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Entscheid

ZVE.2025.17

ZVE.2025.17 - Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer - 2025-09-04

4. September 2025Deutsch52 min

Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZVE.2025.17 (VZ.2023.16) Entscheid vom 4. September 2025 Besetzung Oberrichter Giese, Vizepräsident Oberrichterin Möckli Ersatzrichter Schneuwly Gerichtsschreiber Tognella Kläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Caterina Nägeli, [...

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Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer

ZVE.2025.17 (VZ.2023.16)

Entscheid vom 4. September 2025

Besetzung Oberrichter Giese, Vizepräsident Oberrichterin Möckli Ersatzrichter Schneuwly Gerichtsschreiber Tognella

Kläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Caterina Nägeli, […]

Beklagte B._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Studer, […]

Gegenstand Forderung

Sachverhalt

1.

Die Parteien unterhielten vom September 2017 bis Dezember 2021 eine nichteheliche Beziehung mit einer – von März 2020 bis Juni 2021 unterbrochenen – Wohngemeinschaft (act. 40). Sie sind sich über die Tragung gewisser Kosten uneinig.

2.

2.1. Mit unbegründeter Klage vom 2. Juni 2023 (Postaufgabe: 5. Juni 2023) stellte der Kläger vor dem Bezirksgericht Rheinfelden, Präsidium des Zivilgerichts, folgende Rechtsbegehren:

" 1. Die Beklagte […] sei zu verurteilen, [dem Kläger] die Forderung von CHF 17'592.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 02.03.2020 zu bezahlen.

2.

In der Betreibung aaa des Betreibungsamtes Q._____ sei der Rechtsvorschlag aufzuheben.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten."

2.2. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2023 reichte der Kläger Beweismittel ein.

2.3. Am 21. Februar 2024 fand die Hauptverhandlung vor dem Gerichtspräsidium Rheinfelden statt.

2.3.1. In seiner mündlich vorgetragenen Klagebegründung stellte der Kläger folgende Rechtsbegehren:

" 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die Forderung in Höhe von CHF 15'597.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 02.03.2020 zu bezahlen.

2.

In der Betreibung aaa des Betreibungsamtes Q._____ sei der Rechtsvorschlag aufzuheben.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beklagten."

Ferner reichte der Kläger weitere Beweismittel ein.

2.3.2. Mit mündlich vorgetragener Klageantwort beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Klage.

2.3.3. In ihrer jeweils mündlich vorgetragenen Replik und Duplik hielten die Parteien an ihren bisherigen Rechtsbegehren fest.

2.3.4. Weiter wurden anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. Februar 2024 die Rechtsöffnungsakten SR.2022.45 beigezogen (act. 40) und die Parteien befragt. Auf ihre Schlussvorträge verzichteten sie.

2.4. Mit Entscheid vom 10. Juli 2024 erkannte das Bezirksgericht Rheinfelden, Präsidium des Zivilgerichts, wie folgt:

" 1. Die Beklagte wird in teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtet, dem Kläger Fr. 700.- nebst Zins zu 5 % seit 9. März 2022 zu bezahlen.

2.

Der von der Beklagten gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Q._____ (Betreibungs-Nr. aaa) erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang von Fr. 700.- nebst Zins zu 5 % seit 9. März 2022 beseitigt.

3.

Die Entscheidgebühr von Fr. 2'340.- wird dem Kläger auferlegt und mit seinem Vorschuss von Fr. 2'300.- verrechnet. Der Kläger hat Fr. 40.an die Gerichtskasse Rheinfelden zu bezahlen.

4.

Die Kostennote des Vertreters der Beklagten, Rechtsanwalt Rudolf Studer, R._____, wird im Umfang von Fr. 4'235.20 (inkl. MwSt zu 7.7 % von Fr. 9.80 und zu 8.1 % von Fr. 307.05) richterlich genehmigt.

5.

Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 4'235.20 zu bezahlen."

3.

3.1. Gegen diesen ihm am 3. März 2025 in begründeter Fassung zugestellten Entscheid erhob der Kläger am 2. April 2025 Berufung mit den Anträgen:

" 1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 10.07.2024 (Geschäfts-Nr.: VZ.2023.16) vollumfänglich aufzuheben und wie folgt neu zu entscheiden:

1.1 Dispositivziffer 1: Die Beklagte wird in Gutheissung der Klage verpflichtet, dem Kläger CHF 15'597.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 02.03.2020 zu bezahlen.

1.2 Dispositivziffer 2: Der von der Beklagten gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Q._____ (Betreibungs-Nr. aaa) erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang von CHF 15'597.00 nebst Zins zu 5 % seit 02.03.2020 beseitigt.

1.3 Dispositivziffer 3: Die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von CHF 2'340.- wird vollumfänglich der Beklagten auferlegt. Der durch den Kläger geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 2'300.- wird ihm zurückerstattet.

1.4 Dispositivziffer 4 und 5: Es wird davon abgesehen, den Kläger zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen.

2.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher MwSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten."

3.2. Mit Berufungsantwort vom 19. Mai 2025 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung.

3.3. Mit Eingabe vom 27. Mai 2025 nahm der Kläger zur Berufungsantwort der Beklagten unaufgefordert Stellung.

Erwägungen

1. Rechtsmittelvoraussetzungen 1.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Kläger hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist dort grossmehrheitlich unterlegen, sodass er durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Im Übrigen ist der für die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) erreicht. Nachdem die Berufung fristgerecht (vgl. Art. 311 ZPO) erfolgt und auch der Gerichtskostenvorschuss (Art. 98 ZPO) fristgerecht geleistet worden ist, steht einem Eintreten auf seine Berufung grundsätzlich nichts entgegen.

1. Rechtsmittelvoraussetzungen 1.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Kläger hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist dort grossmehrheitlich unterlegen, sodass er durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Im Übrigen ist der für die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) erreicht. Nachdem die Berufung fristgerecht (vgl. Art. 311 ZPO) erfolgt und auch der Gerichtskostenvorschuss (Art. 98 ZPO) fristgerecht geleistet worden ist, steht einem Eintreten auf seine Berufung grundsätzlich nichts entgegen.

1.2. Auf die Berufung ist demgegenüber insoweit mangels eines schutzwürdigen Interesses bzw. mangels einer Beschwer nicht einzutreten, als darin die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt wird, obwohl dem Kläger von der Vorinstanz Fr. 700.00 zugesprochen wurden und der angefochtene Entscheid in diesem Umfang bereits zu seinen Gunsten lautet. Im restlichen Umfang in der Höhe von Fr. 14'897.00 (Fr. 15'597.00 - Fr. 700.00) ist demgegenüber auf die Berufung des Klägers einzutreten.

2.

2.1. Rügegründe Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).

2.2. Begründungsobliegenheit Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung zu begründen. Begründen bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Hierfür muss die Berufung hinreichend klar abgefasst sein, was insbesondere eine genaue Bezeichnung der beanstandeten Passagen sowie der Aktenstücke, auf welche sich die Kritik stützt, bedingt. Allgemeine Kritik am vorinstanzlichen Entscheid genügt nicht. Auch mit blossen Wiederholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, wird dem Begründungserfordernis nicht Genüge getan (BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1, Urteile des Bundesgerichts 5A_466/2016 vom 12. April 2017 E. 2.3, 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2; Urteil des Obergerichts Zürich LB180064 vom 18. Februar 2019 E. 1.2; REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Kommentar],

4. Aufl., 2025; HUNGERBÜHLER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [Dike-Komm. ZPO],

3. Aufl. 2025, N. 31 zu Art. 311 ZPO). Der Berufungskläger hat dem angefochtenen Entscheid vielmehr eine Gegenargumentation entgegenzustellen (HURNI, Der Rechtsmittelprozess der ZPO, ZBJV 2020, S. 76). Ihre Begründungen haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. der Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen. Eine Nachreichung der Begründung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist unzulässig (Urteil des Bundesgerichts 5A_7/2021 vom 2. September 2021 E. 2.2).

Zwar wendet die Rechtsmittelinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Sofern die rechtlichen Mängel aber nicht geradezu offensichtlich sind, beurteilt die Rechtsmittelinstanz nur die vorgebrachten Rügen. Die Rechtsmittelinstanz ist daher nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4, 142 III 413 E. 2.2.4). Sie ist inhaltlich aber weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden. Sie kann deshalb die Berufung auch mit einer anderen Begründung gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen (Urteil des Bundesgerichts 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1).

Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO), wofür die Partei, die solche Noven geltend macht, die Substantiierungs- und Beweislast trifft (BGE 143 III 42 E. 4.1).

2.3. Verhandlung vor Obergericht Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO).

3.

Der Kläger stützt seine Forderung sowohl auf eine Schuldanerkennung (E. 3.1) als auch auf einen Darlehensvertrag (E. 3.2).

