ZVE.2025.43
ZVE.2025.43 - Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer - 2025-12-12
12. Dezember 2025Deutsch11 min
Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZVE.2025.43 (VF.2025.5) Art. 86 Entscheid vom 12. Dezember 2025 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Hungerbühler Beschwerde- A._____, führerin […] Beschwerde- B._____, ge...
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Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer
ZVE.2025.43 (VF.2025.5) Art. 86
Entscheid vom 12. Dezember 2025
Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Hungerbühler
Beschwerde- A._____, führerin […]
Beschwerde- B._____, gegner Präsident des Bezirksgerichts Muri, Seetalstrasse 8, 5630 Muri
Gegenstand Kinderunterhalt / Ausstandsgesuch
Sachverhalt
1.
1.1. C._____ reichte am 3. April 2025 eine Klage auf Abänderung von Kinderunterhalt ein.
1.2. Mit Eingabe vom 28. Juni 2025 (Postaufgabe) nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur Abänderungsklage und ersuchte den Beschwerdegegner, den "Fall abzugeben". Der Beschwerdegegner nahm dies als Ausstandsbegehren entgegen.
1.3. C._____ nahm mit Eingabe vom 15. Juli 2025 Stellung und führte aus, dass kein Ausstandsgrund ersichtlich und von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargetan worden sei.
1.4. Mit Verfügung vom 16. Juli 2025 erkannte der Beschwerdegegner:
" 1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3.
Die Entscheidgebühr in Höhe von Fr. 300.00 wird der Beklagten auferlegt."
2.
2.1. Mit Eingabe vom 28. Juli 2025 (Postaufgabe) wandte sich die Beschwerdeführerin bezüglich der Verfügung vom 16. Juli 2025 an den Beschwerdegegner, welcher die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. Juli 2025 aufforderte, mitzuteilen, ob diese Eingabe als Beschwerde entgegenzunehmen sei. Dies bejahte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. August 2025 (Postaufgabe).
2.2. Der Beschwerdegegner überwies die Beschwerde mit Verfügung vom 12. August 2025 an das Obergericht des Kantons Aargau zur weiteren Behandlung.
2.3. Mit Schreiben vom 15. September 2025 (Postaufgabe) beantragte die Beschwerdeführerin die Obhut, das Sorgerecht und das Aufenthalts-
bestimmungsrecht für ihre drei Kinder per sofort. Gleichzeitig stellte sie auch einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege.
2.4. Mit Eingabe vom 30. September 2025 übermittelte die Beschwerdeführerin ein (Antwort-)Schreiben an den Gegenanwalt betreffend Kindesvermögen.
2.5. Am 18. November 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe mit dem Betreff "NOTFALL und Gefährdungsmeldung" ein.
Erwägungen
1.
1.1. Der Entscheid über ein Ausstandsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 50 Abs. 2 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
1.1. Der Entscheid über ein Ausstandsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 50 Abs. 2 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
1.2. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdeschrift ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei und warum und wie er geändert werden müsse (SPÜHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 15 zu Art. 311 ZPO i.V.m. N. 1 und 4 zu Art. 321 ZPO; vgl. auch BGE 137 III 617 E. 4.2.2). Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können. Allgemeine Kritik am vorinstanzlichen Entscheid genügt nicht (vgl. BGE 141 III
569 E. 2.3.3 analog). Im Beschwerdeverfahren besteht sodann eine Rügepflicht, d.h. der Beschwerdeführer hat darzulegen, inwieweit er beschwert ist und auf welchen Beschwerdegrund nach Art. 320 ZPO er sich beruft (vgl. FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 15 zu Art. 321 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Begründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 analog). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht nicht auf das Rechtsmittel ein (Urteil des Bundesgerichts 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2 m.H.). Auch juristische Laien haben die Mindestanforderungen an die Begründungspflicht mit ihrer Rechtsschrift zu erfüllen. Daran ändert die Möglichkeit der Verbesserung einer Rechtsschrift innert einer Nachfrist nach Art. 132 Abs. 2 ZPO nichts, da eine inhaltlich ungenügende Begründung nicht ergänzt oder nachgebessert werden kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4).
1.3. Mit angefochtener Verfügung vom 16. Juli 2025 ist der Beschwerdegegner auf das von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Juni 2025 gegen ihn gestellte Ausstandsgesuch (act. 27-29) nicht eingetreten. Zur Begründung hielt er fest, dass nach ständiger Praxis des Bundesgerichts offensichtlich missbräuchliche (trölerische), unbegründete und querulatorische Ausstandsgesuche und solche, die auf Lahmlegung der Justiz oder die Ausschaltung der Rechtspflegeinstanz gerichtet seien von der betroffenen Instanz selber abgewiesen werden könnten – sofern überhaupt auf sie eingetreten werden müsse. Werde ein Ausstand ausschliesslich mit Gründen verlangt, die von vorneherein untauglich seien, so sei ein solches Begehren unzulässig und es sei nicht darauf einzutreten. Die Beschwerdeführerin lehne den Gerichtspräsidenten ab, weil dieser bereits in den Kindesschutzverfahren betreffend die drei Kinder der Parteien, in welchen der Beschwerdeführerin u.a. die elterliche Sorge entzogen und das Kontaktrecht ausgesetzt worden sei, mitgewirkt habe. Die Beschwerdeführerin sei der Ansicht, dass er [der Beschwerdegegner] aufgrund der Zusprechung der Kinder an den Vater befangen sei. Der Beschwerdegegner erwog, dass in der Mitwirkung in einem anderen Verfahren kein Ausstandsgrund zu erblicken sei. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin hätten in den dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren gerügt werden können. Weiter würden keine objektiv gerechtfertigten Gründe vorgebracht, aufgrund welcher angenommen werden müsse, dass sich darin gleichzeitig eine Haltung des Gerichtspräsidenten manifestiere, die auf fehlende Distanz und Neutralität beruhen würde. Die vorgebrachten Gründe würden die Unbefangenheit des Gerichtspräsidenten nicht in Frage stellen oder liessen auch nicht auf eine Verletzung der Richterpflicht schliessen, nachdem diese nicht weiter konkretisiert würden. Angesichts der offensichtlichen Haltlosigkeit des Ablehnungsbegehrens müsse dies als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, weshalb darauf nicht eingetreten werde.
1.4. Die Beschwerdeführerin bringt mit Beschwerde vor, dass das Erziehungsgutachten ungültig sei und sie keine der erfundenen psychischen Krankheiten habe, weshalb gar kein Unterhalt berechnet werden müsse. Die drei Kinder seien ihr zurückzugeben. Das Unterhaltsdatum müsse, "wenn dann schon" vom 5. Juli 2024 berechnet werden, da die Kinder bis zu diesem Datum im Kinderheim gewesen seien und sie diese Kosten bezahlt habe. Falls dem nicht gefolgt werden sollte, sei der Beschwerdegegner befangen. Der Beschwerdegegner handle gegen das Kindeswohl. Sie biete mehr als der Kindsvater, welcher seine Verantwortung nicht wahrnehme. Der Beschwerdegegner "misshandle" ihre Kinder, welche an zwei "verlogene Hochstapler" gegeben worden seien. Als weiteren Grund für die Befangenheit führt die Beschwerdeführerin an, dass sie ihre Kinder seit Mai 2024 nicht gesehen habe. Der Beschwerdegegner "halte das Besuchsrecht nicht ein", obwohl sie arbeite und psychisch gesund sei. Er sei befangen, weil sie das Anrecht habe, zu allen ihrer drei Kindern Kontakt zu haben. Er würde nur dem Gegenanwalt folgen. Wenn er sein Verhalten nicht ändere, fordere sie eine Untersuchung gegen ihn und er müsse aus dem Kollegialgericht "rausgeworfen werden", weil sie unschuldig und eine fleissige, fürsorgliche Mutter sei. Jeder Mensch in der Schweiz habe ein Recht auf eine faire Verhandlung und einen unbefangenen Richter. Sie habe als Mutter Rechte, insbesondere ein Besuchsrecht, in dessen Bezug der Beschwerdegegner nichts unternehme. Er mache sich somit strafbar und sei befangen. Er habe alle – die Erziehungsgutachterin und Kinderanwältin – ausgesucht und diese würden machen, was er ihnen anweise. Die Briefe der Kinder an das Gericht seien ignoriert worden. Nicht ersichtlich sei es ihr zudem, weshalb sie für den Fehler des Beschwerdegegners Fr. 300.00 bezahlen soll. Er mache einen Fehler nach dem anderen und weigere sich, dies zuzugeben.
