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31. Dezember 1999Deutsch57 min
Anhang zum Geschäftsbericht über die Staatsverwaltung und Rechtspflege des Kantons Appenzell I.Rh. 1999 Verwaltungs- und Gerichtsentscheide 1. Standeskommission Führerausweisentzug / Fachärztliche Abklärung der Fahrtauglichkeit bei Verdacht auf Trunksucht Ein Motorfahrzeugführ...
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Anhang zum Geschäftsbericht über die Staatsverwaltung und Rechtspflege des Kantons Appenzell I.Rh. 1999
Verwaltungs- und Gerichtsentscheide
1. Standeskommission
Führerausweisentzug / Fachärztliche Abklärung der Fahrtauglichkeit bei Verdacht auf Trunksucht
Ein Motorfahrzeugführer verursachte in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 3,31 Gewichtspromillen einen Selbstunfall. Wegen Verdachts des Alkoholmissbrauches verlangte die Abteilung für Administrativmassnahmen des Justiz-, Polizei- und Militärdepartementes Appenzell I.Rh. vom Fahrzeugführer, dass er sich im Institut für Rechtsmedizin am Kantonsspital St.Gallen auf seine Fahrtauglichkeit untersuchen lasse, wobei im Falle der Weigerung die Administrativmassnahmenbehörde den Entzug der Fahrbewilligung auf unbestimmte Zeit (Sicherungsentzug) in Erwägung ziehen werde. Der aufgrund der Weigerung des Motorfahrzeugführers von der zuständigen Behörde verfügte Sicherungsentzug wurde bei der Standeskommission erfolglos mit Rekurs angefochten. Dabei hat die Standeskommission die von der Administrativmassnahmebehörde verlangte Abklärung der allgemeinen Fahrtauglichkeit eines Fahrzeugführers bei Verdacht auf Trunksucht unter anderem mit folgenden Erwägungen unterstützt:
(...)
4.2. Laut Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 (SVG) sind Ausweise und Bewilligungen zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen. Die Erteilung eines Führerausweises ist gemäss Art.
14 Abs. 2 lit. c SVG ausgeschlossen, wenn der Bewerber "dem Trunke oder anderen die Fahrfähigkeit herabsetzenden Süchten" ergeben ist. Ergibt sich, dass der Inhaber eines Führerausweises wegen Trunksucht ungeeignet ist, ein Motorfahrzeug zu führen, wird gestützt auf Art. 17 Abs. 1bis SVG der Ausweis auf unbestimmte Zeit entzogen. Mit dem Entzug wird eine Probezeit von mindestens einem Jahr verbunden. Solche sogenannten Sicherungsentzüge dienen laut Art. 30 Abs. 1 und 33 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV) der Sicherung des Verkehrs vor ungeeigneten Führern. Die Richtlinien der interkantonalen Kommission für den Strassenverkehr vom 25. Februar 1993 über die Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (Richtlinien) sehen in Ziff. 3.3.3. vor, dass die für die Erteilung des Führerausweises zuständige Behörde bei Vorliegen von Hinweisen auf eine mögliche Fahrunfähigkeit eines Lenkers diese beispielsweise durch polizeiliche Ermittlung oder ärztliche Untersuchungen überprüfen lassen muss. Falls schwere Zweifel an der Fahrtauglichkeit bestehen, kann diese Behörde den sofortigen vorsorglichen Entzug des Führerausweises verfügen und die notwendigen Untersuchungen anordnen. Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob die Voraussetzungen für einen Sicherungsentzug gegeben sind bzw. ob der gegen den Rekurrenten ausgesprochene Verdacht der Trunksucht bzw. des Alkoholmissbrauchs derart erhärtet ist, dass schwere Zweifel an der Fahrtauglichkeit des Rekurrenten im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung berechtigt erschienen.
4.3. In tatsächlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Rekurrent im Zeitpunkt des verursachten Selbstunfalles eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 3,31 Gewichtspromillen aufwies. Andererseits steht fest, dass gegen ihn bis zu diesem Vorfall keine administrativen Massnahmen im Sinne der Strassenverkehrsgesetzgebung haben ergriffen werden müssen. Es stellt sich somit die Frage, ob beim Rekurrenten aufgrund der erstmaligen Alkoholauffälligkeit vom 14. März 1998 der Verdacht des Alkoholmissbrauchs und damit die schweren Zweifel an der Fahrtauglichkeit des Rekurrenten berechtigt sind. Der Nachweis von Trunksucht im Sinne der Strassenverkehrsgesetzgebung galt nach langjähriger Praxis der Administrativ- bzw. Entzugsbehörden u.a. dann als erbracht, wenn ein Motorfahrzeugführer innert 10 Jahren zum dritten Mal ein Motorfahrzeug in angetrunkenem Zustand geführt hatte. Diese systematisierende Handhabung des Massnahmenrechts wurde vom Bundesgericht im BGE
104 Ib 46 beanstandet. Gemäss dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung darf die Trunksucht nur angenommen werden, wenn der Betroffene regelmässig soviel Alkohol konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit vermindert wird und dass er die Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu überwinden vermag. Der vom Bundesgericht gerügten früheren Praxis lag stillschweigend die Vorstellung zugrunde, bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt habe der Täter gewissermassen einen Anspruch darauf, mit einem Warnungs- und nicht mit einem Sicherungsentzug belegt zu werden. Diese Vorstellung führt Dr. René Schaffhauser auf ein schiefes Verständnis des Grundsatzes von Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit zurück. Gemäss Dr. R. Schaffhauser entscheidet nämlich nicht dieser Grundsatz die Frage, ob ein Sicherungs- oder ein Warnungsentzug zu erlassen ist, sondern vielmehr die Antwort auf die Frage nach der Eignung, im vorliegenden Fall somit die Frage nach der Alkoholabhängigkeit.
Diesbezüglich ist zu bemerken, dass nach neueren Erkenntnissen von Medizinern und Psychologen bei demjenigen Personenkreis, der mit höheren Blutalkoholkonzentrationswerten am Strassenverkehr teilnimmt, in aller Regel davon auszugehen ist, dass gewisse Suchtprobleme vorhanden sind. Eine Analyse von empirischen Daten hat ergeben, dass es sich bei einem Lenker, der mit mehr als 1,3 Promillen im Strassenverkehr auffällig wird, in der Regel um eine Person mit behandlungsbedürftigem Alkoholkonsum bzw. -missbrauch handelt. Im Bereich von 1,3 bis 1,6 Gewichtspromillen ist dies gemäss dieser Analyse nur noch in Einzelfällen nicht der Fall. Bei einer Blutalkoholkonzentration von über 1,6 Gewichtspromillen könne allenfalls in extrem seltenen Fällen ein behandlungsbedürftiger Alkoholkonsum ausgeschlossen werden. In Deutschland werden diese Erkenntnisse schon seit längerem in die Praxis umgesetzt. Die deutschen Richtlinien für die Prüfung der körperlichen und geistigen Eignung von Fahrerlaubnisbewerbern und -inhabern (Eignungsrichtlinien) sahen bereits in ihrer Fassung vom 1. Dezember 1982 vor, dass die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Eignungsuntersuchung auch bei erstmals alkoholauffälligen Fahrzeugführern mit einer Blutalkoholkonzentration von 2 Promillen oder mehr in Frage komme. Mit einer Änderung dieser Eignungsrichtlinien wurde diese Zahl am 30. September 1989 gar auf 1,6 Promille herabgesetzt.
Es ist nicht einzusehen, weshalb diese gesicherten und von Fachleuten weder in Deutschland noch in der Schweiz angefochtenen Erkenntnisse in der Praxis, d.h. im Rahmen des Administrativmassnahmeverfahrens keine Anwendung finden sollten. Die Standeskommission hat in diesem Sinne bereits in einem Entscheid im Jahre 1993 in einem ähnlich gelagerten Fall, allerdings mit wesentlich tieferen Blutalkoholwerten, schwere Zweifel an der Fahrtauglichkeit des Lenkers gehegt und angeordnet, dass sich der Lenker einer vertrauensärztlichen medizinisch-psychologischen Untersuchung unterzieht. Der Verdacht der Vorinstanz auf Vorliegen einer Trunksucht bzw. Alkoholmissbrauchs bei einem festgestellten Blutalkoholgehalt von mindestens 3,31 Promillen ist aufgrund der erwähnten unbestrittenen Praxis der Entzugs- bzw. Erteilungsbehörde von Führerausweisen in der Schweiz wie auch in Deutschland sowie der entsprechenden Lehre und neueren Rechtsprechung begründet.
4.4. Ziff. 3.3.3. der Richtlinien überlässt es der zuständigen Behörde, die ihr notwendig erscheinenden Untersuchungen über die Fahrtauglichkeit des Fahrzeugführers anzuordnen. Bei begründetem Verdacht auf Trunksucht hat die für den Entzug des Führerausweises zuständige Behörde von Amtes wegen die notwendigen Nachforschungen über die Trinkgewohnheiten des Betroffenen anzustellen und beispielsweise bei Ärzten, spezialisierten Instituten und Verkehrspsychologen medizinische Gutachten einzuholen. Unterzieht sich der Betroffene der angeordneten Untersuchung nicht, so ist gemäss Ziff. 2.3.5. der Richtlinien aufgrund der bestehenden Bedenken bezüglich der Fahrtauglichkeit die entsprechende Sicherungsmassnahme anzuordnen. Die Vorinstanz hat mit Schreiben vom 3. April 1998 dem Rekurrenten eröffnet, dass gegen ihn aufgrund des extrem hohen Blutalkoholgehaltes begründeter Verdacht des Alkoholmissbrauchs bestehe und zur Abklärung seiner Fahrtauglichkeit ein verkehrsmedizinischer Untersuch durch das Institut für Rechtsmedizin am Kantonsspital St.Gallen durchzuführen sei. Wenn der Rekurrent den erforderlichen Kostenvorschuss nicht leiste, gehe die Administrativmassnahmenbehörde von seinem Verzicht auf eine spezialärztliche Untersuchung aus. Als Folge davon müsse ein Entzug der Fahrbewilligung auf unbestimmte Zeit mit der Auflage einer kontrollierten Alkoholabstinenz in Erwägung gezogen werden. Der Rekurrent hat diesen Kostenvorschuss nicht geleistet und sich statt dessen von seinem Hausarzt ein ärztliches Zeugnis ausstellen lassen, in dem dieser im Wesentlichen bestätigt, dass er den Rekurrenten seit 15 Jahren als Hausarzt betreue, dass er mit Ausnahme des ersten Kontaktes während all den Jahren nie Anzeichen für Alkoholabhängigkeit oder periodisches Betrunkensein beim Rekurrenten festgestellt habe und dass ein chronischer Alkoholismus höchst wahrscheinlich bei den verschiedenen währen dieser Zeit durchgeführten Laboruntersuchungen aufgefallen wäre. Gestützt auf dieses ärztliche Gutachten hat der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 27. Mai 1998 ersucht, von der Untersuchung durch das Institut für Rechtsmedizin am Kantonsspital St.Gallen abzusehen und aufgrund des Berichtes des Hausarztes des Rekurrenten einen Führerausweisentzug (Warnungsentzug) zu verfügen und dessen Dauer einem Ersttäter entsprechend festzulegen.
Das vom Rekurrenten vorgelegte ärztliche Gutachten entspricht den heute üblichen wissenschaftlichen Anforderung einer genauen fachärztlichen Kontrolluntersuchung bzw. eines medizinisch-psychologischen Gutachtens überhaupt nicht. Die Ausführungen können für die Klärung der Frage, ob beim Rekurrenten eine Trunksucht vorliegt, welche aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen einen Sicherungsentzug zur Folge hat, nicht herbeigezogen werden.
(...)
Führerausweisentzug wegen Geschwindigkeitsüberschreitung / Neueste Rechtsprechung des Bundesgerichtes
Die Administrativmassnahmebehörde im Strassenverkehr hat gegen einen Motorfahrzeuglenker wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit innerorts um 24 km/h den Entzug des Führerausweises verfügt. Der Rekurs des Motorfahrzeugführers wurde von der Standeskommission unter Darlegung der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung abgewiesen und die Entzugsverfügung bestätigt.
(...)
2. Gemäss Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr (SVG) vom 19. Dezember 1958 kann der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder andere belästigt hat (Satz 1). In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden (Satz 2). Der Führerausweis muss gemäss Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG entzogen werden, wenn der Führer den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat. Bei der Beurteilung, ob ein leichter Fall gegeben ist, hat die Behörde in erster Linie die Schwere der Verkehrsgefährdung und die Schwere des Verschuldens, daneben aber auch den automobilistischen Leumund zu prüfen. Ist der Fall unter dem Gesichtspunkt der Gefährdung und des Verschuldens nicht mehr als leicht zu bezeichnen, ist gestützt auf die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung auch bei einem ungetrübten automobilistischen Leumund in der Regel ein Führerausweisentzug anzuordnen.
3. Gemäss BGE 123 II 106 unterscheidet das Gesetz zwischen einem leichten Fall (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG), einem mittelschweren Fall (Art. 16 Abs. 2 Satz
1 SVG) und einem schweren Fall (Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG). Eine grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG bzw. eine schwere Verkehrsgefährdung gemäss Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG - und somit ein schwerer Fall - ist nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtes ungeachtet der konkreten Umstände gegeben, wenn der Lenker die zulässige Höchstgeschwindigkeit insbesondere innerorts um 25 km/h überschritten hat. Da der schwere Fall in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Funktion der obgenannten Geschwindigkeitsüberschreitungen abgegrenzt wird, ist die Grenze zwischen dem leichten und mittelschweren Fall tiefer anzusetzen. Im BGE 124 II 97 ff hat das Bundesgericht die neuere Praxis präzisiert und bestätigt. Danach ist im Falle einer Überschreitung der generell zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 21 bis 24 km/h davon auszugehen, dass es sich objektiv mindestens um einen Fall von mittlerer Schwere handelt, ohne dass dabei auf die konkreten Umstände abgestellt wird. Auch wenn die Verkehrsbedingungen und das Vorleben des Führers günstig sind, hat gemäss der bestätigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung einen Führerausweisentzug in Anwendung von Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG zur Folge.
3.1. Im vorliegenden Fall wurde beim Rekurrenten bei günstigen Strassenverhältnissen eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 24 km/h festgestellt. Diese Überschreitung liegt unmittelbar unter der Grenze des schweren Falles von 25 km/h. Es steht daher unzweifelhaft fest, dass diese Geschwindigkeit objektiv und ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände einen Fall von mittlerer Schwere darstellt, der selbst bei einem ungetrübten automobilistischen Leumund einen Ausweisentzug gemäss Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG zur Folge hat. Von einem Führerausweisentzug kann gemäss dieser bestätigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung höchstens dann abgesehen werden, wenn besondere Umstände gegeben sind, wie z.B. dann, wenn der Betroffene aufgrund der schweren Folgen eines Unfalls geschäftlich und finanziell in eine äusserst schwierige Lage geraten würde.
(...)
Umnutzung einer Melster zu Wohnzwecken
Die Standeskommission lehnte ein nachträglich eingereichtes Baugesuch für eine bereits erfolgte Umnutzung einer Melster im Alpgebiet zu Wohnzwecken ab und verlangte von der Bauherrschaft die Entfernung der vorgenommenen baulichen Veränderungen bzw. die Wiederherstellung des gesetzeskonformen Zustandes. Die Standeskommission ist nach eingehender Prüfung des durch die Raumplanungsgesetzgebung und durch die kantonale Baugesetzgebung zur Verfügung stehenden Ermessensspielraumes zum Entscheid gelangt, dass die Verfügung der Vorinstanz zurecht erfolgte. In ihren Erwägungen hat die Standeskommission insbesondere zur Frage der Zonenkonformität von Wohngebäuden Stellung genommen und generell die Voraussetzungen für die Bewilligung der Errichtung und Zweckänderung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen dargelegt.
(...)
2.1. Im vorliegenden Fall ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die Parzelle, auf welcher sich die fragliche Melster befindet, gemäss geltender Nutzungsplanung in der Landwirtschaftszone liegt. Voraussetzung für die Bewilligung eines Bauprojektes ist gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG), dass es dem Zweck der Nutzungszone entspricht. Was unter Zonenkonformität einer Baute zu verstehen ist, ergibt sich aus den Zonenplänen und den dazugehörenden Nutzungsvorschriften. Nach Art. 16 Abs. 1 RPG umfassen Landwirtschaftszonen Land, das sich für die landwirtschaftliche Nutzung oder den Gartenbau eignet (lit. a) oder im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden soll (lit.b). In Konkretisierung dieser Vorschrift hält Art. 23 Abs. 2 BauG fest, dass in der Landwirtschaftszone nur Bauten zugelassen sind, die der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung, dem Obst- und Rebbau, dem bodenabhängigen Gartenbau oder der bodenabhängigen Nutztierhaltung (lit. a) sowie den für den Generationswechsel ausgewiesenen Wohnbedürfnissen der bäuerlichen Bevölkerung dienen (lit. d). Dabei ist jedoch nach Abs. 2 des gleichen Artikels die Erstellung von Stöcklibauten nicht gestattet.
2.2. Wohngebäude sind gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung in der Landwirtschaftszone nur dann zonenkonform, wenn sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Landwirtschafts- bzw. Gartenbaubetrieb stehen und im Hinblick auf die bodenabhängige Nutzung des Landes als unentbehrlich erscheinen. Bei Landwirtschaftsbetrieben stimmt der Begriff der Zonenkonformität im Sinne von Art. 16 Abs. 1 RPG im Wesentlichen mit demjenigen der Standortgebundenheit gemäss Art. 24 Abs. 1 RPG überein. Wohnraum für eine landwirtschaftliche Nutzung kann dann bewilligt werden, wenn für ein ordnungsgemässes, zonenkonformes Bewirtschaften des Bodens ein längeres Verweilen am betreffenden Ort erforderlich ist und dieser von der nächstgelegenen Wohnzone weit entfernt ist. Dabei ist in jedem Fall anhand objektiver Kriterien zu prüfen, ob eine betriebliche Notwendigkeit besteht, ausserhalb der Bauzonen Wohnsitz zu nehmen. Auf subjektive Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen kann es ebensowenig ankommen wie auf persönliche Zweckmässigkeit und Bequemlichkeit. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, so fehlt es am erforderlichen Bezug des Bauvorhabens zur landwirtschaftlichen Produktion. In einer Landwirtschaftszone im Sinne von Art. 16 RPG sind somit nur solche Wohngebäude zonenkonform, die in ihrer konkreten Ausgestaltung für eine zweckmässige Bewirtschaftung des Bodens am vorgesehenen Standort notwendig und nicht überdimensioniert sind bzw. im einzelbetrieblichen Ausmass ausgewiesen werden. Ausserdem dürfen gegen ihre Errichtung keine überwiegenden öffentlichen Interessen sprechen.
(...)
3.1. Abweichend von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG können Errichtung und Zweckänderung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen nach Art. 24 Abs. 1 RPG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 3 und 4 BauG ausnahmsweise bewilligt werden, wenn deren Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzonen fordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Nur wenn diese beiden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, darf eine Ausnahmebewilligung erteilt werden. Der Zweck der Bauten und Anlagen erfordert im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG einen Standort ausserhalb der Bauzonen, wenn entweder eine positive oder negative Standortgebundenheit vorliegt. Von positiver Standortgebundenheit wird gesprochen, wenn eine Baute oder Anlage aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder aus Gründen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen ist. Dabei beurteilen sich die Voraussetzungen nach objektiven Massstäben und es kann weder auf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit und Bequemlichkeit ankommen.
3.2. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes sind Wohnhäuser aber auch Hotels und Restaurants, Ferien- und Altersheime, Jugendherbergen und -häuser sowie Pfadfinderheime nicht auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen. Solche Bauten oder Anlagen zählen vielmehr zum allgemeinen Siedlungsbau und sind dementsprechend in den Bauzonen zu errichten. Da die umgebaute Melster nicht landwirtschaftlichen Zwecken, sondern vielmehr gewöhnlichen Wohnzwecken dient, ist sie somit aufgrund des Gesagten nicht standortgebunden im Sinne von Art. 24 Abs. 1 RPG. Da sich die Standortgebundenheit von Wohnraum zu landwirtschaftlichen Zwecken ausserhalb der Bauzonen nach den gleichen Kriterien wie die Zonenkonformität beurteilt, muss aufgrund des Gesagten die Erteilung einer Ausnahmebewilligung auch unter diesem Gesichtspunkt gestützt auf Art. 24 Abs. 1 RPG ebenfalls verneint werden.
(...)
4.1. Somit bleibt noch zu prüfen, ob die zur Diskussion stehende und umgebaute Melster allenfalls gestützt auf Art. 24 Abs. 2 RPG bewilligt werden kann. Gemäss dieser Bestimmung kann das kantonale Recht gestatten, Bauten und Anlagen zu erneuern, teilweise zu ändern oder wieder aufzubauen, wenn dies mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist. Von dieser Ermächtigung hat der appenzell-innerrhodische Gesetzgeber in Art. 63 BauG und Art. 64 ff. der Verordnung zum Baugesetz vom 17. März 1986 (BauV) in vollem Umfang Gebrauch gemacht. Art. 24 Abs. 2 RPG überlässt es also dem kantonalen Recht, in einem beschränkten Umfang Ausnahmen vorzusehen, d.h. die Erneuerung, die teilweise Änderung und den Wiederaufbau von Bauten und Anlagen gegenüber von Art. 24 Abs. 1 RPG zu erleichtern. Bei dieser Bestimmung handelt es sich also um eine reine Kompetenznorm, d.h. kantonales Ergänzungsrecht zu diesem Artikel kann nur sein, was die Kantone gestützt auf diese Kompetenzvorschrift erlassen haben. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass es sich bei der Erneuerung, dem Wiederaufbau und der teilweisen Änderung um bundesrechtliche Begriffe handelt. Das kantonale Recht kann also nur bestimmen, ob und allenfalls inwieweit bauliche Massnahmen innerhalb des bundesrechtlich begrenzten Rahmens im Sinne von Art. 24 Abs. 2 RPG bewilligt werden dürfen. Der Kanton Appenzell I.Rh. hat - wie bereits erwähnt - von dieser Kompetenz gemäss Art. 24 Abs. 2 RPG in Art. 63 Abs. 5 BauG und Art.
65 BauV Gebrauch gemacht. Art. 65 BauV weist folgenden Wortlaut auf:
"1Teilweise Änderung einer Baute ausserhalb der Bauzone im Sinne von Art. 63 Abs. 5 BauG kann Erneuerung, teilweise Umbau, Erweiterung, Anbau oder teilweise Zweckänderung bedeuten. 2 Eine Änderung ist "teilweise", wenn:
a) sie die Identität der Baute in den wesentlichen Zügen wahrt und
b) die Erweiterung oder der An-/Aufbau, bzw. die Zweckänderung insgesamt einen Drittel der bestehenden Nutzung, bei An- und Aufbauten ausserhalb des vorhandenen Bauvolumens einen Viertel, nicht übersteigt.
Die Ermittlung der bestehenden und für die Erweiterung massgebenden Bruttogeschossflächen (lit. b) richtet sich nach Art. 37 Abs. 2. 3 Eine Änderung, die die Ausmasse in Abs. 2 lit. b überschreitet, kann ausnahmsweise bewilligt werden, insbesondere
a) bei Gewerbebetrieben, wenn eine Umsiedlung unzumutbar erscheint;
b) bei Gebäuden, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, wenn für den Eigentümer keine anderweitige, gesetzlich zulässige Nutzung zumutbar erscheint. 4 Bei ganzjährig bewohnten Bauten unter 145 m2 Bruttogeschossfläche kann der Viertel bis zu einem Maximum von 200 m2 Bruttogeschossfläche überschritten werden."
Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist die Identität einer Baute in den wesentlichen Zügen gewahrt, wenn Umfang, äussere Erscheinung und Bestimmung des Bauzweckes im Ganzen unverändert bleiben. Eine Änderung ist somit nur dann teilweise, wenn das äussere Bild (Grösse, Gestaltung, Proportionen) sich nicht derart verändert, dass der Eindruck eines anderen Bauwerkes entsteht. Die Baute muss also wesensgleich bleiben. Eine Erneuerung liegt dann vor, wenn das Bauwerk lediglich in seinem Bestand geschützt wird, ohne den Status quo zu verändern. Demgegenüber fällt eine bauliche Massnahme mit der ein gegebenes Bauvolumen vergrössert wird, nicht mehr unter den Begriff der Erneuerung. Von Wiederaufbau ist dann die Rede, wenn ein ursprünglich rechtmässiges Bauwerk am gleichen Ort und im Rahmen des bisherigen Umfanges und Zweckes wieder errichtet wird. Der Begriff der "teilweisen Änderung" umfasst dagegen die teilweise Zweck- oder Nutzungsänderung, die teilweise bauliche Veränderung (Umbau) sowie die Erweiterung einer bestehenden Baute. Zweckänderungen sind - bei äusserlich unveränderter Gestalt des Bauwerkes - teilweise, solange sie nicht wesentlich neue Nutzungsmöglichkeiten eröffnen. Das Bauwerk, für welches die Zweckänderung verlangt wird, muss mindestens zum Teil für den Zweck geschaffen worden sein, der dem neuen Zustand in seinen Auswirkungen nahe liegt. Völlig neue Nutzungen sind nicht "teilweise Änderungen" und somit nicht gestattet. Eine völlig neue Nutzung liegt beispielsweise dann vor, wenn ein bisher unbewohntes Gebäude, ganz oder teilweise bewohnbar gemacht wird. Ebenso sind umfassende Zweckänderungen, etwa von einer landwirtschaftlichen in eine gewöhnliche Wohn- oder Gewerbenutzung untersagt. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein umzunutzender Raum bereits früher gelegentlich im Sinne der neuen Nutzung verwendet wurde. Auch der Ausbau eines Dachstockes oder die Umwandlung einer Scheune, die hin und wieder als Unterkunft genutzt wurde, stellt eine durchgehende Zweckänderung dar. Diese Vorgänge sind der Errichtung einer neuen Baute oder Anlage gleichzustellen. Da im vorliegenden Fall die im Streite liegende Melster bisher nicht als Wohnraum, auch nicht als landwirtschaftlicher Wohnraum genutzt worden ist, kann eine Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 24 Abs. 2 RPG und Art. 65 BauV nicht in Frage kommen, denn diese ist mit dem Wohnungseinbau einem total neuen Zweck zugeführt worden. Die Wesensgleichheit ist nicht mehr gewahrt, weshalb das strittige Projekt nicht als "teilweise Änderung" im Sinne von Art. 24 Abs. 2 und Art. 65 BauV gestattet werden kann. Zudem stellt die vorgenommene Zweckänderung eine durchgehende Zweckänderung dar. Da die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 2 RPG kumulativ erfüllt sein müssen, braucht nicht mehr näher geprüft zu werden, ob die umgenutzte Melster mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist.
4.2.1 Da die vorliegende Umnutzung nicht unter Art. 24 Abs. 2 RPG subsumiert werden kann, ist noch zu klären, ob diese allenfalls gestützt auf Art. 24 der Verordnung über die Raumplanung vom 2. Oktober 1989 (RPV) bewilligt werden kann. Laut Art. 24 Abs. 1 RPV können die Kantone in Gebieten mit traditioneller Streubauweise, die von der Abwanderung betroffen sind und in denen die Dauerbesiedlung im Hinblick auf die anzustrebende räumliche Entwicklung gestärkt werden soll, als standortgebunden im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG die Änderung der Nutzung bestehender Gebäude mit Wohnungen zu landwirtschaftsfremden Wohnzwecken bewilligen, wenn das Gebäude nach der Änderung ganzjährig bewohnt wird. Da die im Streite liegende Melster bis zu deren Umbau nicht als bestehendes Gebäude mit Wohnung bezeichnet werden kann, fällt Art. 24 Abs. 1 lit. a RPV von vornherein ausser Betracht.
4.2.2 Im Weiteren können nach Art. 24 Abs. 2 RPV die Kantone die Änderung oder Nutzung bestehender, als landschaftsprägend geschützter Gebäude als standortgebunden bewilligen, wenn Landschaft und Bauten als Einheit schützenswert sind und im Rahmen der Nutzungsplanung unter Schutz gestellt wurden (lit. a), der besondere Charakter der Landschaft vom Bestand der Bauten abhängt (lit. b) und die dauernde Erhaltung der Bausubstanz nur durch eine Umnutzung sichergestellt werden kann (lit. c). Zudem können die Kantone nach Abs. 3 des gleichen Artikels auch die Änderung der Nutzung bestehender, nicht landschaftsprägender Bauten und Anlagen als standortgebunden bewilligen, wenn diese schützenswert sind und von der zuständigen Behörde unter Schutz gestellt wurden (lit. a) und die dauernde Erhaltung der Bausubstanz nur durch eine Umnutzung sichergestellt werden kann (lit. b). Bewilligungen im Sinne der zitierten Vorschrift von Art. 24 RPV setzen jedoch aufgrund von Abs. 4 des gleichen Artikels voraus, dass die Gebiete nach Art. 24 Abs. 1 RPV im kantonalen Richtplan räumlich festgelegt sind (lit. a), der kantonale Richtplan die Kriterien enthält, nach denen die Schutzwürdigkeit von Landschaft bzw. Bauten und Anlagen nach den Abs. 2 und 3 von Art. 24 RPV zu beurteilen sind (lit. b), das Gebäude für die landwirtschaftliche Nutzung nicht mehr benötigt wird (lit. c), die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur des Gebäudes im Wesentlichen unverändert bleiben (lit. d), die Änderung keine zusätzliche Verkehrserschliessung erfordert (lit. e) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. f). Die zitierten Vorschriften von Art. 24 RPV sind jedoch im vorliegenden Fall von vornherein nicht anwendbar, da die fragliche Parzelle im kantonalen Richtplan nicht im Sinne von Art. 24 Abs. 4 lit. a RPV örtlich festgelegt ist.
(...)
Rekurs / Strassenreklame
Dem Inhaber eines Gastwirtschaftsbetriebes wurde die beantragte Bewilligung für das Aufstellen von Werbetafeln für den eigenen Betrieb in unmittelbarer Nähe einer öffentlichen Strasse verweigert. Der dagegen erhobene Rekurs musste wegen mangelnder Zuständigkeit der verfügenden Behörde gutgeheissen werden. Dabei hat sich die Standeskommission insbesondere über die Zuständigkeit, das Verfahren und die für die Bewilligung von Strassenreklamen verlangten Voraussetzungen geäussert.
(...)
1.1. Laut Art. 11 Abs. 1 des Standeskommissionsbeschlusses betreffend Aussenreklamen und Anschlagstellen vom 21. März 1989 (StKB ARAS) sind Gesuche für die Errichtung von Aussenreklamen und Anschlagstellen der zuständigen Baubewilligungsbehörde einzureichen. Gemäss Abs. 2 des gleichen Artikels richtet sich das Bewilligungsverfahren nach Art. 65 ff. und Art. 69 ff. des Baugesetzes vom 28. April 1985 (BauG).
(...)
2. Im vorliegenden Fall ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass es sich bei den im Streite liegenden Tafeln zweifellos um Reklameanlagen im Sinne der Baugesetzgebung und der Strassenverkehrsgesetzgebung handelt, denn mit diesen wird auf die im Gastwirtschaftsbetrieb des Rekurrenten angebotenen Dienstleistungen aufmerksam gemacht.
3.1. Der Rekurrent stellt sich auf den Standpunkt, dass die im Streite liegenden Reklametafeln keiner Bewilligungspflicht, insbesondere nicht einer solchen im Sinne der Baugesetzgebung unterworfen seien. Es ist somit in der Folge zu prüfen, ob diese Auffassung zutrifft.
3.2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung zum Baugesetz vom 17. März 1986 (BauV) bestimmt die Standeskommission die Voraussetzungen, unter denen u.a. Eigenreklamen bewilligungspflichtig sind. Eigenreklamen werben laut Art.
24 Abs. 2 BauV für Produkte, Dienstleistungen, Veranstaltungen und dgl., die mit dem Standort der Reklame in einem örtlichen Zusammenhang stehen. Im vorliegenden Fall sind die zur Diskussion stehenden Reklametafeln aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zweifellos als Eigenreklame im Sinne von Art. 24 Abs. 2 BauV zu qualifizieren.
3.2.2 Die Standeskommission hat von der ihr gemäss Art. 25 Abs. 1 BauV zustehenden Kompetenz mit dem Erlass des StKB ARAS Gebrauch gemacht. Laut Art.
1 Abs. 2 StKB ARAS dürfen u.a. Aussenreklamen nur mit behördlicher Bewilligung angebracht werden. Gestützt auf Abs. 2 des gleichen Artikels gelten als Aussenreklamen alle im Freien oder in allgemein zugänglichen Durchgängen angebrachten Firmenanschriften sowie Eigen- und Fremdreklamen gemäss Art.
24 BauV. Da die im Streite liegenden Eigenreklamen im Freien angebracht sind, unterstehen sie zweifellos der Bewilligungspflicht. Aufgrund der zitierten Bestimmungen ist es entgegen der Auffassung des Rekurrenten unerheblich, ob derartige Reklameträger fest im Boden verankert sind oder nicht.
3.2.3 Aufgrund des in Ziff. 3.2.1 und 3.2.2 Gesagten steht somit fest, dass Aussenreklameanlagen bewilligungspflichtig sind, da diese das Landschafts-, Orts- oder Strassenbild im Sinne von Art. 51 Abs. 1 BauG beeinträchtigen können. Art. 6 StKB ARAS schreibt denn auch explizit vor, dass sich Aussenreklamen und Anschlagestellen bezüglich Standort, Grösse, Farbgebung, Material usw. so in das Objekt-, Orts-, Strassen- und Landschaftsbild einzuordnen haben, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erzielt wird.
3.2.4 Für die Bewilligung von Aussenreklamen sind laut Art. 4 Abs. 1 StKB ARAS die Baubewilligungsbehörden der Bezirke zuständig. Diese haben somit gestützt auf Art. 6 StKB ARAS zu prüfen, ob Aussenreklamen mit dem Objekt-, Orts-, Strassen- und Landschaftsbild vereinbar sind.
3.3.1 Im Weiteren ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass sich die zur Diskussion stehenden Reklametafeln im Bereich einer öffentlichen Strasse befinden. Sie sind deshalb zusätzlich der Strassenreklame im Sinne der Strassenverkehrsgesetzgebung zuzuordnen. Als Strassenreklame gelten laut Art. 95 Abs. 1 und 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) alle der Werbung in irgend einer Art (z.B. durch Schrift, Form, Farbe, Licht, Ton) dienenden Einrichtungen und Ankündigungen im Bereich der öffentlichen Strasse, die der Motorfahrzeugführer wahrnehmen kann. Im Weiteren können nach Abs. 3 des gleichen Artikels Strassenreklamen Fremdreklamen, Eigenreklamen oder Firmenanschriften sein. Nach Art. 95 Abs. 5 SSV werben Eigenreklamen für Firmen, Betriebe, Produkte, Dienstleistungen, Veranstaltungen, Ideen und dgl., die mit dem Standort der Reklame in einem örtlichen Zusammenhang stehen. Aufgrund von Abs. 7 des gleichen Artikels ist der örtliche Zusammenhang von Firmen, Betrieben, Produkten, Dienstleistungen, Veranstaltungen, Ideen und dgl. mit dem Standort der Reklame gegeben, wenn die Reklame am Gebäude selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht ist (z.B. Vorplatz, Betriebsareal, Garten).
3.3.2 Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 (SVG) und Art. 96 SSV sind Strassenreklamen untersagt, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden oder durch ihre Ausgestaltung deren Wirkung herabsetzen könnten. Gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SSV sind Strassenreklamen insbesondere unzulässig im Bereich von Kuppen und Bahnübergängen sowie im Bereich von unübersichtlichen Kurven, Verzweigungen oder Engpässen.
3.3.3 Gestützt auf Art. 100 Abs. 1 SSV bedarf das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen der Bewilligung der nach dem kantonalen Recht zuständigen Behörde. Dabei bleiben nach Abs. 2 des gleichen Artikels ergänzende kantonale Vorschriften über Strassenreklamen, namentlich zum Schutz des Landschaftsund Ortschaftsbildes vorbehalten. Aufgrund von Art. 4 Abs. 2 StKB ARAS steht die Bewilligungskompetenz im Sinne von Art. 100 Abs. 1 SSV im Kanton Appenzell I.Rh. dem Justiz-, Polizei- und Militärdepartement zu. Dieses hat somit aufgrund von Art. 6 Abs. 1 SVG und Art. 96 SSV zu prüfen, ob Strassenreklamen mit der Verkehrssicherheit vereinbar sind.
3.4. Aufgrund des in Ziff. 3.2.1 - 3.3.3 Gesagten ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass für die Anbringung von Reklamen im Bereich von öffentlichen Strassen zwei Bewilligungen notwendig sind, nämlich eine im Sinne der Baugesetzgebung, die von der örtlichen Baubewilligungsbehörde erteilt wird, und eine solche im Sinne der Strassenverkehrsgesetzgebung, für deren Erteilung das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement zuständig ist. Der Vollständigkeit halber ist noch zu bemerken, dass Reklamen im Bereich von öffentlichen Strassen nur dann aufgestellt werden dürfen, wenn die Bewilligungen der beiden Behörden vorliegen.
(...)
2. Gerichte
Postalische Zustellung; Bedeutung der Abholfrist von sieben Tagen gemäss den allgemeinen Geschäftbedingungen der Post (AGB)
Erwägungen:
(…)
3.
Die Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem die Beschwerdeführerin von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, bei der Aufsichtsbehörde angebracht werden.
a) Eine Postsendung gilt als zugestellt, wenn die Post die Sendung dem Empfänger übergeben oder in den Brief- oder Ablagekasten oder ins Postfach gelegt oder an einen anderen dafür bestimmten Ort zugestellt hat. Die Post hinterlegt eine Abholungseinladung, wenn die Sendung aufgrund des vom Absender gewählten Angebots dem Empfänger oder Bezugsberechtigten persönlich auszuhändigen ist, jedoch niemand anzutreffen ist. Der Inhaber einer Abholungseinladung ist während einer Frist von sieben Tagen zum Bezug der darauf vermerkten Sendungen berechtigt (Art. 11 PG [SR 783.0] i.V. mit Ziff. 4 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post „Postdienstleistungen“). Diese Bestimmung entspricht bezüglich Abholfrist inhaltlich Art. 169 Abs. 1 lit. d und e aPVV 1; die dazu ergangene Rechtsprechung hat deshalb weiterhin Gültigkeit.
b) Die angefochtene Pfändungsurkunde wurde durch das Betreibungsamt Appenzell am 8. Oktober 1999 per Einschreiben versandt. Die Beschwerdeführerin führt sinngemäss aus, der angefochtene Entscheid sei ihr am 23. Oktober 1999 zugestellt worden; die 10-tägige Beschwerdefrist sei deshalb mit ihrer Beschwerde vom 29. Oktober 1999 (Postaufgabe 2. November 1999) gewahrt worden. Das Postamt Appenzell hat am 12. November 1999 bestätigt, dass der erste Zustellversuch des Einschreibebriefes am 11. Oktober 1999 durch einen Postboten erfolgte. Am 15. Oktober 1999 sei ein Bevollmächtigter der Adressatin am Postschalter erschienen und habe mündlich die Nachsendung des R-Briefes an Postfach X, verlangt.
b) Die angefochtene Pfändungsurkunde wurde durch das Betreibungsamt Appenzell am 8. Oktober 1999 per Einschreiben versandt. Die Beschwerdeführerin führt sinngemäss aus, der angefochtene Entscheid sei ihr am 23. Oktober 1999 zugestellt worden; die 10-tägige Beschwerdefrist sei deshalb mit ihrer Beschwerde vom 29. Oktober 1999 (Postaufgabe 2. November 1999) gewahrt worden. Das Postamt Appenzell hat am 12. November 1999 bestätigt, dass der erste Zustellversuch des Einschreibebriefes am 11. Oktober 1999 durch einen Postboten erfolgte. Am 15. Oktober 1999 sei ein Bevollmächtigter der Adressatin am Postschalter erschienen und habe mündlich die Nachsendung des R-Briefes an Postfach X, verlangt.
Die Beschwerdeführerin übersieht, dass ihre Anweisung gegenüber der Post den Beginn der Beschwerdefrist nicht hinauszuschieben vermochte. Wird der Adressat anlässlich einer versuchten Zustellung nicht angetroffen und daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt, so gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird. Geschieht dies nicht innerhalb der vorgesehenen Abholfrist von sieben Tagen, gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen. Diese Grundsätze gelten auch in Schuldbetreibungsund Konkursverfahren. Es ist offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin, die sich gerichtsnotorisch in verschiedenen SchKG-Verfahren befand, mit der Zustellung von Urkunden von Behörden hat rechnen müssen. Es bestand deshalb für sie nach Treu und Glauben die Pflicht, dafür zu sorgen, dass ihr diese Urkunden zugestellt werden können. Für die Rechtzeitigkeit der Einreichung der Beschwerde kommt deshalb vorliegendenfalls einzig die vom Bundesgericht zu Art. 169 Abs. 1 lit. d und e PVV 1 entwickelte Rechtsprechung zum Tragen. Müsste unter den gegebenen Umständen ein vom Adressat veranlasster Zurückbehaltungsauftrag oder ein während laufender Abholfrist aufgegebener Umadressierungsauftrag beachtet werden, könnte das Beschwerdeverfahren leichthin übermässig verzögert werden; das liefe dem Grundsatz, dass das Vollstreckungsverfahren zügig voranzutreiben ist, klar zuwider. Ausserdem verlangt auch der Grundsatz rechtsgleicher Behandlung, dass die Regeln der Zustellung von Sendungen durch die Post möglichst klar, einfach und vor allem einheitlich gehandhabt werden. Ungeachtet allfälliger Anweisungen des Adressaten gilt eine eingeschriebene Sendung somit am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt.
Der erste Tag der für die Zustellung der Verfügung vom Freitag, 8. Oktober 1999 massgebenden Abholfrist war mithin der Montag, 11. Oktober 1999, der Tag des ersten Zustellversuches, so dass die 7-tägige Frist am Montag, 18. Oktober 1999 endete. Am Tag darauf, am 19. Oktober 1999, begann die Frist von zehn Tagen für die Einreichung der Beschwerde zu laufen (vgl. BGE 123 III
493 Erw. 1). Der letzte Tag der Frist war der Donnerstag, 28. Oktober 1999, weshalb die erst am 2. November 1999 der Post übergebene Beschwerde verspätet ist. Dementsprechend kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
(Aufsichtsbehörde SchKG: KAB 9/99 vom 1. Dezember 1999, bestätigt durch BGE 7B.1/2000)
Abparzellierung von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken nach Art. 60 lit. a BGBB
Erwägungen:
(…)
2. Mit der grundsätzlichen Bewilligung der Abparzellierung entsprach die Bodenrechtskommission Appenzell I.Rh. dem Gesuch der Beschwerdeführer. Diese Bewilligung erfolgte nach Erteilung der raumplanerischen Ausnahmebewilligung für zonenfremde Nutzung ausserhalb der Bauzone (Verfügung des Bau- und Umweltdepartementes vom 17. Juli 1998). Angefochten werden jedoch die mit der Abparzellierung verbundenen Auflagen, nämlich:
1. Die Restfläche ist gleichzeitig mit der Abparzellierung an einen Selbstbewirtschafter im ortsüblichen Bewirtschaftungskreis zu einem zulässigen Preis zu verkaufen.
2. Auf der Restfläche dürfen keine neuen Gebäulichkeiten erstellt werden.
3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 BGBB gilt dieses Gesetz für einzelne oder zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehörenden landwirtschaftlichen Grundstücke, die ausserhalb einer Bauzone im Sinne des Bundesgesetzes über die Raumplanung liegen und für welche die landwirtschaftliche Nutzung zulässig ist. Das Bundesgesetz über die Raumplanung umschreibt im Nutzungsplan nach Art. 14 ff. die zugelassene Nutzung. Wo dieser eine landwirtschaftliche Nutzung zulässt, gelten entsprechend die Regeln des BGBB (Bandli, Kommentar zum BGBB, Art. 2 N 1). Als landwirtschaftlich gilt gemäss Art. 6 Abs. 1 BGBB ein Grundstück, das für landwirtschaftliche oder gartenbauliche Nutzung geeignet ist. Angeknüpft wird am Grundstückbegriff nach Art. 655 ZGB. Er umfasst in erster Linie Liegenschaften, mithin Teile der Bodenfläche mit hinreichend bestimmten Grenzen, welche zudem zur landwirtschaftlichen Nutzung mit herkömmlichen Bewirtschaftungsformen geeignet sein müssen (Bandli, a.a.O., Art. 2 N 4).
Die Liegenschaft A liegt in der Landwirtschaftszone und umfasst 93 a Wiese. Auf der Liegenschaft befindet sich ein Wohnhaus mit angebauter Scheune. Es handelt sich dabei unbestrittenermassen um ein landwirtschaftliches Grundstück, auf welches das BGBB Anwendung findet.
4. Für landwirtschaftliche Grundstücke besteht nach Art. 58 Abs. 2 BGBB ein Zerstückelungsverbot, d.h. sie dürfen nicht in Teilstücke unter 25 Aren aufgeteilt werden. Nach Art. 60 lit. a BGBB bewilligt die kantonale Bewilligungsbehörde Ausnahmen vom Zerstückelungsverbot, wenn das landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstück in einen Teil innerhalb und einen Teil ausserhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes aufgeteilt wird.
a) In den Geltungsbereich des BGBB fallen „systemwidrig“ auch Grundstücke mit gemischter Nutzung, die nicht in einen landwirtschaftlichen und einen nichtlandwirtschaftlichen Bereich aufgeteilt sind (Art. 2 Abs. 2 lit. d BGBB), und gemischte Gewerbe, wenn deren landwirtschaftlicher Charakter überwiegt (Art. 7 Abs. 5 BGBB). Da das BGBB den Schutz der nichtlandwirtschaftlichen Teile einer gemischten Nutzung nicht bezweckt (vgl. Art. 1 Abs. 1 BGBB), bleiben diese nur so lange dem BGBB unterstellt, bis sie mittels Ausnahmebewilligung (Art. 60 Abs. 1 lit. a BGBB) vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot (Art.
58 BGBB) entbunden sind; auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung besteht ein Rechtsanspruch (Wegleitung des Eidgenössischen Amtes für Grundbuchund Bodenrecht, in: ZBGR 75/1994 S. 88 ff., S. 93 Ziffer 2.13; Stalder, Die öffentlich-rechtlichen Verfügungsbeschränkungen im bäuerlichen Bodenrecht Grundlagen und Instrumente, ZSR NF 113/1994 I, S. 77 bei Anm. 22; Huser, Bäuerliches Bodenrecht und Raumplanung, B1AR 29/1995 S. 117 ff., S. 132 f. Ziffer IV mit weiteren Nachweisen; gl.M. nunmehr Bandli, a.a.O., N 28 zu Art. 2 BGBB sowie N 3 und N 5 zu Art. 60 BGBB; vgl. auch Hofer, in: Kommentar zum BGBB, N 23 zu Art. 6 BGBB).
Gemischte Nutzungen im Gesetzessinne entstehen häufig dadurch, dass ursprünglich landwirtschaftlich gebrauchte Wohn- und Ökonomiegebäude für die landwirtschaftliche Nutzung nicht mehr benötigt werden und leer stehen oder bestimmungswidrig anderen Zwecken, namentlich Wohnzwecken dienen. Es versteht sich, dass für die Aufteilung solch gemischter Nutzung nicht einfach der aktuelle Zustand massgebend sein kann. Die Landwirtschaft entwickelt sich und heute nicht mehr genutzte landwirtschaftliche Wohn- und Ökonomiegebäude können inskünftig für die Landwirtschaft wieder benötigt werden (Zürcher, Aménagement du territoire et droit foncier rural: convergences et divergences, BlAR 30/1996, S. 34 f. Ziffer 3). Beim Entscheid über die Entlassung aus dem Geltungsbereich des BGBB muss diesen künftigen Bedürfnissen Rechnung getragen werden (Bandli, a.a.O., N 6 zu Art. 60 BGBB). Die Beurteilung hat sich an den raumplanungsrechtlichen Vorgaben zu orientieren:
Das BGBB verfolgt in erster Linie eigentums- und strukturpolitische Ziele; insbesondere sollen Familienbetriebe erhalten bleiben und ihre Struktur verbessert werden. Das landwirtschaftliche Gewerbe (Art. 7 BGBB) und der landwirtschaftliche Betrieb (Art. 5 lit. a BGBB) geniessen denn auch besonderen Schutz (Art.
4 Abs. 1 BGBB); das BGBB will ihre Existenz sichern, nicht aber unerwünschte Strukturen zementieren (vgl. zu den Anliegen des BGBB: Hotz, in: BGBB-Kommentar, N 8 zu Art. 1 BGBB). Insoweit rechtfertigt es sich bei der zukunftsgerichteten Beurteilung, ob für landwirtschaftlich zur Zeit nicht mehr genutzte Gebäude noch ein zweckentsprechender Bedarf besteht, auf die erwähnten Kriterien der Unentbehrlichkeit und Wirtschaftlichkeit (E. 2b Abs. 2 hiervor) abzustellen. Die weiteren Anliegen des BGBB sind erst in zweiter Linie zu berücksichtigen (vgl. zu den Beurteilungskriterien: Bandli, N 7 zu Art. 60 BGBB). Damit übereinstimmend hat das Bundesgericht seine frühere Rechtsprechung bestätigt, wonach die Voraussetzungen für eine Entlassung aus der Unterstellung unter das BGBB im einzelnen Fall objektiv zu beurteilen sind, und zwar losgelöst von der momentanen Situation nach Massgabe der Bedürfnisse eines normalen Familienbetriebs (Urteil des Bundesgerichts vom 4. September 1995, E. 4b, in: ZBGR 78/1997 S. 180 mit weiteren Hinweisen). Die mögliche Entwicklung, d.h. eine neuerliche „Unentbehrlichkeit“ der vormals landwirtschaftlich gebrauchten Wohn- und Ökonomiegebäude und die künftige „Wirtschaftlichkeit“ des landwirtschaftlichen Betriebs, dem sie wieder dienen könnten, muss sich mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und hinreichender Bestimmtheit abzeichnen (z.B. BGE 113 Ib 138 E. 4c S. 140, die Zonenkonformität nach Art. 16 RPG betreffend).
Fällt eine Abparzellierung der Gebäude nach diesen Kriterien in Betracht, muss über deren künftige Verwendung Klarheit geschaffen werden (Bandli, N 7 zu Art. 60 BGBB, a.E. unter Hinweis auf ein nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts). Es trifft zu, dass gegen die zonenwidrige Nutzung bestehender landwirtschaftlicher Gebäude von Seiten der Raumplanungsbehörden nicht immer eingeschritten wird; spätestens bei Änderungen oder Erneuerungen von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen aber stellen sich die raumplanungsrechtlichen Fragen. Es muss daher eine verbindliche Stellungnahme der kantonalen Raumplanungsbehörden zur beabsichtigten Weiterverwendung eingeholt werden. Die Verfahren sind von Amtes wegen zu koordinieren (vgl. zum Ganzen: Bandli, N 8 zu Art. 60 BGBB). Diese Koordination ist im BGBB zwar nicht ausdrücklich vorgesehen, doch drängt dessen Abhängigkeit vom RPG auf, sie den Kantonen zur Pflicht zu machen; in der verfahrensmässigen Ausgestaltung bleiben sie allerdings frei, unter dem Vorbehalt unzulässiger Vereitelung oder schwerer Beeinträchtigung der Durchsetzung materiellen Bundesrechts (z.B. aus anderen Bereichen; BGE 114 Ib 224 Erw. 5b; 116 Ib 50 Erw. 4b; 117 Ib 28 Erw 2).
Schliesslich haben die Bewilligungsbehörden sich darüber Rechenschaft zu geben, ob im Zeitpunkt des Abparzellierungsgesuchs für landwirtschaftlich nicht mehr genutzte Gebäude bereits eine raumplanerische Lösung besteht oder in Erarbeitung sein könnte (z.B. BGE 124 II 391 Erw. 3 mit Hinweisen, betreffend die Zulässigkeit von Kleinbauzonen; vgl. zu solchen Möglichkeiten: Karlen, Planungspflicht und Grenzen der Planung, ZBJV 130/1994 S. 117 ff.; Spühler, Die Nutzung leeren Gebäudevolumens ausserhalb der Bauzonen, ZBJV 125/1989 S. 337 ff.). Denn liegt eine raumplanerische Regelung vor, die eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung erlaubt, ist die Entlassung aus dem Geltungsbereich des BGBB ohne weiteres zu bewilligen (BGE 125 III 175 Erw. 2c, Huser, a.a.O., S. 132 bei Anm. 79; vgl. Bandli, N 27 zu Art. 2 BGBB).
b) Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, eine landwirtschaftliche Nutzung der Gebäulichkeiten auf der Liegenschaft A bestehe seit Jahren nicht mehr. Das Wohnhaus werde seit ungefähr 50 Jahren nichtlandwirtschaftlich genutzt und das angebaute Ökonomiegebäude sei sowohl aus baustatischen wie Tierschutzgründen nicht mehr für die Haltung von Kühen und Rindern geeignet. Mit dem jetzigen Pächter sei über das Land ein zehnjähriger Pachtvertrag abgeschlossen worden, wodurch eine langfristige landwirtschaftliche Nutzung desselben gewährleistet sei. Nach Ablauf der Pacht könne entweder eine Verlängerung oder eine Zuschlagung zum landwirtschaftlichen Gewerbe B, welches sich auch in ihrem Eigentum befinde, in Frage kommen.
Was eine „längere Dauer“ bei der Pacht ist, ergibt sich indirekt aus Art. 7 BGBB, wonach bei der Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, „die für längere Dauer zugepachteten Grundstücke“ zu berücksichtigen sind (Abs. 4 lit. c): „längere Dauer“ bedeutet mindestens sechs Jahre für die erstmalige Verpachtung von einzelnen Grundstücken bzw. für die Fortsetzung der Pacht (Hofer, N 93 zu Art. 7 BGBB; Stalder, a.a.O., S. 78 f. bei Anm. 32). Mit Hinblick darauf genügt das bestehende und ungekündigte Pachtverhältnis. Dieser Umstand und die Tatsache, dass das Grundstück über einen langen Zeitraum stets verpachtet gewesen ist, gestatten eine zukunftsgerichtete Beurteilung der Nutzungsverhältnisse (BGE 125 III 175 Erw. 3b).
Im Sinne dieser Rechtsprechung ist die Bewilligung zur Abparzellierung grundsätzlich zu Recht erfolgt und zu bestätigen. Die langfristige Nutzung der Restfläche erscheint damit im Sinne der Erwägungen gesichert, ohne dass sie verkauft werden muss. Dementsprechend ist die Auflage in der Verfügung, dass die Restfläche gleichzeitig mit der Abparzellierung an einen Selbstbewirtschafter im ortsüblichen Bewirtschaftungskreis zu einem zulässigen Preis zu verkaufen ist, unzulässig und ersatzlos zu streichen. Diesbezüglich ist die Beschwerde zu schützen.
c) Die Abparzellierung und nichtlandwirtschaftliche Nutzung ursprünglich landwirtschaftlicher Bauten und Anlagen darf nur bewilligt werden, wenn feststeht, dass das geplante Vorgehen keine Gesuche für Neubauten hervorruft. Das Verbot für die Erstellung neuer Gebäude muss als Nebenbestimmung mit der Abparzellierung verfügt und allenfalls im Grundbuch angemerkt werden. Als Richtmass für die aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu entlassenden Parzellen gelten die 1'000 m2 von Art. 60 lit. d BGBB (Bandli, a.a.O., Art. 60 N 8).
Angefochten ist die Auflage, dass auf der Restfläche keine neuen Gebäulich-keiten erstellt werden dürfen. Diese Auflage betrifft nicht die abparzellierten Gebäulichkeiten (Wohnhaus samt angebauter Scheune), wie die Beschwerdeführer anzunehmen scheinen. Für diese gelten die Bauvorschriften nach kantonaler Baugesetzgebung, da sie mit der erfolgten Abparzellierung aus dem Geltungsbereich des BGBB entlassen werden.
Das Bauverbot betrifft vielmehr das restliche Grundstück mit einer Fläche von ca. 85 a Wiese, welches weiterhin dem BGBB untersteht. Die Abparzellierung darf im Sinne obiger Ausführungen keine Gesuche für neue landwirtschaftliche Bauten hervorrufen. Dementsprechend erfolgte die Belegung dieser landwirtschaftlichen Restfläche mit einem Bauverbot zu Recht. Das Bauverbot ist zudem im Grundbuch anzumerken. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen.
d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Abtrennung der Gebäulichkeiten (Wohnhaus samt angebauter Scheune) mit einer Fläche von 2 800-1'000 m zu Recht bewilligt hat; dieser Teil untersteht nach erfolgter Abparzellierung als selbstständiges Grundstück gemäss Art. 2 BGBB nicht mehr dem Geltungsbereich dieses Gesetzes. Ebenfalls zu Recht hat die Vorinstanz das restliche landwirtschaftliche Grundstück mit einem Bauverbot belegt. Dieses Bauverbot ist zudem im Grundbuch anzumerken. Nicht erforderlich ist jedoch, dass dieses landwirtschaftliche Restgrundstück mit einer Fläche von ca. 85 a Wiese verkauft werden muss; in diesem Punkt wird die Verfügung aufgehoben, was zu einem teilweisen Schutz der Beschwerde führt.
(Kantonsgerichtskommission: KSB 9/98 vom 14. April 1999)
Feststellungsverfügung nach Art. 84 BGBB
Erwägungen:
(…)
2. Gemäss Art. 2 Abs. 1 BGBB gilt dieses Gesetz für einzelne Grundstücke oder zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehörenden landwirtschaftlichen Grundstück, die ausserhalb einer Bauzone im Sinne des Bundesgesetzes über die Raumplanung liegen und für welche die landwirtschaftliche Nutzung zulässig ist. Der Nutzungsplan nach Art. 14 ff. RPG umschreibt die zugelassene Nutzung. Wo dieser eine landwirtschaftliche Nutzung zulässt, gelten entsprechend die Regeln des BGBB (Bandli, Kommentar zum BGBB, Brugg 1995, Art. 2 N 1). Als landwirtschaftlich gilt gemäss Art. 6 Abs. 1 BGBB ein Grundstück, das für landwirtschaftliche oder gartenbauliche Nutzung geeignet ist. Angeknüpft wird am Grundstückbegriff nach Art. 655 ZGB. Er umfasst in erster Linie Liegenschaften, mithin Teile der Bodenfläche mit hinreichend bestimmten Grenzen, welche zudem zur landwirtschaftlichen Nutzung mit herkömmlichen Bewirtschaftungsformen geeignet sein müssen (Bandli, a.a.O., Art. 2 N 4). Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und die mindestens die halbe Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie beansprucht (Art. 7 Abs. 1 BGBB). Gemäss Art. 9 EG BGBB ist für ein landwirtschaftliches Gewerbe eine landwirtschaftliche Nutzfläche (Wiese, Weide, Streue und Wald) von mindestens 4,0 ha nötig, wobei die Weidefläche zu 70 % sowie die Wald- und Streuefläche zu 20 % angerechnet wird.
Unbestrittenermassen umfasst die Liegenschaft A, die Parz. Nr. B mit 5 ha 45 a
84 m2 Wiese sowie Gebäulichkeiten, die Parz. Nr. C mit 56 a 65 m2 Wiese und
94 a 65 m2 Wald und die Parz. Nr. B mit 66 a 62 m2 Wiese und 41 a 18 m2 Wald. Von der Gesamtfläche sind 6 ha 68 a 91 m2 Wiese und 1 ha 35 a 83 m2 Wald, also eine anrechenbare Fläche von total 69'607 m2. Damit handelt es sich um ein landwirtschaftliches Gewerbe gemäss Art. 7 BGBB, welches nach Art. 2 Abs. 1 BGBB in den Geltungsbereich des Gesetzes fällt.
3. Die Bestimmungen über die einzelnen landwirtschaftlichen Grundstücke finden nach Art. 8 lit. a BGBB auf ein landwirtschaftliches Gewerbe Anwendung, wenn es seit mehr als sechs Jahren rechtmässig ganz oder weitgehend parzellenweise verpachtet ist und diese Verpachtung im Sinne von Art. 31 Abs. 2 lit. e und f des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) weder vorübergehenden Charakter hat noch aus persönlichen Gründen erfolgt ist.
a) Für dauernd parzellenweise verpachtete landwirtschaftliche Gewerbe finden nur noch die Bestimmungen über Grundstücke Anwendung. Vor allem gilt das Realteilungsverbot des öffentlichen Rechts gemäss Art. 58 Abs. 1 BGBB nicht mehr (Hofer, Kommentar zum BGBB, Brugg 1995, Art. 4 N 3). Die parzellenweise Verpachtung muss seit mehr als sechs Jahren tatsächlich vollzogen sein, und der noch als selbständige Einheit bewirtschaftete Rest darf kein Gewerbe mehr ausmachen (Hofer, a.a.O., Art. 9 N 8).
Dauernd rechtmässig parzellenweise verpachtet ist ein Gewerbe insbesondere, wenn eine Bewilligung nach Art. 31 Abs. 2 lit. b, c oder d bzw. Abs. 2bis LPG vorliegt, oder wenn bei der Verpachtung keine Bewilligungspflicht bestand, also für alle vor dem 20. Oktober 1986 abgeschlossenen Verträge (Art. 60 Abs. 1 LPG) (Hofer, a.a.O., Art. 9 N 9).
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin legt verschiedene Pachtverträge ins Recht:
Gemäss Pachtvertrag vom 1. April 1982 werden 26'964 m2 der Parz. B an Z verpachtet. In einem weiteren Pachtvertrag vom 1. April 1982 wurden 26'708 m2 der gleichen Parzelle an Y verpachtet. Für diese beiden Pachtverträge bestand noch keine Bewilligungspflicht.
In einem weiteren Pachtvertrag vom 2. November 1997 werden 57a der Parzelle C und 66a der Parzelle D an X verpachtet. Diese parzellenweise Verpachtung genügt schon aufgrund der kurzen Dauer den Anforderungen von Art. 8 BGBB nicht. Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob dazu eine kantonale Bewilligung gemäss Art. 30 LPG notwendig war und diese gegebenenfalls auch eingeholt wurde.
Es ist von einer rechtmässig parzellenweise verpachteten Fläche von insge2 samt 53'672 m auszugehen. Diese Verpachtung hat keinen vorübergehenden Charakter, noch erfolgte sie aus persönlichen Gründen im Sinne von Art. 31 Abs. 2 lit. e und f LPG. Bei einer anrechenbaren Fläche der gesamten Liegenschaft A von 69'607 m2 ist diese also weitgehend rechtmässig verpachtet, und der Rest von 15'935 m2 macht auch kein Gewerbe mehr aus. Auf die Liegenschaft sind deshalb im Sinne von Art. 8 BGBB die Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Grundstücke anzuwenden.
c) Es ist deshalb gemäss Art. 84 lit. a BGBB festzustellen, dass die Liegenschaft A weitgehend parzellenweise verpachtet ist und deshalb nach Art. 8 BGBB die Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Grundstücke Anwendung finden. Insbesondere fällt darum die Liegenschaft A nicht unter das Realteilungsverbot gemäss Art. 58 Abs. 1 BGBB.
Die Beschwerde ist diesbezüglich zu schützen und die Verfügung des Landeshauptmannamtes Appenzell I.Rh. vom 21. September 1998 aufzuheben.
(Kantonsgerichtskommission: KSB 10/98 vom 3. März 1999)
Perimeterverfügung ist kein ‘civil right’ im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK / Falsche Rechtsmittelbelehrung
Erwägungen:
(…)
3. In der Rechtsmittelbelehrung der Standeskommission wird auf die Weiterzugsmöglichkeit gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. b EG ZGB hingewiesen, wonach das Kantonsgericht insbesondere für folgende im ZGB vorgesehenen richterlichen Verfügungen als Abteilung von 5 Mitgliedern zuständig ist: Weiterzug von Rekursentscheiden der Standeskommission in Zivilsachen innert 20 Tagen von der Eröffnung des Entscheides an.
a) Bei der Perimeterverfügung handelt es sich nicht um eine im ZGB vorgesehene richterliche Verfügung. Der obige letzte Satz von Art. 12 Abs. 1 lit. b EG ZGB wurde aber im Zusammenhang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK eingefügt, wonach bei Eingriffen in ‘civil rights’ Anspruch auf Beurteilung durch ein unabhängiges Gericht besteht, welches alle Sachverhalts- und Rechtsfragen frei prüfen kann (vgl. BGE 120 Ia 209). Zu prüfen gilt es nachfolgend, ob die angefochtene Verfügung eine Eigentumsbeschränkung, bzw. einen Eingriff in ‘civil rights’ darstellt.
b) Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff der zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK entsprechend der Praxis der Strassburger Organe auszulegen. Er umfasst nicht nur zivilrechtliche Streitigkeiten im engeren Sinne, sondern auch Verwaltungsakte einer hoheitlich handelnden Behörde, sofern diese massgeblich in Rechte und Verpflichtungen eingreift (BGE 121 I 30, Erw. 5c). Dies wurde in diesem Zusammenhang bei Enteignungen und enteignungsähnlichen Beschränkungen des Eigentums angenommen: Überprüfung von Zonenplänen, Nutzungsplänen und Sondernutzungsplänen (BGE 122 I 294 Erw. 2b bzw. Erw. 4a mit Hinweisen; BGE 120 Ia 19 Erw. 3b), Abgrenzung eines Landumlegungsgebietes bzw. des Perimeters (BGE 117 Ia 378 Erw. 5b mit Hinweisen), Baubewilligungen und Unterschutzstellung von Gebäuden (BGE 121 I 30 Erw. 5c mit Hinweis), Einschränkung der Nutzung von Grundstücken (vgl. zum Ganzen: Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, Art. 6 N 51; Haefliger, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Bern 1993, S. 113 ff.; Herzog, Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege, Bern 1995, S. 119 ff.; Kley-Struller, Der richterliche Rechtsschutz gegen die öffentliche Verwaltung, Zürich 1995, § 10 N 13 ff.; Schürmann/Hänni, Planungs-, Bau und besonderes Umweltrecht, 3. Aufl., Bern 1995, S. 409 f.; Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, Zürich 1993, N 381).
c) Vorliegend ist die Abgrenzung des Perimetergebietes rechtskräftig abgeschlossen. Es geht in diesem Verfahren nur noch um die Verteilung der Perimeterkosten. Dies stellt jedoch keine Enteignung oder enteignungsähnliche Beschränkung des Eigentums dar. Vielmehr handelt es sich bei den Perimeterbeiträgen um eine Vorzugslast, also eine Abgabe (Häfelin/Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Zürich 1998, N 2059 ff.). Abgaben fallen jedoch gemäss ständiger Rechtsprechung der Kommission grundsätzlich nicht unter Art. 6 EMRK (Herzog, a.a.O., S. 280; Villiger, a.a.O., N 395). Im Urteil Schouten und Meldrum äusserte sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem anderen Zusammenhang dazu (Kley-Struller, a.a.O., § 10 N 25):
„Es genügt für die Anwendbarkeit des Art. 6 EMRK allein noch nicht, wenn eine pekuniäre Streitigkeit vorliegt. Es können nämlich durchaus ‘pekuniäre’ Verpflichtungen gegenüber dem Staat und ihm unterstellten Behörden bestehen, welche hinsichtlich der Ziele des Art. 6 EMRK, als zum öffentlichen Recht gehörig betrachtet werden müssen. Diese Streitsachen werden dann nicht durch den Begriff ‘zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen’ gedeckt. Ausser etwa Bussen, welche als Strafsanktion auferlegt werden, wo eine pekuniäre Verpflichtung von der Steuergesetzgebung oder von andern bürgerlichen Pflichten in einer demokratischen Gesellschaft herrührt.“ d) Bei der Verfügung betreffend Verteilung von Perimeterbeiträgen handelt es sich weder um eine im ZGB vorgesehene richterliche Verfügung noch um eine Zivilsache im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 6 Ziff. EMRK. Dementsprechend ist auch das Rechtsmittel gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. b EG ZGB nicht gegeben.
4. Ob ein Rechtsmittel gegeben ist, bestimmt sich allein nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Sind dieselben nicht gegeben, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden; die Rechtsmittelbelehrung ändert hieran nichts. Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung kann ein gesetzlich nicht gegebenes Rechtsmittel nicht schaffen (Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 79 B II mit Hinweisen). Nennt die Rechtsmittelbelehrung ein Rechtsmittel, obwohl gar keines gegeben ist, entsteht daraus der Partei kein Rechtsnachteil. Allerdings kann sich die Frage stellen, ob der irregeführten Partei eine Entschädigung für nutzlose Aufwendungen auszurichten sei (Häfelin/Müller, a.a.O., N 1303).
a) Da, wie oben ausgeführt, kein Rechtsmittel gegeben ist, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
b) In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz in den Erwägungen betreffend des möglichen Rechtsmittels ausdrücklich in Frage gestellt, ob es sich bei der vorliegenden Streitsache um eine zivilrechtliche Streitigkeit handle, welche unter den Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK falle. Damit hätte der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer dies vor Einreichung der Beschwerde abklären müssen. Es ist ihm deshalb keine Entschädigung für nutzlose Aufwendungen auszurichten.
(…)
(Kantonsgerichtskommission: KSB 11/98 vom 3. März 1999, bestätigt durch BGE 2P.153/1999) Notwegrecht nach Art. 694 ZGB bei Angrenzung an öffentliche Strasse
Erwägungen:
(…)
3. Hat der Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er gemäss Art. 694 Abs. 1 ZGB beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
Das Bundesgericht hat die Gewährung eines Notwegrechts in konstanter Praxis von strengen Voraussetzungen abhängig gemacht. Aus der Entstehungsgeschichte des Art. 694 ZGB hat es abgeleitet, dass der nachbarrechtliche Anspruch auf Gewährung eines Wegrechts nur in einer eigentlichen Notlage geltend gemacht werden könne. Entsprechend kann für die blosse Verbesserung von nicht ganz vollkommenen Wegverhältnissen kein Notweg eingeräumt werden (BGE 120 II 185 Erw. 2a mit Hinweisen).
a) Das Grundstück Parz. A grenzt nördlich unbestrittenermassen an die X-Gasse, eine öffentliche Nebenstrasse. Damit besteht grundsätzlich eine Wegverbindung zu einer öffentlichen Strasse. Es stellt sich dabei die Frage, ob diese einen genügenden Weg im Rechtssinne darstellt.
b) Kein genügender Weg liegt vor, falls die bestehende Wegverbindung nicht ausreicht, um die rationelle Bewirtschaftung oder Benutzung eines Grundstückes zu ermöglichen, indem der freie Zugang oder die freie Zufahrt zu jeder Jahreszeit aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen schwer beeinträchtigt ist (Rey, Basler Kommentar, Art. 694 ZGB N 6 mit Hinweisen). Als Sonderfall gilt die Verhinderung des Zuganges zu einer öffentlichen Strasse durch öffentlich-rechtliche, insbesondere polizeiliche Vorschriften. Aufgrund der bundesgerichtlichen Praxis entsteht kein Anspruch auf Einräumung eines Notwegrechts, wenn die fehlende oder ungenügende strassenmässige Erschliessung eines Grundstückes ausschliesslich durch öffentliches Recht (insbesondere polizeiliche Vorschriften) entstanden ist; die strassenmässige Erschliessung ist mit öffentlich-rechtlichen Instrumenten zu beheben (Rey, a.a.O., N 8 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht stellt für die Frage, ob die vorhandenen Wegverhältnisse eine Zufahrt mit einem Motorfahrzeug aus rechtlicher Sicht erlauben, grundsätzlich nicht auf die öffentlich-rechtlichen Normen ab. Ein Notweg kann auch nicht beansprucht werden, wenn das Grundstück an die öffentliche Strasse grenzt, aber die Einmündung in diese wegen der Verkehrssicherheit nicht zulässig ist: Die Frage der Befahrbarkeit eines Weges betrifft die Verkehrssicherheit, das Verkehrsaufkommen sowie den Verkehrsfluss, und damit öffentliche Interessen. Der privatrechtliche Notweg dient der Verwirklichung privater Interessen. Die öffentlichen Interessen haben demgegenüber das öffentliche Recht zu sichern. Daraus schliesst das Bundesgericht, dass eine Wegenot mit öffentlich-rechtlichen Mitteln zu beheben ist, wenn sie ausschliesslich wegen öffentlicher Interessen durch das öffentliche Recht entstanden ist (BGE 120 II 185 Erw. 2d mit Hinweisen). Es rechtfertigt sich nur deshalb, öffentlich-rechtliche Zufahrtsbeschränkungen unbeachtet zu lassen, weil diese Schranken im öffentlichen und nicht im privaten Interesse erfolgen und deshalb auch das öffentliche Recht für die nötigen Massnahmen und damit auch für die angemessene verkehrstechnische Erschliessung zu sorgen hat. Diese Argumentation ist aber unabhängig davon, ob das Erschliessungsbedürfnis sich aus der hergebrachten oder aus einer neuen Nutzung ergibt (BGE 120 II 185 Erw. 2e).
Nach der Lehrmeinung von Rey ist dieser Auffassung grundsätzlich zuzustimmen, indessen sollten Ausnahmen möglich sein, wenn der Eigentümer eines überbauten Grundstücks ein für den bestimmungsgemässen Gebrauch seiner Liegenschaft notwendiges Fahrwegrecht geltend macht und den Nachweis erbringt, dass er alles ihm Zumutbare unternommen hat, um die motorfahrzeugmässige Erschliessung mit öffentlich-rechtlichen Mitteln zu bewirken (Rey, Die privatrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 1994, in ZBJV 1996, S. 306).
c) Durch den Beschwerdeführer wird geltend gemacht, aufgrund der konkreten Strassensituation dürfe vor seinem Haus auf der X-Gasse auch zum Güterumschlag nicht angehalten werden. Das Grundstück des Beschwerdeführers liegt in einer Kurve. Gemäss Auskunft der Kantonspolizei ist die Höchstgeschwindigkeit in jenem Bereich auf 40 km/h begrenzt. Trotzdem könne das Halten eines Fahrzeuges an dieser unübersichtlichen Stelle zu gefährlichen Situationen führen. Gestützt auf Art. 18 Abs. 2 lit. a VRV und Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV seien die Voraussetzungen für das Abstellen von Motorfahrzeugen an der X-Gasse auf der Höhe des fraglichen Grundstücks grundsätzlich nicht erfüllt. Mit dem Erstellen eines Abstellplatzes direkt am Objekt des Beschwerdeführers könnte aus Platzgründen höchstens ein Kleinfahrzeug abgestellt werden. Die Ausfahrt vom Abstellplatz in die X-Gasse sei aber derart unübersichtlich, dass jeweils eine Hilfsperson beigezogen werden müsste (StK-act. 8).
Offensichtlich handelt es sich dabei um eine öffentlich-rechtliche Beschränkung aus Gründen der Verkehrsicherheit. Die öffentlichen Interessen haben gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber das öffentliche Recht zu sichern. Es bleibt demgemäss kein Raum für die Einräumung eines Notwegrechtes gemäss Art. 694 ZGB.
d) Anzufügen bleibt, dass selbst unter Berücksichtigung der von der strengen Bundesgerichtspraxis abweichenden Lehrmeinung von Rey kein Notwegrecht eingeräumt werden könnte, da der beschwerdebeklagte Eigentümer nicht darlegt, er habe auch nur den Versuch unternommen, mit öffentlich-rechtlichen Mitteln eine genügende Zufahrt zu erreichen.
e) Aus den obigen Erwägungen ist deshalb das Gesuch von Z um Einräumung eines Notwegrechts im Sinne von Art. 694 ZGB zu Gunsten der Parz. Nr. A und zu Lasten der Parz. Nr. B abzuweisen. (…)
(Kantonsgerichtskommission: KZB 2/99 vom 17. August 1999)
Fahren in angetrunkenem Zustand; ‘actio libera in causa’
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: A wollte nach mehreren Wirtshausbesuchen, bei welchen er eine erhebliche Menge Alkohol konsumiert hatte, als Fahrzeugführer mit seinem Auto nach Hause zurückfahren. Dabei geriet er in eine Polizeikontrolle. Er missachtete das Haltezeichen der Polizei, um sich der Kontrolle zu entziehen. Der Polizeibeamte konnte nur durch einen Sprung eine Kollision mit dem Fahrzeug verhindern, welches die Kontrolle mit unverminderter Geschwindigkeit passierte. Nach längerer Verfolgungsjagd durch die Polizei konnte A gestellt werden.
Ersinstanzlich wurde A schuldig gesprochen des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand, der Gefährdung des Lebens, der Missachtung polizeilicher Haltezeichen sowie der versuchten Vereitelung einer Blutprobe. Bei der Strafzumessung wurde das Vorliegen einer ‘actio libera in causa’ verneint und von einer verminderten Zurechnungsfähigkeit bezüglich aller Straftaten ausgegangen.
Erwägungen:
(…)
2. Unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist das vorinstanzliche Urteil bezüglich des Schuldspruchs (Täterschaft, Tatbestandsmässigkeit, Rechtswidrigkeit). Angefochten wird nur die Schuld- und Strafzumessung. Die Vorinstanz habe beim Angeklagten zu Unrecht das Vorliegen einer sogenannten „actio libera in causa“ im Sinne von Art. 12 StGB verneint und sei bei der Schuldzumessung von einer verminderten Zurechnungsfähigkeit ausgegangen.
3. Wer wegen Geisteskrankheit, Schwachsinn oder schwerer Störung des Bewusstseins zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln, ist nicht strafbar (Art. 10 StGB). War der Täter zur Zeit der Tat in seiner geistigen Gesundheit oder in seinem Bewusstsein beeinträchtigt oder mangelhaft entwickelt, so dass die Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln, herabgesetzt war, so kann der Richter die Strafe im Sinne von Art. 66 StGB nach freiem Ermessen mildern (Art. 11 StGB).
a) Die Bestimmungen über die Zurechnungsfähigkeit (Art. 10-13 StGB) sind Ausfluss des das ganze Strafrecht beherrschenden Schuldprinzips. Sie gelten daher auch für den Tatbestand des Fahrens in angetrunkenem Zustand. Eine alkoholbedingte Unzurechnungsfähigkeit bzw. Verminderung der Zurechnungsfähigkeit kann deshalb auch beim Tatbestand des Fahrens in angetrunkenem Zustand beachtlich sein (BGE 117 IV 292 Erw. 2a mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fällt bei einer Blutalkoholkonzentration von über 2 Gewichtspromillen eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit in Betracht. Der Blutalkoholkonzentration kommt bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit allerdings nicht alleinige Bedeutung zu. Sie ist eine grobe Orientierungshilfe. Wie im medizinischen Schrifttum hervorgehoben wird, gibt es keine feste Korrelation zwischen Blutalkoholkonzentration und darauf beruhender forensisch relevanter Psychopathologie; stets sind Gewöhnung, Persönlichkeit und Tatsituation in die Beurteilung einzubeziehen. Als grobe Faustregel kann lediglich davon ausgegangen werden, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von unter 2 Promillen in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit vorliegt, während bei einer solchen von 3 Promillen und darüber meist Schuldunfähigkeit gegeben ist. Entsprechend nimmt die deutsche Rechtsprechung und Doktrin an, dass bei einer Blutalkoholkonzentration ab 3 Promillen Schuldunfähigkeit selbst bei einem trinkgewohnten Menschen nicht auszuschliessen ist. Für den Bereich zwischen 2 und 3 Promillen geht sie im Regelfall von einer Verminderung der Zurechnungsfähigkeit aus. Ebenso wird in Österreich als Faustregel ab 2 Promillen Blutalkoholgehalt eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit angenommen. Bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen 2 und 3 Promillen kann somit im Regelfall von einer verminderten Zurechnungsfähigkeit ausgegangen werden. Es besteht in diesem Bereich mit anderen Worten eine Vermutung für die Verminderung der Zurechnungsfähigkeit. Diese Vermutung kann jedoch im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden (BGE 122 IV 49 Erw. 1b mit Hinweisen).
b) Der Angeklagte wies zur Zeit der Tat eine Blutalkoholkonzentration von 2,76 3,05 Gewichtspromillen auf. Der obere Wert liegt im Grenzbereich, ab welchem im Regelfall Schuldunfähigkeit anzunehmen ist. Aus den gesamten Umständen ergibt sich jedoch, wie die Vorinstanz zu Recht und unbestritten ausführt, dass vorliegend nicht von einer Schuldunfähigkeit, sondern nur von einer verminderten Zurechnungsfähigkeit auszugehen ist (Polizeirapport vom 18. Juli 1998 UR-act. 1], Protokoll der ärztlichen Untersuchung anlässlich der Blutentnahme [UR-act. 5]). Der Angeklagte führte anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 17. August 1998 (UR-act. 14) selbst aus, er habe sich vor Antritt der Fahrt vom Restaurant Z in Richtung A gut gefühlt. Zudem war er auch in der Lage, die Situation der Polizeikontrolle richtig einzuschätzen und zielbewusst vorzugehen: Als er den Polizisten gesehen habe, habe er sich gedacht, dass nun alles fertig sei. Er versuchte durch Flucht einer drohenden Blutalkoholkontrolle und deren Folgen zu entgehen (UR-act. 14). Damit ist grundsätzlich von einer verminderten Zurechnungsfähigkeit im Sinne von Art.
11 StGB auszugehen.
4. Die Bestimmung Art. 11 StGB ist nicht anwendbar, wenn die schwere Störung oder die Beeinträchtigung des Bewusstseins vom Täter selbst in der Absicht herbeigeführt wurde, in diesem Zustande die strafbare Handlung zu verüben (Art. 12 StGB).
a) War der Täter zum Zeitpunkt der Tatbegehung vermindert zurechnungsfähig, ist unter den Voraussetzungen von Art. 12 StGB betreffend die sogenannte ‘actio libera in causa’ die Bestimmung des Art. 11 StGB nicht anwendbar (BGE 117 IV 292 Erw. 2a).
Für das Fahren in angetrunkenem Zustand bedeutet dies Folgendes, wobei aufgrund des insoweit in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs der Vorinstanz von einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt auszugehen ist: Eine allfällige Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Fahrzeuglenkers zur Zeit der vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt ist unbeachtlich, wenn dieser zur Zeit, als er noch voll zurechnungsfähig war, zumindest in Kauf nahm, dass er in angetrunkenem Zustand noch ein Fahrzeug lenken würde, wenn also eine (eventual) vorsätzliche ‘actio libera in causa’ vorliegt. Ist dagegen fahrlässige ‘actio libera in causa’ gegeben, hätte also der Fahrzeuglenker zur Zeit, als er noch voll zurechnungsfähig war, bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit voraussehen können, dass er in angetrunkenem Zustand noch fahren würde, ist die Verminderung der Zurechnungsfähigkeit zur Zeit der Fahrt grundsätzlich beachtlich. Fahrlässige ‘actio libera in causa’ schliesst bei vorsätzlicher Verübung der Tat im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit die Anwendung von Art. 11 StGB nicht aus. Der Fahrzeuglenker ist in diesem Fall vielmehr wegen vorsätzlichen nicht wegen fahrlässigen - Fahrens in angetrunkenem Zustand in verminderter Zurechnungsfähigkeit zu verurteilen. Es verstösst aber nicht gegen Bundesrecht, bei der Reduktion der Strafe infolge der grundsätzlich zuzubilligenden Verminderung der Zurechnungsfähigkeit Zurückhaltung zu üben, da immerhin eine fahrlässige ‘actio libera in causa’ bei voller Zurechnungsfähigkeit vorliegt (BGE 117 IV 292 Erw. 2b mit Hinweisen).
b) Der Angeklagte gibt in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme an, er habe am 10. Juli 1998 nach dem Feierabend im Restaurant Y in B noch zwei bis drei grosse Flaschen Bier getrunken und sei anschliessend zum Abendessen nach Hause gefahren. Anschliessend sei er mit dem Auto in den Ausgang gefahren. Er sei zuerst im Restaurant X und anschliessend im Restaurant Z in C eingekehrt. Er habe dabei eine unbestimmte Menge Bier getrunken. Um ca.
00.50 Uhr sei vom Restaurant Z losgefahren. Er habe sich gut gefühlt. Er habe sich schon Gedanken über seinen Alkoholkonsum gemacht. Anfänglich habe er auch gesagt, dass er zu Fuss nach Hause gehe. Warum er dann doch das Auto genommen habe, wisse er nicht mehr. Vor erstinstanzlichen Schranken führte der Angeklagte in diesem Zusammenhang aus, er habe schon früher, wenn er zuviel getrunken habe, sein Fahrzeug auf dem Parkplatz des Restaurants Z stehen lassen und sei zu Fuss nach Hause gegangen.
c) Der Angeklagte ist unbestrittenermassen mit seinem Motorfahrzeug in den Ausgang gefahren, mit der Absicht alkoholische Getränke zu konsumieren. Angesichts der gemessenen Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,76 Gewichtspromillen muss es sich dabei im konkreten Fall um eine sehr grosse Menge Bier gehandelt haben. Er hat vor dem Alkoholkonsum keinerlei Anstalten getroffen, um eine mögliche anschliessende Trunkenfahrt zu verhindern (Bsp.: Zuhause-Lassen des Motorfahrzeugs, Abgabe des Autoschlüssels an den Wirt). Es ist allgemein bekannt, dass Personen unter Alkoholeinfluss ihre Fahrtüchtigkeit über- und ihren Alkoholkonsum unterschätzen. Deshalb müssen die Vorkehren zur Verhinderung des Führens eines Motorfahrzeugs im angetrunkenen Zustand grundsätzlich vor Beginn des Alkoholkonsums getroffen werden. Wer deshalb übermässig trinkt, ohne zuvor sicherzustellen, dass er anschliessend kein Fahrzeug mehr lenkt, nimmt das Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand zumindest in Kauf, was für Eventualvorsatz genügt.
Im zu beurteilenden Fall hat sich der Angeklagte nach seinen Angaben zwar vor der Trunkenfahrt Gedanken über den Alkoholkonsum gemacht, sich aber dann doch so gut gefühlt, dass er versuchte, mit dem Fahrzeug nach Hause zu fahren. Dabei ist jedoch nicht von einem neuen Entscheid unter verminderter Zurechnungsfähigkeit auszugehen. Er nahm dadurch, dass er mit einem Fahrzeug in den Ausgang fuhr mit dem Vorsatz, Alkohol zu konsumieren und zum Voraus keinerlei Vorkehren zur Verhinderung einer eigenhändigen Rückfahrt nach übermässigem Alkoholkonsum traf, das Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand im Zustand der vollen Zurechnungsfähigkeit zumindest in Kauf.
Anders ist die Konstellation, wie sie im BGE 117 IV 292 zugrunde liegt: Der Angeklagte beabsichtigte, bei seinem Geschäftskollegen zu übernachten und ging dort auch gegen 22.00 Uhr zu Bett, erwachte aber um 01.30 Uhr, weil er Durst
hatte. Aus ihm unerklärlichen Gründen entschloss er sich in diesem Zeitpunkt, unter Alkoholeinfluss (Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,26 Gewichtspromillen), also im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit, zur Rückfahrt.
Nichts zu seinen Gunsten herleiten kann der Angeklagte aus dem Umstand, dass er das Fahrzeug nach früheren Restaurantbesuchen auch schon auf dem Parkplatz stehen liess und sich zu Fuss nach Hause begab, weil dieser Entschluss aus obigen Erwägungen vor dem übermässigen Alkoholkonsum gefällt werden muss. Aus dieser Tatsache könnte höchstens allenfalls herausgelesen werden, dass der Angeklagte schon öfters mit dem Fahrzeug in den Ausgang fuhr und daselbst übermässig Alkohol konsumierte.
d) Zusammenfassend ist der Angeklagte mit seinem Fahrzeug in den Ausgang gefahren, mit der Absicht, eine unbestimmte Menge alkoholischer Getränke zu konsumieren. Er hat zum Voraus keinerlei Vorkehren getroffen, eine eigenhändige Rückfahrt unter Alkoholeinfluss zu verhindern. Damit nahm er schon im Zustand voller Zurechnungsfähigkeit zumindest in Kauf, in alkoholisiertem Zustand ein Fahrzeug zu lenken, was diesbezüglich für (Eventual-)Vorsatz genügt. Bezüglich des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand ist deshalb aufgrund der gegebenen ‘actio libera in causa’ die volle Verantwortlichkeit des Angeklagten zu bejahen.
e) Zu prüfen ist, ob für den Angeklagten zur Zeit, als er noch voll zurechnungsfähig war, bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit weiter voraussehbar war, er werde ein polizeiliches Haltezeichen missachten, dabei das Leben eines Polizisten gefährden und versuchen die Blutprobe durch Flucht zu vereiteln.
Für die Haftung unter dem Gesichtspunkt der ‘actio libera in causa’ genügt es nicht, wenn für den Täter nur die Möglichkeit irgendeines nicht näher konkretisierten Deliktes vorauszusehen war. Die Haftung erfordert vielmehr, dass der Täter im Zeitpunkt der vollen Schuldfähigkeit voraussehen konnte, er werde ein bestimmtes Delikt begehen. Dabei ist nicht notwendig, dass der Täter den späteren Geschehensablauf in allen seinen Einzelheiten voraussehen konnte. Mindestens in seinen wesentlichen Zügen musste er für ihn aber voraussehbar sein, da er sonst nicht die Pflicht haben konnte, sich darauf einzustellen (BGE 120 IV 169 Erw. 2c mit Hinweisen).
Mit einer Polizeikontrolle ist grundsätzlich immer zu rechnen. Auch ein Fehlverhalten, wie es der Angeklagte im Rahmen dieser Kontrolle zeigte, ist zwar nicht ausgeschlossen, aber auch nicht so naheliegend, dass der Angeklagte zur Zeit, als er zu trinken begann, bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit damit hätte rechnen müssen. Insbesondere hat der Angeklagte aufgrund der Aktenlage weder betrunken noch nüchtern je in der Art wie hier kurzschlüssig reagiert. Damit ist bezüglich der entsprechenden Tatbestände, nämlich Missachtung eines polizeilichen Haltezeichens, Gefährdung des Lebens sowie des Versuches der Vereitelung einer Blutprobe, eine ‘actio libera in causa’ zu verneinen und von einer Verminderung der Zurechnungsfähigkeit auszugehen.
(Kantonsgericht: K 7/99 vom 9. November 1999)