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Entscheid

100 2013 126

113340104157820

13. November 2013Deutsch33 min

Die B.________ stellt Treibladungspulver und dafür benötigte Explosivstoffe her. Die dabei anfallenden Neben­produkte und instabilen Produktionsrückstände verbrannte sie bisher auf ihrem Brandplatz Auwald auf dem Gemeindegebiet von .... Die ausge­dienten Anlageteile, die mit Nitroglycerin kontaminiert sind, wurden auf dem Areal der D.___AG (D.___) in ... ausgebrannt. Das Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern (AWA) forderte die B.___ mit Schreiben vom 9. August 2010 auf, ein Konzept für die Entsorgung dieser Sonderabfälle einzureichen. Es untersagte ihr das Ausbrennen von An­lageteilen bei der D.___ und das Verbrennen von Abfällen im Freien. Am 19. August 2010 reichte die B.___ ein Brandplatzkonzept ein (nachfolgend Brandplatzkonzept 2011), in dem sie im Wesentlichen darlegte, dass die instabilen Explosivstoffabfälle nicht anders als durch Verbrennung auf dem Brandplatz entsorgt werden könnten. An einer Besprechung am 3. Februar 2011 verlangte das AWA weitere Auskünfte und Unterlagen ein. Die B.___ ersuchte daraufhin um eine Verfügung betreffend das auf den Brandplatz anwendbare Recht.

Source be.ch

100.2012.460U

KEP/BAE/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 7. November 2013

Verwaltungsrichter Müller, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichter Daum und Keller

Gerichtsschreiberin Barben

B.________

handelnd durch die statutarischen Organe

vertreten durch C.________

Beschwerdeführerin

gegen

Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern

Reiterstrasse 11, 3011 Bern

betreffend Abfall; Umgang mit Produktionsabfällen (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 20. November 2012; RA Nr. 140/2012/66)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2013, Nr. 100.2012.460U, Seite 1

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.

Die B.________ stellt Treibladungspulver und dafür benötigte Explosivstoffe her. Die dabei anfallenden Neben­produkte und instabilen Produktionsrückstände verbrannte sie bisher auf ihrem Brandplatz Auwald auf dem Gemeindegebiet von .... Die ausge­dienten Anlageteile, die mit Nitroglycerin kontaminiert sind, wurden auf dem Areal der D.___AG (D.___) in ... ausgebrannt. Das Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern (AWA) forderte die B.___ mit Schreiben vom 9. August 2010 auf, ein Konzept für die Entsorgung dieser Sonderabfälle einzureichen. Es untersagte ihr das Ausbrennen von An­lageteilen bei der D.___ und das Verbrennen von Abfällen im Freien. Am 19. August 2010 reichte die B.___ ein Brandplatzkonzept ein (nachfolgend Brandplatzkonzept 2011), in dem sie im Wesentlichen darlegte, dass die instabilen Explosivstoffabfälle nicht anders als durch Verbrennung auf dem Brandplatz entsorgt werden könnten. An einer Besprechung am 3. Februar 2011 verlangte das AWA weitere Auskünfte und Unterlagen ein. Die B.___ ersuchte daraufhin um eine Verfügung betreffend das auf den Brandplatz anwendbare Recht.

Am 12. Juli 2012 verfügte das AWA was folgt:

«4.1 Explosive Produktionsrückstände wie Nitrocellulosegemi­sche, mit Sprengöl kontaminierte Papierputztücher (Nitrocly­cerin; Diethylenglycoldinitrat), alkoholhaltige Abgänge (Teig­rückstände aus den Pulverpressen), Pulverrohmasserück­stände (Mischung aus Nitrocellulose und Sprengöl) sowie Schlamm aus den Schlammsammlern fallen unter die Bestimmungen des USG und der VeVA und sind als Son­derabfälle mit dem Code 16 04 03 S Andere Explosivabfälle zu entsorgen.

4.2 Die explosiven, ausgedienten Anlageteile fallen unter die Bestimmungen des USG und der VeVA und sind als Son­derabfälle mit dem Code 16 04 03 S Andere Explosivabfälle zu entsorgen.

4.3 Die B.___ erstellt nach Rechtskraft dieser Verfügung innert 6 Monaten zu den unter den Ziffern 4.1 und 4.2 genannten Abfällen sowie den übrigen im Betrieb anfallenden Abfällen ein Entsorgungskonzept, das über die Art und die Menge der Abfälle Auskunft gibt und die Art und Weise der Entsor­gungswege aufzeigt. Das Entsorgungskonzept ist innert der genannten Frist beim AWA einzureichen.

4.4 [Gebühr]»

B.

Dagegen erhob die B.___ am 9. August 2012 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Sie beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass explosive Pro­duktionsrückstände wie Nitrocellulosegemische, mit Sprengöl kontaminierte Papierputztücher (Nitroglycerin; Diethylenglycoldinitrat), alkoholhaltige Ab­gänge (Teigrückstände aus den Pulverpressen) sowie Pulverrohmassen­rückstände (Mischung aus Nitrocellulose und Sprengöl) unter die Bestim­mungen des Bundesgesetzes vom 25. März 1977 über explosionsgefähr­liche Stoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG; SR 941.41) und der Verordnung vom 27. November 2000 über explosionsgefährliche Stoffe (Spreng­stoffverordnung, SprstV; SR 941.411) fallen. Mit Entscheid vom 20. No­vember 2012 wies die BVE die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat, und bestätigte die Verfügung vom 12. Juli 2012.

C.

Gegen diesen Entscheid hat die B.___ am 19. Dezember 2012 Verwal­tungsgerichtsbeschwerde erhoben mit folgenden Rechtsbegehren:

«1. Der Entscheid RA Nr. 140/2012/66 vom 20.11.2012 sei aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass explosive Produktionsrückstände wie Nitro­cellulosegemische, mit Sprengöl kontaminierte Papierputz­tücher (Nitroglycerin; Diethylenglycoldinitrat), alkoholhaltige Ab­gänge (Teigrückstände aus den Pulverpressen) sowie Pulverroh­massenrückstände (Mischung aus Nitrocellulose und Sprengöl) usw. unter die Bestimmungen des Sprengstoffgesetzes […] und der Sprengstoffverordnung […] fallen.

Eventuell: Ziff. 4.3 der durch die Vorinstanz bestätigten "Feststel­lungsverfügung" des Amtes für Wasser und Abfall AWA vom 12. Juli 2012, Ziff. 4.1 und 4.2 seien wie folgt zu ändern: "… fallen unter die Bestimmungen des SprstG, der SprstV und im weiteren des USG und sind entsprechend zu entsorgen."

Unter Kostenfolge.»

Die BVE beantragt mit Vernehmlassung vom 17. Januar 2013 die Abwei­sung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.