1.5. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit ihren weitschweifigen Ausführungen nicht ansatzweise mit der Begründung der vorinstanzlichen Verfügung vom 16. Juli 2025 auseinander und legt nicht dar, weshalb diese unzutreffend sein sollte. Vielmehr wiederholt sie weitgehend ihre Ausführungen im Gesuch. Insbesondere äussert sie sich sachlich nicht schlüssig darüber, weshalb die Mitwirkung des Beschwerdegegners in vorangegangenen Verfahren bzw. dessen frühere Entscheide einen Ausstand begründen sollten. Gerichtsverfahren ist zudem immanent, dass das Gericht der (richtigen) Rechtsauffassung einer Partei folgt. Eine fehlende Distanz oder Neutralität liegt damit nicht vor. Auf einen konkreten Ausstandsgrund nach Art. 47 ZPO nimmt die Beschwerdeführerin ebenfalls keinen Bezug. Folglich genügt die Beschwerde dem gesetzlichen Begründungserfordernis im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Damit bleibt es auch bei der vorinstanzlichen Kostenauferlegung von Fr. 300.00, welche zudem unter dem Minimum der ordentlichen Gerichtsgebühr liegt (vgl. § 8 GebührD).
Anzumerken bleibt, dass nur der Ausstand Thema des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens bildet und die weiteren Ausführungen zu den Kinderbelangen folglich nicht zu hören sind (vgl. nebst der Beschwerdeschrift vom 28. Juli 2025 [Postaufgabe] auch die weiteren Eingaben der
Beschwerdeführerin vom 11. August 2025 [Postaufgabe], 15. September 2025 [Postaufgabe], 30. September 2025 sowie 18. November 2025, welche zudem auch ausserhalb der zehntägigen Beschwerdefrist übermittelt wurden).
2.
2.1. Im Übrigen wäre der Beschwerde auch bei einer genügenden Beschwerdebegründung kein Erfolg beschieden gewesen:
2.2. Wie die Vorinstanz zurecht feststellte, bildet die Mitwirkung des Beschwerdegegners bei früheren Entscheiden für sich genommen keinen Ausstandsgrund (Urteil des Bundesgerichts 5A_838/2025 vom 1. Oktober 2025 E. 1). Auch der Vorwurf, dass eine Gerichtsperson einen sachlich falschen Entscheid gefällt hat, stellt grundsätzlich keinen Ausstandsgrund dar. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz fällt nur dann in Betracht, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die als schwere Verletzung der Richterpflichten bewertet werden müssen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Verfahrensverstösse grundsätzlich im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren – und nicht in einem Ausstandsverfahren – zu rügen sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_309/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 4.2). Die Beschwerdeführerin legt aber gar nicht dar, inwiefern der Beschwerdegegner seine Richterpflichten vorliegend besonders schwer verletzt haben soll, sodass berechtigte Zweifel an seiner Objektivität und Neutralität aufkommen könnten, bzw. ist dies vorliegend auch nicht ersichtlich. Vielmehr begnügt sie sich mit dem Hinweis auf ihr missliebige Entscheide und erhebt darüberhinaus teilweise abstruse Vorwürfe. War die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Entscheiden betreffend Kinderbelange nicht einverstanden, hätte sie, wie erwähnt, die entsprechenden dafür zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ergreifen müssen.
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin ersucht, die Fr. 300.00 "unentgeltlich zu machen". Sie bringt vor, dass sie in einem Teilzeitpensum von 80 % arbeite und wenig Lohn erziele. Anschliessend führt sie einzelne angefallene Ausgaben für das Obergericht, die Kinderanwältin und den Gegenanwalt an.
Mit Eingabe vom 15. September 2025 stellt sie zudem "Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege".
3.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Aussichtslos sind Begehren, bei denen
die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren als nicht aussichtslos, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1).
3.3. Sollte die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 15. September 2025 für das Beschwerdeverfahren einen Antrag um unentgeltliche Rechtspflege gestellt haben, ist dieser wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Beschwerdeverfahrens abzuweisen. Sofern sie auch um unentgeltliche Rechtspflege für die vorinstanzlichen Gerichtskosten ersucht, wäre das Obergericht hierfür funktionell nicht zuständig.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche auf Fr. 500.00 festzusetzen sind, der vollständig unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit deren geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 933.00 zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen.
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG.
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 12. Dezember 2025
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Massari Hungerbühler