3.1. Schuldanerkennung

3.1.1. Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, der Kläger habe bloss eine Kopie eines Dokuments mit dem Titel "Schuldanerkennung / Bestätigung" sowie eine "Übersicht geschuldete Positionen" mit Datum vom 4. Dezember 2019 eingereicht (Klagebeilage 2 zur Eingabe vom 4. Oktober 2023). Trotz Nachfrage sei das Original der Schuldanerkennung nicht eingereicht worden. Hinsichtlich der Echtheit des Dokuments sei ein Strafverfahren gegen den Kläger hängig. Im Rechtsöffnungsverfahren (SR.2022.45) sei ausgeführt worden, das Schuldanerkennungs-Dokument sei vom Kläger mittels technischer Hilfsmittel hergestellt worden und sei eine Fälschung. Das sei bereits von blossem Auge zu erkennen, da die Schriftdicke und -sättigung von Ort, Datum und der Namen der Parteien markant anders sei als der restliche Text des Dokuments. Ort, Datum und die Unterschriften stammten daher aus einem anderen Dokument. Im Übrigen seien weder die monatlichen Rückzahlungen noch das Faustpfand vom Kläger je eingefordert worden. Diese Erkenntnis falle auch im vorliegenden Verfahren auf. Es sei aber nicht feststellbar, ob dies am Dokument oder an der Qualität der Kopie liege. Anhand der eingereichten Fotos im Rechtsöffnungsverfahren (SR.2022.45) sei demgegenüber zu erkennen, dass die Beklagte im Zusammenhang mit der Auflösung eines Mietkautionskontos am 4. Dezember 2019 ein Dokument unterschrieben habe. Auf den Fotos sei auch ein leeres Blatt mit dem Datum und den Unterschriften des Klägers und der Beklagten zu sehen. Die sich auf mehreren Aktenstücken befindende Unterschrift der Beklagten sei naturgemäss nicht immer identisch. Einzige Ausnahme bilde die Unterschrift auf dem leeren Blatt (Beilage 3 der Stellungnahme der Beklagten vom 16. Mai 2022 im Rechtsöffnungsverfahren SR.2022.45) und derjenigen auf dem Dokument mit dem Titel "Schuldanerkennung / Bestätigung". Aufgrund des Umstands, dass auch Datum, Ort und Name (in Druckschrift) identisch mit denjenigen der Schuldanerkennung seien, liege die Vermutung nahe, dass die Unterschrift der Beklagten auf der Schuldanerkennung eingefügt worden sei. Diese Annahme werde dadurch verstärkt, dass der Kläger trotz gerichtlicher Aufforderung das Original des Dokuments mit dem Titel "Schuldanerkennung / Bestätigung" nicht habe einreichen können. Die Beklagte habe somit die Fälschung ihrer Unterschrift glaubhaft gemacht. Der eingereichten Schuldanerkennung fehle demnach die rechtsgültige Unterschrift der Beklagten als Schuldnerin. Auch im gegen den Kläger geführten Strafverfahren habe kein Original der Schuldanerkennung vorgelegt werden können. Im Strafurteil vom 9. Januar 2024 (bbb) sei ebenfalls das optische Erscheinungsbild der Unterschriftenpassage aufgefallen. Dieses deute darauf hin, dass das Schuldanerkennungsdokument "zusammengebastelt" worden sei. Die Schriftart stimme nicht überein. Die Schrift sei zudem weniger deckend und scheine aus einem anderen Dokument abfotografiert und danach in die Schuldanerkennung eingefügt worden zu sein. Schliesslich habe die Beklagte auf Befragung am 21. Februar 2024 hin nochmals bestätigt, die Schuldanerkennung nie unterzeichnet zu haben. Damit sei die vom Kläger vorgelegte Schuldanerkennung nicht zum Beweis des Darlehensvertrags geeignet (angefochtener Entscheid E. 3.1).

3.1.2. Berufung Der Kläger rügt, der Umstand, dass lediglich eine Kopie der Schuldanerkennung vorgelegt worden sei, erlaube für sich allein keinen zwingenden Rückschluss auf eine Fälschung. Die Vorinstanz setze das Fehlen des Originals rechtsfehlerhaft mit dem Vorliegen einer Fälschung gleich. Es liege eine Verletzung von Art. 8 ZGB, eine unzulässige Beweislastumkehr vor. Es sei die Beklagte gewesen, welche eine Fälschung behauptet habe. Es handle sich um eine anspruchsvernichtende Tatsache. Die Fälschung wäre demnach von der Beklagten zu beweisen gewesen (Berufung Ziff. II.1.2). Indem die Vorinstanz die Schuldanerkennung ohne fachliche Prüfung des Fälschungsvorwurfs verworfen habe, verletze sie sowohl die gerichtliche Untersuchungspflicht als auch den Anspruch auf rechtliches Gehör (Berufung Ziff. II.1.3). Das vollständige Unterlassen einer objektiven Prüfung führe zu einer einseitigen, unvollständigen und letztlich willkürlichen Beweiswürdigung (Berufung Ziff. II.1.4). Der Verweis auf das Strafverfahren durch die Vorinstanz sei untauglich, zumal der Kläger gegen das letztinstanzliche kantonale Strafurteil beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen erhoben habe. Deshalb habe der Kläger als unschuldig zu gelten. Es liege eine unzulässige, mit verfassungsrechtlichen Garantien nicht vereinbare "strafrechtliche Vorverurteilung in zivilrechtlichem Kontext" vor (Berufung Ziff. II.1.4). Die Schuldanerkennung vom 4. Dezember 2019 sei nicht gefälscht worden (Berufung Ziff. 1.5).

3.1.3. Rechtliches

3.1.3.1. Beweisrecht - Grundsatz Nach Art. 8 ZGB hat, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Art. 8 ZGB regelt die Beweislastverteilung und damit die Folgen der Beweislosigkeit, wenn der Sachverhalt unaufklärbar bleibt. Sobald der Richter demgegenüber zu einem Beweisergebnis gelangt ist, ist die Frage der Beweislastverteilung gegenstandslos (BGE 138 III 193 E. 6.1; LARDELLI/VETTER, in: Basler Kommentar ZGB, 7. Aufl. 2022, N. 4 zu Art. 8 ZGB m.w.N.). Rechtserzeugende bzw. anspruchsbegründende Tatsachen hat derjenige zu beweisen, der ein Recht oder ein Rechtsverhältnis bzw. eine Berechtigung behauptet. Rechtsvernichtende und rechtshindernde Tatsachen sind demgegenüber von demjenigen zu beweisen, der sich darauf beruft, also von dem, der den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet (BGE 140 III 105 E. 3.3.1; 130 III 321 E. 3.1).

Nach Art. 150 Abs. 1 ZPO bilden nur rechtserhebliche, streitige Tatsachen Gegenstand des Beweises. Nicht bestrittene Tatsachen gelten als zugestanden und sind dem Urteil ohne Weiteres zugrunde zu legen (BAUM-GARTNER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO,

3. Aufl. 2021, N. 4 zu Art. 150 ZPO).

Nach Art. 157 ZPO bildet sich das Gericht seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise. Demnach ist das Gericht bei der Würdigung der Beweise an keine Regeln gebunden (BAUMGARTNER, a.a.O., N. 4 zu Art. 157 ZPO). Unzulässig ist jedoch eine willkürliche Beweiswürdigung. Das Gericht hat die Beweise aufgrund seiner Sachkunde, Lebenserfahrung und Menschenkunde umfassend zu würdigen. Es ist an Natur- und Denkgesetze sowie Erfahrungssätze gebunden und muss seinen Entscheid begründen können (BAUMGARTNER, a.a.O., N. 8 zu Art. 157 ZPO).

3.1.3.2. Echtheit von Urkunden Beweismittel sind unter anderem Urkunden (Art. 168 Abs. 1 lit. b ZPO). Als Urkunden gelten Dokumente, die geeignet sind, rechtserhebliche Tatsachen zu beweisen, wie unter anderem Schriftstücke und Fotos (Art. 177 ZPO).

Die Partei, die sich auf eine Urkunde beruft, hat deren Echtheit zu beweisen, sofern die Echtheit von der anderen Partei bestritten wird; die Bestreitung muss ausreichend begründet werden (Art. 178 ZPO). Die schlichte Bestreitung der Echtheit der Unterschrift (vgl. dazu BGE 143 III 453 E. 3.7) genügt nicht. Es sind konkrete Umstände darzutun, die zu ernsthaften Zweifeln an der Echtheit der Unterschrift führen (Urteil des Bundesgerichts 4A_197/2016 vom 4. August 2016 E. 4.2). Verlangt wird also ein substantiiertes Bestreiten der Echtheit der Unterschrift, nicht aber ein Beweis der fehlenden Echtheit (DOLGE, Basler Kommentar ZPO, 4. Aufl. 2024, N. 2 zu Art. 178 ZPO; MÜLLER, Dike-Komm. ZPO, N. 6 zu Art. 178 ZPO; WEIBEL, ZPO-Komm., N. 6 und 9 zu Art. 178 ZPO). Daraufhin hat diejenige Partei, die sich auf die Echtheit der Urkunde beruft, deren Echtheit i.e.S. strikt zu beweisen (HASENBÖHLER/YAÑEZ, Das Beweisrecht der ZPO, Bd. 2: Die Beweismittel, 2019, Rz. 5.57; WEIBEL, a.a.O., N. 9 zu Art. 178 ZPO).

Die Urkunde kann in Kopie eingereicht werden. Das Gericht oder eine Partei kann jedoch die Einreichung des Originals oder einer amtlich beglaubigten Kopie verlangen, wenn begründete Zweifel an der Echtheit bzw. an der Übereinstimmung der Kopie mit dem Original (wozu auch der Fall der hinzugefügten Unterschrift gehört) bestehen (Art. 180 Abs. 1 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_439/2023 vom 23. November 2023 E. 3.2.2 und 3.3.2). Das Erfordernis der begründeten Zweifel gemäss Art. 180 Abs. 1 ZPO will schikanöse Anträge auf Vorlage des Originals verhindern (Urteil des Bundesgerichts 5A_439/2023 vom 23. November 2023 E. 3.2.2). Verlangt werden ernsthafte Zweifel an der Echtheit (Urteil des Bundesgerichts 5A_439/2023 vom 23. November 2023 E. 3.4). Verweigert die aufgeforderte Partei die Vorlegung des Originals, so berücksichtigt dies das Gericht bei der Beweiswürdigung (Art. 164 ZPO). Ist eine Kopie einer Urkunde als Fälschung erkennbar und weigert sich die daraufhin aufgeforderte Partei zur Vorlegung des Originals, darf das Gericht die vorgelegte Kopie als nicht eingereicht betrachten. Ist das Original bloss nicht mehr vorhanden und bestehen keine begründeten Zweifel an der Echtheit der als Kopie eingereichten Urkunde, kann das Gericht dennoch die Kopie berücksichtigen (HASENBÖHLER/YAÑEZ, a.a.O., Rz. 5.87; RÜETSCHI, Berner Kommentar ZPO, 2012, N. 11 zu Art. 180 ZPO).

