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Entscheid

100 2012 473

Sozialhilfe - Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 10. Juli 2013 - shbv 20/2013)

22. Januar 2014Deutsch19 min

Am 23. März 2006 schloss A.________ mit B.___, dem Vater ihrer drei gemeinsamen Söhne (C.___, geb. ...1990, D.___, geb. …1994 und E.___, geb. ...1997), eine schriftli­che Vereinbarung über die Scheidungsfolgen ab, welche von der Gerichts­präsidentin 7 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen mit Scheidungsurteil vom 16. Juni 2006 genehmigt wurde. Ziff. 4 der Vereinbarung über die Schei­dungsfolgen lautet wie folgt:

Source be.ch

100.2013.94U

MUT/MAM/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 20. Januar 2014

Verwaltungsrichter Müller

Gerichtsschreiberin Marti

A.________

vertreten durch Fürsprecherin

Beschwerdeführerin

gegen

Einwohnergemeinde Bern

Sozialamt, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern

Beschwerdegegnerin

und

Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland

Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen

betreffend Einstellung der Alimentenbevorschussung und Rückforderung geleisteter Vorschüsse (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 15. Februar 2013; vmv 44/2012)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.

Am 23. März 2006 schloss A.________ mit B.___, dem Vater ihrer drei gemeinsamen Söhne (C.___, geb. ...1990, D.___, geb. …1994 und E.___, geb. ...1997), eine schriftli­che Vereinbarung über die Scheidungsfolgen ab, welche von der Gerichts­präsidentin 7 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen mit Scheidungsurteil vom 16. Juni 2006 genehmigt wurde. Ziff. 4 der Vereinbarung über die Schei­dungsfolgen lautet wie folgt:

«B.___ verpflichtet sich, für die Kinder ab Rechtskraft die­ses Ehescheidungsurteils bis zur Volljährigkeit, frühere wirtschaftliche Selb­ständigkeit vorbehalten, monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbei­träge von Fr. 270.-- je Kind exklusive Kinderzulage zu leisten. B.___ verpflichtet sich, den Unterhaltsbeitrag von Fr. 270.-- ge­stützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB über die Volljährigkeit hinaus weiterhin zu erbringen, bis die Erstausbildung des jeweiligen Kindes ordentli­cherweise abgeschlossen werden kann.»

Seit 1. August 2008 bevorschusste die Einwohnergemeinde (EG) Bern die Kinderalimente für C.___, D.___ und E.___. Nachdem C.___ seine Berufslehre per 31. Juli 2009 beendete, wurde die Alimentenbevorschussung ihn betreffend eingestellt. Die Ali­mente für D.___ und E.___ wurden weiterhin bevorschusst. Mit Verfügung vom 28. Februar 2011 stellte die EG Bern die Alimenten­bevorschussung ein, da der alimentenpflichtige B.___ wieder im selben Haushalt mit seiner Exfrau und seinen beiden jün­geren Söhnen lebte. Davon ausgehend, dass B.___ am 24. Juni 2011 wieder aus der Familienwohnung ausgezogen ist, nahm die EG Bern die Bevorschussung der Kinderalimente per 1. Juli 2011 wie­der auf (Verfügung vom 11.7.2011). Gestützt auf Informationen des Sozial­inspektorats, wonach der gemeinsame Haushalt doch nicht aufgelöst wor­den sei, verfügte die EG Bern am 11. April 2012 die Einstellung der Alimen­tenbevorschussung und die Rückerstattung der bereits bevorschussten Alimente für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis 31. März 2012 von Fr. 5'040.-- (9 x Fr. 560.--).

B.

Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 10. Mai 2012 Be­schwerde beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Bern-Mittelland. Mit Ent­scheid vom 15. Februar 2013 wies das RSA Bern-Mittelland die Be­schwerde ab.

C.

Am 19. März 2013 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und folgende Rechtsbegehren gestellt:

«1. Der Entscheid des Regierungsstatthalteramts vom 15. Februar 2013 sei aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen der Ali­mentenbevorschussung zu gewähren. Von einer Rückforderung sei ab­zusehen.

