ZVE.2026.2
ZVE.2026.2 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2026-06-01
1. Juni 2026Deutsch12 min
Source ag.ch
Obergericht Zivilgericht, Einzelrichter ZVE.2026.2 (2025-023-1164) Art. 134 Entscheid vom 1. Juni 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Einzelrichter Gerichtsschreiberin i.V. Everett Klägerin A._____ AG, [...] Beklagte B._____ GmbH, [...] vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Studer, [...] Gegenstand Forderung -- 1 of 9 --
Sachverhalt
1.
Die Klägerin reichte mit Eingabe vom 15. September 2025 beim Friedensrichteramt Kreis II gegen die Beklagte ein als Zivilklage / Antrag auf Rechtsöffnung bezeichnetes Schlichtungsgesuch ein und stellte folgende Rechtsbegehren: " Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin zu bezahlen: Forderungssumme Fr. 531.10 Zahlungsbefehl Fr. 54.00 Fr. 43.40 Zins 5% gemäss Forderungs- Fr. 26.55 urkunde Der Rechtsvorschlag sei für diesen Betrag zu beseitigen. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten."
2.
2.1. Nachdem anlässlich der Vermittlungsverhandlung vom 18. November 2025 keine Einigung erzielt werden konnte, erkannte die Friedensrichterin des Kreises II gleichentags wie folgt: " 1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin total CHF 955.05 zu bezahlen. Bestehend aus: Rechnung vom 17.11.2023 CHF 531.10 Kosten Zahlungsbefehl CHF 54.00 Zustellkosten CHF 43.40 Zins 5% gemäss Forderungsurkunde CHF 26.55 Kostenvorschuss Schlichtungsverfahren CHF 300.00 2.
Die Wirkungen des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ vom 22.08.2025 wird im Umfang der Klagegutheissung gemäss Ziffer 1 beseitigt.
3.
Nach vollständiger Tilgung der Forderung lässt die Gläubigerin die Betreibungs-Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ vom 22.08.2025 löschen. Die Klägerin teilt der Beklagten die Löschung schriftlich mit.
4.
Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 300.00 werden mit dem Kostenvorschuss der Klägerin verrechnet (Art. 207 Abs. 1 lit. c ZPO)." 2.2. Auf Verlangen der Beklagten mit Schreiben vom 1. Dezember 2025 begründete die Friedensrichterin des Kreises II den Entscheid am 12. Dezem-
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ber 2025. Die Entscheidbegründung wurde der Beklagten am 15. Dezember 2025 zugestellt.
3.
3.1. Am 14. Januar 2026 erhob die Beklagte Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid des Friedensrichteramtes des Kreis II vom 18. November 2025 aufzuheben und die Klage vom 15. September 2025 sei abzuweisen. Eventualiter In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid vom 18. November 2025 aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines Entscheidverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Klägerin." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2026 beantrage die Klägerin: " 1. Die Beschwerde vom 14. Januar 2026 sei vollumfänglich abzuweisen.
2.
Der Entscheid des Friedensrichteramts Kreis II vom 12. Dezember 2025 sei vollumfänglich zu bestätigen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin."
Erwägungen
1.
1.1. Verfahrensgegenstand bildet eine Forderung in Höhe von Fr. 531.10. Damit liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert unter Fr. 10'000.00 vor, weshalb der vorinstanzliche Entscheid gemäss Art. 319 lit. a ZPO mit Beschwerde anfechtbar ist. Zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Schlichtungsbehörden gemäss Art. 212 ZPO ist der Einzelrichter am Obergericht (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 lit. c EG ZPO).
1.1. Verfahrensgegenstand bildet eine Forderung in Höhe von Fr. 531.10. Damit liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert unter Fr. 10'000.00 vor, weshalb der vorinstanzliche Entscheid gemäss Art. 319 lit. a ZPO mit Beschwerde anfechtbar ist. Zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Schlichtungsbehörden gemäss Art. 212 ZPO ist der Einzelrichter am Obergericht (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 lit. c EG ZPO).
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1.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO).
2.
2.1. 2.1.1. Vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.00 kann die Schlichtungsbehörde entscheiden, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt (Art. 212 Abs. 1 ZPO). Dieser Antrag ist an keine Form gebunden, ist aber bei Vorliegen im Protokoll aufzunehmen. Ohne einen solchen Antrag darf die Schlichtungsbehörde nicht entscheiden, sondern hat entweder die Klagebewilligung zu erteilen oder bloss einen Entscheidvorschlag zu unterbreiten (vgl. DOMINIK INFANGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,
4. Aufl. 2024, N. 2 f. zu Art. 212 ZPO). 2.1.2. Im Entscheidverfahren kommen sowohl die Bestimmungen über das vereinfachte Verfahren (Art. 243 ff. ZPO) und subsidiär diejenigen über das ordentliche Verfahren (Art. 219 ZPO), als auch die allgemeinen Bestimmungen des Zivilprozessrechts gemäss Art. 1 bis 196 ZPO sowie die verfassungs- und konventionsrechtlichen Verfahrensgarantien sinngemäss zur Anwendung (u.a. Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör [Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO], der diesen das Recht einräumt, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen [Art. 152 Abs. 1 ZPO], Einsicht in die Akten zu nehmen [Art. 53 Abs. 2 ZPO], an Beweisabnahmen mitzuwirken [Art. 155 Abs. 3 ZPO] sowie zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen [Art. 232 Abs. 1 i.V.m. Art. 219 ZPO], und zudem auch den Anspruch der Parteien auf Entscheidbegründung umfasst; vgl. INFANGER, a.a.O., N. 13a zu Art. 212 ZPO). Gemäss (dem im Entscheidverfahren vor dem Friedensrichter ebenfalls anwendbaren) Art. 235 ZPO hat das Gericht über jede Verhandlung Protokoll zu führen (Abs. 1). Ausführungen tatsächlicher Natur sind dem wesentlichen Inhalt nach zu protokollieren, soweit sie nicht in den Schriftsätzen der -- 4 of 9 -Parteien enthalten sind (Abs. 2 Satz 1). Die Pflicht zur Protokollführung über für den Entscheid wesentliche Verhandlungen, Abklärungen und Beweiserhebungen ergibt sich bereits aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Protokollierung der mündlichen Vorträge der Parteien im Entscheidverfahren ist auch im Hinblick auf ein allfälliges Rechtsmittelverfahren unumgänglich. Die Beschwerdeinstanz ist darauf angewiesen, dass die Anträge und die Behauptungen der Parteien sowie die von ihnen eingereichten Beweismittel von der Schlichtungsbehörde protokolliert werden, da sie nur so beurteilen kann, ob im Rechtsmittelverfahren unzulässige Noven geltend gemacht werden (Entscheide der 4. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau ZVE.2025.53 vom 6. März 2026 E. 2.1.2 und ZVE.2025.27 vom 5. Februar 2026 E. 2.1.2 und der 3. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau ZVE.2015.41 vom 25. September 2015 E. 2.3.2). Sobald ein Entscheidverfahren eröffnet wird, muss die Schlichtungsbehörde zudem das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen prüfen. Der Antrag der Klägerin auf Entscheid gehört zu den Prozessvoraussetzungen für das von der Schlichtungsbehörde durchgeführte gerichtliche Entscheidverfahren. Der Antrag ist an keine Form gebunden. Er kann bereits im Schlich-tungsgesuch oder auch noch an der Verhandlung gestellt werden. Der am Schlichtungstermin gestellte Antrag auf Entscheid hat aus dem Verfahrensprotokoll hervorzugehen (Entscheide der 4. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau ZVE.2025.53 vom 6. März 2026 E. 2.1.2 und ZVE.2025.27 vom 5. Februar 2026 E. 2.1.2 und der 3. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau ZVE.2015.41 vom 25. September 2015 E. 2.3.3). Ist die Schlichtungsbehörde auf Antrag der klagenden Partei bereit, einen Entscheid zu fällen, so ist das Schlichtungsverfahren abgeschlossen. Will die Schlichtungsbehörde einen Entscheid fällen, so hat sie das Schlich-tungsverfahren formell zu schliessen und ein Entscheidverfahren zu eröffnen. Der Abschluss des Schlichtungsverfahrens ist im Protokoll festzuhalten. Über den Wechsel vom informellen zum formellen Teil sind die Parteien zu informieren. Versäumt es die Schlichtungsbehörde, den informellen und formellen Teil sauber voneinander zu trennen, gerät sie in Konflikt mit ihrer Doppelrolle als Schlichtungs- und Entscheidungsinstanz. Mit der Eröffnung eines Entscheidverfahrens wandelt sich die Schlichtungsbehörde zur ersten gerichtlichen Instanz (JÖRG HONEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 4 zu Art. 212 ZPO). 2.2. 2.2.1. Die Klägerin bezifferte ihre Forderung im Schlichtungsgesuch vom 15. September 2025 auf Fr. 531.10 und verwies dabei auf die eigens von ihr -- 5 of 9 -ausgestellte Rechnung Nr. 555087 vom 17. November 2023. Damit handelt es sich vorliegend um eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von weniger als Fr. 2'000.00, so dass die erste Voraussetzung für die Entscheidkompetenz der Vorinstanz gemäss Art. 212 ZPO erfüllt war. 2.2.2. Die Klägerin stellte in ihrem Schlichtungsgesuch vom 15. September 2025 keinen Antrag auf Entscheid der Friedensrichterin. Dass sie an der Schlich-tungsverhandlung vom 18. November 2025 einen solchen Antrag gestellt hat, steht nicht fest: In den vorinstanzlichen Verfahrensakten findet sich kein Protokoll, welches den Anforderungen von Art. 235 Abs. 1 und 2 ZPO gerecht wird, indem es die Anträge und Behauptungen der Parteien nachvollziehbar aufzeichnet sowie allfällige Verfügungen der Vorinstanz wiedergibt. Dies stellt einen schweren Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen muss (Entscheide der 4. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau ZVE.2025.53 vom 6. März 2026 E. 2.2.2 und ZVE.2025.27 vom 5. Februar 2026 E. 2.2.2 und der 3. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau ZVE.2015.41 vom 25. September 2015 E. 2.4). Es kann nicht festgestellt werden, ob die Vorinstanz das Schlichtungsverfahren formell geschlossen und das Entscheidverfahren formell eröffnet hat. Mangels Protokollierung des Entscheidverfahrens kann auch nicht beurteilt werden, ob die Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, welche die Parteien im Beschwerdeverfahren vorgebracht haben, neu und damit unzulässig sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Infolge fehlender Protokollierung ist auch nicht überprüfbar, ob die Klägerin anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 18. November 2025 einen Antrag auf Entscheidfällung gestellt hat. Damit die Vorinstanz befugt ist, einen Entscheid im Rahmen ihrer Entscheidkompetenz nach Art. 212 ZPO zu fällen, bedarf es jedoch dieses Antrages, der entweder vor der Schlichtungsverhandlung schriftlich oder anlässlich der Schlichtungsverhandlung mündlich mit entsprechender Protokollierung zu stellen ist. Ohne Antrag der Partei war die Vorinstanz offensichtlich unzuständig, einen Entscheid i.S.v. Art. 212 Abs. 1 ZPO zu fällen. 2.3. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid vom 18. November 2025 aufzuheben und die Streitsache, wie von der Beklagten eventualiter beantragt, an die Vorinstanz zur ordnungsgemässen Durchführung und Protokollierung des Verfahrens zurückzuweisen.
3.
3.1. Gemäss Art. 104 Abs. 4 ZPO kann die obere Instanz in einem Rückweisungsentscheid die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Vorinstanz überlassen.
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3.2. 3.2.1. Die obergerichtliche Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 400.00 festzusetzen. 3.2.2. Beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens, wonach die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, rechtfertigt es sich, da keine besonderen Gründe für ein Abweichen von Art. 104 Abs. 4 ZPO vorliegen (vgl. DAVID JENNY, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 11 zu Art. 104 ZPO; FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N. 24 zu Art. 327 ZPO), die Parteikosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung dieser Bestimmung auszusetzen. 3.2.3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr und die Parteikosten des Beschwerdeverfahrens hat die Vorinstanz in ihrem neuen Entscheid nach dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen.
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Friedensrichterin des Kreises II vom 18. November 2025 aufgehoben und die Sache zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 400.00 ist von der Vorinstanz in ihrem neuen Entscheid nach dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen.
3.
Die Parteikosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens werden ausgesetzt und sind von der Vorinstanz in ihrem neuen Entscheid festzulegen und nach dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen. Zustellung an: [...]
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Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeitsund mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 531.10. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG).
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Aarau, 1. Juni 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Richli Everett
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