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31. Dezember 1998Deutsch57 min
Anhang zum Geschäftsbericht über die Staatsverwaltung und Rechtspflege des Kantons Appenzell I.Rh. 1998 Verwaltungs- und Gerichtsentscheide 1. Standeskommission Feuerwehrersatzabgabe Gegen die Erhebung der Feuerwehrersatztaxe haben verschiedene Kantonspolizisten mit Wohnsitz i...
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Anhang zum Geschäftsbericht über die Staatsverwaltung und Rechtspflege des Kantons Appenzell I.Rh. 1998
Verwaltungs- und Gerichtsentscheide
1. Standeskommission
Feuerwehrersatzabgabe
Gegen die Erhebung der Feuerwehrersatztaxe haben verschiedene Kantonspolizisten mit Wohnsitz im Feuerschaukreis der Feuerschaugemeinde Appenzell bei der Feuerschaukommission Einsprache und gegen deren abweisenden Einspracheentscheid Rekurs bei der Standeskommission erhoben. Sie machten geltend, Mitglieder des Polizeikorps seien bisher jeweils von der Feuerwehrpflicht befreit gewesen, da unter anderem ihre Dienstpflichten mit der Dienstpflicht als Feuerwehrmann kollidieren würden. In Brandfällen müssten sie beruflich ebenfalls zu den Brandplätzen ausrücken, daher sei ihnen die aktive Teilnahme am Feuerwehrdienst nicht möglich. Die Mitglieder des Polizeikorps müssten daher von der Feuerwehrpflicht befreit werden. Die Standeskommission wies die Rekurse ab und zeigte in ihren Erwägungen den Zusammenhang zwischen der Feuerwehrpflicht und der Bezahlung einer Feuerwehrersatztaxe mit folgenden Überlegungen auf:
(...)
2.3. Aufgrund von Art. 6 des Feuerwehrreglementes wird die Feuerwehrpflicht entweder durch aktiven Feuerwehrdienst (lit. a) oder durch die Entrichtung einer jährlichen Ersatztaxe von Fr. 50.-- bis Fr. 400.-- (lit. b) erfüllt.
2.4. Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Feuerwehrreglementes ist ausdrücklich lediglich die Geistlichkeit beider Konfessionen von der Feuerwehrpflicht befreit. In Abs. 2 des gleichen Artikels ist jedoch festgeschrieben, dass die Feuerschaukommission in begründeten Fällen ausnahmsweise weitere Personen, insbesondere bei Invalidität, von der Feuerwehrpflicht und somit selbstverständlich von der Leistung einer Ersatztaxe befreien kann.
2.5. Laut Art. 8 Abs. 3 des Feuerwehrreglementes sind bei der Aushebung für den Feuerwehrdienst die körperlichen, gesundheitlichen und beruflichen Verhältnisse der Feuerwehrpflichtigen soweit als möglich zu berücksichtigen. Im Weiteren besteht nach der gleichen Vorschrift kein Anspruch auf Leistung eines aktiven Feuerwehrdienstes. Aufgrund der zitierten Bestimmung werden beispielsweise Feuerwehrpflichtige, die aus beruflichen Gründen viel landesabwesend sind, nicht zum aktiven Feuerwehrdienst aufgeboten. Ebenso wenig werden in der Regel Personen aufgeboten, die beruflich im Gesundheitswesen bzw. in einem Spital tätig sind. Im Weiteren werden in Anbetracht ihres speziellen Dienstes die Angehörigen der Kantonspolizei Appenzell I.Rh. ebenfalls nicht zum aktiven Feuerwehrdienst herangezogen.
2.6. Mit der Ersatztaxe im Sinne von Art. 6 lit. b des Feuerwehrreglementes soll die allgemeine Feuerwehrpflicht gemäss Art. 5 des Feuerwehrreglementes verwirklicht, das Milizsystem gewährleistet und die Rechtsgleichheit zwischen aktiven und inaktiven Feuerwehrpflichtigen hergestellt werden. Die Ersatztaxe bildet eine Ersatzabgabe desjenigen Wehrpflichtigen, der die Feuerwehrpflicht nicht durch persönliche Dienstleistung erbringt. Die Ersatztaxe knüpft an die Nichterfüllung der persönlichen Dienstpflicht an. Für die Entstehung der Ersatzabgabe ist der Grund, weshalb die persönliche Dienstpflicht nicht erfüllt wird, unerheblich. Aufgrund des Gesagten steht somit fest, dass die in der Feuerschaugemeinde feuerwehrpflichtigen Beamten der Kantonspolizei Appenzell I.Rh., sofern sie die Dienstpflicht nicht persönlich erfüllen, eine Ersatzabgabe bezahlen müssen.
2.7. Andererseits stellt sich die Frage, ob die Beamten der Kantonspolizei Appenzell I.Rh. von der Feuerwehrpflicht befreit werden könnten, zumal diese in ihrer beruflichen Stellung ebenfalls Aufgaben im Rahmen der Brandbekämpfung und des Katastrophenschutzes wahrnehmen. Sie sind daher ähnlichen Mühen, Lasten und Risiken ausgesetzt wie die aktiven Feuerwehrleute bei der Erfüllung ihrer Dienstpflicht. Im Weiteren könnte eine Befreiung von der Feuerwehrpflicht zudem ganz allgemein mit dem Umstand begründet werden, die Beamten der Kantonspolizei würden aufgrund ihrer für die öffentliche Sicherheit und somit für den Staat wesentlichen beruflichen Tätigkeit an der persönlichen Dienstleistung in der Feuerwehr gehindert. Die zur Diskussion gestellte Lösungsmöglichkeit ist eine Frage des Regelungsermessens, das sowohl dem kantonalen Gesetzgeber als auch gestützt auf Art. 2 Abs. 3 FPVO der Feuerschaugemeinde zusteht. Vorerst ist festzuhalten, dass der kantonale Gesetzgeber von der ihm zustehenden Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, die Beamten der Kantonspolizei von der Feuerwehrpflicht zu befreien. Auf jeden Fall enthält weder die FPVO noch der Standeskommissionsbeschluss über das Dienstreglement der Kantonspolizei vom 19. Juni 1990 eine entsprechende Bestimmung. Im Weiteren hätte die Standeskommission im Rahmen ihrer Genehmigungskompetenz im Sinne von Art. 2 Abs. 3 FPVO durchaus die Möglichkeit gehabt, die Genehmigung des Feuerwehrreglementes davon abhängig zu machen, dass neben der Geistlichkeit beider Konfessionen aus den oben genannten Gründen auch die Beamten der Kantonspolizei von der Feuerwehrpflicht und somit von der Ersatzabgabe befreit seien.
2.8. Aufgrund des in Ziff. 2.3. - 2.7. Gesagten sind somit die Beamten der Kantonspolizei von der Feuerwehrpflicht bzw. der Pflicht zur Leistung einer Ersatzabgabe nicht befreit. Im Übrigen liegt es allein in der Kompetenz der Feuerschaukommission, zu bestimmen, wer in begründeten Fällen ausnahmsweise im Sinne von Art. 7 Abs. 2 des Feuerwehrreglementes von der Feuerwehrpflicht befreit ist. Insbesondere steht der Standeskommission im konkreten Einzelfall keine entsprechende Weisungsbefugnis zu. Vielmehr hat sie gestützt auf Art. 3 Abs. 3 FPVO lediglich eine generelle Genehmigungskompetenz bezüglich der Feuerwehrreglemente. Die Standeskommission hätte höchstens - wie bereits in Ziff. 2.7. erwähnt - im Rahmen des Genehmigungsaktes einen entsprechenden Vorbehalt anbringen können.
Aufstellen von Zigaretten- und Snackautomaten / Gewährung der Handels- und Gewerbefreiheit
Das Aufstellen von Zigaretten- und Snackautomaten auf privatem Grund wurde einer Gesuchstellerin vom zuständigen Bezirksrat aus ästhetischen Gründen nicht erlaubt. Der dagegen eingereichte Rekurs wurde von der Standeskommission wegen Verletzung des verfassungsmässigen Rechts der Handels- und Gewerbefreiheit mit folgenden Erwägungen gutgeheissen:
(...)
3.2 Aufgrund von Art. 31 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (BV) ist die Handels- und Gewerbefreiheit im ganzen Umfang der Eidgenossenschaft gewährleistet, soweit sie nicht durch die Bundesverfassung und die auf ihr beruhende Gesetzgebung eingeschränkt ist. Unter dem Schutz der in Art. 31 BV gewährleisteten Handels- und Gewerbefreiheit steht jede gewerbsmässig ausgeübte, privatwirtschaftliche Tätigkeit, die der Erzielung eines Gewinnes oder eines Erwerbseinkommens dient. Dazu gehört auch der Betrieb von Warenautomaten.
3.3 Laut Art. 31 Abs. 2 BV können die Kantone Vorschriften über die Ausübung von Handel und Gewerbe erlassen, doch dürfen diese den Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit nicht beeinträchtigen. Handel und Gewerbe einschränkende Massnahmen müssen jedoch auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein und sich entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit auf das beschränken, was zur Verwirklichung der vom öffentlichen Interesse verfolgten Ziele notwendig ist. Unzulässig sind wirtschaftspolitische und standespolitische Massnahmen, die zur Sicherung oder Förderung gewisser Formen der Erwerbstätigkeit den freien Wettbewerb behindern und lediglich der Abschirmung gegen Konkurrenz dienen. Zulässig sind dagegen andere im öffentlichen Interesse begründete Massnahmen, insbesondere polizeilich motivierte Eingriffe wie namentlich solche zum Schutze der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit sowie Beschränkungen aus sozialen oder sozialpolitischen Gründen.
3.4 Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Handels- und Gewerbepolizei vom 30. April 1989 (GHGP) sieht die Erfüllung persönlicher Voraussetzungen für die Patenterteilung vor. Derartige Voraussetzungen können unter die polizeilich motivierten Massnahmen subsumiert werden.
3.5 Im Weiteren wird laut Art. 26 Abs. 1 GHGP das Waren- und Dienstleistungsautomatenpatent auch an juristische Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften erteilt, wobei jedoch Art. 2 GHGP sinngemäss anwendbar ist. Für die Aufstellung von Waren- und Dienstleistungsautomaten sind nach Abs.
2 von Art. 26 GHGV zudem weitere polizeilich motivierte Einschränkungen zu beachten, nämlich die Sicherheit des Strassenverkehrs (lit. b) und aufgrund von Abs. 3 des gleichen Artikels baupolizeiliche Vorschriften. Unter die letztere Kategorie fällt insbesondere Art. 51 des Baugesetzes vom 28. April 1985 (BauG). Gemäss dieser Vorschrift dürfen Bauten oder Bauteile das Landschafts-, Orts- und Strassenbild oder dessen Charakter nicht wesentlich beeinträchtigen.
3.6.1 Im vorliegenden Fall begründet der betroffene Bezirksrat die Ablehnung der im Streite liegenden Gesuche damit, dass die fraglichen Automaten bzw. Automatengruppen einen "Fremdkörper" in den fraglichen Wohngebieten bilden. Der Bezirksrat beruft sich somit auf Art. 26 Abs. 3 GHGV bzw. auf Art. 51 Abs.
1 BauG. Eine derartige Argumentation ist grundsätzlich zulässig bzw. mit der in Art. 31 Abs. 1 BV stipulierten Handels- und Gewerbefreiheit vereinbar, da es sich bei der fraglichen Einschränkung um eine solche mit polizeilichem Charakter handelt.