3. Der Beschwerdeführerin sei für das Verfahren vor dem Verwal­tungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Un­terzeichnende sei der Beschwerdeführerin als amtliche Anwältin bei­zuordnen.

4. Der Beschwerdeführerin sei zur Substantiierung ihres Gesuchs um un­entgeltliche Rechtspflege eine Nachfrist von drei Wochen zu ge­währen.

unter Kosten- und Entschädigungsfolge»

Die EG Bern hat mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2013 die Abweisung der Beschwerde beantragt; zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sie keinen Antrag gestellt. Das RSA Bern-Mittelland hat gleichentags auf das Stellen eines Antrags verzichtet.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 8 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes vom 6. Februar 1980 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbei­trägen [nachfolgend: GIB; BSG 213.22]).

1.2

Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge­nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be­schwerde ist einzutreten.

1.3

Gemäss Art. 57 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats­anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) und Art. 8 Abs. 4 Satz 2 GIB entscheidet der Präsident der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungs­gerichts über Beschwer­den gegen Entscheide der Regierungsstatthalterin bzw. des Regierungs­statthalters über die Bevorschussung von Unterhalts­beiträgen als Einzel­richter. Er kann die einzelrichterliche Zuständigkeit einem Mitglied der Ab­teilung übertragen (vgl. Art. 57 Abs. 5 Satz 2 GSOG). Soweit es um die Rückerstattung solcher Vorschüsse geht, gelangt Art. 8 Abs. 4 Satz 2 GIB zwar nicht zur Anwendung (vgl. VGE 22719 vom 7.5.2007, E. 1.2 mit Hin­weisen). Doch fällt die vorliegende Streitigkeit auch insoweit in die einzel­richterliche Zuständigkeit, da die Rückerstattung von insgesamt Fr. 5'040.-- strittig ist (vgl. Bst. A) und der Streitwert somit unter Fr. 20'000.-- liegt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4

Der angefochtene Entscheid ist auf Rechtsverletzungen hin zu über­prüfen (Art. 80 VRPG).

2.

2.1

Gemäss Art. 131 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) bleibt es dem öffentlichen Recht vorbehalten, die Ausrich­tung von Vorschüssen zu regeln, wenn die verpflichtete Person ihrer Unter­haltspflicht nicht nachkommt. Soweit das Gemeinwesen für den Unterhalt des Kindes aufkommt, geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (sog. Subrogation; vgl. Art. 131 Abs. 3 und Art. 289 Abs. 2 ZGB). – Der bernische Gesetzgeber hat die Bevorschuss von Unter­haltsbeiträgen im GIB geregelt. Das GIB wurde im Rahmen des neuen Kin­des- und Erwachsenenschutzrechts per 1. Januar 2013 teilweise revidiert (vgl. Art. 84 Ziff. 10 des Geset­zes über den Kindes- und Erwachsenen­schutz [KESG; BSG 213.316]). Die angefochtene Verfügung erging am 11. April 2012, weshalb grundsätzlich die bis 31. Dezember 2012 geltende Fassung des GIB (GS 1980 S. 30) sowie der Verordnung vom 10. Septem­ber 1980 über Inkassohilfe und Be­vorschussung von Unterhalts­beiträgen für Kinder [nachfolgend: VIB; BSG 213.221 bzw. GS 1980 S. 212]) zur Anwendung kommen. Soweit die Änderungen lediglich redaktioneller oder gesetzessystematischer Natur sind, wird im Folgenden jedoch auf die seit 1. Januar 2013 geltenden Fassungen verwiesen.

2.2

Nach bernischem Recht haben minderjährige Kinder Anspruch auf einen Vorschuss für laufende elterliche Unterhaltsbei­träge. Befindet sich das Kind nach Erreichen der Mündigkeit noch in Ausbildung, besteht der Anspruch auf Bevorschussung solange, bis diese Ausbildung ordentlicher­weise abgeschlossen werden kann (Art. 3 Abs. 1 GIB). Voraussetzung ist allerdings, dass ein gültiger und vollstreckbarer Unterhaltstitel besteht. Die­ser (erst) seit dem 1. Januar 2013 ausdrücklich im GIB festgehaltene Grund­satz (Art. 3 Abs. 2 GIB) galt auch ohne ausdrückliche Erwähnung bereits nach bisherigem Recht (vgl. BVR 2001 S. 529 E. 2b mit Hinweisen; Kantonales Jugendamt Bern [Hrsg.], Bevorschussung von Unterhaltsbei­trägen für Kinder und Inkassohilfe, Juni 1999, Teil I, S. 8; VGE 2012/337 vom 29.5.2013, E. 3.2). Die Höhe der Vorschüsse richtet sich nach der ge­richtlich oder vertraglich festgesetzten Summe, darf jedoch den Be­trag der maximalen Waisenrente nicht überschreiten (Art. 6 GIB).

3.

Die Vorinstanz hat aufgrund veränderter Verhältnisse – insbesondere auf­grund des nach wie vor bestehenden gemeinsamen Haushalts der ge­schiedenen Eheleute – geschlossen, die Voraussetzungen für die Bevor­schussung seien nicht mehr gegeben.

3.1

Bei Veränderung der Verhältnisse ist die Gewährung der Vor­schüsse zu überprüfen. Dabei ist namentlich abzuklären, ob die Voraus­setzungen für die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge noch gegeben sind (Art. 9 Abs. 2 GIB i.V.m. Art. 11 Satz 1 und 2 VIB). Mit der Verpflich­tung zur Überprüfung soll sichergestellt werden, dass allfällige Änderungen im zivilrechtlichen Grundverhältnis auch bevorschussungsrechtlich be­rücksichtigt werden. So ist etwa ein Abänderungsurteil zu berücksichtigen, durch welches ein Unterhaltsbeitrag herabgesetzt oder ganz aufgehoben wird (vgl. Kantonales Jugendamt Bern [Hrsg.], a.a.O., Teil I, S. 17). Inso­weit soll verhindert werden, dass die Gemeinden Vorschüsse leisten für Ali­mente, die gar nicht (mehr) geschuldet oder rechtlich nicht mehr durchsetz­bar sind (VGE 17499 vom 2.2.1988, E. 3c).

Dispositiv

3.2 Unbestritten ist, dass in der Vereinbarung über die Scheidungs­fol­gen vom 23. März 2006, die am 16. Juni 2006 gerichtlich genehmigt wurde, ein vollstreckbarer Unterhaltstitel betreffend die Unterhaltszahlun­gen zu erblicken ist (vgl. auch E. 2 des angefochtenen Entscheids). Neh­men die geschiedenen Eltern das Zusammenleben wieder auf, fällt die Ver­ein­barung über die Scheidungsfolgen und die darin festgesetzte Unterhalts­verpflichtung nicht dahin (anders die im Eheschutz für das Getrenntleben angeordneten Massnahmen; vgl. Art. 179 Abs. 2 ZGB). Vielmehr ist eine gerichtliche Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge anzustrengen. Nach Art. 134 Abs. 2 i.V.m. Art. 286 Abs. 2 ZGB setzt das Gericht auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes den Unterhaltsbeitrag neu fest oder hebt ihn auf, wenn sich die Verhältnisse erheblich verändert haben (weiter­ge­hend hierzu BGE 137 III 604 E. 4.1.1 und 4.1.2 [=Pra 101/2012 Nr. 62]). Die gesetzliche Konzeption geht davon aus, dass die Eltern entweder Geld oder Pflege und Erziehung leisten. So bestimmt Art. 276 Abs. 2 ZGB, dass der Unterhalt eines Kindes durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlung geleistet wird. Mit dem Wiederaufnehmen des Zusammenlebens geschiedener Ehe­leute leistet der unterhaltspflichtige Elternteil den Unterhalt der Kinder in der Regel wieder durch Pflege und Erziehung. Der Unterhaltsbeitrag wird folg­lich mit Abänderungsurteil ganz aufgehoben. Eine Bevorschussung kommt insoweit nicht mehr in Betracht. – Unterlässt es der unterhalts­pflich­tige Eltern­teil aber – wie hier –, auf eine Abänderung des Scheidungs­urteils zu klagen, kann es sich mit Blick auf die Alimentenbevorschussung nicht an­ders verhalten. Denn auch in diesem Fall wird der unterhalts­pflichtige Eltern­teil den Unterhalt der Kinder durch Pflege und Erziehung leisten. Beruft sich der andere, nicht unterhaltspflichtige Elternteil im Ver­fahren auf Bevorschussung auf das Scheidungsurteil, ist ihm rechtsmiss­bräuch­liches Verhalten vorzuwerfen, würde doch das Rechtsinstitut der Ali­mentenbevor­schussung zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen ver­wendet, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will. Eine Bevor­schussung kommt denn auch grundsätzlich nur in Betracht, solange die ver­pflichtete Person ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommt (vgl. vorne E. 2.1). Dieses Problem hat der Gesetzgeber erkannt. So sieht Art. 4 Abs. 1 Bst. b GIB in der Ver­nehmlassungsversion vor, dass kein Anspruch auf Bevorschussung be­steht, wenn die Eltern in gemeinsamem Haushalt leben. Mit dieser Bestim­mung, die per 1. Januar 2015 in Kraft treten wird, soll rasch reagiert und allfälligen Missbräuchen vorgebeugt werden können (vgl. Sammelvortrag zur Änderung von Gesetzen und Dekreten im Zu­sammen­hang mit der An­gebots- und Strukturüberprüfung ASP 2014 in der Version für das Ver­nehm­lassungsverfahren, S. 4; einsehbar unter: <http://www.be.ch/portal/de/veroeffentlichungen/geschaefte/vernehmlassungen.html>). Diese Rechts­än­derung bringt indes keine materielle Neuerung; vielmehr muss bereits gestützt auf die aktuelle Rechtslage gelten, dass die Bevorschussungs­pflicht des Gemeinwesens ruht, solange der unterhaltsverpflichtete Eltern­teil (wieder) mit dem unterhaltsberechtigten Kind im selben Haushalt lebt.

3.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, entgegen der Ansicht der Vor­instanz habe ihr Exmann den gemeinsamen Haushalt per 1. Juli 2011 ver­lassen. Die Vorinstanz hat ausgeführt, der Exmann der Beschwerdeführerin sei anlässlich von zwei Hausbesuchen in der Wohnung der Beschwerde­führerin angetroffen worden (E. 5.3 und 5.4 des angefochtenen Ent­scheids). Diesem Umstand hat sie aber nicht entscheidendes Gewicht bei­gemessen (vgl. E. 5.4 des angefochtenen Entscheids). Als entscheidend erachtete sie vielmehr, dass er sowohl mündlich als auch schriftlich be­stätigte, noch in der Familienwohnung zu leben (E. 5.4 des angefochtenen Entscheids; auch zum Folgenden). Auch fällt ins Gewicht, dass anlässlich der Hausbesuche Effekten des Exmanns der Beschwerdeführerin gefunden wurden. – Die Beschwerdeführerin hält dagegen, ihr Exmann sei nur ein­mal in ihrer Wohnung angetroffen worden. Dass er sich am 27. Februar 2012 in ihrer Wohnung aufgehalten habe, lasse nicht den Schluss zu, der gemeinsame Haushalt sei nicht aufgehoben worden. Ihr Exmann sei ihr an diesem Tag zu Hilfe geeilt, da sie krank gewesen sei. Ausserdem seien anlässlich der Inspektionen keine Hinweise gefunden worden, die auf einen gemeinsamen Haushalt schliessen liessen; die gefundenen Effekten er­laubten diesen Schluss jedenfalls nicht. Die schriftliche Bestätigung, wo­nach er immer noch in der Familienwohnung lebe, habe ihr Exmann unter Druck unterzeichnet, ohne deren Inhalt zu verstehen.