Auf richterliche Anfrage hat das AWA mit Stellungnahme vom 21. Mai 2013 dargelegt, in welchen Punkten das Brandplatzkonzept 2011 die Anforde­rungen gemäss Ziffer 4.3 der Verfügung vom 12. Juli 2012 nicht erfülle. Die B.___ hält mit Stellungnahmen vom 21. Mai 2013 und 19. Juni 2013 an ihren Rechtsbegehren fest. Die BVE hat mit Eingabe vom 4. Juni 2013 auf weitere Ausführungen verzichtet.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig.

Dispositiv

1.2 Das Instrument der Feststellungsverfügung bezweckt, der betroffe­nen Person eine die Behörde verpflichtende Auskunft über ihre Rechtslage zu erteilen (BGE 129 III 503 E. 3.5). Dem Begehren um Erlass einer Fest­stellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn eine Person ein erhebliches schutzwürdiges Interesse daran hat und dartun kann, bestimmte Rechts­folgen bloss feststellen zu lassen (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49 N. 19). Der Grundsatz der Einheit des Verfahrens verlangt, den Begriff des schutzwürdigen Interesses im gleichen Sinn zu verstehen wie bei der Beschwerdebefugnis nach Art. 65 bzw. Art. 79 VRPG (BVR 2010 S. 337 E. 3.2, auch zum Folgenden). Erforderlich ist demnach kein rechtlich geschütztes Interesse, ein rein tatsächliches, wirtschaftliches oder ideelles Interesse genügt. In der Regel muss es aber aktuell sein (VGE 2011/73 vom 24.2.2012, E. 3.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 21). Das Feststellungsinteresse darf nicht bloss abstrakte, theoretische Rechtsfragen, sondern muss konkrete Rechte oder Pflichten zum Gegenstand haben (statt vieler BVR 2007 S. 441 E. 5.2; BGE 137 II 199 E. 6.5 einleitend [betreffend Art. 25 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren, VwVG; SR 172.021]). Überdies muss ausgeschlossen sein, dass das schutzwür­dige Interesse ebenso gut mit einer rechtsgestaltenden Verfügung gewahrt werden kann (vgl. statt vieler BVR 2010 S. 337 E. 3.2; BGE 137 II 199 E. 6.5 einleitend). Im Vordergrund steht dabei das Interesse, dank der früh­zeitigen Rechtsklärung das Risiko nachteiliger Dispositionen zu vermeiden. Es kann auch darum gehen, eine komplexe Grundsatzfrage vorweg klären zu lassen, wenn daran erhebliche materiellrechtliche oder prozessuale Folgen geknüpft sind (vgl. BGE 135 III 378 E. 2.2, 131 V 97 E. 1; BGer 2C_739/2010 vom 06.07.2011, in ZBl 2012 S. 215, E. 3.2; vgl. auch Andreas Kley, Die Feststellungsverfügung – eine ganz gewöhnliche Verfü­gung?, in Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Der Verfassungsstaat vor neuen Herausforderungen, Festschrift für Yvo Hangartner, 1998, S. 229 ff., 243 f.).

1.3 Die BVE hat im angefochtenen Entscheid offengelassen, ob die Beschwerdeführerin ein hinreichendes schutzwürdiges Interesse an einer Feststellungsverfügung hat; sie ist auf die Beschwerde eingetreten, weil die Verfügung eine Leistungsverpflichtung zum Einreichen eines Entsorgungs­konzepts enthält, und hat die vom AWA getroffene Feststellung als Be­gründungselement betrachtet. Indessen hat sie im Dispositiv des ange­fochtenen Entscheids die (gesamte) Verfügung des AWA ausdrücklich be­stätigt. Angefochten ist damit sowohl ein Feststellungs- wie auch ein leis­tungsbegründender Entscheid.

1.4 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge­nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Ein Interesse an der beantragten Feststellung ist ebenfalls zu bejahen: Das AWA und die Beschwerdeführerin sind unter­schiedlicher Auffassung darüber, nach welchen Rechtsnormen die nicht verwertbaren Stoffe aus dem Betrieb zu entsorgen bzw. zu vernichten sind. Ihre Verpflichtung, ein Entsorgungskonzept einzureichen, bestreitet die Beschwerdeführerin an sich nicht (Beschwerde Ziff. II 3b und III 1b). Indes­sen hängt die Zuständigkeit des AWA, ein Entsorgungskonzept einzufor­dern, von der in Frage gestellten Anwendbarkeit der Umweltschutzgesetz­gebung ab (vgl. hinten E. 5). Wie die Beschwerdeführerin in der Stellung­nahme vom 21. Mai 2013 zudem nachvollziehbar dargelegt hat, hängt das Konzept inhaltlich entscheidend davon ab, welche Gesetzesbestimmungen auf die zu entsorgenden Stoffe anwendbar sind. Ebenso ist nachvollzieh­bar, dass die Ausarbeitung des Konzepts vorgängige technische Abklärun­gen erfordert, für die je nachdem, welche Bestimmungen bei der Entsor­gung einzuhalten sind, bereits erheblicher Aufwand nötig ist. Die Be­schwerdeführerin hat somit ein wirtschaftliches Interesse daran, die Rechtslage vor der Ausarbeitung des Entsorgungskonzepts klären zu las­sen. Dies ist nur mittels einer Feststellungsverfügung möglich. Entgegen der Auffassung der BVE besteht ein solches Interesse auch für das Even­tualbegehren (2. Satzteil), wonach die Bestimmungen des SprstG, der SprstV und im weiteren des USG anwendbar sein sollen: Wie sich aus der Beschwerdebegründung ergibt, wendet sich die Beschwerdeführerin hauptsächlich gegen die Anwendung der Verordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen (VeVA; SR 814.610) bzw. beantragt die Feststellung, dass diesbezüglich die Vorschriften der Sprengstoffgesetz­gebung Vorrang haben. Insofern dient auch dieses Begehren der Klärung der Ausgangslage für das Entsorgungskonzept; das Feststellungsinteresse ist somit zu bejahen.

1.5 Hingegen ist aus dem 1. Satzteil des Eventualbegehrens nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin bezüglich Ziffer 4.3 der Verfügung des AWA beantragt; es erschliesst sich auch aus der dazugehörigen Be­gründung nicht (Beschwerde Ziff. II 3c am Ende), zumal die Beschwerde­führerin sich nicht grundsätzlich gegen das in Ziffer 4.3 verlangte Entsor­gungskonzept ausspricht. Es fehlt somit in diesem Punkt an einem begrün­deten Antrag im Sinn von Art. 32 VRPG, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Mit dieser Einschränkung ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.

1.6 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

2.1 Die BVE ist auf die Beschwerde vom 9. August 2012 nicht einge­treten, soweit den vom AWA in Ziffer 4.1 der Verfügung bei den explosiven Produktionsrückständen genannten Schlamm aus den Schlammsammlern und die in Ziffer 4.2 erwähnten explosiven, ausgedienten Anlageteile be­treffend. Sie hat erwogen, in diesen Punkten sei die Beschwerde ungenü­gend begründet: Die Beschwerdeführerin verlange diesbezüglich keine abweichende Feststellung und äussere sich dazu auch nicht. Im Übrigen handle es sich sowohl beim Schlamm als auch bei den ausgedienten An­lageteilen um Abfall, der unter die Bestimmungen der Umweltschutz- und Abfallgesetzgebung falle, so dass die entsprechende Feststellung des AWA ohnehin nicht zu beanstanden sei.

2.2 Damit auf eine Beschwerde eingetreten werden kann, muss diese unter anderem eine Begründung enthalten (Art. 32 Abs. 2 VRPG). An die Begründung werden praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt. Es reicht aus, wenn aus einem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern und wes­halb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 15). – In der Be­schwerde an die BVE hat die Beschwerdeführerin den Schlamm aus den Schlammsammlern zwar nicht ausdrücklich erwähnt; indessen betrifft Zif­fer 4.1 der Verfügung des AWA die explosiven Produktionsrückstände ins­ge­samt, die Aufzählung der Bestandteile ist nicht als abschliessend zu verstehen. Gemäss dem Brandplatzkonzept 2011 der Beschwerdeführerin handelt es sich beim Schlamm um Verbrennungsrückstände aus dem Brandplatz, die im Stützfeuer nachverbrannt werden (act. 3B 7 S. 10). Der Schlamm fällt also beim Entsorgungsvorgang an, der im verlangten Entsor­gungskonzept erst noch detailliert geregelt werden muss. Der vorliegend zu treffende Entscheid über das anwendbare Recht wirkt sich daher unabhän­gig vom prozessualen Vorgehen der Vorinstanz auch darauf aus. Was das Ausbrennen der ausgedienten Anlageteile betrifft, hat die Beschwerde­führerin in der Beschwerde an die BVE dargelegt, dieses sei lediglich alle drei bis Jahre erfolgt und durch die zuständige Behörde bewilligt worden; bei einer derart geringen Feuertätigkeit könne nicht von einem Brandplatz gesprochen werden und es handle sich bei den Teilen nicht um Abfall. Die Beschwerdeführerin bestreitet damit sinngemäss die Zuständigkeit des AWA und die Notwendigkeit, bezüglich dieser Teile eine Feststellungsver­fügung zu erlassen; dementsprechend beantragt sie in diesem Punkt nur die Aufhebung der Verfügung. Dies ist als genügende Begründung anzu­sehen; die BVE hätte daher auch in diesem Punkt auf die Beschwerde ein­treten müssen.

2.3 Wird auf ein Rechtsbegehren zu Unrecht nicht eingetreten, so liegt darin eine Rechtsverweigerung (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 64). Eine solche führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids in diesem Punkt und zur Rückweisung an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung des Begehrens. Indessen stellen sich vorliegend ausschliesslich Rechtsfragen, bei deren Beurteilung das Verwaltungs­gericht über dieselbe Kognition verfügt wie die Vorinstanz; zudem hat sich die BVE inhaltlich zur Sache geäussert. Die Rückweisung würde unter die­sen Umständen einen prozessualen Leerlauf darstellen, weshalb sowohl Ziffer 4.1 als auch Ziffer 4.2 der Feststellungsverfügung im vorliegenden Verfahren materiell zu überprüfen sind (vgl. BVR 2012 S. 481 E. 2.5, 2011 S. 564 E. 3.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 21 N. 16).

3.

3.1 Das Betriebsgelände der Beschwerdeführerin umfasst zwei Grund­stücke in den beiden Standortgemeinden ... und ..., die durch eine betriebsinterne Brücke über die ... verbunden sind (vgl. Brand­platzkonzept 2011, act. 3B 7 S. 13, sowie Plan des Geländes, act. 11A, Beilage 12). Die Beschwerdeführerin stellt auf diesem Gelände Treibla­dungspulver her. Dafür benötigt sie reine Explosivstoffe wie Nitroglycerin, Diethylenglykoldinitrat und Nitrocellulose, welche sie selber produziert, und andere Explosivstoffe wie Hexogen, welche sie hinzukauft (Brandplatzkon­zept 2011, act. 3B 7 S. 1). Bei der Produktion der Treibladungspulver fallen Neben- bzw. Zwischenprodukte und instabile Produktionsrückstände an. Dies sind gemäss Brandplatzkonzept 2011 im Wesentlichen inhomogene Mischungen aus Nitrocellulose, Reinigungsrückstände (Papierputztücher mit Sprengöl) und Produktionsrückstände aus den Pulverpressen. Sie wur­den bisher auf dem Brandplatz Auwald verbrannt; dieser liegt innerhalb des Betriebsgeländes auf dem Gemeindegebiet von .... Weiter fallen bei der Beschwerdeführerin alle drei bis fünf Jahre ausgediente Anlageteile an, die mit Nitroglycerin kontaminiert sind (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 10; vorne E. 2.2). Diese wurden bisher in der Kiesgrube der D.___ in ... ausgebrannt. Die Kiesgrube befindet sich auf der gegenüberliegenden Seite der Autobahn an der Hauptstrasse Richtung ... (vgl. Ortsplan von ..., einsehbar unter: <http://www.ortsplan-online.ch/...>).

3.2 Die BVE hat erwogen, bei den Neben- und Zwischenprodukten und explosiven Produktionsrückständen aus dem Betrieb der Beschwer­deführerin handle es sich um Abfall im Sinn des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01). Anwendbar seien daher die VeVA sowie die Verordnung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommu­nikation (UVEK) vom 18. Oktober 2005 über Listen zum Verkehr mit Abfäl­len (SR 814.610.1; nachfolgend: VO UVEK). Die Produktionsrückstände entsprächen hingegen nicht der Definition von Sprengmitteln bzw. Spreng­stoffen und fielen nicht in den Anwendungsbereich der Sprengstoffgesetz­gebung. Sie seien daher als Sonderabfall im Sinn der Umweltschutz- und Abfallgesetzgebung mit dem Code 16 04 03 zu entsorgen. Wie diese Ent­sorgung konkret zu geschehen habe, werde noch zu prüfen sein.

