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Entscheid

100 2012 381

3er-Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

17. Dezember 2013Deutsch33 min

A.________ studiert an der Medizinischen Fakultät der Universität Bern Humanmedizin im Bachelorstudiengang. Am 23. August 2011 absolvierte er die Wiederholungsprüfung der «Mündlichen Praktischen Prüfungen» (MPP) des zweiten Studienjahrs. Mit Verfügung vom 22. September 2011 eröffnete ihm die Universität Bern, dass er im zweiten Studienjahr 50 ECTS-Kreditpunkte erworben und damit die für das Bestehen des Stu­dienjahrs erforderlichen 60 ECTS-Kreditpunkte nicht erreicht habe. Die Leistung von A.________ in der Leistungseinheit MPP wurde auch im zweiten Versuch als Misserfolg gewertet und er erhielt deshalb keine ECTS-Kreditpunkte. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2011 schloss die Universität Bern A.________ vom Studium der Human- und Zahnmedi­zin aus, da er die im zweiten Studienjahr erforderlichen 60 ECTS-Kredit­punkte im zweiten und letzten Versuch nicht erreicht habe.

Source be.ch

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 13.02.2014 abgewiesen (BGer 2C_134/2014).

100.2012.381U

VBL/BDE/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 17. Dezember 2013

Verwaltungsrichter Müller, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichter Keller, a.o. Verwaltungsrichterin von Büren

Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner

A.________

vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführer

gegen

Universität Bern

handelnd durch die Medizinische Fakultät, vertreten durch das Rektorat, Generalsekretariat, Hochschulstrasse 4, 3012 Bern

Beschwerdegegnerin

und

Rekurskommission der Universität Bern

Schanzeneckstrasse 1, Postfach 8573, 3001 Bern

betreffend Nichtbestehen der mündlich-praktischen Prüfungen des 2. Studienjahrs und Ausschluss vom Studium der Human- und Zahn­medizin (Entscheid der Rekurskommission der Universität Bern vom 18. September 2012; B 34/11)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2013, Nr. 100.2012.381U, Seite 1

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.

A.________ studiert an der Medizinischen Fakultät der Universität Bern Humanmedizin im Bachelorstudiengang. Am 23. August 2011 absolvierte er die Wiederholungsprüfung der «Mündlichen Praktischen Prüfungen» (MPP) des zweiten Studienjahrs. Mit Verfügung vom 22. September 2011 eröffnete ihm die Universität Bern, dass er im zweiten Studienjahr 50 ECTS-Kreditpunkte erworben und damit die für das Bestehen des Stu­dienjahrs erforderlichen 60 ECTS-Kreditpunkte nicht erreicht habe. Die Leistung von A.________ in der Leistungseinheit MPP wurde auch im zweiten Versuch als Misserfolg gewertet und er erhielt deshalb keine ECTS-Kreditpunkte. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2011 schloss die Universität Bern A.________ vom Studium der Human- und Zahnmedi­zin aus, da er die im zweiten Studienjahr erforderlichen 60 ECTS-Kredit­punkte im zweiten und letzten Versuch nicht erreicht habe.

B.

Gegen die Verfügungen vom 22. September 2011 und 21. Dezember 2011 erhob A.________ am 17. Oktober 2011 bzw. 23. Januar 2012 Be­schwerde bei der Rekurskommission der Universität Bern (nachfolgend: Rekurskommission). Diese vereinigte die beiden Beschwerdeverfahren und wies die Rechtsmittel am 18. September 2012 ab.

C.

Hiergegen hat A.________ am 25. Oktober 2012 Beschwerde beim Ver­waltungsgericht erhoben mit dem Antrag, der Entscheid der Rekurs­kommission sowie die Verfügungen der Universität Bern seien aufzuheben und er sei weiterhin zum Studium der Human- und Zahnmedizin an der Universität Bern zuzulassen. Gleichzeitig ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Universität Bern und die Rekurskommission beantragen mit Beschwer­deantwort und Vernehmlassung vom 10. Dezember bzw. 23. November 2012 die Abweisung der Beschwerde; zum Gesuch um unentgeltliche Rechts­pflege stellen sie keinen Antrag. Die Universität Bern hat mit ihrer Beschwerdeantwort zudem die Prüfungsprotokolle der MPP-Wieder­holungsprüfung vom 23. August 2011 eingereicht.

Mit Eingaben vom 6. März sowie 3. und 22. April 2013 halten die Beteilig­ten an ihren Anträgen fest.

Nachdem die Instruktionsrichterin die Universität Bern mit Verfügung vom 8. Mai 2013 aufgefordert hat, sich zum Antrag von A.________ auf Her­ausgabe der Fragen der MPP-Wiederholungsprüfung vom 23. August 2011 zu äussern bzw. die Prüfungsfragen einzureichen, hat die Universität Bern am 14. Juni 2013 eine entsprechende Stellungnahme zu den Akten ge­geben.

Mit Verfügung vom 17. Juni 2013 hat die Instruktionsrichterin den Antrag von A.________ auf Herausgabe der Fragen der MPP-Wiederholungs­prüfung vom 23. August 2011 abgelehnt, soweit er nicht gegenstandslos geworden ist. A.________ hat am 28. August 2013 seine Schluss­bemerkungen eingereicht.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 76 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. September 1996 über die Universität Bern [UniG; BSG 436.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. In­folge des zweimaligen Misserfolgs in den MPP und des damit verbundenen Nichtbestehens des zweiten Studienjahrs wurde er vom Studium der Human- und Zahnmedizin an der Universität Bern ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer ist somit durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch VGE 2012/187 vom 20.2.2013, E. 1.2.2 f.). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist da­her grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hiernach).

1.2

Der Beschwerdeführer beantragt nicht nur die Aufhebung des Be­schwerdeentscheids der Rekurskommission, sondern auch der Verfügun­gen der Universität Bern (vorne Bst. C). Damit übersieht er, dass seinen Beschwerden an die Rekurskommission voller Devolutiveffekt zugekom­men ist. Anfechtungsobjekt kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausschliesslich der vorinstanzliche Entscheid sein. Soweit die Aufhebung der Verfügungen der Universität Bern vom 22. September und 21. De­zember 2011 beantragt wird, ist auf die Beschwerde deshalb nicht ein­zutreten (BVR 2010 S. 411 E. 1.4 mit Hinweisen).

1.3

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG; vgl. auch Art. 76 Abs. 4 UniG). So­weit es um die Beurteilung von Prüfungsleistungen geht, auferlegt es sich im Rahmen der Rechtskontrolle praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung, weil es wesentliche Sachumstände nicht genügend namhaft machen kann, um sie gleich kompetent zu würdigen wie die verfügende Instanz. Es be­schränkt sich darauf zu untersuchen, ob die Prüfungsaufgabe dem vorge­schriebenen Prüfungsgegenstand entspricht, die Transparenz (Nachvoll­ziehbarkeit) des konkreten Bewertungsvorgangs gewährleistet ist und ob sich die Prüfungsbehörde bei der Begründung der Leistungsbewertung von sachlichen Überlegungen hat leiten lassen. Steht nicht die konkrete Bewer­tung einer Prüfungsleistung in Frage, sondern ist die Auslegung und An­wendung von Rechtssätzen strittig oder werden Verfahrensmängel gerügt, prüft das Verwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen im Rahmen seiner gesetzlichen Kognition (Rechtskontrolle) uneingeschränkt (vgl. BVR 2012 S. 152 E. 1.2, 2011 S. 324 E. 4.2; BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 80 N. 3, Art. 66 N. 4).

2.

In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtli­chen Gehörs. Es sei ihm verweigert worden, Einsicht in die Prüfungs­unterlagen zu nehmen (Beschwerde, Art. 4).

2.1

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine grundlegende Verfah­rens­garantie (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101], Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1], Art. 21 VRPG). Er umfasst unter anderem das Recht auf Akteneinsicht (vgl. auch Art. 23 VRPG), welches im Zusammenhang mit Prüfungsentscheiden gebietet, dass an der Prüfung gescheiterten Kandidatinnen und Kandidaten auf Ver­langen Einsicht in ihre Prüfungsakte gegeben werden muss, ansonsten ihnen verunmöglicht wird, ein Rechtsmittel gegen den Prüfungsentscheid geeignet zu begründen bzw. darüber zu entscheiden, ob sie überhaupt ein solches erheben wollen. Im Sinn einer transparenten Prüfungsbewertung ist ihnen auf Verlangen grundsätzlich in sämtliche für den negativen Prü­fungsentscheid wesentliche Akten Einsicht zu gewähren. Das Aktenein­sichtsrecht umfasst neben der Befugnis, sich Notizen zu machen, auch die Möglichkeit, bei der Behörde gegen Entgelt Kopien herstellen zu lassen (BVR 2012 S. 152 E. 2.3.1, S. 326 E. 3.1, je mit Hinweisen).

2.2

Der Beschwerdeführer verlangte erstmals mit verbesserter Be­schwer­deschrift vom 4. Januar 2012 Einsicht «in sämtliche MPP-Unter­lagen» (vgl. unpag. Vorakten sowie Replik vom 6.6.2012, Art. 11). Er be­streitet nicht, dass die Universität Bern ihm in der Folge mehrmals ange­boten hat, beim Prüfungsleiter Einsicht in die gesamten Prüfungsunterlagen zu nehmen, er von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. Beschwerdeantwort vom 12.3.2012, S. 8, 12 und Duplik vom 9.7.2012, S. 6, beide in unpag. Vorakten). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat die Universität Bern schliesslich die Prüfungsunterlagen eingereicht und der Beschwerdeführer hat Gelegenheit erhalten, sich hierzu umfassend zu äussern (vgl. act. 5A, 10, 19 und 23). Unter diesen Umständen kann offen­bleiben, ob die Universität Bern verpflichtet gewesen wäre, die Prüfungs­unterlagen dem Rechtsvertreter zuzusenden (vgl. Replik vom 6.6.2012, Art. 11); eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt jedenfalls nicht vor (vgl. VGE 2012/49 vom 5.11.2012, E. 3.3).

3.

Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Protokollierung der MPP vom 23. August 2011 sei ungenügend, weshalb eine Rekonstruktion und ver­lässliche Beurteilung des Prüfungsablaufs nicht möglich sei (Beschwerde, Art. 4; Schlussbemerkungen, Ziff. 6).

3.1

Gemäss Art. 81 Abs. 1 UniG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 der Verordnung vom 12. September 2012 über die Universität (UniV; BSG 436.111.1) er­lassen die Fakultäten Studien- und Promotionsreglemente. Diese enthalten u.a. Bestimmungen über die Struktur des Studiums und die Prüfungen (Art. 33 Abs. 2 Bst. b und d UniV; vgl. auch Art. 43 und 44 des Statuts vom 11. Juni 2011 der Universität Bern [Universitätsstatut; UniSt; BSG 436.111.2]). Bei jeder mündlichen oder mündlich-praktischen Prüfung des streitbetroffenen Studiengangs muss durch eine Protokollführung sicher­ge­stellt werden, dass der Verlauf der Prüfung nachträglich rekonstru­iert wer­den kann (Art. 37 Abs. 2 des Reglements vom 7. Juli 2010 über das Stu­dium und die Leistungskontrollen für die Bachelorstudiengänge Human­medizin und Zahnmedizin an der Medizinischen Fakultät der Universität Bern [RSL B Med/RSL B Dent Med] i.V.m. Art. 17 Abs. 5 des Studienplans vom 20. Oktober 2010 für die Bachelorstudiengänge Humanmedizin und Zahnmedizin an der Medizinischen Fakultät der Universität Bern [B Med/B Dent Med]). Mündliche Prüfungen zeichnen sich dadurch aus, dass die Fragen oder Themen ausreichend weit gefasst sind und die mögli­chen Antworten je nach Verlauf des Prüfungsgesprächs entsprechend viel­gestaltig sein können. Daher muss nicht jeder mündlichen Prüfung ein schrift­licher Fragenkatalog zu Grunde liegen, die Gestaltung des Prüfungs­gesprächs würde zu stark eingeschränkt. Vielmehr hat das Protokoll den Zweck, den Sachverhalt bzw. den konkreten Prüfungsablauf beweismässig zu sichern. Die Expertinnen oder Experten müssen den Prüfungsverlauf zumindest in groben Zügen nachzeichnen können. Für die beschwerde­führende Person bzw. die Beschwerdeinstanz muss nachvollziehbar sein, welche Prüfungsfragen gestellt, wie diese von der Kandidatin oder dem Kandidaten beantwortet wurden und welches die korrekten, von der Exper­tin oder dem Experten erwarteten Antworten gewesen wären. Die Prü­fungskommission muss somit auch Monate nach Durchführung einer münd­lichen Prüfung in der Lage sein, die Schwächen der von der Kandida­tin oder dem Kandidaten erbrachten Leistung und deren Auswirkung auf das gesamte Prüfungsergebnis mit hinreichender Klarheit zu bezeichnen. Die Begründung braucht sich indes nicht allein aus den Prüfungsprotokol­len zu erschliessen. Es genügt, wenn die Transparenz und Nachvoll­ziehbarkeit der Prüfungsbewertung nachträglich, allenfalls erst im Rechts­mittelverfahren durch das Einholen von Stellungnahmen der Prüfungs­expertinnen bzw. -experten, hergestellt wird (vgl. zum Ganzen BVR 2012 S. 326 E. 4.1 und E. 4.2.2, S. 165 [VGE 2010/138 vom 8.4.2011, bestätigt durch BGer 2D_25/2011 vom 21.11.2011], nicht publ. E. 5.4.1; RR 21.10.2009, in BVR 2010 S. 13 E. 7.3.3; vgl. auch BGer 2D_34/2012 vom 26.10.2012, E. 2.1).

3.2

Die MPP-Wiederholungsprüfung vom 23. August 2011 bestand aus acht Prüfungsposten à acht Minuten. Pro Prüfungsteil konnten maximal vier Punkte erreicht werden (vgl. Stellungnahme der Universität Bern vom 14.6.2013 [act. 19], auch zum Folgenden). Nach Angaben der Universität Bern handelt es sich bei den MPP um freie mündliche Prüfungen, in denen ein bis zwei Themen in einem freien Gespräch mit den Studierenden disku­tiert werden. Die Prüfungsfragen ergeben sich aus der Gesprächssituation und sind nicht vorformuliert, da in dieser Prüfungsform auf die Antworten eingegangen werden soll. Die Universität Bern hat mit ihrer Beschwerde­antwort (act. 5) die Protokolle der MPP-Wiederholungsprüfung vom 23. August 2011 zu den Akten gereicht; in der Stellungnahme vom 14. Juni 2013 erläutern sodann die jeweiligen Examinatorinnen und Examinatoren den Ablauf der einzelnen Prüfungsteile sowie die Bewertung der Prüfungs­leistungen des Beschwerdeführers (act. 19).

3.3

Aus den handschriftlichen Protokollen ist ersichtlich, zu welchen Themen der Beschwerdeführer befragt wurde; teilweise sind die Fragen sowie die Antworten des Beschwerdeführers stichwortartig aufgeführt. Mit Gut- sowie Plus- und Minuszeichen wurden die Antworten des Beschwer­de­führers gekennzeichnet; zudem finden sich stichwortartige Hinweise zum jeweiligen Prüfungsverlauf (z.B. «ungenau, viel Nachfragen»; «weiss es nicht, mit Hilfe kommt‘s»; «Kandidat war ein bisschen verwirrt; musste ihm anfangs alles rausziehen. Am Schluss hat er sich verbessert»). Aus den Ausführungen der Examinatorinnen und Examinatoren zu den Prüfungs­protokollen bzw. Bewertungen gehen sodann die Prüfungsfragen, deren Reihenfolge sowie die Antworten des Beschwerdeführers detailliert hervor. Die Experten legen zudem dar, aus welchen Gründen dem Beschwer­deführer die jeweilige Punktzahl vergeben wurde. – Entgegen der Auffas­sung des Beschwerdeführers ist aus diesen Unterlagen der Prüfungsablauf in genügender Weise nachvollziehbar. Aus den handschriftlichen Notizen und den ergänzenden Ausführungen der Examinatorinnen und Examinato­ren können die Leistungen des Beschwerdeführers hinreichend nachvoll­zogen werden. Insbesondere wird deutlich, dass der Beschwerdeführer in vielen Bereichen Wissenslücken hatte und wiederholt Hilfeleistungen benö­tigte, was viel Zeit in Anspruch nahm und bei einigen Teilprüfungen auf Kosten weiterer Fragen ging, die nicht mehr gestellt werden konnten. Der Prüfungsverlauf sowie die Bewertung sind damit ausreichend transparent und nachvollziehbar (vgl. auch BVR 2012 S. 152 E. 4.2; VGE 2012/49 vom 5.11.2012, E. 6), zumal der Beschwerdeführer die Richtigkeit der detaillier­ten Erläuterungen der Examinatorinnen und Examinatoren nicht bestreitet und nicht substantiiert vorbringt, weshalb der Prüfungsverlauf trotz dieser Unterlagen nicht nachvollziehbar sein soll (vgl. Schlussbemerkungen, Ziff. 6). Die Rüge der ungenügenden Protokollierung erweist sich damit als unbegründet.

4.

Der Beschwerdeführer beanstandet weiter die Bewertung seiner MPP-Wie­derholungsprüfung und die festgelegte Bestehensgrenze (Beschwerde, Art. 4; Schlussbemerkungen, Ziff. 6).

4.1

Hinsichtlich der Bestehensgrenze begründet er seine Rüge im ver­waltungsgerichtlichen Verfahren nicht substantiiert und setzt sich mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz (angefochtener Entscheid, E. 3.2) nicht auseinander. Ob die Beschwerde in diesem Punkt den Be­gründungsanforderungen genügt, ist daher fraglich (vgl. BVR 2012 S. 326 [VGE 2011/70 vom 18.10.2011], nicht publ. E. 1.2.3, 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 15), kann aber dahingestellt bleiben: Das Verwaltungsgericht erachtet die Ausführungen der Universität Bern zur Bestehensgrenze als schlüssig und nachvollziehbar (vgl. Be­schwer­deantwort, S. 11; Beschwerdeantwort vom 12.3.2012, S. 9 f., in unpag. Vorakten). Es bestehen daher keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bestehensgrenze rechtsfehlerhaft festgesetzt worden wäre.

4.2

Der Beschwerdeführer legt sodann nicht dar, weshalb die Bewer­tung seiner MPP-Wiederholungsprüfung rechtsfehlerhaft sein soll. Nach Einsicht in die Prüfungsprotokolle und die Erläuterungen der Examinatorin­nen und Examinatoren (vgl. vorne E. 3) war für ihn ersichtlich, aus welchen Gründen ihm die jeweilige Punktezahl vergeben wurde. Er hätte in der Folge im Rahmen seiner Schlussbemerkungen Gelegenheit gehabt, sich mit diesen Beurteilungen auseinanderzusetzen und darzulegen, weshalb die Bewertungen aus seiner Sicht willkürlich seien. Darauf hat er verzichtet. Die Ausführungen der Examinatorinnen und Examinatoren sind nachvoll­ziehbar und es besteht kein Anlass, sie in Zweifel zu ziehen, zumal sich der Beschwerdeführer damit überhaupt nicht auseinandersetzt. Aus den Pro­tokollen und den Erläuterungen in der Stellungnahme vom 14. Juni 2013 geht hervor, dass sich die Examinatorinnen und Examinatoren bei der Be­gründung der Leistungsbewertungen nicht von unsachlichen Überlegungen haben leiten lassen. Das Prüfungsergebnis bzw. dessen Ermittlung hält daher der Rechtskontrolle stand.

4.3

Nach dem Gesagten ist die Universität Bern in ihrer Verfügung vom 22. September 2011 somit zu Recht von einem Misserfolg des Beschwer­de­führers in der MPP-Wiederholungsprüfung des zweiten Studienjahrs ausgegangen. Der angefochtene Entscheid ist insofern nicht zu beanstan­den.

5.

Steht fest, dass die MPP-Wiederholungsprüfung vom 23. August 2011 zu Recht als Misserfolg gewertet wurde, stellt sich die Rechtslage im Licht der unbestrittenen Sachverhaltselemente wie folgt dar:

5.1

Der Bachelorstudiengang Humanmedizin umfasst studentische Leis­tungen im Umfang von 180 ECTS-Punkten, aufgeteilt in drei Studien­jahre zu je 60 ECTS-Punkten (Art. 13 Abs. 2 RSL B Med/RSL B Dent Med; Art. 5 Abs. 2 Studienplan B Med/B Dent Med). Die Vergabe von ECTS-Punk­ten erfolgt für in den Studienplänen definierte Leistungseinheiten; für ungenügende Leistungen werden keine ECTS-Punkte vergeben (Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 RSL B Med/RSL B Dent Med). Art. 27 Abs. 1 RSL B Med/RSL B Dent Med bestimmt, dass nicht bestandene Leistungskontrol­len des ersten und zweiten Studienjahrs einmal wiederholt werden können. Der Übertritt in das nächste Studienjahr kann in der Regel erst erfolgen, wenn alle 60 ECTS-Punkte des vorhergehenden Jahres erworben worden sind (Art. 28 Abs. 1 RSL B Med/RSL B Dent Med). Bei zweimaligem Nicht­bestehen einer Leistungskontrolle gemäss Art. 27 RSL B Med/RSL B Dent Med wird die oder der Studierende vom Studium der Human- und Zahnmedizin ausgeschlossen (Art. 39 RSL B Med/RSL B Dent Med). Bei Krankheit, Unfall oder anderen wichtigen Verhinderungsgründen kann die Prü­fung unterbrochen oder abgebrochen werden (vgl. Art. 35 RSL B Med/RSL B Dent Med). – Per 1. Januar 2011 wechselte die Prüfungs­hoheit vom Bund auf die einzelnen medizinischen Fakultäten. Zuvor fanden die Prüfungen unter der Hoheit des Bundesamts für Gesundheit (BAG) statt.

5.2

Der Beschwerdeführer hat im Herbst 2007 das Bachelor-Studium der Human- und Zahnmedizin an der Universität Bern begonnen. Im aka­demischen Jahr 2009/10 legte er (damals noch unter der Hoheit des BAG) zum ersten Mal die Prüfungen des zweiten Studienjahrs ab. Da er ohne Vorliegen eines wichtigen Grunds zwei Teile der MPP nicht absolvierte, wurde ihm mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 17. Juni 2010 eröffnet, dass ihm der «Ausweis nicht erteilt» werde (vgl. unpag. Vorakten). Das zweite Studienjahr wiederholte der Beschwerdeführer im Jahr 2010/11, wobei er sich für den vierten Teil der MPP des zweiten Studienjahrs mit Arztzeugnis vom 15. April 2011 abmeldete. Die ganze MPP galt deshalb als erlaubterweise abgebrochen und zählte nicht als gültiger Versuch bzw. Misserfolg (vgl. unpag. Vorakten). Am 23. August 2011 absolvierte er die vollständige MPP-Wiederholungsprüfung, wobei er 14 Punkte erzielte. Da die Bestehensgrenze bei 17 Punkten lag, wurde die Prüfung als Misserfolg gewertet und dem Beschwerdeführer ausserdem keine ECTS-Kreditpunkte angerechnet. Mit Verfügung vom 22. September 2011 eröffnete die Universität Bern dem Beschwerdeführer, dass seine im zweiten Versuch abge­legte MPP des zweiten Studienjahrs als Misserfolg gewertet werde und er mit total 50 erworbenen ECTS-Kreditpunkten das Studienjahr nicht bestan­den habe. Insofern hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 21. Dezember 2011 zu Recht vom Studium ausgeschlossen (vgl. Art. 39 RSL B Med/RSL B Dent Med; vorne E. 5.1). Zu prüfen bleibt, ob sich der Ausschluss aus Gründen des Vertrauensschutzes als unrechtmässig er­weist und der Beschwerdeführer die MPP des zweiten Studienjahrs des­halb ein weiteres Mal wiederholen kann.

6.

6.1

Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 BV; vgl. auch Art. 11 Abs. 2 KV). Der Vertrauensschutz verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Vorausgesetzt ist, dass die Auskunft für einen bestimmten Einzelfall auf­grund einer vollständigen und richtigen Darstellung des Sachverhalts vor­behaltslos erteilt wurde, die Amtsstelle zur Auskunftserteilung zuständig war oder gutgläubig als zuständig erachtet werden durfte, die Unrichtigkeit der Auskunft bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit nicht ohne weiteres er­kennbar war, im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft unwiderrufliche oder nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen wurden und die Rechtslage sich seit der Auskunftserteilung nicht geändert hat. Selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, scheitert die Berufung auf Treu und Glauben, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen ent­gegenstehen (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.1, 132 II 240 E. 3.2.2, 131 II 627 E. 6.1, V 472 E. 5, 129 I 161 E. 4.1; BVR 2013 S. 85 E. 6.1, 2008 S. 563 E. 2.3, 2005 S. 273 E. 3.4, 2004 S. 316 E. 6a, 2000 S. 170 E. 4b; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N. 623 und 627; Beatrice Weber-Dürler, Neuere Entwicklungen des Vertrauens­schutzes, in ZBl 2002 S. 281 ff., 288 ff.; Beatrice Weber-Dürler, Falsche Auskünfte von Behörden, in ZBl 1991 S. 1 ff., 10 ff.).

6.2

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht (mehr), dass er die MPP vom 23. August 2011 zum zweiten Mal gültig abgelegt und deshalb gemäss Art. 27 Abs. 1 RSL B Med/RSL B Dent Med grundsätzlich keinen Anspruch auf eine weitere Wiederholungsmöglichkeit hat (vgl. Replik vom 6.3.2013, Art. 12). Nach seiner Auffassung ist ihm aber gestützt auf den Vertrauens­schutz abermals Gelegenheit zu geben, die MPP des zweiten Studienjahrs zu absolvieren. Er habe gutgläubig auf die Zusicherung des Prüfungsleiters sowie der Mitarbeitenden der Studienplanung, die MPP wiederholen zu können, vertrauen dürfen und habe gestützt darauf sein Studium fortge­setzt (Beschwerde, Art. 7; Replik, Art. 18). Demgegenüber macht die Universität Bern geltend, der Beschwerdeführer sei hinsichtlich der Auskunfts­erteilung nicht gutgläubig gewesen (Beschwerdeantwort, S. 13). Die Vor­instanz ist zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer in seinem Vertrauen in die behördliche Auskunft nicht zu schützen sei, da er im Zeit­raum vom 22. September 2011 (Eröffnung des Prüfungsresultats) bis zum 21. Dezember 2011 (Studiumsausschluss) keine nachteiligen Dispositionen getroffen habe (angefochtener Entscheid, E. 4.3); die übrigen Voraus­setzungen des Vertrauensschutzes hat sie nicht geprüft.

6.3

Es ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer nach Erhalt des Prüfungsresultats an Mitarbeitende der Studienplanung sowie an den Prü­fungsleiter wandte und ihm diese auf Anfrage hin die (falsche) Auskunft erteilten, er habe noch einen Versuch für die MPP des zweiten Studien­jahrs (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4.1; Beschwerdeantwort, S. 8; dazu sogleich E. 6.4). Die Universität Bern ging zu jenem Zeitpunkt irrtümlicher­weise davon aus, dass der Beschwerdeführer anlässlich des ersten Prü­fungsversuchs im Jahr 2009/10 unter der Hoheit des BAG ein Arztzeugnis eingereicht hatte und dieser Versuch daher nicht zählte (vgl. Beschwerde­antwort, S. 9). Nach Eingang eines anonymen Schreibens am 26. Septem­ber 2011, in dem die Universität Bern auf den Irrtum aufmerk­sam gemacht wurde, nahm diese Abklärungen beim BAG vor. Seit dem 14. Oktober 2011 hatte sie Kenntnis davon, dass der erste Versuch der MPP im Jahr 2009/10 rechtskräftig als Misserfolg gewertet worden war; weitere Nachfragen beim BAG in dieser Sache erfolgten am 1. Dezember 2011 (E-Mail vom 12./14.10.2011 und 1.12.2011, in unpag. Vorakten). Ge­stützt auf die aus diesen Abklärungen gewonnen Erkenntnisse verfügte die Universität Bern am 21. Dezember 2011 den Ausschluss des Beschwer­deführers vom Studium der Human- und Zahnmedizin wegen Nichterrei­chens der er­forderlichen 60 ECTS-Punkte im zweiten und letzten Versuch.

Dispositiv

6.4 Vertrauensgrundlage bilden die – unbestrittenermassen falschen und reglementswidrigen (vgl. vorne E. 5) – mündlichen Auskünfte der Stu­dienplanung bzw. die anfangs Oktober 2011 vom Prüfungsleiter erteilte Information, der Beschwerdeführer könne die MPP nochmals wiederholen. Die Aussage des zur Auskunft zuständigen Prüfungsleiters war grundsätz­lich geeignet, beim Beschwerdeführer das Vertrauen zu begründen, einen weiteren Prüfungsversuch zu haben, zumal der Beschwerdeführer auf der Kandidatenliste 2011/12 für die MPP des zweiten Studienjahrs erneut auf­geführt war (vgl. Beschwerdebeilage 5 in unpag. Vorakten) und der Stu­diumsausschluss nicht unmittelbar nach Vorliegen des negativen Prü­fungsresultats erfolgte (vgl. BVGer A-3595/2009 vom 8.12.2009, E. 5.3). Die Universität Bern kann sich nicht darauf berufen, dass sie aufgrund eines fehlerhaften Datenaustausches mit dem BAG von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei; dieser Umstand liegt in ihrem Verantwort­lichkeitsbereich und kann dem Beschwerdeführer nicht entgegengehalten werden. Hingegen ist fraglich, ob der Beschwerdeführer bei gehöriger Sorg­falt den Irrtum der Universität Bern und die Unrichtigkeit der Auskunft nicht hätte erkennen müssen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 657, 682; Beatrice Weber-Dürler, Falsche Auskünfte von Behörden, in ZBl 1991 S. 1 ff., 13): Ihm war bekannt, dass eine nicht bestandene (bzw. ohne Arzt­zeugnis abgebrochene oder nicht angetretene) Leistungskontrolle gemäss Reglement nur einmal wiederholt werden kann (vgl. Beschwerde, Art. 1; Replik, Art. 12; vgl. auch Beschwerdeantwort, S. 4). Entgegen seiner Dar­stellung (Beschwerde, Art. 3 und 7) musste ihm Ende September 2011 bewusst gewesen sein, dass die Wiederholungsprüfung – trotz angeblicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen – als absolviert galt und er demnach keinen regulären Versuch mehr hatte. Er musste insofern mit dem Stu­diumsausschluss rechnen, was vermutlich auch der Anlass für seine Er­kundigungen bei der Studienplanung und dem Prüfungsleiter war. Wie er sein Anliegen gegenüber den Mitarbeitenden der Studienplanung und dem Prüfungsleiter genau vorgebracht hat, ist strittig; insbesondere lässt sich nicht erstellen, ob der Beschwerdeführer seinen zweimaligen Misserfolg in den MPP erwähnt und seine Anfrage somit hinreichend präzisiert hat. Nach Angaben der Universität Bern habe der Prüfungsleiter auf die Frage des Beschwerdeführers, ob er noch einmal zur Prüfung antreten dürfe, mit «ja» geantwortet und nach zweimaligem Rückfragen des Beschwerdeführers zusätzlich erläutert, «er habe sich ja zweimal mit einem Arztzeugnis ab­gemeldet»; der Beschwerdeführer habe daraufhin nicht insistiert (Be­schwer­deantwort, S. 8). Diese Vorbringen bestreitet der Beschwerde­führer nicht ausdrücklich. Es erscheint deshalb fraglich, ob die Auskunft des Prüfungsleiters tatsächlich geeignet war, beim Beschwerdeführer ein schützenswertes Vertrauen darauf zu begründen, noch eine weitere, irregu­läre Wiederholungsmöglichkeit beanspruchen zu können; der Beschwer­deführer wusste, dass er die MPP bereits zweimal erfolglos absolviert hatte, ohne ein Arztzeugnis beizubringen. Er kann sich auch nicht darauf berufen, er sei gutgläubig davon ausgegangen, dass ihm wegen seiner gesundheitlichen Probleme entgegenkommenderweise nochmals eine Wieder­holungsprüfung zugestanden werde (Replik, Art. 10), hat er doch weder vor noch nach der Prüfung vom 23. August 2011 solche Probleme erwähnt oder ein Arztzeugnis beigebracht und sich auch in seiner Be­schwerde vom 17. Oktober 2011 nicht auf gesundheitliche Beeinträchtigun­gen während der Prüfung berufen. Insgesamt müssen in Anbetracht der gesamten Umstände erhebliche Zweifel an der Gutgläubigkeit des Be­schwerdeführers angebracht werden. Wie es sich letztlich damit verhält, kann indes mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen dahingestellt bleiben. Es erübrigt sich deshalb auch, die Ergebnisse der medizinischen Abklärungen zur gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerde­führers abzuwarten (vgl. Replik, Art. 10).

6.5 Neben der Vertrauensgrundlage setzt Vertrauensschutz auch eine Vertrauensbetätigung (Disposition) voraus (vgl. vorne E. 6.1). Zwischen Vertrauen und Disposition muss ein Kausalzusammenhang gegeben sein; die Kausalität fehlt, wenn der Adressat sich auch ohne diese Auskunft für die Massnahme entschieden hätte. Als Disposition gelten auch Unter­lassungen, wenn angenommen werden kann, die betroffene Person hätte sich ohne die fehlerhafte Auskunft anders verhalten (BGE 139 V 32 E. 3.2, 137 II 182 E. 3.6.2 f.; BVR 2013 S. 85 E. 6.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 687; Beatrice Weber-Dürler, Falsche Auskünfte von Behörden, in ZBl 1991 S. 1 ff., 15; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwal­tungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 22 N. 15). – Der Beschwerdeführer macht gel­tend, er habe aufgrund der erhaltenen Zusicherung nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen; so habe er sich weiter auf das Medizinstudium konzentriert und keine Alternativen (Studien­richtungswechsel, Erwerbstätigkeit) in Betracht gezogen, obschon er hierfür im September 2011 noch die Möglichkeit gehabt hätte. Hierdurch habe er mindestens ein Jahr für seine Ausbildung oder sein weiteres berufliches Fortkommen verloren (Beschwerde, Art. 6). Nach der Ausschlussverfügung vom 21. Dezember 2011 war dem Beschwerdeführer die Haltung der Universität Bern bekannt und er musste damit rechnen, dass sich weiterer Auf­wand bei Bestätigung des Ausschlusses als unnütz erweisen würde. Dies gilt auch in Bezug auf die vorläufige Zulassung zu den Lehrveranstaltungen des dritten Studienjahrs. Bis zum Ausschluss hat der Beschwerdeführer sein Medizinstudium während dreier Monate fortgesetzt und insofern einen gewissen zeitlichen und finanziellen Aufwand auf sich genommen. Dazu hätte er sich aber in diesem zeitlich begrenzten Umfang so oder so, auch ohne Zusicherung, entschlossen: Der Beschwerdeführer hatte bereits die Verfügung vom 22. September 2011 angefochten und die Neubewertung der MPP vom 23. August 2011 verlangt (vgl. Beschwerde vom 17.10.2011). Dieses Rechtsmittel hielt er auch nach der strittigen Auskunft betreffend Wiederholungsmöglichkeit aufrecht (Eingabe vom 28.11.2011 sowie ver­besserte Beschwerde vom 4.1.2012, beides in unpag. Vorakten). Da er damit das Bestehen des zweiten Studienjahrs (ohne weitere Prüfungs­wiederholung) anstrebte und während des Beschwerdeverfahrens somit ohnehin weiterstudiert hätte, war die strittige Auskunft für die Fortsetzung des Studiums nicht kausal. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer seine Anfrage beim Prüfungsleiter anfangs Oktober 2011 nach einer Vorlesung machte (vgl. Beschwerde vom 23.1.2012, Art. 3; Bestätigung B.___ vom 4.1.2012, beides in unpag. Vorakten), womit erstellt ist, dass er sein Medizinstudium bereits vor der Auskunftserteilung wieder aufgenommen hatte. Entgegen seiner Auf­fassung (Beschwerde, Art. 6 und 7) kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass der Ausschluss nicht bereits gleichzeitig mit dem zweiten Misserfolg verfügt wurde, nichts zu seinen Gunsten ableiten; diese Ver­fügung enthielt in keiner Weise eine Zusicherung, trotz Misserfolgs weiter­studieren zu können.

6.6 In Würdigung der gesamten Umstände ist der Vorinstanz zuzustim­men, dass die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes vorliegend nicht erfüllt sind; insbesondere fehlt es am notwendigen Kausalzusammenhang zwischen der allenfalls vertrauensbegründenden Auskunft und dem Ent­schluss des Beschwerdeführers, sein Studium fortzusetzen. Der Beschwer­deführer kann somit aus der unzutreffenden Auskunft der Universität Bern nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Rüge der Verletzung von Art. 9 BV erweist sich daher als unbegründet; die Universität Bern hat den Beschwer­deführer zu Recht vom Studium ausgeschlossen.

7.

Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, die Vorinstanz habe es unter­lassen, den tarifmässigen Parteikostenersatz zu bestimmen.

7.1 Die Entschädigung amtlich bestellter Anwältinnen und Anwälte wird durch Urteil oder Verfügung festgesetzt (Art. 42 Abs. 5 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Gemäss Art. 42a Abs. 2 KAG hat die amtliche Anwältin bzw. der amtliche Anwalt gegenüber der Klientschaft ein Nachforderungsrecht nach den Bestimmun­gen über die unentgeltliche Rechtspflege. Nachforderbar ist der Betrag, der sich aus der Differenz zwischen der Entschädigung und dem Honorar ge­mäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz ergibt. Das Honorar ge­mäss Art. 42a Abs. 2 KAG wird durch Urteil oder Verfügung festgesetzt (Art. 42a Abs. 3 KAG).

7.2 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechts­pflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Anwalt gewährt (angefochtener Entscheid, E. 5). In den Erwägungen hat sie festgehalten, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei einem Zeitaufwand von 17.5 Stunden und Auslagen von Fr. 134.-- Partei­kosten von insgesamt Fr. 5'058.70 geltend mache (angefochtener Ent­scheid, E. 5). Im Dispositiv führt sie indes lediglich die amtliche Entschädi­gung in der Höhe von Fr. 3'924.70 (inkl. Auslagen und MWSt) auf. Sie hat es zudem versäumt, die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführer ge­mäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 der Schwei­zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessord­nung, ZPO; SR 272) festzuhalten. Das Dispositiv ist demnach offensichtlich unvollständig; insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen. Der tarifmässige Parteikostenersatz für das vorinstanzliche Verfahren ist entsprechend der unbestritten gebliebenen Kostennote vom 18. September 2012 (vgl. unpag. Vorakten) auf Fr. 4'550.--, zuzüglich Fr. 134.-- Auslagen und Fr. 374.70 MWSt (8 % von Fr. 4'684.--), insgesamt Fr. 5'058.70, festzusetzen (vgl. Art. 42a Abs. 3 KAG). Es ist sodann festzuhalten, dass der Beschwerde­führer gegenüber dem Kanton bzw. dem Rechtsvertreter zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.

8.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass das Ergebnis der MPP-Wiederholungsprüfung vom 23. August 2011 korrekt zustande gekommen ist und der Rechtskontrolle standhält. Aus der falschen Auskunft der Universität Bern kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ablei­ten, die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes sind nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat folglich den Ausschluss vom Studium der Human- und Zahn­medizin aufgrund des zweimaligen Misserfolgs in der MPP des zwei­ten Studienjahrs zu Recht bestätigt. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Partei­kostenregelung in Ziffer 4 des Dispositivs des angefochtenen Ent­scheids ist jedoch zu ergänzen; in diesem Punkt ist die Beschwerde gut­zuheissen.

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig und hat er keinen Anspruch auf Partei­kostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG); die Gutheissung im Kosten­punkt rechtfertigt keine Kostenausscheidung. Er hat indes auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. – Die Verwaltungsjustizbehörde befreit eine Partei von den Kostenpflichten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG). Unter den gleichen Voraus­setzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt bei­geordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen (vgl. BVR 2008 S. 97 E. 5.2; BGE 138 III 217 E. 2.2.4).

9.2 Die Prozessbedürftigkeit des Beschwerdeführers ist gestützt auf die Akten zu bejahen. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen kann die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sodann nicht als von vornherein aus­sichtslos bezeichnet werden. Die sich stellenden Fragen rechtfertigten zu­dem den Beizug eines Anwalts. Das Gesuch um unentgeltliche Rechts­pflege ist somit gutzuheissen, und dem Beschwerdeführer ist für das ver­waltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren sein Rechtsvertreter als amtli­cher Anwalt beizuordnen.

9.3 Die Verfahrenskosten, festzusetzen auf insgesamt Fr. 2'500.--, sind demnach unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers vorläufig vom Kanton Bern zu tragen (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).

Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote einen Aufwand von 26.25 Stunden auf. Dieser Aufwand übersteigt das gebotene Mass, selbst bei Berücksichtigung der erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein­gereichten Prüfungsprotokolle und dazugehörigen Erläuterungen und dem daraus resultierenden Aufwand für Replik sowie Schlussbemer­kungen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers war durch sein Auf­treten vor der Rekurskommission bereits mit der Sache vertraut, weshalb er im Wesentli­chen auf die im vorinstanzlichen Verfahren herausgearbeiteten rechts- und sachverhaltserheblichen Argumente zurückgreifen konnte. Ins­gesamt ist der gebotene Aufwand mit 22 Stunden zu veranschlagen. Die Be­deutung der Streitsache für den Beschwerdeführer wird zwar nicht verkannt; die Schwierigkeit des Prozesses ist aber höchstens als durch­schnittlich ein­zustufen. Mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand, die Be­deutung der Streit­sache und die Schwierigkeit des Prozesses erscheint ein Honorar von pauschal Fr. 5'500.-- angemessen (vgl. Art. 41 Abs. 3 KAG). Zuzüglich Fr. 148.-- Auslagen und Fr. 451.85 MWSt (8 % von Fr. 5'648.--), ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf insgesamt Fr. 6'099.85 festzu­setzen (vgl. Art. 42a Abs. 3 KAG). Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine ange­messene Ent­schädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchs­tens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stunden­ansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Okto­ber 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Bei einem mass­geblichen Zeitauf­wand von 22 Stunden ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 4'400.-- (22 x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 148.-- Auslagen und Fr. 363.85 MWSt (8 % von Fr. 4'548.--), insgesamt Fr. 4'911.85, festzusetzen. Der Rechtsvertreter ist vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton bzw. dem Rechtsvertreter zur Nachzahlung ver­pflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO).

10.

Gemäss Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-recht­lichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Diese Ausschlussbestimmung zielt auf Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn sowie auf Entscheide ab, die auf einer Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeit einer Kandidatin oder eines Kandidaten beruhen, nicht aber auf andere Entscheide im Zusammenhang mit Prüfungen wie insbesondere solche organisatorischer Natur. Art. 83 Bst. t BGG findet auch Anwendung auf Entscheide über den Ausschluss vom Studium, so­fern diese auf einer Fähigkeitsbewertung im vorgenannten Sinn beruhen (vgl. BGE 138 II 42 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen auch zum Folgenden, 136 I 229 E. 1; BGer 2D_6/2013 vom 19.6.2013, E. 1.1, 2D_67/2011 vom 5.12.2011, E. 2.1, 2C_120/2010 vom 16.12.2010, E. 1.1). Ob der Aus­schlussgrund zur Anwendung kommt, hängt vom Gegenstand des ange­fochtenen Entscheids und nicht von den erhobenen Rügen ab. – Vorlie­gend steht der Ausschluss des Beschwerdeführers vom Studium der Human- und Zahnmedizin infolge zweimaligem Nichtbestehen der MPP in Frage (vgl. vorne E. 1.1). Im Vordergrund steht dabei jedoch die Frage, ob dem Beschwerdeführer aus Vertrauensschutzgründen eine (weitere) Wie­derholungsmöglichkeit für die MPP zu gewähren ist; insoweit ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wohl zulässig (vgl. VGE 2010/485 vom 15.6.2011, E. 7; vgl. auch BGer 2D_29/2008 vom 13.6.2008, E. 1.1). Soweit hingegen das Prüfungsergebnis der MPP-Wiederholungsprüfung vom 23. August 2011 strittig ist, steht allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 BGG).

Es wird in der Rechtsmittelbelehrung daher auf beide Rechtsmittel verwiesen.

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass Ziffer 4 des Entscheids der Rekurskommission der Universität Bern vom 18. September 2012 wie folgt geändert wird:

«4. Für das Verfahren vor der Rekurskommission der Universität Bern wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt … als amtlicher Anwalt beigeordnet. Der tarifmässige Parteikosten­ersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 5'058.70 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt … vom Kanton Bern eine auf Fr. 3'924.70 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Ent­schädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers.»

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'500.--, werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers.

Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird dem Beschwerde­führer Rechtsanwalt … als amtlicher Anwalt beige­ordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 6'099.85 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt … aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 4'911.85 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbe­halten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers.

Zu eröffnen:

- dem Beschwerdeführer

- der Beschwerdegegnerin

- der Rekurskommission der Universität Bern

Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es das Prüfungsergebnis betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

2C_134/2014

VGE 17

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

Art. 76 VRPGart. 76 LPJAart. 76 VRPG

Art. 77 VRPGart. 77 LPJAart. 77 VRPG

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

VGE 2012/187

BVR 2010 411

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 76 UniGart. 76 LUniart. 76 UniG

BVR 2012 152

BVR 2011 324

BGE 136 I 229ATF 136 I 229DTF 136 I 229

Art. 26 KVart. 26 ConstCart. 26 KV

Art. 21 VRPGart. 21 LPJAart. 21 VRPG

Art. 23 VRPGart. 23 LPJAart. 23 VRPG

BVR 2012 152

BVR 2012 326

VGE 2012/49

Art. 81 UniGart. 81 LUniart. 81 UniG

Art. 33 UniVart. 33 OUniart. 33 UniV

Art. 33 UniVart. 33 OUniart. 33 UniV

BVR 2012 326

VGE 2010/138

2D_25/2011

BVR 2010 13

2D_34/2012

BVR 2012 152

VGE 2012/49

BVR 2012 326

VGE 2011/70

Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Cost.

Art. 11 KVart. 11 ConstCart. 11 KV

BGE 137 I 69ATF 137 I 69DTF 137 I 69

BGE 132 II 240ATF 132 II 240DTF 132 II 240

BGE 131 II 627ATF 131 II 627DTF 131 II 627

BGE 129 I 161ATF 129 I 161DTF 129 I 161

BVR 2013 85

BVR 2008 563

BVR 2005 273

BVR 2004 316

BVR 2000 170

BVGer A-3595/2009TAF A-3595/2009TAF A-3595/2009

BGE 139 V 32ATF 139 V 32DTF 139 V 32

BGE 137 II 182ATF 137 II 182DTF 137 II 182

BVR 2013 85

Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Cost.

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Art. 42a KAGart. 42a LPCCart. 42a LICol

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Art. 113 VRPGart. 113 LPJAart. 113 VRPG

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BVR 2008 97

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Art. 83 BGGart. 83 LTFart. 83 LTF

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BGE 138 II 42ATF 138 II 42DTF 138 II 42

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2D_6/2013

2D_67/2011

2C_120/2010

VGE 2010/485

2D_29/2008

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Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

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