3.6.2 Es stellt sich nun aber die Frage, ob das Orts- bzw. Strassenbild durch das Aufstellen der fraglichen Automaten in der Tat wesentlich beeinträchtigt wird. Ob sich die fraglichen Automaten mit Art. 51 Abs. 1 BauG vereinbaren lassen, ist nach objektiven und grundsätzlichen Kriterien zu beurteilen. Dabei darf es gemäss konstanter Praxis der Standeskommission weder auf den Eindruck ästhetisch besonders empfindsamer Personen noch auf das Volksempfinden ankommen. Das Ortsbild ist der Gesamteindruck, der sich aus dem Zusammenwirken der verschiedenen Gebäulichkeiten untereinander sowie ihrer Umgebung ergibt. Nach Ansicht der Standeskommission kann im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass sich die fraglichen Warenautomaten ohne negative Beeinträchtigung in das bestehende Orts- und Strassenbild einzufügen vermögen. Insbesondere kann nicht von einer dem durchschnittlichen Betrachter auffallenden Störung gesprochen werden. Aufgrund des Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die zur Diskussion stehenden Warenautomaten nicht in Widerspruch zum bestehenden Ortsbild treten oder sonstwie zu den die Umgebung prägenden Merkmalen einen stossenden Gegensatz bilden. Sie sind somit mit Art. 51 Abs. 1 BauG vereinbar, was zur Gutheissung des Rekurses führen muss. Da das Orts- und Strassenbild im vorliegenden Fall nicht beeinträchtigt wird, käme eine Verweigerung der nachgesuchten Patente nämlich einer Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit gleich.
(...)
Kiessilo in der Landwirtschaftszone / Frage der Zonenkonformität
Einer Gesuchstellerin wurde die raumplanerische Bewilligung zur Errichtung eines Kiessilos in der Landwirtschaftszone verweigert. Die Standeskommission bestätigte auf Rekurs der Gesuchstellerin den Entscheid der Vorinstanz und prüfte dabei insbesondere die Zonenkonformität und die Frage der Standortgebundenheit eines Kiessilos in der Landwirtschaftszone. Die Verweigerung der raumplanerischen Bewilligung sah die Standeskommission mit folgenden Überlegungen als gerechtfertigt:
(...)
2. Im vorliegenden Fall ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die Parz. Nr. X gemäss geltender Nutzungsplanung in der Landwirtschaftszone
liegt. Voraussetzung für die Bewilligung eines Bauprojektes ist gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG), dass es dem Zweck der Nutzungszone entspricht. Was unter Zonenkonformität einer Baute zu verstehen ist, ergibt sich aus den Zonenplänen und den dazugehörenden Nutzungsvorschriften. Nach Art. 16 Abs. 1 RPG umfassen Landwirtschaftszonen Land, das sich für die landwirtschaftliche Nutzung oder den Gartenbau eignet (lit. a) oder im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden soll (lit. b). In Konkretisierung dieser Vorschrift hält Art. 23 Abs.
2 BauG fest, dass in der Landwirtschaftszone nur Bauten zugelassen sind, die der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung, dem Obst- und Rebbau, dem bodenabhängigen Gartenbau oder der bodenabhängigen Nutztierhaltung (lit. a) sowie für den Generationenwechsel ausgewiesenen Wohnbedürfnissen der bäuerlichen Bevölkerung dienen (lit. b). Das im Streite liegende Bauvorhaben dient unbestrittenermassen keinem Zweck im Sinne von Art. 23 Abs. 2 BauG.
3.1. Abweichend von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG können Errichtung und Zweckänderung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen nach Art. 24 Abs. 1 RPG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 und 3 BauG ausnahmsweise bewilligt werden, wenn deren Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Nur wenn diese beiden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, darf eine Ausnahmebewilligung erteilt werden. Der Zweck der Bauten und Anlagen erfordert im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG einen Standort ausserhalb der Bauzonen, wenn entweder eine positive oder eine negative Standortgebundenheit vorliegt. Von positiver Standortgebundenheit wird gesprochen, wenn eine Baute oder Anlage aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder aus Gründen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen ist. Dabei beurteilen sich die Voraussetzungen nach objektiven Massstäben und es kann weder auf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit und Bequemlichkeit ankommen.
3.2. Gemäss Lehre und Rechtsprechung des Bundesgerichtes werden Kiesgruben, Steinbrüche etc., sofern sie eine gewisse Grösse nicht überschreiten, als positiv standortgebunden betrachtet, da ein Materialabbau nach der Natur der Sache nicht an irgendeinem Standort erfolgen kann, sondern nur dort, wo entsprechendes brauchbares Material vorhanden und wo es abbautechnisch und wirtschaftlich realisierbar ist. Gemäss neuester Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist jedoch für grössere Abbauvorhaben im Interesse der Verfahrenskoordination ein Nutzungsplanverfahren durchzuführen. Folgerichtig verlangt denn auch Art. 10 a Abs. 3 BauG, welcher seit dem 28. April 1991 in Kraft ist, bei Materialabbaustellen von über 50'000 m3 und bei einer Dauer von über drei Jahren den Erlass eines kantonalen Sondernutzungsplanes. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Kiesabbau auf der Parz. Nr. X von der damaligen Landesbaukommission mit Entscheid vom 9. November 1990 gestützt auf Art. 24 Abs. 1 RPG bewilligt bzw. bis für längstens 10 Jahre ab Rechtskraft der Bewilligung verlängert worden ist.
3.3. Es stellt sich vorerst die Grundsatzfrage, ob die projektierte Baute überhaupt standortgebunden ist. Bei der Beurteilung dieser Frage ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die projektierte Baute aufgrund der Planunterlagen bzw. der beabsichtigten technischen Ausgestaltung entgegen der Behauptung der Rekurrentin lediglich einem einzigen Zweck, nämlich der Aufbereitung von Kies und Sand zu Beton, dienen kann. Demgegenüber erfolgt die Zwischenlagerung des abgebauten Rohstoffes nicht in irgendwelchen Behältern. Dieser wird vielmehr in der Form von Anhäufungen unterteilt nach Komponenten auf dem Areal zum Abtransport bereit gehalten. Gemäss Lehre und höchstrichterlicher Rechtsprechung sind Verarbeitungsbetriebe bzw. Bauten, die der Verarbeitung von Rohstoffen dienen, ausserhalb der Bauzonen weder zonenkonform noch standortgebunden. Dabei spielt es keine Rolle, ob landwirtschaftliche oder andere Rohstoffprodukte verwertet werden. In beiden Fällen handelt es sich um weitgehend ortsunabhängige Gewerbebetriebe. So sind beispielsweise Räumlichkeiten für eine Bienenhonigschleuderanlage, für den Viehhandel, für mechanische Werkstätten, für die Einstellung von landwirtschaftlichen Maschinen von Lohnunternehmern, für die Aufbereitung von Beton sowie für die Verarbeitung von Obst und Trauben nicht standortgebunden. Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass nur Bauten für die Gewinnung, nicht jedoch für die Verarbeitung bzw. Veredelung von Material wie beispielsweise Kies ausserhalb der Bauzonen standortgebunden sind.
3.4. Von entscheidender Bedeutung ist die Tatsache, dass bei der Herstellung von Beton der Rohstoff Kies durch Beimischung von Wasser und Zement derart verarbeitet wird, dass er auf den Baustellen direkt verwendet werden kann. Bei der Herstellung von Beton handelt es sich also nicht mehr bloss um die Gewinnung oder Sortierung oder Zwischenlagerung des Rohstoffes Kies, sondern vielmehr um einen Produktionsvorgang bzw. die Verarbeitung von Kies und Sand, bei welcher ein fremder Stoff (Zement) beigemischt wird. Anlagen, die der Betonaufbereitung dienen, sind deshalb von ihrer Zweckbestimmung her nicht auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen. Bei einer Betonaufbereitungsanlage handelt es sich im Grunde um einen Fabrikationsbetrieb, der sich durchaus mit anderen industriellen Werken vergleichen lässt. Anlagen bzw. Bauten, die der Betonaufbereitung dienen, gehören somit in die Gewerbe- und Industriezone im Sinne von Art. 20 BauG. Aufgrund des Gesagten ist das im Streite liegende Bauprojekt nicht standortgebunden.
3.5. Da beide Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 RPG kumulativ erfüllt sein müssen, braucht nicht näher geprüft zu werden, ob dem Vorhaben auch überwiegende Interessen der Raumplanung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG entgegenstehen. Dessen Unzulässigkeit ergibt sich vielmehr schon aus Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG.
4.1. Aufgrund der Argumentation der Rekurrentin bleibt noch zu prüfen, ob der projektierte Kiessilo allenfalls gestützt auf Art. 24 Abs. 2 RPG bewilligt werden kann. Gemäss dieser Vorschrift kann das kantonale Recht gestatten, Bauten und Anlagen zu erneuern, teilweise zu ändern oder wieder aufzubauen, wenn dies mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist. Der Kanton Appenzell I.Rh. hat in Art. 65 der Verordnung zum Baugesetz vom 17. März 1986 (BauV) von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Art. 24 Abs. 2 RPG bzw. Art. 65 BauV können - sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind nur auf bestehende bzw. altrechtliche und heute zonenfremde Bauten und Anlagen angewendet werden. Was nicht bestehend ist, kann weder erweitert noch geändert oder wieder aufgebaut, sondern nur gestützt auf Art. 24 Abs. 1 RPG neu errichtet werden. Was nicht zonenfremd geworden ist, bedarf keiner Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG. Die Rekurrentin stellt sich auf den Standpunkt, dass der projektierte Kiessilo eine Erweiterung der seit Jahren bestehenden Betonanlage im Sinne von Art. 24 Abs. 2 RPG darstelle. Diese Argumentation kann nicht gehört werden, denn aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse steht nämlich fest, dass die von der Rekurrentin ins Feld geführte Betonanlage nur zeitlich befristet bis 30. Juni 1988 bewilligt wurde. Der Klarheit halber ist vorerst zu bemerken, dass eine derartige Anlage unter der Herrschaft des RPG, welches am 1. Januar 1980 in Kraft getreten ist, aufgrund des in Ziff.
3.3. und 3.4. Gesagten nicht mehr bewilligt werden dürfte, was selbst von der Rekurrentin nicht bestritten wird. Von entscheidender Bedeutung ist aber die Tatsache, dass die entsprechende Bewilligung am 30. Juni 1988 untergegangen ist, denn diese wurde im Gegensatz zum eigentlichen Kiesabbau nicht verlängert. Die Rekurrentin hat zwar am 11. Mai 1983 im Rahmen des Gesuches um Verlängerung des Materialabbaus ebenfalls den Antrag um Verlängerung der Bewilligung für die fragliche Betonaufbereitungsanlage gestellt. Im diesbezüglichen Einsprache- bzw. Baubewilligungsentscheid der damaligen Landesbaukommission vom 15. Oktober 1990 wurde der Kiesabbau auf der Parz. Nr. X um längstens 10 Jahre ab dessen Rechtskraft gestattet. In Ziff. 2. a des erwähnten Entscheides wurde jedoch unmissverständlich festgehalten, dass das bereits bestehende Betonwerk nicht Bestandteil dieses Verfahrens bilde. Vielmehr werde das Betonwerk "mit separatem Entscheid behandelt." In der Folge ist jedoch von der für Bauten ausserhalb der Bauzonen zuständigen kantonalen Behörde im Sinne von Art. 25 Abs. 2 RPG die bis 30. Juni 1988 befristete Bewilligung nie verlängert worden. Die bis 30. Juni 1988 rechtens bestehende Betonanlage ist somit in rechtlicher Hinsicht durch Zeitabklauf der entsprechenden Bewilligung untergegangen. Sie muss demnach zum jetzigen Zeitpunkt in rechtlicher Hinsicht als nicht existent betrachtet werden, d.h. die Situation präsentiert sich genau gleich, wie wenn diese Baute auch in physischer Hinsicht gar nicht bestehen würde. Da die fragliche Betonaufbereitungsanlage aufgrund des Gesagten als in rechtlicher Hinsicht nicht existent zu betrachten ist, kann diese auch nicht erweitert werden. Eine Bewilligung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 RPG in Verbindung mit Art. 65 BauV fällt somit ausser Betracht.
(...)