3.3 Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, bei den Pro­duktionsrückständen handle es sich um die gleichen explosionsgefährli­chen Stoffe wie beim Endprodukt; sie seien zudem instabil und müssten deshalb ebenfalls in den Anwendungsbereich der Sprengstoffgesetz­gebung fallen. Ein Transport dieser instabilen Stoffe gemäss VeVA sei gar nicht zulässig; das USG und die VeVA hätten hinter die Sprengstoffgesetz­gebung zurückzutreten. Die Vernichtung und Entsorgung von Spreng­mitteln werde im SprstG und in der SprstV abschliessend geregelt. Die bis­her praktizierte offene Verbrennung auf dem fabrikeigenen Brandplatz ent­spreche diesen Vorschriften; wären hingegen nur das USG und die VeVA anwendbar, müsste unter Umständen eine neue Entsorgungs- bzw. Ver­brennungsanlage gebaut werden, was wirtschaftlich nicht tragbar und auf Gemeindeebene politisch nicht durchsetzbar wäre. Die ausgedienten An­lageteile stellten demgegenüber nicht Abfall dar; sie würden durch die De­kontamination gereinigt, um später wiederverwertet oder als Rohstoff wei­terverkauft zu werden.

4.

Zu prüfen ist zunächst, inwiefern auf die Entsorgung bzw. Vernichtung der Neben- und Zwischenprodukte und explosiven Produktionsrückstände so­wie der ausgedienten Anlageteile die Vorschriften der Umweltschutz­gesetzgebung anwendbar sind.

4.1 Abfälle sind gemäss Art. 7 Abs. 6 USG bewegliche Sachen, deren sich die Inhaberin oder der Inhaber entledigt oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten ist. Eine bewegliche Sache ist Abfall im ob­jektiven Sinn, wenn ihre geordnete Entsorgung im öffentlichen Interesse ohne weiteres geboten ist. Ein solches Entsorgungsinteresse ist gegeben, wenn (kumulativ) die Sache nicht mehr bestimmungsgemäss verwendet wird, sie in ihrem aktuellen Zustand die Umwelt konkret gefährdet oder in Zukunft konkret gefährden kann und diese Gefährdung sich nicht anders als durch geordnete Entsorgung beheben lässt. Eine bewegliche Sache ist Abfall im subjektiven Sinn, wenn ihre Entsorgung im öffentlichen Interesse nur darum geboten ist, weil sich die Inhaberin oder der Inhaber ihrer ent­ledigt hat (Brunner/Tschannen, in Kommentar USG, 2000, Vorbemerkun­gen zu Art. 30-32e, N. 35 f.). Abfälle, deren umweltverträgliche Entsorgung besondere Massnahmen erfordert, gelten als Sonderabfälle (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 USG). Art. 3 Abs. 2 der Technischen Verordnung vom 10. Dezem­ber 1990 über Abfälle (TVA; SR 814.600) verweist bezüglich Sonderabfälle auf das gestützt auf Art. 2 VeVA erstellte Abfallverzeichnis im Anhang 1 der VO UVEK, in welchem Explosivabfälle unter dem Code 16 04 aufgeführt sind.

4.2 Bei den genannten Stoffen, die bei der Beschwerdeführerin als unbrauchbare Produkte im Herstellungsprozess anfallen, handelt es sich um Abfälle im objektiven Sinn, d.h. um bewegliche Sachen, deren Entsor­gung im öffentlichen Interesse geboten ist. Aufgrund ihrer explosions­gefährlichen Eigenschaften erfordert die umweltverträgliche Entsorgung besondere Massnahmen; es handelt sich deshalb um Sonderabfälle. Das­selbe gilt für die Reste von Nitroglycerin, die sich auf den ausgedienten Anlageteilen befinden, auch wenn die Anlageteile selber nach dem Aus­brennen nicht entsorgt werden. Daran ändert nichts, dass diese Abfälle nur alle paar Jahre anfallen. Die Abfalleigenschaft der genannten Stoffe wird auch von der Beschwerdeführerin im Grundsatz anerkannt; streitig sind die Folgen, die sich daraus für die Entsorgung ergeben, insbesondere die An­wendbarkeit der VeVA.

4.3 Abfälle müssen umweltverträglich und, soweit es möglich und sinn­voll ist, im Inland entsorgt werden (Art. 30 Abs. 3 USG). Sonderabfälle sind als übrige Abfälle (im Gegensatz zu den Siedlungsabfällen, Art. 31b USG) von der Inhaberin oder vom Inhaber zu entsorgen (Art. 31c Abs. 1 Satz 1 USG). Abfälle dürfen ausserhalb von Anlagen nicht verbrannt wer­den; ausgenommen ist das Verbrennen natürlicher Wald-, Feld- und Gar­tenabfälle, wenn dadurch keine übermässigen Immissionen entstehen (Art. 30c Abs. 2 USG). Nach Art. 30f Abs. 1 USG erlässt der Bundesrat Vorschriften über den Verkehr mit Abfällen, deren umweltverträgliche Ent­sorgung besondere Massnahmen erfordert. Er schreibt insbesondere vor, dass Sonderabfälle im Inland nur an Unternehmungen übergeben werden dürfen, die über eine Bewilligung des Kantons verfügen (Art. 30f Abs. 2 Bst. b und d USG). Diese Bewilligungen werden erteilt, wenn Gewähr für eine umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle besteht (Art. 30f Abs. 3 USG). Gestützt auf Art. 30f USG hat der Bundesrat die VeVA erlassen. Sie soll sicherstellen, dass Abfälle nur an geeignete Entsorgungsunternehmen übergeben werden und regelt unter anderem den Inlandverkehr mit Son­derabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst a VeVA). Betreffend den Verkehr mit Abfällen im Inland enthält die VeVA Bestimmungen zur Übergabe und zur Entgegennahme von Ab­fällen sowie zum Transport von Sonderabfällen (2. Kapitel; Art. 4 ff. VeVA). Als Verkehr im Sinn von Art. 30f USG sowie der VeVA gilt bereits die Über­gabe an eine andere, örtlich getrennte Betriebsstätte derselben Abfallin­haberin oder desselben Abfallinhabers, die für die weiteren Entsorgungs­massnahmen verantwortlich ist (Ursula Brunner, in Kommentar USG, 2002, Art. 30f N. 45; Alexandre Flückiger, in Commentaire LPE, 2010, Art. 30f N. 4). Dementsprechend gelten gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VeVA als Ab­geberbetriebe unter anderem Unternehmen und Dienststellen von Behör­den, die ihre Abfälle an örtlich getrennte Betriebsstätten oder an Dritte übergeben.

4.4 Das Betriebsgelände der Beschwerdeführerin, zu dem auch der Brandplatz Auwald gehört, ist auf zwei Grundstücke in den beiden Standortgemeinden ... und ... aufgeteilt (vorne E. 3.1). Es handelt sich jedoch um ein zusammenhängendes Gebiet; die Grundstücke sind durch eine betriebsinterne Brücke über die ... verbunden. Die Be­schwerdeführerin ist gemäss Grundbuch Baurechtsinhaberin beider Grund­stücke (Baurechte ... Gbbl. Nr. 1___ und ... Gbbl. Nr. 2___). Im Kataster der belasteten Standorte des Kantons Bern sind beide Grund­stücke als einheitlicher belasteter Standort Nr. … der B.________, Pulver und Ladungen, mit einer Fläche von insgesamt … m2 aufgeführt (einsehbar unter: <http://www.apps.be.ch/geo>, Rubrik «Karten»). Im Handelsregister ist nur eine Betriebsstätte der Be­schwerdeführerin in ... eingetragen. Es ist daher kein Grund ersicht­lich, den Brandplatz abfallrechtlich als örtlich getrennte Betriebsstätte zu betrachten; somit findet kein Verkehr im Sinn der VeVA statt. Auf die Ent­sorgung auf dem Brandplatz (Ziffer 4.1 der Verfügung des AWA) ist die VeVA folglich nicht anwendbar.

4.5 Das Abbrennen der ausgedienten Anlageteile (Ziffer 4.2 der Verfü­gung des AWA) ist bisher nach Angaben der Beschwerdeführerin zwar durch ihr eigenes Personal durchgeführt worden, aber nicht auf ihrem eige­nen Betriebsgelände, sondern in der Kiesgrube der D.___ in .... Die Anlageteile wurden dafür transportiert, jedoch weder an eine andere Be­triebsstätte derselben Unternehmung noch an Dritte übergeben. Eine örtli­che Verschiebung allein stellt keinen Verkehr mit Abfällen dar (Ursula Brunner, a.a.O., Art. 30f N. 45). Die VeVA ist somit auch auf diese Abfälle nicht anwendbar.

4.6 Somit fallen die Stoffe gemäss Ziffer 4.1 und 4.2 der Verfügung des AWA aufgrund ihrer Abfalleigenschaft zwar unter die Bestimmungen der Umweltschutzgesetzgebung, jedoch ist die VeVA auf ihre Entsorgung auf dem Betriebsgelände der Beschwerdeführerin sowie auf das von ihr durchgeführte Ausbrennen in der Kiesgrube der D.___ nicht anwendbar. Es erübrigen sich daher Weiterungen zur gerügten Verletzung des rechtli­chen Gehörs durch die Anwendung der VeVA und die geltend gemachte fehlende Begründungsdichte der Verfügung.

4.7 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das USG an sich sei auf ihren Betrieb nicht anwendbar, weil dieser der Landesverteidigung diene, ist Folgendes festzuhalten: Nach Art. 5 USG regelt der Bundesrat durch Verordnung die Ausnahmen von Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit die Gesamtverteidigung es erfordert. Von Art. 5 USG grundsätzlich nicht erfasst sind zivile Organe, deren Hauptaufgabe nicht im Rahmen der Gesamtverteidigung liegt. Das Gesetz enthält zudem keine generelle Aus­nahme, sondern delegiert dem Bundesrat die Kompetenz, Ausnahmen festzulegen (Hansjörg Seiler, in Kommentar USG, 2001, Art. 5 N. 2 und 9). So hat der Bundesrat gemäss Art. 1 Abs. 3 Bst. a (der vorliegend nicht an­wendbaren) VeVA den Verkehr mit Sonderabfällen zwischen Formationen der Armee oder Bauten und Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, vom Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen. Eine Verordnungs­bestimmung, welche die Beschwerdeführerin vom Geltungsbereich des USG ausnehmen würde, besteht jedoch nicht. Ein Amtsbericht des Eidge­nössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) zur Frage der Landesverteidigung erübrigt sich deshalb; der ent­sprechende Beweisantrag wird abgewiesen.

5.

Aus der Abfalleigenschaft der hier interessierenden Stoffe ergibt sich für die Zuständigkeit des AWA Folgendes:

5.1 Nach Art. 17 Abs. 1 und 2 des kantonalen Gesetzes vom 18. Juni 2003 über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG; BSG 822.1) benötigen stationäre und mobile Abfallanlagen eine kantonale Betriebsbewilligung; sie wird er­teilt, wenn die Gewähr besteht, dass die Abfälle umweltverträglich entsorgt werden. Keine kantonale Betriebsbewilligung benötigen gemäss Art. 18 Abs. 1 AbfG Abfallanlagen, die eine Betriebsbewilligung nach der Umwelt­schutzgesetzgebung des Bundes erfordern (Bst. a) oder die wegen der Menge, der Art oder der Entsorgung der Abfälle die Umwelt kaum belasten (Bst. b). Der Regierungsrat bestimmt die bewilligungsfreien Abfallanlagen nach Abs. 1 Bst. b (Art. 18 Abs. 2 AbfG). Keine kantonale Betriebsbewilli­gung benötigen insbesondere Betriebe, die nur ihre eigenen Produktions­abfälle behandeln (Art. 20a Bst. h der Abfallverordnung vom 11. Februar 2004 [AbfV; BSG 822.111]).

5.2 Da die Entsorgung der Stoffe in der eigenen Betriebsstätte ebenso wie das selbst durchgeführte Ausbrennen der Anlageteile in der Kiesgrube der D.___ keinen Verkehr mit Abfällen darstellt, benötigt die Beschwer­deführerin dafür keine Bewilligung nach Art. 30f USG (siehe dazu vorne E. 4.3 ff.). Sie bedarf deshalb einer kantonalen Bewilligung nach Art. 17 AbfG. Zwar hat der Regierungsrat in Art. 20a Bst. h AbfV diejenigen Be­triebe davon ausgenommen, die nur ihre eigenen Produktionsabfälle be­handeln. Dies gilt jedoch nur für solche, die wegen der Menge, der Art oder der Entsorgung der Abfälle die Umwelt kaum belasten (Art. 18 Abs. 1 Bst. b AbfG), was vorliegend nicht der Fall ist – anders als etwa bei kleineren Kompostieranlagen, kleineren Bauschuttaufbereitungsplätzen, Rück­nahmestellen für kleine Mengen von Sonderabfällen aus dem Haushalt sowie kommunalen Abfallsammelstellen (Peter M. Keller, Umwelt- und Energierecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2013, S. 603 N. 23). Das AWA war deshalb befugt, von der Beschwerde­führerin im Hinblick auf die Erteilung der Bewilligung ein Entsorgungskon­zept einzufordern.

6.

Weiter ist zu prüfen, ob zusätzlich zu den Bestimmungen des USG die Bestimmungen der Sprengstoffgesetzgebung anwendbar sind, was die BVE verneint hat.

6.1 Das SprstG regelt den Verkehr mit Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen und Schiesspulver (Art. 1 Abs. 1 SprstG). Unter Spreng­mitteln sind Sprengstoffe und Zündmittel zu verstehen (Art. 4 SprstG). Sprengstoffe sind gemäss Art. 5 SprstG einheitliche chemische Verbindun­gen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechani­sche Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder ver­dämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind (Abs. 1). Nicht als Sprengstoffe gelten explosionsfähige Gase, Dämpfe von flüssigen Brennstoffen sowie andere Stoffe, die erst nach einer Ver­mischung mit Luft explodieren (Bst. a); bei der Herstellung chemischer Produkte verwendete Hilfsstoffe oder entstehende Zwischenerzeugnisse, die explosionsgefährlich sind, aber diese Eigenschaft vor Abschluss des Produktionsverfahrens verlieren (Bst. b) sowie explosionsfähige Erzeug­nisse und Präparate, die nicht zu Sprengzwecken hergestellt und in den Handel gebracht werden (Bst. c). Als Sprengstoffe gelten gemäss Art. 2 SprstV insbesondere einheitliche Stoffe, wie Nitropenta, Trinitrotoluol und Hexogen (Bst. a); Mischungen, wie Schwarzpulver zu Sprengzwecken (Sprengpulver), nitroglycerin- oder nitroglykolhaltige Sprengstoffe, Ammo­niumnitrat-Sprengstoffe, Sprengschlämme und Emulsionssprengstoffe (Bst. b); Initialsprengstoffe, wie Bleiazid und Bleitrizinat (Bst. c) und Sprengschnüre (Bst. d). Als Verkehr gilt jeder Umgang mit Sprengmitteln, unter anderem auch deren Vernichtung (Art. 3 Abs. 1 SprstG).

6.2 Sprengmittel, die in ihrer Wirkungsweise, Brauchbarkeit oder Be­ständigkeit nach dem Stand der Technik Mängel aufweisen, sind durch Sachverständige zu vernichten (Art. 26 Abs. 1 SprstG). Die Vernichtung und Entsorgung richtet sich nach den Art. 107-109 SprstV (Art. 1 Abs. 1 SprstV). Demnach dürfen unbrauchbar gewordene Sprengmittel durch Sprengen vernichtet werden. Als unbrauchbar gelten Sprengmittel, deren Beschaffenheit sich durch mechanische Einwirkungen, durch Feuchtigkeit oder durch lange Lagerung verändert hat oder deren Frist für den Ver­brauch abgelaufen ist (Art. 107 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 SprstV). Das Vernichten grösserer Mengen Sprengmittel gilt gemäss Art. 108 Abs. 2 SprstV als besondere Sprengarbeit und muss gemäss Anleitung der Suva (einsehbar unter: <http://www.suva.ch/waswo/44072.d>) durchgeführt wer­den.

6.3 Ausgangsprodukt für die Herstellung der Treibladungspulver sind reine Explosivstoffe wie Nitroglycerin, Diethylenglykoldinitrat und Nitrocel­lulose und andere Explosivstoffe wie Hexogen. Die bei der Produktion an­fallenden Neben- bzw. Zwischenprodukte und instabilen Produktionsrück­stände sind im Wesentlichen inhomogene Mischungen aus Nitrocellulose, Reinigungsrückstände (Papierputztücher mit Sprengöl) und Produktions­rückstände aus den Pulverpressen; auf den ausgedienten Anlageteilen befinden sich Reste von Nitroglycerin (vorne E. 3.1). Bei diesen Stoffen handelt es sich um Sprengstoffe im Sinn von Art. 5 Abs. 1 SprstG bzw. Art. 2 Bst. b SprstV. Die rechtlich wesentlichen Merkmale des Sprengstoff­begriffs sind die Explosionsfähigkeit und die damit zusammenhängende zerstörende Kraft eines Stoffes (Botschaft des Bundesrats zu einem Bun­desgesetz über explosionsgefährliche Stoffe [Sprengstoffgesetz], in BBl 1975 II 1289 ff., 1295).

Entscheidend ist somit die explosionsgefähr­liche Eigenschaft; sie ist aufgrund der Verunreinigung mit Sprengöl na­mentlich auch bei den Papierputztüchern gegeben, weshalb diese ebenfalls wie Sprengstoffe im Sinn des SprstG zu behandeln sind. Die genannten Stoffe fallen ferner nicht unter die Ausnahmebestimmung von Art. 5 Abs. 2 Bst. b SprstG, da sie ihre explosionsgefährliche Eigenschaft nicht vor Ab­schluss des Produktionsverfahrens verlieren, was letztlich auch die BVE nicht bestreitet. Diese Bestimmung betrifft vor allem die Herstellung von Farbstoffen, die im Produktionsverfahren vorübergehend explosionsgefähr­lich werden, diese Eigenschaft dann aber wieder verlieren (Botschaft, a.a.O., S. 1296). Entgegen der Auffassung der BVE fallen die Stoffe auch nicht unter Art. 5 Abs. 2 Bst. c SprstG; diese Bestimmung umfasst bedingt explosionsfähige Erzeugnisse und Präparate, die nicht zu Sprengzwecken hergestellt und in den Handel gebracht werden, wie Inhaltsstoffe von Pflan­zenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, pharmazeutischen Präpa­raten oder Bleich- und Waschmitteln (Botschaft, a.a.O., S. 1296). Damit sind nicht Stoffe gemeint, die bei der Produktion von Sprengstoffen anfal­len, sondern solche, die zu anderen als Sprengzwecken in den Handel ge­bracht werden. Die umstrittenen Stoffe sind damit als Sprengstoffe im Sinn des SprstG zu behandeln.

6.4 Die BVE hat weiter argumentiert, selbst wenn es sich um Spreng­stoffe bzw. Sprengmittel handelte, wären diese nicht im Sinn von Art. 107 SprstV unbrauchbar geworden; es habe sich weder die Beschaffenheit durch mechanische Einwirkungen, durch Feuchtigkeit oder durch lange Lagerung verändert noch sei die Frist für den Verbrauch abgelaufen. Sie seien deshalb (einzig) nach USG zu entsorgen. Diese Auffassung trifft nicht zu. Ausgangsmaterial für die Herstellung der Treibladungspulver sind Sprengstoffe; diese werden im Herstellungsprozess chemisch und mecha­nisch verändert. Die anfallenden instabilen Produktionsrückstände werden dadurch unbrauchbar, behalten jedoch ihre explosionsgefährliche Eigen­schaft. Dass sie nicht als «eigentliche Sprengmittel» in den Handel ge­bracht werden (Stellungnahme der Suva vom 29.10.2010, act. 8A 6 S. 1), ändert wie vorstehend ausgeführt nichts. Sie sind daher ohne weiteres als unbrauchbar geworden im Sinn von Art. 107 SprstV zu betrachten und dürfen im Rahmen von Art. 108 SprstV vernichtet werden; eine andere Auffassung widerspräche den mit der Sprengstoffgesetzgebung verfolgten Sicherheitsinteressen. Dasselbe gilt für die Rückstände von Nitroglycerin auf den ausgedienten Anlageteilen. Die Entsorgung dieser Stoffe richtet sich folglich entgegen der Auffassung der BVE nach den Bestimmungen sowohl der Sprengstoff- als auch der Umweltschutzgesetzgebung mit Aus­nahme der VeVA.

7.

Je nach konkreter Ausgestaltung, die im Bewilligungsverfahren zu prüfen sein wird, kann die Entsorgung gemäss SprstG bzw. SprstV im Wider­spruch stehen zu (Ausführungs-)Bestimmungen der Umweltschutzgesetz­gebung, beispielsweise Art. 30c Abs. 2 USG und Art. 26a der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1) über das Verbrennen von Abfällen sowie Art. 41 f. TVA über Errichtung und Betrieb von Verbrennungsanlagen für Sonderabfälle bzw. deren Überwachung. Dazu ist Folgendes festzuhalten:

7.1 Die Rechtsordnung ist wenn immer möglich gesamthaft zum Tra­gen zu bringen. Das erfordert eine materiell koordinierte Anwendung gleichrangiger Vorschriften (BGE 125 II 29 E. 3d/aa). Dies kommt auch in Art. 8 USG zum Ausdruck, wonach Einwirkungen sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt werden. Bei diesem Ganzheitlichkeitsprinzip handelt es sich um die umweltrechtliche Aus­prägung des allgemeineren Optimierungsgebots; dieses verlangt eine ganzheitliche Sichtweise, eine Harmonisierung divergierender öffentlicher und privater Interessen (Griffel/Rausch, Kommentar USG, Ergänzungsband zur 2. Auflage, 2011, Art. 8 N. 2). Nur wenn eine sinnvolle und verhältnis­mässige Anwendung einer Norm nicht möglich ist, ohne sich in Wider­spruch zu einer anderen, gleichrangigen Norm zu setzen, stellt sich die Frage, ob die Interessen der Öffentlichkeit an der Anwendung der einen Norm die Interessen an der Einhaltung der entgegenstehenden Norm überwiegen. Die Normverletzung muss in diesem Sinn als geboten er­scheinen, damit eine Interessenabwägung anzustellen ist. Dies setzt voraus, dass keine zweck- und verhältnismässige Alternative zur Ver­fügung steht (BGE 125 II 29 E. 3d/aa und bb mit weiteren Hinweisen).

7.2 Das SprstG enthält keine Bestimmung über das Verhältnis zu an­deren Bundesgesetzen. Dagegen bleiben gemäss Art. 3 Abs. 1 USG stren­gere Vorschriften in anderen Gesetzen des Bundes vorbehalten. Das USG ist demnach so auszulegen, dass es den Umweltschutz nicht abschlies­send regelt, soweit daneben strengere Vorschriften bestehen; im Fall der Normenkollision geht das andere Gesetz vor, soweit es strenger ist als das USG. Als strenger gelten Vorschriften, welche die Umwelt besser schützen bzw. in Bezug auf den Umweltschutz weiter gehen als das USG (Hansjörg Seiler, in Kommentar USG, 2001, Art. 3 N. 9 und 25). Auf Verordnungs­ebene behält Art. 1 Abs. 2 SprstV die Vorschriften der Verordnung vom 18. Mai 2005 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV; SR 813.11) und der Verordnung vom 27. Februar 1991 über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV; SR 814.012) vor; dabei handelt es sich um Verordnungen, die sich unter anderem auf das USG stützen. Ein entsprechender Vorbehalt besteht hin­gegen für den Bereich der Abfälle nicht.

7.3 Die Bestimmungen der Sprengstoffgesetzgebung, welche die Ver­nichtung von Sprengmitteln regeln und diesbezüglich auf die Anleitung der Suva verweisen, dienen in erster Linie der Sicherheit, verhindern aber mit­telbar auch nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt. Insofern gehen sie der Umweltschutzgesetzgebung vor, wobei Normenkonflikte im Einzelnen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens zu prüfen sein werden. Im vorlie­genden Verfahren betreffend Feststellungsverfügung erübrigen sich des­halb weitere technische Abklärungen; die beantragten Berichte der Suva betreffend anerkannte Regeln der Technik sowie der Zentralstelle Spreng­stoff und Pyrotechnik des Bundesamts für Polizei sowie Augenschein und Parteiverhör sind nicht erforderlich, die entsprechenden Beweisanträge werden abgewiesen (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N. 10). Die BVE hat das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt, indem sie darauf verzichtet hat, die beantragten Berichte einzu­holen.

7.4 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass auf die Entsorgung bzw. Vernichtung der explosiven Produktionsrückstände gemäss Ziffer 4.1 der Feststellungsverfügung des AWA auf dem Betriebsgelände der Beschwer­deführerin sowie auf das Ausbrennen der ausgedienten Anlageteile in der Kiesgrube der D.___ (Ziffer 4.2 der Verfügung) sowohl die Sprengstoff- als auch die Umweltschutzgesetzgebung, mit Ausnahme der VeVA, an­wendbar sind. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, als die Ziffern 4.1 und 4.2 der Verfügung entsprechend abzuändern sind.

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringt die Beschwerdeführe­rin nicht mit ihrem Hauptbegehren, sondern lediglich mit ihrem Eventual­begehren durch, soweit darauf eingetreten wird; sie ist daher als zur Hälfte obsiegend zu betrachten. Sie hat somit die Hälfte der Kosten des verwal­tungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG); die an­dere Hälfte ist nicht zu erheben (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Im Umfang ihres Obsiegens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Parteikostenersatz für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die vorinstanzlichen Kosten sind nach den gleichen Grundsätzen neu zu verlegen.

8.2 Gemäss Art. 41 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Partei­kostenverordnung, PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwer­deverfahren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz zuzüglich allfälliger Zu­schläge nach Art. 11 Abs. 2 und Art. 16 PKV Innerhalb dieses Rahmen­tarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebote­nen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). – Der Rechtsvertreter der Beschwerde­führerin macht für das Verfahren vor der BVE ein Honorar von Fr. 8'475.-- zuzüglich Auslagen und MWSt geltend. Dies erscheint nach den obge­nannten Kriterien überhöht, selbst wenn die Streitsache als überdurch­schnittlich bedeutend und schwierig betrachtet wird, zumal nur ein ein­facher Schriftenwechsel und keine weiteren Beweismassnahmen durch­geführt wurden. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände rechtfer­tigt es sich, das Honorar für das Verfahren vor der BVE auf Fr. 6'000.-- zu­züglich die geltend gemachten Auslagen von Fr. 11.-- und Fr. 480.90 MWSt, somit total Fr. 6'491.90, festzusetzen. Die Kostennote für das Ver­fahren vor dem Verwaltungsgericht (Honorar von Fr. 4'500.--, Auslagen Fr. 100.--, MWSt Fr. 368.--, total Fr. 4'968.--) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, zumal in diesem Verfahren drei Rechtsschriften zu verfassen waren. Die Parteikosten für die beiden Verfahren sind somit auf insgesamt Fr. 11'459.90 (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen.

