5A_701/2020
5A_701/2020
17. November 2023Deutsch14 min
Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte (Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG) Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG steht dem Betriebenen auch dann zur Verfügung, wenn er nach Erhalt die Betreibungskosten bezahlte, die in Betreibung gesetzte Hauptforderung jedoch bestritt und vollständig un...
Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte (Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG)
Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG steht dem Betriebenen auch dann zur Verfügung, wenn er nach Erhalt die Betreibungskosten bezahlte, die in Betreibung gesetzte Hauptforderung jedoch bestritt und vollständig unbezahlt liess.
Erwägungen:
Sachverhalt
I.
Erwägungen
1.
Das Betreibungs- und Konkursamt Appenzell I.Rh. erliess am 17. November 2023 in der Betreibung Nr. x., Gläubigerin B. AG, gegen den Schuldner A. einen Zahlungsbefehl für Darlehenszins von 3% für die Periode vom 1. Januar bis 30. Juni 2023 gemäss Zinsabrechnung vom 7. August 2023 auf gewährte Darlehen in der Höhe von insgesamt CHF 1'771'856.13 über CHF 26'577.84 zuzüglich Zins von 5% seit 14. November 2023. A. erhob am 20. November 2023 Rechtsvorschlag.
Am 21. Februar 2024 erliess das Betreibungs- und Konkursamt Appenzell I.Rh. in der Betreibung Nr. y., Gläubigerin B. AG, gegen den Schuldner A. einen Zahlungsbefehl für Darlehenszins von 3% für die Periode vom 1. Juli bis 31. Dezember 2023 gemäss Zinsabrechnung vom 4. Dezember 2023 auf gewährte Darlehen in der Höhe von insgesamt CHF 1'771'856.13 über CHF 26'577.84 zuzüglich Zins von 5% seit 6. Februar 2024. A. erhob am 22. Februar 2024 Rechtsvorschlag.
2.
A. reichte dem Betreibungs- und Konkursamt Appenzell I.Rh. am 3. Oktober 2024 je ein Gesuch um Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte (Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG) in den obgenannten beiden Betreibungen ein.
3.
Mit Verfügungen vom 19. November 2024 wies das Betreibungs- und Konkursamt Appenzell I.Rh. die beiden Gesuche um Nichtbekanntgabe nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG ab. So habe ihm der Schuldner in den betreffenden Betreibungen eine Teilzahlung von CHF 108.30 bzw. CHF 104.00 geleistet. Das Nichtbezahlen der Betreibung resp. von Teilen davon sei jedoch nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG eine zwingende Voraussetzung.
4.
Der Rechtsvertreter von A. ersuchte am 25. November 2024 das Betreibungs- und Konkursamt Appenzell I.Rh. um Wiedererwägung seiner Verfügungen, welches dieses mit E-Mail vom 28. November 2024 abwies. So sei eine Teilzahlung in der Höhe der Betreibungskosten als Teilzahlung der in Betreibung gesetzten Forderung und zumindest als teilweise Anerkennung derselben zu werten. Es sei zudem fraglich, weshalb ein Schuldner die Betreibungskosten bezahle, wenn er gleichzeitig die Betreibungen als ungerechtfertigt erachte.
5.
Gegen diese beiden Verfügungen erhob der Rechtsvertreter von A. (folgend: Beschwerdeführer) am 29. November 2024 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde SchKG.
6.
Das Betreibungs- und Konkursamt Appenzell I.Rh. reichte innert erstreckter Frist am 16. Januar 2025 eine Beschwerdeantwort ein und stellte den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.
7.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nahm die Möglichkeit zur Stellungnahme im Sinne des rechtlichen Gehörs nicht wahr.
1-6
(…)
2.
2.1
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht geltend, dieser sei aufgrund der auf den Zahlungsbefehlen standardmässig aufgedruckten Aufforderung zur Zahlung von Forderungen und Betreibungskosten fälschlicherweise davon ausgegangen, er müsse die betreibungsamtlichen Betreibungskosten auch dann bezahlen, wenn er die Forderung bzw. deren Fälligkeit bestreite. Entsprechend habe er die Bezahlung der Betreibungskosten von CHF 108.30 bzw. CHF 104.00 an das Betreibungs- und Konkursamt Appenzell I.Rh. veranlasst, habe die Betreibungen aber im Mehrbetrag und insbesondere den gesamten Betrag der Hauptforderung sowie die geltend gemachten Verzugszinsen von 5% p.a. unbezahlt gelassen.
Für eine durch Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung könne Rechtsöffnung in jedem Fall nur dann erteilt werden, wenn die Betreibungsforderung spätestens im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls fällig gewesen sei. Das sei bei beiden Betreibungsforderungen nicht der Fall; vielmehr würden die Betreibungsforderungen (Zinsverbindlich-keiten) erst bei Eintreten von vertraglich klar definierten zukünftigen Ereignissen fällig. Es sei davon auszugehen, dass für keine der Betreibungsforderungen Rechtsöffnung erteilt werden könne. Davon sei auch der Beschwerdeführer ausgegangen, weshalb er Rechtsvorschlag erhoben und die Hauptforderungen auch nicht erfüllt habe.
Zwar seien vorliegend nicht die Erfolgsaussichten der Betreibungsforderungen in einem Rechtsöffnungsverfahren zu beurteilen, jedoch stelle das Betreibungs- und Konkursamt Appenzell I.Rh. eine (Teil-)Anerkennung der betriebenen Forderungen in den Raum, und auch der vom Betreibungs- und Konkursamt Appenzell I.Rh. zitierte Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen wolle darauf abstellen, ob die Betreibung aufgrund des Verhaltens des Schuldners (überwiegend) gerechtfertigt erscheine. Dem sei vorliegend entsprechend entgegenzuhalten, dass die in Betreibung gesetzten Forderungen schon nur aus formalen Gründen (Zustellung der Zahlungsbefehle, als die betriebenen Hauptforderungen klarerweise noch nicht fällig gewesen seien) nicht einmal ansatzweise als gerechtfertigt betrachtet werden könnten. Aufgrund der mangelnden Fälligkeit der Betreibungsforderungen bleibe vorliegend kein Raum für eine solche Betrachtung.
Zwar seien vorliegend nicht die Erfolgsaussichten der Betreibungsforderungen in einem Rechtsöffnungsverfahren zu beurteilen, jedoch stelle das Betreibungs- und Konkursamt Appenzell I.Rh. eine (Teil-)Anerkennung der betriebenen Forderungen in den Raum, und auch der vom Betreibungs- und Konkursamt Appenzell I.Rh. zitierte Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen wolle darauf abstellen, ob die Betreibung aufgrund des Verhaltens des Schuldners (überwiegend) gerechtfertigt erscheine. Dem sei vorliegend entsprechend entgegenzuhalten, dass die in Betreibung gesetzten Forderungen schon nur aus formalen Gründen (Zustellung der Zahlungsbefehle, als die betriebenen Hauptforderungen klarerweise noch nicht fällig gewesen seien) nicht einmal ansatzweise als gerechtfertigt betrachtet werden könnten. Aufgrund der mangelnden Fälligkeit der Betreibungsforderungen bleibe vorliegend kein Raum für eine solche Betrachtung.
Der vom das Betreibungs- und Konkursamt Appenzell I.Rh. in den Verfügungen vom 19. November 2024 zitierte Gerichtsentscheid (SH OGE 93/2020/23) halte schon einleitend in der Regeste fest, dass eine Abweisung eines Gesuchs nach Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG nur dann in Frage komme, wenn die in Betreibung gesetzte Forderung überwiegend beglichen werde, so dass nur ein verhältnismässig geringer Betrag unbezahlt bleibe. Das sei vorliegend nicht der Fall: Die Betreibungen würden je auf Forderungen von CHF 26'557.84 lauten; bezahlt worden seien allerdings nur die Betreibungskosten in Höhe von CHF 108.30 bzw. CHF 104.00. Es sei somit vorliegend nur ein sehr kleiner, quasi vernachlässigbarer Teil der Betreibungssumme (jedoch in keiner Weise ein Teil der Hauptforderung) bezahlt worden. Im zitierten Entscheid hingegen sei der Fall komplett anders gelegen, weil CHF 587.00 von den in Betreibung gesetzten CHF 821.00 (also 71.5%) bezahlt worden seien. Die Praxis des Obergerichts des Kantons Schaffhausen könne für den vorliegenden Fall nicht als einschlägig bezeichnet werden und auch nicht als Argument für die Abweisung herhalten. Daraus sei vielmehr abzuleiten, dass ein entsprechendes Gesuch gutzuheissen sei, wenn der überwiegende Teil der Forderung (und insbesondere wie vorliegend die komplette Hauptforderung) unbezahlt geblieben sei.