4.4. Schliesslich muss noch geprüft werden, ob der geplante Kiessilo allenfalls als Erweiterung des eigentlichen Kiesabbaus bewilligt werden könnte. Bei der Behandlung dieser Fragestellung ist davon auszugehen, dass sich Art. 24 Abs. 2 RPG bzw. die daraus abgeleitete Bestandesgarantie auf Bauten oder Anlagen bezieht, d.h. auf Dauer fest mit dem Boden verbundenen Einrichtungen, die bei einer Rechtsänderung nicht einfach an einen anderen Standort verschoben werden können. Die Grundsätze von Art. 24 Abs. 2 RPG sind nur auf "eigentliche" Bauten, d.h. auf Gebäude zugeschnitten. Bei Kiesgruben wird nämlich anders als bei anderen normalerweise gestützt auf Art. 24 Abs. 2 RPG besitzstandsgeschützten Bauten nichts investiert. Durch den Materialabbau allein werden keine fest mit dem Boden verbundenen Einrichtungen geschaffen, die nicht mehr verschiebbar sind. Vielmehr wird lediglich Material aus dem Erdreich abgetragen bzw. abgebaut. Anders als bei normalen Bauten verlieren Kiesabbaustellen ihre Zweckbestimmung und demgemäss ihre Substanz mit dem Ablauf der Zeit bzw. mit der Erschöpfung des abgebauten Materials vollständig. Es gibt von der Natur der Sache her gar keinen Ist-Zustand, der zu erhalten wäre. Rohstoffe sind nie unerschöpflich. Wenn der Abbau abgeschlossen ist, kann nicht mehr von einer bestehenden Anlage oder Baute die Rede sein und damit auch keine Besitzstandsgarantie beansprucht werden. Würde man nämlich einen reinen Kiesabbau unter die Besitzstandsgarantie im Sinne von Art. 24 Abs. 2 RPG subsumieren, hätte dies letztlich zur Folge, dass bei einer ausgebeuteten Grube der Abbau schleichend betrieben werden dürfte. Der Abbau könnte immer wieder auf neue kieshaltige Parzellen greifen. Zum anderen hätte dies aber auch zur Folge, dass in oder in der unmittelbaren Umgebung von Kiesbrüchen unter dem Titel "Besitzstandsgarantie" Hochbauten im Sinne einer Erweiterung oder teilweisen Zweckänderung gemäss Art. 24 Abs. 2 RPG in Verbindung mit Art. 65 BauV erstellt werden könnten, die nichts mit dem Zweck des Kiesabbaus zu tun hätten. Aufgrund des Gesagten kann die projektierte Baute, soweit sie der Aufbereitung von Beton dienen soll, auch nicht gestützt auf Art. 24 Abs. 2 RPG in Verbindung mit Art. 65 BauV als Erweiterung des reinen Kiesabbaus betrachtet werden.
4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die geplante Baute auch nicht gestützt auf Art. 24 Abs. 2 RPG in Verbindung mit Art. 65 BauV bewilligt werden kann. Da auch die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 2 kumulativ erfüllt sein müssen, braucht nicht mehr näher geprüft zu werden, ob die im Streite liegende Baute mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist.
(...)
Rekurslegitimation / Rechtsprechung zur Abgrenzung des überspitzten Formalismus
Gegen die raumplanerische Bewilligung der Sanierung eines Maschinenweges in der Landwirtschaftszone reichte die Naturschutzgruppe Appenzell I.Rh. Rekurs ein. Die Standeskommission ist materiell nicht auf den Rekurs eingetreten, da sie der Rekurrentin die Legitimation zur Rekurserhebung aus folgenden Überlegungen nicht zugestand:
(...)
2.1. Laut Art. 69 Abs. 2 BauG ist zur öffentlich-rechtlichen Einsprache und zum Rekurs jeder Grundeigentümer, der ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut, sowie jede im Kanton wohnhafte natürliche Person berechtigt. Aufgrund der zitierten Vorschrift stellt sich somit die Frage, ob auf den vorliegenden Rekurs überhaupt eingetreten werden kann.
2.2. Vorerst steht fest, dass es sich bei der Naturschutzgruppe Appenzell I.Rh. zweifellos nicht um eine natürliche Person, sondern vielmehr um eine Vereinigung von Personen handelt, die nach aussen unter diesem Namen auftritt. Die Aktivlegitimation der Naturschutzgruppe Appenzell I.Rh. kann somit nicht aus Art. 69 Abs. 2 zweiter Halbsatz BauG abgeleitet werden. Es stellt sich höchstens die Frage, ob die Rekurrentin allenfalls als Grundeigentümerin durch das geplante Bauvorhaben beschwert sein könnte. Abklärungen beim Grundbuchamt Appenzell haben jedoch ergeben, dass die Naturschutzgruppe Appenzell I.Rh. weder in der unmittelbaren Nähe noch in der weiteren Umgebung des geplanten Maschinenweges über Grundeigentum verfügt, weshalb sich ihre Aktivlegitimation auch nicht aus Art. 69 Abs. 2 erster Halbsatz BauG ergibt. Zusammenfassend kann also festgehalten werden, dass die Naturschutzgruppe Appenzell I.Rh. gestützt auf Art. 69 Abs. 2 BauG weder zur Einsprache noch zum Rekurs zugelassen war bzw. ist. Auf den vorliegenden Rekurs kann somit mangels Aktivlegitimation nicht eingetreten werden. Zudem hätte auch der Bezirksrat nicht auf die Einsprache vom 13. Juni 1996 eintreten dürfen. Der Vollständigkeit halber ist noch zu bemerken, dass aus der Tatsache, dass der Bezirksrat zu Unrecht auf die Einsprache der Naturschutzgruppe Appenzell I.Rh. eingetreten ist, nicht etwa ihre Aktivlegitimation zum Rekurs bei der Standeskommission abgeleitet werden kann.
2.3. Im Übrigen ist der Klarheit halber darauf hinzuweisen, dass sich die Berechtigung der Naturschutzgruppe Appenzell I.Rh. auch nicht etwa aus Art. 51 Abs. 5 BauG ergibt. Gemäss der zitierten Bestimmung ist lediglich die kantonale Natur- und Heimatschutzkommission - soweit Interessen des Natur- und Heimatschutzes in Frage stehen -, nicht jedoch die übrigen Natur- und Heimatschutzorganisationen zur Beschwerdeführung berechtigt.
2.4. Im vorliegenden Fall kommt die ideelle Verbandsbeschwerde im Sinne von Art.
12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG) aus zwei Gründen nicht in Frage. Gemäss der zitierten Bestimmung steht, soweit gegen kantonale Verfügungen oder Erlasse oder gegen Verfügungen von Bundesbehörden die Beschwerde an den Bundesrat oder die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist, das Beschwerderecht u.a. auch den gesamtschweizerischen Organisationen zu, die sich dem Natur- und Heimatschutz oder verwandten, rein ideellen Zielen widmen. Wie das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung entschieden hat, sind die gesamtschweizerischen ideellen Vereinigungen des Natur- und Heimatschutzes gestützt auf Art. 12 Abs. 1 NHG berechtigt, mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht zu rügen, eine in Anwendung von Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) erteilte Baubewilligung verstosse gegen die nach Art. 24 sexies der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (BV) und nach den Vorschriften des NHG notwendige Rücksichtnahme auf Natur und Heimat. Das kantonale Recht hat sodann den gemäss Art. 103 lit. a und lit. c des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) Beschwerdeberechtigten dieselben Parteirechte wie das Bundesrecht zu gewähren. Im Übrigen folgt dies auf dem Gebiete der Raumplanung ausdrücklich aus Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG für Entscheide, welche in Anwendung von Art. 24 RPG erfolgen. Gemäss Art. 34 Abs. 1 RPG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiete der Raumplanung zulässig, gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über Entschädigungen als Folge von Eigentumsbeschränkungen im Sinne von Art. 6 RPG und über Bewilligungen im Sinne von Art. 24 RPG. Im vorliegenden Fall ist nun von entscheidender Bedeutung, dass sich die angefochtenen Entscheide weder auf Art. 5 RPG noch auf Art. 24 RPG (raumplanerische Bewilligung für standortgebundene Bauten) abstützen. Vielmehr kam das Bau- und Umweltdepartement in seinem Entscheid vom 22. Oktober 1997 zum Schluss, dass der im Streite liegende Maschinenweg zonenkonform bzw. mit der Landwirtschaftszone vereinbar sei. Aufgrund des Gesagten fällt somit eine Aktivlegitimation der Naturschutzgruppe Appenzell I.Rh. gestützt auf Art. 12 Abs. 1 NHG von vornherein ausser Betracht. Aber selbst wenn es sich - entgegen der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse - im vorliegenden Fall um eine standortgebundene Baute ausserhalb der Bauzonen im Sinne von Art. 24 RGP handeln würde, müsste die Aktivlegitimation der Naturschutzgruppe Appenzell I.Rh. im Sinne von Art. 12 Abs. 1 NHG verneint werden, da es sich bei dieser nicht um eine gesamtschweizerische Vereinigung handelt. Diese ist lediglich im Kanton Appenzell I.Rh. tätig, weshalb ihr der Charakter einer gesamtschweizerischen Vereinigung abgesprochen werden muss. Im Übrigen kommt der Naturschutzgruppe Appenzell I.Rh. auch keine Beschwerdeberechtigung im Sinne von Art. 103 lit. a OG zu. Schliesslich kann sie sich auch nicht auf Art. 103 lit. c OG stützen, da sie das übrige Bundesrecht nicht zur Beschwerde berechtigt.
2.5. Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass die Naturschutzgruppe Appenzell I.Rh. im vorliegenden Fall unter keinem Titel weder zur Einsprache noch zum Rekurs aktivlegitimiert war bzw. ist. Somit kann auf ihren Rekurs vom 5. März 1998 nicht eingetreten werden. Im Übrigen hätte auch der Bezirksrat auf die Einsprache vom 12. Juni 1996 nicht eintreten dürfen.
3.1. Im Übrigen liegt auch kein Rekurs von X.Y. in ihrer Eigenschaft als natürliche Person mit Wohnsitz im Kanton Appenzell I.Rh. vor. In der Rekursschrift der Naturschutzgruppe Appenzell I.Rh. vom 5. März 1998 wird nämlich wörtlich ausgeführt: "Wir erheben hiermit Rekurs gegen den Entscheid...". Zudem ist die Rekursschrift auf Briefpapier der Naturschutzgruppe Appenzell I.Rh. abgefasst. Im Weiteren endet die Rekursschrift mit der Formel: "Mit freundlichen Grüssen. Für die Naturschutzgruppe Appenzell I.Rh." Dann folgt die Unterschrift von X.Y., die jedoch ausdrücklich für die Naturschutzgruppe Appenzell I.Rh. die Rekursschrift unterzeichnet hat. Ebenso ist die nachträgliche Rekursbegründung vom 21. März 1998 formell in der gleichen Art wie die Rekursschrift vom 5. März 1998 abgefasst. In beiden Rekursschriften ist überhaupt kein Hinweis darauf zu finden, dass sich X.Y. als natürliche Person mit Wohnsitz im Kanton Appenzell I.Rh. am Rekurs beteiligt. Dieser Fall könnte oder müsste nur dann angenommen werden, wenn aus den Rechtsschriften klar und unmissverständlich der Wille hervorginge, dass X.Y. als natürliche Person mit Wohnsitz im Kanton Appenzell I.Rh. zusätzlich zur Naturschutzgruppe Appenzell I.Rh. auch in ihrem eigenen Namen Rekurs erhoben hätte. In diesem Falle müsste gestützt auf Art. 69 Abs. 2 letzter Teilsatz auf den Rekurs von X.Y. eingetreten werden, da sie im Kanton Appenzell I.Rh. Wohnsitz hat. Aufgrund des Gesagten ist somit auch der Hinweis im Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes in Ziff. "A. Formelles 5." falsch, wonach auf die Einsprache der Naturschutzgruppe Appenzell I.Rh. einzutreten sei, da diese von einer im Kanton wohnhaften natürlichen Person unterzeichnet sei. Dies trifft eben gerade nicht zu. Vielmehr hat X.Y. die fragliche Einsprache nicht in ihrem eigenen Namen, sondern lediglich für die Naturschutzgruppe Appenzell I.Rh. unterzeichnet.
3.2. Es stellt sich höchstens noch die Frage, ob die Argumentation im Sinne von Ziff. 3.1. gegen das Verbot des sogenannten überspitzten Formalismus verstösst. Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt überspitzter Formalismus dann vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Das Bundesgericht hat immer wieder betont, dass Verfahrensregeln in der Rechtspflege unerlässlich sind, um die rechtsgleiche Abwicklung der Verfahren sowie die Durchsetzung des matierellen Rechts zu gewährleisten. Damnach steht nicht jede prozessuale Formstrenge mit Art. 4 der Bundesverfassung (BV) im Widerspruch; überspitzter Formalismus ist nur dann gegeben, wenn die strikte Anwendung der Verfahrensregeln durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert. Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt dann überspitzter Formalismus vor, wenn beispielsweise bei einer mangelhaften Rechtsschrift, die mit einem sofort erkennbaren Formfehler wie mangelnde Unterschrift oder fehlende Begründung behaftet ist, die zuständige Behörde den Absender nicht auf diesen Fehler aufmerksam macht und diesem keine Zeit für die Nachbesserung bzw. Behebung des Mangels innert der Rechtsmittelfrist gibt. Die Tatsache, dass der zur Diskussion stehende Rekurs nicht ausdrücklich auch im Namen von X.Y. als natürliche Person mit Wohnsitz im Kanton Appenzell I.Rh. eingereicht worden ist, kann nicht mit einem Mangel, geschweige denn mit einem sofort erkennbaren gleichgesetzt werden, welcher für die Rechtsmittelinstanz bzw. die Standeskommission Anlass sein müsste, der Verfasserin Gelegenheit zur entsprechenden Ergänzung der Rechtsschrift zu geben. Vielmehr gehört es zur Sorgfaltspflicht des Verfassers einer Rechtsmittelschrift, abzuklären bzw. sich darüber im Klaren zu werden, für wen bzw. in welchem Namen das Rechtsmittel eingereicht werden soll. Würde eine gegenteilige Auffassung Schule machen, müsste eine Rechtsmittelinstanz - konsequent zu Ende gedacht - nämlich sämtlichen möglichen Personen, die ebenfalls von einer angefochtenen Verfügung betroffen sein könnten, im Rahmen eines öffentlichen Aufrufs im amtlichen Publikationsorgan die Möglichkeit geben, sich ebenfalls dem eingelegten Rechtsmittel anzuschliessen bzw. dieses zu unterzeichnen. Dies kann nicht der Sinn eines Rechtsmittelverfahrens sein. Zudem wäre ein solches Vorgehen mit der Rechtsgleichheit nicht mehr vereinbar. Es kann nicht Aufgabe einer Rechtsmittelinstanz sein, den Beschwerdeführer oder den Rekurrenten darauf hinzuweisen, welche Personen allenfalls auch noch aktivlegitimiert sein könnten und diesen zudem eine Nachfrist zur Unterzeichnung der fraglichen Rechtsmittelschrift oder zur Einreichung einer eigenen Rechtsmittelschrift zu geben. Ein solches Vorgehen wäre der Objektivität und der Unparteilichkeit der Rechtsmittelinstanz zweifellos abträglich, da diesfalls die Stellung des Rechtsmittelgegners geschwächt würde. Ein solches Vorgehen liefe letztlich auf eine Verletzung der Rechtsgleichheit hinaus. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es nicht Aufgabe einer Rechtsmittelinstanz sein kann, allfällige weitere aktivlegitimierte Personen darauf aufmerksam zu machen, dass sie eine eingereichte Rechtsschrift ebenfalls in ihrem eigenen Namen unterzeichnen bzw. sich dem eingelegten Rechtsmittel anschliessen könnten. Ein solches Vorgehen wäre im höchsten Masse parteiisch und demzufolge willkürlich.
(...)
2. Gerichte
Scheidungsrecht: Unterhaltspflicht und güterrechtliche Auseinandersetzung
Berufungsweise angefochten werden durch den Beklagten Höhe und Dauer der Unterhaltszahlungen an die Kinder (X., geb. 1980, Y., geb. 1981, und Z., geb. 1983) einerseits und an die Klägerin anderseits, weiter der der Klägerin geschuldete Betrag aus Güterrecht.
Erwägungen:
(…)
3.
Die Eltern haben gemäss Art. 276 ZGB für den Unterhalt ihrer Kinder aufzukommen. Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlung geleistet.
Der Unterhaltsbeitrag soll nach Art. 285 Abs. 1 den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes berücksichtigen.
a) Als Hilfsmittel zur Berechnung des Bedarfs eignen sich insbesondere die "Empfehlungen zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder" des Jugendamtes des Kantons Zürich, welche erstmals 1974 herausgegeben und letztmals per 1. Januar 1996 aufdatiert wurden. Die Tabelle geht von städtischen Haushalten von Arbeitnehmern in eher bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen aus. Die Beträge für den Barbedarf und die direkten Kinderkosten - Ernährung, Bekleidung, Unterkunft, Nebenkosten - unterschreiten die Ergebnisse der neuen Untersuchungen. Die Tabelle ergibt daher nicht generell zu hohe Werte (Hegnauer, Berner Kommentar, Bern 1997, Art. 285 N 26 mit Hinweisen). Nachfolgend wird der durchschnittliche monatliche Unterhaltsbedarf bei drei unmündigen Kindern berücksichtigt:
Altersjahre Ernährung Bekleidung Unterkunft Neben- Pflege/ Total kosten Erziehung
1.
- 6. Fr. 210.-- Fr. 60.-- Fr. 150.-- Fr. 105.-- Fr. 375.-- Fr. 900.--
7.
- 12. Fr. 225.-- Fr. 75.-- Fr. 225.-- Fr. 210.-- Fr. 225.-- Fr. 960.--
13.
- 16. Fr. 270.-- Fr. 90.-- Fr. 195.-- Fr. 225.-- Fr. 180.-- Fr. 960.--
17.
- 20. Fr. 300.-- Fr. 105.-- Fr. 195.-- Fr. 375.-- Fr. 120.-- Fr.1'095.--
Der durchschnittliche Unterhaltsbedarf per 1. Januar 1996 bezieht sich auf einen Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (BfS), Bern, per November 1995 von 102.8 Punkten (Mai 1993 = 100.0), entsprechend 299.1 Punkte (September 1966= 100.0).
Die statistischen Vergleichswerte der „Empfehlungen“ für den durch beide Eltern zu deckenden durchschnittlichen Unterhaltsbedarf, dürfen nicht mit dem individuellen Unterhaltsbedarf und schon gar nicht mit dem vom Pflichtigen geschuldeten Unterhaltsbeitrag gleichgesetzt werden (Hegnauer, a.a.O., Art. 285 N 29). Der durchschnittliche Bedarf ist den Besonderheiten der Lebensstellung und der Leistungsfähigkeit der Eltern anzupassen. Abzüge sind insbesondere am Platze für die erheblich geringeren Kosten ausserhalb der städtischen Agglomerationen und für einfache Verhältnisse. Der Abzug darf aber, soll er den Notbedarf des Kindes nicht missachten, im Allgemeinen 25 % nicht überschreiten (Hegnauer, a.a.O., Art. 285 N 25).
Da die Teuerung seither nur ca. 2 % betrug, können die Werte obiger Tabelle ohne Aufrechnung übernommen werden. Für X., Y. und Z. beträgt der Unterhaltsbedarf gemäss Zürcher-Tabellen je Fr. 960.--. Die Mutter verfügt über kein nennenswertes Einkommen, leistet aber ihren Anteil durch die Pflege und Erziehung der Kinder. Dieser mit Fr. 180.-- veranschlagte Betrag ist deshalb abzuziehen. Es bleibt ein Restbedarf pro Kind von Fr. 780.--. Vermindert um den maximalen Abzug von 25 % ergäbe sich pro Kind ein minimal zu leistender Betrag von Fr. 585.--, für alle drei Kinder also Fr. 1’755.--. Dieser Betrag erscheint aus der Sicht der Kinder als minimaler Unterhaltsbeitrag angemessen, ist jedoch durch den Beklagten aufgrund der gesamten finanziellen Verhältnisse bzw. Verpflichtungen kaum tragbar.
b) In verschiedenen Kantonen ist die Bemessung der Unterhaltsbeiträge unmündiger Kinder als Prozentsatz des pflichtigen Elternteils üblich, sei es als Ausgangs- oder als blosse Kontrollrechnung. Die Anteile betragen regelmässig zwischen 15 - 17 %, 25 - 27 % und 30 - 35 % für ein, zwei bzw. drei Kinder womit sich der Anteil des einzelnen Kindes zunehmend reduziert (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Rz 02.20 mit Hinweisen). Bei diesen Anteilen bleibt die Unsicherheit darüber, ob sie dem tatsächlichen Bedarf eines Kindes entsprechen, bestehen. Insbesondere bei bescheidenen Einkommensverhältnissen dürfte dies nicht der Fall sein (Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz 02.21).
Das Bezirksgericht liess ein Gutachten zur Einkommensbeurteilung auf dem Landwirtschaftsbetrieb von H., „B.“ erstellen: Das landwirtschaftliche Einkommen 1996 wird mit Fr. 32’251.40 (S. 4) bezeichnet. Dabei konnte beim Bargeldverkehr nicht auf ein periodisch saldiertes Journal zurückgegriffen werden.
Aufgrund vieler Plausibilitätstests dürfe aber davon ausgegangen werden, dass keine grösseren Erträge und Kosten fehlten (S. 6).
In der letzten Steuerveranlagung wurden für das Jahr 1995 Einkünfte von insgesamt Fr. 34’390.-- deklariert.
Das durch die Vorinstanz zugrunde gelegte Einkommen von monatlich Fr. 2’700.-- kann darum als untere Grenze angenommen werden. Der Anteil für den Kinderunterhalt betrüge nach der Prozentmethode für drei Kinder zwischen Fr. 810.-- und Fr. 945.-- (30 - 35% von Fr. 2’700.--), pro Kind ergibt dies Fr. 270.-- bis Fr. 315.--. Mit diesem Betrag wird der finanzielle Bedarf der Kinder jedenfalls nicht gedeckt.
c) Zum Zweck der Bedarfsermittlung nicht geeignet sind die "Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs". Sie dienen der Abgrenzung der Interessen des Gläubigers im Allgemeinen und des in einer meist nur momentanen Krise befindlichen unterhaltspflichtigen Schuldners. Ebensowenig eignen sich auch die "Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Fürsorge (SKöF) für die Bemessung der Sozialhilfe". Ihnen liegt der Gedanke der vorübergehenden Unterstützung durch Existenzsicherung auf bescheidenem Niveau zugrunde (Hegnauer, a.a.O., Art. 285 N 25 mit Hinweisen; a.A. Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz 02.28ff).
d) Zusammenfassend erscheint dem Gericht eine Anlehnung an die sogenannten Zürcher Tabellen sinnvoll, die durch die Vorinstanz vorgenommene Reduktion der monatlichen Unterhaltsbeiträge auf Fr. 550.-- zuzüglich allfälliger Kinderzulagen pro Kind angemessen. Die Unterhaltspflicht ist zu beschränken bis die Kinder mündig sind bzw. bis sie ordentlicherweise die wirtschaftliche Selbständigkeit erreicht, d.h. ihre Erstausbildung abgeschlossen haben.
Damit wird diesbezüglich die berufungsweise geforderte Herabsetzung auf je Fr. 450.-- abgelehnt und Ziff. 4 des vorinstanzlichen Urteils bestätigt.
e) Nicht von Bedeutung ist der in der Berufung geltend gemachte Beitrag an die Ausbildung der volljährigen Tochter W. Dieser ist zur Zeit nicht eingefordert und wäre dannzumal allenfalls ein Grund für eine Abänderung des Scheidungsurteils.
4.
Gerät ein schuldloser Ehegatte durch die Scheidung in grosse Bedürftigkeit, so kann gemäss Art. 152 ZGB der andere Ehegatte, auch wenn er an der Scheidung nicht schuld ist, zu einem seinen Vermögensverhältnissen entsprechenden Beitrag an dessen Unterhalt verpflichtet werden.
a) Unbestritten ist durch den Kläger grundsätzlich die Pflicht zur Bezahlung einer Bedürftigkeitsrente an die Klägerin gemäss Art. 152 ZGB. Unbestritten ist auch deren Höhe von monatlich Fr. 400.-- bis 30. April 2000. Ab diesem Zeitpunkt erhöhte die Vorinstanz die monatlichen Zahlungen auf Fr. 600.-- bis zum 30. April 2010. Der Beklagte erklärt sich jedoch lediglich bereit, bis Mai 2001 weiterhin Fr. 400.-- und ab diesem Zeitpunkt noch monatlich Fr. 200.-- bis 10 Jahre nach Rechtskraft des Scheidungsurteils zu bezahlen.
b) Für die umfangmässige Festlegung des Unterhaltsersatzes nach Art. 152 ZGB ist der massgebliche Notbedarf zu bestimmen, welcher dann mit den tatsächlich vorhandenen Eigenmitteln zu vergleichen ist. Daraus ergibt sich der konkrete Unterdeckungsbetrag. Wieviel davon durch den Unterhaltsersatz tatsächlich zu decken bleibt, hängt von der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen ab (Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz 05.177). Der Notbedarf im Sinne von Art. 152 ZGB geht von Art. 93 SchKG aus. Er erfährt sodann eine Erweiterung um die laufenden, gewöhnlichen Steuerschulden, sowie allfällige weitere Versicherungsprämien. Schliesslich kann, wenn und soweit es die Umstände rechtfertigen, eine Erhöhung um bis zu 20 % vorgenommen werden (Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz 05.178). Haben die wirtschaftlichen Verhältnisse schon während der Ehe im gemeinsamen Haushalt nur eine Lebenshaltung im Rahmen des erweiterten, nicht aber um 20 % erhöhten betreibungsrechtlichen Notbedarfs zugelassen, ist von diesem letzteren auszugehen. Eine Erhöhung um höchstens
20.
% entfällt (Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz 05.180).
Durch das Bezirksgericht wurde folgende Notbedarfsrechnung aufgestellt:
Beklagter Klägerin Grundbetrag Fr.1’000.-- Fr.1’000.-Miete inkl. NK Fr. 400.-- Fr. 900.-Krankenkasse Fr. 160.-- Fr. 150.-Steuern Fr. 100.-Kinderunterhalt Fr. 1’650.-Notbedarf Fr.3’210.-- Fr.2’150.--
Diese Berechnung ist grundsätzlich unbestritten und es kann auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden, allerdings entfällt aufgrund der Einkommensverhältnisse während der Ehe gemäss obigen Erwägungen die durch die Vorinstanz vorgenommene Erhöhung um 20 %.
c) Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist auf die zur Zeit der Urteilsfällung bestehenden und für die Zukunft voraussehbaren Verhältnisse abzustellen (Bühler/Spühler, Berner Kommentar, Bern 1980, Art. 152 N 17). Dabei ist nicht einfach der effektive Verdienst des Pflichtigen massgebend, sondern das Einkommen (einschliesslich Vermögensertrag, das er bei Ausnutzung der ihm gebotenen und zumutbaren beruflichen Möglichkeiten in guten Treuen erzielen kann). Sein Vermögen muss er nur einsetzen, soweit es nicht zur Sicherung seiner weiteren Existenz intakt bleiben soll (Hinderling/Steck, Das schweizerische Ehescheidungrecht, 4. Aufl., Zürich 1995, S. 303 f.; Bühler/Spühler, a.a.O., Art. 152 N 18). Insbesondere in der Landwirtschaft besteht bei Selbstbewirtschaftern häufig die Situation mit geringem landwirtschaftlichem Einkommen, aber beachtlichem Vermögen durch den effektiven Wert der Liegenschaften. In diesen Fällen rechtfertigt es sich, allenfalls auch einen angemessenen Teil des Vermögens zur Bezahlung der Bedürftigkeitsrente nach Art. 152 ZGB einzusetzen.
Der Beklagte kann aufgrund der Expertise mit einem monatlichen landwirtschaftlichen Einkommen von ca. Fr. 2’700.-- rechnen. Das Gericht geht davon
aus, dass es dem Beklagten aufgrund der Grösse der Struktur des Betriebes mit Viehwirtschaft während der Vegetationsruhe, in der Winterzeit, zumutbar wäre, einem Zusatzverdienst nachzugehen, wie dies durchaus auch üblich ist. Die Beklagte verdient mit Heimarbeit ca. Fr. 1’000.-- pro Jahr, also weniger als Fr. 100.-- pro Monat. Es ist ihr in naher Zukunft nicht zuzumuten, wesentlich mehr zu verdienen. Im Übrigen wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. Die Altersvorsorge basiert bei beiden Parteien nur auf der ersten Säule, also der AHV. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
Der Beklagte hat bisher der Klägerin für ihren Unterhalt und den der Kinder monatlich Fr. 2’400.-- bezahlt. Es hat sich dabei gemäss Expertenbericht für das Jahr 1996 bei einem landwirtschaftlichen Einkommen von Fr. 32’251.40 ein Fehlbetrag (Vermögensverzehr) von Fr. 20’846.35 ergeben.
Bei Zusprechung einer monatlichen Bedürftigkeitsrente von Fr. 400.--, welche durch den Beklagten auch bis Mai 2001 akzeptiert ist, reduzieren sich die monatlichen Zahlungen auf Fr. 2’050.--. Bei dieser Rente ist umgekehrt zu berücksichtigen, dass sie den Notbedarf der Klägerin bei weitem nicht deckt. Trotzdem erscheint sie bis Ende April 2000 unter Berücksichtigung der gesamten Umstände und Abwägung der gegenseitigen Interessen gerechtfertigt. Ab diesem Zeitpunkt fallen die Unterhaltsbeiträge gegenüber Sohn X. spätestens dahin. Es rechtfertigt sich dannzumal, als Ausgleich die Bedürftigkeitsrente der Ehefrau auf Fr. 1’000.-- zu erhöhen. Dies führt zwar kurzfristig zu einer gering höheren Belastung von monatlich Fr. 50.--; nach dem Eintritt von Sohn Y. ins Erwerbsleben, vermutlich im Jahre 2001 und von Sohn Z. (ca. 2003) zu einer Reduktion der Gesamtbelastung um monatlich Fr. 500.-bzw. Fr. 1’050.--.
Bis April 2000 deckt das Einkommen des Beklagten aus landwirtschaftlicher Tätigkeit von Fr. 2’700.-- gemäss dieser Berechnung den Notbedarf von Fr. 3’610.-- (inkl. Bedürftigkeitsrente) um Fr. 910.-- nicht. Es bleibt aber in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass auch aufgrund des Angebotes des Klägers - je Fr. 450.-- an seine drei unmündigen Kinder und eine Bedürftigkeitsrente von Fr. 400.-- an die Klägerin zu entrichten - ein monatlicher Fehlbetrag von Fr. 610.-- (Fr. 3’310.-- bis Fr. 2’700.--) resultiert. Offensichtlich ist er grundsätzlich bereit, Unterhaltsbeiträge teilweise aus seinem Vermögen zu finanzieren. Der monatliche Fehlbetrag erhöht sich für ca. ein Jahr bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit von Y. auf Fr. 960.--, nimmt dann auf Fr. 410.-- ab. Ab der wirtschaftlichen Selbständigkeit von Z. bleiben dem Beklagten Fr. 140.-über dem Notbedarf.
Der Steuerabschluss weist per 31. Dezember 1996 für H. ein Eigenkapital in der Höhe von Fr. 271’923.30 aus, was auf ein tatsächliches Vermögen in ähnlicher Grössenordnung schliessen lässt. Es ist dem Beklagten daher in gewissem Umfang ein Vermögensverzehr zuzumuten.
Der Vermögensverzehr des Beklagten beläuft sich über die ganze Zahldauer nach dieser Berechnung auf:
Januar 1998 - April 2000 28 x Fr. 910.-- Fr. 25'480.-Mai 2000 - Juni 2001 14 x Fr. 960.-- Fr. 13'440.-Juli 2001 - Mai 2003 23 x Fr. 410.-- Fr. 9'430.-Total Fr. 48'350.--
Der Vermögensverzehr des Beklagten beträgt somit über die ganze Zeit lediglich 18 %, bzw. auch nach Abzug der Auszahlung an die Klägerin von Fr. 54’000.-- aus Güterrecht gemäss Vorinstanz schliesslich 22 %. Auch aufgrund dieser Erwägungen erscheint die Erhöhung der Bedürftigkeitsrente ab Mai 2000 auf Fr. 1’000.--, welche den Notbedarf der Klägerin immer noch nicht deckt, gerechtfertigt.
d) Bezüglich der zeitlichen Beschränkung der Unterhaltsrenten nach Art. 152 ZGB können die Grundsätze, die die Rechtsprechung für die Entschädigungsrente nach Art. 151 Abs. 1 ZGB entwickelt hat, analog angewendet werden: Nach langen Ehejahren drängt sich die Frage auf, ob die geschiedene Ehefrau überhaupt die wirtschaftliche Selbständigkeit wiederum erreichen könne, und ob ihr diese nach den konkreten Umständen auch zuzumuten sei. Dabei ist im Einzelfall abzuklären, ob sich die geschiedene Frau auf längere Sicht eine wirtschaftliche Situation werde schaffen können, welche die durch die Scheidung erlittenen Nachteile auszugleichen vermag (BGE 114 II 9 Erw. 3b). Bei Scheidung nach langer Ehedauer ist dem haushaltführenden Ehegatten, der auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet hat, die Wiederaufnahme einer solchen grundsätzlich nicht mehr zuzumuten, wenn er im Zeitpunkt der Scheidung das 45. Altersjahr erreicht hat (BGE 114 II 11 Erw. 5a). Bei der analogen Anwendung hat sich der Richter im Hinblick auf die soziale Zielsetzung, die Art. 152 ZGB zugrunde liegt, grosse Zurückhaltung aufzuerlegen. Er hat in jedem Einzelfall festzustellen, ob die Sachverhaltselemente den Schluss zulassen, der Rentengläubiger werde in absehbarer Zeit in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt selber zu decken. Die anfängliche Höhe der Rente kann höher oder tiefer sein, je nach dem, ob diese auf unbeschränkte Zeit geschuldet wird oder nicht (BGE 114 II 10).
Die Klägerin hat keinen Beruf erlernt. Nach der Primarschule hat sie auf dem elterlichen Hof mitgeholfen. Bei der Firma D. hat sie zuerst aushilfsweise Arbeiten erledigt und 1973-77 eine feste Anstellung gehabt. Während der mehr als 17-jährigen Dauer der Ehe (bis zur Klageeinleitung im Jahre 1994) ist sie keiner auswärtigen Arbeit nachgegangen. Sie hat das 44. Altersjahr erreicht. Nach dem Eintritt ihrer Kinder ins Erwerbsleben werde sie nach eigenen Angaben versuchen, wieder einer Arbeit nachzugehen.
Aufgrund dieser Angaben handelt es sich vorliegend selbst nach der Rechtsprechung zu Art. 151 Abs. 1 ZGB um einen Grenzfall zur Befristung der Unterhaltsrente. Deshalb wäre grundsätzlich die Bedürftigkeitsrente nach Art. 152 ZGB unbefristet auszurichten. Nun hat jedoch die Klägerin selbst mitgeteilt, dass sie nach dem Eintritt ihrer Kinder ins Erwerbsleben versuchen werde, wieder ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Deshalb kann die Bedürftigkeitsrente, wie es die Vorinstanz getan hat, befristet werden. Gerechtfertigt ist aber aufgrund der gesamten Umstände die Befristung auf die lange Dauer etwas über 12 Jahre bis April 2010. Damit werden einerseits die finanziellen Belange des Beklagten, anderseits aber auch die klägerische Situation, dass die Rentenhöhe während der gesamten Dauer ihren Notbedarf bei weitem nicht deckt, gebührend berücksichtigt. Es wird diesbezüglich im Weiteren auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen.
e) Zusammenfassend hat der Beklagte der Klägerin in Abänderung von Ziff. 5 des vorinstanzlichen Urteils folgende monatlichen Unterhaltsbeiträge nach Art. 152 ZGB zu bezahlen: Fr. 400.-- ab Rechtskraft dieses Urteils bis zum 30. April 2000 Fr. 1’000.-- ab 1. Mai 2000 bis zum 30. April 2010.
5.
Die monatlich im voraus zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge an die gemeinsamen Kinder und die Klägerin sind gemäss vorinstanzlichem Urteil zu indexieren, das heisst, jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise anzupassen. Berufungsweise wird diesbezüglich eine Einschränkung verlangt, nämlich, dass diese laufende Indexierung nur geschehen dürfe, falls gleichzeitig auch das Einkommen des Beklagten der Teuerung angepasst werde. Der Berufungskläger verkennt dabei, dass diese Unterhaltsbeiträge dazu dienen, den finanziellen Bedarf der Beitragsempfänger abzudecken und dementsprechend aufgrund der Konsumentenpreise indexiert werden. Gibt es jedoch beim Beklagten und Beitragsleistenden eine massive finanzielle Veränderung, kann er diese jederzeit mit einer Abänderungsklage, wie auch die Vorinstanz ausgeführt hat, geltend machen. Es wird daher an der vorinstanzlich in Ziff. 6 festgelegten Indexierung, welche im Übrigen nicht zu beanstanden ist, festgehalten.
6.
Bezüglich güterrechtlicher Auseinandersetzung ist unbestrittenermassen vom ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gemäss Art. 181 ZGB auszugehen. Dieser umfasst die Errungenschaft und das Eigengut (Art. 196 ZGB). Dabei gehören zur Errungenschaft nach Art. 197 ZGB die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während des Güterstandes entgeltlich erwirbt. Eigengut sind gemäss Art. 198 ZGB die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen, die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen, Genugtuungsansprüche sowie Ersatzanschaffungen für Eigengut. Der Güterstand wird nach Art. 204 Abs. 2 ZGB insbesondere bei Scheidung auf den Zeitpunkt der Klageeinleitung hin aufgelöst. Errungenschaft und Eigengut werden auf diesen Zeitpunkt ausgeschieden (Art. 207 Abs. 1 ZGB). Was vom Gesamtwert der Errungenschaft bleibt, bildet nach Art. 210 ZGB den Vorschlag. Jedem Ehegatten steht gemäss Art. 215 ZGB die Hälfte des Vorschlages des andern zu.
(…)
a) Der Berufungskläger macht geltend, aus Güterrecht verbleibe ein Minussaldo von Fr. 25’922.50. Gleichzeitig ist er jedoch gemäss Rechtsbegehren mit einer Zahlung von Fr. 20’000.-- an die Klägerin aus Güterrecht einverstanden.
b) Unbestritten ist das eingebrachte Gut der Klägerin von Fr. 13’000.--, wovon ihr bereits Fr 10’000.-- ausbezahlt wurden. Der Klägerin stehen deshalb noch Fr. 3’000.-- aus Eigengut zu. Inwieweit dies falsch berücksichtigt worden sein soll, wird in der Berufung nicht ausgeführt und ist nicht ersichtlich.
c) Der Beklagte hatte bei Eheschliessung einen Viehbestand von 5 Kälbern, 5 Rindern, 12 Kühen und 40 Schweinen, was gemäss vorinstanzlichen Berechnungen einen Anfangsbestand von Fr. 53’100.-- ergibt. Zählt man von diesem Betrag das Investitionsdarlehen im Betrag von Fr. 27’000.-- ab, erhält man punkto Viehbestand ein eingebrachtes Gut von Fr. 26’100.--. Gemäss Expertise beträgt der Wert des Viehbestandes vom 6. Januar 1995 per 4. März 1997 zu Liquidationswerten Fr. 71’500.--, so dass diesbezüglich ein Mehrwert von Fr. 45’400.-- resultiert.
d) Der Beklagte gibt weiter an, sein Vater habe ihm im März 1988 Vieh im Wert von Fr. 20’000.-- geschenkt. Dies wird von der Klägerin bestritten. Einerseits habe ihr Schwiegervater schon im Jahre 1985 mit Bauern aufgehört, anderseits sei diese Schenkung auch nie in den Betriebsdaten aufgetaucht. Der Beklagte hat keine diesbezüglichen Beweise ins Recht gelegt. Die Vorinstanz hat diesen Betrag deshalb zu Recht nicht in der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt. Auf ein zusätzliches Instruktionsverfahren kann verzichtet werden.
e) Auch bezüglich der eingebrachten Betriebseinrichtungen könnten gemäss Berufung Quittungen ins Recht gelegt werden. Wieso dies bisher jedoch nicht geschehen ist, wird nicht begründet. Nach der Beweislastregel von Art. 8 ZGB hat der Beklagte die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Damit hat die Vorinstanz diesbezüglich zu Recht kein eingebrachtes Gut angenommen.
(…)
g) Unbestritten ist im Grundsatz auch der Einbezug der Liegenschaft „B.“, einem landwirtschaftlichen Gewerbe nach kantonalem Recht, in die güterrechtliche Auseinandersetzung. Gemäss Art. 212 Abs. 1 ZGB ist ein landwirtschaftliches Gewerbe, das ein Ehegatte weiter bewirtschaftet, bei Berechnung des Mehrwertanteils und der Beteiligungsforderung zum Ertragswert einzusetzen. Der Anrechnungswert kann gemäss Art. 213 ZGB angemessen erhöht werden. Als besondere Umstände gelten insbesondere die Vermögensverhältnisse der Ehegatten. Der Gesetzgeber konnte nicht übersehen, dass je nach den Umständen dem Ehegatten des Hofbesitzers mit der Anrechnung des landwirtschaftlichen Gewerbes zum Ertragswert ein zu grosses Opfer abverlangt würde. Art. 213 ZGB dient deshalb der Einzelfallgerechtigkeit (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, Bern 1992, Art. 212 und 213 N 64). Der Begriff der besonderen Umstände, welche in Abs. 2 beispielhaft aufgezählt sind, verweist auf das Ermessen des Richters (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., Art. 212 und 213 N 65). Auch bei der angemessenen Erhöhung des in der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigenden Anrechnungswertes wird auf das richterliche Ermessen im Sinne von Art. 4 ZGB verwiesen. Welcher Anrechnungswert angemessen ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen des Einzelfalls, insbesondere sind dabei die Vermögensverhältnisse des Hofbesitzers und die wirtschaftliche Lage des andern Ehegatten unter Einschluss seiner güterrechtlichen Ansprüche massgebend (Hausheer/Reus-ser/Geiser, a.a.O., Art. 212 und 213 N 69). Oberste Grenze ist der Verkehrswert des landwirtschaftlichen Gewerbes. Durch Erhöhung des Anrechnungswertes darf in ausserordentlichen Fällen auch eine Verschuldung des Schuldners in Kauf genommen werden, die über die für landwirtschaftliche Gewerbe geltende Belastungsgrenze (135 % des Ertragswertes) hinausgeht. Ob und wie weit die Erhöhung erfolgen darf, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Je nach Grösse des landwirtschaftlichen Gewerbes kann beispielsweise dem Bewirtschafter - soweit nicht das Realteilungsverbot entgegensteht - zugemutet werden, ein Grundstück zu veräussern, um die Ansprüche des Ehegatten zu befriedigen. Verzichtet er auf den Verkauf und überschuldet sich dadurch über die Belastungsgrenze hinaus, so ist dies seine Sache (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., Art. 212 und 213 N 70 mit Hinweisen).
Der Ertragswert der Liegenschaft als oberster Anrechnungswert beträgt Fr. 339’000.--; der einfache Ertragswert von Fr. 180’000.-- bedeutet die untere Grenze. Die Vorinstanz hat unter Berücksichtigung der gesamten Umstände den Anrechnungswert auf Fr. 270’000.-- (150 % Ertragswert) festgesetzt, was in Anbetracht der prekären Einkommens- und Vermögenssituation der Klägerin und der doch wesentlich besseren Vermögenssituation des Beklagten im Sinne obiger Ausführungen durchaus gerechtfertigt erscheint. Die berufungsweise beantragte Herabsetzung auf den einfachen Ertragswert muss deshalb abgewiesen werden.
h) Die Berechnung des resultierenden Vorschlags von Fr. 96’250.-- wurde durch die Vorinstanz korrekt durchgeführt. Der Klägerin steht davon die Hälfte, nämlich Fr. 48’125.-- zu. Zusätzlich geschuldet werden die Fr. 3’000.-- aus Eigengut der Klägerin.
(…)
(Kantonsgericht: Urteil K 14/97 vom 2. Dezember 1997, bestätigt durch BGE 5C.93/1998)
Bewilligung zum Erwerb einer landwirtschaftlichen Liegenschaft nach Art. 61 BGBB
Mit Entscheid vom 22. April 1998 lehnte das Landeshauptmannamt Appenzell I.Rh. die Bewilligung zum Verkauf der Liegenschaft A, Kat. Nr. A, Parz. Nr. A, Oberegg, ab. Der im Kaufvertrag zwischen B (Verkäufer) und C (Käufer) vereinbarte Preis von Fr. 200’000.-- sei übersetzt.
Mit Entscheid vom 22. April 1998 lehnte das Landeshauptmannamt Appenzell I.Rh. die Bewilligung zum Verkauf der Liegenschaft A, Kat. Nr. A, Parz. Nr. A, Oberegg, ab. Der im Kaufvertrag zwischen B (Verkäufer) und C (Käufer) vereinbarte Preis von Fr. 200’000.-- sei übersetzt.
Gegen diese Verfügung erhob B am 9. Mai 1998 bei der zuständigen kantonsgerichtlichen Kommission Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihm die Bewilligung zum Verkauf der landwirtschaftlichen Liegenschaft A, Kat. Nr. A, Oberegg, zum abgemachten Preis zu erteilen. Eventualiter sei ihm im Sinne einer Feststellungsverfügung der höchstzulässige Verkaufspreis bekanntzugeben, damit er das weitere Vorgehen in die Wege leiten könnte.
Erwägungen:
(…)
2. Wer ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück erwerben will, braucht dazu gemäss Art. 61 BGBB grundsätzlich eine Bewilligung. Als landwirtschaftlich gilt ein Grundstück, das für die landwirtschaftliche oder gartenbauliche Nutzung geeignet ist (Art. 6 BGBB). Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und die mindestens die halbe Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie beansprucht (Art. 7 Abs. 1 BGBB). Gemäss Art. 9 EG BGBB ist für ein landwirtschaftliches Gewerbe eine landwirtschaftliche Nutzfläche (Wiese, Weide, Streue und Wald) von mindestens 4,0 ha nötig, wobei die Weidfläche zu 70 % sowie die Wald- und Streuefläche zu 20 % angerechnet wird.
Die Liegenschaft A, Kat. Nr. A, Oberegg, umfasst 3,10 ha Wiese und 0,88 ha Wald, besitzt also eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 3,32 ha gemäss Art. 9 EG BGBB und fällt dementsprechend als landwirtschaftliches Grundstück unter die Bewilligungspflicht, da auch unbestrittenermassen keine Ausnahme im Sinne von Art. 62 BGBB vorliegt.
3. Gemäss Art. 61 Abs. 2 BGBB wird die Bewilligung zum Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstückes erteilt, wenn kein Verweigerungsgrund vorliegt. Art. 63 BGBB zählt abschliessend die möglichen Gründe auf, unter denen eine Bewilligung zum Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstückes zu verweigern ist. Streitig ist vorliegend einzig, ob ein übersetzter Preis vereinbart wurde (Art. 63 lit. b BGBB).
4. Art. 66 BGBB legt fest, dass ein Erwerbspreis übersetzt ist, wenn er die Preise für vergleichbare landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstücke in der betreffenden Gegend im Mittel der letzten fünf Jahre um mehr als 5 % übersteigt. Es gilt demgemäss, das Gebiet abzugrenzen, die zu vergleichenden Gewerbe oder Grundstücke innerhalb dieses Gebietes zu bestimmen und die Basis für den Preisvergleich festzulegen.
a) Als Abgrenzung für die betreffende Gegend gilt es aufgrund von Bodenbeschaffenheit, Betriebsstrukturen (Ackerbau, Rebbau, Viehwirtschaft usw.) und Zonenlage Regionen zu bilden, deren landwirtschaftliche Liegenschaften miteinander verglichen werden können. Weiter müssen in der ausgewählten betreffenden Gegend auch genügend Handänderungen von landwirtschaftlichen Liegenschaften stattfinden, um eine statistisch sinnvolle Vergleichsbasis zu erhalten. Vorliegend kann der gesamte Kanton Appenzell I.Rh. (Innerer Landesteil und Bezirk Oberegg) zusammengenommen werden, da aufgrund von Topographie und Betriebsstrukturen (reine Viehwirtschaft) Verkäufe innerhalb dieser Gegend grundsätzlich miteinander verglichen werden können.
b) Die Preise für Gewerbe und Grundstücke lassen sich kaum miteinander vergleichen. Auch bei der Entstehung des Gesetzes wurde zwischen landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken unterschieden (Hotz in: Das Bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum BGBB, Brugg 1995, N 9 Art. 66). Für das vorliegende Bewilligungsgesuch werden daher grundsätzlich nur die Verkäufe von landwirtschaftlichen Grundstücken in den letzten fünf Jahren berücksichtigt.
Eigentumsübertragungen innerhalb der Familie beruhten auf dem früheren Erbund Vorkaufsrecht oder stützen sich neu auf die privatrechtlichen Beschränkungen des Verkehrs mit landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken gemäss Art. 11 ff. BGBB. Diese Art von Erwerb durch Erbgang und durch erbrechtliche Zuweisung (lit. a) oder durch einen Nachkommen, den Ehegatten, die Eltern, ein Geschwister oder ein Geschwisterkind des Veräusserers (lit. b) bedarf als Ausnahme gemäss Art. 62 BGBB auch keiner Bewilligung.
Preise, welche den privatrechtlichen Beschränkungen des BGBB unterliegen, dürfen nicht zum Preisvergleich herangezogen werden, denn bei diesen Handänderungen innerhalb der Familie kommt die Preisgrenze nicht zur Anwendung. Bei deren Einbezug in die Preisstatistik würde die Preisgrenze in der Nähe des Ertragswertes liegen. Dies war aber keineswegs die Absicht des Gesetzgebers (Hotz, a.a.O., N 9 Art. 66).
Es bleiben somit Handänderungen von landwirtschaftlichen Grundstücken im Kanton in den letzten 5 Jahren aus Freihandverkäufen, welche heute nach BGBB bewilligungspflichtig sind und deren Preise zu Vergleichszwecken herangezogen werden können.
c) Für die Verkaufswerte dieser landwirtschaftlichen Grundstücke nach BGBB sind landwirtschaftliche Massstäbe anzusetzen und diese den erzielten Verkaufspreisen gegenüberzustellen. Im Vorentwurf wurde die Preisgrenze für Gewerbe auf dem dreifachen Ertragswert festgesetzt. In seiner Botschaft hat dann der Bundesrat zuerst grundsätzlich auf den Verkehrswert abgestellt. Dies wurde jedoch durch das Parlament abgelehnt. Auch der Ertragswert als Vergleichsbasis für die Festsetzung der Preisgrenze hatte in den Räten keine Chance mehr und entsprechend wurde auf ihn in Art. 66 BGBB kein Bezug mehr genommen (Hotz, a.a.O., N 6 Art. 66).
Als Vergleichsbasis ist es grundsätzlich sinnvoll, auf die letzte eidgenössische Schätzung für landwirtschaftliche Grundstücke abzustellen, welche in der ganzen Schweiz nach den gleichen Kriterien durchgeführt und dementsprechend auch gesamtschweizerische Quervergleiche zulässt. Sie wird im Kanton Appenzell I.Rh. grundsätzlich durch die Grundstückschatzungskommission für landwirtschaftliche Grundstücke periodisch vorgenommen oder genehmigt (Art. 4 EG BGBB). Aufgrund der Gesetzesmaterialien darf jedoch nicht allein auf den darin enthaltenen Ertragswert abgestellt werden.
Es gilt zum einen trotzdem den Ertragswert zu beachten, dem im ganzen bäuerlichen Bodenrecht fundamentale Bedeutung zukommt (Botschaft zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht BGBB, BBl. 1988 III 988). Er gibt Auskunft über die mögliche Ertragskraft eines Grundstückes, also die Einnahmenseite. Der Ertragswert ist ein einheitlicher Wert für den ganzen Bereich des bäuerlichen Bodenrechts. Er wird in allen Fällen von einer Verwaltungsbehörde festgelegt (Botschaft a.a.O., BBl. 1988 III 1061). Der Ertragswert entspricht dem Kapital, das mit dem Ertrag eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstückes bei landesüblicher Bewirtschaftung zum durchschnittlichen Zinssatz der ersten Hypothek im Mittel mehrerer Jahre verzinst werden kann (Art. 10 Abs. 1 BGBB und Art. 1 f. VBB). Die Einzelheiten für die Schätzung sind in der bundesrätlichen „Anleitung für die Schätzung des Landwirtschaftlichen Ertragswertes (Schätzungsanleitung)“ enthalten, welche einen Anhang zur VBB bildet. Für die Bodenschätzung wird ausgehend von der natürlichen Ertragsfähigkeit und den Bewirtschaftungsverhältnissen eine Bodenpunktzahl festgelegt. Sie wird mit von der Verkehrslage abhängigen Umrechnungsfaktoren multipliziert, was den Ertragswert pro Hektare ergibt. Die Gebäudeschätzung beruht auf der Kapitalisierung von Mietwerten. Der Mietwert bestimmt sich anhand der Grösse und der Zweckmässigkeit der Inneneinrichtung, beziehungsweise deren Funktionsfähigkeit. Der Kapitalisierungssatz steht grundsätzlich fest, kann aber, aufgrund von Lage und Zustand eines Gebäudes, situationsbedingt maximal um ca. 15 % gegen oben oder unten verändert werden.
Anderseits sind nebst der durch den Ertragswert bestimmten Einnahmemöglichkeiten für den Landwirt auch die auf ihn zukommenden möglichen Ausgaben wichtig. Bei einem Grundstück betrifft dies vor allem den Zustand der Gebäude. Der bauliche Zustand findet, wie oben ausgeführt, nur ungenügend Niederschlag in der Ertragswertberechnung, werden doch dabei grundsätzlich nur die raum- und infrastrukturmässigen Möglichkeiten der Gebäude bewertet. Insbesondere wird der Zustand der gesamten Gebäudehülle überhaupt nicht berücksichtigt. Dies betrifft Dachdecker- und Spenglerarbeiten, Fassadenrenovationen, neue Unterkellerungen usw. Auch angebrachte Isolationen werden nur zu einem geringen Anteil in die Ertragswertsberechnung miteinbezogen. Der Zustand der Gebäude wird durch den Zeitwert in der Bauwertberechnung des Schätzungsprotokolls erfasst. Dieser Zeitwert muss Bestandteil der Vergleichsbasis sein, da, würde er nicht berücksichtigt und nur auf den Ertragswert abgestellt, Verkäufer bevorteiligt wären, die ihre Gebäude jahrelang vorlottern liessen, also keine Investitionen in deren Unterhalt oder Erneuerung tätigen würden. Er ist teuerungsbedingt mit definierten Faktoren aufzuwerten, je nach zeitlichem Abstand zwischen Schätzung und Verkauf. Es erscheint eine Berücksichtigung dieses Zeitwertes der Gebäude mit 20 % im Vergleich zum Ertragswert als angemessen.
Die Vergleichsbasis (B) ergibt sich somit aus dem Ertragswert (EW) und 20 % des (aufgewerteten) Zeitwertes der Gebäude (ZW) zusammen {B = EW + 0,2 ZW}. Der um allfällige weitere geldwerte Leistungen vermehrte Verkaufspreis (VP) wird dieser Basis gegenübergestellt. Daraus ergibt sich ein Faktor (F) {F = VP: B}. Der maximale Verkaufspreis des zum Verkauf stehenden Grundstücks ergibt sich aus dessen Vergleichsbasis B mit dem durchschnittlichen Faktor (F) der letzten fünf Jahre multipliziert, vermehrt um 5 %. Anzumerken bleibt, dass der Faktor sich im Laufe der Zeit verändert, da immer nur die letzten fünf Jahre vor Gesuchstellung berücksichtigt werden.
In den nachfolgenden Tabellen wird auf Grund der Schätzungsprotokolle für landwirtschaftliche Grundstücke der Referenzliegenschaften der Faktor (F) für
den vorliegenden Verkauf berechnet. Am Schluss der Tabelle sind die Werte des zu beurteilenden Grundstückes A, Kat. Nr. A, Oberegg, fett eingetragen.
Kat.Nr. Verkauf EW ZW (aufgewertet) B VP F J 19.08.93 Fr. 38’000 Fr. 179’722 Fr. 73’954 Fr. 480’000 6,490 K 13.10.93 Fr. 81’000 Fr. 244’000 Fr. 129’800 Fr. 400’000 3,082 L 21.10.93 Fr. 5’000 Fr. 24’000 Fr. 9’800 Fr. 30’000 3,061 M 21.10.93 Fr. 208’000 Fr. 472’827 Fr. 302’565 Fr. 805’000 2,661 N 22.11.93 Fr. 143’000 Fr. 564’000 Fr. 255’800 Fr. 650’000 2,541 O 25.11.93 Fr. 57’300 Fr. 202’560 Fr. 97’812 Fr. 200’000 2,045 P 30.12.93 Fr. 71’000 Fr. 301’000 Fr. 131’200 Fr. 355’000 2,706 Q 30.12.93 Fr. 79’000 Fr. 345’618 Fr. 148’124 Fr. 399’000 2,694 R 31.12.93 Fr. 4’550 Fr. 46’842 Fr. 13’918 Fr. 32’000 2,299 S 07.08.95 Fr. 26’400 Fr. 98’000 Fr. 46’000 Fr. 67’610 1,470 T 15.04.96 Fr. 100’000 Fr. 339’000 Fr. 167’800 Fr. 495’000 2,950 U 01.05.96 Fr. 8’100 Fr. 3’600 Fr. 8’820 Fr. 27’900 3,163 V 11.04.97 Fr. 30’000 Fr. 74’000 Fr. 44’800 Fr. 60’000 1,339 W 17.04.97 Fr. 170’000 Fr. 469’000 Fr. 263’800 Fr. 370’000 1,403 X 30.04.97 Fr. 33’000 Fr. 169’122 Fr. 66’824 Fr. 75’000 1,122 Y 26.08.97 Fr. 39’000 Fr. 190’560 Fr. 77’112 Fr. 210’000 2,723 Z 28.08.97 Fr. 54’000 Fr. 210’807 Fr. 96’161 Fr. 200’000 2,080 Durchschnittsfaktor 2,578 A Fr. 32’000 Fr. 193’698* Fr. 70’739 * Zeitwert von Fr. 153’000 aufgewertet mit Faktor 1,266 Die oben ermittelte Vergleichsbasis für das Grundstück A, Kat. Nr. A, Parz. Nr. A, Oberegg, beträgt Fr. 70’739.--. Bei einem zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung, dem 22. April 1998, gültigen Faktor von 2,578 zuzüglich der gesetzlichen 5 % ergäbe sich ein maximal zulässiger Verkaufspreis von Fr. 191’483.--. Der vertraglich vorgesehene Verkaufspreis von Fr. 200’000.-- ist höher und gilt deshalb als übersetzt im Sinne von Art. 66 BGBB. Der Entscheid des Landeshauptmannamtes vom 22. April 1998, mit welchem es die Bewilligung zum Verkauf des Grundstückes A, Kat. Nr. A, Parz. Nr. A, Oberegg durch B an C zum Preis von Fr. 200’000.-- verweigerte, ist dementsprechend zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
4. Das Gesuch um Erlass einer Feststellungsverfügung gemäss Art. 84 lit. a BGBB betreffend des maximal zulässigen Verkaufspreises ist gegenstandslos, da sich dieser aus der obigen Berechnung ergibt.
(Kantonsgerichtskommission: Urteil KSB 6/97 vom 3. November 1998)
Zeitliche pro rata Berechnung des Einkommensüberschusses für Ergänzungsleistungen bei Todesfall
1. Mit Verfügung vom 4. November 1997 sprach die Ausgleichskasse der Erbengemeinschaft A. sel. gemäss folgender Aufstellung Rückvergütung von Krankheitskosten für das Jahr 1997 zu:
Total ausgewiesene Krankheitskosten Fr. 16’142.-Kürzung infolge Einnahmenüberschuss Fr. 15’988.-Betrag der Rückvergütung Fr. 144.--
2. Gegen diese Verfügung erhob die Alleinerbin B. am 1./9. Dezember 1997 Beschwerde mit dem eingangs wiedergegebenen Antrag. Ihre Mutter sei am 30. Juni 1997 gestorben. Trotzdem sei ihr der Einnahmenüberschuss für das ganze Jahr angerechnet worden. Für das halbe Jahr, das sie noch gelebt habe, betrage dieser aber nur Fr. 7’999.--, damit erhöhe sich der Anspruch auf Rückvergütung der ausgewiesenen Krankheitskosten für diese Periode auf Fr. 8’143.--.
Erwägungen:
(…)
2. Die Versicherte hat für das Jahr 1997 unbestrittenermassen für die Zeit bis zu ihrem Tod am 30. Juni 1997 total ausgewiesene Krankheitskosten von Fr. 16’142.--. Strittig ist die betragsmässige Kürzung der Ergänzungsleistungen infolge Einnahmenüberschuss, bzw. die Berechnung des Einkommensüberschusses.
3. Zeitlich massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel das während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielte Einkommen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. Bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen sind die laufenden Renten, Pensionen und wiederkehrenden Leistungen (Art. 3 Abs. 1 lit. c ELG) anzurechnen (Abs. 3).
Die Ergänzungsleistung ist nach Art. 25 Abs. 1 ELV bei jeder voraussichtlich länger dauernden Änderung der Einkommensverhältnisse zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. In diesen Fällen wird gemäss Abs. 2 grundsätzlich auf Beginn desjenigen Monats neu verfügt, in dem die Änderung eingetreten ist.
a) Das beschwerdebeklagte Amt hat gemäss eigenen Ausführungen den Einnahmenüberschuss per 1. Januar 1997 unter Berücksichtigung der AHV-Rentensowie der Pensionskassenerhöhung und der Reduktion der Schenkung um Fr. 10’000.-- neu berechnet. Der hypothetisch angerechnete Kapitalertrag in Bezug auf die Schenkung wurde ebenfalls reduziert. Diese Neuberechnung sei für die Versicherte vorteilhafter ausgefallen, da der Einnahmenüberschuss 1996 Fr. 16’950.-- betragen habe. Für 1997 wurde der Einnahmenüberschuss mit Fr. 15’998.-- festgesetzt.
b) Die Versicherte verstarb am 30. Juni 1997. Per 1. Juli 1997 trat damit eine Änderung in ihren Einkommensverhältnissen ein, da ab diesem Datum keine
weiteren Einnahmen mehr anfielen. Es rechtfertigt sich daher ihren mutmasslichen Einnahmenüberschuss 1997 pro rata für die Zeit bis zu ihrem Tod zu berechnen, d.h. für die sechs Monate, in welchen tatsächlich ein Einnahmenüberschuss im Sinne des Gesetzes vorlag. Es ergibt sich für das Jahr 1997 ein anrechenbarer Einnahmenüberschuss von Fr. 7’999.--.
c) Bei ausgewiesenen Krankheitskosten von Fr. 16’142.-- für das Jahr 1997, gekürzt um den anrechenbaren Einnahmenüberschuss von Fr. 7’999.--, ergibt sich eine Rückvergütung im Rahmen des ELG von Fr. 8’143.--.
(Kantonsgerichtskommission: Urteil KSV 13/97 vom 10. März 1998)
Kognition des Kassationsgerichts nach Art. 296 ZPO
Erwägungen:
(…)
3. Die Beschwerde gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO ist als ausserordentliches Rechtsmittel zulässig, wenn ein Gericht oder eine Gerichtsperson eine ihnen nach dem Gesetz obliegende Amtshandlung nicht vornimmt oder deren Vornahme ungebührlich verzögert (Ziff. 1); wenn ein Gericht oder eine Gerichtsperson die Amtsgewalt zur Vornahme einer ihnen nach dem Gesetz nicht zustehenden Amtshandlung missbraucht, die Amtsgewalt überschreitet oder willkürlich handelt (Ziff. 2); wenn durch eine Verfügung ein Dritter (Zeuge, Urkundenbesitzer usw.) in seinen Rechten verletzt wird (Ziff. 3); wenn durch den Vollzug ungerechtfertigter und nicht selbständig weiterziehbarer prozessleitender Verfügungen oder Beschlüsse dem Beschwerdeführer ein bedeutender und nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen könnte (Ziff. 4).
Die Beschwerde ist nach Art 296 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, wenn ein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist. Bei vorsorglichen Massnahmen im Ehescheidungs- und Ehetrennungsverfahren im Sinne von Art. 145 ZGB entscheidet gemäss Art. 38 Ziff. 1 lit. a ZPO der Bezirksgerichtspräsident als einzige Instanz. Also ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben. Damit sind vorliegend die Voraussetzungen gemäss Art. 296 Abs. 2 ZPO gegeben.
a) Als Beschwerdegrund wird keine Verletzung von Drittrechten geltend gemacht (Art. 296 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO). Weiter handelt es sich vorliegend um ein Urteil und weder um eine prozessleitende Verfügung noch um einen Beschluss im Sinne von Art. 296 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO in Verbindung mit Art. 119 Abs. 1 und 3 (vgl. BGE 100 Ia 12 Erw. 1b). Zu prüfen bleibt demnach die Beschwerdemöglichkeit nach Art. 296 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZPO
b) Die Beschwerde nach Art. 296 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZPO erfüllt neben den Funktionen der Aufsichtsbeschwerde auch solche des Nichtigkeitsrechtsmittels (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, § 58 Fn. 15; Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 5. Aufl., Bern 1997, 13 N 84). In ihrer Funktion als Aufsichtsbeschwerde kann neben formeller Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Ziff. 1) auch ungebührliche Behandlung von Parteien und Dritten (Ziff. 2) als Beschwerdegrund vorgebracht werden (vgl. Vogel, a.a.O.,
13 N 104). Sie ist insofern ein Nichtigkeitsrechtsmittel, als - im Gegensatz zur reinen Aufsichtsbeschwerde - der angefochtene Entscheid aufzuheben ist, falls der Beschwerde stattgegeben wird (Art. 298 Abs. 1 ZPO). In ihrer Funktion als Nichtigkeitsrechtsmittel ist die Beschwerde nach Art. 296 ff. ZPO jedoch zu unterscheiden von der Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne von Art. 277 ff. ZPO, mit welcher gemäss Art. 277 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO nur bestimmte Erkenntnisse des Kantonsgerichts beim Kassationsgericht anfechtbar sind. Dies ist von Bedeutung, da Nichtigkeitsbeschwerde und Beschwerde gemäss kantonaler Zivilprozessordnung sich gegenseitig nicht ausschliessen und die Beschwerde grundsätzlich gegen Erkenntnisse aller Gerichte sowie deren Präsidenten möglich ist. Die beiden Rechtsmittel unterscheiden sich insbesondere im Umfang der Kognition des Kassationsgerichts.
Die Nichtigkeitsbeschwerde führt gemäss Art. 278 Abs. 1 ZPO zur Nichtigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, „wenn durch das angefochtene Erkenntnis oder das ihm vorausgegangene Verfahren wesentliche Bestimmungen des Prozessrechts verletzt wurden, so namentlich durch vorschriftswidrige Besetzung des Gerichtes, Nichtbeachtung der Partei- und Prozessunfähigkeit einer Partei, Verweigerung des rechtlichen Gehörs, Überschreitung der Parteibegehren (Ziff. 1); wenn das Gericht sein Erkenntnis in einem erheblichen Punkt auf aktenwidrige oder willkürliche tatsächliche Annahmen gestützt hat (Ziff. 2); wenn das angefochtene Erkenntnis in materieller Beziehung in einem erheblichen Punkte mit einer klaren gesetzlichen Bestimmung im Widerspruch steht (Ziff. 3).“ Damit kennt die Nichtigkeitsbeschwerde drei Nichtigkeitsgründe: Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes (Ziff. 1), aktenwidrige oder willkürliche falsche tatsächliche Annahmen (Ziff. 2) und die Verletzung klaren materiellen Rechts (Ziff. 3) (vgl. Habscheid, Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, Basel 1990, § 62 N 762).
Demgegenüber führt die Beschwerde nach Art. 296 Abs. 1 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, „wenn ein Gericht oder eine Gerichtsperson eine ihnen nach dem Gesetz obliegende Amtshandlung nicht vornimmt oder deren Vornahme ungebührlich verzögert (Ziff. 1); wenn ein Gericht oder eine Gerichtsperson die Amtsgewalt zur Vornahme einer ihnen nach dem Gesetz nicht zustehenden Amtshandlung missbraucht, die Amtsgewalt überschreitet oder willkürlich handelt (Ziff. 2).“ Mittels der Beschwerde kann einerseits formelle Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung gerügt werden (Ziff. 1). Anderseits besteht aufgrund des Wortlautes von Ziff. 2 Beschwerdemöglichkeit bei wesentlichen Verletzungen des Prozessrechts. Aus der systematischen Stellung und dem unterschiedlichen Wortlaut im Vergleich zu Art. 278 Abs. 1 ZPO ergibt sich weiter, dass sowohl aktenwidrige oder willkürliche falsche tatsächliche Annahmen als auch die Verletzung klaren materiellen Rechts nicht Gegenstand der Beschwerde nach Art. 296 ZPO sein können. Insbesondere ist auch die Willkürrüge nach Art. 296 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO aufgrund ihres Kontextes auf prozessuale Handlungen des Gerichts oder einzelner Gerichtspersonen beschränkt.
c) Die Rügemöglichkeit bei der Beschwerde nach Art. 296 ZPO ist damit auf formelle Rechtsverweigerung und die Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften, also auf prozessuale Handlungen und Unterlassungen beschränkt. Nicht Gegenstand der Beschwerde gemäss Art. 296 Abs. 1 und 2 ZPO kann - im Gegensatz zur Nichtigkeitsbeschwerde - der Inhalt des Erkenntnisses sein, dies sowohl bezüglich Zugrundelegung aktenwidriger oder willkürlich falscher Tatsachen als auch bezüglich der Verletzung klaren materiellen Rechts.
d) Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht keine Verletzung von prozessualen Verfahrensvorschriften geltend. Er rügt lediglich, das angefochtene Urteil beruhe auf aktenwidrigen oder willkürlich falschen Annahmen bzw. willkürlicher Beweiswürdigung. Diesbezüglich kann auf die Beschwerde gemäss obigen Erwägungen jedoch nicht eingetreten werden.
(Kassationsgericht: Bescheide KAS 3/98; KAS 4/98 vom 4. Dezember 1998)