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 20. November 2012 wird aufgehoben und die Verfügung des Amtes für Wasser und Abfall des Kantons Bern vom 12. Juli 2012 wird wie folgt geändert:

«4.1 Explosive Produktionsrückstände wie Nitrocellulose­gemi­sche, mit Sprengöl kontaminierte Papierputztücher (Nitrocly­cerin; Diethylenglycoldinitrat), alkoholhaltige Abgänge (Teig­rückstände aus den Pulverpressen), Pulverrohmasserück­stände (Mischung aus Nitrocellulose und Sprengöl) sowie Schlamm aus den Schlammsammlern fallen unter die Bestimmungen des SprstG, der SprstV und des USG und sind entsprechend zu entsorgen. Die VeVA ist auf die Ent­sorgung auf dem Betriebsgelände der B.___ AG in ... und ... nicht anwendbar.

4.2 Die explosiven, ausgedienten Anlageteile fallen unter die Bestimmungen des SprstG, der SprstV und des USG und sind entsprechend zu entsorgen. Die VeVA ist auf die Ent­sorgung durch die B.________ in der Kiesgrube der D.___ in ... nicht anwendbar.

4.3 [unverändert]

4.4 [unverändert]»

Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

a) Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 4'000.--, werden der Beschwerdeführe­rin zur Hälfte, ausmachend Fr. 2'000.--, auferlegt. Die übrigen Kosten werden nicht erhoben.

b) Die Kosten des Verfahrens vor der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern von Fr. 800.-- werden der Beschwerde­führerin zur Hälfte, ausmachend Fr. 400.--, auferlegt. Die übrigen Kosten werden nicht erhoben.

Der Kanton Bern (Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion) hat der Be­schwerdeführerin die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwal­tungsgericht und das vorinstanzliche Verfahren, bestimmt auf insgesamt Fr. 11'459.90 (inkl. Auslagen und MWSt), zur Hälfte, ausmachend Fr. 5'729.95, zu ersetzen.

Zu eröffnen:

- der Beschwerdeführerin

- der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern

- dem Bundesamt für Umwelt

- dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement

und mitzuteilen:

- dem Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern

Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

VGE 07

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

Art. 76 VRPGart. 76 LPJAart. 76 VRPG

Art. 77 VRPGart. 77 LPJAart. 77 VRPG

BGE 129 III 503ATF 129 III 503DTF 129 III 503

Art. 65 VRPGart. 65 LPJAart. 65 VRPG

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

BVR 2010 337

VGE 2011/73

BVR 2007 441

BGE 137 II 199ATF 137 II 199DTF 137 II 199

Art. 25 VwVGart. 25 PAart. 25 PA

BVR 2010 337

BGE 137 II 199ATF 137 II 199DTF 137 II 199

BGE 135 III 378ATF 135 III 378DTF 135 III 378

BGE 131 V 97ATF 131 V 97DTF 131 V 97

2C_739/2010

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

BVR 2006 470

BVR 2012 481

BVR 2011 564

Art. 7 USGart. 7 LPEart. 7 LPAmb

Art. 31 USGart. 31 LPEart. 31 LPAmb

Art. 2 VeVAart. 2 OMoDart. 2 OTRif

Art. 30 USGart. 30 LPEart. 30 LPAmb

Art. 31b USGart. 31b LPEart. 31b LPAmb

Art. 31c USGart. 31c LPEart. 31c LPAmb

Art. 30c USGart. 30c LPEart. 30c LPAmb

Art. 30f USGart. 30f LPEart. 30f LPAmb

Art. 30f USGart. 30f LPEart. 30f LPAmb

Art. 30f USGart. 30f LPEart. 30f LPAmb

Art. 30f USGart. 30f LPEart. 30f LPAmb

Art. 1 VeVAart. 1 OMoDart. 1 OTRif

Art. 4 VeVAart. 4 OMoDart. 4 OTRif

Art. 30f USGart. 30f LPEart. 30f LPAmb

Art. 3 VeVAart. 3 OMoDart. 3 OTRif

Art. 5 USGart. 5 LPEart. 5 LPAmb

Art. 5 USGart. 5 LPEart. 5 LPAmb

Art. 17 Abfallgesetzart. 17 LDart. 17 Abfallgesetz

Art. 20a AbfVart. 20a ODart. 20a AbfV

Art. 30f USGart. 30f LPEart. 30f LPAmb

Art. 20a AbfVart. 20a ODart. 20a AbfV

Art. 1 SprstGart. 1 LExplart. 1 LEspl

Art. 4 SprstGart. 4 LExplart. 4 LEspl

Art. 5 SprstGart. 5 LExplart. 5 LEspl

Art. 2 SprstVart. 2 OExplart. 2 OEspl

Art. 3 SprstGart. 3 LExplart. 3 LEspl

Art. 26 SprstGart. 26 LExplart. 26 LEspl

Art. 107 SprstVart. 107 OExplart. 107 OEspl

Art. 109 SprstVart. 109 OExplart. 109 OEspl

Art. 1 SprstVart. 1 OExplart. 1 OEspl

Art. 107 SprstVart. 107 OExplart. 107 OEspl

Art. 108 SprstVart. 108 OExplart. 108 OEspl

Art. 108 SprstVart. 108 OExplart. 108 OEspl

Art. 5 SprstGart. 5 LExplart. 5 LEspl

Art. 2 SprstVart. 2 OExplart. 2 OEspl

Art. 5 SprstGart. 5 LExplart. 5 LEspl

Art. 5 SprstGart. 5 LExplart. 5 LEspl

Art. 107 SprstVart. 107 OExplart. 107 OEspl

Art. 107 SprstVart. 107 OExplart. 107 OEspl

Art. 108 SprstVart. 108 OExplart. 108 OEspl

Art. 30c USGart. 30c LPEart. 30c LPAmb

Art. 26a LRVart. 26a OPairart. 26a OIAt

BGE 125 II 29ATF 125 II 29DTF 125 II 29

Art. 8 USGart. 8 LPEart. 8 LPAmb

BGE 125 II 29ATF 125 II 29DTF 125 II 29

Art. 3 USGart. 3 LPEart. 3 LPAmb

Art. 1 SprstVart. 1 OExplart. 1 OEspl

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG

Art. 11 Parteikostenverordnungart. 11 Ordonnance sur les dépensart. 11 Parteikostenverordnung

Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG

Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF