Lexipedia

Entscheid

100 2012 391

Suspension - preuves de recherches

6. Dezember 2013Deutsch20 min

Der nigerianische Staatsangehörige A.________, geb. … 1970, reiste am 17. Juli 2000 illegal in die Schweiz ein und stellte erfolglos ein Asylgesuch. Trotz rechtskräftiger Wegweisung aus der Schweiz verblieb er im Land. Am 27. Oktober 2005 heiratete er die Schweizerin B.___, worauf ihm der Aufenthalt in der Schweiz gestützt auf diese Ehe erlaubt wurde. Am 1. Januar 2008 hoben die Ehegatten den gemeinsamen Haushalt auf. Mit Verfügung vom 19. Januar 2010 verweigerte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), A.________ die erneute Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Die gegen den Rechtsmittelentscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) erhobene Beschwerde wies das Verwal­tungsgericht des Kantons Bern am 24. Januar 2011 unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist ab (VGE 2010/332). Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Am 15. Juli 2011 wurde die Ehe mit B.___ geschieden.

Source be.ch

Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist das Bundesgericht am 25.01.2014 nicht eingetreten (BGer 2C_72/2014).

100.2013.212U

BUR/SIL/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 5. Dezember 2013

Verwaltungsrichter Müller, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichter Burkhard, a.o. Verwaltungsrichter Bürki

Gerichtsschreiber Sieber

A.________

vertreten durch Fürsprecher …

Beschwerdeführer

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern

Kramgasse 20, 3011 Bern

betreffend Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat; Härtefall­bewilligung (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 27. Mai 2013; BD 277/12)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.12.2013, Nr. 100.2013.212U, Seite 1

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.

Der nigerianische Staatsangehörige A.________, geb. … 1970, reiste am 17. Juli 2000 illegal in die Schweiz ein und stellte erfolglos ein Asylgesuch. Trotz rechtskräftiger Wegweisung aus der Schweiz verblieb er im Land. Am 27. Oktober 2005 heiratete er die Schweizerin B.___, worauf ihm der Aufenthalt in der Schweiz gestützt auf diese Ehe erlaubt wurde. Am 1. Januar 2008 hoben die Ehegatten den gemeinsamen Haushalt auf. Mit Verfügung vom 19. Januar 2010 verweigerte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), A.________ die erneute Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Die gegen den Rechtsmittelentscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) erhobene Beschwerde wies das Verwal­tungsgericht des Kantons Bern am 24. Januar 2011 unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist ab (VGE 2010/332). Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Am 15. Juli 2011 wurde die Ehe mit B.___ geschieden.

A.________ hält sich auch nach Ablauf der Ausreisefrist in der Schweiz auf. Am 27. Juli bzw. 4. September 2012 stellte er beim MIP ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung mit der in der Schweiz aufenthaltsberechtigten liberiani­schen Staatsangehörigen C.___, geb. am …1961. Am 6. August 2012 gelangte er zudem mit einer als «demande de réexa­men» bezeichneten Eingabe an das MIP, welches das Gesuch als Begeh­ren um eine Härtefallbewilligung entgegennahm. Mit Verfügung vom 20. September 2012 wies das MIP beide Gesuche ab.

B.

Die von A.________ gegen diese Verfügung erhobene Be­schwerde wies die POM mit Entscheid vom 27. Mai 2013 ab.

C.

Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 27. Juni 2013 Ver­waltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er stellt die folgenden Rechtsbegeh­ren:

«1. Der Entscheid der POM vom 27. Mai 2013 (BD 277/12) sei aufzu­heben.

2. Es sei dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu ertei­len, insbesondere für den Aufenthalt zur Vorbereitung der Ehe­schliessung.

3. Eventuell sei ihm die Härtefallbewilligung zu erteilen.

4. Soweit notwendig sei das MIDI anzuweisen, für die Dauer des hän­gigen Beschwerdeverfahrens von Ausweisungsmassnahmen abzu­sehen.

5. Es sei dem Beschwerdeführer zur Durchführung des verwaltungs­gerichtlichen Beschwerdeverfahrens das Recht zur unentgeltlichen Pro­zessführung zu erteilen, unter Beiordnung des unterzeichnen­den Anwaltes.

Unter Kosten und Entschädigungsfolgen; vorbehaltlich uR»

Mit Verfügung vom 28. Juni 2013 hat der Abteilungspräsident i.V. angeord­net, dass auf allfällige Vollstreckungshandlungen vorläufig zu verzichten ist. Mit Vernehmlassung vom 18. Juli 2013 schliesst die POM auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge­reichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). Gerügt werden können die unrich­tige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie andere Rechts­verletzungen, einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 80 Bst. a und b VRPG). Als Rechtsfehler bei der Ermes­sensausübung gelten die Ermessensüberschreitung und die -unterschrei­tung sowie der Ermessensmissbrauch. Solange die Vorinstanz ihr Ermes­sen in diesem Rahmen pflichtgemäss ausübt, ist es dem Verwaltungs­gericht verwehrt, sein eigenes Ermessen anstelle desjenigen der Vor­instanz zu setzen (vgl. BVR 2010 S. 481 E. 1.2, S. 1 E. 1.4; Merkli/Aeschli­mann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 80 N. 7 und Art. 66 N. 21).

2.

Der Beschwerdeführer beanstandet, dass ihm eine (Kurz-)Aufenthalts­bewilligung zur Vorbereitung der Heirat verweigert wird.

2.1

Der Beschwerdeführer hat mit seiner Verlobten beim Zivilstands­kreis Bern-Mittelland ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung einge­reicht. Im Einklang mit der Rechtslage hat die Zivilstandsbeamtin darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer, dessen Aufenthalts­bewilligung nicht mehr verlängert wurde, während des Vorbereitungs­verfahrens seinen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen muss und sich zu diesem Zweck an die Ausländerbehörde zu wenden hat (vgl. Art. 98 Abs. 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210], Art. 66 Abs. 2 Bst. e der Zivilstandsverordnung [ZStV; SR 211.112.2] und dazu BGE 138 I 41 E. 4 f. [Pra 101/2012 Nr. 59], 137 I 351 E. 3 [Pra 101/2012 N. 61]; Schreiben des Zivilstandskreises Bern-Mittelland vom 27.7.2012 [act. 1C]).

Dispositiv

2.2 Wird in der Schweiz ein Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit oder ein mehr als dreimonatiger Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Die Kurzaufenthaltsbewilligung wird für befristete Aufenthalte bis zu einem Jahr erteilt (Art. 32 Abs. 1 AuG). Die Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt (Art. 33 Abs. 1 AuG). Sie ist befristet und kann verlängert werden (Art. 33 Abs. 3 AuG). Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, die um eine Bewilligung er­suchen­de Person oder ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine besondere Norm des Bundesrechts (einschliesslich Bundes­verfas­sungsrecht) oder eines Staatsvertrags berufen (vgl. BGE 133 I 185 E. 2.3). Andernfalls entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtge­mässem Ermessen über die Bewilligungserteilung bzw. Bewilligungsver­längerung (vgl. Art. 3, Art. 32 Abs. 2, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AuG). Das AuG unter­scheidet demnach zwischen Bewilligungen, auf deren Er­teilung ein Rechtsanspruch besteht (sog. Anspruchsbewilligung), und Be­willi­gun­gen, worüber die Behörde ermessensgeprägt entscheidet (sog. Ermessensbe­willigung).

2.3 Gemäss bundesgerichtlicher Praxis kann eine ledige ausländische Person unter bestimmten Voraussetzungen gestützt auf das Recht auf Ehe nach Art. 12 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und Art. 14 der Bundesverfassung (BV; SR 101) ein Anwesen­heitsrecht im Hinblick auf die Eheschliessung in der Schweiz ableiten. Dem­nach sind die Migrationsbehörden gehalten, einen provisorischen Aufenthaltstitel zur Vorbereitung der Ehe zu erteilen, wenn keine Anzeichen für einen Rechtsmissbrauch vorliegen und davon auszugehen ist, dass die betroffene ausländische Person – einmal verheiratet – aufgrund ihrer persön­lichen Situation die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz offensichtlich erfüllen wird (Analogieschluss zu Art. 17 Abs. 2 AuG). Sind Letztere voraussichtlich nicht gegeben, besteht kein Anlass, der ausländi­schen Person den Aufenthalt in der Schweiz im Hinblick auf die Eheschlies­sung zu erlauben, da sie in der Folge ohnehin nicht mit dem Ehemann bzw. mit der Ehefrau in der Schweiz würde zusammenleben können. Keine Rolle spielt, ob sich die ausländische Person illegal in der Schweiz aufhält (vgl. BGE 139 I 37 E. 3.5.2, 138 I 41 E. 4 [Pra 101/2012 Nr. 59], 137 I 351 E. 3.7 [Pra 101/2012 N. 61]; BGer 2C_977/2012 vom 15.3.2013, E. 3.1; VGE 2012/399 vom 16.9.2013 [noch nicht rechtskräftig], E. 4.4). Sind die soeben genannten Voraussetzungen erfüllt, wird nach der Verwaltungs­praxis eine befristete Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG erteilt (vgl. angefochtener Entscheid, E. II./2a; Weisungen des Bundesamts für Migration [BFM] vom 25. Oktober 2013, Ausländerbereich [Weisungen AuG], Ziff. 5.6.2.2.3 [abrufbar unter <https://www.bfm.admin.ch>, Rubriken «Rechtliche Grundlagen», «Wei­sungen und Kreisschrieben», «I. Ausländerbereich»]; Good/Bosshard, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, 2010, Art. 30 N. 15). – Im Licht der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist damit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer nach der Heirat mit C.___ die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz offensichtlich erfüllen wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die eingereichten Unterlagen einen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufent­haltsbewilligung belegen, keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorlie­gen und der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AuG nachgekommen ist (vgl. Art. 17 Abs. 2 AuG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er­werbs­tätigkeit [VZAE; SR 142.201] im Analogieschluss; BGE 139 I 37 E. 2.2).

2.4 C.___ ist unbestritten in der Schweiz aufenthalts­berechtigt (Ausweis B; vgl. angefochtener Entscheid, E. II./2b; Beschwerde, S. 3; BGer 2C_594/2013 vom 28.6.2013, E. 3). Damit kann der Be­schwerde­führer hinsichtlich des Familiennachzugs weder Art. 42 noch Art. 43 AuG anrufen, welche Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern sowie Ehegatten und Kindern von Personen mit Nieder­lassungs­bewilligung einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilli­gung einräumen. Der Beschwerdeführer kann sich nur auf Art. 44 AuG stüt­zen, wonach ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte Woh­nung vorhanden ist (Bst. b) und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (Bst. c). Anders als Art. 42 und 43 AuG räumt Art. 44 AuG für sich ge­nommen keinen Nachzugsanspruch ein. Sofern die Voraussetzungen nach den Buchstaben a-c von Art. 44 AuG erfüllt sind, entscheidet die zustän­dige Behörde deshalb nach pflichtgemässem Ermessen über die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung (sog. Rechtsfolgeermessen; vgl. BGE 137 I 284 E. 1.2 und 2.3.2; VGE 2012/397 vom 3.6.2013, E. 2.1, 2010/494 vom 31.10.2012, E. 3.2).

2.5 Es fragt sich, ob nach der Heirat gegebenenfalls ein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die Europäische Menschenrechts­konvention bzw. die Bundesverfassung besteht.

2.5.1 Nach der Rechtsprechung ergibt sich aus dem Recht auf Familien­leben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 BV ein Anspruch auf Familien­nachzug, wenn die nachziehende Person über ein gefestigtes Anwesen­heitsrecht verfügt und die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird. Dies­falls besteht ein das Ermessen der Ausländerbehörden einschränkender Anspruch auf Nachzug des Ehegatten, wenn das Ehepaar zusammenleben will, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden und das Ehepaar nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (vgl. Art. 44 Bst. a-c AuG; BGE 137 I 284 E 1.3, 2.6 und 2.7; VGE 2012/397 vom 3.6.2013, E. 2.2, 2011/419 vom 13.2.2012, E. 2.2). Ein gefestigtes Aufenthaltsrecht hat der sich hier auf­haltende Familienangehörige, wenn er das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilli­gung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. In bestimmten Fällen kann sich ein gefestigtes Aufenthaltsrecht auch aus den kombinierten Schutzbereichen des Rechts auf Familienleben und des Rechts auf Privatleben ergeben (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1, 130 II 281 E. 3.1 und 3.2; BVR 2012 S. 145 E. 3.4.2). – Ob die in der Schweiz bloss aufenthaltsberechtigte C.___ über ein gefestigtes Anwesen­heitsrecht verfügt, kann aufgrund der Akten nicht abschliessend beurteilt werden. Dieses Recht könnte sich insbesondere aus der Beziehung zu ihrer Tochter ergeben, welche nach Angaben des Beschwerdeführers vor der Vorinstanz Schweizerin ist (vgl. Beschwerde vom 24.10.2012, S. 3 [Vorak­ten POM, act. 4B, pag. 19]; BGE 137 I 351 E. 3.1 [Pra 101/2012 N. 61]). Wie es sich hiermit im Einzelnen verhält, kann mit Blick auf die nach­folgenden Erwägungen offenbleiben.

2.5.2 Die Vorinstanz ist der Ansicht, es drohe dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten auch nach dem Eheschluss der Verbleib in der Fürsorge­abhängigkeit, weshalb die Voraussetzung von Art. 44 Bst. c AuG nicht er­füllt sei (angefochtener Entscheid, E. II./2e und 2f). Der Beschwerdeführer behauptet, wenn er gestützt auf die Heirat eine Aufenthaltsbewilligung er­halte, könne er wie in früheren Jahren wieder einer Erwerbstätigkeit nach­gehen und ein für die Bestreitung des Lebensunterhalts ausreichendes Einkommen erzielen (Beschwerde, S. 3 f.) – Nach Art. 44 Abs. c AuG setzt der Familiennachzug voraus, dass das Ehepaar nicht auf Sozialhilfe ange­wiesen ist. Die finanziellen Mittel müssen ausreichen, um das soziale Exis­tenzminimum gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) zu sichern (Botschaft des Bundesrates zum Ausländergesetz, BBl 2002 S. 3709 ff. [nachfolgend Botschaft AuG], S. 3793; Marc Spescha, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 3. Aufl. 2012, Art. 44 N. 5; Martina Caroni, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Art. 44 N. 12 f., beide auch zum Folgenden). Ein künftiges Erwerbseinkommen des nachzu­ziehenden Ehepartners oder der nachzuziehenden Ehepartnerin kann berücksichtigt werden, wenn bereits eine Stelle zugesichert wurde (Botschaft AuG, S. 3793). Für die Beurteilung der Sozialhilfeabhängigkeit ist in sinngemässer Anwendung der Praxis zum Widerrufsgrund nach Art. 62 Bst. e AuG nicht nur von Bedeutung, ob gegenwärtig Sozialhilfe­leistungen bezogen werden. Erforderlich ist, dass aufgrund sämtlicher Um­stände eine andauernde Unterstützungsbedürftigkeit konkret zu befürchten ist; blosse Bedenken genügen nicht. Auszugehen ist von den aktuellen Verhältnissen, wobei die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen ist (vgl. BGE 125 II 633 E. 3c, 122 II 1 E. 3c; BGer 2C_139/2013 vom 11.6.2013, E. 6.2.4, 2C_1228/2012 vom 20.6.2013, E. 2.3; VGE 2010/494 vom 31.12.2012, E. 5.3).

2.5.3 Sowohl der Beschwerdeführer als auch C.___ wer­den durch die Sozialhilfe unterstützt, was unbestritten ist. Der Beschwerde­führer allein hat von September 2012 bis April 2013 wirtschaftliche Hilfe im Umfang von insgesamt Fr. 9'843.20 bezogen (Akten POM [act. 4B], pag. 39 ff.). Konkrete Anzeichen dafür, dass sich hieran nach der Heirat etwas ändern könnte, sind nicht ersichtlich. Zwar weist der Beschwerde­führer darauf hin, dass seine Abhängigkeit von der Sozialhilfe im Zusam­menhang mit dem Verlust seiner Stelle bei der ... AG steht (vgl. Vorakten POM [act. 4C], pag. 389). Indessen ist weder aus den Akten ersichtlich noch wird vom Beschwerdeführer – wie von ihm aufgrund seiner Mitwirkungspflicht erwartet werden kann (vgl. Art. 90 Bst. a AuG; Art. 20 VRPG; BVR 2010 S. 541 E. 4.2.3) – geltend gemacht, dass er bei seiner früheren Arbeitgeberin oder andernorts eine Anstellung in Aussicht hätte bzw. ihm eine solche zugesichert wäre. Damit kann ein künftiges Er­werbseinkommen des Beschwerdeführers entgegen seiner Ansicht nicht berücksichtigt werden. Ebenso wenig wird geltend gemacht, dass die Ver­lobte des Beschwerdeführers in absehbarer Zukunft in der Lage wäre, für den Unterhalt der Familie aufzukommen. Es muss folglich befürchtet wer­den, dass das Ehepaar auf die Unterstützung durch die Sozialhilfe ange­wiesen sein wird, weshalb der Schluss der Vorinstanz, die Voraussetzun­gen gemäss Art. 44 Bst. c AuG seien nicht erfüllt, nicht zu beanstanden ist. Schon aus diesem Grund hat der Beschwerdeführer auch nach der Heirat keinen verfassungs- oder völkerrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.

2.5.4 Fragen kann man sich zudem, ob der Beschwerdeführer und seine Verlobte überhaupt zusammenwohnen wollen (vgl. Art. 44 Bst. a AuG; BGE 137 I 284 E. 2.7). Jedenfalls haben sie bisher getrennt gelebt, ob­gleich sich beide in der Schweiz befinden (vgl. Beschwerde, S. 4 [auch zum Folgenden]). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gel­tend macht, es fehlten die nötigen Mittel für einen Umzug, ist ihm entgegen­zuhalten, dass die Sozialhilfe auch Umzugskosten übernimmt (vgl. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozi­alhilfe [Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111] i.V.m. C.1.7 SKOS-Richt­linien). Wie es sich hiermit verhält, braucht nach dem Ausgeführten (vgl. E. 2.5.3 hiervor) nicht geklärt zu werden.

2.6 Es kann somit nicht gesagt werden, die Zulassungsvoraussetzun­gen seien offensichtlich erfüllt (vgl. E. 2.3 hiervor), weshalb es mit Blick auf Art. 12 EMRK und Art. 14 BV nicht rechtsfehlerhaft ist, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer keine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung für die Vorbe­reitung der Heirat erteilt hat.

3.

Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer die ermessensweise Erteilung einer auf Dauer ausgerichteten Aufenthaltsbewilligung zu Recht verweigert worden ist.

3.1 Mit Blick auf die Ermessensbewilligungen kommt der Bewilligungs­behörde ein grosser Spielraum zu, den sie pflichtgemäss, d.h. im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen, auszufüllen hat. Namentlich sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung und die dort angelegten öffentlichen Interessen, das Gebot der rechtsgleichen Behand­lung, die Verhältnismässigkeit und das Willkürverbot zu beachten. Als gesetz­liche Leitlinien sind die persönlichen Verhältnisse, der Grad der Integration und das bisherige Verhalten der ausländischen Person zu be­rücksichtigen (vgl. BVR 2013 S. 73 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Praxis der bernischen Behörden bei Ermessensbewilligungen bezweckt in erster Linie das Vermeiden schwerwiegender persönlicher Härtefälle. Wegleitend ist mithin Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG, wonach von den Zulassungs­voraus­setzungen abgewichen werden kann, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Nach der Rechtsprechung liegt ein Härtefall vor, wenn sich die ausländi­sche Person in einer persönlichen Notlage befindet bzw. ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von auslän­dischen Personen in einer vergleichbaren Situation, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind und die Verweigerung einer Ausnahme für sie schwere Nachteile zur Folge hätte. Die Ausländerbehörden dürfen diese Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls in Anbetracht des öffent­lichen Interesses an einer restriktiven Einwanderungspolitik streng handhaben (vgl. zum Ganzen BVR 2013 S. 73 E. 3.4 mit Hinweisen).

3.2 Die Vorinstanz ist der Ansicht, weder aus medizinischen noch aus anderen Gründen bestehe Anlass, dem Beschwerdeführer eine Härtefall­bewilligung zu erteilen. Insbesondere habe dieser nicht dargelegt, dass sich seine Situation seit dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 24. Januar 2010 verändert habe (angefochtener Entscheid, E. II./3). – Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, vermag den angefochtenen Entscheid nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen. Vorab ist zu be­merken, dass er zur Begründung eines Härtefalls keine gesundheitlichen Probleme mehr nennt (vgl. Beschwerde, S. 4 [auch zum Folgenden]). So­dann vermögen seine pauschalen Vorbringen bezüglich Integration, Res­pek­tierung der Rechtsordnung, Arbeitswillen, Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und Arbeitsfähigkeit die zutreffenden Erwägungen der POM nicht in Frage zu stellen. Wie die Vorinstanz zu Recht darlegt, hat sich das Verwaltungsgericht zu diesen Aspekten bereits im rechtskräftigen Ent­scheid vom 24. Januar 2010 ausführlich geäussert (vgl. VGE 2010/332 vom 24.1.2010, E. 5). Dass seither relevante Änderungen eingetreten wären, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht er­sichtlich. Insbesondere vermag er nichts daraus abzuleiten, dass er die Schweiz seit dem Urteil des Verwaltungsgerichts nicht verlassen hat, ob­wohl er dazu verpflichtet gewesen wäre. Der angefochtene Entscheid hält auch hinsichtlich der Verweigerung der Ermessensbewilligung der Rechts­kontrolle stand.

4.

4.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzu­weisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen und hat er keinen Anspruch auf Ersatz seiner Parteikosten (vgl. Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt.

4.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den glei­chen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Ver­hältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austra­gen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1, 128 I 225 E. 2.5.3, 125 II 265 E. 4b, 124 I 304 E. 2c; vgl. zum Ganzen auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 111 N. 12).

4.3 Die Prozessführung vor dem Verwaltungsgericht muss vorliegend als aussichtslos beurteilt werden: Hinsichtlich eines Anspruchs des Be­schwerdeführers auf eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung ist die Abhängigkeit von der Sozialhilfe entscheidend (vgl. E. 2.5.2 und 2.5.3 hiervor). Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid einzig mit dem Hinweis auf seine frühere Erwerbstätigkeit kritisiert. Diese Rüge ist indessen aufgrund der beim an­waltlich vertretenen Beschwerdeführer als bekannt vorauszusetzenden Lehre und Rechtsprechung, wonach künftiges Einkommen nur berücksich­tigt wird, wenn eine Arbeitsstelle bereits zugesichert ist, von vornherein unbehelflich. Was die Härtefallbewilligung betrifft, hat sich der Beschwerde­führer auf pauschale Vorbringen beschränkt; insbesondere hat er sich nicht mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandergesetzt und auch nicht dargetan, dass sich die massgeblichen Verhältnisse verändert hätten (vgl. E. 3.2 hiervor). Dass dies nicht zur Gutheissung der Be­schwerde führen kann, musste auch für ihn erkennbar sein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut noch zu prüfen wäre. Da über das Gesuch erst im Sachent­scheid befunden wird und der Beschwerdeführer keine Gelegenheit hatte, die Beschwerde nach Abweisung des Gesuchs zurückzuziehen und damit Verfahrenskosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühren zu erheben.

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Zu eröffnen:

- dem Beschwerdeführer

- der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern

- dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement

Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

2C_72/2014

VGE 05

VGE 2010/332

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

Art. 76 VRPGart. 76 LPJAart. 76 VRPG

Art. 77 VRPGart. 77 LPJAart. 77 VRPG

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

BVR 2010 481

BVR 2010 1

Art. 98 ZGBart. 98 CCart. 98 CC

Art. 66 ZStVart. 66 OECart. 66 OSC

BGE 138 I 41ATF 138 I 41DTF 138 I 41

BGE 137 I 351ATF 137 I 351DTF 137 I 351

BGE 133 I 185ATF 133 I 185DTF 133 I 185

BGE 139 I 37ATF 139 I 37DTF 139 I 37

BGE 138 I 41ATF 138 I 41DTF 138 I 41

BGE 137 I 351ATF 137 I 351DTF 137 I 351

2C_977/2012

VGE 2012/399

BGE 139 I 37ATF 139 I 37DTF 139 I 37

2C_594/2013

BGE 137 I 284ATF 137 I 284DTF 137 I 284

VGE 2012/397

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

BGE 137 I 284ATF 137 I 284DTF 137 I 284

VGE 2012/397

BGE 135 I 143ATF 135 I 143DTF 135 I 143

BGE 130 II 281ATF 130 II 281DTF 130 II 281

BVR 2012 145

BGE 137 I 351ATF 137 I 351DTF 137 I 351

BGE 125 II 633ATF 125 II 633DTF 125 II 633

BGE 122 II 1ATF 122 II 1DTF 122 II 1

2C_139/2013

2C_1228/2012

VGE 2010/494

Art. 20 VRPGart. 20 LPJAart. 20 VRPG

BVR 2010 541

BGE 137 I 284ATF 137 I 284DTF 137 I 284

Art. 12 EMRKart. 12 CEDHart. 12 CEDU

Art. 14 BVart. 14 Cst.art. 14 Cost.

BVR 2013 73

BVR 2013 73

VGE 2010/332

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 111 VRPGart. 111 LPJAart. 111 VRPG

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

Art. 111 VRPGart. 111 LPJAart. 111 VRPG

BGE 129 I 129ATF 129 I 129DTF 129 I 129

BGE 128 I 225ATF 128 I 225DTF 128 I 225

BGE 125 II 265ATF 125 II 265DTF 125 II 265

BGE 124 I 304ATF 124 I 304DTF 124 I 304

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF