Lexipedia

Entscheid

100 2013 178

Verfügung vom 11. April 2013

19. Dezember 2013Deutsch17 min

A.___ wurde zwischen 2001 und 2005 mit Unterbrüchen von der Einwohnergemeinde (EG) B.___ wirt­schaftlich unterstützt. Seit September 2011 bezog sie erneut wirtschaftliche Hilfe. Mit Verfügung vom 15. März 2013 stellte die EG B.___ die wirtschaftliche Hilfe wegen erheblicher Zwei­fel an der Bedürftigkeit per 1. März 2013 ein.

Source be.ch

Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist das Bundesgericht am 25.02.2014 nicht eingetreten (BGer 8C_155/2014).

100.2013.272U

VBL/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 27. Dezember 2013

a.o. Verwaltungsrichterin von Büren

Gerichtsschreiberin Marti

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Einwohnergemeinde B.___

Abteilung Soziales und Vormundschaft

Beschwerdegegnerin

und

Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland

Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen

betreffend Sozialhilfe; Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe (Entscheid

des Regierungs­statthalteramts Bern-Mittelland vom 10. Juli 2013;

shbv 20/2013)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2013, Nr. 100.2013.272U, Seite 1

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.

A.___ wurde zwischen 2001 und 2005 mit Unterbrüchen von der Einwohnergemeinde (EG) B.___ wirt­schaftlich unterstützt. Seit September 2011 bezog sie erneut wirtschaftliche Hilfe. Mit Verfügung vom 15. März 2013 stellte die EG B.___ die wirtschaftliche Hilfe wegen erheblicher Zwei­fel an der Bedürftigkeit per 1. März 2013 ein.

B.

Am 13. April 2013 gelangte A.___ an das Regie­rungsstatthalteramt (RSA) Bern-Mittelland und beantragte sinngemäss die Auf­hebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung wirtschaft­licher Hilfe. Die Regierungsstatthalter-Stellvertreterin wies die Beschwerde am 10. Juli 2013 ab.

C.

Hiergegen hat A.___ mit Eingabe vom 20. Juli 2013 und verbesser­ter Eingabe vom 15. August 2013 Verwaltungsgerichtsbeschwerde er­hoben. Sie beantragt sinngemäss, es sei der Entscheid der Regierungs­statthalter-Stellvertreterin vom 10. Juli 2013 aufzuheben und ihr die wirtschaft­liche Hilfe wieder auszurichten.

Die EG B.___ beantragt mit Beschwerdeantwort (BA) vom 11. September 2013, die Beschwerde sei abzuweisen. Sie teilt zudem mit, dass A.___ «mittlerweile wieder Sozialhilfe bezieht, womit ihr aktueller Lebens­bedarf gesichert» sei. Das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland ver­zichtet mit Eingabe vom 10. September 2013 unter Verweis auf den ange­fochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung.

Am 17. September 2013 hat A.___ eine Replik eingereicht.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz ge­mäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge­nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be­schwerde ist – unter Vorbehalt von E. 1.2 – einzutreten.

1.2

Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die inzwischen wieder ausgerichtete, nach ihrer Auffassung ungenügende wirtschaftliche Hilfe zur Wehr setzt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten; Streitgegenstand bil­det vorliegend einzig die Einstellung der Sozialhilfe per 1. März 2013 und nicht auch die inzwischen neu verfügten Sozialhilfeleistungen, die offenbar Gegenstand eines vor dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland hän­gigen Verfahrens bilden (BA vom 11.9.2013, S. 2 [act. 8]). Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin mit Ein­gabe vom 17. September 2013 Auslagen berücksichtigt haben will, die offen­bar in den Monaten August und September 2013 angefallen sind (Mietzinsschulden, Betreibung der Krankenkasse, Automiete; vgl. Unter­lagen zur Eingabe vom 17.9.2013, act. 10A). Die Beschwerdeführerin wird spätestens seit August 2013 wieder von der EG B.___ unterstützt (Sozial­hilfebudget vom 23.8.2013, act. 10A; gewisse Unterstützungsleistungen erfolgten bereits ab Juni 2013 [vgl. Zusammenstellungen Unterhalt vom 19.7.2013, act. 1C sowie vom 9.8.2013, act. 10A]). Der Streitgegenstand beschränkt sich somit vorliegend auf die Rechtmässigkeit der Leistungsein­stellung von März bis (höchstens) Juli 2013. Die neuen, die Monate August und September 2013 betreffenden Rechtsstandpunkte und Sachverhalts­vorbringen der Beschwerdeführerin weiten den Streitgegenstand somit un­zu­lässigerweise aus. Dies gilt auch für Vorbringen der Beschwerdeführerin, die sich auf Vorkommnisse und Auslagen beziehen, die lange vor der an­ge­fochtenen Verfügung stattgefunden haben (etwa Rehabilitationsaufent­halte Ende 2010, Operation der Bauchhernie im November 2012). Auf die Be­schwerde ist insofern nicht einzutreten.

1.3

Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts beurteilen als Einzelrich­terinnen oder Einzelrichter Beschwerden, deren Streitwert Fr. 20'000.-- nicht erreicht (Art. 119 VRPG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats­anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). – Steht fest, dass die Beschwerdeführe­rin spätestens ab August 2013 wieder wirtschaftlich unterstützt wird (soeben vorne E. 1.2), ist vorliegend eine höchstens fünf Monate (März-Juli) dauernde Leistungseinstellung strittig. Ausgehend von einem monat­lichen Unterstützungsbetrag von Fr. 2'571.-- (Sozialhilfebudget vom 5.12.2012 [gültig per 1.1.2013], unpag. Akten EG B.___ [act. 2B], Beilage 6 zur BA vom 1.5.2013) beträgt der Streitwert Fr. 12'855.-- (5x 2'571.--). Der Entscheid fällt damit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

1.4

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

Strittig ist, ob die wirtschaftliche Hilfe zu Recht wegen ungenügender Mit­wirkung der Beschwerdeführerin bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingestellt worden ist.

2.1

Der gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder be­dürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG), wobei als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Abs. 2). Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaft­lichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die von der Schweizerischen Konferenz für Sozial­hilfe erlassenen Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) verbind­lich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen. Massgebend sind hier die SKOS-Richtlinien in der Fas­sung der vierten überarbeiteten Aus­gabe vom April 2005 mit der Ergän­zung 12/10 (vgl. BVR 2013 S. 45 E. 5.1).

2.2

Zur Prüfung der Anspruchsberechtigung ist die finanzielle Situation der um Sozialhilfe ersuchenden Person abzuklären: Nach der Unter­suchungs­maxime ist der rechtserhebliche Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Die

Partei

hat an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 20 Abs. 1 VRPG), wobei die Mitwirkungspflicht durch die Aufklärungspflicht der Behörde begrenzt wird. Für das Sozialhilferecht wird die Mitwirkungspflicht in Art. 28 Abs. 1 SHG konkretisiert (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG): Danach ist die betroffene Person verpflichtet, dem Sozialdienst die erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und Änderungen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Die Aus­kunfts­pflicht bezieht sich sowohl auf die Eigenmittel als auch Leistungen Dritter, die aufgrund einer Rechtspflicht oder freiwillig geleistet werden. Kommen Empfängerinnen und Empfänger von Sozialhilfe diesen Aus­kunfts- oder Mitwirkungspflichten nicht nach, kann die Behörde in Anwen­dung von Art. 36 Abs. 1 SHG eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe an­ordnen. Können wegen mangelhafter Mitwirkung der betroffenen Person erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit nicht beseitigt werden, kann zufolge der allgemeinen Beweislastregel, wonach zu Ungunsten derjenigen Person zu entscheiden ist, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können, eine (teilweise oder volle) Leistungseinstellung gerechtfertigt sein. Diesfalls ist die Anspruchsberechtigung nach dem SHG – gleich wie der grundrechtliche Anspruch auf Hilfe in Notlage – gar nicht berührt, da die wirtschaftliche Notlage nicht erstellt ist und somit beweis­mässig keine Bedürftigkeit vorliegt (BVR 2011 S. 448 E. 3.1, 2009 S. 415 E. 2.3.2). Das kann etwa der Fall sein, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller einverlangte Kontoauszüge nicht einreicht, Leistungen Dritter nicht offenlegt oder mangels Mitwirkung die Einkommens- und Vermögens­verhältnisse unklar bleiben (vgl. BVR 2011 S. 448 E. 3.3, 2009 S. 225 E. 6, S. 415 E. 4.3; VGE 2013/50 vom 5.7.2013, E. 2.2, 2012/304 vom 27.5.2013, E. 3.2; SKOS-Richtlinien A.8.3).