3.4 Aus den Akten ergibt sich Folgendes:

3.4.1 Die Beschwerdeführerin ist unter der Adresse F.___strasse 21 in Bern gemeldet (Wohnsitzbescheinigung vom 8.4.2013; act. 3A/3). Sie lebt mit den beiden jüngeren Söhnen zusammen. Der älteste Sohn wohnt zu­sammen mit seiner Freundin an der G.___strasse 9 in Bern (vgl. Schrei­ben von C.___ vom 2.8.2012; unpag. Vorakten RSA). Unter dieser Adresse ist auch der Exmann der Beschwerdeführerin schriftenpolizeilich gemeldet. Dieser hat mit seinem Sohn am 24. Juni 2011 einen Untermietvertrag abgeschlossen und verfügt über eine eigene Haus­rats- und Haftpflichtversicherung (vgl. angefochtener Ent­scheid, E. 5.2).

3.4.2 Im Zusammenhang mit einem sozialhilferechtlichen Verfahren führte das städtische Sozialinspektorat (SI) mehrere Hausbesuche durch (vgl. den Abschlussbericht SI vom 22.5.2012, auch zum Folgenden). Im Rahmen des telefonisch angemeldeten Hausbesuchs vom 24. Februar 2012 wurden in der Wohnung der Beschwerdeführerin an der F.___strasse 21 in Bern diverse Unterlagen, die auf den Namen des Exmanns der Beschwerde­führerin lauten, sowie persönliche Effekten (Kleider und Schuhe) gefunden. Aus diesen Unterlagen geht unter anderem hervor, dass die Beschwerde­führerin und ihr Exmann über ein gemeinsames Konto bei der Bank Abbey in London verfügen. Bei einem zweiten, unangemeldeten Hausbesuch am 27. Februar 2012 konnte der Exmann der Beschwerdeführerin unter der gemeldeten Adresse (G.___strasse 9 in Bern) nicht ausfindig gemacht werden. Die Woh­nungsklingel war nur mit dem Namen des ältesten Sohns und dessen Freun­din beschriftet. Er wurde indes in der Wohnung der Be­schwerde­führerin an der F.___strasse 21 angetroffen. Daraufhin bestä­tigte er so­wohl mündlich als auch schriftlich, dass er in der Familien­wohnung an der F.___strasse 21 lebe und zur Wohnung an der G.___strasse 9 kei­nen Schlüssel besitze (Bestätigung vom 27.2.2012, in unpag. Vorakten EG Bern). Später führte der Exmann der Beschwerde­führerin aus, er habe die Bestätigung «unter heftigem Druck von Seiten der Mitarbeiter vom Sozial­inspektorat unterzeichnet, ohne den Inhalt zu ver­stehen» (vgl. Stellung­nahme von B.___ vom 3.7.2010 [richtig wohl: 3.7.2012], in unpag. Vorak­ten RSA).

3.4.3 Aus den Akten ergibt sich, dass der Exmann der Beschwerdeführe­rin – entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid (vgl. E. 5.3 und 5.4) – nicht zweimal, sondern einmal in der Wohnung der Beschwerde­führerin angetroffen worden ist (vgl. E. 3.4.2 hiervor). Trotzdem ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz geschlossen hat, die im Rahmen des ersten Hausbesuchs gefundenen Unterlagen und Effekten sprechen für einen gemeinsamen Haushalt. Soweit die Beschwerdeführerin Gegenteili­ges behauptet, kann ihr nicht gefolgt werden. Dass sich im Februar 2012, mithin acht Monate nach der behaupteten Trennung der Eheleute, immer noch Schuhe und Kleider des Exmanns in der Wohnung der Beschwerde­führerin befinden, spricht jedenfalls für das Fortdauern des Zusammen­lebens. Gleiches gilt mit Blick auf die anlässlich des Hausbesuchs gefunde­nen Ausweispapiere und Bankunterlagen, werden doch solche Dokumente im Fall einer Trennung nicht zurückgelassen. Auch handelt es sich hierbei nicht – wie die Beschwerdeführerin behauptet – ausschliesslich um «ältere Geschäftsunterlagen» (vgl. E. 3.4.2 hiervor). Was die Beschwerdeführerin aus dem behaupteten Umstand, dass anlässlich des Besuchs vom 27. Februar 2012 die Hälfte ihres Doppelbetts mit Büchern, Ordnern und einem Laptop belegt gewesen sein soll, zu ihren Gunsten ableiten will, ist nicht klar. Zu ihren Ungunsten spricht aber, dass ihr Exmann gegenüber den Sozialinspektoren angab, in der Familienwohnung an der F.___strasse 21 zu leben und zur Wohnung an der G.___strasse 9 keinen Schlüssel zu besitzen. Dies bestätigte er auch schriftlich, indem er seine Unterschrift unter die handschriftliche Bestätigung setzte (vgl. E. 3.4.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin kann nicht glaubwürdig darlegen, dass ihr Exmann diese Bestätigung nur auf Druck der Sozialinspektoren hin unter­zeichnet und den Inhalt dieser Bestätigung nicht verstanden hat. Die Vor­instanz hat bezüglich der geltend gemachten Verständigungs­schwierig­keiten zutreffend erwogen, aufgrund der eingereichten Stellungnahme und eines Telefongesprächs habe sich gezeigt, dass der Exmann der Be­schwer­deführerin der deutschen Sprache hinreichend mächtig ist (vgl. E. 5.4 des angefochtenen Entscheids). Dass die Beschwerdeführerin selbst die Bestätigung nicht unterzeichnet hat, fällt nicht ins Gewicht. Auch nicht von entscheidender Bedeutung ist das Schreiben des ältesten Sohnes vom 2. August 2012, wonach sein Vater seit 1. oder 2. Juli 2011 bei ihm wohn­haft sei (in unpag. Vorakten RSA). Diesem Schreiben kommt von vorn­herein ein beschränkter Beweiswert zu, verfügt der Sohn doch über ein umfassendes Verweigerungsrecht (vgl. Art. 19 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 165 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]).

3.4.4 In Würdigung aller Umstände ist nach wie vor von einem gemein­samen Haushalt auszugehen. Die Beschwerdeführerin vermag nicht zu belegen, dass sie und ihr Exmann den gemeinsamen Haushalt per 1. Juli 2011 aufgelöst haben. Die Vorinstanz hat somit zu Recht geschlossen, die Voraussetzungen für die Bevorschussung seien nicht (mehr) gegeben. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

4.

Gemäss Art. 10 Abs. 3 GIB sind unrechtmässig bezogene Vorschüsse zu­rückzuerstatten. Nach dem zuvor Ausgeführten steht fest, dass die Be­schwerdeführerin die Alimente für die beiden jüngeren Söhne für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis 31. März 2012 zu Unrecht bezogen hat. Sie ist inso­weit rückerstattungspflichtig. Die Beschwerde erweist sich folglich auch in diesem Punkt als unbegründet.

5.

5.1 Der angefochtene Entscheid hält somit der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ergebnis wird die Beschwerde­führerin grundsätzlich kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Sie hat indessen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege er­sucht.

5.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 ZPO). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). – Die Prozessbedürftigkeit der Beschwerdeführe­rin ist aufgrund der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingereichten Unterlagen ausreichend dokumentiert (vgl. act. 3A und 5A), und die gestell­ten Rechtsbegehren können nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Aus­serdem erscheint der Beizug einer Anwältin angesichts der rechtlichen Verhältnisse als gerechtfertigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen, und der Beschwerdeführerin ist für das verwal­tungsgerichtliche Verfahren Fürsprecherin …, als amtliche Anwältin beizuordnen.

5.3 Der tarifmässige Parteikostenersatz ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend der Kostennote von Fürsprecherin …, wel­che mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeit­aufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Pro­zesses zu keinen Bemerkun­gen Anlass gibt (vgl. Art. 41 Abs. 3 des Kanto­nalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]), auf Fr. 2'700.--, zuzüglich Fr. 50.-- Auslagen und Fr. 220.-- MWSt (8 % von Fr. 2'750.--), insgesamt Fr. 2'970.--, festzusetzen (vgl. Art. 42a Abs. 3 KAG). – Die amtliche Ent­schädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich be­stellten Anwältinnen und An­wälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Hono­rar gemäss der Tarif­ordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenan­satz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschä­digung der amtlichen An­wäl­tinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwert­steuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Bei einem massgebli­chen Zeitaufwand von 11.25 Stunden ist die amtliche Ent­schädigung auf Fr. 2'250.-- (11.25 x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 50.-- Aus­lagen und Fr. 184.-- MWSt (8 % von Fr. 2'300.--), insgesamt Fr. 2'484.--, festzusetzen. Die Rechts­vertreterin ist vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Beschwerdeführerin ist gegen­über dem Kanton bzw. der Rechtsvertreterin zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutge­heissen.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden der Beschwerdeführerin auf­erlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin.

Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird der Beschwerde­führerin Fürsprecherin … als amtliche Anwältin bei­geordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Ver­fah­ren auf Fr. 2'970.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Da­von wird Fürsprecherin … aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'484.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung ver­gütet. Vorbe­halten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführe­rin.

Zu eröffnen:

- der Beschwerdeführerin

- der Beschwerdegegnerin

- dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Art. 277 ZGBart. 277 CCart. 277 CC

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

Art. 76 VRPGart. 76 LPJAart. 76 VRPG

Art. 77 VRPGart. 77 LPJAart. 77 VRPG

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 8 IBGart. 8 Loi sur l'aide au recouvrement et les avances de contributions d'entretienart. 8 IBG

Art. 57 GSOGart. 57 LOJMart. 57 GSOG

Art. 8 IBGart. 8 Loi sur l'aide au recouvrement et les avances de contributions d'entretienart. 8 IBG

VGE 22719

Art. 57 GSOGart. 57 LOJMart. 57 GSOG

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 131 ZGBart. 131 CCart. 131 CC

Art. 131 ZGBart. 131 CCart. 131 CC

Art. 289 ZGBart. 289 CCart. 289 CC

Art. 3 IBGart. 3 Loi sur l'aide au recouvrement et les avances de contributions d'entretienart. 3 IBG

Art. 3 IBGart. 3 Loi sur l'aide au recouvrement et les avances de contributions d'entretienart. 3 IBG

BVR 2001 529

VGE 2012/337

Art. 6 IBGart. 6 Loi sur l'aide au recouvrement et les avances de contributions d'entretienart. 6 IBG

Art. 9 IBGart. 9 Loi sur l'aide au recouvrement et les avances de contributions d'entretienart. 9 IBG

VGE 17499

Art. 179 ZGBart. 179 CCart. 179 CC

Art. 134 ZGBart. 134 CCart. 134 CC

Art. 286 ZGBart. 286 CCart. 286 CC

BGE 137 III 604ATF 137 III 604DTF 137 III 604

Art. 276 ZGBart. 276 CCart. 276 CC

Art. 4 IBGart. 4 Loi sur l'aide au recouvrement et les avances de contributions d'entretienart. 4 IBG

Art. 19 VRPGart. 19 LPJAart. 19 VRPG

Art. 165 ZPOart. 165 CPCart. 165 CPC

Art. 10 IBGart. 10 Loi sur l'aide au recouvrement et les avances de contributions d'entretienart. 10 IBG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 111 VRPGart. 111 LPJAart. 111 VRPG

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

Art. 111 VRPGart. 111 LPJAart. 111 VRPG

Art. 42a KAGart. 42a LAart. 42a KAG

Art. 42a KAGart. 42a LPCCart. 42a LICol

Art. 112 VRPGart. 112 LPJAart. 112 VRPG

Art. 42 KAGart. 42 LAart. 42 KAG

Art. 42 KAGart. 42 LPCCart. 42 LICol

Art. 42 KAGart. 42 LAart. 42 KAG

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Art. 113 VRPGart. 113 LPJAart. 113 VRPG

Art. 42a KAGart. 42a LAart. 42a KAG

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Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF