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31. Dezember 2019Deutsch133 min

Anhang Geschäftsbericht 2019 über die Staatsverwaltung und Rechtspflege an den Grossen Rat des Kantons Appenzell I.Rh. Inhaltsverzeichnis Verwaltungs- und Gerichtsentscheide................................................................................ 1 1. Standeskommission....

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Anhang Geschäftsbericht 2019 über die Staatsverwaltung und Rechtspflege

an den Grossen Rat des Kantons Appenzell I.Rh.

Inhaltsverzeichnis Verwaltungs- und Gerichtsentscheide................................................................................ 1

1. Standeskommission......................................................................................................... 1

1.1. Vorgaben für Neubau in einem altrechtlichen Quartierplangebiet............................ 1

1.2. Rechtsgrundlage des Unterhaltsperimeters einer Flurgenossenschaft.................... 3

1.3. Abbruch und Neubau eines Gebäudes in der Ortsbildschutzzone........................... 6

1.4. Neue Praxis der Eigenmietwertschätzung............................................................... 9

1.5. Anrechnung von Flächen bei der Mietwertschätzung............................................ 12

1.6. Erweiterung des Streitgegenstands im Rekursverfahren....................................... 15

1.7. Anforderungen für das Anbringen eines Fussgängerstreifens............................... 18

2. Gerichte......................................................................................................................... 21

2.1. Öffentlich-rechtliche Klage (Entschädigung aus materieller Enteignung)............... 21

2.2. AVIG-Beschwerde (Insolvenzentschädigung)....................................................... 27

2.3. SVG-Delikt (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs)..................................................... 32

2.4. Baugesetz-Beschwerde (Sichtschutz mit Photovoltaik-Elementen)....................... 41

2.5. KVG-Beschwerde (Versicherungspflicht).............................................................. 46

2.6. SVG-Delikt (Überholen)........................................................................................ 53

2.7. UVG-Verfahren (Massgebender Lohn).................................................................. 60

Geschäftsbericht 2019 – Anhang

Verwaltungs- und Gerichtsentscheide

1. Standeskommission

1.1. Vorgaben für Neubau in einem altrechtlichen Quartierplangebiet

Eine in der Wohnzone W2 befindliche Bauparzelle, die gleichzeitig innerhalb der Grenzen eines vor dem Inkrafttreten der neuen Baugesetzgebung am 1. Januar 2013 genehmigten, noch nicht an das neue Baurecht angepasste Quartierplangebiets liegt, sollte mit einem Mehrfamilienhaus überbaut werden. Gegen das Baugesuch wurde von den Nachbarn unter anderem vorgebracht, dass der Quartierplan nicht mit den Zonenvorschriften der Wohnzone W2 vereinbar sei. Es wurde auch ein zu geringer Grenzabstand des projektierten Gebäudes mit einer Länge von 20m beanstandet. Der Rekurs der Nachbarn wurde geschützt.

Für die Überbauung einer Bauparzelle, die in einem vor 2013 erlassenen Quartierplangebiet liegt, bleiben bis zur Anpassung der Quartierplanung an die heutige Verordnung zum Baugesetz die Einzelbauvorschriften der alten Verordnung aus dem Jahre 1986 anwendbar. Zu diesen Regelungen gehört auch der Mehrlängenzuschlag bei langen Bauprojekten, sodass die Baute einen grösseren Grenzabstand einhalten muss als bei einer Anwendung des neuen Rechts.

(…)

2. Bau- und Zonenordnung

2.1. Die Rekurrenten kritisierten, dass «der Quartierplan für das Gebiet A. und die Zonenvorschrift W2 nicht kompatibel sind». Sie beanstandeten beim Bauprojekt die Anzahl Wohneinheiten. Im Gebiet A. seien bisher ausschliesslich Einfamilienhäuser erstellt worden, wie dies für einen Weiler üblich sei. Sie hielten fest, aus dem Geist des Quartierplans für das Gebiet A. ergebe sich, dass dieser nur den Bau von Einfamilienhäusern vorsehe. Mehrfamilienhäuser seien dagegen nicht erlaubt, da der Quartierplan diese nicht regle. Sollte das Bauprojekt realisiert werden, befürchteten sie, dass weitere Mehrfamilienhäuser folgen würden. Damit würde man aber der vom Kanton «angestrebten Erhaltung der gewachsenen Strukturen» zuwiderhandeln. Es sei gerechtfertigt, die Bestimmungen für Weilerzonen nach Art. 5 des Baureglements B. vom 31. Dezember 2007 zu berücksichtigen. Dem Rekurs lag ein Schreiben vom 22. November 2013 an den Bezirksrat B. bei, gemäss welchem die Rekurrenten eine Änderung des Quartierplans beantragt hatten (Rek.-act. 1). Sie hielten fest, sie seien erstaunt, dass «das Gebiet A. nicht als Weilerzone im Baureglement geführt wird, sondern als Wohnzone W2». Sie verlangten, dass in einem angepassten Quartierplan eine Geschossflächenziffer von 0.65 sowie die Bauweise geregelt werden soll.

Der Bezirksrat legte in der Stellungnahme dar, dass das Gebiet A. nur umgangssprachlich ein Weiler sei, nicht aber in Bezug auf die Nutzungsplanung. Das Bauvorhaben befinde sich in der Wohnzone W2, womit die entsprechenden Zonenvorschriften gälten. Dies ergebe sich aus dem rechtskräftigen Entscheid der Standeskommission vom 21. April 2015 (Prot. 452/15) betreffend ein vorangehendes Bauprojekt auf dersel-

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ben Parzelle. Die Erstellung von Mehrfamilienhäusern sei im Gebiet A. nicht von Vornherein ausgeschlossen. Jedenfalls müssten aber die Bauvorschriften der Wohnzone W2 sowie die besonderen Bauvorschriften nach Quartierplan eingehalten werden (Einspracheentscheid, Erw. 2). Baugesuche für Bauvorhaben in Gebieten mit Quartierplan würden bis zur Anpassung des Quartierplans nach den bisherigen Einzelbauvorschriften erledigt (Art. 88 Abs. 4 der Verordnung zum Baugesetz vom 22. Oktober 2012, BauV, GS 700.010). Die zuständige Bau- und Planungskommission befasse sich bereits seit einiger Zeit intensiv mit der Überarbeitung aller Quartierpläne. Bei einer Überarbeitung des Quartierplans müsse das eidgenössische Raumplanungsrecht mitberücksichtigt werden, namentlich betreffend die innere Verdichtung. Diesem Umstand werde ein revidierter Quartierplan Rechnung tragen müssen. Es sei davon auszugehen, dass die überarbeiteten Quartierpläne gegenüber der kantonalen Gesetzgebung nicht eine tiefere Geschossflächenziffer aufweisen werden.

Der Rekursgegner führte in seiner Stellungnahme aus, dass eine Umzonung in die Weilerzone nicht durchgesetzt worden sei. Demnach habe die Vorinstanz die Anwendung der Zonenvorschrift für Weilerzonen im Gebiet zutreffenderweise verneint und Mehrfamilienhäuser als zulässig erachtet. Er verwies auf einen Entscheid der Standeskommission, nach welchem die Zonenvorschriften für Weilerzonen keine Anwendung fänden. Schliesslich sei allgemein anerkannt, dass in der Wohnzone W2 auch Mehrfamilienhäuser gebaut werden könnten.

2.2. Es ist zu prüfen, welche Bau- und Zonenordnung zur Anwendung gelangt.

Gemäss Zonenplan liegt die zu überbauende Parzelle in der Wohnzone W2. Damit sind die Bauvorschriften für die zweigeschossige Wohnzone anzuwenden. Ein Revisionsverfahren für eine Änderung des Quartierplans wurde nicht eingeleitet.

2.3. Quartierpläne können die Nutzung im Hinblick auf besondere öffentliche Anliegen konkretisieren und dabei ein qualitativ besseres Ergebnis ermöglichen, als es mit der Rahmennutzungsplanung und der damit verbundenen parzellenweisen Regelbauweise möglich wäre (vgl. Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht,

5. Aufl. 2008, S. 241). Da das Grundstück innerhalb des Quartierplangebiets A. liegt, sind die Sonderbauvorschriften gemäss dem von der Standeskommission am 27. August 1996 genehmigten Quartierplan und Quartierplanreglement zu beachten. Das Quartierplanreglement erklärt in Art. 2 die Vorschriften des Baureglements des Bezirks B. vom 19. November 1996 (aBauR), des Baugesetzes vom 28. April 1985 (aBauG) und der Verordnung zum Baugesetz vom 17. März 1986 (aBauV) für anwendbar, sofern im Quartierplan nichts Anderes bestimmt wird. Damit verweist es auf übergeordnetes Recht. Nach Art. 88 Abs. 4 BauV werden Baugesuche für Bauvorhaben in Gebieten, für welche ein Quartierplan erlassen wurde, bis zur Anpassung der Quartierplanung nach den bisherigen (alten) Einzelbauvorschriften erledigt. Demnach gelangen die Vorschriften der Einzelbauweise nach Art. 37 bis 63 aBauV zur Anwendung. Die Vorinstanz und die Parteien bezogen sich betreffend die Einzelbauweise zu Recht auf die alte Bauverordnung.

(…)

Standeskommissionsbeschluss Nr. 136 vom 5. Februar 2019

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1.2. Rechtsgrundlage des Unterhaltsperimeters einer Flurgenossenschaft

Gegen den vom Bezirksrat aufgelegten Unterhaltsperimeter einer Flurgenossenschaft hat ein Grundeigentümer mit Einsprache geltend gemacht, dass sein Grundstück nicht nur durch die Strasse der Flurgenossenschaft, sondern zusätzlich von einer anderen Seite her erschlossen sei. Sein Perimeterbeitrag an den Unterhalt der Flurstrasse müsse daher reduziert werden.

Die Einsprache wurde abgelehnt, worauf der Grundeigentümer Rekurs bei der Standeskommission erhob. Diese stellte fest, dass der Umstand der zweiten Strassenerschliessung zu Unrecht nicht berücksichtigt worden ist. Handelt es sich nämlich beim Werk einer Flurgenossenschaft um eine Strasse, hat die Schätzungskommission die Ausarbeitung des Unterhaltsperimeters nach den Vorschriften der Strassengesetzgebung vorzunehmen. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass gemäss der Strassengesetzgebung dem Umstand einer Doppelerschliessung eines Grundstücks bei der Bemessung des Unterhaltsperimeters Rechnung zu tragen ist. Die Sache wurde an die Vorinstanz zurückgewiesen.

(…)

2. Strassengesetzgebung

2.1. Der Rekurrent macht geltend, der angefochtene Unterhaltsperimeter berücksichtige nicht, dass sein Grundstück durch zwei Zufahrten erschlossen sei. Die Mehrfacherschliessung einer Parzelle reduziere zwangsläufig den Interessenwert an der einzelnen Erschliessung. Sie reduziere auch den Unterhaltsaufwand, da bei zwei Erschliessungen die beiden Strassen nicht in gleichem Umfang in Anspruch genommen würden, wie wenn nur eine Erschliessung bestehe. Im Einspracheentscheid werde argumentiert, die mehrfache Erschliessung stelle einen Mehrwert für seine Parzelle dar. Der Mehrwert durch die Mehrfacherschliessung sei indessen kein Kriterium für Perimeterbeiträge. Die Beiträge würden nicht nach dem Wert des Bodens, sondern nach Kriterien festgelegt, die sich primär an der Nutzung und der damit verbundenen Beanspruchung der Erschliessung orientierten.

2.2. Art. 32 des Gesetzes über die Flurgenossenschaften vom 29. April 2007 (FlG, GS 913.000) legt den Grundsatz fest, dass die Schätzungskommission den Unterhaltsperimeter aufgrund des Interesses der beteiligten Grundeigentümer oder des Verursacherprinzips festzulegen hat. Handelt es sich allerdings beim Werk, für dessen gemeinsamen Betrieb die Flurgenossenschaft besteht, wie im vorliegenden Fall um eine Strasse, richtet sich der Perimeter nach der Strassengesetzgebung. Das Strassengesetz vom 26. April 1988 (StrG, GS 725.000) gilt nämlich ausdrücklich auch für Strassen von Flurgenossenschaften (Art. 1 Abs. 3 StrG). Auch hat die Schätzungskommission nach Art. 12 Abs. 2 FlG bei der Erarbeitung des Kostenverteilers für Weganlagen die Bestimmungen der kantonalen Strassengesetzgebung sinngemäss anzuwenden. Der vorliegende Unterhaltsperimeter hat sich demnach grundsätzlich nach den Vorschriften der Strassengesetzgebung zu richten.

Gemäss Art. 51 lit. c StrG ist für die Aufteilung der Unterhaltskosten das Perimeterverfahren durchzuführen. Bei diesen Verfahren gilt der Grundsatz, dass die den Grundeigentümern auferlegten Beiträge gesamthaft den durch die Strasse geschaffenen Sondervorteil nicht übersteigen dürfen (Art. 52 Abs. 1 StrG). Der Begriff Sondervorteil ist

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unbestimmt und deshalb auszulegen. Er kann als besonderer Nutzen bezeichnet werden, der durch den Bau, Ausbau oder Unterhalt einer Strasse für das Grundeigentum im Bereich dieser Strasse bewirkt wird. Der Sondervorteil muss dem Grundstück des Pflichtigen als solchem erwachsen. Die subjektiven Verhältnisse des Eigentümers sind dabei nicht zu berücksichtigen. Ein Grundstück, dessen Zugänglichkeit für Personen oder Fahrzeuge verbessert wird, steigt im Wert. Der Sondervorteil liegt darin, dass die strassenmässige Erschliessung oder deren Verbesserung den wirtschaftlichen Nutzen der Grundstücke steigert (GVP 2003 Nr. 22, Erw. 3 aa).

2.3. Zu prüfen ist, ob der Sondervorteil, der sich aus dem Bestand der Flurgenossenschaft G. für die betroffenen Grundstücke ergibt, mit dem Unterhaltsperimeter der Schätzungskommission vom 18. Mai 2017 richtig erfasst wurde.

Das sinngemäss anwendbare Strassengesetz verlangt in Art. 52 Abs. 2 StrG, dass die Verteilung der Kosten auf die einzelnen Grundstücke in erster Linie nach Massgabe der anrechenbaren Grundstückfläche zu erfolgen hat (Art. 52 Abs. 2 StrG, erster Satz). Anrechenbar ist die von der Strasse neu oder besser erschlossene Grundstücksfläche, wobei die von Wald, öffentlichen Gewässern oder öffentlichen Strassen beanspruchten Flächen grundsätzlich ausgeklammert bleiben (Art. 33 der Strassenverordnung vom 30. November 1998, StrV, GS 725.010). Erschliesst die Strasse aber wie im vorliegenden Fall auch Waldparzellen, bleiben die Waldflächen anrechenbar (Art. 33 Abs. 2 StrV). Neben der Grundstückfläche können gemäss Art. 52 Abs. 2 StrG, zweiter Satz, zusätzlich weitere Kriterien berücksichtigt werden. Das Gesetz nennt in nicht abschliessender Weise die Nutzungsmöglichkeiten, die Lage der Grundstücke zur Strasse und allfällige andere Erschliessungen.

Mit dem Passus «Zusätzlich können weitere Kriterien berücksichtigt werden» im Ingress von Art. 52 Abs. 2 StrG wollte der Gesetzgeber es nicht dem Ermessen der Behörden anheimstellen, ob sie die Erschliessung berücksichtigen. Vor dem Erlass von Art. 52 StrG war vorgeschrieben, dass zusätzliche Zufahrten im Kostenverteiler Niederschlag finden müssen. Art. 24 der vor dem Inkrafttreten des Strassengesetzes am 1. Januar 1998 geltenden Vollziehungsverordnung zum Strassengesetz vom 2. März 1961 sah zwingend vor, dass für die Feststellung der durch eine Strasse entstehenden Vorteile und im Kostenteilungsverfahren zu berücksichtigen ist, «ob das perimeterpflichtige Grundstück noch über andere Zugangsmöglichkeiten verfügt». Im Landsgemeindemandat 1998 (S. 22) wurde ausgeführt, das Perimeterverfahren (Art. 51 bis 53 StrG) sei bisher vor allem auf Verordnungsstufe festgehalten; diese Grundsätze würden nun neu auf Gesetzesstufe geregelt. Der Gesetzgeber wollte also die damaligen Regelungen beibehalten. Verfügt eine Fläche im Perimetergebiet über eine andere Zugangsmöglichkeit, darf das nicht vernachlässigt werden.

2.4. Mit ihrem Kostenverteiler hat die Schätzungskommission die Flächen der Grundstücke, ihre Nutzungsmöglichkeiten und ihre Lage zur Strasse berücksichtigt, nicht aber das in Art. 52 Abs. 2 StrG ebenfalls enthaltene Kriterium anderer Erschliessungen.

2.5. Es ist unbestritten geblieben, dass das Grundstück des Rekurrenten auch zum Perimetergebiet einer weiteren Flurgenossenschaft gehört und dass der Rekurrent die Möglichkeit hat, über die Flurstrasse jener Genossenschaft zu seinem Grundstück zu fah-

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ren. Die Flurstrasse der Flurgenossenschaft G. bildet demnach nicht die einzige strassenmässige Erschliessung des Grundstücks des Rekurrenten. Dem Grundstück des Rekurrenten erwächst also aus der Flurstrasse der Flurgenossenschaft G. nicht in gleichem Ausmass ein Sondervorteil, wie er auf jenen Grundstücken besteht, die keine alternative Erschliessung haben. Der strittige Perimeter verletzt damit den Grundsatz der Kostenverteilung von Art. 52 Abs. 1 StrG, nach dem die Perimeterbeiträge nicht höher sein dürfen als der Sondervorteil, den die Strasse für das Grundstück schafft. Mehrere Erschliessungen dürfen bei der Beurteilung des Sondervorteils, der aus einer perimeterpflichtigen Strasse erwächst, nicht ausser Betracht gelassen werden: Vielmehr sind besondere Erschliessungsverhältnisse und anderweitige Perimeterpflichten einzubeziehen (GVP 2003 Nr. 22, Erw. 3 b bb). Bei einem Grundstück mit zwei Strassenerschliessungen ist grundsätzlich eine prozentuale Ausscheidung vorzunehmen (Beda Lengwiler, Umgrenzung, Vorteilsbemessung und Interessenwertung, in: Praxis des Strassenperimeters, St.Gallen 1981, S. 53).

(…)

Standeskommissionsbeschluss Nr. 295 vom 19. März 2019

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1.3. Abbruch und Neubau eines Gebäudes in der Ortsbildschutzzone

Ein bestehendes Gebäude in einer Bauzone, die zugleich von einer Ortsbildschutzzone überlagert ist, soll abgebrochen werden, damit Raum für ein neues Haus entsteht. Die Fachkommission Heimatschutz hat die Baubewilligung mit Rekurs angefochten und den Erhalt des im Ortsbildschutzgebiet stehenden Gebäudes verlangt. Im Weiteren wurden Zweifel an einer guten Einfügung des Neubaus geäussert. Die Standeskommission hat den Rekurs gegen die Baubewilligung abgewiesen.

Ein in der Ortsbildschutzzone stehendes Gebäude kann abgebrochen und durch einen Neubau ersetzt werden, wenn es nicht auf der Liste der unter Objektschutz gestellten Gebäude steht.

Wird mit Rekurs gegen ein Bauvorhaben bemängelt, die vom Baugesetz verlangte gute Einfügung der Baute sei nicht gegeben, müssen im Rekurs die Anhaltspunkte, die einer guten Gesamtwirkung entgegenstehen, konkret angeführt werden. Ein pauschaler Verweis auf Eingaben im Verfahren der Vorinstanz reicht nicht aus.

(…)

3. Schutzstatus des Gebäudes

3.1. Die Rekurrentin ist der Meinung, dass das bestehende Gebäude nicht abgebrochen werden darf. Es ist daher zu prüfen, ob es unter Schutz steht.

3.2. Das Baugrundstück liegt nach dem Zonenplan der Feuerschaugemeinde Appenzell in der Ortsbildschutzzone integral.

Mit Ortsbildschutzzonen können besonders schöne und historisch bedeutsame Gebäude, Freiräume, Gebäudegruppen, Strassenzüge, Siedlungsteile oder Siedlungen überlagert werden (Art. 40 des Baugesetzes vom 29. April 2012, BauG, GS 700.000). Der Schutz ist in einem Reglement festzulegen (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 13. März 1989, VNH, GS 450.010).

In der Ortsbildschutzzone integral von Appenzell sind nach dem Baureglement der Feuerschaugemeinde Appenzell vom 15. April 2016 (BauR) alle Bauten mit besonderer Sorgfalt zu gestalten und sehr gut ins Orts- und Strassenbild einzupassen. Als Beurteilungskriterien gelten die Stellung, der Massstab, die kubische Gestaltung, die Dachform, die Fassadengestaltung, die Umgebungsgestaltung, die Material- und Farbwahl sowie die Detailausbildung (Art. 7 BauR).

Ein Abbruchverbot für Gebäude, die in der Ortsbildschutzzone integral liegen, enthält das Baureglement der Feuerschaugemeinde dagegen nicht. Dass das strittige Gebäude in der Ortsbildschutzzone integral liegt, bildet daher keinen Grund, den Abbruch des Gebäudes und damit die angefochtene Baubewilligung zu verweigern. Der Auffassung der Rekurrentin, das Gebäude sei schon aufgrund seines Standorts in der Ortsbildschutzzone als Schutzgegenstand zu behandeln, kann daher nicht gefolgt werden.

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3.3. Nach Art. 29 lit. b VNH können Kulturobjekte, unter anderem Gebäude, unter Objektschutz gestellt werden, wenn sie von besonderem historischem, kunstgeschichtlichem, architektonischem oder handwerklichem Wert sind. Bauten und Anlagen in der Umgebung von Schutzobjekten sind so zu gestalten, dass diese in ihrer Eigenart und Wirkung nicht beeinträchtigt werden (Art. 31 Abs. 4 VNH).

Das Baureglement der Feuerschaugemeinde unterscheidet drei Kategorien von geschützten Einzelobjekten, nämlich Denkmalschutzobjekte, ortsbildprägende Bauten und ortsbildrelevante Bauten (Art. 11 BauR). Denkmalschutzobjekte sind in ihrer Substanz zu erhalten (Art. 12 Abs. 1 BauR). Ortsbildprägende Bauten sind in ihrem Gesamtcharakter zu erhalten; ein Abbruch ist nur zulässig, wenn nachgewiesen ist, dass die Gebäudesubstanz mit verhältnismässigem Aufwand nicht saniert werden kann (Art. 13 Abs. 1 und 2 BauR). Ortsbildrelevante Bauten sind in Bezug auf Stellung und Volumen grundsätzlich zu erhalten (Art. 14 Abs. 1 BauR).

Das bestehende Gebäude auf dem Grundstück Nr. (Bezirk Appenzell), das nach der Auffassung der Rekurrentin nicht abgebrochen werden darf, figuriert nicht auf der Liste der Kulturobjekte der Feuerschaugemeinde.

3.4. Das Dorf Appenzell ist im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) aufgeführt (Anhang zur Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz vom 9. September 1981, VISOS, SR 451.12).

Das bestehende Gebäude gehört indessen nicht zu den im ISOS aufgeführten, geschützten Einzelelementen. Das ist beispielsweise bei der Pfarrkirche St.Mauritius anders. Sie ist als Einzelelement («E») Nr. 0.0.1 mit Erhaltungsziel A im ISOS aufgeführt. Erhaltungsziel A bedeutet gemäss den Erläuterungen zum ISOS: «Erhalten der Substanz; alle Bauten Anlageteile und Freiräume integral erhalten, störende Eingriffe beseitigen».

3.5. Das Gebäude steht nicht unter Schutz. Es darf daher entgegen der Auffassung der Rekurrentin abgebrochen werden.

4. (…)

5. Gesamtwirkung

5.1. Die Rekurrentin beantragte eventualiter (Antrag 5), dass eine gute Einfügung des Neubaus «einzufordern bzw. zu belegen» sei. Sie verlangt damit sinngemäss, dass Art. 65 Abs. 1 BauG eingehalten wird. Nach dieser Bestimmung haben Bauten und Anlagen im Landschafts-, Orts- und Strassenbild und für sich eine gute Gesamtwirkung zu erzielen. Die Baukommission erteilte die Bewilligung, sah also diese Vorschrift als erfüllt an.

5.2. Nach Art. 40 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 30. April 2000 (VerwVG, GS 172.600) sind Rekurrenten verpflichtet, ihr Rechtsmittel zu begründen. Mit einem Rekurs können Rechtsverletzungen, die falsche Sachverhaltsdarstellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 38 VerwVG). Die Rechtsmittelbehörde hat sich grundsätzlich nur mit Rügen auseinanderzusetzen, die im Rechtsmittel vorgebracht

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wurden (Rügeprinzip; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich/St.Gallen 2012, Rz 101 und 1507). Sowohl im nichtstreitigen als auch im streitigen Verwaltungsverfahren gilt zwar der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörden den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abklären (Art. 13 Abs. 1 VerwVG). Im streitigen Verwaltungsverfahren wird der Untersuchungsgrundsatz aber relativiert. Der Untersuchungsgrundsatz befreit den Rechtsmittelkläger nicht davon, sein Rechtsmittel zu begründen und im Einzelnen darzulegen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen er den angefochtenen Entscheid beanstandet; die Rechtsmittelinstanz trifft keine Verpflichtung, von Amtes wegen nach allfälligen Mängeln des angefochtenen Entscheids zu forschen (Urteil des Bundesgerichts 5A_744/2008 vom 1. Dezember 2008, Erw. 3.2).

Als Rechtsmittelbehörde hat die Standeskommission die gute Gesamtwirkung daher nur zu überprüfen, wenn die Rekurrentin konkrete Anhaltspunkte dafür liefert, dass die gute Gesamtwirkung nicht gegeben sein sollte. Solche trägt sie indessen nicht vor. Eine Baubewilligungsbehörde müsste nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genau ausführen, weshalb sie eine Bewilligung aus ästhetischen Gründen verweigert. Sie hätte - auch wenn das Gesetz zur Sicherstellung der Gesamtwirkung eine gute Gestaltung verlangt - die angelegten, strengen Massstäbe sorgfältig zu begründen und im Einzelnen darzutun, warum mit einer bestimmten baulichen Gestaltung weder für den Bau selbst noch die Umgebung die erforderliche Gesamtwirkung erreicht wird (BGE

114 Ia 343, E. 4b). Nachdem die Baubewilligungsbehörde eine Verweigerung der Baubewilligung begründen müsste, muss umso mehr auch ein Rechtsmittelkläger einlässlich begründen, inwiefern mit einem Projekt die gute Gesamtwirkung nicht erreicht wird. Die blosse Behauptung, es fehle an der guten Gesamtwirkung, genügt nicht. Sie muss begründet sein.

5.3. Argumente, die sich auf die Gesamtwirkung beziehen könnten, sind in der Begründung nur versteckt zu orten. Schon im Einspracheverfahren hatte die Rekurrentin sich in ihrer Baubegutachtung vom 26. November 2018 darauf beschränkt, dass sie das Projekt aus den unverändert gleichen Gründen wie bei der Baubegutachtung vom 7. August 2017 zur Ablehnung empfehle. (…)

Die Rekurrentin verwies am Ende ihres Rekurses auf die Baubegutachtungen vom 26. November 2018 und vom 7. August 2017 und erklärte, weitere Unterlagen könnten bei Bedarf geliefert werden. Dieser Verweis vermag eine Begründung nicht zu ersetzen. Anstelle einer Rechtsmittelbegründung kann nicht pauschal auf vorinstanzliche Eingaben verwiesen werden. Ein solcher Verweis ist ungenügend, weil aus ihm nicht hervorgeht, in welchen Punkten und weshalb der Entscheid der Vorinstanz angefochten wird. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelbehörde, in erst- oder vorinstanzlichen Eingaben nach Gründen zu suchen, inwiefern der angefochtene Entscheid unrichtig sein könnte (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, St.Gallen 2003, Rz. 921 mit Hinweisen).

(…)

Standeskommissionsbeschluss Nr. 346 vom 2. April 2019

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1.4. Neue Praxis der Eigenmietwertschätzung

Der Eigentümer einer Wohnliegenschaft hat die Ergebnisse der im Jahr 2018 vorgenommenen Grundstückschätzung mit Rekurs angefochten. Er akzeptiere die starke Erhöhung des Mietwerts und des Verkehrswerts seit der letzten Schätzung im Jahr 2006 nicht. Vor allem hinsichtlich des Eigenmietwerts sei die Schätzung systematisch falsch. Aus der Berechnungsgrundlage sei nicht ersichtlich, aufgrund welcher Wohnungsfläche die Berechnung des Mietwerts vorgenommen worden sei.

Die Standeskommission hat den Rekurs abgelehnt. Das Schätzungsverfahren wurde korrekt durchgeführt. Aus einem direkten Vergleich der Werte einer alten und einer neuen Schätzung kann nicht abgeleitet werden, dass die neue Schätzung nicht korrekt vorgenommen wurde, zumal die zur Anwendung gelangten Schätzungsrichtlinien seit 2006 wesentlich geändert haben.

(…)

2. Mietwert

(…)

2.3. Erträge aus unbeweglichem Vermögen unterliegen der Einkommenssteuer. Als solche Erträge gelten unter anderem der Mietwert von Bauten, die dem Steuerpflichtigen für den Eigengebrauch aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts zur Verfügung stehen, der sogenannte Eigenmietwert (Art. 24 Abs. 1 lit. b des Steuergesetzes vom 25. April 1999, StG, GS 640.000).

Als Mietwert solcher selbst genutzter Bauten gilt nach Art. 24 Abs. 2 StG, was der Steuerpflichtige bei der Vermietung als Miete erzielen könnte. Der Grosse Rat hat in seinen Ausführungsbestimmungen zum Steuergesetz vorgesehen, dass die Standeskommission festlegt, wie zu ermitteln ist, was der Steuerpflichtige bei einer Vermietung der selbst genutzten Objekte als Miete erzielen könnte (Art. 11 der Steuerverordnung vom 20. November 2000, StV, GS 640.010).

Nach den gestützt darauf erlassenen Vorschriften der Standeskommission (Standeskommissionsbeschlusses zum Steuergesetz und zur Steuerverordnung vom 5. Dezember 2000, StKB-St, GS 640.011) war dieser Eigenmietwert bis zum Änderungsbeschluss vom 21. November 2017 in Abhängigkeit vom Steuerwert zu berechnen, der im Rahmen der periodischen amtlichen Schätzungen festgestellt wurde. Art. 2 Abs. 1 StKB-St lautete vor der Revision: «Der Mietwert selbstgenutzter Einfamilien- und Ferienhäuser, Eigentumswohnungen usw. beträgt 6.0% des Steuerwerts. In der Grundstückschatzung noch nicht berücksichtigte Investitionen sind zu 70% als zusätzlicher Steuerwert anzurechnen.» Für die Veranlagung des Eigenmietwerts war also der Mietwert, der in den amtlichen Schätzungen ausgewiesen wurde, nicht direkt massgeblich. Der Eigenmietwert war vielmehr ein Anteil des Steuerwerts.

Seit der Revision wird der Mietwert direkt geschätzt; Art. 2 Abs. 1 StKB-St lautet heute: «Der Mietwert selbstgenutzter Grundstücke oder Grundstückteile entspricht dem Mietwert, welcher vom Schatzungsamt periodisch festgelegt wird.»

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Vom Mietwert der vom Rekurrenten selbst bewohnten Wohnung sind 70% steuerbar, also nicht der gesamte Mietwert (Art. 2 Abs. 2 StKB-St; diese Bestimmung blieb bei der Revision unverändert). Die steuerliche Behandlung des heute gemäss dem revidierten Art. 2 Abs. 1 StKB-St durch die Schätzungsverfügung festgelegten Mietwerts wie auch des gemäss dem früheren Art. 2 Abs. 1 StKB-St in Prozenten des Steuerwerts ermittelten Mietwerts kann hier unbeachtet bleiben, ist doch im vorliegenden Fall nicht die Steuerveranlagung strittig, sondern die Schätzung.

2.4. Die neuen Vorschriften sehen wie oben dargelegt vor, dass der Mietwert nicht mehr durch einen Prozentsatz des geschätzten Steuerwerts zu berechnen, sondern direkt zu schätzen ist. Wie diese direkte Schätzung erfolgen soll, wird durch die revidierten Vorschriften nicht vorgegeben. Für die Schätzung sind daher die schon bisher geltenden Vorschriften anwendbar:

Grundstückschätzungen sind nach der Verordnung über die Schätzung von Grundstücken vom 26. Februar 2007 (V-Sch, GS 211.450) und dem dazugehörigen Standeskommissionsbeschluss vom 4. Dezember 2007 (StKB-Sch, GS 211.451) vorzunehmen. Art. 14 V-Sch ermächtigt die Standeskommission, bestimmte Schätzungsmethoden oder Schätzerhandbücher für anwendbar zu erklären. Gestützt darauf hat die Standeskommission mit Art. 2 StKB-Sch für die kantonalen Schätzungen grundsätzlich «Das Schweizerische Schätzerhandbuch, Bewertung von Immobilien», herausgegeben von der Schweizerischen Vereinigung kantonaler Grundstückbewertungsexperten und der Schweizerischen Schätzungsexperten-Kammer sowie dem Schweizerischen Verband der Immobilienwirtschaft, in der jeweils aktuellen Fassung, derzeit jenes aus dem Jahr 2012, für anwendbar erklärt (im Folgenden abgekürzt Schätzerhandbuch).

Das Schätzerhandbuch ist seit 2007 anwendbar. Es unterscheidet sich wesentlich von den Richtlinien, die bei der letzten Schätzung des Grundstücks der Rekurrenten im Jahr 2006 (siehe act. 2 des Schatzungsamts) zur Anwendung gekommen sind. Damals war die Anleitung des Finanzdepartements des Kantons St.Gallen für die amtlichen Grundstückschätzer vom 1. Oktober 1966 massgeblich («St.Galler Grundstückschätzer»; siehe Ziff. II lit. d des Standeskommissionsbeschlusses betreffend die Schatzung von Grundstücken vom 30. Juni 1975). Ein direkter Vergleich zwischen den alten und den neuen Schätzungswerten kann deshalb nicht angestellt werden.

2.5. Der Mietwert ist nach dem Schätzerhandbuch in der Regel über die Nutzfläche oder über Raumeinheiten je mit Einheitspreisen für Quadratmeter oder Raumeinheiten festzusetzen (Schätzerhandbuch, S. 83, S. 315 ff. und Anhang V, Ziff. 1.9.).

Im vorliegenden Fall bestimmte die Schätzungskommission bei der Besichtigung des Schätzungsobjekts die Nutzfläche beider Wohnungen des Hauses. Gemäss den Angaben der Schätzungskommission (Rekursvernehmlassung, Ziff. 2.4) bewohnt der Rekurrent beide selbst. Wie sich aus den Berechnungsgrundlagen der Schätzungskommission (S. 2 der angefochtenen Verfügung) ergibt, multiplizierte die Schätzungskommission die Nutzfläche beider Wohnungen mit einem Quadratmeteransatz, (…).

2.6. Den Verkehrs- und Steuerwert bestimmte die Schätzungskommission mit der Mischwertmethode aus dem gewichteten Mittel von Ertrags- und Sachwert (Schätzer-

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handbuch, S. 116; BGE 134 III 42). (…). Den Sachwert hatte sie mit dem auf dem Neuwert basierenden Zeitwert, den Baunebenkosten und dem Landwert ermittelt (Schätzungsverfügung, S. 2; Rekursantwort vom 5. Juni 2018, Ziff. 2.6).

(…)

Standeskommissionsbeschluss Nr. 415 vom 16. April 2019

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1.5. Anrechnung von Flächen bei der Mietwertschätzung

Zwei Eigentümer haben die Schätzung des Mietwerts ihrer selbst genutzten Wohnliegenschaft mit Rekurs angefochten. Sie kritisierten unter anderem, dass für die Schätzung zu viele Flächen herangezogen worden seien. Der unbeheizte Estrich und der nur über künstliches Licht verfügende Werkraum im Kellergeschoss seien höchstens zu 50% zu berücksichtigen. Die Standeskommission hat den Rekurs abgewiesen.

Für die Schätzung des Mietwerts eines Einfamilienhauses sind Nebennutzungsflächen in einem Dachgeschoss und im Kellerbereich anzurechnen, wenn diese die Hauptnutzflächen, das heisst die eigentlichen Wohnräume, ergänzen, indem sie Lagerflächen enthalten oder Raum für besondere Nutzungen bieten. Wird diese Funktion erfüllt, ist es unerheblich, ob der Estrich beheizt ist oder ob natürliches Licht in die Kellerräume dringt.

(…)

3. Mietwert

3.1. Der im Schätzungsverfahren ermittelte Wert von Fr. 41’750 oder monatlich Fr. 3’479 wurde als Produkt aus der Nutzfläche von 284m2 und dem Bewertungsansatz von Fr. 147 für einen mittleren Ausbaustandard errechnet. Die Rekurrenten verlangten eine Herabsetzung des Mietwertes auf höchstens Fr. 2’812 pro Monat.

Unverständlicherweise sei der unbeheizte Estrich mit 37m2 zur Nutzfläche hinzugerechnet worden. Nicht sachgerecht sei zudem, dass im Kellergeschoss die Flächen des Korridors (16.7m2) und des Werkraums (18.2m2) hinzugerechnet worden seien. Die Räume lägen beide vollständig unter Terrain und erhielten kein direktes Sonnenlicht. Sie seien mit höchstens 50% der Fläche anzurechnen.

Nach Abzug dieser Flächen ergebe sich noch immer eine Nutzfläche von 229.55m2. Bei einem Ansatz von Fr. 147 ergebe sich daraus ein monatlicher Mietwert von monatlich Fr. 2’812 oder Fr. 33’744 pro Jahr, was dem maximal erzielbaren Mietwert im Sinne von Art. 24 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 25. April 1999 (StG, GS 640.000) entspreche. Es sei unrealistisch, bei der Vermietung des Einfamilienhauses eine höhere Miete erzielen zu können.

3.2. Das Schatzungsamt führte in der Rekursvernehmlassung vom 10. Januar 2019 zusammengefasst aus, das in den Plänen als Estrich bezeichnete Dachgeschoss sei über eine herkömmliche Treppe erschlossen. Auf der ganzen Bodenfläche sei ein Parkettboden verlegt. Die Wände und der Dachstuhl seien isoliert und harmonierten mit dem Gesamtbild des Einfamilienhauses. Das Dachgeschoss verfüge über genügend Licht und nebst dem Treppenhaus über zwei grosszügige Luftöffnungen (Luftraum), durch die genügend Wärme aufsteigen könne. Es handle sich somit nicht um einen Estrich im herkömmlichen Sinn. Das Dachgeschoss dürfe als ausgebaut bezeichnet werden. Im Zeitpunkt der Schätzung sei das Dachgeschoss als Spielzimmer genutzt worden. Für die Schätzung sei aber ohnehin die mögliche Nutzung eines Raumes massgebend. Die Schätzungskommission habe sich deshalb entschieden, die von ihr ausgemessene Teilfläche von 37.60m2 in der Nutzfläche zu berücksichtigen.

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Bei Einfamilienhäusern zählten auch Korridore und Bastelräume zur Nutzfläche. Bastelräume seien anrechenbar, wenn sie beheizbar seien und genügend andere Nebenräume für die Haustechnik, Waschküche, Keller usw. bestünden. Korridore im Untergeschoss seien zu berücksichtigen, wenn sie beheizbar seien, über einen eigenen Zugang verfügten und als Erschliessung für andere Räume dienten. Auch im Plan, den die Rekurrenten mit dem Rekurs eingereicht hätten, seien diese Räume als anrechenbare Geschossfläche ausgewiesen.

3.3. Grundstückschätzungen sind nach der Verordnung über die Schätzung von Grundstücken vom 26. Februar 2007 (V-Sch, GS 211.450) und dem dazugehörigen Standeskommissionsbeschluss vom 4. Dezember 2007 (StKB-Sch, GS 211.451) vorzunehmen. Art. 14 V-Sch ermächtigt die Standeskommission, bestimmte Schätzungsmethoden oder Schätzerhandbücher für anwendbar zu erklären. Gestützt darauf hat die Standeskommission mit Art. 2 StKB-Sch für die kantonalen Schätzungen grundsätzlich «Das Schweizerische Schätzerhandbuch, Bewertung von Immobilien», herausgegeben von der Schweizerischen Vereinigung kantonaler Grundstückbewertungsexperten und der Schweizerischen Schätzungsexperten-Kammer sowie dem Schweizerischen Verband der Immobilienwirtschaft, in der jeweils aktuellen Fassung, derzeit jenes aus dem Jahr 2012, für anwendbar erklärt (im Folgenden abgekürzt Schätzerhandbuch).

Nach dem Schätzerhandbuch ist der Mietwert in der Regel über die Nutzfläche oder über Raumeinheiten je mit Einheitspreisen für Quadratmeter oder Raumeinheiten festzusetzen (Schätzerhandbuch, S. 83).

Die Schätzungskommission bestimmte den Mietwert aufgrund der Nutzflächen. Strittig ist, ob die Fläche des Dachgeschosses und im Keller die Flächen des Korridors und des Werkraums als Nutzflächen angerechnet werden können. Die Schätzungskommission hat sie bei der Ermittlung der Nutzfläche angerechnet; die Rekurrenten verlangen, sie seien nicht anzurechnen.

3.4. Gemäss dem Schätzerhandbuch (S. 315, Ziff. 1.8.) richtet sich die Bemessung von Nutzflächen nach der SIA-Norm 416. Ziff. 2.1.1. dieser Norm definiert die Nutzfläche als «Teil der Nettogeschossfläche NGF, welcher der Zweckbestimmung und Nutzung des Gebäudes im weiteren Sinn dient». Die Nutzfläche gliedert sich in die Hauptnutzfläche, die der Zweckbestimmung und Nutzung des Gebäudes im engeren Sinn dient (SIA Norm 416., Ziff. 2.1.1.1), und in die Nebennutzfläche, dem «Teil der Nutzfläche NF, welcher die Hauptnutzfläche HNF zur Nutzfläche ergänzt. Sie ist je nach Zweckbestimmung und Nutzung des Gebäudes zu definieren» (SIA Norm 416., Ziff. 2.1.1.2, Abs. 1). Nach dem Wortlaut der Norm gehören im Wohnungsbau ausdrücklich auch Estrich und Kellerräume zu den Nebennutzflächen (SIA-Norm 416, Ziff. 2.1.1.2, Abs. 2).

Die Argumentation der Rekurrenten, dass der Estrich nicht hätte angerechnet werden dürfen, weil er nicht beheizt ist, und dass die Kellerräumlichkeiten nur zur Hälfte angerechnet werden dürften, weil sie vollständig unter dem Niveau des Terrains der Hausumgebung lägen, ist deshalb nicht stichhaltig. Räumlichkeiten im Dachgeschoss und Kellerräume sind bei Wohngebäuden Nebennutzflächen. Sie zählen zu den Nutzflächen, auch wenn sie selbst nicht dem Zweck und der Nutzung des Gebäudes im engeren Sinn dienen, nämlich dem eigentlichen Wohnen. Nebennutzflächen bei Wohnräumlichkeiten brauchen also entgegen der Argumentation der Rekurrenten nicht für das Wohnen im

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engeren Sinn geeignet zu sein. Sie müssen nicht ständig bewohnt werden können, sondern müssen dem ständigen Wohnen nur indirekt dienlich sein. Es spielt deshalb keine Rolle, ob der Estrich beheizt ist oder ob natürliches Licht in die Kellerräume dringt. Es handelt sich um Nebennutzflächen, welche die Hauptnutzflächen, das heisst die eigentlichen Wohnräume, ergänzen, indem sie Lagerflächen enthalten oder Raum für besondere Nutzungen bieten.

3.5. Der Forderung der Rekurrenten, die Fläche des Estrichs nicht als Nutzfläche in die Berechnung einzubeziehen und von den unter dem Terrain der Umgebung liegenden Kellerräumlichkeiten nur die Hälfte anzurechnen, kann daher nicht entsprochen werden.

(…)

Standeskommissionsbeschluss Nr. 417 vom 16. April 2019

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1.6. Erweiterung des Streitgegenstands im Rekursverfahren

Ein Grundeigentümer hat sich mit Einsprache gegen ein Neubauvorhaben in einer Wohnund Gewerbezone gewehrt und dabei die ungenügende strassenmässige Erschliessung gerügt. Den negativen Einspracheentscheid hat der Grundeigentümer mit Rekurs bei der Standeskommission angefochten. In der Rekursschrift hat er neben der ungenügenden Erschliessung neu auch Lärmemissionen und das Fehlen genügender Parkflächen ins Feld geführt. Die Standeskommission hat den Rekurs abgewiesen.

Bei der Behandlung von Rekursen gegen Einspracheentscheide in Baubewilligungsverfahren ist nur zu prüfen, ob die in der Einsprache erhobenen Einwände berechtigt sind. Weitere Einwände gegen das Bauvorhaben, die in der Einsprache noch nicht enthalten waren, können im Rekurs gegen den Einspracheentscheid nicht mehr vorgebracht werden. Eine Ausweitung des Streitgegenstands auf Themen, die in der Einsprache nicht thematisiert wurden, ist nicht zulässig.

Ob gegen eine Baubewilligung weitere als die mit einer Einsprache vorgebrachten Einwände entgegenstehen, ist nicht im Einspracheverfahren und dem daran anschliessenden Rekursverfahren zu entscheiden, sondern im Rahmen der Prüfung der Baubewilligung.

(…)

4. Parkplatzsituation, Lärmemissionen und Streitgegenstand

4.1. Unter den Verfahrensbeteiligten ist strittig, wie weit in Rekursen gegen Einspracheentscheide in Baubewilligungsverfahren neue Tatsachen und Begründungen zulässig sind.

Die Vorinstanz machte in der Rekursvernehmlassung vom 23. November 2018 zusammengefasst geltend, im Einspracheentscheid seien nur die von der Einsprecherin vorgebrachten Argumente zu beurteilen. Die restliche Beurteilung des Baugesuchs erfolge nach dem Eintritt der Rechtskraft des Einspracheentscheids durch die Baubewilligungsbehörde. Die Rekurrentin habe in der Einsprache keine Lärmemissionen geltend gemacht. Die Lärmfrage sei - so die Vorinstanz in der Duplik vom 28. Januar 2019 erst im Rekurs als Novum thematisiert worden.

Die Rekursgegnerin, die das Bauvorhaben realisieren möchte, wies in der Rekursvernehmlassung vom 26. November 2018 darauf hin, dass die Vorinstanz zunächst nur die in einer Einsprache vorgetragenen Einwendungen zu prüfen habe. Die Rekurrentin habe in der Einsprache einzig die Erschliessung bemängelt. Bei den Einwendungen im Rekurs zur Parkplatzsituation und zu den Lärmemissionen handle es sich um neue Vorbringen, auf die nicht einzutreten sei.

Die Rekurrentin hielt dem in ihrer Replik vom 10. Januar 2019 entgegen, die Zweiteilung des Einsprache- und Bewilligungsverfahrens führe zur absonderlichen Situation, dass im Rekursverfahren nicht entschieden würde, ob das Bauvorhaben bewilligt werde. Das ergebe aus prozessökonomischer und logischer Sicht keinen Sinn, und es fehle die gesetzliche Grundlage dafür. Alle Einsprecher wären gezwungen, einen ablehnenden Einspracheentscheid weiterzuziehen, obwohl die Bewilligungsbehörden die

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Bewilligung möglicherweise aus anderen Gründen verweigern würden. Eine Nichtbewilligung wäre selbst nach einer höchstrichterlichen Ablehnung sämtlicher Einsprachen noch möglich. Im Kanton St.Gallen sei über öffentlich-rechtliche Einsprachen gleichzeitig mit der Verfügung im Baubewilligungsverfahren zu entscheiden. Die in Appenzell I.Rh. praktizierte Zweiteilung sei nicht zweckmässig und widerspreche dem Willen des Gesetzgebers. Die Baubewilligungsbehörde habe im Rahmen des Einspracheentscheids über die Zulässigkeit des Bauprojekts zu befinden und die Baubewilligung zu erteilen oder zu verweigern.

4.2. Die Rekurrentin kritisierte in ihrer Einsprache einzig, es fehle an der Erschliessung. Von fehlenden Parkplätzen ist in der Einsprache ebenso wenig die Rede wie von Lärm. Die Rekurrentin bestritt denn im Rekursverfahren auch nicht, dass sie ihre Rügen zur Lärmbelastung und zur Parkplatzsituation erst im Rekurs erhoben hat. Es ist damit zu prüfen, ob sie mit ihren Einwänden zur Lärmbelastung und zur Parkplatzsituation zu hören ist, obwohl sie in der Einsprache noch nicht enthalten waren.

4.3. Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel «nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt» (Art. 15 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 25. April 2010, VerwVG, GS 173.400). Bei Rekursen sind dagegen neue Begehren und Beweismittel gemäss Art. 38 Abs. 2 VerwVG ausdrücklich erlaubt. Neue Vorbringen sind allerdings allgemein nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig; dieser wird durch die Anträge im Rechtsmittel (hier des Rekurses) festgelegt, die sich ihrerseits im Rahmen des Anfechtungsobjekts, das heisst des Dispositivs des angefochtenen Entscheids, bewegen müssen; der Streitgegenstand kann von den Parteien im Lauf des Rechtsmittelverfahrens grundsätzlich nicht mehr erweitert werden (BGE 136 II 165, E. 5). Streitgegenstand kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war oder hätte sein sollen (BGE 136 II 457, E. 4.2). Eine Änderung des Streitgegenstands liegt nicht nur vor, wenn ein neues oder erweitertes Rechtsbegehren gestellt wird, sondern auch dann, wenn der Rechtsgrund ausgewechselt wird (Bertschi, in Griffel [Herausgeber], Kommentar VRG, 3. Aufl. Zürich 2014, Vorbemerkungen zu §§19-28a N 47).

4.4. Anfechtungsobjekt des strittigen Rekurses ist der Einspracheentscheid der Baukommission vom 25. Oktober 2018. In diesem Entscheid befasste sich die Baukommission mit den Einwänden, die damals gegen das Bauvorhaben vorgetragen wurden. In der Einsprache war einzig die strassenmässige Erschliessung der geplanten Baute als ungenügend kritisiert worden. Mit dem Einspracheentscheid wurde dieser Einwand abgewiesen. Die Lärmbelastung und die Parkplatzsituation hatte die Rekurrentin in ihrer Einsprache nicht beanstandet. Die Vorinstanz befasste sich im Einspracheentscheid denn auch nicht damit. Lärm- und Parkplatzfragen bildeten demnach nicht Streitgegenstand der erstinstanzlichen Verfügung. Da die Einsprecherin die Fragen in der Einsprache nicht thematisiert hatte, hätten sie auch nicht Gegenstand der strittigen Verfügung bilden müssen. Streitgegenstand bildet demnach der Einspracheentscheid, mit dem ausschliesslich der Einwand abgewiesen wurde, die Erschliessung sei nicht ausreichend; nicht Streitgegenstand waren und sind alle übrigen Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung. Mit den erst im Rekursverfahren vorgetragenen Einwänden (Lärm, Parkflächen) wechselte die Rekurrentin den Rechtsgrund, aus dem ihr Antrag, die Baubewilligung sei zu verweigern, hätte gutgeheissen werden sollen. Mit den

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neuen Einwänden zum Lärm und zu den Parkflächen sprengte die Rekurrentin den Rahmen des Streitgegenstands.

4.5. Im Kanton St.Gallen, dessen Rechtslage die Rekurrentin zum Vergleich heranzieht, ist über die öffentlich-rechtliche Einsprache gleichzeitig mit der Verfügung im Baubewilligungsverfahren zu entscheiden (Art. 157 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons St.Gallen vom 5. Juli 2017, sGS 731.1). Massgeblich ist indessen das innerrhodische Recht. Anders als im Kanton St.Gallen kann im Kanton Appenzell I.Rh. nicht gleichzeitig über Einsprachen und die Baubewilligung entschieden werden. Denn nach Art. 85 Abs. 1 BauG darf eine Baubewilligung erst erteilt werden, wenn allfällige Einsprachen rechtskräftig erledigt sind. Mit dem Entscheid über die Baubewilligung muss daher abgewartet werden, bis über alle Einsprachen rechtskräftig entschieden ist. In Entscheiden über Einsprachen gegen Bauvorhaben ist nur zu prüfen, ob die in der Einsprache erhobenen Einwände berechtigt sind, und - anders als bei Baueinsprachen im Kanton St.Gallen - nicht gleichzeitig auch, ob die Baubewilligung zu erteilen ist. Diese Rechtslage schliesst aus, dass in einem Rekurs gegen einen Entscheid über eine Einsprache gegen ein Baugesuch Einwendungen vorgetragen werden können, die nicht bereits mindestens im Grundsatz in der Einsprache enthalten waren. In der Einsprache hatte die Rekurrentin weder die Lärmbelastung noch die Parkplatzsituation kritisiert. Die Vorinstanz hatte sich daher im Einspracheentscheid auch nicht damit zu befassen; sie konnte noch nicht darüber entscheiden. Die Vorinstanz weist aber zutreffend darauf hin, dass sie nach rechtskräftiger Erledigung der Einsprachen im Hinblick auf die Erteilung oder Verweigerung der Baubewilligung zu prüfen haben wird, ob die öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung für das fragliche Bauvorhaben erfüllt sind. Sie wird in diesem Rahmen auch zu prüfen haben, ob andere als die bereits in Einsprachen vorgetragenen Einwände gegen die Erteilung der Baubewilligung sprechen. Bei diesen Prüfungen geniesst die Einsprecherin und Rekurrentin aber keine Parteistellung. Streitgegenstand von Rekursen gegen Einspracheentscheide sind nicht alle erdenklichen Einwendungen gegen ein Bauvorhaben. Nicht die Baubewilligung steht zur Diskussion, sondern nur, was der jeweilige Einsprecher in seiner Einsprache an Einwänden gegen die Erteilung der Baubewilligung vorgetragen hatte.

4.6. Soweit die Rekurrentin geltend macht, die Lärmbelastung oder fehlende Parkplätze sprächen gegen das Bauvorhaben, ist dies im vorliegenden Rekursverfahren nicht zu prüfen.

(…)

Standeskommissionsbeschluss Nr. 586 vom 28. Mai 2019

Der Entscheid wurde mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten.

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1.7. Anforderungen für das Anbringen eines Fussgängerstreifens

Aufgrund des Ergebnisses einer Überprüfung der Standorte bestehender Fussgängerstreifen wurde vom Justiz-, Polizei- und Militärdepartement im November 2018 die Entfernung von zwei Fussgängerstreifen in Eggerstanden verfügt. Mit Rekursen wurde gegen die Verfügungen vorgebracht, dass sich die Fussgängerstreifen auf einem von zahlreichen Schülern begangenen Schulweg und in der Nähe der Kirche und des Gemeindesaals befinden. Sie würden daher zu bestimmten Zeiten von vielen Fussgängern benutzt. Die Rekurse gegen diese Anordnungen wurden abgewiesen.

An den beiden betroffenen Standorten in Eggerstanden liegen sowohl die Überquerungsfrequenzen als auch die Anzahl der Fahrzeuge deutlich unterhalb der verbindlich festgelegten Schwellenwerte für die Markierung eines Fussgängerstreifens. Das Vorhandensein eines Schulwegs rechtfertigt für sich noch nicht das Anbringen eines Fussgängerstreifens, zumal die ermittelte Verkehrsfrequenz bei weitem tiefer liegt als die Werte gemäss der einschlägigen Schweizer Norm. Die vom Department angeordnete Entfernung der betreffenden Fussgängerstreifen erwies sich als rechtskonform.

(…)

2. Gesetzliche Grundlagen

2.1. (…)

2.2. (…)

2.3. Gemäss Art. 115 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV, SR 741.21) kann das Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) für die Ausführung, Ausgestaltung und Anbringung von Signalen, Markierungen, Leiteinrichtungen, Strassenreklamen und dergleichen Weisungen erlassen sowie diese und technische Normen als rechtsverbindlich erklären. Das UVEK hat von dieser Kompetenz in der Verordnung des UVEK über die auf die Signalisation von Strassen, Fuss- und Wanderwegen anwendbaren Normen vom 12. Juni 2007 (nachfolgend: Verordnung des UVEK, SR 741.211.5) Gebrauch gemacht und in Art. 4 lit. a die Schweizer Norm (SN) 640 241 (Fussgängerverkehr/Fussgängerstreifen) des Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) für anwendbar erklärt.

Weisungen sind innerdienstliche Anordnungen. Sie werden in der Regel von einer vorgesetzten Behörde erlassen und wenden sich an eine untergeordnete Behörde bzw. an eine Mehrzahl davon, um eine einheitliche Vollzugspraxis zu gewährleisten. Die Terminologie ist dabei sehr unterschiedlich: Sie erscheinen als Verwaltungsverordnungen, Dienstanweisungen, Weisungen, Kreisschreiben, Dienstreglement, Richtlinie, Wegleitung usw. Inhaltlich regeln Weisungen damit das Verhalten von Verwaltungsbehörden. Verwaltungsverordnungen oder eben Weisungen gelten für die Verwaltungsbehörden, die im entsprechenden Aufgabenbereich sachzuständig sind. Die Hauptfunktion der Verwaltungsverordnung besteht darin, eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs sicherzustellen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St.Gallen 2010, Rz 124, mit weiteren Hinweisen).

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Weisungen sind hoheitlich, einseitig, verbindlich und erzwingbar. Sie stellen damit gewissermassen Rechtssätze dar, die für die mit dem entsprechenden Sachbereich betrauten Behörden verbindlich sind. Im Verstoss gegen eine Verwaltungsverordnung kann eine haftpflichtrechtliche Widerrechtlichkeit liegen (René Schaffhauser, Zur Sicherheit der Strasseninfrastruktur: Zwischen Worten und Taten, in: Strassenverkehr 4/2012, S. 38 ff, 41 f.). Da die Verordnung des UVEK namentlich auf die Norm SN 640 241 verweist, gilt diese als behördenverbindliche Grundlage bei der Beurteilung von Fussgängerstreifen.

3. Fussverkehrsmenge und Fahrzeugmenge

3.1. Für die Anordnung von Fussgängerstreifen führt die Norm SN 640 241 verschiedene Voraussetzungen auf. Es sind dies die Querungsnachfrage, die Geschwindigkeit des motorisierten Verkehrs, die notwendige Sichtweite, die Erkennungsdistanz, die Fussverkehrsmenge und die Fahrzeugmenge (Norm, Ziffern 12-17, «Anordnungsvoraussetzungen»). Umstritten ist im vorliegenden Fall die Gewichtung des Kriteriums der Fussverkehrsmenge. Die Norm setzt eine erforderliche Überquerungsfrequenz von mindestens 100 querenden Fussgängerinnen und Fussgängern während fünf nicht zwingend aufeinanderfolgenden Stunden mit dem jeweils höchsten Fussgängeraufkommen eines Tages voraus. Expertinnen und Experten gehen davon aus, dass von dieser minimalen Fussgängermenge aus Sicherheitsgründen nicht abgewichen werden sollte. Betreffend das Kriterium der Fussverkehrsmenge bietet die Norm in Ausnahmesituationen allerdings eine gewisse Flexibilität (Norm, Ziffer 16), so bei Querungen, die Teil einer qualifizierten Fusswegnetzplanung sind (z.B. Richtplanung) oder beim Vorliegen besonderer Vortrittsbedürfnisse (z.B. Haltestellen des öffentlichen Verkehrs, Schulhäuser, Alters- oder Behindertenheime). In solchen Fällen kann die Anordnung eines Fussgängerstreifens auch bei tieferen Frequenzen geprüft werden.

3.2. Einer Beilage zum Rekurs ist zu entnehmen, dass die Schule Eggerstanden bei der fraglichen Querungsstelle während einer Dezemberwoche 2018 die Anzahl Überquerungen durch Primarschulkinder gemessen hat. Die Anzahl betrug zwischen Montag und Freitag 48 bis 96 pro Tag (rek.-act. 7, Erhebung der Schule Eggerstanden). Die durch das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement ermittelte Anzahl an schulpflichtigen Kindern verschiedener Schulstufen im betreffenden Gebiet, die den Fussgängerstreifen über die Dorfstrasse, Höhe Dorfstrasse 17, benutzen könnten (JPMD act. 1, Beilagen 1b und 2 b), lassen nicht daran zweifeln, dass der Schwellenwert nach SN 640 241 von

100 Querungen während fünf Stunden nicht erreicht wird.

3.3. Der Rekurrent hielt dafür, am betreffenden Standort des Fussgängerstreifens festzuhalten, auch wenn die minimale Fussgängermenge von 100 Fussgängerinnen und Fussgängern während fünf Stunden nicht erreicht werde. Der Fussgängerstreifen werde immerhin von durchschnittlich 76 Primarschülerinnen und -schülern pro Tag überquert. Der Rekurrent verwies auf die Notwendigkeit einer sicheren Querungsstelle insbesondere für Kinder auf ihrem Schulweg.

Das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement hielt fest, die Anforderungen der Norm verlangten für die Markierung eines Fussgängerstreifens eine minimale durchschnittliche tägliche Verkehrsmenge von 3’000 Fahrzeugen auf dem Querschnitt der Fahrbahn

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(SN 640 241, Ziffer 17). Eine eigene Messung im Januar 2018 habe eine Verkehrsmenge von 559 pro Tag ergeben. Der erforderliche Fahrzeugfrequenzbereich werde daher bei weitem nicht erreicht. Das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement stellte weiter fest, der fragliche Strassenabschnitt sei gerade und grundsätzlich sehr übersichtlich. Entlang der Strasse seien viele geeignete Querungsstellen vorhanden.

3.4. Das Vorhandensein eines Schulwegs rechtfertigt für sich allein noch nicht das Markieren eines Fussgängerstreifens. Die durch Sicherheitsexperten ermittelte und durch die Verordnung des UVEK als behördenverbindlich gesetzte Schwelle von 100 Überquerungen in fünf Stunden könnte kaum mehr Anwendung finden, wenn jeder Schulweg eine Ausnahme darstellen würde. Liegt insbesondere auch die Fahrzeugmenge deutlich unterhalb des Schwellenwerts von 3’000 Fahrzeugen pro Tag, würde es dem Sinn und Zweck der Norm widersprechen, einen Fussgängerstreifen zu markieren. Im Übrigen ist auch die Übersichtlichkeit des betreffenden Strassenabschnitts nicht kritisch. Es handelt sich um ein gerades, übersichtliches Strassenstück. Bei dieser Ausgangslage ist von einer gewöhnlichen Schulwegsituation auszugehen. Eine Ausnahmesituation, welche ein Abweichen von der Regel rechtfertigen würde, ist im konkreten Fall nicht erkennbar. Die gesetzlichen Grundlagen sehen für solche Situationen keine Fussgängerstreifen vor.

(…)

Standeskommissionsbeschluss Nr. 806 vom 12. August 2019

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2. Gerichte

2.1. Öffentlich-rechtliche Klage (Entschädigung aus materieller Enteignung)

Ein Entschädigungsanspruch aus materieller Enteignung verjährt nach Ablauf von fünf Jahren seit Genehmigung des Zonenplans, unabhängig davon, ob der Betroffene von der enteignungsgleichen Wirkung Kenntnis hatte (Art. 44 Abs. 4 aBauG). Ein Anspruch des vom Planerlass bzw. von der Planänderung betroffenen Grundeigentümers auf persönliche Benachrichtigung ergibt sich weder aus Bundes- noch aus kantonalem Recht.

Erwägungen:

Sachverhalt

I.

1. Mit Publikation im Appenzeller Volksfreund im Jahr 2006 wurde die Bevölkerung über die Zonenplanrevision im Bezirk Rüte informiert und zu einer öffentlichen Vernehmlassung sowie einem Informationsabend eingeladen.

Die Standeskommission nahm an der Sitzung vom 12. September 2006 eine Vorprüfung dieser Zonenplanrevision vor und stimmte ihr im Wesentlichen zu. Darin wurde die Reduktion der Wohnzone (WG2) und der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (Oe) im Bereich x unter Berücksichtigung des Ortsbilds und der Siedlungsbegrenzung als zweckmässig beurteilt.

Die überarbeitete Zonenplanung wurde im Appenzeller Volksfreund publiziert und öffentlich aufgelegt. An der Bezirksgemeinde vom 4. Mai 2008 ergriff kein Stimmbürger das Wort zur revidierten Zonenplanung, welche daraufhin einstimmig angenommen und von der Standeskommission genehmigt wurde. Der Bezirksrat Rüte teilte im Appenzeller Volksfreund Folgendes amtlich mit: «Zonen- und Quartierplanung. Die Gesamtrevision der Nutzungsplanung Bezirk Rüte wurde mit Beschluss vom 11. August 2008 durch die Standeskommission genehmigt.».

Mit dieser Zonenplanrevision wurde der südliche Teil (ca. 2’300m2) des sich im Eigentum von A. befindenden Grundstücks Nr. y von der Wohn- und Gewerbezone in die Landwirtschaftszone umgezont.

2. Mit Schreiben vom 20. Mai 2017 ersuchte A. den Bezirk Rüte sinngemäss, die ganze Parzelle Nr. y wieder in die Wohn- und Gewerbezone umzuzonen oder ihm eine Entschädigung von mindestens Fr. 500’000.00 zu bezahlen.

3. Der Bezirksrat Rüte teilte A. mit Schreiben vom 3. Juli 2017 mit, dass die Umzonung der Parzelle Nr. y mit der Überarbeitung der Zonenplanung in den Jahren 2006 bis 2008 erfolgt sei, wobei die rechtlichen Vorgaben eingehalten worden seien.

4. Am 10. August 2018 reichte der Rechtsvertreter von A. (folgend: Kläger) beim Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, Klage gegen den Bezirk Rüte (folgend: Beklagter) ein und stellte das Rechtsbegehren, der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden Betrag, mindestens aber Fr. 500’000.00 nebst Zins zu 5% seit 20. Mai 2017 zu bezahlen.

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5. Der Rechtsvertreter des Beklagten reichte am 30. Oktober 2018 die Klageantwort ein, beantragte die Klageabweisung und stellte den prozessualen Antrag, das Verfahren sei auf die Frage der Verjährung zu beschränken.

6. Mit prozessleitender Verfügung vom 31. Oktober 2018 wurde dem prozessualen Antrag des Beklagten entsprochen und das Verfahren wurde im Sinne von Art. 30 Abs. 2 VerwGG i.V.m. Art. 125 lit. a ZPO auf die Frage der Verjährung beschränkt. Zudem wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet.

(…)

II.

1. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a VerwGG beurteilt das Verwaltungsgericht öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche gegenüber öffentlich-rechtlichen Körperschaften, vorbehältlich der Zuständigkeit der Standeskommission. Die Standeskommission entscheidet nach Art. 62 VerwVG über öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche gegenüber dem Kanton und seinen Anstalten.

Entschädigungsansprüche gegenüber den Bezirken unterliegen dem Klageverfahren vor Verwaltungsgericht (vgl. Landsgemeindemandat 2014, Botschaft zum VerwGG, S. 25).

Das Verwaltungsgericht ist entsprechend zur Beurteilung der vorliegenden Klage gegen den Bezirk Rüte zuständig.

(…)

III.

1.

1.1. Der Kläger macht geltend, die Zonenplanrevision des Bezirks Rüte sei noch nicht in Kraft getreten. Für die Zonenplanung und deren Änderung sei der Bezirk zuständig, er eröffne das Verfahren und müsse dieses auch formell wieder abschliessen. Der Beklagte hätte nach der Genehmigung der Standeskommission vom 11. August 2008 eine entsprechende Publikation machen und das Verfahren formell abschliessen müssen, was jedoch nicht erfolgt sei. Ein Zonenplan trete nämlich erst in Kraft, wenn die zuständige Planungsbehörde den Abschluss des Verfahrens publiziert habe. Es gelte der Grundsatz der Einheit der Kommunikation. Gegenüber dem Bürger kommuniziere die Planungsbehörde, in casu der Beklagte.

1.2. Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden unterrichten die Bevölkerung über Ziele und Ablauf der Planungen nach dem Raumplanungsgesetz (vgl. Art. 4 Abs. 1 RPG). Sie sorgen dafür, dass die Bevölkerung bei Planungen in geeigneter Weise mitwirken kann (Art. 4 Abs. 2 RPG). Nutzungspläne werden öffentlich aufgelegt (Art. 33 Abs. 1 RPG). Das kantonale Recht sieht wenigstens ein Rechtsmittel vor gegen Verfügungen und Nutzungspläne, die sich auf das Raumplanungsgesetz und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen (vgl. Art. 33 Abs. 2 RPG). Mit der Genehmigung durch die kantonale Behörde werden die Nutzungspläne verbindlich (Art. 26 Abs. 3 RPG).

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Geschäftsbericht 2019 – Anhang

Der Zonenplan und gegebenenfalls auch das Reglement werden durch den Bezirksrat aufgestellt und bedürfen der Annahme durch die Bezirksgemeinde. Mit der Genehmigung durch die Standeskommission werden sie allgemeinverbindlich (Art. 29 Abs. 1 des bis zum 31. Dezember 2012 in Kraft gewesenen BauG [folgend: aBauG], welches vorliegend unbestrittenermassen zur Anwendung gelangt). Vor der Auflage sind der Zonenplan und gegebenenfalls das Reglement der Standeskommission zur Vorprüfung zu unterbreiten (Art. 30 Abs. 1 aBauG). Der Zonenplan und das Reglement sind vor der Annahme durch die Bezirksgemeinde während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist zweimal öffentlich auszuschreiben (Art. 30 Abs. 2 aBauG). Nach Abschluss des ordentlichen Rechtsmittelverfahrens sind Pläne oder Reglemente der Bezirksgemeinde zu unterbreiten (Art. 30 Abs. 4 aBauG). Mit der Genehmigung durch die Standeskommission wird die Änderung des Plans rechtskräftig (Art. 31 Abs. 2 aBauG).

1.3. Vorliegend lief das Verfahren der Zonenplanrevision des Bezirks Rüte rechtmässig ab: So wurde die Bevölkerung an einem Informationsabend orientiert, der Zonenplan wurde der Standeskommission zur Vorprüfung unterbreitet (Art. 30 Abs. 1 aBauG, welches auf die vorliegend zu beurteilende Zonenplanänderung anwendbar ist), die überarbeitete Zonenplanung wurde im Appenzeller Volksfreund als amtlichem Publikationsorgan publiziert und unter Bekanntgabe des korrekten Rechtsmittels der Einsprache öffentlich aufgelegt (Art. 33 Abs. 1 und 2 RPG; Art. 30 Abs. 2 aBauG). Damit wurde die Publizität der Pläne (Art. 4 Abs. 3 RPG) auch für den Kläger sichergestellt und dessen Wahrnehmung der Rechtsmittel ermöglicht. An der Bezirksgemeinde vom 4. Mai 2008 wurde den Stimmbürgern das Wort (und somit das rechtliche Gehör) erteilt, an welcher der Zonenplan einstimmig angenommen wurde (Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 4 aBauG). Schliesslich genehmigte die Standeskommission den Zonenplan am 11. August 2008 (Art. 29 Abs. 1 aBauG), womit dieser und die damit einhergehenden Eigen-tumsbeschränkungen in Kraft trat, und der Bezirksrat Rüte teilte im Appenzeller Volksfreund vom 25. Oktober 2008 amtlich mit, dass der Zonenplan von der Standeskommission genehmigt worden sei. Damit wurde das Zonenplan-Revisionsverfahren abgeschlossen.

Der Zonenplan des Bezirks Rüte, mit welchem ein Teil des Grundstücks des Klägers von der Wohn- und Gewerbezone in die Landwirtschaftszone umgezont wurde, wurde folglich am 11. August 2008 für jedermann verbindlich bzw. rechtskräftig (Art. 26 Abs. 3 RPG; Art. 31 Abs. 2 aBauG).

2.

2.1. Der Kläger macht geltend, der Beginn der fünfjährigen Verjährungsfrist setze voraus, dass der Betroffene von der Eigentumsbeschränkung auch persönlich Kenntnis habe. Diese Kenntnis habe der Kläger erst im Mai 2017 erhalten, weshalb die Verjährungsfrist erst dann zu laufen begonnen habe, die Klage fristgerecht eingereicht worden sei und der Beklagte für die Eigentumsbeschränkung entschädigungspflichtig sei.

Ein kantonsübergreifender Blick auf die Verjährungsfristen für Entschädigungen aus materieller Enteignung lasse ebenfalls nur den Schluss zu, dass die Verjährungsfrist nur eine relative sein könne, d.h. sie beginne erst mit Kenntnisnahme durch den Betroffenen zu laufen. Im Kanton St.Gallen beispielsweise verjährten Entschädigungsforderungen lediglich nach 10 Jahren. Auch das Bundesgericht habe in diesem Zusammenhang fest-

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gehalten, dass Entschädigungsansprüche bei fehlender kantonaler Regelung grundsätzlich nach 10 Jahren seit Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung verjährten. Demzufolge sei daraus zu schliessen, dass die im BauG Al erwähnte Verjährungsfrist von fünf Jahren nur zu laufen beginne, wenn der Betroffene auch Kenntnis von der Eigentumsbeschränkung habe.

2.2. Der Beklagte hingegen erhebt die Einrede der Verjährung. So habe die fünfjährige Verjährungsfrist mit Genehmigung des Zonenplans durch die Standeskommission am 11. August 2008 zu laufen begonnen und habe somit am 11. August 2013 geendet.

2.3. Entschädigungsansprüche aus materieller Enteignung verjähren nach Ablauf von fünf Jahren seit Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung (Art. 44 Abs. 4 aBauG).

Die Verjährung läuft ab dem Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung. Eine Eigentumsbeschränkung kann erst in Kraft treten, wenn sie rechtskräftig ist. Im Zusammenhang mit der Ortsplanung kommt es auf den Zeitpunkt der definitiven Genehmigung durch die kantonale Behörde an, da die Rechtswirksamkeit kommunaler Nutzungspläne von Bundesrechts wegen (Art. 26 Abs. 3 RPG) erst an diesem Tag eintritt (vgl. Waldmann/Hänni, Raumplanungsgesetz, 2006, Art. 5 N 73). Ob die Betroffenen von der Beschränkung oder von ihrer enteignungsgleichen Wirkung Kenntnis hatten oder hätten haben können, hat keinen Einfluss auf den Beginn der Verjährung (vgl. BGE 111 Ib 269 E. 3a/aa; RIVA, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, 2016, Art. 5 N 253; vgl. Riva, Hauptfragen der materiellen Enteignung, 1990, S.

188 f.; Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 5 N 95). Das kantonale Recht kann eine andere Lösung vorsehen, indem es beispielsweise neben der absoluten eine relative Verjährungsfrist bestimmt und für den Beginn Letzterer auf das subjektive Element der Kenntnis der Eigentumsbeschränkung abstellt (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 5 N 95).

2.4. Die Eigentumsbeschränkung des Klägers trat mit Genehmigung des Zonenplans durch die Standeskommission am 11. August 2008 ein. Das kantonale Recht hat neben der absoluten keine relative Verjährungsfrist bestimmt, für deren Beginn auf das subjektive Element der Kenntnis der Eigentumsbeschränkung abgestellt würde. Ein Entschädigungsanspruch aus materieller Enteignung verjährte - selbst wenn nicht die Genehmigung der Zonenplanrevision durch die Standeskommission, sondern deren amtliche Mitteilung durch den Beklagte für die rechtsgültige Eigentumsbeschränkung relevant wäre spätestens Ende Oktober 2013, somit fünf Jahre nach dem 25. Oktober 2008.

3.

3.1. Der Kläger ist weiter der Auffassung, der Beklagte wäre verpflichtet gewesen, ihn als von der Zonenplanungsänderung direkt in seinen Rechten Betroffener mittels persönlicher Anzeige zu informieren. Gerade bei einer grossflächigen Auszonung eines Grundstücks, welche möglicherweise eine materielle Enteignung zu Folge habe, wäre es verhältnismässig und angebracht gewesen, wenn die zuständige Verwaltungsstelle die Grundeigentümer direkt angeschrieben hätte. Im dreistufigen Verwaltungsaufbau der Schweiz (Gemeinde, Kanton, Bund) wäre in der vorliegenden Angelegenheit insbesondere von der untersten Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Bezirk zu erwarten gewesen, dass dieser seine Bürger transparent und dienstleistungsorientiert über wesentliche Änderungen in der Nutzungsplanung informiere.

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Zudem stelle eine Umzonung von der Wohn- und Gewerbezone in die Landwirtschaftszone in Appenzell Innerhoden eine seltene Ausnahme dar. Ein Grundeigentümer müsse nicht damit rechnen, insbesondere nicht bei einer generellen Zonenplanungsrevision. Die Parzelle des Klägers befinde sich seit 1972 in der Wohn- und Gewerbezone und es sei nie ein Thema gewesen, dass diese oder ein Teil davon umgezont werden solle. In Appenzell Innerrhoden und insbesondere auch im Bezirk Rüte sei zum Zeitpunkt der Ortsplanungsrevision Bauland knapp zur Verfügung gestanden. Überdies sei der Kläger auch durch das Verhalten des Bezirks Rüte in seiner Wahrnehmung, dass sich sein ganzes Grundstück Parzelle Nr. y in der Bauzone befinde, belassen worden und hätte auch nichts anders merken müssen, denn der Bezirk habe das gesamte Grundstück nach wie vor als Bauland besteuert. Werde einer Privatperson durch eine materielle Enteignung direkt in ihre Vermögenswerte eingegriffen, sei eine persönliche Anzeigepflicht im kantonalen Baugesetz nicht vorgeschrieben. Dies sei nicht verhältnismässig und widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben.

3.2. Nutzungspläne sind gemäss Art. 21 Abs. 1 RPG für jedermann verbindlich. Mit der Verpflichtung zur öffentlichen Auflage der Nutzungspläne (Art. 33 Abs. 1 RPG) wird die Publizität der Pläne sichergestellt, indem jedermann von einem Nutzungsplan Kenntnis erlangen kann. Damit wird auch der demokratischen Mitwirkung der Bevölkerung am Planungsverfahren Rechnung getragen. Art. 33 Abs. 1 RPG steht vor allem im Dienst des Rechtschutzes (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 33 N 8). Die Auflagepflicht bildet die Grundlage für die Gewährung des rechtlichen Gehörs im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 33 N 11). Der bundesrechtliche Gehörsanspruch (Art. 4 BV) umfasst nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Recht des betroffenen Grundeigentümers, bei einer Änderung des kommunalen Zonenplans individuell angehört zu werden, bevor über die Zuteilung seines Grundstücks definitiv entschieden wird. Dieses Recht ist zum Beispiel an der Gemeindeversammlung gewährt (vgl. BGE 111 Ia 164 E. 2c). Weder aus Art. 33 RPG noch aus Art. 29 BV ergibt sich ein Anspruch des vom Planerlass bzw. von der Planänderung betroffenen Grundeigentümers auf persönliche Benachrichtigung. Ein solcher Anspruch kann nur bestehen, sofern er im kantonalen Recht ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., Art.

33 N 15; Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Auflage, 2016, S. 548).

Gemäss Art. 15 RPG umfassen Bauzonen Land, das sich für die Überbauung eignet und entweder weitgehend überbaut ist (lit. a) oder voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird (lit. b). Nach Ablauf dieses Planungshorizonts sind die Bauzonen grundsätzlich einer Überprüfung zu unterziehen und nötigenfalls anzupassen. Je näher eine Planungsrevision dieser Frist kommt, desto geringer ist das Vertrauen auf die Beständigkeit des Plans; je neuer ein Plan ist, desto mehr darf mit seiner Beständigkeit gerechnet werden (vgl. BGE 140 II 25 E. 5.1.). Aus der Eigentumsgarantie kann kein wohlerworbenes Recht des Grundeigentümers auf Beibehaltung einer einmal für ihr Grundstück geschaffenen Nutzungsordnung abgeleitet werden (vgl. BGE 123 I 175 E. 3a). Der Grundsatz von Treu und Glauben ist zu beachten, wenn dem Betroffenen behördliche Zusicherungen über die Fortdauer der bisherigen Ordnung gemacht wurden oder wenn er aus anderen Grünen mit einer längeren Dauer dieser Ordnung rechnen durfte und dies für die zuständigen Behörden erkennbar war (vgl. Heer, St.Gallisches Bau- und Planungsrecht, 2003, §7 N 188).

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3.3. Im Kanton Appenzell I.Rh. gibt es keine Regelung, dass ein von einer Planänderung betroffener Grundeigentümer persönlich benachrichtigt werden muss. Auch wurde dem Kläger mit der Auflage der überarbeiteten Zonenplanung und an der Bezirksgemeinde das rechtliche Gehör gewährt. Hinzu kommt, dass der Kläger seit 1995 im Bezirk Rüte wohnt. Sollte er auch den Appenzeller Volksfreund als amtliches Publikationsorgan, in welchem der Beklagte über die Zonenplanrevision informierte, zum Informationsabend einlud sowie die Publikation vornahm, nicht gelesen haben, so konnte er sich doch mit den Unterlagen für die Bezirksgemeinde informieren.

Der alte Zonenplan stammte aus dem Jahr 1993 und die darin enthaltenen Bauzonen waren für 15 Jahre, somit bis ins Jahr 2008 angelegt. Während dieser 15 Jahre hat der Kläger seine Liegenschaft nicht bebauen wollen und er hätte sich bei Beginn der Zonenplanrevision im Jahr 2006 auch nicht auf die Planbeständigkeit des Zonenplans 1993 berufen können. Schliesslich ist den Akten nicht zu entnehmen, dass dem Kläger von Seiten des Beklagten eine Zusicherung gemacht worden wäre, dass sein Grundstück zukünftig nicht aus der Bauzone genommen würde.

Der Beklagte hatte somit keine Pflicht zur persönlichen Anzeige an den Kläger, dass dessen Eigentum durch die geplante Umzonung beschränkt würde.

4. Zusammenfassend ist der vom Kläger geltend gemachte Entschädigungsanspruch aus materieller Enteignung verjährt, weshalb die Klage abzuweisen ist.

IV.

(…)

3.

3.1. Im Verfahren vor Gericht werden nach Art. 47 Abs. 1 VerwGG ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie aufgrund der Sach- oder Rechtslage als notwendig oder angemessen erscheinen. Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 47 Abs. 2 VerwGG).

3.2. In öffentlich-rechtlichen Klageverfahren hat das Gemeinwesen nicht nur einen Anspruch auf Kostenersatz, sondern auch auf eine Entschädigung für die anwaltliche Vertretung. So ist das Klageverfahren wie der Zivilprozess ein Verfahren mit zwei Parteien, wobei dem Gemeinwesen, anders als im Anfechtungsverfahren, in der Regel keine wesentlich vorteilhaftere Ausgangslage bzw. einen Wissensvorsprung als der Gegenpartei zukommt (vgl. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2004, S. 177; vgl. Merkli/Aechlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, Art. 104 N 16; JAAG, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Auflage, 2014, §85 N 16; Plüss, in: Griffel [Hrsg.], a.a.O., §17 N 55; Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, 2. Auflage, 2003, Rz. 1162).

3.3. Vorliegend erscheint eine Entschädigung für die anwaltliche Vertretung des Beklagten von Fr. 1’500.00 (inkl. MWST) als angemessen, welche der Kläger zu bezahlen hat.

Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 16-2018 vom 2. April 2019

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2.2. AVIG-Beschwerde (Insolvenzentschädigung)

Ein Arbeitnehmer verletzt seine Schadenminderungspflicht, wenn er während laufendem Arbeitsverhältnis mit der schriftlichen Einforderung erheblicher und gefährdeter Lohnausstände länger als einige Monate zuwartet (Art. 55 Abs. 1 AVIG).

Erwägungen:

I.

1.

A. war seit 1. Mai 2015 bei der B. AG zu einem Bruttojahreslohn von Fr. 75’600.00 (Bruttomonatslohn Fr. 6’300.00) bzw. Nettomonatslohn von Fr. 5’551.27 angestellt. Am 4. April 2018 wurde ihm aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt, wobei eine Lohnzahlung aus finanziellen Gründen seit 1. Januar 2018 nicht mehr möglich sei.

2.

Am 8. Mai 2018 stellte A. bei der Arbeitslosenversicherung Appenzell I.Rh. den Antrag auf Insolvenzentschädigung für offene Lohnforderungen Dezember 2017 bis März

2018.

3.

Auf Antrag von A. wurde gegen die B. AG im August 2018 der Konkurs eröffnet.

4.

Mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 wies die Arbeitslosenkasse Appenzell I.Rh. den Antrag von A. auf Insolvenzentschädigung ab. A. wäre es zumutbar gewesen, seit Januar 2017 immer wieder die Lohnausstände für das Jahr 2017 einzufordern. Er habe es versäumt, die offenen Lohnausstände in einer angemessenen Zeit und unmissverständlich geltend zu machen. Die Begründung, er habe immer wieder Akontozahlungen erhalten, er sei bei der ehemaligen Arbeitgeberin wegen den offenen Lohnausständen vorstellig geworden und ihm sei durch die ehemalige Arbeitgeberin immer wieder versichert worden, dass man an einer «Lösung» arbeite, rechtfertige die Unterlassung nicht.

5.

Am 27. November 2018 erhob der Rechtsvertreter von A. Einsprache gegen die Verfügung der Arbeitslosenkasse des Kantons Appenzell I.Rh. vom 29. Oktober 2018, welche aufzuheben sei und es sei ihm eine Insolvenzentschädigung auszurichten.

A. hätte ein Interesse am Erhalt der vollständigen Lohnzahlungen gehabt. Er sei darauf wie jeder andere Arbeitnehmer angewiesen gewesen. Aus diesem Grund habe er sich während der Dauer des Arbeitsverhältnisses sowohl mündlich als auch schriftlich via E-Mails immer wieder an seine Arbeitgeberin gewandt und die Bezahlung des Lohns verlangt. Aus dem Umstand, dass er dabei auf die Zusicherung seiner Arbeitgeberin vertraut habe, man arbeite an einer «Lösung» mit den Investoren, könne ihm kein Vorwurf gemacht werden. Von einem vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Handeln könne jedenfalls keine Rede sein. A. habe an den Erfolg der B. AG und an die ihm gegenüber abgegebenen Versprechungen, man finde eine Lösung mit den Investoren, geglaubt. Er sei denn auch davon ausgegangen, dass er den geschuldeten Lohn erhalten werde, zumal er ja immer wieder Zahlungen auf sein Konto überwiesen erhalten habe. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen sei im konkreten Fall nicht davon auszugehen, A. hätte vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein mangelhaftes Interesse am Erhalt der Lohnzahlungen gezeigt.

27.

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6. Mit Entscheid vom 17. Dezember 2018 wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Appenzell I.Rh. die Einsprache ab.

6. Mit Entscheid vom 17. Dezember 2018 wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Appenzell I.Rh. die Einsprache ab.

A. habe es unterlassen, die Arbeitgeberin schriftlich zu mahnen. In den Unterlagen würden sich im Mail vom 21. März 2018 erstmals eine konkrete Aufforderung, die ausstehenden Löhne zu bezahlen, finden. Seinen Lohn habe er seit März 2016 nicht mehr oder nicht vollständig erhalten. Es handle sich zweifellos um eine erhebliche, langandauernde Nichtbezahlung des Lohns. A. habe sich mit vagen Angaben über angebliche potentielle Investoren zufriedengegeben und weiter zugewartet. Das lange Zuwarten sei aus objektiver Sicht nicht verständlich. Auch die Teilzahlungen könnten aufgrund der sehr langen Zeit, in der er keine Lohnzahlungen erhalten habe, und aufgrund des sehr hohen Ausstands nicht rechtfertigen, dass er nichts unternommen habe, um seine Lohnforderung unmissverständlich geltend zu machen. A. sei seiner Schadenminderungspflicht nicht innert nützlicher Frist und nicht in angemessener Weise nachgekommen.

7. Am 1. Februar 2019 erhob der Rechtsvertreter von A. (folgend: Beschwerdeführer) beim Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht, Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Appenzell I.Rh. (folgend: Beschwerdegegnerin) vom 17. Dezember 2018 und stellte das Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ausrichtung der Insolvenzentschädigung sei zu entsprechen.

(…)

III.

1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er habe zu jeder Zeit darauf bestanden, dass geschuldeter Lohn chronologisch zurückbezahlt werde und ausbleibender Lohn akribisch in den Unterlagen festgehalten werde. Die Arbeitgeberin habe in der Auflistung der Lohnschulden gegenüber dem Beschwerdeführer vom 18. März 2018 detailliert erläutert, wieviel Lohn sie dem Beschwerdeführer noch schulde und in welcher Form dieser zukünftig bezahlt werde. Dieses Dokument sei nur erstellt worden, weil der Beschwerdeführer permanent hohen Druck auf seine Arbeitgeberin ausgeübt habe.

Unrichtig sei die Unterstellung der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer sich mit vagen Angaben über angebliche potentielle Investoren zufriedengegeben habe. Diese Investoren habe es gegeben und seien dem Beschwerdeführer namentlich bekannt gewesen. Er habe während dieses Zeitraums in direktem Kontakt mit diesen gestanden, um sich nicht vom Geschäftsführer der Arbeitgeberin vertrösten zu lassen, sondern einen effektiven Eindruck zu erlangen, ob es die Bereitschaft der bestehenden Investoren, die in der Vergangenheit bereits erhebliche Geldmittel in das Unternehmen eingebracht hätten, gebe, an dem Unternehmen weiter dranzubleiben. Es sei stossend, dem Beschwerdeführer Naivität vorzuhalten und auf dem Fehlen einer schriftlichen Mahnung zu insistieren, wenn er in Wirklichkeit viel weitergegangen sei, um seinen Lohnanspruch durchzusetzen und zu realisieren, als «pro forma» eine schriftliche Mah-

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nung an seinen Arbeitgeber zu verschicken. Es sei daher durchaus realistisch gewesen, dass das Unternehmen mit einer weiteren Investition am Leben erhalten und Liquidität für Lohnzahlungen zur Verfügung gestellt werde.

Der Beschwerdeführer habe entgegen der Darstellung der Arbeitslosenkasse seine Lohnforderung schon vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eindeutig und unmissverständlich bekannt gegeben, indem er nicht nur praktisch jeden Arbeitstag seinen Vorgesetzten mit der offenen Lohnforderung konfrontiert und ihn also gemahnt habe, sondern sogar selbst den Austausch mit der Investorenschaft gesucht habe, um abschätzen zu können, ob ernsthafte Sanierungsaussichten bestünden.

2.

2.1. Der Arbeitnehmer muss im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen (Art. 55 Abs. 1 AVIG).

2.2. Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen muss, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungs-verfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird. Eine ursprüngliche Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht im Sinne der zu Art. 55 Abs. 1 AVIG ergangenen Rechtsprechung setzt voraus, dass dem Versicherten ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Das Ausmass der geforderten Schadenminderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_364/2012 vom 24. August 2012 E. 2.2).

Von einem Arbeitnehmer kann schon vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses verlangt werden, dass er, wenn der Lohn nicht oder nicht vollständig bezahlt worden ist, in unmissverständlicher und eindeutiger Weise seine Lohnforderung bekannt gibt. Die Schadenminderungspflicht gilt also schon vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Es reicht nicht, dass der Arbeitnehmer mit einem längeren Aufschub der Lohnzahlung einverstanden ist und auf bessere Zeiten wartet (vgl. ARV 2002 N 30 S. 192 E. 1b). Nach konstanter Rechtsprechung genügt es für die Erfüllung der Schadenminderungspflicht in der Regel nicht, wenn Lohnausstände nur mündlich gemahnt werden. Eine versicherte Person muss spätestens nach einigen Monaten merken, dass ihre mündlichen Mahnungen nichts nützen. Schriftliche Vorkehren wären in diesem Fall angezeigt. Die bloss mündliche Mahnung kann als unmissverständliches Zeichen für die Ernsthaftigkeit der Bemühungen nicht ausreichen. Die blosse mündliche Geltendmachung nach einem Ausstand von mehr als drei bis vier Monaten wird als grobe Missachtung des objektiv zu Erwartenden gewertet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2011 vom 29. August 2011 E. 4.3 und 8C_261/2008 vom 20. Juni 2008 E. 3.2).

Wenn es sich um erhebliche Lohnausstände handelt und die versicherte Person konkret mit einem Lohnverlust rechnen muss, ist sie zu weitergehenden Schritten als einer

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Mahnung gehalten. Denn es geht auch für die Zeit vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht an, dass die versicherte Person ohne hinreichenden Grund während längerer Zeit keine rechtlichen Schritte zur Realisierung erheblicher Lohnausstände unternimmt, obschon sie konkret mit dem Verlust der geschuldeten Gehälter rechnen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 144/06 vom 19. Oktober 2006 E. 3.1). Spätestens nach vier Monaten ist es aus arbeitslosen-versicherungsrechtlicher Sicht der versicherten Person nicht mehr zumutbar, beim insolventen Arbeitgeber zu verbleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 214/04 vom 15. April 2005 E. 3.3, 4.1 und 5.3). Verbleibt eine versicherte Person ohne Lohnbezug über diesen Zeitraum hinaus beim bisherigen Arbeitgeber, anstatt sich nach einer neuen Beschäftigung umzusehen, handelt sie auf eigenes Risiko (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 163/06 vom 19. Oktober 2006 E. 3.2.).

3.

3.1. Vorliegend wurden dem Beschwerdeführer für die Zeit von Mai 2015 bis Dezember 2017 folgende Bruttolöhne ausgerichtet: bereits im Jahr 2015 lediglich Fr. 25’200.00 statt Fr. 44’100.00, die Monatslöhne Oktober, November und Dezember wurden nicht bezahlt; im Jahr 2016 lediglich Fr. 42’718.00 statt Fr. 75’600.00 und im Jahr 2017 lediglich Fr. 37’548.00 statt Fr. 75’600.00.

Die Löhne flossen somit bereits ab Oktober 2015 sehr unregelmässig und teilweise gar nicht. Der Beschwerdeführer erhielt nur Akontozahlungen in Höhe von insgesamt Fr. 105’466.00 brutto anstelle der für die Zeit von Mai 2015 bis Dezember 2017 geschuldeten Summe von Fr. 195’300.00. Trotz Teilzahlungen häuften sich die Lohnschulden unbestrittenermassen bereits bis Ende 2016 auf Fr. 51’782.00 an, bezahlt wurden lediglich Fr. 67’918.00. Wohl erfolgten im Jahr 2016 folgende Nettozahlungen: am 3. Februar Fr. 1’000.00, am 2. März Fr. 2’500.00, am 7. April Fr. 5’551.27, am 11. Mai Fr. 551.27, am 1. Juni Fr. 1’500.00 und am 21. Juni 2016 Fr. 16’243.72, womit erst die Löhne Oktober 2015 bis Februar 2016 beglichen waren. Der Lohn für März 2016 wurde erst mit letzter Teilzahlung vom 28. September 2016 beglichen. Der Lohn für April 2016 wurde bis Ende 2016 nicht vollständig beglichen, es blieb bei einem Ausstand von Fr. 1’200.00. Trotzdem blieb der Beschwerdeführer untätig, arbeitete aber weiter für die Arbeitgeberin. Er hat somit einen längeren Lohnaufschub offensichtlich hingenommen. Aufgrund dieser massiven Höhe der Ausstände wäre der Beschwerdeführer jedenfalls spätestens bis Ende 2016 zu weitergehenden Schritten verpflichtet gewesen, zumal jedenfalls bei einem während sechs Monaten dauernden Ausstand ein tatenloses Zuwarten nicht mehr als objektiv verständlich zu werten ist (vgl. 8C_682/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.2).

3.2. Es liegen keine Sachverhaltselemente vor, die darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016 etwas unternommen hätte, um zu seinem Lohn zu kommen. Der Beschwerdeführer bringt einzig vor, er habe praktisch jeden Arbeitstag seinen Vorgesetzten mit der offenen Lohnforderung konfrontiert und ihn also gemahnt. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass er über diese angeblichen mündlichen Aufforderungen zur Lohnzahlung hinaus vor Ende November 2017 konkret etwas unternommen hätte, um zu seinem Lohn zu kommen. Dass seine Lohnansprüche gefährdet waren, zeigt sich auch darin, dass die Arbeitgeberin nach Angaben des Beschwerdeführers bereits in der Vergangenheit auf die finanzielle Hilfe von Investoren angewiesen gewesen sei. Ein Zuwarten des Beschwerdeführers in der Hoffnung, diese Investoren würden erneut helfen, statt weitergehende Schritte einzuleiten, kann aus objektiver

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Sicht nicht mehr als verständlich gewertet werden, zumal er sich nach seinen Angaben mangels Lohnzahlungen gar verschulden musste. Damit ist der Beschwerdeführer der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht jedenfalls weit über ein Jahr grobfahrlässig nicht nachgekommen. Seine Inkaufnahme eines Lohnverlustes bei zunehmender Dauer der Lohnausstände kann nicht der Arbeitslosenversicherung überwälzt werden.

3.3. Die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Zusammenstellung der Lohnschulden der Arbeitgeberin vom 16. März 2018, mit dem eingereichten Mailverkehr mit dem Geschäftsführer der Arbeitgeberin und den potentiellen Investoren von Ende 2017 bis zur Kündigung anfangs April 2018, welcher im Übrigen weder eine konkrete unmissverständliche Aufforderung zur Begleichung der Lohnforderung noch Hinweise einer konkreten Chance auf Zahlung der Lohnforderungen enthält, sowie mit dem von der am Wohnort des Beschwerdeführers zuständigen Arbeitslosenkasse bewilligten Zwischenverdiensts nach der Kündigung vom 4. April 2018 bei einem anderen Unternehmen desselben Geschäftsführers der B. AG, bilden keine hinreichende Begründung für sein Untätigbleiben bis Ende 2017. Ebenfalls zielt die Argumentation des Beschwerdeführers, der hier massgebliche Zeitraum sei lediglich der von zirka Ende 2017 bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses, ins Leere. Würde dieser gefolgt, würde das Verhalten des Beschwerdeführers und demnach dessen Schadenminderungspflicht nach Art. 55 Abs. 1 AVIG bis zu diesem Zeitpunkt ausgeblendet.

3.4. Schliesslich wirft der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin vor, ihr Vorgehen, indem sie ihn zunächst beraten habe, wie er gegen die Arbeitgeberin vorzugehen habe, und erst nach Konkurseröffnung mitgeteilt habe, er habe seine Schadenersatzpflicht verletzt, bleibe für ihn unverständlich und verdiene keinen Rechtsschutz. Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass nach Art. 51 AVIG die Eröffnung des Konkursverfahrens grundsätzlich Anspruchsvoraussetzung einer Insolvenzentschädigung darstellt. Mit Gesuch um Insolvenzentschädigung hat der Beschwerdeführer nicht sämtliche Unterlagen, die zur Prüfung seines Anspruchs auf Insolvenzentschädigung notwendig waren, eingereicht, hat ihn doch die Beschwerdegegnerin noch vor Eröffnung des Konkurses über die B. AG vom 27. August 2018 mit Mail vom 23. Juli 2018 um Einreichung des Kündigungsschreibens sowie allfälliger Schreiben an den Arbeitgeber, worin er seinen Lohn eingefordert habe, ersucht.

3.5. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer mit dem langen Zuwarten seiner Lohneinforderungen seine Schadenminderungspflicht verletzt, weshalb die Verfügung vom 29. Oktober 2018 sowie der Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2018 nicht zu beanstanden sind. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

(…)

Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 3-2019 vom 21. Mai 2019

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2.3. SVG-Delikt (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs)

Wer an einem spielenden Tier auf der Strasse vorbeifährt und nach einer weiteren Bewegung des Tieres auf das Bahntrassee gelangt, macht sich des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG schuldig. Wenn der Fahrzeugführer anschliessend mit dem nicht mehr betriebssicheren Fahrzeug auf den nächstmöglichen Parkplatz fährt, handelt er in einem rechtfertigenden Notstand gemäss Art. 17 StGB und macht sich nicht strafbar. Wenn beim Unfall kein Sachschaden entstanden ist, kann dem Fahrzeugführer keine Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG vorgeworfen werden. Schliesslich muss in diesem Fall der Fahrzeugführer nicht mit der Anordnung einer Blutprobe rechnen (Art. 91a Abs. 1 SVG).

Erwägungen:

I.

1. A. fuhr am Sonntagmorgen, 1. November 2015, mit dem Fahrzeug seiner Mutter von Altstätten via Gais nach Appenzell. Auf der Gaiserstrasse wich er nach eigenen Angaben einem Tier aus. Dabei überfuhr er die Gegenfahrbahn und gelangte auf das Bahntrassee. Dabei wurden die beiden Pneus auf der linken Seite des Fahrzeugs aufgeschlitzt. In der Folge fuhr der Beschuldigte bis zum Parkplatz der Liegenschaft X. und stellte das Fahrzeug dort ab.

2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I.Rh. (folgend: Staatsanwaltschaft) erhob am 1. Februar 2018 Anklage betreffend (…) grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG, einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG, Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 2 SVG und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG (…).

3.

3.1. Am 18. September 2018 erliess das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. folgendes Urteil B 1-2018:

«1.

1.1. (...)

1.2. A. wird des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG freigesprochen.

1.3. A. wird des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG freigesprochen.

1.4. (…)

2.

2.1. A. wird der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs schuldig gesprochen.

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2.2. A. wird der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig gesprochen.

3.

3.1. A. wird mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 100.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren, bestraft.

3.2. A. wird zudem mit einer Busse von Fr. 400.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen, welche bei Nichtbezahlung der Busse vollzogen wird.

4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer ermässigten Gerichtsgebühr von Fr. 2’500.00 und den Untersuchungskosten von Fr. 3’530.75, insgesamt Fr. 6‘030.75, gehen im Umfang von Fr. 4’523.05 zu Lasten des Staates und im Umfang von Fr. 1’507.70 zu Lasten der beschuldigten Person.

5. Der Staat hat den Beschuldigten anteilmässig mit Fr. 6’720.50 (inkl. MWSt) zu entschädigen. »

3.2. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Schreiben vom 27. September 2018 Berufung an.

3.3. Am 7. November 2018 versandte das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. das begründete Urteil B 1-2018.

Darin führt es betreffend die SVG-Vorwürfe im Wesentlichen aus, dass der Beschuldigte gemäss der Anklageschrift einen Plastikpfahl beschädigt habe, als er mit dem Fahrzeug von der Fahrbahn abgekommen sei, und Schottersteine auf die Fahrbahn geschleudert habe. In den Akten würden sich weder Fotos des angeblich defekten Plastikpfahls noch der Schottersteine auf der Strasse befinden. Das Gericht habe mit Schreiben vom 16. August 2018 das Landesbauamt Appenzell I.Rh. gebeten, einen Bericht einzureichen, welcher Auskunft darüber geben soll, ob im Zusammenhang mit einem Selbstunfall vom 1. November 2015 eine Meldung eines defekten Plastikpfahls eingegangen sei, bzw. ob ein solcher ersetzt und in Rechnung gestellt worden sei. Auch die Polizei sei gebeten worden Auskunft zu geben, ob im Zusammenhang mit einem Selbstunfall vom 1. November 2015 ein defekter Plastikpfahl vorgefunden worden sei und ob dieser defekte Plastikpfahl bzw. dessen defekte Teile aufbewahrt worden seien. Zudem solle die gesamte Fotodokumentation des Unfalls beigelegt werden. Laut dem Bericht des Landesbauamts Appenzell I.Rh. vom 20. August 2018 sei im Zusammenhang mit dem Selbstunfall vom 1. November 2015 keine schriftliche Unfallmeldung vorhanden, noch sei Rechnung für die Reparatur eines Plastikpfahls gestellt worden. Auch auf der Fotodokumentation der Kantonspolizei Appenzell I.Rh. seien weder ein defekter Plastikpfahl noch Schottersteine auf der Fahrbahn zu sehen. Der Beschuldigte habe anlässlich der Befragung an der Hauptverhandlung vom 18. September 2018 angegeben, er habe nach dem Selbstunfall angehalten und zur Unfallstelle geschaut, jedoch keinen Schaden feststellen können. Aufgrund der nicht vorhandenen Fotos und der fehlenden Rechnung für eine Reparatur eines Plastikpfahls würden unüberwindliche Zweifel bestehen, ob tatsächlich ein Schaden entstanden sei. Demnach liege kein rechtsgenüglicher Nachweis vor, dass der Beschuldigte einen Sachschaden verursacht

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habe. Entsprechend sei der Beschuldigte in dubio pro reo des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG freizusprechen.

Da der Beschuldigte sein Fahrzeug trotz der kaputten Pneus ca. 400m zum nächsten Parkplatz gefahren habe, habe er ein Fahrzeug, welches den Vorschriften nicht entspreche, gelenkt. Der Beschuldigte habe anlässlich der Befragung an der Hauptverhandlung am 18. September 2018 ausgesagt, er habe das Auto nicht mitten auf der Strasse stehen lassen wollen, weshalb er im Schritttempo zur nächstliegenden Parkmöglichkeit gefahren sei. Der Beschuldigte habe somit eine Interessenabwägung vorgenommen, welches Verhalten eine kleinere Gefährdung der Verkehrssicherheit und im weiteren Sinne des Lebens darstelle. In der Nacht, auf einer wenig befahrenen Strasse, im Schritttempo mit einem defekten Fahrzeug ca. 400m weiter zu fahren, gefährde die Verkehrssicherheit und das Leben weniger, als ein defektes Fahrzeug mitten auf der Strasse stehen zu lassen. Demnach habe der Beschuldigte durch das Verschieben des defekten Fahrzeugs ein berechtigtes Interesse gewahrt. Seine Handlung qualifiziere damit als Rechtfertigungsgrund, womit es an der Rechtswidrigkeit fehle und der Beschuldigte des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG freizusprechen sei.

Der Beschuldigte habe anlässlich der Befragung während der Hauptverhandlung vom 18. September 2018 angegeben, er habe auf der Geraden gesehen, dass sich ein Tier auf seiner Fahrbahn befunden habe, woraufhin er seine Fahrt verlangsamt habe, um an dem Tier vorbei zu fahren. Das Tier sei auf einmal nach links in Richtung seines Autos gesprungen. Aus Reflex habe er das Auto nach links gelenkt, um dem Tier auszuweichen und sei über den Randstein gefahren. Befinde sich ein Tier auf der Fahrbahn, müsse man damit rechnen, dass dieses auf einmal in eine Richtung springe. Da der Beschuldigte das Tier schon von weitem gesehen habe, hätte er langsam und aufmerksam fahren müssen, damit er auf unvorhersehbare Bewegungen des Tiers angemessen hätte reagieren können d.h. ohne einen Selbstunfall zu verursachen. Der Beschuldigte habe nicht situationsadäquat reagieren können, weshalb er sein Fahrzeug nicht beherrscht habe, dabei sei zumindest Fahrlässigkeit gegeben. Da die Strasse am frühen Morgen wenig befahren gewesen sei, sei durch die Verletzung der Verkehrsregel keine abstrakte ernstliche Gefahr geschaffen worden. Entsprechend sei der Beschuldigte der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs schuldig zu sprechen.

Der Beschuldigte habe gemäss Polizeiprotokoll vom 1. November 2015 angegeben, vor dem Unfall Alkohol konsumiert zu haben. Nach dem Unfall am 1. November 2015 sei er nach Hause gegangen und habe dort um ca. 6.30 Uhr einen mittelgrossen Schluck Appenzeller getrunken. Am gleichen Morgen um 07.58 Uhr habe ein Atemlufttest ein Ergebnis von 0.45 Promille ergeben. Anschliessend sei dem Beschuldigten Blut abgenommen worden, welches durch das IRM ausgewertet worden sei. Aufgrund des geltend gemachten Nachtrunks sei die zuverlässige Ermittlung der Blutalkoholkonzentration im massgebenden Zeitpunkt durch Analyse einer Blutprobe verunmöglicht gewesen. Der Selbstunfall habe an einem frühen Sonntagmorgen auf einer geraden Strecke mit guten Strassenverhältnissen stattgefunden. Aufgrund der objektiven Betrachtung obiger Umstände hätte die Polizei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine

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Blutprobe angeordnet. Der Beschuldigte sei demnach der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.

4. Mit Schreiben vom 26. November 2018 reichte der Beschuldigte die Berufungserklärung beim Kantonsgericht Appenzell I.Rh. ein.

5. Die Staatsanwaltschaft erhob am 6. Dezember 2018 Anschlussberufung.

(…)

III.

1.

1.1. Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt (Art. 90 Abs. 1 SVG). Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Der Führer muss ständig so wachsam sein, dass er die Umstände aufnehmen und verarbeiten kann, sodass er rechtzeitig und situationsadäquat reagieren kann. Der Lenker hat seine Aufmerksamkeit der ganzen Strassenbreite zu widmen. Das Mass der geforderten Aufmerksamkeit richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich nach der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (Roth, in: BSK SVG, 2014, Art. 31 N 44 ff.).

1.2. Der Berufungskläger führt im Wesentlichen aus, dass er von Anfang an bei der Polizei ausgesagt habe, dass er in der fraglichen Nacht an der Unfallstelle vorbeigefahren sei und dort, um einem Tier auszuweichen, auf die Gegenfahrbahn, bzw. auf das Schotterbett der Appenzeller Bahn geraten sei und danach wieder auf die Strasse zurückgefahren sei. Dabei habe er keine fremden Personen verletzt oder nur gefährdet. Es sei auch keine andere Person dagewesen. Die Staatsanwaltschaft unterstelle in diesem Zusammenhang den Vorwurf des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs. Dieser Vorwurf sei jedoch gerade nicht begründet. Wer reflexartig und erfolgreich einem unvermittelt auf die Strasse tretenden Tier ausweiche, dadurch aber keine anderen Personen gefährde und nur das eigene Auto beschädige, begehe offensichtlich keine Straftat. Selbst wenn vorliegend objektiv der Tatbestand des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs erfüllt wäre, sei er durch den Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen (konkret des Tierwohls des unverletzt gebliebenen Wildtieres) bestens legitimiert gewesen. Ein Nichtbeherrschen des Fahrzeugs könne sodann nur dann bestraft werden, wenn es subjektiv schuldhaft geschehen sei, wenn es also auf einen sorgfaltswidrigen Fahrfehler oder eine sorgfaltswidrige Fehlreaktion des Lenkers oder Vorsatz zurückgehe. Auch wenn vom Lenker grundsätzlich eine richtige, situationsadäquate Reaktion verlangt werde, sei auch zu berücksichtigen, dass auch er nur ein Mensch und damit nicht unfehlbar sei. Im Verkehr könne er überraschend in eine kritische Situation kommen, wo auch Fehlentscheide und Falschreaktionen möglich und verständlich seien, ohne dass ein Nichtbeherrschen des Fahrzeugs vorliege.

1.3. Die Berufungsbeklagte führt im Wesentlichen aus, dass sich der Berufungskläger nicht genügend auf die Strasse konzentriert habe. So habe er auf der längeren geraden

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Strasse gesehen, dass sich ein Tier auf der Strasse befunden habe, welches sich im Kreis gedreht habe und auf der Strasse geblieben sein solle. Gleichwohl sei er gemäss eigener Aussage mit noch 50 bis 60km/h in den Randstein gefahren. Dies nur kurz vor der «Tempo 60»-Tafel. Der Berufungskläger sei also auf Höhe des Tiers mit noch immer 50 bis 60km/h unterwegs gewesen. Mit einem solchen Tempo könne aber genau nicht auf unerwartete Ereignisse reagiert werden. Dass ein Tier bei einem Nähern plötzlich die Richtung ändere respektive davonrenne, sei allgemein bekannt und nichts Überraschendes. Im Gegenteil, damit müsse genau gerechnet werden. Vorliegend sei es absolut angemessen, geboten und auch möglich gewesen, das Fahrzeug stark abzubremsen, allenfalls auf Schritttempo, notfalls gar anzuhalten. Indem der Berufungskläger sein Tempo überhaupt nicht dem Hindernis auf der Strasse angepasst habe, habe er es an der rudimentärsten Aufmerksamkeit auf die Strasse und das Hindernis vermissen lassen.

1.4. Der Berufungskläger hat in der polizeilichen Befragung (wobei er das Protokoll nicht unterzeichnet hat) als auch in den Befragungen vor Bezirks- und Kantonsgericht eingeräumt, am Sonntagmorgen des 1. November 2015 von Meistersrüte nach Appenzell fahrend über die linke Fahrbahn auf das Schotterbett der Appenzeller Bahnen gefahren zu sein. Als Grund gab er an, dass er auf der rechten Strassenseite, also seiner Fahrbahn, ein Tier gesehen habe, dass sich im Kreis gedreht, respektive gespielt habe. Er habe das Tempo gedrosselt und sei auf die linke Fahrbahn, also die Gegenfahrbahn, gefahren, weil diese frei gewesen sei. Rund zwei, drei Meter bevor er das Tier erreicht habe, sei es auf seine Seite gerannt. Er sei dann weiter nach links ausgewichen und dabei auf den Stellriemen gefahren.

Aus dem Polizeirapport lässt sich nicht entnehmen, mit welcher Geschwindigkeit der Berufungskläger im Zeitpunkt des Vorfalls unterwegs war. Es wurden diesbezüglich auch keinerlei Abklärungen getätigt, womit die Geschwindigkeit heute auch nicht mehr eruiert werden kann. Jedoch hat der Berufungskläger eingeräumt, das Tier bereits zuvor festgestellt und deshalb die Fahrt verlangsamt zu haben. Er war sich demnach dem Hindernis bewusst. Der Berufungskläger führte aus, er habe ein Tier gesehen, das sich im Kreis gedreht habe, respektive vermutlich gespielt habe. Wenn man als Fahrzeuglenker ein sich bewegendes Tier auf der Strasse erblickt, muss die Geschwindigkeit und das Fahrverhalten entsprechend angepasst werden, dass adäquat reagiert werden kann. Bei einem Tier ist immer mit einer raschen Bewegungsänderung zu rechnen. Dies alleine ist nicht überraschend. Dadurch, dass der Berufungskläger das Tier frühzeitig erkannt und sich entschieden hat, links vorbeizufahren, hatte er genügend Zeit, die Geschwindigkeit entsprechend zu reduzieren, um auch bei einer Fluchtreaktion des Tiers reagieren zu können. Dies hat er jedoch nicht getan. Als sich das Tier nach seinen Angaben weiter nach links bewegte, hätte er plötzlich ausweichen müssen und sei auf den Stellriemen geraten. Zu diesem Zeitpunkt hatte er das Tier aber schon einige Zeit beobachtet. Es kann daher nicht mehr von einem überraschenden Ereignis gesprochen werden. Der Berufungskläger hat durch das ruckartige Ausweichen die Fahrbahn verlassen und den Stellriemen sowie das Schotterbett der Appenzeller Bahnen befahren. Er hat das Fahrzeug nicht mehr so beherrscht, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen konnte.

1.5. Gemäss Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 12 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Abs. 2) und fahrlässig, wer

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die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.

Der Berufungskläger hätte - wie oben ausgeführt - das Fahrzeug so abbremsen und seine Fahrstrecke so wählen müssen, dass er von der unberechenbaren Reaktion des Tiers nicht derart überrascht wird, dass er das Fahrzeug von der Fahrbahn lenken musste. Dem Berufungskläger kann hingegen nicht unterstellt werden, wissentlich und willentlich in den Stellriemen gefahren zu sein. Vielmehr hat er aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit die Situation falsch eingeschätzt und dadurch den Unfall verursacht. Er hat demnach fahrlässig gehandelt, was nach Art. 100 Abs. 1 SVG strafbar ist.

2.

2.1. Mit Busse wird bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht (Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG). Ein Fahrzeug gilt als nicht vorschriftsgemäss, wenn dauernd, zeitweilig oder für bestimmte Fälle vorgeschriebene Teile fehlen oder den Vorschriften nicht entsprechen (Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS). Die Räder müssen geeignete Luftreifen oder andere, etwa gleich elastische Reifen haben (Art. 214 Abs. 1 VTS). Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt (Art. 17 StGB). So befindet sich im Notstand, wer ein Auto auf einem Rollgestell abschleppt und aufgrund eines Defekts am Rollgestell nicht mehr weiterfahren kann. Unter Abwägung der gegensätzlichen Interessen kann der Betroffene die am Wenigsten riskante Lösung, nämlich das Auto auf einem Parkplatz abseits der vom Verkehr befahrenen Strasse zu parken, wählen (BGE 106 IV 65 E. 4).

2.2. Der Berufungskläger räumt ein, ein nicht betriebssicheres Fahrzeug gefahren zu haben. Er habe aber das Fahrzeug sehr langsam gefahren. Es sei bestimmt sicherer, das Fahrzeug wegzustellen, als dort auf der Strasse mit dem Warnblinker stehen zu lassen.

2.3. Die Berufungsbeklagte führt im Wesentlichen aus, dass es nicht einleuchtend sei, inwiefern es dem Berufungskläger nicht hätte zugemutet werden können, das Fahrzeug stehen zu lassen, das Licht angestellt zu lassen und den Pannenblinker zu betätigen sowie ein Pannendreieck aufzustellen. Umso weniger, als es sich beim interessierenden Strassenstück um eine Gerade handle, auf welcher ein Hindernis von weitem ersichtlich sei. Mit dem Umstand, dass ein in Fahrt befindliches derart beschädigtes Fahrzeug eine noch grössere Gefahr für den weiteren Fahrverkehr darstelle, habe sich das Bezirksgericht nicht auseinandergesetzt. Kein Fahrzeuglenker müsse davon ausgehen, dass sich ein solches Fahrzeug auf der Strasse befinde und könne sich dementsprechend auch nicht auf etwaige unvorhersehbare Bewegungen eines solchen Fahrzeugs einstellen.

2.4. Beim Fahrzeug des Berufungsklägers wurden beide Pneus der linken Seite aufgeschlitzt, als er auf den Stellriemen gefahren ist. Ein solches Fahrzeug entspricht nicht

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den Vorschriften des Strassenverkehrsrechts. Die Alternative wäre gewesen, das Fahrzeug auf der Strasse stehen zu lassen und einen Pannendienst aufzubieten. Der Berufungskläger hat das Fahrzeug langsam zum nächsten Parkplatz in rund 400m Entfernung gelenkt. In Anbetracht des geringen Verkehrsaufkommens an einem Sonntagmorgen zwischen 05.00 und 05.20 Uhr und der Ansteuerung des nächstmöglichen Abstellplatzes erscheint dem Gericht die geschaffene Gefahr gering. Auf der anderen Seite ist das Abstellen des Fahrzeugs auf einer Strasse im Bereich Tempo 80 / 60, bei nächtlichen Verhältnissen für andere Verkehrsteilnehmer gefährlich. Das von der Berufungsbeklagten geforderte Einschalten des Lichts und Pannenblinkers benötigt eine ausreichende Batterieversorgung und ist demnach auch mit einer gewissen Unsicherheit verbunden. Eine Kollision mit diesem stehenden Fahrzeug hätte schwerwiegende Personen- und Sachschäden verursachen können. Der Berufungskläger hat sich im rechtfertigenden Notstand befunden und demnach rechtmässig gehandelt.

3.

3.1. Mit Busse wird bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm dieses Gesetz auferlegt (Art. 92 Abs. 1 SVG). Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten (Art. 51 Abs. 1 SVG). Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen (Art. 51 Abs. 3 SVG).

3.2. Der Berufungskläger bringt im Wesentlichen vor, dass ausser am selber benutzten Fahrzeug kein Sachschaden entstanden sei. Die Anklage habe ihm vorgeworfen, er habe einen Plastikpfahl umgefahren und Schottersteine auf die Fahrbahn geschleudert. Es sei aber weder ein umgefahrener (und entsprechend zerstörter) Plastikpfahl sichergestellt oder nur fotografiert worden, noch seien angebliche Beschädigungen irgendwie beschrieben worden. Auf der Fotodokumentation habe es keinen beschädigten Strassenpfahl und auch keine Schottersteine auf der Strasse.

3.3. Die Berufungsbeklagte erwidert, dass aufgrund aller Umstände klar erwiesen sei, dass ein Drittschaden entstanden sei. In der Eingangsmeldung an die Polizei hätten die Appenzeller Bahnen gemeldet, dass neben Schottersteinen auch ein Plastikpfahl auf der Strasse liege. Diese Situation hätte die Polizei nach ihrem Ausrücken auch vorgefunden. Beides sei durch die Polizei entsprechend rapportiert worden. Dass die Polizei kein Foto von der Auffinde-Situation erstellt habe, sei als Fehler anzusehen, ändere aber nichts an den Tatsachen. Dass ein Pfosten beschädigt worden sei, würden auch alle weiteren Unterlagen und Indizien belegen. Auf den erstellten Fotos mit der Fahrspur im Schotter des Bahntrasses sei denn auch ein Plastikpfahl ersichtlich, welcher genau im Fahrweg des Fahrzeuges des Berufungsklägers liege. Wo der Berufungskläger über den Randstein und im Schotter gefahren sei, sei deutlich sichtbar. Der entsprechende Pfahl könne schon aufgrund physikalischer Gesetze nicht so stehen geblieben sein, wenn ein Fahrzeug seinen Weg kreuze. Die Fotos selber seien nicht direkt bei der Ankunft am Ort des Geschehens gemacht worden, sondern später. Dies sei aufgrund des Schattenwurfs klar ersichtlich. Der entsprechende Pfahl sei bereits wieder gerichtet gewesen.

3.4. Das Fotoblatt der Polizei vom 3. Januar 2016 enthält Fotos vom 1. November 2015, welche um 08.16 Uhr, mithin rund drei Stunden nach dem Vorfall aufgenommen wurden. Auf keinem Foto sind ein beschädigter Plastikpfahl oder Schottersteine auf der Strasse

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erkennbar. Die Polizei hat lediglich die mutmassliche Fahrspur des Berufungsklägers mit Markierungen kenntlich gemacht. Weitergehende Abklärungen wurden nicht getätigt. So wurde zum Beispiel der Lokführer, der die Situation gemeldet hat, nicht befragt. Auch wurden am Fahrzeug des Berufungsklägers keine Spuren gesichert, welche eine Kollision mit dem Plastikpfahl beweisen würden. Daran ändern auch die Abklärungen des Bezirksgerichts beim Landesbauamt nichts. Es ist nicht ersichtlich, warum die Polizei die angetroffene Situation nicht dokumentiert hat. Dass die von der Polizei markierte Fahrspur tatsächlich von der Fahrt des Berufungsklägers stammt, ist nicht erstellt. Es ist glaubwürdig, wenn der Berufungskläger ausführt, dass der Plastikpfahl bei einer Kollision mit dem Fahrzeug wahrscheinlich vollständig zersplittert wäre. Somit beruht der Vorwurf, der Berufungskläger habe einen Sachschaden verursacht einzig auf den Aussagen der Polizisten, welche aber die angetroffene Situation, wenn sie denn so gewesen wäre, ohne Probleme hätten dokumentieren können. Somit kann dem Berufungskläger nicht nachgewiesen werden, dass er einen Sachschaden verursacht hat. Demzufolge hatte er auch keine Meldepflicht gestützt auf Art. 51 Abs. 3 SVG.

4.

4.1. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt hat (Art. 91a Abs. 1 SVG).

4.2. Der Berufungskläger bringt vor, er habe überhaupt nicht mit der Durchführung einer Blutprobe gerechnet und er habe auch überhaupt keine Absicht gehabt, das Ergebnis der Blutprobe zu verfälschen. Er habe weder einen Sachschaden an Dritteigentum bemerkt, der eine polizeiliche Meldepflicht begründet hätte, noch hat ein solcher Schaden bestanden, noch gab es Umstände, die eine Alkoholprobe zwingend erwarten liessen.

4.3. Die Berufungsbeklagte erwidert, dass sich der Berufungskläger klar schuldig gemacht habe. Sowohl ein Nachtrunk als auch Fahrerflucht würden den Tatbestand der Vereitelung erfüllen. Der Nachtrunk sei eine Handlung, mit welcher eine Alkoholkontrolle verhindert werde. Die Anordnung einer Kontrolle sei aufgrund der Gesamtumstände klar zu erwarten gewesen und sei ja auch durchgeführt worden. Betreffend die Fahrerflucht sei ausgeführt worden, dass eine Pflicht zur sofortigen Meldung bestehen würde. Diese Meldung diene der Abklärung des Unfalls. Es sei auch kein Problem mehr, die Polizei zu informieren, welche heutzutage gar systematische Alkoholkontrollen durchführe.

4.4. Wie oben ausgeführt, hat der Berufungskläger keinen nachweisbaren Sachschaden verursacht und hat demzufolge auch keine Verhaltenspflicht bei einem Unfall (Fahrerflucht) verletzt. Letzten Endes hat der Berufungskläger lediglich die Beherrschung über sein Fahrzeug verloren und dabei einzig und allein einen Sachschaden am gelenkten Fahrzeug verursacht. Aufgrund dieser Umstände musste der Berufungskläger auch nicht mit der Anordnung einer Alkoholkontrolle rechnen. Der geltend gemachte Nachtrunk kann dem Berufungskläger somit nicht vorgehalten werden. Der Einwand der Berufungsbeklagten, die Polizei führe heutzutage systematische Alkoholkontrollen durch, vermag nicht zu begründen, dass der Berufungskläger mit einer solchen Kontrolle hätte rechnen

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müssen. Andernfalls müsste jeder Verkehrsteilnehmer mit einer solchen Kontrolle rechnen und dürfte - zuhause angekommen - keinen Alkohol konsumieren. Diese Auffassung ist daher nicht überzeugend. Der Berufungskläger hat die Anordnung einer Alkoholprobe oder deren Zweck nicht vereitelt.

5. Gemäss den obigen Erwägungen hat sich der Berufungskläger des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG schuldig gemacht und ist gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG zu bestrafen. Die Strafandrohung von Art. 90 Abs. 1 SVG lautet auf Busse. Gemäss Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB ist der Höchstbetrag der Busse Fr. 10’000.00. Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Das Gericht bemisst die Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Das Gericht hält in Berücksichtigung des tiefen Einkommens des Berufungsklägers von jährlich rund Fr. 35’000.00 und dessen Verschulden, welches als leicht einzustufen ist, eine Busse von Fr. 400.00 als angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist praxisgemäss ausgehend von einem Äquivalent von Fr. 100.00 pro Tag auf 4 Tage festzusetzen.

6.

6.1. Schliesslich bringt der Berufungskläger vor, dass die Berufungsbeklagte die Strafuntersuchung nicht sorgfältig und unvoreingenommen durchgeführt habe. Sie habe überhaupt gar keine Untersuchungshandlung selber vorgenommen. Sie habe lediglich die Akten der Polizei gesammelt und dem Gericht damit eine Anklage vorgelegt. Er sei indessen von der Berufungsbeklagten gar nie selber befragt worden. Das Gutachten beim IRM sei durch die Polizei eingeholt worden, obschon die Staatsanwaltschaft dafür zuständig sei. Zudem sei dem Berufungskläger diesbezüglich das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. Es gebe vorliegend auch keine Anklage zum subjektiven Tatbestand.

6.2. Aus der Anklage geht grundsätzlich hervor, was dem Berufungskläger vorgeworfen wird, auch wenn der subjektive Tatbestand nicht ausgeführt worden ist. Jedoch hätte die Staatsanwaltschaft eine Einvernahme des Beschuldigten durchführen müssen (…). Mit dem Urteil des Bezirksgerichts und dem vorliegenden Urteil erfolgten in fast allen Punkten Freisprüche. Dem Berufungskläger verbleibt einzig ein Schuldspruch wegen Nichtbeherrschen des Fahrzeugs als einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG. Mithin liegt nun lediglich noch eine Übertretung vor. Diese Verurteilung stützt sich auf die Aussage des Berufungsklägers vor beiden Gerichtsinstanzen, dass er beim Versuch, einem Tier auf der Strasse auszuweichen, auf den Stellriemen der Appenzeller Bahnen gefahren sei. Dieser Sachverhalt wurde vom Berufungskläger somit eingeräumt. Eine Rückweisung an die Berufungsbeklagte zur Durchführung einer erneuten Einvernahme des Berufungsklägers ist weder aus prozessökonomischen Überlegungen sinnvoll, noch ist ein Nutzen für den Berufungskläger zu erkennen, zumal das Verfahren ohnehin schon lange andauert. Somit entfällt eine Prüfung der übrigen vom Berufungskläger gerügten Verfahrensmängel seitens der Staatsanwaltschaft.

(…)

Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Zivil- und Strafabteilung, Entscheid K 3-2018 vom 2. April 2019

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2.4. Baugesetz-Beschwerde (Sichtschutz mit Photovoltaik-Elementen)

Bei einer Photovoltaikanlage als Sichtschutz an einer Umfahrungsstrasse besteht ein überwiegendes Interesse an der Nutzung der Solarenergie gegenüber dem ästhetischen Anliegen (Art. 18a Abs. 4 RPG).

Erwägungen:

1. Die Baukommission Inneres Land AI erteilte mit Verfügung vom 13. Juni 2017 A. und B. die Baubewilligung für die Erstellung einer Böschungssicherung (Bollensteinmauer) inklusive einem sich darauf befindlichen Sichtschutz aus Holz auf den Parzellen X. und Y., beide Wohnzone W2.

2. A. und B. reichten am 22. März 2018 eine Projektänderung ein, gemäss welcher der Sichtschutz aus Holz durch einen solchen aus schwarzen PV-Modulen - wie an der Fassade des Mehrfamilienhauses auf der Parzelle Nr. X. angebracht - ersetzt werden soll.

3. Die Baukommission Inneres Land AI verweigerte mit Verfügung vom 8. Juni 2018 die Bewilligung für den Ersatz des bewilligten Sichtschutzes aus Holz durch einen solchen aus PV-Modulen auf den Parzellen Nr. X. und Y.. Als Begründung führte sie an, dass die Sicht- und Lärmschutzwände bei den übrigen Grundstücken gegenüber der Umfahrungsstrasse in Appenzell aus Holz bestünden. Eine Ausführung mit PV-Modulen würde zu einem unerwünschten Kontrast führen, eine solche Ausführung stünde im krassen Gegensatz zu den herkömmlichen aus Holz bestehenden Sichtschutzwänden im betreffenden Quartier- und Strassenbild. Die Projektänderung würde als verunstaltend in Erscheinung treten. Ein durchschnittlicher Betrachter müsse in einem aus PV-Modulen bestehenden Sichtschutz ein atypisches Element und eine Verunstaltung des Strassen- und Ortsbilds erblicken, die mit Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG und Art. 65 Abs.

1 BauG nicht vereinbar sei.

4. Gegen den Entscheid der Baukommission Inneres Land AI erhob A. am 13. Juni 2018 Rekurs bei der Standeskommission Appenzell I.Rh.. Die Holzwand von 1.4m Höhe würde durch einen Sichtschutz mit PV-Modulen - gleiche wie an der Fassade an seinem Haus - von 1.1m Höhe ersetzt. Die Anlage würde immerhin 15kWh Strom, also Strom für drei Haushalte, erzeugen. Das vom Volk angenommene Gesetz zur Energiestrategie 2050 sei von den Behörden umzusetzen.

5. Die Standeskommission wies mit Entscheid vom 18. September 2018 den Rekurs von A. ab.

Diesen Entscheid begründete sie im Wesentlichen damit, es dürften hohe Anforderungen an die Materialwahl von Sichtschutzwänden gestellt werden, da das neue Baugesetz die Materialisierung als Beurteilungselement ausdrücklich nenne und das Gestaltungsgebot gelte. Massgebend sei die Wirkung auf das bestehende Orts- und Landschaftsbild.

Die Baukommission habe in ihrem Entscheid dargetan, weshalb mit dem Ersatz der

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bewilligten Holzsichtschutzwand durch eine Sichtschutzwand aus PV-Modulen die erforderliche Gesamtwirkung nicht erreicht werde.

Dass die Baukommission bei der Interessenabwägung das öffentliche Interesse an erneuerbaren Energien weniger hoch gewichtet habe als das öffentliche Interesse an der Einordnung der Anlage in das Orts- und Strassenbild, sei deshalb richtig.

6. Am 5. November 2018 reichte der Rechtsvertreter von A. (folgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Standeskommission (folgend: Vorinstanz) ein und stellte das Rechtsbegehren, der Entscheid der Standeskommission vom 18. September 2018 sowie der Entscheid der Baukommission Inneres Land Al vom 8. Juni 2018 seien vollumfänglich aufzuheben und die Projektänderung vom 22. März 2018 sei zu bewilligen.

(…)

III.

1.

1.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die verfügende Behörde als auch die Vorinstanz hätten bei der Interessenabwägung Art. 18a RPG völlig ausser Acht gelassen, welcher zum Ziel habe, Solaranlagen auf der Ebene des Raumplanungsrechts zu fördern. Das Bundesrecht gebe in Art. 18a RPG im Sinne des Förderzwecks auch Grundsätze vor, die schweizweit bei der Bewilligung von Solaranlagen von den Kantonen und Gemeinden zu berücksichtigen seien. Aufgrund des Wortlauts sowie dem Förderzweck von Art. 18a Abs. 4 RPG sei klar davon auszugehen, dass diese Interessenpriorisierung für sämtliche Solaranlagen und somit auch für die vorliegend beantragte Sichtschutzwand mit Solarpanels zu gelten habe. Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz hätten in ihrer Interessenabwägung Art. 18a Abs. 4 RPG nicht berücksichtigt und somit Bundesrecht verletzt. Unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens nach Art. 18a Abs. 4 RPG sei im Rahmen einer Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der Nutzung von Solarenergie klar höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an der Einordnung der Baute in das bestehende Orts- und Strassenbild. Die ästhetischen Überlegungen der Vorinstanzen hätten vor diesem Hintergrund klar weniger Gewicht, weshalb die beantragte Projektänderung mit Photovoltaik-Elementen zu bewilligen sei.

Aufgrund baulicher Massnahmen sei der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr auf eine Lärm- und Sichtschutzwand in den Massen wie ursprünglich beantragt angewiesen. Was er benötige, sei eine SUVA-konforme Absturzsicherung in der Höhe von 1.10m. Die beantragten Photovoltaik-Module würden eine Höhe von 1.00m ausweisen und 0.10m über dem Boden zu stehen kommen. Sie würden somit den Sichtschutz im Bereich der unteren Terrasse, die Absturzsicherung sowie die Nutzung von Solarenergie in einem ermöglichen. Überdies würden sie eine Einheit mit dem Wohnhaus bilden und stünden im Gegensatz zu Holzwänden nicht im Kontrast dazu. Sie stellten somit eine optimale Lösung dar.

1.2. Die Vorinstanz erwidert im Wesentlichen, bei der Einordnung ins Orts- und Strassenbild dürfe nicht eine isolierte Betrachtung des Hauses des Rekurrenten und der Sichtschutzmauer davor erfolgen. Vielmehr sei das Orts- und Strassenbild am Standort des

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Bauvorhabens zu beurteilen. Das Strassenbild des Strassenstücks, auf welchem die Sichtschutzwand erstellt werden solle, zeichne sich durch einheitliche, in Holz gehaltene Schutzwände aus. Dieses homogene Strassenbild würde mit einer Sichtschutzwand aus schwarzen Photovoltaik-Modulen einzig beim fraglichen Haus ästhetisch durchbrochen und insgesamt deutlich beeinträchtigt.

Der Beschwerdeführer behaupte sinngemäss, die Baukommission und die Standeskommission hätten es unterlassen, sich mit Art. 18a Abs. 4 RPG auseinanderzusetzen und damit Bundesrecht verletzt. Die Kritik sei unbegründet. Die Baukommission und die Standeskommission hätten das Interesse an der Förderung von Solarenergie berücksichtigt.

1.3. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist nachfolgend nur die strittige Ausgestaltung des Sichtschutzes auf der Parzelle Nr. X. des Beschwerdeführers auf ihre Bewilligungsfähigkeit zu prüfen.

2.

2.1. In Bau- und in Landwirtschaftszonen bedürfen auf Dächern genügend angepasste Solaranlagen keiner Baubewilligung nach Art. 22 Abs. 1 RPG. Solche Vorhaben sind lediglich der zuständigen Behörde zu melden (Art. 18a Abs. 1 RPG). Das kantonale Recht kann: a. bestimmte, ästhetisch wenig empfindliche Typen von Bauzonen festlegen, in denen auch andere Solaranlagen ohne Baubewilligung erstellt werden können; b. in klar umschriebenen Typen von Schutzzonen eine Baubewilligungspflicht vorsehen (Art. 18a Abs. 2 RPG). Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung bedürfen stets einer Baubewilligung. Sie dürfen solche Denkmäler nicht wesentlich beeinträchtigen (Art. 18a Abs. 3 RPG). Ansonsten gehen die Interessen an der Nutzung der Solarenergie auf bestehenden oder neuen Bauten den ästhetischen Anliegen grundsätzlich vor (Art. 18a Abs. 4 RPG).

2.2. Die vorliegend zu beurteilende Photovoltaikanlage fällt als freistehende Solaranlage nicht unter Art. 18a Abs. 1 RPG, wonach für Solaranlagen auf Dächern lediglich eine Meldung erforderlich ist. Sie ist somit nach den Massstäben der ordentlichen Baubewilligung zu beurteilen. Eine solche wird unter anderem erteilt, wenn die Voraussetzungen des kantonalen Rechts, unter anderem auch die ästhetischen Anforderungen nach Art. 65 BauG, eingehalten sind (vgl. Art. 22 Abs. 3 RPG).

Bei der Beurteilung, ob die Installation einer Solaranlage zugelassen werden kann, sind die in Art. 18a RPG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Bestrebungen zu beachten, solche Anlagen auch auf der Ebene des Raumplanungsrechts zu fördern. Mithin ist bei der Installation einer Solaranlage nur mit Zurückhaltung davon auszugehen, die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung werde erheblich beeinträchtigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_345/2014 vom 17. Juni 2015 E. 3.3; BGE 1C_311/2012 vom 28. August 2013 E. 5.3). Für die Interessenabwägung ist Art. 18a Abs. 4 RPG zu beachten. Danach gehen die Interessen an der Nutzung der Solarenergie auf bestehenden und neuen Bauten den ästhetischen Anliegen grundsätzlich vor. Im Zweifelsfall ist zugunsten der Solaranlage zu entscheiden (vgl. Hettich/Peng, Erleichterte Bewilligung von Solaranlagen in der Rechtspraxis, in: AJP 10/2015, S. 1432; Jäger, Solaranlagen, Eine Einordnung des neuen Artikels 18a RPG, in: Raum und Umwelt, November 6/2014, S. 17).

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Nach Art. 18a Abs. 2 lit. a RPG könnte das kantonale Recht für andere Anlagen - also für Solaranlagen, welche nicht auf Dächern vorgesehen sind - gar bestimmte, ästhetisch wenig empfindliche Typen von Bauzonen festlegen, in denen ebenfalls lediglich eine Meldung nach Art. 18a Abs. 1 RPG, jedoch keine Baubewilligung, erforderlich wäre (vgl. Art. 18a Abs. 2 lit. a RPG). Mit dieser Regelung hat der Bundesgesetzgeber signalisiert, dass das Interesse an Solarenergienutzung mittels freistehender Solaranlagen in ästhetisch wenig empfindlichen Bauzonen den ästhetischen Anliegen jedenfalls auch dann vorgeht, wenn eine solche Anlage einer Baubewilligung bedarf (vgl. Art. 18a Abs. 4 RPG).

Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Bewilligungsbehörde den Art. 18a RPG zugrundeliegenden Förderungszweck entsprechend berücksichtigt hat.

3.

3.1. Nach Art. 65 BauG haben Bauten und Anlagen im Landschafts-, Orts- und Strassenbild und für sich eine gute Gesamtwirkung zu erzielen. Dies gilt verstärkt ausserhalb der Bauzone, an Siedlungsrändern, bei Ortseingängen und in Ortskernen (Art. 65 Abs. 1 BauG). Für die Beurteilung der Gesamtwirkung sind insbesondere von Bedeutung: e) das Wechselspiel von Haupt- und Nebenbauten; f) die Gestaltung, Materialisierung und Farbgebung der Fassaden und des Dachs (Art. 65 Abs. 2 BauG).

3.2. Die Nichterteilung der Baubewilligung wurde dahingehend begründet, als dass die Sichtschutzwand mit PV-Modulen das homogene Strassenbild des entsprechenden Abschnitts der Umfahrungsstrasse deutlich beeinträchtigen und somit die gute Gesamtwirkung nach Art. 65 BauG nicht erreichen würde.

Inwiefern dem Standort der umstrittenen Solaranlage Ausnahmecharakter - das heisst dass der Ästhetik höheres Gewicht beigemessen werden kann als der von Bundesrecht wegen zu fördernden Solarenergienutzung - zukommt, ist nicht erkennbar. Weder wird die Photovoltaikanlage in einer Schutzzone oder ausserhalb der Bauzone, an empfindlichen Siedlungsrändern, Ortseingängen oder Ortskernen errichtet, noch tangiert sie zu schützende Kultur- oder Naturdenkmäler. Die verfügende Behörde macht zu recht nicht geltend, dass das Strassenbild an der Umfahrungsstrasse von Appenzell, besonders schützenswert ist. So werden die sich am entscheidenden Strassenabschnitt befindenden Lärmschutzwände, auf welche die verfügende Behörde und die Vorinstanz betreffend Homogenität Bezug nehmen, im baukulturellen Leitbild Appenzell Innerrhoden 2018 dahingehend gewürdigt, als dass sie das Ortsbild nicht verbessern. Die Sichtschutzwände somit als Massstab für die Beurteilung einer guten Gesamtwirkung nach Art. 65 BauG heranzuziehen, kann jedenfalls nicht für die Begründung einer wesentlichen Beeinträchtigung des Ortsbilds ausreichen. Hinzu kommt die gerichtsnotorische Tatsache, dass sich auf der unmittelbaren Nachbarsliegenschaft derselben Seite der Umfahrungsstrasse bereits eine freistehende Solaranlage ebenfalls auf einer Bruchsteinmauer befindet. Somit besteht bereits bezüglich des Standorts der ersuchten Solaranlage ein überwiegendes Interesse an der Nutzung der Solarenergie gegenüber dem ästhetischen Anliegen.

Zudem ist die Würdigung der verfügenden Behörde, die Solaranlage erfülle die Anforderungen an eine gute Gesamtwirkung nicht, nicht nachvollziehbar. So ist nach Art. 65 Abs. 2 lit. e BauG insbesondere das Wechselspiel von Haupt- und Nebenbauten für die

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Beurteilung der Gesamtwirkung von Bedeutung. Die verfügende Behörde hat sich mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung - mit Ausnahme der Sicht- und Lärmschutzwände am entsprechenden Strassenabschnitt - nicht differenziert auseinandergesetzt und nicht schlüssig dargelegt, weshalb die Ausführung der Sichtschutzwand mit PV-Modulen das Wechselspiel zum Haus, dessen Fassade bezüglich Farbgebung und Materialisierung den ersuchten Photovoltaik-Modulen sehr ähnlich sind, im Gegensatz zur Ausführung mit Holz wesentlich verschlechtert. Die Veränderung des Erscheinungsbilds der Sichtschutzwand, wenn diese statt Holz mit PV-Modulen errichtet wird, ist vielmehr von untergeordneter Bedeutung und stellt vor dem Hintergrund der raumplanungsrechtlichen Förderung von Solaranlagen gemäss Art. 18a RPG die Wesensgleichheit nicht in Frage.

3.3. Es liegen somit keine Umstände vor, welche es rechtfertigen würden, vom bundesrechtlichen Grundsatz, dass die Solarenergienutzung ästhetischen Gründen vorgeht, abzuweichen.

Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen. Der Entscheid der Standeskommission vom 18. September 2018 sowie der Entscheid der Baukommission Inneres Land Al vom 8. Juni 2018 in Bezug auf die Projektänderung sind aufzuheben.

Die verfügende Behörde ist folglich anzuweisen, das Projektänderungsgesuch vom 22. März 2018 auf der Parzelle X. bezüglich Einordnung in das Orts- und Strassenbild zu bewilligen. Die Prüfung, ob die Baubewilligung auch baupolizeilich - zum Beispiel bezüglich Blendwirkung - erteilt werden kann, obliegt der Baubewilligungsbehörde.

(…)

Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 20-2018 vom 24. Juni 2019

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2.5. KVG-Beschwerde (Versicherungspflicht)

Weist eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz, einer geringfügigen AHV-Rente und einer ausländischen Krankenversicherung nach, dass eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und sie sich auf Grund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustands nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten, liegt ein Härtefall im Sinne von Art. 2 Abs. 8 KVV vor und die betroffene Person kann von der schweizerischen Versicherungspflicht ausgenommen werden.

Erwägungen:

I.

1. A. wohnt seit Juli 2009 in der Schweiz und bezieht eine deutsche Pension. Seit Erreichen des ordentlichen AHV-Pensionsalters von 65 Jahren erhält A. auch eine Schweizerische AHV-Rente von monatlich Fr. 27.00.

2. Mit Verfügung vom 28. August 2018 entschied das Gesundheits- und Sozialdepartement, dass A. der schweizerischen Versicherungspflicht gemäss KVG unterstehe und er sich demnach bei einer schweizerischen Krankenkasse zu versichern habe.

3. Dagegen erhob A. am 3. September 2018 Einsprache und beantragte, ihn nicht der schweizerischen Versicherungspflicht gemäss KVG zu unterstellen. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass er als deutscher Beamter eine Pension beziehe, wobei er die Krankheits- und Pflegekosten als Beihilfe erstattet bekomme. Die nicht durch die Beihilfe abgedeckten Kosten seien durch die private Versicherung bei der B. versichert. Somit sei er vollständig krankenversichert.

Das Gesundheits- und Sozialdepartement wies die Einsprache mit Entscheid vom 16. Januar 2019 ab. Es begründet dies im Wesentlichen damit, dass A. in der Schweiz wohne und er unter anderem eine schweizerische AHV-Rente beziehe, womit er grundsätzlich in der Schweiz krankenversicherungspflichtig sei. Ein Härtefall liege nicht vor, da seine Versicherung die Kosten für die medizinische Behandlung lediglich analog der Tarife des bisherigen Wohnstaats übernehme. Die B. bestätige zwar, dass sie die Kosten analog KVG in voller Höhe übernehme, was sie aber gleichzeitig relativiere, indem sie sage, im Innenverhältnis bestehe ein Versicherungsschutz im Rahmen der bei ihnen abgeschlossenen Tarife.

4. Gegen den Einspracheentscheid des Gesundheits- und Sozialdepartements (folgend: Beschwerdegegnerin) erhob A. (folgend: Beschwerdeführer) am 25. Januar 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht, und stellte das Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und er sei von der Krankenversicherungspflicht gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV zu befreien.

(…)

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III.

1.

1.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass es richtig sei, dass er zwei Bezüge aus Altersgründen habe. Einerseits handle es sich um eine Pension als Altersversorgung eines Beamten in Deutschland nach über 40-jähriger Tätigkeit (Euro 3‘000.00 pro Monat netto) und andererseits um eine AHV-Rente, da er 17 Monate vor dem Erreichen des 65. Lebensjahrs in der Schweiz gewohnt habe, 17 Monate, in denen seine Ehefrau einen Anspruch auf eine Altersrente habe. Diese AHV-Rente betrage Fr. 27.00 und könne wegen der Geringfügigkeit nicht die Grundlage für die Verpflichtung zur Krankenversicherung in der Schweiz sein, da sie nicht als Beitrag zum Lebensunterhalt angesehen werden könne.

1.2. Die Beschwerdegegnerin erwidert im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben nie selber in der Schweiz erwerbstätig gewesen sei, seine Ehefrau jedoch schon. Aus rechtlicher Sicht sei nicht relevant, wie der Beschwerdeführer zu seinem Anspruch auf eine schweizerische AHV-Rente gekommen sei (Beiträge als Nichterwerbstätiger etc.). Auch die Höhe sei rechtlich nicht massgebend. Da der Beschwerdeführer eine Rente aus Deutschland und aus seinem Wohnstaat beziehe, sei er eindeutig im Wohnsitzstaat, das heisst der Schweiz versicherungspflichtig.

1.3. Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach Wohnsitznahme in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 KVG). Ausnahmen von der Versicherungspflicht bestehen gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. e KVV insbesondere für Personen, die keinen Anspruch auf eine schweizerische Rente haben, aber nach dem Freizügigkeitsabkommen sowie seinem Anhang II Anspruch auf eine Rente eines Mitgliedstaates der Europäischen Union haben.

1.4. Vorliegend hatte der Beschwerdeführer bei seinem Zuzug in die Schweiz keinen Anspruch auf eine schweizerische Rente. Gemäss Art. 24 VO 883/2004 musste er sich in dem Staat krankenversichern, aus welchem er eine Rente erhielt. Da der Beschwerdeführer seit seinem Zuzug weiterhin in Deutschland krankenversichert war, war er in der Schweiz nicht krankenversicherungspflichtig. Seit Erreichen des Pensionsalters erhält der Beschwerdeführer auch eine kleine AHV-Rente. Mit Erhalt der AHV-Rente entfällt die Ausnahme von Art. 2 Abs. 1 lit. e KVV und der Beschwerdeführer untersteht ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich der schweizerischen Krankenversicherungspflicht. Die Höhe der AHV-Rente spielt dabei keine Rolle. Der Gesetzgeber hat keine betragsmässige Grenze eingeführt. Somit kommt es - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - auch nicht darauf an, ob die Rente einen massgeblichen Beitrag an den Lebensunterhalt leistet oder nicht. Sobald Anspruch auf eine schweizerische Rente besteht, entsteht in der Schweiz die Krankenversicherungspflicht - so auch beim Beschwerdeführer. Somit stellt sich nachfolgend die Frage, ob eine Härtefall gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV vorliegt.

2.

2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV sind Personen auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen, für welche eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung

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eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich auf Grund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustands nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen. Grundvoraussetzung für die Annahme einer Verschlechterung ist, dass die ausländische Versicherung insgesamt ein dem Leistungsrecht der obligatorischen Krankenversicherung gleichwertiger Versicherungsschutz bietet. Die ausländische Krankenversicherung darf keine Limitierungen wie maximale Kosten pro Tag bzw. maximale Versicherungsdeckung oder Deckungsausschlüsse für wichtige Leistungskomponenten des KVG aufweisen. Die ausländische Versicherung muss im Wesentlichen den gleichen Versorgungsgrad garantieren (vgl. Eugster, in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage, 2018, Art. 3 N 12 f.). Die Schwierigkeiten beim Abschluss von Zusatzversicherungen müssen ihren Grund im Alter oder Gesundheitszustand der versicherten Person haben. Die kritische Grenze für den noch möglichen Abschluss einer Zusatzversicherung in der Schweiz liegt für den stationären Bereich bei 55 Jahren (vgl. Eugster, a.a.O., Art. 3 N 14).

2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es sachlich nicht korrekt sei, zwischen Rente und Pension keine Unterscheidung zu machen, da die Pension nicht nur das Recht auf das Ruhegehalt beinhalte, sondern auch die Zusage auf eine Beihilfe zu Krankheits- und Pflegekosten. Diese Beihilfe betrage 70% und sei der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland und der Grundversicherung in der Schweiz gleichzusetzen. In seinem Fall würden zwei Institutionen im Krankheitsfall für die Kosten aufkommen: Einerseits die oben genannte Beihilfe, und andererseits sei er für die Differenz zwischen den Kosten und der Leistung der Beihilfe bei der B. versichert. Dabei gewähre die B. den vollen Versicherungsschutz im Rahmen der abgeschlossenen Tarife, die sich aus dem Versicherungsschein ergebe. Besonders die Positionen BE/S2* und WK70** seien Tarife, die greifen, wenn die Beihilfe wegen des Auslandeinsatzes nicht die vollen 70% erstatte. Die B. gleiche die Fehlbeträge im Wesentlichen aus, zahle dann also mehr als 30%. Die Beihilfe und diese Versicherung hätten bisher in vollem Umfang die Kosten erstattet - z.B. auch bei allen Zahnbehandlungen in der Schweiz. Dies sei eine Leistung, die eine Grundversicherung in der Schweiz nicht erbringe, wenn man an den Selbstbehalt denke, bzw. die über eine kostspielige Zusatzversicherung abgedeckt werden könne, die er aber aus Altersgründen nicht mehr abschliessen könne. Nur bei einem stationären Krankenhausaufenthalt im Jahr 2017 sei eine grössere Differenz entstanden, die zu einer Ergänzung der Versicherung bei der B. geführt hätte, wodurch auch stationäre Krankenhausbehandlungen in der Schweiz abgedeckt würden. Er sei mit einer Prämie in Höhe von EUR 240.97 bei der B. in Kombination mit der Beihilfe zu 100% krankenversichert, ohne Eigenleistung. Eine Schweizerische Krankenversicherung würde ihm zwar für weniger Prämie eine Grundversicherung anbieten können, wegen des Selbstbehalts und keiner Möglichkeit einer Zusatzversicherung wäre dies aber eine deutliche Verschlechterung.

2.3. Die Beschwerdegegnerin erwidert im Wesentlichen, dass Personen auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen seien, für welche eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge habe und die sich auf-

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grund des Alters und/oder ihres Gesundheitszustands nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern können. Die zweite Voraussetzung gelte als erfüllt bei einem Alter von 55 Jahren oder älter. Der Beschwerdeführer erfülle daher das zweite Kriterium für die Annahme eines Härtefalls. Damit bei der ersten Voraussetzung für die Annahme eines Härtefalls von einer Verschlechterung gesprochen werden könne, müsse mindestens gleichwertiger Versicherungsschutz bestehen und zusätzlich müssten Leistungen versichert sein, welche wesentlich über den Leistungsumfang des KVG hinausgehen. Gemäss der Bestätigung der B. übernehme diese die Kosten analog KVG in voller Höhe und nicht nur beschränkt auf die Kosten, wie sie im Herkunftsstaat anfallen würden. Das Feld mit dem Titel «100% Kostenerstattung (keine Tarifbeschränkung)» sei aber nicht angekreuzt worden. Zudem werde diese Bestätigung durch die B. mit Begleitschreiben vom 20. November 2018 relativiert. In diesem Schreiben heisse es nämlich, dass die B. in dieser Bescheinigung zwar den vollen Versicherungsschutz bestätige, im Innenverhältnis bestehe jedoch ein Versicherungsschutz im Rahmen der bei ihnen abgeschlossenen Tarife. Aus den Versicherungsunterlagen gehe zudem hervor, dass ein Tarifschutz bestehe respektive die B. Leistungen nur nach deutschen Tarifen vergüte. Das Fazit sei also, dass keine vorbehaltlose Bestätigung der vollen Kostenübernahme durch die B. vorliege und die Versicherungsbedingungen der B. eine Vergütung nur nach deutschen Tarifen vorsehe. Auch wenn die deutsche Versicherungslösung des Beschwerdeführers in einzelnen Bereichen unbestrittenermassen einen besseren Versicherungsschutz als das KVG vorsehe (z.B. bei Zahnbehandlungen), würden doch auch erhebliche Lücken insbesondere für stationäre Krankenhausbehandlungen bestehen. Das KVG kenne nämlich keine betraglichen Obergrenzen bei stationären Krankenhausbehandlungen. Die bestehende deutsche Versicherung entspreche somit in einem erheblichen Bereich nicht mindestens dem gesetzlichen Pflichtleistungskatalog nach KVG. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht sei daher aus materiellen Gründen nicht möglich. Was die formellen Voraussetzungen für das Bestehen eines Härtefalls angehe, sei festzuhalten, dass ein Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht innerhalb von drei Monaten nach Entstehung der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz zu stellen sei. Beim Beschwerdeführer beginne die Krankenversicherungspflicht mit dem Beginn des schweizerischen Rentenbezugs im Jahr 2011. Die dreimonatige Frist für ein Befreiungsgesuch sei daher bereits lange abgelaufen, weshalb auch die formelle Voraussetzung für die Annahme eines Härtefalls nicht gegeben sei.

2.4. Zunächst stellt sich die Frage der formellen Voraussetzung der Behandlung des Befreiungsgesuchs. Die Beschwerdegegnerin hat das Befreiungsgesuch des Beschwerdeführers, dessen Zeitpunkt sich aus den Akten nicht zweifelsfrei rekonstruieren lässt, behandelt und geprüft. Die jetzige Berufung der Beschwerdegegnerin auf eine angeblich verpasste Frist ist nicht statthaft, hätte es ihr freigestanden, bereits damals gestützt auf diese Begründung das Gesuch abzulehnen. Dies hat sie aber nicht getan, sondern im Einspracheentscheid die Angelegenheit ausschliesslich materiell geprüft. Somit kann vorliegend offen bleiben, was eine Verletzung der Meldepflicht für Folgen nach sich gezogen hätte. Zudem hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Oktober 2009 auf seine Meldepflicht hingewiesen, wobei jedoch ein schweizerischer Rentenbezug gerade nicht aufgeführt ist.

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2.5. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die beiden Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 8 KVV zur Bejahung eines Härtefalls erfüllt. Dazu ist zunächst zu beurteilen, ob die ausländische Versicherung einen gleichwertigen Versicherungsschutz gemäss KVG bietet. Der Beschwerdeführer erhält im Krankheitsfall einerseits Leistungen aus der Beihilfe gemäss niedersächsischem Beamtengesetz, andererseits von der Krankenversicherung B. Zum Leistungsumfang der B. liegt in den Akten ein von der Beschwerdegegnerin vorgegebenes und von der B. am 19. November 2018 ausgefülltes Formular betreffend Bestätigung der Versicherungsleistungen. Demnach bestätigt die B.:

«Die ausländische Krankenversicherung verpflichtet sich, für sämtliche in der Schweiz erfolgten Behandlungen der untenstehend versicherten Personen mindestens im Umfang der Leistungen nach schweizerischem Krankenversicherungsgesetz (KVG) aufzukommen und dem Gesundheitsamt umgehend Meldung zu erstatten, wenn der jetzt bestehende Versicherungsschutz nicht mehr, beziehungsweise nicht mehr im heutigen Ausmass besteht. Die ausländische Versicherung übernimmt die Kosten in voller Höhe und beschränkt sie nicht auf die Kosten, wie sie im Herkunftsstaat anfallen würden. Zudem gewährt sie die freie Wahl des Leistungserbringers.»

Unter dieser Bestätigung folgt: «Zudem werden folgende besondere Versicherungsleistungen gewährt (bitte alle zutreffenden Leistungen ankreuzen): Welt- oder europaweite Versicherungsdeckung, freie Spitalwahl (öffentlich/privat), Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer, 100% Kostenerstattung (keine Tarifbeschränkung), freie Arztwahl, Chefarztbehandlung, Weiteres».

Die B. hat diese Bestätigung unterschrieben. Bei den besonderen Versicherungsleistungen hat sie alle Punkte angekreuzt ausser den Punkt «100% Kostenerstattung (keine Tarifbeschränkung)». Gemäss dem vorgegebenen Formular der Beschwerdegegnerin handelt es sich bei den Leistungen, welche angekreuzt werden können, um besondere Versicherungsleistungen. So gehören zum Beispiel die freie Spitalwahl (öffentlich/privat), die Unterbringung im Einzelzimmer und die Chefarztbehandlung nicht zum Pflichtleistungskatalog nach KVG. Es handelt sich somit um darüberhinausgehende Leistungen, welche in der Schweiz über Zusatzversicherungen abgedeckt werden. So hat denn auch die Beschwerdegegnerin in ihrem E-Mail vom 13. November 2018 die B. gebeten, anzugeben, welche Mehrleistung sie im Gegensatz zum schweizerischen KVG erbringe. Der Beschwerdeführer verfügt gemäss der Bestätigung der B. somit nebst der vollen Deckung gemäss KVG über diverse Zusatzleistungen wie freie Spitalwahl oder Unterbringung in der privaten Abteilung. Daran ändert auch nichts, dass die B. zunächst lediglich das Formular unterschrieben und die Zusatzkästchen unbeachtet liess. Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin vom 13. November 2018 hat die B. auch die Zusatzleistungen bestätigt.

2.6. Die Beschwerdegegnerin beruft sich im Wesentlichen darauf, dass die B. das Kästchen «100% Kostenerstattung (keine Tarifbeschränkung)» bei den besonderen Versicherungsleistungen nicht angekreuzt hat. Sie erachtet dadurch die Gleichwertigkeit zum KVG als nicht gegeben. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, da sich die Gleichwertigkeit zu den Pflichtleistungen gemäss KVG bereits aus dem Haupttext des Formulars ergibt. Die anzukreuzenden Kästchen betreffen lediglich Mehrleistungen zum KVG und somit die Frage der Verschlechterung des bisherigen Versicherungs-

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schutzes. Im Gesamtkontext des von der Beschwerdegegnerin vorgegebenen Formulars kann der Punkt «100% Kostenerstattung (keine Tarifbeschränkung)» nur im Innenverhältnis gelten, nicht aber im Aussenverhältnis gegenüber den Leistungserbringern. Denn im Aussenverhältnis hat die B. mit ihrer Unterschrift bereits die volle Kostenübernahme gemäss KVG bestätigt. Es ist folglich zu prüfen, in welchem Umfang im Innenverhältnis eine Tarifbeschränkung besteht.

2.7. Anhand der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie der einzelnen Tarifbedingungen der B. lässt sich ohne konkrete Arzt- oder Krankenhausrechnung nicht prüfen, inwieweit im Innenverhältnis keine Deckung bestehen würde, zumal die Tarifsituation bei ausländischen Versicherungen für stationäre Aufenthalt anders ist als für schweizerische Versicherungen, welche Vereinbarungen mit den Leistungserbringern abschliessen. Der Beschwerdeführer hat für die Jahre 2010 bis 2017 eine Aufstellung für die Krankheitskosten von seiner Ehefrau und sich eingereicht, auf welcher aufgeführt ist, welche Kosten von der Beihilfe respektive der B. getragen wurden und wie hoch die eigene Beteiligung war. Beim Beschwerdeführer lag die eigene Kostenbeteiligung in den Jahren 2010 bis 2016 jeweils zwischen rund EUR 50.00 und EUR 500.00, bei angefallenen Kosten von bis zu EUR 6’000.00. Einzig im Jahr 2017 lag die Kostenbeteiligung mit fast EUR 2’800.00 (bei entstandenen Gesamtkosten von EUR 25’500.00) deutlich höher. Nach Angabe des Beschwerdeführers ergab sich dies aus einem stationären Krankenhausaufenthalt, der bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich nicht zufriedenstellend versichert gewesen sei. Im darauffolgenden Jahr hat er mit dem Tarif P30 die stationäre Krankenhausbehandlung in der Schweiz bei der B. mitversichert. Die Aufstellung des Beschwerdeführers zeigt, dass die Kostenbeteiligungen, insbesondere auch durch die nachträgliche Versicherungsdeckung für stationäre Krankenhausbehandlungen, insgesamt eher gering ausfallen, wobei die prozentuale Beteiligung schwankt. Bei den Jahren mit hohen Positionen (2012 und 2013) von rund EUR 5’000.00 und EUR 6’000.00 lag die Kostenbeteiligung des Beschwerdeführers bei unter EUR 100.00.

Diese Kostenaufstellung wurde von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten. Da die Beschwerdegegnerin diesbezüglich den Sachverhalt bei Zweifeln hätte abklären müssen, was unterblieben ist, und die Aufstellung fundiert erscheint, kann auf diese abgestellt werden. Zusammenfassend erscheinen die Kostenbeteiligungen des Beschwerdeführers gering, womit die Einschränkung der B., im Innenverhältnis keinen vollen Tarifschutz zu gewährleisten, nicht zum Fehlen der Gleichwertigkeit nach KVG führt. Dabei ist zu beachten, dass auch in der Schweiz nach KVG teilweise erhebliche Kostenbeteiligungen der Versicherten von mehreren Fr. 1’000.00 im Rahmen von Franchise und Selbstbehalt zu leisten sind. Auch das Versicherungssystem nach KVG kennt somit im inneren Verhältnis eine «Tarifbeschränkung». Aus den Akten ist deshalb nicht erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführer keine gleichwertige Versicherung gemäss KVG haben soll.

2.8. Nebst der Versicherungsdeckung nach KVG verfügt der Beschwerdeführer über diverse Zusatzleistungen. So hat er gemäss Bestätigung der B. Anspruch auf welt- oder europaweite Versicherungsdeckung, auf freie Spitalwahl (öffentlich/privat), auf Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer, auf freie Arztwahl und Chefarztbehandlung. Darüber hinaus vergütet die B. Beiträge für Zahnbehandlungen, Zahnersatz und Kieferorthopädie (Tarif Z 30). All diese Leistungen sind in der Schweiz über Zusatzversicherungen nach VVG versicherbar, wobei im Gegensatz zur Grundversicherung nach KVG

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keine Aufnahmepflicht besteht. Da in der Schweiz Krankenversicherungen ab einem Alter des Versicherten von ca. 55 Jahren keine Zusatzversicherungen mehr abschliessen, könnte der heute pensionierte Beschwerdeführer diese obigen Leistungen nicht mehr versichern. Dies wäre eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes.

2.9. Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer ein Härtefall gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV vorliegt und er daher von der Versicherungspflicht nach KVG auszunehmen ist.

(…)

Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 2-2019 vom 20. August 2019

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2.6. SVG-Delikt (Überholen)

Wer mit einem Überholmanöver beginnt, obwohl die Strecke wegen des toten Winkels nicht überblickbar ist, missachtet Art. 35 Abs. 2 SVG, wonach Überholen nur gestattet ist, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist. Damit gefährdet er die Sicherheit der entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer ernstlich, womit er sich einer groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig macht.

Erwägungen:

I.

1. A. fuhr am Sonntag, 6. Dezember 2015, bei schönem Wetter und trockener Strasse zwischen 13:30 und 14:00 Uhr mit seinem Personenwagen von Haslen herkommend Richtung Appenzell. Nach dem Restaurant Anker überholte er den in gleicher Richtung fahrenden Personenwagen, welcher von B. gelenkt wurde. Danach fuhr A. hinter einem kleinen roten Renault (Mobility) her. Ausgangs des Hellwalds setzte er zum Überholen des roten Personenwagens an. Dabei kam ihm in der folgenden Kurve C. im grauen Jeep entgegen. Als A. das entgegenkommende Fahrzeug bemerkte, bremste er stark ab und fuhr wieder hinter den roten Personenwagen. C. wich nach rechts aus und fuhr durch den Zaun auf die Wiese.

2.

2.1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I.Rh. (folgend: Staatsanwaltschaft) erkannte mit Strafbefehl vom 30. Mai 2017:

«1. A. verletzte das geltende Recht und machte sich schuldig: - Verletzung der Verkehrsregeln durch Überholen trotz Gegenverkehr im Sinne von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 35 Abs. 2 SVG.

2. A. wird mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 460.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren bestraft.

3. A. wird zudem mit einer Busse von CHF 1’380.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 14 Tagen, welche bei Nichtbezahlung der Busse vollzogen wird.

4. Die Kosten des Verfahrens werden A. auferlegt.

5. Demnach hat A. zu bezahlen: Busse CHF 1’380.00, Verfahrenskosten, bestehend aus Staatsgebühr CHF 205.30, Polizeirechnung CHF 250.00 und Auslagen CHF 40.00, Gesamtbetrag CHF 1'875.30.»

2.2. Mit Schreiben vom 6. Juni 2017 erhob der Verteidiger von A. Einsprache gegen den Strafbefehl.

2.3. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen samt Akten am 2. Oktober 2017 an das Bezirksgericht.

3.

3.1. Am 28. August 2018 erliess das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. in Anwendung von Art. 35 Abs. 2 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG folgendes Urteil B 18-2017:

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«1. A. wird der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Überholen trotz Gegenverkehrs schuldig gesprochen.

2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer ermässigten Gerichtsgebühr von CHF 1’800.00 und den Untersuchungskosten von CHF 1’305.30, insgesamt also CHF 3’105.30, gehen je zur Hälfte zu Lasten des Staates und von A. Die Begründungskosten betragen, sofern eine solche verlangt wird, CHF 900.00.

3. Der Staat hat den Beschuldigten ausseramtlich anteilmässig mit CHF 560.00 (inkl. MWST) zu entschädigen.»

3.2. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht Appenzell I.Rh. Berufung, welches mit Urteil K 2-2018 vom 29. Januar 2019 zu Recht erkannte:

«1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Der Berufungsbeklagte wird der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 35 Abs. 2 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen und mit einer Busse von CHF 2’000.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen, welche bei Nichtbezahlung der Busse vollzogen wird.

3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3’105.30 gehen je zur Hälfte zu Lasten des Staates und des Berufungsbeklagten. Die Begründungskosten von CHF 900.00 gehen zu Lasten des Staates. Der Staat hat den Berufungsbeklagten ausseramtlich mit CHF 560.00 (inkl. MWST) zu entschädigen.

4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 2‘000.00 gehen zulasten des Staates.

5. Der Staat hat den Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren mit CHF 1'800.00 (inkl. MWST) zu entschädigen.»

4.

4.1. Die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. erhob gegen das Urteil K 2-2018 des Kantonsgerichts vom 29. Januar 2019 beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde. Mit Urteil 6B_462/2019 vom 23. August 2019 erkannte das Bundesgericht:

«1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Innerrhoden vom 29. Januar 2019 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an dieses zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdegegner trägt die Gerichtskosten von Fr. 3’000.00.»

Als Begründung des Entscheids führte das Bundesgericht aus, dass die Vorinstanz von einer objektiv schweren Verletzung einer wichtigen Verkehrsregel ausgehe. Damit sei der Tatbestand des Art. 90 Abs. 2 SVG grundsätzlich auch subjektiv erfüllt, zumal besondere Umstände, die das Verhalten des Beschwerdegegners in einem milderen Licht erscheinen liessen, nicht ersichtlich seien. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne solches nicht darin erblickt werden, dass der Beschwerdegegner das Manöver nach Erkennen der Gefahr nicht zu Ende geführt habe. Dies entlaste ihn schon deshalb nicht, weil es gemäss Vorinstanz ansonsten wohl zur Kollision gekommen wäre. Zum Zeitpunkt des Abbruchs des Manövers sei die Gefahr zudem objektiv bereits geschaffen worden. Massgebend auch für den subjektiven Tatbestand, mithin die Annahme eines rücksichtslosen Verhaltens, müsse daher ebenfalls der Zeitpunkt des Beginns des Überholmanövers sein. Insoweit kritisiere aber auch die Vorinstanz, dass der

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Beschwerdegegner das Überholmanöver trotz fehlender Sicht begonnen habe, anstatt zunächst nur auszuscheren und zu prüfen, ob sicher überholt werden könne. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringe, liege just darin die grobe Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdegegners. Indem er trotz fehlender Sicht auf den Gegenverkehr zum Überholen des vor ihm fahrenden Fahrzeugs angesetzt habe, habe er krass sorgfaltswidrig und damit rücksichtslos gehandelt. Der Tatbestand gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG sei daher auch subjektiv erfüllt. Soweit der Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung nunmehr behaupte, er habe noch nicht zum Überholen angesetzt, da nicht erstellt sei, dass sich sein Fahrzeug komplett auf der Gegenfahrbahn befunden habe, entferne er sich vom für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt, ohne Willkür darzutun. Hierzu genüge es insbesondere nicht, die Aussagen des mutmasslichen Opfers zu bestreiten (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 142 III 364 E. 2.4; 141 IV 317 E. 5.4). Der in diesem Zusammenhang angerufene Grundsatz «in dubio pro reo» gehe im Verfahren vor Bundesgericht nicht über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinaus (BGE 138 V 74 E. 7). Angesichts der willkürfrei verneinten Überblickbarkeit der Strecke für den Beschwerdegegner lasse die Vorinstanz auch zu Recht offen, ob die für ein gefahrloses Überholmanöver nötige Strecke zur Verfügung gestanden habe. Entgegen seiner Auffassung habe der Beschwerdegegner zudem sehr wohl damit rechnen müssen, dass sich in seinem toten Winkel ein entgegenkommendes Fahrzeug befinden könnte. Selbst wenn zudem dessen Distanz zum Beschwerdegegner bei Abbruch des Manövers noch 50m betragen hätte und das entgegenkommende Fahrzeug nur mit 50km/h, statt wie vorinstanzlich angenommen mit 80km/h unterwegs gewesen sein sollte, wie er behaupte, könnte daraus nicht geschlossen werden, es hätte keine erhebliche Gefahr bestanden. Die genannte Distanz reiche angesichts der gefahrenen Geschwindigkeiten für eine derartige Annahme offensichtlich nicht, zumal eine erhöht abstrakte Gefahr genüge. Im Übrigen ergebe sich die vom Beschwerdegegner bestrittene, vorinstanzlich indes nachvollziehbar bejahte erhebliche Gefahr für den Gegenverkehr ohne Weiteres daraus, dass sich der Lenker des entgegenkommenden Fahrzeugs veranlasst gesehen habe, zur Vermeidung einer Kollision auf die Wiese auszuweichen, was der Beschwerdegegner nicht in Frage stelle (E. 1.3.).

4.2. Das Verfahren wurde aufgrund dieses Bundesgerichtsurteils beim Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Zivil- und Strafgericht, unter der neuen Verfahrensnummer K 62019 eingeschrieben.

(…)

II.

1.

1.1. Überholen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird (Art. 35 Abs. 2 SVG).

Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrats verletzt (Art. 90 Abs. 1 SVG). Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 90 Abs. 2 SVG).

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1.2. Unbestritten ist, dass der Berufungsbeklagte ein Überholmanöver begonnen, jedoch wieder abgebrochen hat. Vorliegend ist einzig zu prüfen, ob er mit seinem Verhalten eine einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG oder eine qualifizierte Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG begangen hat.

2.

2.1. Der objektive Tatbestand nach Art. 90 Abs. 2 SVG ist nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet.

Wichtige bzw. grundlegende Verkehrsvorschriften sind unter anderem jene über das Überholen. So gehört Überholen zu den gefährlichsten Fahrmanövern. Verletzungen der Verkehrsregeln über das Überholen werden deshalb überwiegend zu den objektiv groben Verkehrsregelverletzungen gezählt (vgl. BGE 129 IV 155 E. 3.2.1; Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, 2015, Art. 90 N 63). Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben (vgl. Urteil 6B_892/2009 vom 15. Januar 2010 E. 3.1; Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 62). Das Bundesgericht bejaht in der Regel eine mindestens erhöhte abstrakte Gefährdung und damit eine objektiv grobe Verkehrsregelverletzung, wenn ein Fahrzeuglenker zu Beginn des Überholmanövers aufgrund einer eingeschränkten Sicht nach vorne nicht sicher sein bzw. zuverlässig beurteilen kann, ob der nötige Raum frei von Gegenverkehr ist und er andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert oder gefährdet (vgl. Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 92; Fiolka, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 90 N 84; Maeder, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], a.a.O., Art. 35 N 44; Urteil des Bundesgerichts 6B_104/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2. und 3.2.).

Das Überholen beginnt, wer in der Absicht, dem zu Überholenden vorzufahren, auf die neben diesem verlaufende Fahrbahn ausbiegt und ihn einzuholen beginnt, das heisst sich ihm so weit nähert, dass er, wenn er mit genügendem Abstand hinter diesem wieder einbiegen wollte, seine Fahrt verzögern müsste (vgl. BGE 107 IV 72). Wer hingegen hinter einem Fahrzeug nach links ausschert, um vorerst zu prüfen, ob überholt werden könnte, hat dadurch mit dem Überholen noch nicht begonnen, denn durch die blosse Abklärung der Sicht- und Verkehrsverhältnisse wird das eigentliche Überholen erst vorbereitet (vgl. BGE 102 IV 113; Maeder, in: Niggli/Probst/Wald-mann [Hrsg.], a.a.O., Art. 35 N 18).

2.2. Der Berufungsbeklagte hat an der ersten Einvernahme durch die Kantonspolizei Appenzell I.Rh. vom 12. Januar 2016 ausgesagt: «Vor mir fuhr ein roter Renault von der Mobility, (…). Dieses Auto wollte ich überholen und bemerkte dann, dass mir ein anderes Auto entgegenkam. Ich bremste stark ab und begab mich wieder hinter den roten Renault.». Diese Angaben bestätigte er in der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 10. Juli 2017 in seiner Antwort zu Frage 6: «Ich habe nicht auf den Tacho geschaut bei der Beschleunigung. Ich habe unmittelbar nach dem Ausschwenken sofort abgebremst und mich wieder hinten eingeordnet». Der Berufungsbeklagte hat somit das Überholmanöver begonnen, hatte er doch die Absicht gehabt, dem roten Auto vorzufahren, bog auf die linke Fahrbahn aus, beschleunigte sein Auto, bremste ab und bog wieder hinter das rote Auto ein. Er gab an, er habe das entgegenkommende Fahr-

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zeug im toten Winkel des Mobilityautos nicht gesehen. Folglich hatte er mit dem Überholmanöver begonnen, obwohl für ihn die Strecke wegen des toten Winkels nicht überblickbar war und er demnach mit Gegenverkehr zu rechnen hatte. Damit kann die Frage, ob die für ein gefahrloses Überholmanöver benötigte Strecke überhaupt zur Verfügung stand, offenbleiben. Durch sein Verhalten hat der Berufungsbeklagte eine Gefahr geschaffen, die leicht zu einem schwerwiegenden Unfall hätte führen können. Er konnte somit nicht von Anfang an die Gewissheit haben, das Überholmanöver sicher durchzuführen. Indem er nicht nur hinter dem roten Auto nach links ausscherte, um vorerst zu prüfen, ob die Strecke zum Überholen frei ist, sondern anfing, trotz eingeschränkter Sicht auf die Gegenfahrbahn den vor ihm fahrenden roten Personenwagen zu überholen, missachtete er die in Art. 35 Abs. 2 SVG festgelegte wichtige Verkehrsregel schwer und gefährdete die Sicherheit der entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer ernstlich.

3.

3.1. Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonstwie schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, das heisst ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Dies ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist beziehungsweise die Gefährdung anderer Personen pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht (vgl. Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 68; Fiolka, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], a.a.O., Art. 90 N 93 f.; Urteil 6B_892/2009 vom 15. Januar 2010 E. 3.1).

3.2. Der Berufungsbeklagte hat zum Zeitpunkt des Abbruchs des Manövers die erhebliche Gefahr für den Gegenverkehr objektiv bereits geschaffen. Indem er trotz fehlender Sicht auf den Gegenverkehr zum Überholen des vor ihm fahrenden Fahrzeugs angesetzt hat, hat er krass sorgfaltswidrig und damit rücksichtslos gehandelt. Besondere Umstände, die das Verhalten des Berufungsbeklagten in einem milderen Licht erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_462/2019 vom 23. August 2019 E. 1.3).

Entsprechend ist der subjektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt.

4.

4.1. Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.

4.2. Art. 90 Abs. 2 SVG sieht für eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.

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Für die Bemessung der Tagessatzhöhe der Geldstrafe ist auf Art. 34 Abs. 2 StGB abzustellen. Demnach beträgt ein Tagessatz höchstens CHF 3’000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes unter anderem nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters, namentlich nach Einkommen und Vermögen. Die Geldstrafe ist bedingt auszusprechen (Art. 42 Abs. 1 StGB), wobei die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wird (Art. 44 Abs. 1 StGB).

Wird für die Geldstrafe der bedingte Vollzug gewährt, wird diese nach Art. 42 Abs. 4 StGB zusätzlich mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden. Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Die Verbindungsbusse sollte nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich einen Fünftel der Gesamtstrafe nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 188 E. 3.4.4.).

4.3. Aufgrund der Tatumstände, des Verschuldens und der guten finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers (CHF 20’000.00 bis 30’000.00 Einkommen pro Monat) ist vorliegend eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 460.00 angemessen. Die vom Berufungsbeklagten aufgeführten Gründe, weshalb die Busse auf CHF 1’000.00 festzulegen sei, nämlich die sich aus dem Urteil noch ergebenden Konsequenzen und die massive Belastung aufgrund der von ihm behaupteten langen Verfahrensdauer, vermögen eine Reduktion der Busse um CHF 380.00 nicht zu rechtfertigen. Vielmehr erachtet das Gericht eine Verbindungsbusse von CHF 1’380.00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen bei deren schuldhafter Nichtbezahlung als angemessen.

Die Berufung ist folglich gutzuheissen.

III.

1.

1.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Das Obsiegen oder Unterliegen beurteilt sich grundsätzlich nach den Anträgen der rechtsmittelführenden Partei (vgl. GRIESSER, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER [HRSG.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, 2014, Art. 428 N 1).

Da die Anträge der Staatsanwaltschaft gutzuheissen sind, gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zulasten des Berufungsbeklagten.

1.2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von Art. 13 lit. c GGV auf CHF 2’000.00 festgesetzt und sind zusammen mit den Kosten der Staatsanwaltschaft für das Berufungsverfahren von CHF 1’000.00, insgesamt CHF 3’000.00 vom Berufungsbeklagten zu tragen.

2.

2.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

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2.2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus den Gerichtsgebühren von CHF 1‘800.00, den Untersuchungskosten von CHF 1‘305.30 und den Begründungskosten von CHF 900.00, insgesamt CHF 4‘005.30, sind tarifkonform und angemessen und sind vom Berufungsbeklagten zu tragen.

Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Entscheid K 6-2019 vom 19. November 2019

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2.7. UVG-Verfahren (Massgebender Lohn)

Für die Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens ist relevant, was zum massgebenden Lohn gemäss Art. 5 AHVG zu zählen ist. Der massgebende Lohn umfasst insbesondere auch Naturalleistungen und Unkostenentschädigungen, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgelts darstellen.

Erwägungen:

I.

1. A. erlitt am 17. September 2013 einen Unfall. (…)

2. Mit Verfügung vom 4. August 2017 sprach die Suva A. eine Invalidenrente von 40% ab 1. August 2017 zu, was einer monatlichen Rente von Fr. 2’508.15 entspricht. Weiter verfügte sie eine Integritätsentschädigung von Fr. 15’750.00 bei einer Integritätseinbusse von 12.5.

3. Am 28. August 2017 erhob A. Einsprache gegen die Verfügung und beantragte eine monatliche Rente von Fr. 2’947.05, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 47%. Er macht geltend, dass bei der Berechnung des Valideneinkommens verschiedene Faktoren nicht berücksichtigt worden seien, wie die private Nutzung des Geschäftsautos, die auf Betriebskosten eingenommenen Mittagessen sowie die Fixspesen. Die Berechnung des Invalideneinkommens, der Rentenbeginn per 1. August 2017 sowie die Berechnung der Integritätsentschädigung hat A. nicht gerügt.

4. Mit Entscheid vom 2. April 2019 wies die Suva die Einsprache ab. In der Begründung führt sie aus, dass bei der Ermittlung des Valideneinkommens sich die Frage stelle, was der Versicherte mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne Unfall verdienen würde. Zum Geschäftsauto habe sie am 2. Mai 2018 ein Gespräch mit dem Geschäftsführer der B. AG geführt. Gemäss dem am 2. Mai 2018 erstellten Bericht dürften die Fahrzeuge der B. AG nicht für private Zwecke verwendet werden. Nur schon aufgrund dieser Auskunft könne die Nutzung eines Firmenfahrzeugs der B. AG nicht als zusätzlicher Lohnbestandteil bei der Eruierung des Valideneinkommens von A. mitberücksichtigt werden. Im Weiteren sei festzuhalten, dass in den Akten die definitive Veranlagung der Steuerverwaltung Appenzell Innerrhoden für das Steuerjahr 2013 von A. aufliege. Ebenfalls aktenkundig sei die Steuererklärung von A. für das Jahr 2016. Während nun in der definitiven Veranlagung des Steuerjahrs 2013 ein Abzug für Motorrad/Auto von Fr. 5’704.00 aufgeführt werde, werde in der Steuererklärung 2016 die Benutzung eines Geschäftsfahrzeuges von A. mit einem Wert in der Höhe von Fr. 4’600.00 angegeben. Aufgrund dieses Widerspruchs könne auch nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Nutzung eines Firmenfahrzeuges der B. AG bei der Ermittlung des Validenlohns von A. mitberücksichtigt werden müsse. Betreffend Verpflegung werde in ihrem Bericht vom 2. Mai 2018 festgehalten, dass A. ein bis zwei Mal pro Woche bei ihnen gegessen habe. Die Frau von Herrn C. habe gekocht. Für das Essen habe Frau D. keine Entschädigung erhalten oder etwas von der Firma verlangt. A. habe einfach mitgegessen. In diesen ein bis zwei Mal pro Woche sei manchmal auch eine Bratwurst geholt worden und über die Firma abgerechnet worden. In der

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Rubrik «Einschätzung» des Berichts sei geschrieben, dass eine Berücksichtigung bei der Leistungsabrechnung gerechtfertigt wäre, wenn sie bei der Steuer deklariert worden sei. Ansonsten habe A. bei der Steuer bestätigt, dass er keine geldwerten Leistungen erhalten habe. A. könne sie dann auch nicht geltend machen. Werfe man nun einen Blick in die Veranlagung für das Jahr 2013 und die Steuerklärung für das Jahr 2016, sei ersichtlich, dass keine «Verpflegungen» als geldwerte Leistungen aufgeführt worden seien. Deshalb sei auch keine entsprechende Berücksichtigung beim Validenlohn vorzunehmen. Betreffend Fixspesen sei festzuhalten, dass in der Veranlagung 2013 und der Steuererklärung 2016 keine Fixspesen aufgeführt worden seien. Sie seien deshalb beim Validenlohn nicht mit zu berücksichtigen.

5. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Rechtsvertreter von A. (folgend: Beschwerdeführer) am 10. Mai 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht, und stellte das Rechtsbegehren, den Einspracheentscheid aufzuheben sowie A. ab dem 1. August 2017 eine Rente von Fr. 2’947.05, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 47%, auszurichten. Eventualiter sei die Streitsache für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6. Die Suva (folgend: Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2019 die Abweisung der Beschwerde.

(…)

III.

1.

1.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass der massgebende Lohn sich nach Art. 5 Abs. 2 AHVG und Art. 7 AHVV in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 UVV bestimme. Die steuerrechtliche Behandlung von Lohnbestandteilen könne deren Qualität nicht beweisen. Entscheidend sei im vorliegenden Fall, ob dem Beschwerdeführer der Beweis, dass es sich bei einer Leistung um einen Lohnbestandteil handle, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gelinge. Dem Beschwerdeführer sei im Übrigen durchaus bewusst, dass sich seine Betrachtungsweise steuerlich auswirken könne, wenn sie von der Beschwerdegegnerin anerkannt werde. Im Einspracheentscheid werde entgegen den Ausführungen in der Einsprache behauptet, der Beschwerdeführer dürfe die Fahrzeuge seiner Arbeitgeberin nicht für private Zwecke nutzen. Die Vorinstanz habe sich damit in Widerspruch zur Auskunft des Firmeninhabers gesetzt, der dem Case Manager gegenüber das Gegenteil beteuert habe. Nicht privat genutzt werden dürfen einzig Lieferwagen wie der Brückenwagen, den der Firmeninhaber dem Kundenberater der Beschwerdegegnerin gegenüber erwähnt habe. Hier gehe es nicht um solche Lieferwagen, sondern aktuell um den Personenwagen, der dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt worden sei und den er, entsprechend der Aussage des Firmeninhabers, privat nutzen dürfe. Vorgesehen sei, dass der Personenwagen im Herbst durch ein anderes Fahrzeug ersetzt werde. Der Beschwerdeführer habe früher nicht gewusst, dass er die private Nutzung hätte versteuern müssen. Erst die Änderung des Formulars zu den Berufskosten im Jahr 2016 habe ihm dies bewusstgemacht. Dies sei der Grund dafür gewesen, dass er damals die Autobenützung zum ersten Mal angegeben habe. Der Ansatz gemäss Steuererklärung 2016 von Fr. 4’600.00 sei von der Vorinstanz anerkannt. Vom Firmeninhaber sei auch die Angabe des Beschwerdeführers in der Einsprache ausdrücklich bestätigt

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worden, wonach entweder die Frau des Chefs koche oder Essen über die Gasse auf Geschäftskosten besorgt werde. Die Aussagen vom Firmeninhaber gegenüber dem Kundenberater seien etwas weniger genau, liessen sich aber durch das Genervtsein über die vom Beschwerdeführer mit seiner Einsprache verursachten Ermittlungen der Beschwerdegegnerin erklären. Es verhalte sich jedenfalls so, dass der Beschwerdeführer nie für das Mittagessen zu zahlen gehabt habe. Die regelmässige Ausrichtung einer Leistung stelle offensichtlich einen Lohnbestandteil dar und sei demzufolge bei der Ermittlung des Valideneinkommens zu berücksichtigen. Zu korrigieren sei einzig der anrechenbare Betrag: Der Wert eines Mittagessens belaufe sich nicht auf Fr. 15.00, wie in der Einsprache gestützt auf das Betreibungsrecht geltend gemacht wurde, sondern auf Fr. 10.00. Dementsprechend reduziere sich der anzurechnende Betrag um Fr. 1’150.00 auf Fr. 2’300.00 und das Valideneinkommen von Fr. 103’593.00 auf Fr. 102’443.00. Der lnvaliditätsgrad betrage folglich 46.84%, aufgerundet 47%. Die Beschwerdegegnerin stelle betreffend Fixspesen einzig darauf ab, dass der Beschwerdeführer die Fixspesen nicht in der Steuererklärung aufgeführt habe. Unabhängig davon, ob solche Spesen in der Steuererklärung anzugeben seien, stelle sich einzig die Frage, ob die Spesen ein Äquivalent zum tatsächlichen, arbeitsbezogenen Aufwand darstellen würden oder nicht. Sie seien deshalb mit dem Betrag von Fr. 4’200.00 bei der Bemessung des Valideneinkommens zu berücksichtigen.

1.2. Die Beschwerdegegnerin erwidert im Wesentlichen, dass bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens mithin nur relevant sein könne, was grundsätzlich zum massgeblichen Lohn gemäss AHVG zu zählen wäre. Umstritten sei, ob der Versicherte im Gesundheitsfalle ein Geschäftsauto zu privaten Zwecken habe nutzen dürfen und dieser Mehrwert als massgebender Lohn gemäss AHVG zu gelten habe. Nachdem der Geschäftsführer der Arbeitgeberin anlässlich des Telefons vom 18. Dezember 2017 verschiedene Angaben gemacht habe, seien noch weitere Abklärungen getätigt worden. So sei der Geschäftsführer am 2. Mai 2018 nochmals explizit zu einer allfälligen privaten Nutzung der Geschäftsautos befragt worden. Dabei habe er präzisierend angegeben, dass der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalls einen Ducato Brückenwagen gefahren habe. Er sei mit dem Fahrzeug zu 90% von zu Hause zum Magazin gefahren. Er sei aber auch direkt auf die Baustelle oder zu einem Lieferanten gefahren. Beim Magazin hätten sie nicht genügend Parkplätze für die Lieferwagen. Weiter habe der Geschäftsführer klargestellt, dass die Fahrzeuge nicht für private Zwecke genutzt werden dürften. Zudem gehe aus der definitiven Steuererklärung 2013 hervor, dass ein Abzug für Motorrad/Auto von Fr. 5’704.00 vorgenommen worden sei und keine private Nutzung eines Geschäftsautos versteuert worden sei. Ebenso gehe aus den Lohnkonti bzw. Lohnabrechnungen aus den Jahren 2012 und 2013 kein Pauschalbetrag oder ähnliches hinsichtlich eines Naturallohns wegen privater Nutzung eines Geschäftsautos hervor. Dies belege, dass keine private Nutzung des Geschäftsautos vorgesehen gewesen sei. Offensichtlich seien auf der behaupteten privaten Nutzung des Geschäftswagens auch keine AHV-Beiträge ausgerichtet worden. Es würden keine schriftlichen Unterlagen in den Akten liegen, die belegen, dass in den Jahren vor oder auch nach dem Unfall das Geschäftsauto regelmässig privat genutzt worden sei und darauf auch tatsächlich AHV oder Steuern abgerechnet worden seien. Offensichtlich sei keine derartige private Nutzung des Geschäftsautos im Sinne einer Lohnnebenleistung vereinbart gewesen. Daran ändere auch der Hinweis in der Beschwerde auf die Steuerveranlagung 2016 nichts. Daraus gehe lediglich hervor, dass einmalig eine Benützung des Geschäftsfahrzeugs als übrige Einkünfte deklariert worden sei. Daraus könne nicht geschlossen werden, dass der

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Versicherte im Gesundheitsfalle regelmässig ein Geschäftsauto zu privaten Zwecken hätte nutzen können. Da hinsichtlich der bestrittenen Berücksichtigung der Verpflegung keine neuen Einwände vorgebracht worden seien, werde diesbezüglich vollumfänglich auf die Ausführungen im Einsprache-Entscheid verwiesen. Aktenkundig sei nicht erstellt, dass die strittigen Fixkosten als Entschädigung für die Fahrten vom Wohn- zum Arbeitsort und für die übliche Verpflegung am Wohnort oder Arbeitsort ausgerichtet worden seien. Auch den Akten sei nirgends ein Hinweis zu entnehmen, dass in diesen Fixspesen ein versteckter Lohn enthalten sein soll. Fakt sei vielmehr, dass auf den Fixspesen keine AHV-Beiträge abgerechnet würden, was klar aus den Lohnabrechnungen hervorgehe. Offensichtlich seien sie daher von der AHV auch nicht als Lohnbestandteil deklariert worden.

2. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Bei der Ermittlung des zuletzt erzielten Erwerbseinkommens sind sämtliche Erwerbseinkommen (auch etwa Nebeneinkünfte oder regelmässig geleistete Überstunden), für welche eine AHV-Beitragspflicht besteht, zu berücksichtigen (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, 2015, Art. 16 N 28). Mithin kann bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens nur relevant sein, was grundsätzlich zum massgebenden Lohn gemäss AHVG zu zählen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2009 vom 12. Februar 2010, E. 2.1). Gemäss Art. 5 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.

3. Zwischen den Parteien ist strittig, ob die private Benützung des Geschäftswagens, die Verpflegung durch den Arbeitgeber am Arbeitsort sowie die Fixspesen von Fr. 350.00 zum massgebenden Lohn gemäss Art. 5 AHVG und demnach zum Valideneinkommen gehören oder nicht.

3.1. Die Beschwerdegegnerin beruft sich im Wesentlichen darauf, dass die drei Positionen Geschäftswagen, Verpflegung und Fixspesen entweder bei der Steuererklärung nicht als Einkünfte deklariert gewesen und/oder vom Arbeitgeber darauf keine AHV-/IV-Beiträge entrichtet worden seien.

Der massgebende Lohn bestimmt sich nach Art. 5 AHVG. Dabei kommt es nicht auf die Auffassung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer an. Es steht ihnen nicht frei, ob sie etwas der AHV-Pflicht unterstellen wollen oder nicht. Vielmehr definiert das Gesetz, was zum massgebenden Lohn gehört und was nicht. Somit ist nicht in erster Linie zentral, was der Beschwerdeführer in der Steuererklärung deklariert und/oder der Arbeitgeber sozialversicherungsrechtlich abgerechnet hat, sondern die Qualifikation ist aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zu beurteilen. Dabei kann die Deklaration in der Steuererklärung und die AHV-Deklaration des Arbeitgebers ein Indiz bei der Qualifikation sein, nicht aber einzig und alleiniges Kriterium.

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3.2.1. Zum Begriff des massgebenden Lohns hat das Bundesamt für Sozialversicherungen eine Wegleitung (folgend: WML) herausgegeben. Gemäss Rz. 2067 gehören regelmässige Naturalleistungen zum massgebenden Lohn. Als Naturaleinkommen gilt unter anderem das Überlassen des Geschäftswagens zu privaten Zwecken (Rz. 2078 WML). Die private Nutzung des Geschäftswagens wird von der Ausgleichskasse gleich bewertet wie von den Steuerbehörden (Rz. 2079 WML). Gemäss Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung (Formular 11) der Schweizerischen Steuerkonferenz und der Eidgenössischen Steuerverwaltung ist der Wert anzugeben, der dem Arbeitnehmer durch die private Nutzung des Geschäftswagens zufliesst (Rz. 21). Übernimmt der Arbeitgeber sämtliche Kosten und hat der Arbeitnehmer lediglich die Benzinkosten für grössere Privatfahrten am Wochenenden oder in den Ferien zu bezahlen, so beträgt der zu deklarierende Betrag pro Monat 0.8% des Kaufpreises, inklusive sämtlichen Sonderausstattungen (Rz. 21).

3.2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er das Geschäftsauto stets privat nutzen durfte. Dies hat der Arbeitgeber gemäss Telefonat vom 18. Dezember 2017 gegenüber der Beschwerdegegnerin bestätigt. Gemäss Telefonnotiz hat der Arbeitgeber ausgeführt, dass es zutreffe, dass der Beschwerdeführer ein Geschäftsauto habe und dass er es auch zu privaten Zwecken nutzen dürfe. Selbstverständlich lege der damit den Arbeitsweg zurück, aber eben auch private Fahrten. Für die Fahrten in die Ferien wäre es aber nicht gedacht. Diese Regelung bestünde seit Jahren und sei nirgends schriftlich festgehalten. Am 2. Mai 2018 kam es zu einem weiteren Telefonat der Beschwerdegegnerin mit dem Arbeitgeber. Dabei hat der Geschäftsführer ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls einen Brückenwagen gefahren habe. Er sei mit dem Fahrzeug zu 90% von zu Hause zum Magazin gefahren. Die Fahrzeuge würden nicht zu privaten Zwecken verwendet werden. Die erste Auskunft des Arbeitgebers belegt klar, dass das Geschäftsfahrzeug für den privaten Gebrauch zur Verfügung stand. Die zweite Auskunft erscheint im Zusammenhang mit dem Lieferwagen getätigt worden zu sein, welcher der Beschwerdeführer am Tag des Unfalls gefahren hatte. Da der Arbeitgeber ausdrücklich bestätigt hat, dass das Geschäftsfahrzeug seit vielen Jahren vom Beschwerdeführer genutzt werden kann, gehört der Privatanteil zum massgebenden Lohn gemäss Art. 5 AHVG. Wie hoch dieser aufzurechnende Privatanteil ist, lässt sich aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht bestimmen. Insbesondere fehlen Angaben zum Kaufpreis des Fahrzeugs. Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich weitere Abklärungen zu tätigen und den Lohnanteil zu bestimmen.

3.3.1. Gemäss Art. 11 AHVV werden Verpflegung und Unterkunft der Arbeitnehmer im Betrieb mit Fr. 33.00 bewertet. Gewährt der Arbeitgeber nicht volle Verpflegung und Unterkunft, so beträgt der Ansatz für ein Mittagessen Fr. 10.00.

3.3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass am Mittag jeweils die Frau des Chefs gekocht habe oder Essen über die Gasse auf Geschäftskosten besorgt worden sei. Gemäss erster Auskunft des Geschäftsführers habe seine Frau ein bis zwei Mal pro Woche für gewisse Leute, darunter der Beschwerdeführer, gekocht. Dafür hätten die Mitarbeiter nichts bezahlen müssen. Wenn sie nicht gekocht habe, hätten die Leute Anspruch auf Take away-Essen auf Geschäftskosten gehabt. Bei der zweiten Auskunft bestätigte der Arbeitgeber, dass der Beschwerdeführer ein bis zwei Mal bei ihnen gegessen habe und ergänzte, dass in diesen ein bis zwei Mal auch eine Bratwurst geholt und über die Firma abgerechnet worden sei. Aufgrund dieser Aussagen ist ersichtlich,

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dass der Beschwerdeführer regelmässig vom Arbeitgeber Verpflegung im Betrieb erhalten respektive vergütet bekommen hatte. Allerdings ist unklar, ob er die ganze Woche auf Geschäftskosten Verpflegung erhalten hatte oder ob sich der Bezug von Takeaway-Essen nur dann ergab, wenn die Frau des Geschäftsführers nicht gekocht hatte, also wenige Male pro Woche. Das effektive Ausmass der Verpflegung durch den Arbeitgeber im Betrieb ist deshalb durch die Beschwerdegegnerin abzuklären und anschliessend zum Ansatz von Fr. 10.00 pro Mittagessen aufzurechnen.

3.4.1. Unkosten sind Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen. Unkostenentschädigungen gehören nicht zum massgebenden Lohn. Keine Unkostenentschädigungen sind regelmässige Entschädigungen für die Fahrt des Arbeitnehmers vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort sowie für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort; sie gehören grundsätzlich zum massgebenden Lohn (Art. 9 AHVV). Unkosten entstehen erst dann, wenn der Arbeitnehmer infolge seiner beruflichen Tätigkeit zu vermehrten Ausgaben gezwungen wird (vgl. Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Auflage, 2012, Art. 5 N 174). Die Anerkennung von Unkosten durch die Steuerbehörden ist für die Ausgleichskassen nicht verbindlich (Rz. 3011 WML). Ist es nicht möglich, die effektiven Unkosten zu belegen und liegt kein von der zuständigen Steuerbehörde genehmigtes Spesenreglement vor, ist der Pauschalbetrag, der im Lohnausweis für die Steuererklärung angegeben ist, als Unkostenersatz zu berücksichtigen, sofern dieser nicht offensichtlich übersetzt ist (Rz. 3013 WML).

3.4.2. Der Beschwerdeführer hat monatliche Pauschalspesen von Fr. 350.00 erhalten. Wofür diese genau ausgerichtet wurden, ergibt sich aus den Akten der Beschwerdegegnerin nicht. Den beiden telefonischen Nachfragen beim Arbeitgeber ist diesbezüglich nichts zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin ausgeführt, dass er sämtliche Auslagen als sogenannte «Spesen mit Beleg» abrechnen könne und er auch im Zusammenhang mit dem Geschäftsfahrzeug keinerlei Ausgaben habe, da Service, Reparaturen, Tankbezüge und Waschanlage-Kosten über Spesen mit Beleg abgerechnet würden. Es ist aufgrund der Akten nicht klar, wofür die Pauschalspesen effektiv ausgerichtet wurden. Aufgrund fehlender Anhaltspunkte sind Abklärungen zu tätigen. Sollten den Pauschalspesen tatsächlich keine Unkosten gegenüberstehen, da diese bereits über «Spesen mit Beleg» abgerechnet wurden, wären die Spesen beim massgebenden Lohn ganz oder teilweise aufzurechnen.

4. Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass bei den drei umstrittenen Positionen durchaus Lohnbestandteile enthalten sein könnten. Die Auskunft des Arbeitgebers legt nahe, dass es sich (zumindest teilweise) um massgebenden Lohn gemäss Art. 5 AHVG handelt. Der genaue Umfang ist von der Beschwerdegegnerin abzuklären, weshalb die Angelegenheit gemäss Art. 26 Abs. 2 VerwGG zurückgewiesen wird.

(…)

Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 8-2019 vom 5. November 2019

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