3.1.4. Würdigung 3.1.4.1. Dem Kläger kann zunächst insoweit nicht gefolgt werden, als er vorbringt, die Vorinstanz habe das Fehlen des Originals rechtsfehlerhaft mit dem Vorliegen einer Fälschung gleichgesetzt. Er versteht den angefochtenen Entscheid falsch, wenn er der Vorinstanz vorwirft, einzig aus dem Umstand, dass der Kläger das Original der Schuldanerkennung nicht habe vorlegen können, auf eine Fälschung geschlossen zu haben. Vielmehr kam die Vorinstanz bereits gestützt auf die Aufmachung der Klagebeilage 2 zur Eingabe vom 4. Oktober 2023 zur Vermutung, dass es sich um eine Fälschung handle. Das Fehlen des Originals hat die Vorinstanz einzig als zusätzliches Argument verwendet ("Diese Annahme [der vermuteten Fälschung] wird dadurch verstärkt, dass ….").

Im Übrigen durfte die Vorinstanz – und die Beklagte (vgl. deren begründeter Einwand im vorinstanzlichen Verfahren: act. 66 f.) – aufgrund der konkreten Aufmachung der Klagebeilage 2 zur Eingabe vom 4. Oktober 2023 ernsthafte Zweifel i.S.v. Art. 180 Abs. 1 ZPO daran haben, dass die Beklagte das Original des Dokuments mit dem Titel "Schuldanerkennung / Bestätigung" tatsächlich unterschrieben hatte, und deshalb den Kläger dazu auffordern, das Original vorzulegen: Bei der Kopie gemäss der Klagebeilage 2 zur Eingabe vom 4. Oktober 2023 handelt es sich um ein einseitiges Schreiben mit (von oben nach unten) einem zentrierten Titel, sechs linksbündigen Absätzen, einer Zeile für Ort und Datum, einer Auflistung der beiden Anhänge und einer Unterschriftenzeile sowie einer Fusszeile mit Dokumententitel und Seitenangabe. Auffällig ist zunächst, dass während sowohl alle sechs Absätze wie auch die Auflistung der beiden Anhänge linksbündig sind, sowohl die dazwischen liegende Angabe zum Ort und Datum "S._____, 04.12.2019" als auch die Unterschriftenzeile zwar geringfügig, aber doch deutlich erkennbar um etwa eine halbe Buchstabendicke eingerückt sind. Gleichzeitig heben sich diese beiden Inhalte (Ort / Datum und Unterschriftenzeile) auch in einer deutlich geringeren Ausprägung der Schriftsättigung von den sechs Absätzen und der Auflistung der beiden Anhänge ab. Eine solche Formatierung ist völlig ungewöhnlich. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich – und der Kläger nennt auch keine solchen – weshalb eine solche Formatierung gewählt werden sollte, d.h. weshalb nach sechs Absätzen mit einer leicht eingerückten und weniger gesättigten Schrift Ort und Datum aufgeführt werden sollten, um anschliessend hinsichtlich des Anhangs wieder auf eine linksbündige, voll gesättigte Schrift zurückzukehren, um dann bei der Unterschriftenzeile wieder auf eine leicht eingerückte und weniger gesättigte Schrift zu wechseln. Höchst unüblich ist auch die Platzierung des Hinweises auf die beiden Anhänge zwischen der Zeile mit Ort und Datum einerseits und der Unterschriftenzeile anderseits. Normaler- bzw. natürlicherweise finden die Angabe von Ort und Datum unmittelbar vor der Unterschriftenzeile und der Hinweis auf Beilagen folgt nach der/den Unterschrift(en). Der Kläger gesteht denn auch selbst zu, dass die von ihm eingereichten Dokumente "gewisse Ungereimtheiten" aufweisen (act. 36). Nicht zu überzeugen vermag er, wenn er alle diese Ungereimtheiten damit zu erklären versucht, dass es sich bei den eingereichten Dokumenten "höchstwahrscheinlich um Kopien von Kopien von Kopien" handle. Wie er selbst erkennt, wäre so nur die unterschiedliche Schriftdicke erklärbar. Demgegenüber ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Kopiervorgang, selbst das Kopieren einer Kopie, genau zu den oben beschriebenen Auffälligkeiten führen sollte. Vielmehr wäre bei einer kopierbedingten Formatverzerrung zu erwarten gewesen, dass sich diese auch auf andere Abschnitte des einseitigen Schreibens erstrecken würde.

Vor allem aber ist folgender Umstand zu berücksichtigen: Neben der klägerischen Beilage 2 zur Eingabe vom 4. Oktober 2023 liegen Fotos von drei weiteren, von den Parteien gemeinsam unterzeichneten Urkunden im

Recht, von denen das zweite nur aus der Orts- und Datumszeile und der Unterschriftenzeile besteht – die zwei anderen Fotos betreffen die Aufhebung eines Mieterspardepots (erstes Foto) und die Rückerstattung einer Mietkaution (drittes Foto) (vgl. Beilage 3 der Stellungnahme der Beklagten vom 16. Mai 2022 im Rechtsöffnungsverfahren SR.2022.45). Die Vorinstanz stellte dazu zu Recht fest, dass die Unterschrift einer Person natürlicherweise nicht immer identisch ist. So unterscheiden sich auch die Unterschriften der Parteien auf den drei Fotos deutlich voneinander. Auffällig ist aber, wie die Vorinstanz ebenfalls zu Recht erkannte, dass die Unterschriften des Klägers und der Beklagten auf dem zweiten Foto exakt gleich aussehen, wie jene auf dem Dokument mit dem Titel "Schuldanerkennung / Bestätigung" gemäss der Klagebeilage 2 zur Eingabe vom 4. Oktober 2023. Sodann enthält das leere Blatt (zweites Foto) zuvor noch dieselbe Orts- und Datumsangabe "S._____, 04.12.2019" wie das Dokument mit dem Titel "Schuldanerkennung / Bestätigung" gemäss der Klagebeilage 2 zur Eingabe vom 4. Oktober 2023.

Mit Blick auf diese Umstände bestehen erhebliche Anhaltspunkte, dass der Kläger den Inhalt der Schuldanerkennung auf dem originalen Dokument mit den Unterschriften der Parteien bzw. einer Kopie davon (vgl. zweites Foto) eingefügt hat. Damit wäre insbesondere gut erklärt, weshalb der Inhalt der Schuldanerkennung (sechs Abschnitte plus die Auflistung der zwei Anhänge) anders formatiert ist als die Orts- und Datums- sowie die Unterschriftenzeile. Schliesslich erklärt sich so insbesondere auch, weshalb die Auflistung der Anhänge zwischen die Orts- und Datums- sowie die Unterschriftenzeile "gequetscht" wurde, fehlte doch nach der Unterschriftenzeile (wo eine solcher Hinweis normalerweise zu erwarten wäre) der dafür notwendige Platz. Weiter führte der Kläger auf Befragung hin aus, dass ein Anhang zur Schuldanerkennung erst Ende Dezember 2019 fertig ausgedruckt gewesen sei (act. 41). Auch dieser Umstand spricht dagegen, dass die Beklagte die Schuldanerkennung, die auf den noch nicht fertig existierenden Anhang verweist, am 4. Dezember 2019 unterzeichnet haben soll. Hinzu kommt der Umstand, dass der Kläger durchaus damit vertraut ist, Originalurkunden auf dem Computer zu verändern, zumal er auch auf den originalen Bankbelegen der C._____ AG Hinweise wie "Anteil Rückzahlung Tasche Louis Vuitton", "Rückzahlung Schulden", "Miete und Krankenkasse", "Abhebung Steuerschuld Deutschland [Beklagte]", "Rückzahlung gemeinsame Auslagen", "Zahlung Abo [Beklagte] (4x265.-)", "Zahlung Abo [Kläger] (1x Zahlung)", "Zahlung Krankenkasse" etc. (Klagebeilagen 10 ff. zur Hauptverhandlung vom 21. Februar 2024) nachträglich anbrachte. Schliesslich sagte die Beklagte aus, die Schuldanerkennung nicht unterzeichnet zu haben (act. 43). Demnach bestehen sowohl i.S.v. Art. 178 ZPO als auch i.S.v. Art. 180 Abs. 1 ZPO erhebliche Zweifel daran, dass die Beklagte die Schuldanerkennung gemäss der Klagebeilage 2 zur Eingabe vom 4. Oktober 2023 persönlich unterschrieben hat. Im Übrigen hatte die Beklagte bereits im vorinstanzlichen Verfahren die Echtheit ihrer Unterschrift auf der Schuldanerkennung gemäss der Klagebeilage 2 zur Eingabe vom 4. Oktober 2023, unter anderem mit den vorliegenden Argumenten, substantiiert bestritten (act. 66 ff.).

Nach dem Dargelegten durfte die Vorinstanz den Umstand, wonach der Kläger das Original nicht vorlegen konnte – und auch im Rechtsmittelverfahren noch immer nicht vorlegt – anders als dieser es mit Verweis auf Art. 8 ZGB bzw. mit Verweis auf eine unzulässige Beweislastumkehr glauben machen will, bei der Beweiswürdigung als zusätzlichen Hinweis für eine Fälschung berücksichtigen. Da die Kopie gemäss der Klagebeilage 2 zur Eingabe vom 4. Oktober 2023 eine Fälschung naheliegend erschienen lässt und der Kläger auch nicht darlegt, das Original der Urkunde mit dem Titel "Schuldanerkennung / Bestätigung" sei nicht mehr vorhanden, hätte die Vorinstanz die Klagebeilage 2 zur Eingabe vom 4. Oktober 2023 nach einer Lehrmeinung sogar gänzlich ausser Acht lassen dürfen.

3.1.4.2. Ob die weitere Rüge des Klägers zutrifft, wonach sich die Vorinstanz zur Begründung der Fälschung der Schuldanerkennung nicht auf das noch nicht rechtskräftige, gegen den Kläger ergangene Strafurteil hätte beziehen dürfen, ist obsolet, nachdem der Straffall zwischenzeitlich letztinstanzlich und damit rechtskräftig (Art. 61 BGG) entschieden ist: In seinem – gerichtsnotorischen (vgl. Art. 151 ZPO) – Urteil 6B_215/2025 vom 5. August 2025 hat das Bundesgericht die Beschwerde in Strafsachen, die der Kläger am 3. März 2025 gegen das Urteil des Kantonsgerichts T._____ vom 30. Juli 2024 (ccc) erhoben hatte (Berufungsbeilage 2), womit seine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 180.00, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren durch das Strafgerichtspräsidium T._____ (Urteil vom 9. Januar 2024, bbb, beklagtische Hauptverhandlungsbeilage 1) vollumfänglich geschützt worden war, abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.

3.1.4.3. Wenn der Kläger hinsichtlich der Schuldanerkennung eine Verletzung von Art. 8 ZGB, eine unzulässige Beweislastumkehr, eine Verletzung der gerichtlichen Untersuchungspflicht und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, kann ihm gestützt auf Art. 178 ZPO nicht gefolgt werden: Darin wird die Beweislast für die Echtheit der Urkunde, d.h. für die Echtheit der auch vorliegend umstrittenen Unterschrift, derjenigen Partei auferlegt, die sich auf die entsprechende Urkunde beruft. Dies ist vorliegend der Kläger, zumal er sich auf die Echtheit der Schuldanerkennung beruft, um seine Forderung mittels Schuldanerkennung zu begründen, womit eine anspruchsbegründende – und entgegen dem Kläger (Berufung Ziff. II.1.2) keine anspruchsvernichtende (oder anspruchshindernde) – Tatsache in Frage steht, für die der Kläger nota bene auch im Rahmen von Art. 8 ZGB beweisbelastet ist.

Es ist auch nicht erkennbar, inwiefern die Vorinstanz diesbezüglich eine "gerichtliche Untersuchungspflicht" verletzt haben sollte, indem sie eine – von Beginn weg untaugliche – gutachterliche Untersuchung der als Klagebeilage 2 zur Eingabe vom 4. Oktober 2023 eingereichten Kopie unterlassen haben soll. Die vorliegende Streitigkeit unterliegt nicht der abgeschwächten Untersuchungsmaxime nach Art. 247 Abs. 2 ZPO, sondern ist vom Verhandlungsgrundsatz (Art. 55 ZPO) geprägt, der durch eine verstärkte richterliche Fragepflicht abgemildert wird (Art. 247 Abs. 1 ZPO), was die Vorinstanz zu Recht erkannte (angefochtener Entscheid E. 2.1). Diese gerichtliche Fragepflicht ist aber gerade bei wie vorliegend anwaltlich vertretenen Parteien stark herabgesetzt (BGE 140 III 312 E. 6.3.1.2 [nicht publ.]). Das Gericht hat sich in diesen Fällen zurückzuhalten (HAUCK, ZPO-Komm., N. 17 zu Art. 247 ZPO m.w.N.).

Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt worden sein sollte. Dieser macht in seiner Berufung jedenfalls nicht geltend, er habe im vorinstanzlichen Verfahren hinsichtlich der Echtheit der Klagebeilage 2 zur Eingabe vom 4. Oktober 2023 ein Gutachten beantragt. Solches ist auch nicht ersichtlich.

3.1.4.4. Was im Übrigen den dem Kläger obliegenden Beweis der Echtheit der Klagebeilage 2 zur Eingabe vom 4. Oktober 2023 anbelangt, bringt der Kläger diesbezüglich in seiner Berufung kein einziges Argument oder Beweismittel vor, aus dem auf die Echtheit geschlossen werden könnte. Er macht auch nicht geltend, solche im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht zu haben. Die Vorinstanz ist daher zu Recht – und ohne einseitig, unvollständig oder willkürlich gehandelt zu haben – zum Schluss gelangt, die Echtheit der Unterschrift auf dem Dokument gemäss Klagebeilage 2 zur Eingabe vom 4. Oktober 2023 sei nicht nachgewiesen, weshalb der Kläger seine Forderung nicht mit besagter Schuldanerkennung begründen könne.

3.2. Rückerstattungspflicht

3.2.1. Vorinstanz Hinsichtlich des konkludenten Abschlusses eines Darlehensvertrags erwog die Vorinstanz, aus den vom Kläger verurkundeten Bankunterlagen gehe zwar hervor, dass die Beklagte für die Miete und die Krankenkasse einzelne Rückzahlungen vorgenommen habe, und diesbezüglich anerkenne die Beklagte auch eine Rückzahlungsabmachung. Hinsichtlich der restlichen Beträge gelinge dem Kläger mit den von ihm vorgelegten WhatsApp-Chatprotokollen und Bankunterlagen jedoch nicht der Nachweis einer Anerkennung der Rückerstattungspflicht bzw. ein Rückerstattungswille der Beklagten bei Vertragsabschluss (angefochtener Entscheid E. 3.2.2). Zwar könne den klägerischen Beilagen 13–17 zur Hauptverhandlung vom 21. Februar 2024 (Kontoauszüge der C._____ AG und der D._____ AG)

entnommen werden, dass vom Konto des Klägers Zahlungen zugunsten Dritter erfolgt seien, was im Übrigen gar nicht bestritten werde. Allein mit diesen Auszügen könne der Kläger aber nicht darlegen, dass diese Zahlungen für die Beklagte getätigt worden seien und eine Rückerstattungspflicht der Beklagten entstanden sei. Es hätte sich auch um Schenkungen handeln können. Der Kläger habe zwar nachgewiesen, dass die Beklagte ihm gewisse Beträge überwiesen habe. Es wäre aber sinnwidrig, diese Zahlungen als Schuldanerkennung der gesamten Forderung mit einer Rückerstattungspflicht zu qualifizieren, zumal die Beklagte als Zahlungsgrund jeweils etwas angegeben habe, wie "Krankenkasse". Schliesslich habe die Beklagte auch ausgesagt, die Parteien hätten nie eine Rückzahlungspflicht vereinbart (angefochtener Entscheid E. 3.2.3). Die Zahlungen könnten vernünftigerweise auch damit erklärt werden, dass während einer vierjährigen Beziehung Ausgaben für die Partnerin getätigt würden, die aus Zuneigung und kleine oder grössere Aufmerksamkeiten (Geschenke) betrachtet werden könnten. Diese Zuwendungen wären im Rahmen einer Liebesbeziehung erfolgt und seien daher nicht als Darlehen, sondern als Schenkung zu qualifizieren (angefochtener Entscheid E. 3.2.4).

Einzig hinsichtlich der Dubai-Ferien vermöge der Kläger zu beweisen, dass zwischen den Parteien der Wille zur Rückerstattung bestanden habe. In der Banküberweisung vom 17. Januar 2022 (klägerische Beilage 5 zur Eingabe vom 4. Oktober 2023) stehe: "DUBAI, REST FOLGT WEITERHIN" und in den WhatsApp-Chatverläufen anerkenne die Beklagte, dass sie die fehlenden Fr. 700.00 für die Dubai-Ferien noch bezahlen werde (klägerische Beilage 1 zur Eingabe vom 4. Oktober 2023). Daher könne für den Betrag von Fr. 700.00 eine Rückzahlungspflicht angenommen werden.

3.2.2. Berufung Der Kläger macht geltend, ein Darlehensvertrag könne auch formlos abgeschlossen werden. Entscheidend sei, ob das Verhalten der Parteien auf eine Rückzahlungsabsicht schliessen lasse. Hierfür seien deutliche Indizien vorhanden: a) die Rückzahlungen der Beklagten in der Höhe von ca. Fr. 1'995.00 und b) die Kommunikation per WhatsApp, wonach die Beklagte ankündige: "Rest folgt weiterhin". Der Kläger habe denn auch lückenlos dokumentiert, dass alle in der Übersicht der geschuldeten Positionen (Anhang zur Schuldanerkennung) aufgeführten Zahlungen effektiv von ihm stammten und zu seinen Lasten erbracht worden seien. Dementsprechend stehe dem Kläger gegenüber der Beklagten ein Rückforderungsanspruch zu. Die Vorinstanz habe diese Unterlagen nicht gesamthaft gewürdigt, sondern sich auf eine formale Betrachtung beschränkt (Berufung Ziff. II.2.2).

Weiter übernehme die Vorinstanz pauschal die Annahme, dass Zahlungen in einer Liebesbeziehung als Schenkungen zu qualifizieren seien. Eine solche gesetzliche Vermutung existiere jedoch nicht. Eine Schenkungsabsicht

werde nicht vermutet und sei daher von der Beschenkten nachzuweisen. Eine Schenkungsabsicht könne nicht allein aus dem persönlichen Verhältnis zwischen den Parteien abgeleitet werden (Berufung Ziff. II.2.3). Demnach sei zwischen den Parteien mündlich (konkludent) ein Darlehensvertrag zustande gekommen (Berufung Ziff. II.2.4).

Die Formulierung "Dubai, Rest folgt weiterhin" in der Überweisung der Beklagten widerlege zum einen die Annahme der Vorinstanz, es habe sich unter den Parteien um Schenkungen gehandelt. Zum anderen stelle dies ein Indiz für eine weitergehende Rückzahlungsverpflichtung der Beklagten dar. Die Vorinstanz hätte vielmehr abklären müssen, wie hoch die Gesamtkosten der Dubai-Reise gewesen wären – was der Übersicht der geschuldeten Positionen hätte entnommen werden können –, in welchem Umfang der Kläger dafür aufgekommen sei und ob daraus eine Rückzahlungspflicht resultiere. Aus einer anerkannten Teilzahlung ohne nähere Prüfung den Schluss zu ziehen, dass ausschliesslich Fr. 700.00 geschuldet seien, sei sachlich unvertretbar (Berufung Ziff. II.3.2).

Die Beklagte habe selber ausgeführt, die Liste "Übersicht geschuldete Positionen" gemeinsam mit dem Kläger erstellt zu haben. Dies bedeute, dass sich die Beklagte im Umfang dieser Positionen einer Rückzahlungspflicht bewusst gewesen sei und diese auch anerkannt habe (Berufung Ziff. II.3.2).

3.2.3. Rechtliches

3.2.3.1. Nichteheliche Lebensgemeinschaft / Konkubinat Das Schweizer Recht kennt die nichteheliche Lebensgemeinschaft bzw. das Konkubinat nicht als eigenes Rechtsinstitut mit spezifischen Wirkungen (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 7. Aufl. 2022, N. 74). Eine gesetzliche Regelung fehlt. Insbesondere bildet die nichteheliche Lebensgemeinschaft keine Rechtsgemeinschaft sui generis (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N. 81). Die pauschale Verweisung der nichtehelichen Lebensgemeinschaften in einen rechtsleeren Raum wird jedoch verworfen. Wenn die Partner für ihre Gemeinschaft die Ehe ablehnen, besagt dies keineswegs, dass sie überhaupt alle Rechtsfolgen ihres Zusammenlebens ausschliessen wollen. Zwar überwiegt der persönliche Charakter solcher Beziehungen deren vertragsrechtlichen Charakter. Insbesondere liegt bei fehlender Regelung zumeist ein Vertrauensverhältnis vor, das nach dem mutmasslichen Willen der Partner nicht von Rechtsregeln bestimmt sein soll (bspw. hinsichtlich des unentziehbaren Rechtes zur jederzeitigen Beendigung der Gemeinschaft [BGE 108 II 204 E. 3a]). Anders kann es sich jedoch hinsichtlich der vermögensrechtlichen Belange der Gemeinschaft verhalten. Solche sind insbesondere einer rechtsgeschäftlichen Regelung der Partner zugänglich (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N. 82).

Nichts erlaubt sodann den Schluss, dass Partner insbesondere für den Fall der Auflösung der Beziehung den Rückgriff auf Rechtsnormen ausschliessen wollten (vgl. BGE 108 II 204 E. 3a; HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N. 83). Welche Regeln im Einzelfall anzuwenden sind, ist von Fall zu Fall unterschiedlich (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N. 83 i.f.). In Frage kommt etwa eine einfache Gesellschaft nach Art. 530 ff. OR. Hinsichtlich einer allumfassenden einfachen Gesellschaft dürfte es den Partnern in der Regel jedoch an einem entsprechenden Rechtsgeschäftswillen fehlen. Das blosse Zusammenleben genügt für die Annahme einer einfachen Gesellschaft noch nicht (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N. 87). Vielmehr muss ein Wille bestehen, die eigene Rechtsstellung einem gemeinsamen Zweck unterzuordnen, um auf diese Weise einen Beitrag an die Gemeinschaft zu leisten. Dies wird der Fall sein, wenn sich die Partner zu einer wirtschaftlichen Gemeinschaft mit gemeinsamer Kasse zusammenfinden, an die beide durch finanzielle Leistungen oder Haushaltarbeiten beitragen. Bewahren sich die Partner eine starke Selbständigkeit, bleibt für die Annahme einer einfachen Gesellschaft kein Raum (BGE 108 II 204 E. 4a).

Mangels anderer Vereinbarungen besteht im Konkubinat keine Verpflich-tung zu gegenseitigem Unterhalt. Dennoch erbrachte Leistungen sind lediglich als Gefälligkeiten oder Erfüllung sittlicher Pflichten – vgl. auch Art. 239 Abs. 3 OR – zu betrachten (AEBI-MÜLLER/WIDMER, Die nichteheliche Gemeinschaft im schweizerischen Recht, Jusletter vom 12. Januar 2009, N. 16; HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N. 117; RUMO-JUNGO/LIATOWITSCH, Nichteheliche Lebensgemeinschaft: vermögens- und kindesrechtliche Belange, FamPra.ch, 2004, S. 904). Solche Leistungen können, anderslautende Vereinbarung vorbehalten, grundsätzlich nicht zurückgefordert werden (BÜCHLER, Vermögensrechtliche Probleme in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, FamPra.ch, 2003, S. 75; RUMO-JUNGO/LIATOWITSCH, a.a.O.). Als anderslautende Vereinbarungen kommen insbesondere das Darlehen und die Schenkung (Rückforderung gemäss Art. 249 OR) in Frage.

3.2.3.2. Gefälligkeit Eine Gefälligkeit kann unterschiedlicher Art sein. Sie unterscheidet sich vom Schuldverhältnis durch das Fehlen einer rechtsgeschäftlichen Verpflichtung. Es fehlt zumindest einer der Parteien ein Rechtsfolgewille; es liegt kein Rechtsgeschäft vor. Die Gefälligkeit ergeht zudem unentgeltlich, uneigennützig und erfolgt bei Gelegenheit (BGE 137 III 539 E. 4.1 m.w.N.; HÜRLIMANN-KAUP, Die privatrechtliche Gefälligkeit und ihre Rechtsfolgen, 1999, N. 1 f. und 4 ff.; MÜLLER, Berner Kommentar OR, 2018, N. 273 ff. zu Einleitung in das OR m.w.N.).

Ob ein Rechtsgeschäft oder eine Gefälligkeit vorliegt, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insb. der Art der Leistung, ihrem Grund und

Zweck, ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung, den Umständen, unter denen sie erbracht wird, und der bestehenden Interessenlage der Parteien. Für einen Bindungswillen spricht ein eigenes, rechtliches oder wirtschaftliches Interesse des Leistenden an der gewährten Hilfe. Es obliegt demjenigen, der sich auf eine vertragliche Bindung beruft, die entsprechenden Umstände zu beweisen (BGE 137 III 539 E. 4.1, 116 II 695 E. 2b/bb; MÜLLER, a.a.O., N. 276 zu Einleitung in das OR).

3.2.3.3. Schenkung Als Schenkung gilt jede Zuwendung unter Lebenden, womit jemand aus seinem Vermögen einen andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert (Art. 239 Abs. 1 OR). Dabei verpflichtet sich der Schenker gegenüber dem Beschenkten, in Schenkungsabsicht aus seinem Vermögen eine Zuwendung unter Lebenden vorzunehmen, ohne dafür eine Gegenleistung erhalten zu wollen (VOGT/VOGT, Basler Kommentar OR, 7. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 239 OR). Die Schenkung ist ein einseitig verpflichtender Vertrag (VOGT/VOGT, a.a.O., N. 3 zu Art. 239 OR) und grenzt sich damit von der blossen Gefälligkeit ab (vgl. oben E. 3.2.3.2; HÜRLIMANN-KAUP, a.a.O., N. 160; VOGT/VOGT, a.a.O., N. 28a zu Art. 239 OR). Eine Schenkungsabsicht wird nicht vermutet und ist vom Beschenkten nachzuweisen (VOGT/VOGT, a.a.O., N. 44 zu Art. 239 OR).

3.2.3.4. Darlehen Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder an anderen vertretbaren Sachen, der Borger dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte (Art. 312 OR). Zinslose Darlehen sind zulässig (MAURENBRECHER/SCHÄRER, Basler Kommentar OR, 7. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 312 OR). Die Hauptpflicht des Borgers besteht in seiner Rückerstattungspflicht. Diese ist beim Darlehen begriffsnotwendig. Sie ergibt sich allerdings nicht bereits aus der Auszahlung eines Geldbetrags, sondern aus einem Rückerstattungsversprechen. Die einem Rückerstattungsversprechen zugrunde liegenden Tatsachen hat der Darleiher zu beweisen (BGE 144 III 93 E. 5.1.1, 83 II 209 E. 2; Urteil des Obergerichts Zürich NE110001 vom 12. Juli 2011 E. 5.2; MAURENBRECHER/SCHÄRER, a.a.O., N. 10f und 11b zu Art. 312 OR; WEBER, Berner Kommentar OR, 2013, N. 27, 63 f. und 90 zu Art. 312 OR sowie N. 63 zu Vorbem. zu Art. 312–318 OR).

Unentgeltliche Darlehen – es sind weder ein Zins noch andersartige Vergütungen geschuldet (HIGI, Zürcher Kommentar OR, 3. Aufl. 2003, N. 32 zu Vorbem. zu Art. 312–318 OR; WEBER, a.a.O., N. 46 zu Vorbem. zu Art. 312–318 OR) – sind von blossen Gefälligkeiten abzugrenzen. Auch wenn das unentgeltliche Darlehen teilweise als Vertrag mit Gefälligkeitscharakter qualifiziert wird (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich NE110001 vom 12. Juli 2011 E. 5.1; HIGI, a.a.O.), ist es keine Gefälligkeit, sondern – als Vertrag – ein Rechtsgeschäft (WEBER, a.a.O., N. 47 zu Vorbem. zu Art. 312–318 OR).

Der Unterschied zwischen einer Schenkung und einem Darlehen besteht hauptsächlich darin, dass nur beim Darlehen eine Rückerstattungspflicht besteht. Entscheidend ist, ob der Geldgeber dem Empfänger letztlich nur die Nutzung des Geldes für eine Zeit ermöglichen oder ihm das Geld für immer übergeben wollte (MAURENBRECHER/SCHÄRER, a.a.O., N. 46a zu Art. 312 OR). Als Indiz für die Vereinbarung einer Rückerstattungspflicht kann die Hingabe einer erheblichen Summe Geld angesehen werden, wenn sich diese vernünftigerweise nur durch die Annahme eines Darlehensverhältnisses erklären lässt (BGE 83 II 209 E. 2; MAURENBRE-CHER/SCHÄRER, a.a.O., N. 46b zu Art. 312 OR), was insbesondere dann nicht der Fall sein muss, wenn verwandtschaftliche oder besondere freundschaftliche Beziehungen bestehen (MAURENBRECHER/SCHÄRER, a.a.O., N. 46b zu Art. 312 OR).

3.2.3.5. Willenserklärungen

3.2.3.5.1. Form Zum Abschluss eines Vertrags ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich (Art. 1 Abs. 1 OR). Eine Willenserklärung kann unter anderem mündlich, schriftlich, durch blosses Schweigen oder durch konkludentes Handeln erfolgen (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. II, 11. Aufl. 2020, N. 177 ff.). Grundsätzlich bedürfen Verträge – d.h. der Austausch der Willenserklärungen – zu ihrer Gültigkeit keiner Form (Art. 11 Abs. 1 OR), so auch der Darlehensvertrag (MAURENBRECHER/SCHÄRER, a.a.O., N. 4 zu Art. 312 OR).

3.2.3.5.2. Auslegung Das Zustandekommen eines Vertrags bestimmt sich, wie sein Inhalt, in erster Linie durch subjektive Auslegung, d.h. nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR; Urteil des Bundesgerichts 4A_120/2022 vom 23. November 2022 E. 7.1.2; BGE 144 III 43 E. 3.3, 131 III 467 E. 1.1, Urteil des Bundesgerichts 4A_167/2023 vom 26. September 2023 E. 3.1.1). Haben sich die Parteien tatsächlich richtig, d.h. nach dem erklärten wirklichen Willen, verstanden und stimmen die Willenserklärungen überein, liegt ein natürlicher Konsens vor (GAUCH/ SCHLUEP/SCHMID, a.a.O., N. 310 ff. und 1200).

Wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sich die Parteien übereinstimmend geäussert, tatsächlich aber nicht richtig verstanden haben, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens in objektivierter Art und Weise die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstanden werden durften und mussten (Urteil des Bundesgerichts 4A_120/2022 vom 23. November 2022 E. 7.1.2; BGE 144 III 43 E. 3.3, 130 III 686 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_167/2023 vom 26. September 2023 E. 3.1.1; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, a.a.O., N. 207 ff., 315 ff. und 1201). Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, der jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_167/2023 vom 26. September 2023 E. 3.1.1). Neben dem primären Auslegungsmittel des Wortlauts sind die ganze Entstehungsgeschichte des Vertrags wie Vorverhandlungen und Begleitumstände, Verhalten der Parteien bei Vertragsschluss, Interessenlage, Zweck und Systematik des Vertrags, Verkehrsauffassung und -übung im Rahmen einer ganzheitlichen Auslegung zu würdigen (BGE 131 III 280 E. 3.1; JÄGGI/GAUCH/HARTMANN, Zürcher Kommentar OR, 4. Aufl. 2014, N. 370 ff. zu Art. 18 OR; KOLLER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 5. Aufl. 2023, N. 9.08 ff.; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, a.a.O., N. 1206 ff.). Nachträgliches Parteiverhalten ist dagegen bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung; es kann höchstens – im Rahmen der Beweiswürdigung – auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen (Urteil des Bundesgerichts 4A_120/2022 vom 23. November 2022 E. 7.1.2; BGE 132 III 626 E. 3.1) und ist damit einzig im Rahmen eines natürlichen Konsenses von Relevanz. Wenn die nach dem Vertrauensprinzip ermittelten Willenserklärungen übereinstimmen, liegt ein normativer Konsens vor und ein Vertrag ist zustande gekommen (KOLLER, a.a.O., N. 6.04).

Fehlen übereinstimmende Willenserklärungen, besteht also weder ein tatsächlicher bzw. natürlicher noch ein normativer Konsens, liegt ein Dissens vor (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, a.a.O., N. 325).

3.2.4. Würdigung 3.2.4.1. Zunächst ist dem Argument des Klägers, wonach die Liste "Übersicht geschuldete Positionen" nach den eigenen Angaben der Beklagten gemeinsam mit dem Kläger erstellt worden sein soll, zu entgegnen, dass die Beklagte dies im vorliegenden Verfahren bestritten hat (act. 66). In der Sache gestand der Kläger auf Befragung zu, er habe diese Liste erstellt. Gleichzeitig äusserte der Kläger seine Ansicht, dass die Beklagte "involviert" gewesen sei (act. 41). Worin diese Involvierung bestanden haben soll, führte der Kläger indessen nicht aus. Die Beklagte sagte demgegenüber aus, sie sei bei der Erstellung der Liste nicht dabei gewesen und diese sei mit ihr auch nicht abgesprochen gewesen (act. 42). Vor diesem Hintergrund ist das Obergericht nicht davon überzeugt, dass die Liste "Übersicht geschuldete Positionen" gemäss klägerischer Beilage 2 der Eingabe vom 4. Oktober 2023 von den Parteien gemeinsam erstellt wurde, sondern vielmehr davon, dass sie allein vom Kläger stammt. Der Kläger kann aus den Aussagen der Beklagten, eine unbestimmte Menge Geld zurückbezahlen zu wollen (vgl. E. 3.2.4.3), daher nicht schliessen, sie habe sich auf die Liste "Übersicht geschuldete Positionen" gemäss Klagebeilage 2 der Eingabe vom 4. Oktober 2023 und den darin genannten Betrag bezogen, woraus sich die Anerkennung bzw. eine konkludente Vereinbarung einer Rückzahlungspflicht ergebe.

3.2.4.2. Richtig ist, wenn der Kläger ausführt, die Hingabe von Geld in einer Liebesbeziehung lasse nicht ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auf eine Schenkung schliessen (Berufung Ziff. II.2.3). Vielmehr ergibt sich die Beziehung unter den Partnern aus den konkreten Umständen. Da keine der Parteien das Vorliegen einer einfachen Gesellschaft geltend bzw. eine entsprechende gemeinsame Zweckverfolgung behauptet und sie offenbar auch keine gemeinsame Kasse geführt haben, ist einzig relevant, ob dem Kläger der Nachweis jener anspruchsbegründenden Tatsachen gelingt, die auf eine Rückerstattungspflicht der Beklagten im schliessen lassen. Nur in diesem Fall kann der Kläger mit seiner Klage durchdringen. Misslingt der Nachweis der Rückerstattungspflicht (dem Grundsatz und dem Umfang nach), ist für die Beurteilung der Klage demgegenüber nicht weiter relevant, ob von einer rechtsgeschäftlichen Schenkung oder einer blossen Gefälligkeit ohne Rechtsbindungswillen auszugehen ist, da in beiden Fällen – so oder so – keine Pflicht zur Rückerstattung besteht. Nach den vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 3.2.3.1) ist ohnehin die Qualifikation der klägerischen Auslagen als Gefälligkeit naheliegender als die Annahme einer Schenkung, zumal die Beklagte in der Sache gar keine Schenkung geltend macht (vgl. insbesondere Klageantwort, act. 68 f. Ziff. 6). Da die Vorinstanz zum Schluss kam, die Parteien hätten bis auf Fr. 700.00 keine Rückerstattungspflicht vereinbart, spielen somit ihre weiteren Ausführungen, es hätte sich bei den Auslagen des Klägers für die Beklagte auch um Schenkungen handeln können, keine Rolle. Die Rüge des Klägers läuft daher ins Leere.

3.2.4.3. 3.2.4.3.1. Dem Kläger kann insoweit gefolgt werden, als er ausführt, ein Darlehensvertrag könne auch formlos abgeschlossen werden.

In der Sache macht der Kläger in seiner Berufung geltend, die Parteien hätten eine Rückerstattungspflicht vereinbart. Hierzu bleibt anzumerken, dass sich die klägerische Forderung aus Dutzenden von Einzelpositionen mit unterschiedlich hohen Beträgen zusammensetzt (vgl. Klagebeilage 2 zur Eingabe vom 4. Oktober 2023). In der Sache geht es um Auslagen der Beklagten in den Jahren 2018 und 2019, die der Kläger bezahlt haben soll. Der Kläger legt keinen schriftlichen Darlehensvertrag vor. Vielmehr macht er aus nachträglichen Tatsachen indizienweise geltend, die Parteien hätten – wohl mündlich – einen Darlehensvertrag abgeschlossen oder nachträglich konkludent eine Rückerstattungspflicht vereinbart. Die diesen Fragen zugrunde liegenden Tatsachen sind anspruchsbegründend, weswegen der Kläger hierfür beweisbelastet ist (vgl. oben E. 3.1.3.1).

3.2.4.3.2. Zunächst stellt sich die Frage, ob sich ein tatsächlicher Konsens der Parteien nachweisen lässt. Schriftliche Willenserklärungen der Parteien, die auf einen Vertragsabschluss im Zahlungszeitpunkt bzw. den Zahlungszeitpunkten schliessen liessen, liegen keine vor (vgl. zur mutmasslich gefälschten Schuldanerkennung oben E. 3.1.4). Der Kläger machte im vorinstanzlichen Verfahren denn auch geltend, die Beklagte habe ihn mündlich "mehrfach" gebeten, etwas zu bezahlen, wobei sie den entsprechenden Betrag zurückzahlen werde (Klagebegründung, act. 52). Es stellt sich daher die Frage, ob sich entsprechende mündliche Willenserklärungen nachweisen lassen. Auf Befragung hin führte die Beklagte jedenfalls aus, es habe nie wirklich eine Abmachung gegeben, wer was bezahle. Es habe kein System gegeben. Klar gewesen sei, dass die Beklagte die Hälfte der Miete bezahle. Auch für ihr Auto habe die Beklagte alles selber bezahlt (act. 42 und 48). Auf die Frage, ob die Beklagte dem Kläger gesagt habe, sie werde die Auslagen zurückzahlen, antwortete diese, es habe nie irgendeine Abmachung gegeben (act. 48). Der Kläger führte im Hinblick auf einen Coiffeurbesuch der Beklagten demgegenüber aus, es sei ganz klar im Voraus kommuniziert worden, dass die Beklagte diesen nicht selber habe bezahlen können, weshalb die Kosten mit der Kreditkarte des Klägers bezahlt worden seien (act. 47 f.). Die gegensätzlichen Parteiaussagen lassen den Schluss auf die mündliche Vereinbarung einer Rückerstattungspflicht nicht zu.

3.2.4.3.3. In seiner Berufung rügt der Kläger insbesondere eine fehlende Gesamtbetrachtung sämtlicher Indizien durch die Vorinstanz. Aus seiner Argumentation geht jedoch nicht hinlänglich hervor, ob er sich diesbezüglich auf einen tatsächlichen oder einen normativen Konsens bezieht, weil er den tatsächlichen Parteiwillen mit dem Vertrauensprinzip vermengt (Berufung Ziff. 2.3).

Zu prüfen ist, ob der Kläger aus dem von den Parteien nach den Zahlungen an den Tag gelegten Verhalten nach dem Vertrauensprinzip auf eine Willenserklärung zum Abschluss eines Vertrags schliessen durfte und musste. Als solches nachträgliches Parteiverhalten werden einerseits Whatsapp-Chatprotokolle und anderseits von der Beklagten getätigten Rückzahlungen geltend gemacht:

Aus den eingereichten WhatsApp-Chatprotokollen ergibt sich folgendes Bild: Am 17. Juni 2021 schrieb die Beklagte dem Kläger: "War das ni Hinrichtung?", "Richtig", "Worauf soll ich da warten?", "Du brauchst das Geld ja auch", "Und das mit dem Urlaub und Fitness muss ja auch gezahlt werden", "Ich möchte ja auch das Geld nicht ewig Schulden", "Bei 1300 ist auch das 50chf von twint dabei". Nachdem der Kläger einzig mit "fahre hoch" geantwortet hatte, warf die Beklagte ihm vor: "Und zum Rest sagst du nichts?" (Klagebeilage 4 zur Eingabe vom 4. Oktober 2023). In welchem Zusammenhang diese Kommunikation steht, ist nicht erkennbar und wird vom Kläger auch nicht erläutert. Immerhin geht daraus hervor, dass die Beklagte wohl dem Kläger Geld schulden soll und dieses insbesondere mit Ferien- und Fitnesskosten im Zusammenhang stehen soll. Was mit dem Betrag Fr. 1'300.00 gemeint ist, worin Fr. 50.00 Twintausgaben inkludiert sein sollen, erschliesst sich nicht. Der Betrag ist jedenfalls wesentlich tiefer als die in der Liste "Übersicht geschuldete Positionen" (Klagebeilage 2 zur Eingabe vom 4. Oktober 2023) erwähnten Positionen für Ferien- und Fitnesskosten und scheint damit also nicht in Zusammenhang zu stehen. Im Übrigen stellte die Vorinstanz fest, der Betrag von Fr. 1'300.00 beziehe sich auf eine Zahlung der Beklagten (angefochtener Entscheid E. 3.2.2), was der Kläger nicht als falsch rügt, sodass daraus von Beginn weg auf keinen geschuldeten Betrag geschlossen werden kann. Keine der Parteien führt hierzu Näheres aus. Insgesamt geht aus der Kommunikation vom 17. Juni 2021 jedoch hervor, dass die Beklagte der Ansicht war, dem Kläger einen heute in der Höhe nicht bestimmbaren Geldbetrag zu schulden. Das würde zwar eine vereinbarte Rückerstattungspflicht indizieren. Unklar bleibt jedoch, für welchen Betrag die Parteien eine Rückerstattungspflicht vereinbart hätten.

Am 24. Oktober 2021 führten die Parteien eine weitere WhatsApp-Konversation (Klagebeilage 3 zur Eingabe vom 4. Oktober 2023): Darin schrieb der Kläger der Beklagten: "Wenn du mir Geld schuldest aus den gemeinsamen ferien hast du dann nicht deinen Teil zu begleichen?". Darauf antwortete die Beklagte unter anderem: "Ich mache es so wie es geht", "Aber es gibt auch andere Sachen die ich zahlen muss", "Du bekommst das Geld" und "Habe dich gesagt ich zahle es dir gestaffelt", "Wo ist das problem du bekommst exakt die Hälfte", "Auf alles". Zum Vorwurf des Klägers an die Beklagte, "nur weil ich nicht die ganze zeit für mich Geld ausgebe und versuche zu sparen heisst nicht du sollst es zum Fenster rauswerfen", "das ist das problem" und "das haben wir so nicht ausgemacht", antwortete die Beklagte: "Wir haben gar nichts ausgemacht", "50:50" und "Aber. Nicht" sowie "Wie wann wo". Aus dieser Kommunikation geht hervor, dass die Parteien zu Beginn über die Tragung gemeinsamer Kosten wohl gar nichts vereinbart haben, allenfalls eine hälftige Beteiligung beider Parteien. Der Kläger gibt aber selber an, die Beklagte schulde nur hinsichtlich Ferien Geld und nicht auch hinsichtlich all der restlichen Positionen in der Liste "Übersicht geschuldete Positionen" (Klagebeilage 2 zur Eingabe vom 4. Oktober 2023). Am 24. Oktober 2021 zeigte sich die Beklagte jedenfalls bereit, dem Kläger gewisse Auslagen zurückzubezahlen. Sie könne dies aber nur gestaffelt tun, da sie auch andere laufende Auslagen habe. Wiederum indiziert diese Kommunikation eine vereinbarte Rückerstattungspflicht; diesmal aber einzig hinsichtlich der Ferien. Erneut ist zudem unklar, welchen Geldbetrag die Beklagte dem Kläger insgesamt zurückzahlen wollte. Der Kläger sprach einleitend einzig von Schulden aus den gemeinsamen Ferien.

In einer weiteren Kommunikation vom 29. Januar 2022 schrieb die Beklagte erneut (Klagebeilage 1 zur Eingabe vom 4. Oktober 2023): "Ja ich sagte ich zahle es in raten", "Habe dir ja was überwiesen" "Und das wäre auch weiter so gekommen". Der Kläger antwortete: "zahle zuerst mal die fehlenden 700.- der Dubai ferien". Die Beklagte antwortete mit: "Ja" und "Bin i h doch dran". Auf den Vorwurf des Klägers: "das sind neue Schulden!!!" antwortete die Beklagte: "Lies doch", "Das ist von Dubai", "Was ich dir gezahlt habe" und "Diesen Monat". Auf den weiteren Vorwurf des Klägers, "du kriegst es nicht auf die Reihe", antwortete die Beklagte: "So haben wir es angemacht", "Ich zahle dir das als erstes zurück" und "Wie oft noch". Der Kläger fragte nach, ob es die Fr. 700.00 seien, welche die Beklagte nun zuerst zurückzahlen werde. Nachdem die Beklagte diese bejaht hatte, fragte der Kläger: "und all das von 17/18/19?", woraufhin die Beklagte nur noch schrieb: "Kannst du lesen" und "Ich mache jetzt Dubai". Klar ist, dass die Beklagte damit zugestand, dem Kläger noch Fr. 700.00 für die Kosten der Dubai-Ferien zurückzuerstatten und sie ihm für die Dubai-Ferien bereits etwas bezahlt hatte. Dementsprechend verpflichtete die Vorinstanz die Beklagte auch, dem Kläger noch Fr. 700.00 zu bezahlen. Ferner indiziert diese Kommunikation wieder eine vereinbarte Rückerstattungspflicht, wenn die Beklagte ausführt, sie zahle nun zuerst die Kosten der Dubai-Ferien zurück, was den Willen zur Rückzahlung weiterer Kosten indiziert. Abermals bleibt aber, wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, unklar, auf welchen Betrag und für welche Auslagen sich die Rückerstattungspflicht beziehen soll.

3.2.4.3.4. Das aus den WhatsApp-Chatprotokollen unvollständig gewonnene Bild, wonach die Parteien wohl eine gewisse, in der Höhe heute aber nicht bestimmbare Rückerstattungspflicht vereinbart haben, es aber unklar bleibt, worauf sich diese bezieht, wird durch die Rückzahlungen der Klägerin teilweise verdeutlich: Aus den vom Kläger eingereichten Kontoauszügen der C._____ AG (klägerische Beilagen 9 ff. und 15 f. zur Hauptverhandlung vom 21. Februar 2024) geht hervor, dass die Beklagte dem Kläger am 17. Januar 2022 Fr. 300.00 mit dem Vermerk "DUBAI,REST FOLGT WEI-TERHIN" überwies (klägerische Beilage 9 zur Hauptverhandlung vom 21. Februar 2024). Was die Beklagte mit "Rest" im Zahlungsdetail meinte, ist unklar. Es kann sich auf den Betrag von Fr. 700.00 beziehen, welcher Betrag gemäss dem Kläger "noch" fehlten (vgl. WhatsApp-Konversation der Parteien vom 29. Januar 2022 [klägerische Beilage 1 zur Eingabe vom 4. Oktober 2023]). Es könnte sich aber auch um einen weitergehenden Betrag handeln, von dem die Fr. 700.00 lediglich einen Teil darstellten. Der Hinweis "folgt weiterhin" legt nahe, dass die Beklagte dem Kläger bereits vor der Zahlung der Fr. 300.00 Geld überwiesen hatte. Da keine weiteren Zahlungen für die Dubai-Ferien von der Beklagten behauptet oder nachgewiesen sind, scheint sich die Beklagte mit dem Zusatz "Rest folgt weiterhin" tendenziell eher auf einen grösseren Betrag zu beziehen, von dem die Kosten für die Dubai-Ferien allenfalls einen Teil darstellten. Dies indiziert grundsätzlich die Vereinbarung einer Rückerstattungspflicht. Unklar bzw. unbestimmbar bleibt aber einmal mehr, auf welchen Betrag und für welche Auslagen sich die Rückerstattungspflicht beziehen soll. Aus den klägerischen Beilagen 10 und 11 zur Hauptverhandlung vom 21. Februar 2024 geht hervor, dass der Anteil der Beklagten an der Miete und den Krankenkassenkosten monatlich Fr. 1'560.00 ausmachte, zumal die Beklagte dem Kläger genau diesen Betrag sowohl am 24. Dezember 2019 als auch am 27. Januar 2020 mit dem Hinweis "KRANKENKASSE UND MIETE" überwies. Die weiteren Überweisungen der Beklagten vom 24. Dezember 2019 über Fr. 500.00 und Fr. 495.00 sowie vom 27. Januar 2020 über Fr. 500.00 und Fr. 200.00 scheinen demgegenüber trotz des jeweiligen entsprechenden Zahlungsvermerks nichts mit "KRANKENKASSE UND MIETE" zu tun zu haben.Es erscheint durchaus nachvollziehbar, dass die Beklagte mit diesen vier Beträgen über insgesamt Fr. 1'690.00 entspechend den vom Kläger auf den Kontoauszügen hinzugefügten Vermerken "Anteil Rückzahlung Tasche Louis Vuitton" (betreffend die Beträge von Fr. 500.00, Fr. 495.00 und Fr. 500.00) und "Rückzahlung Schulden" (betreffend den Betrag von Fr. 200.00) im Wesentlichen ihren Einkauf bei Louis Vuitton vom 4. November 2019 über Fr. 1'390.00 (vgl. "Übersicht geschuldete Positionen" [Klagebeilage 2 zur Eingabe vom 4. Oktober 2023]) zurückbezahlen wollte. Werden sämtliche Überweisungen der Beklagten betrachtet, so beziehen sich diese einzig auf die zugestandene Abmachung, wonach Mietund Krankenkassenkosten hälftig geteilt wurden, sowie auf zwei weitere Positionen, nämlich einen Einkauf bei Louis Vuitton vom 4. November 2019 und die Dubai-Ferien. Auch in den WhatsApp-Chatprotokollen ist mehrheitlich nur von Schulden betreffend Ferienkosten die Rede. Gesamthaft betrachtet spricht dies erheblich gegen das Argument des Klägers, wonach sich die behauptete Rückerstattungspflicht auf die mit der Liste "Übersicht geschuldete Positionen" (Klagebeilage 2 zur Eingabe vom 4. Oktober 2023) geltend gemachten Fr. 15'597.00 beziehen. Wäre es so, hätte die Beklagte kaum einzelne der dutzenden Positionen separat zurückbezahlt, sondern die Gesamtsumme in Tranchen. Tatsächlich indiziert sind somit einzig eine Rückerstattungspflicht hinsichtlich des Einkaufs der Beklagten vom 4. November 2019 bei Louis Vuitton sowie hinsichtlich der Dubai-Ferien.

3.2.4.4. Zusammengefasst ist das Obergericht davon überzeugt, dass die Parteien eine nichteheliche Liebesbeziehung mit zeitweiligem Zusammenleben (so insbesondere während der gesamten Zeit, für die der Kläger Rücker-stattung verlangt) unterhielten. Während sich die Parteien über die Tragung gewisser wiederkehrender Kosten einig waren (Miet- und Krankenkassenkosten), haben sie für die anderen Kosten keine generelle Absprache, also auch keine Rückerstattungspflicht getroffen. Nachgewiesen ist bloss, dass die Beklagte die Kosten für den Einkauf bei Louis Vuitton sowie die Kosten für die Dubai-Ferien zurückzuerstatten hatte. Erstere bezahlte sie vollständig zurück. Von den letzteren hat die Beklagte bereits Fr. 300.00 bezahlt und für den Rest von Fr. 700.00 wurde sie von der Vorinstanz zur Rückerstattung verpflichtet. Demgegenüber sprechen die Ergebnisse der Parteibefragung, die WhatsApp-Chatprotokolle und auch die tatsächlichen Rückzahlungen der Beklagten nicht für eine allgemeine Rückerstattungspflicht ihrerseits. Zwar weisen gewisse Aussagen der Beklagten darauf hin, dass sie dem Kläger gewisse Geldbeträge zurückbezahlen wollte. Um welche Geldbeträge (Höhe und Verwendungszweck) es sich dabei aber handelte, ergibt sich – abgesehen von den Fr. 700.00 für die Dubai-Ferien – aus den Beweismitteln nicht, sodass die Rückerstattungspflicht unbestimmt ist und unbestimmbar bleibt. Entgegen den Andeutungen des Klägers kann sich die Beklagte in ihren Aussagen betreffend Bereitschaft, Geld zurückzuzahlen, auch nicht auf die Liste "Übersicht geschuldete Positionen" (Klagebeilage 2 zur Eingabe vom 4. Oktober 2023) bezogen haben, zumal ihre Beteiligung an der Auflistung nicht nachgewiesen ist. Der Kläger behauptet auch nicht, an den Auslagen ein eigenes Interesse gehabt zu haben, was für ein Rechtsverhältnis sprechen würde. Die Folgefrage, ob in diesem Fall von Schenkungen oder – wie bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften mangels anderer Verabredung üblich – von blossen Gefälligkeiten auszugehen ist, kann mangels Relevanz offengelassen werden. So oder anders stünde dem Kläger keine Forderung auf Rückerstattung der geltend gemachten Auslagen zu.

Was die Anwendung des Vertrauensprinzips – und damit den normativen Konsens – anbelangt, sind die Handlungen der Beklagten (Aussagen gemäss den WhatsApp-Chatprotokollen und tatsächlich erfolgte Rückzahlungen inkl. Zahlungsvermerk) zu unbestimmt und unbestimmbar, um auf eine Rückerstattungspflicht im Umfang von Fr. 15'597.00 zu schliessen. Abgesehen von den Kosten der Dubai-Ferien und des Einkaufs vom 4. November 2019 bei Louis Vuitton hat die Beklagte nie eine bestimmte oder bloss bestimmbare Geldsumme genannt, die sie zurückerstatten wolle. Weil die Beklagte nicht an der Ausarbeitung der Liste "Übersicht geschuldete Positionen" (Klagebeilage 2 zur Eingabe vom 4. Oktober 2023) beteiligt war, durften und mussten ihre Handlungen auch nicht in dem Sinne verstanden werden, dass auf die in dieser Liste aufgezählten Positionen Bezug genommen wurde. Demnach liegt hinsichtlich der geltend gemachten und über Fr. 700.00 hinausgehenden Rückerstattungspflicht auch kein normativer Konsens vor.

3.2.4.5. Weiter kann dem Kläger auch insoweit nicht gefolgt werden, als er der Vorinstanz vorwirft, diese hätte die Gesamthöhe der Kosten für die Dubai-

Ferien untersuchen müssen und hätte nicht aus einer anerkannten Teilzahlung ohne nähere Prüfung den Schluss zu ziehen dürfen, dass ausschliesslich Fr. 700.00 geschuldet seien. Der Kläger übersieht, dass die vorliegende Streitigkeit nicht der abgeschwächten Untersuchungsmaxime nach Art. 247 Abs. 2 ZPO unterliegt. Vielmehr ist sie vom Verhandlungsgrundsatz (Art. 55 ZPO) geprägt, wobei die verstärkte richterliche Fragepflicht nach Art. 247 Abs. 1 ZPO aufgrund der anwaltlichen Vertretung des Klägers stark gemildert war, womit sich die Vorinstanz zurückzuhalten hatte (vgl. bereits oben E. 3.1.4.3). Vor diesem Hintergrund war es nicht die Aufgabe der Vorinstanz, ohne entsprechende Behauptungen die Gesamtkosten der Dubai-Ferien festzustellen, sondern jene des Klägers, was dieser indessen unterlassen hatte. In der Sache erscheint es im Übrigen zweifelhaft, dass die von der Beklagten noch nicht zurückerstatteten Kosten für die Dubai-Ferien Fr. 700.00 übersteigen sollten, zumal selbst der Kläger der Beklagten am 29. Januar 2022 schrieb, es fehlten noch Fr. 700.00 ("zahle zuerst mal die fehlenden 700.- der Dubai ferien", klägerische Beilage 1 zur Eingabe vom 4. Oktober 2023). Wäre ein noch grösserer Betrag offen gewesen, hätte der Kläger kaum nur von fehlenden Fr. 700.00 gesprochen.

4. Vorinstanzliche Kostenverteilung Der Kläger macht geltend, die Vorinstanz habe trotz seines Obsiegens im Umfang von Fr. 700.00 die Kosten einseitig vollständig ihm auferlegt, ohne dies zu begründen, was falsch sei (Berufung Rz. 6).

Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Im Verhältnis zum ursprünglich eingeklagten Betrag von Fr. 17'592.00 obsiegt der Kläger mit seinen Fr. 700.00 bloss zu knapp 4 %. Zwar werden die Prozesskosten, wenn keine Partei vollständig obsiegt, nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Indessen ist es zulässig, wenn auch nicht zwingend, im Rahmen des weiten gerichtlichen Ermessens sämtliche Prozesskosten einer Partei aufzuerlegen, wenn die andere Partei bloss geringfügig, im Umfang von einigen Prozentpunkten unterliegt (Urteile des Bundesgerichts 4A_171/2021 E. 5.2 sowie 4A_266/2021 E. 3.3 mit Hinweis auf 4A_207/2015 vom 2. September 2015 E. 3.1; JENNY, ZPO-Komm., N. 10 zu Art. 106 ZPO), was vorliegend der Fall ist. Die Kostenverteilung der Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden.

5. Zusammenfassung Die Vorinstanz hat die Klage demnach zu Recht grossmehrheitlich abgewiesen und die Kosten dem Kläger auferlegt. Somit ist die Berufung des Klägers ebenfalls abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

6. Prozesskosten Ausgangsgemäss wird der Kläger für das Berufungsverfahren kostenpflich-tig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei einem Kostenstreitwert im

Berufungsverfahren von Fr. 15'597.00 sind die Gerichtskosten (Entscheidgebühr) auf gerundet Fr. 2'225.00 festzusetzen (§ 10 Abs. 1 GebührD i.V.m. § 7 Abs. 1 GebührD) und werden mit dem vom Kläger in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 ZPO).

Der Kläger ist zudem zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zu bezahlen. Die Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. a AnwT beträgt beim vorliegenden Kostenstreitwert Fr. 4'189.55. Ausgehend davon ist die der Beklagten zustehende zweitinstanzliche Parteientschädigung unter Berücksichtigung eines Abzugs von

20 % für die entfallene Verhandlung und eines Rechtsmittelabzugs von

25 % (§ 6 Abs. 2 und § 8 AnwT) einerseits und einer Auslagenpauschale von 3 % sowie der Mehrwertsteuer von 8.1 % anderseits auf gerundet Fr. 2'798.85 (= Fr. 4'189.55 x 0.8 x 0.75 x 1.03 x 1.081) festzusetzen.

1.

Die Berufung des Klägers wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'225.00 wird dem Kläger auferlegt.

3.

Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'798.85 zu bezahlen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 15'597.00.

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art.

119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 4. September 2025

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

Giese Tognella