Auch der Bundesgerichtsentscheid 5A_701/2020 sei nicht einschlägig. Denn beim vom Bundesgericht beurteilten Fall sei es um eine Forderung gegangen, die in ihrer Ganzheit
2-6
erfüllt worden sei. Überhaupt existiere, soweit ersichtlich, kein Bundesgerichtsentscheid, welcher die Rechtsauffassung des Betreibungs- und Konkursamt Appenzell I.Rh. schützen würde, wonach bereits eine teilweise Erfüllung einer Betreibungsforderung die Anrufung von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG ausschliessen würde.
Der Schuldner habe in casu die in Betreibung gesetzte Forderung überhaupt nicht erfüllt; er habe nur und in irriger Annahme der Rechtslage die Betreibungskosten bezahlt. Die in Betreibung gesetzte Forderung samt gefordertem Zins sei komplett unbezahlt geblieben.
Auch aus allgemeinen Überlegungen und vor dem Hintergrund, dass Betreibungen grundsätzlich in beliebiger Höhe ohne jeglichen Nachweis einer entsprechenden Schuld und grundsätzlich für jedermann im Betreibungsregister ersichtlich angehoben werden könnten, müsse es einem Schuldner möglich sein, sich mittels Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG gegen die Bekanntgabe überzogener Forderungen zur Wehr zu setzen. Dem trage die Rechtsprechung des Obergerichts Schaffhausen entsprechend Rechnung, wenn auch in pauschaler Art und Weise, indem die in Betreibung gesetzte Forderung nicht überwiegend bezahlt worden sein dürfe. Es müsse aber einem Schuldner auch möglich sein, teilweise berechtigte Forderungen zu bezahlen und sich gegen die Bekanntgabe einer aus seiner Sicht nicht berechtigten Mehrforderung zur Wehr zu setzen. Dabei könne es keine Rolle spielen, welchen Anteil der beliebig festsetzbaren Betreibungsforderung die (bezahlte) berechtigte Forderung ausmache. Ratio legis von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG sei, dass sich ein Betriebener gegen die Bekanntgabe von Betreibungsregistereinträgen zu hohen Forderungen, die nicht innert gewisser Frist im dafür vorgesehenen Rechtsverfahren prosequiert würden, zur Wehr setzen könne. Dabei könne die Differenz zwischen Betreibungsforderung einerseits und vom Schuldner anerkanntem bzw. bezahltem Teil der Forderung andererseits grundsätzlich keine Rolle spielen. Genau so wenig könne eine Rolle spielen, ob es sich bei der Betreibungsforderung um eine sog. Schikanebetreibung handle oder ob der Gläubiger gute Gründe für seine Forderung geltend machen könne (was von den Betreibungsbehörden in den allermeisten Fällen mangels entsprechender Dokumente sowieso nicht beurteilt werden könne). Denn für den Gläubiger habe die Nichtbekanntgabe gegenüber Dritten ohnehin keine Nachteile, und überdies könne der Gläubiger die Nichtbekanntgabe sowieso verhindern bzw. beseitigen, wenn er mit der Rechtsöffnung voranschreite.
Etwas anderes dürfte nur dann gelten, wenn handfeste und greifbare Hinweise darauf bestünden, dass der Schuldner die Forderung vollumfänglich anerkannt habe, wie z.B. im Bundesgerichtsentscheid 5A_701/2020, wo zwischen Gläubiger und Schuldner eine Ratenzahlung bezüglich der ganzen Forderung vereinbart worden sei. Nur in solch klaren Fällen rechtfertige es sich, dem Schuldner die Rechte gemäss Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG zu verweigern. Denn an die schuldnerische Anerkennung von Betreibungsforderungen seien, nachdem der Rechtsvorschlag quasi die gegenteilige Aussage verkörpere, grundsätzlich hohe Anforderungen zu stellen.
Stelle man sich auf den Standpunkt, aus einer Teilerfüllung der Betreibungsforderung lasse sich pauschal ein Rückschluss auf die Berechtigung der Forderung ziehen und einem Schuldner die Rechte gemäss Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG verweigern, so stelle sich die Frage der relevanten Schwelle, ab deren Erreichen solches angängig sein soll.
Auch wenn man mit einer solchen Rechtsauffassung weder den Betreibungsämtern, den Schuldnern und auch den Gläubigern kaum einen Gefallen tue, so wäre zu fordern, dass ein substanzieller Betrag der Betreibungsforderung anerkannt und/oder bezahlt worden sein müsse. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen setze die Schwelle im Entscheid SH OGE 93/2020/23 ohne weitere Begründung bei mindestens 50% an. Es könne 3-6 somit in keinem Fall angehen, aus der Zahlung von CHF 108.30 bzw. CHF 104.00 bei einer Hauptforderung von je CHF 26'577.84 zuzüglich 5% Verzugszins, somit weniger als 0.4% der Betreibungsforderung entsprechend, auf eine Anerkennung/Berechtigung der (kompletten) Hauptforderung zu schliessen und dem Beschwerdeführer die Rechte gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG zu verweigern. Hinzu komme vorliegend, dass die in Betreibung gesetzten Forderungen nachweislich und offenkundig im Zeitpunkt der Ausstellung der Zahlungsbefehle nicht fällig gewesen seien und die Erteilung der Rechtsöffnung entsprechend aussichtslos erscheine. In diesem Licht erscheine die Ermessensausübung des Betreibungs- und Konkursamt Appenzell I.Rh. im Hinblick auf die Rechte des Beschwerdeführers gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG hochgradig unangemessen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG.
2.2. Das Betreibungs- und Konkursamt Appenzell I.Rh. erwidert, gemäss Art. 68 SchKG sei der Schuldner verpflichtet, die Betreibungskosten zu tragen. Art. 69 SchKG bestätige, dass die Forderung inklusive der Betreibungskosten zu bezahlen sei, was impliziere, dass die Betreibungskosten einen integralen Bestandteil der betriebenen Forderung darstellten.
Gemäss Weisung Nr. 5 vom 18. Oktober 2018 der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs, Ziff. 4.2, sei ein Gesuch um Nichtbekanntgabe bei Bezahlung der beanstandeten Forderung abzulehnen. Diese Regelung für die vollständige Zahlung sei gleichermassen auf Teilzahlungen anwendbar. Eine Betreibung könne nicht nur teilweise bekanntgeben werden; die Betreibung müsse entweder im gesamten Umfang angezeigt oder vollständig nicht gezeigt werden.
Bereits eine Teilzahlung führe nach BESSENICH/FINK, Basler Kommentar SchKG I, Art. 78 N 5a, dazu, dass der Rechtsvorschlag vollständig aufgehoben werde. In der Folge könne der Gläubiger ohne weiteres ein Fortsetzungsbegehren einreichen. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer durch die Zahlung der Betreibungskosten gleichzeitig seine Zustimmung zum Zahlungsbefehl gegeben habe und somit das Gesuch um Nichtbekanntgabe habe abgelehnt werden müssen.
Der Rechtsvertreter habe in der Beschwerdeschrift bestätigt, dass Einigkeit über den Bestand der Hauptforderung bestehe, es jedoch Unstimmigkeiten hinsichtlich ihrer Höhe gebe. Aufgrund dieser Unstimmigkeiten sei davon auszugehen, dass die Betreibung zumindest in den Grundsätzen gerechtfertigt sei, da ein Rechtsverhältnis bestehe. Das Gesuch um Nichtbekanntgabe nach Art. 8a Abs 3 lit. d SchKG beziehe sich auf die Löschung ungerechtfertigter Zahlungsbefehle. In diesem Fall werde die Hauptforderung gemäss der Beschwerdeschrift jedoch nicht bestritten, was eine wichtige Voraussetzung für das Gesuch sei. Das Bundesgericht halte in BGE 147 Ill 486 fest, dass der Schuldner nur dann von dem Verfahren nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG profitieren könne, wenn die Forderung bestritten sei.
Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, gemäss Art. 85a SchKG gerichtliche Feststellungklage einzureichen. Das Gesuch um Nichtbekanntgabe ist in diesem Fall nicht das geeignete Rechtsmittel.
3.
3.1. Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79 bis 84) eingeleitet wurde (Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG).
4-6
3.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein (u.U. bloss teilweiser) Rückzug des Rechtsvorschlages vor, wenn der Betriebene den Forderungsbetrag trotz des erhobenen Rechtsvorschlages an das Betreibungsamt überweist. Soweit durch diese Zahlung nicht alle in Betreibung gesetzten Forderungen und Kosten beglichen sind, kann daher das Fortsetzungsbegehren ohne weiteres gestellt werden (vgl. BESSENICH/FINK, Basler Kommentar SchKG, 3. Auflage, 2021, Art. 78 N 5 und 5a).
Bezahlt der Schuldner eine Forderung, nachdem sie in Betreibung gesetzt wurde, so kann er die Bekanntgabe der Betreibung an Dritte nicht mit einem Gesuch nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG verhindern. Auf Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG kann sich nur berufen, solange die Forderung bestritten ist. Der Gesetzgeber schliesst aus der Begleichung einer in Betreibung gesetzten Forderung auf die Anerkennung der Schuldpflicht und geht daher nicht von einer ungerechtfertigten Betreibung aus, deren Bekanntgabe mit einem Gesuch nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG verhindert werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_704/2020 vom 23. Juli 2021, publiziert in BGE 147 Ill 486 E. 3.4.2. und 3.5.3.)
Die Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG setzt voraus, dass es sich um eine ungerechtfertigte Betreibung handelt. Begleicht die Schuldnerin eine in Betreibung gesetzte Forderung überwiegend, so dass nur ein verhältnismässig geringer Betrag unbezahlt bleibt, liegt keine ungerechtfertigte Betreibung vor (vgl. Entscheid des Obergerichts Schaffhausen OGE 93/2020/23 vom 19. Oktober 2021 E. 2.1 und E. 2.2).
Das Gesuch des Schuldners ist abzuweisen, wenn er die Forderung, die angeblich ungerechtfertigterweise in Betreibung gesetzt worden ist, bezahlt hat. Im Lichte des hierzu geäusserten Willens des Gesetzgebers ist das Gesuch abzuweisen, wenn klar ist, dass der Schuldner die in Betreibung gesetzte Schuld bezahlt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner gegen die Betreibung Rechtsvorschlag erhoben hatte (vgl. Weisung der Dienstelle Oberaufsicht SchKG Nr. 5 vom 18. Oktober 2018, Ziff. 4.2./10.)
4. Vorliegend hat der Schuldner nach Erhalt der Zahlungsbefehle wohl die Betreibungskosten von CHF 108.30 bzw. CHF 104.00 an das Betreibungs- und Konkursamt Appenzell I.Rh. bezahlt. Die in Betreibung gesetzten Hauptforderungen von je CHF 26'557.84 und die jeweiligen Verzugszinsen liess er jedoch in beiden Betreibungen vollständig unbezahlt - vielmehr bestreitet er diese in Betreibung gesetzten Forderungen aufgrund mangelnder Fälligkeit.
Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, kann dem Wortlaut von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG nicht entnommen werden, dass die in Betreibung gesetzte Forderung vollumfänglich nicht bezahlt sein muss, damit der Schuldner dem Betreibungsamt ein Gesuch um Nichtbekanntgabe an Dritte stellen kann.
Zudem spricht das Bundesgericht in den vorstehend zitierten Urteilen jeweils von der Bezahlung der Forderung, welche in Betreibung gesetzt worden ist. Ebenfalls wird in der Weisung der Dienstelle Oberaufsicht SchKG Nr. 5 vom 18. Oktober 2018, Ziff. 4.2./10 und im erwähnten Entscheid des Obergerichts Schaffhausen von der in Betreibung gesetzten Forderung gesprochen. Nur weil der Beschwerdeführer die Betreibungskosten nach Erhalt der beiden Zahlungsbefehle bezahlt hat, kann nicht von einem Rückzug seines Rechtsvorschlags ausgegangen werden und es darf ihm die Behandlung des Gesuchs um Nichtbekanntgabe nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG nicht verwehrt werden. Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG steht dem Beschwerdeführer somit zur Verfügung, da er die Schuld bzw. die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bezahlt und sogar vielmehr 5-6 bestritten hat. Andernfalls würde ihm verunmöglicht, sich gegen die negativen Auswirkungen der möglicherweise ungerechtfertigten Betreibung zu wehren. Der Gläubigerin steht es schliesslich frei, in den beiden Betreibungen innert der vom Betreibungs- und Konkursamt anzusetzenden Frist von 20 Tagen die Rechtsöffnung anzubegehren, womit sie die Nichtbekanntgabe an Dritte beseitigen kann.
5. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen. Die Verfügungen des Betreibungs- und Konkursamtes Appenzell vom 19. November 2024 sind aufzuheben. Das Betreibungs- und Konkursamt Appenzell I.Rh. ist anzuweisen, der Betreibungsgläubigerin umgehend Frist im Sinne von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG anzusetzen, um ihr Gelegenheit zum Erbringen des Nachweises der Einleitung eines Verfahrens zur Beseitigung des Rechtsvorschlags in den Betreibungen Nr. x. bzw. Nr. y. zu geben.
(…)
Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Entscheid KAB 11-2024 vom 11. März 2025
6-6