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Entscheid

ZVE.2025.22

ZVE.2025.22 - Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer - 2025-08-13

13. August 2025Deutsch11 min

Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZVE.2025.22 (VZ.2024.9) Entscheid vom 13. August 2025 Besetzung Oberrichter Giese, Vizepräsident Oberrichterin Möckli Ersatzrichter Schneuwly Gerichtsschreiber Tognella Klägerin A._____ AG, […] vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bläuer, […]...

Source ag.ch

Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer

ZVE.2025.22 (VZ.2024.9)

Entscheid vom 13. August 2025

Besetzung Oberrichter Giese, Vizepräsident Oberrichterin Möckli Ersatzrichter Schneuwly Gerichtsschreiber Tognella

Klägerin A._____ AG, […] vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bläuer, […]

Beklagter B._____, […]

Gegenstand Forderung aus Arbeitsverhältnis

Sachverhalt

1.

Die Parteien schlossen am 27. April 2023 einen Arbeitsvertrag. Die Klägerin kündigte dem Beklagten noch in der Probezeit am 1. Juni 2023 per 8. Juni 2023. Über die Rückzahlung eines Teils des dem Beklagten überwiesenen Lohns für den gesamten Monat Juni 2023 sind sich die Parteien uneinig.

2.

2.1. Mit Klage vom 9. April 2024 stellte die Klägerin vor dem Bezirksgericht Laufenburg, Arbeitsgericht, folgende Rechtsbegehren:

" 1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 5'301.80 zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % p.a. seit 26. Juli 2023, eventualiter seit 15. August 2023, subeventualiter seit 13. November 2023.

2.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MWST Zusatz in gesetzlicher Höhe, zu Lasten des Beklagten."

2.2. Mit Klageantwort vom 17. Mai 2024 beantragte der Beklagte sinngemäss die Abweisung der Klage.

2.3. Mit Replik vom 19. Juni 2024 hielt die Klägerin an ihren Rechtsbegehren fest. Der Beklagte erstattete innert Frist keine Duplik.

2.4. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Laufenburg, Arbeitsgericht, vom 18. Februar 2025 wurden C._____, D._____ und E._____ als Zeugen sowie die Parteien befragt. Anschliessend hielten die Parteien ihre Schlussvorträge.

2.5. Mit Entscheid vom 18. Februar 2025 erkannte das Bezirksgericht Laufenburg, Arbeitsgericht, wie folgt:

" 1. In Gutheissung der Klage vom 9. April 2024 wird der Beklagte verpflich-tet, der Klägerin den Betrag von Fr. 5'301.80 zuzüglich 5 % Zins seit dem 26. Juli 2023 zu bezahlen.

2.

Die an der Verhandlung gestellten Anträge des Beklagten (Nr. 2 und 3) werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Jede Partei hat ihre eigenen Parteikosten selbst zu tragen."

3.

3.1. Gegen diesen ihm am 26. März 2025 in begründeter Fassung zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 12. Mai 2025 (Postaufgabe: 13. Mai 2025) Beschwerde.

3.2. Mit Eingabe vom 3. Juni 2025 (Postaufgabe: 4. Juni 2025) reichte der Beklagte eine "Begründung der Einsprache" ein.

3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2025 beantragte die Klägerin in der Hauptsache, es sei zufolge Verpassens der Beschwerdefrist auf die Beschwerde nicht einzutreten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten.

Erwägungen

1.

1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit der Zustellung des begründeten Entscheides (Art. 321 Abs. 1 ZPO).

1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit der Zustellung des begründeten Entscheides (Art. 321 Abs. 1 ZPO).

1.2. Der angefochtene Entscheid wurde dem Beklagten gemäss unterzeichneter Empfangsbestätigung am 26. März 2025 als Einschreiben zugestellt (act. 124 f.). Die 30-tägige Beschwerdefrist begann damit am Donnerstag, 27. März 2025, zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und endete – unter Berücksichtigung des Stillstands der Fristen vom 13. April 2025 bis 27. April 2025 (Ostern; Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO) – am Montag, 12. Mai 2025 (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde des Beklagten trägt das Datum vom 12. Mai 2025, wurde der Post indessen erst am 13. Mai 2025 (Poststempel) übergeben.

1.3. Die 30-tägige Beschwerdefrist gilt als eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist (hier am 12. Mai 2025) beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Vorliegend übergab der Beklagte seine Beschwerde der Post erst am 13. Mai 2025 (Datum Poststempel) und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist.

1.4. Nach Art. 143 Abs. 1bis ZPO gelten Eingaben, die innert Frist irrtümlich bei einem unzuständigen schweizerischen Gericht eingereicht werden, als rechtzeitig eingereicht.

Der Beklagte legte seiner Beschwerde ein Schreiben vom 27. Februar 2025 – deckungsgleich mit einer E-Mail vom gleichen Tag (act. 104 f.) – an die Vorinstanz bei. Darin bat er die Vorinstanz, ihren Entscheid zu überprüfen. Die Vorinstanz nahm dieses Schreiben zu Recht als sinngemässen Antrag um Begründung ihres Entscheids entgegen, zumal der Entscheid zu diesem Datum erst im Urteilsdispositiv eröffnet war (act. 96 ff.). Zudem teilte die Vorinstanz dem Beklagten mit, er müsse sich bei Einwänden gegen den angefochtenen Entscheid an das Obergericht wenden und auch die Rechtsmittelbelehrung im schriftlich begründeten Entscheid nennt das Obergericht als Rechtsmittelinstanz.

Die Eingabe vom 27. Februar 2025, die der Beklagte ausdrücklich an die Vorinstanz adressierte und diese um Überprüfung des Entscheids bzw. sinngemäss um Begründung des Entscheids bat, stellt daher keine Beschwerde dar, die irrtümlich i.S.v. Art. 143 Abs. 1bis ZPO bei einem unzuständigen schweizerischen Gericht eingereicht wurde. Im Übrigen lief die Beschwerdefrist zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht.

1.5. Die Beschwerde vom 12. Mai 2025 (Postaufgabe: 13. Mai 2025) ist demnach verspätet eingereicht worden.

2.

2.1. Nach Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden an der nicht fristgerechten Vornahme einer Prozesshandlung trifft.

2.2. Mit Eingabe vom 3. Juni 2025 (Postaufgabe: 4. Juni 2025) teilt der Beklagte mit, es sei ihm aus schwerwiegenden persönlichen und gesundheitlichen

Gründen nicht möglich gewesen, die Stellungnahme fristgerecht einzureichen. Weder gibt der Beklagte an, welche Gründe ihn an der Fristeinhaltung hinderten, noch bringt er Beweismittel vor, die solche Gründe glaubhaft erscheinen liessen. Eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist scheidet daher aus.

3.

3.1. Im Übrigen ist die Beschwerde gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO zu begründen und hat sie – obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt – einen Rechtsmittelantrag zu enthalten, d.h. eine Willensbekundung des Rechtsmittelklägers, in welchem Umfang der angefochtene Entscheid aufgehoben werden soll und wie stattdessen (reformatorisch) anders entschieden werden soll eventuell, dass die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen werden soll (vgl. FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leueberger/Seiler, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 14 zu Art. 321 ZPO).

Die Rechtsmittelbegründung muss sich begriffsnotwendig auf den angefochtenen Entscheid beziehen. Ein Rechtsmittelkläger genügt daher den Begründungsanforderungen nicht, wenn er lediglich auf seine vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid lediglich in allgemeiner Hinsicht kritisiert. Vielmehr setzt eine hinreichende Begründung voraus, dass er im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen auseinandersetzt und die Akten nennt, auf denen seine Kritik beruht (vgl. HURNI, Die Rechtsmittel der ZPO, in: ZBJV 2020 S. 74 ff. mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere das Urteil des Bundesgerichts 5A_146/2017 vom 17. November 2016 E. 3.3.2, wonach für die Beschwerde mindestens dieselben Anforderungen an die Begründung gelten wie für die Berufung [S. 74]).

Seine Begründung hat der Rechtsmittelkläger innert der Rechtsmittelfrist vollständig vorzutragen. Eine Nachreichung bzw. Ergänzung/Verbesserung der Begründung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist unzulässig (Urteil des Bundesgerichts 5A_7/2021 vom 2. September 2021 E. 2.2, vgl. auch BGE 142 III 413 E. 2.2.4).

3.2. 3.2.1. Soweit der Beklagte zunächst in seiner Eingabe vom 3. Juni 2025 (Postaufgabe: 4. Juni 2025) eine eigentliche Begründung seiner "Einsprache" nachreicht, kann darauf mangels rechtzeitiger Rüge nicht eingegangen werden.

3.2.2. Ferner setzt sich der Beklagte in seiner Beschwerde vom 12. Mai 2025 (Postaufgabe: 13. Mai 2025) nicht hinreichend mit dem angefochtenen Entscheid auseinander:

Der angefochtene Entscheid handelt materiell einzig von der Rückforderung des aus Versehen (unterbliebener Anpassung des Dauerauftrags bei der Bank) zu viel bezahlten Lohns für den Monat Juni 2023, nachdem dem Beklagten innert der Probezeit bereits per Ende 8. Juni 2023 gekündigt worden war. Hierzu äussert sich der Beklagte mit keinem Wort.

Stattdessen macht er in allgemeiner Weise geltend, es seien die Prinzipien der Gerechtigkeit verletzt worden, die Gegenseite sei objektiv begünstigt worden. Weiter spricht er von zwei unrechtmässigen Kündigungen sowie Schwierigkeiten bei der Stellensuche wegen Verleumdungen, schlechter telefonischer Referenzen und des Fehlens eines offiziellen Arbeitszeugnisses, womit wohl der Bestand eigener Schadenersatzansprüche in den Raum gestellt werden soll. Dabei bleibt allerdings unklar, gegen wen sich diese Ansprüche richten sollen (die Klägerin oder die F._____ AG). Weiter kann eine beklagte Partei gegen eingeklagte Ansprüche eigene Ansprüche nur verrechnungsweise (im Rahmen der Eventualmaxime bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Rechtsschriftenwechsels) oder widerklageweise (nur mit der Klageantwort, Art. 224 ZPO) entgegenstellen. In beiden Fällen ist sodann unter anderem mit Blick auf die Dispositionsmaxime (Art.

58 Abs. 1 ZPO) eine Bezifferung dieser Gegenforderungen erforderlich (Art. 91 Abs. 2 ZPO).

Insgesamt wünscht sich der Beklagte eine "gerechte Neubewertung" seines Falles, ohne dass klar wird, welchen Entscheid das Obergericht nach seiner Ansicht (gegen wen) treffen und an die Stelle des angefochtenen Entscheids stellen soll. Eine solche Beschwerde genügt den Anforderungen, die an einen Rechtsmittelantrag und eine Rechtsmittelbegründung gestellt werden, nicht.

4.

Auf die Beschwerde ist daher mangels Einhaltens der Beschwerdefrist und mangels zureichender Begründung sowie mangels zureichenden Rechtsmittelantrags nicht einzutreten. Die Beschwerde ist aussichtslos, weshalb auch der Antrag des Beklagten auf unentgeltliche Rechtspflege von vornherein unbegründet ist (Art. 117 lit. b ZPO). Im Übrigen ist das vorliegende Verfahren kostenlos (vgl. E. 5).

5.

Nach Art. 114 lit. c ZPO werden im Entscheidverfahren über Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 keine Gerichtskosten gesprochen. Weiter können die Kantone nach Art. 116

Abs. 1 ZPO weitere Befreiungen von den Prozesskosten gewähren. Gestützt auf § 25 Abs. 1 i.V.m. § 8 EG ZPO werden im Kanton Aargau in Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 auch keine Parteientschädigungen zugesprochen (vgl. auch BGE 139 III 182 E. 2). Die dargestellte Kostenlosigkeit des Entscheidverfahrens (Gerichtskosten und Parteientschädigung) über Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 im Kanton Aargau gilt auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren (Urteil des Bundesgerichts 4A_685/2011 vom 24. Mai 2012 E. 6.1). Nach dem Dargelegten bleibt das Rechtsmittelverfahren kostenlos und es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

1.

Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten.

2.

Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art.

119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 13. August 2025

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

Giese Tognella