3.

Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

3.1

Seit 1986 führt die Beschwerdeführerin als Mitglied mit Einzelunter­schrift alleine die im Handelsregister eingetragene C.___ AG mit Sitz am Domizil der Beschwerdeführerin. Die Gesellschaft bezweckt den Handel mit Maschinen aller Art (Handelsregisterauszug, einsehbar unter <www.zefix.ch>). Die Beschwerdeführerin übt ihre Geschäftstätigkeit sowohl an ihrem Wohnort in der Schweiz wie auch in einem Büro in War­schau aus. Wie sich die Geschäftstätigkeit der C.___ AG in den letzten Jahren entwickelt hat, welche Umsätze mit dem An- und Ver­kauf von Maschinen erzielt werden und ob die Tätigkeit Erträge bzw. Gewinn abwirft, ist unklar (vgl. bereits Aktennotiz vom 15.2.2011 betr. Aus­künfte des damaligen Treuhänders, unpag. Akten EG B.___ [act. 2B], Re­gister 1). Es fehlen insbesondere Unterlagen (z.B. Jahresrechnun­gen [Bi­lanzen, Erfolgsrechnungen], Aufstellungen über Aktiven und Passi­ven sowie über Einnahmen und Ausgaben), die geeignet wären, gegenüber der Sozialhilfebehörde die wirtschaftliche Lage des Unternehmens und insofern die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin darzustellen. Die wiederholte Aufforderung der Gemeinde an die Beschwer­deführerin, ihre Einkommens- und Vermögenssituation bzw. diejenige der von ihr geführten Aktiengesellschaft offen zu legen und insbe­sondere eine Buchhaltung einzureichen, gibt seit längerer Zeit Anlass zu Differenzen zwischen der Beschwerdeführerin und der EG B.___ (Akten­notizen vom 8.11.2012, 22.8.2012, 29.5.2012, 26.9.2011, unpag. Akten EG B.___ [act. 2B], Register 1).

3.2

Anlässlich eines Gesprächs mit der Sozialarbeiterin vom 21. Feb­ruar 2013 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie im Februar 2013 Kaffeemaschinen verkauft und dabei einen Bruttoerlös von Euro 34'000.-- erzielt hat (Aktennotiz vom 21.2.2013, unpag. Akten EG B.___ [act. 2B], Register 1; vgl. auch Gutschriften im Kontoauszug vom 1.3.2013, unpag. Vorakten RSA [act. 2A], separate Aktenhülle [transpa­rent]). Die im Zusam­menhang mit diesen Geschäften angefallenen Aus­lagen blieben ebenso unbelegt wie die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe mit dem Erlös Schulden beim Treuhänder, bei der Hausver­waltung sowie bei ihrem Arzt beglichen. Vor diesem Hintergrund verlangte der Sozialdienst der EG B.___ von der Beschwerdeführerin am 22. Februar 2013, dass sie eine klare und verständliche Buchhaltung für den Monat Februar 2013 samt Quittungen über Einnahmen und Ausgaben beibringt. Da die Beschwerde­führerin dieser Aufforderung keine Folge leistete, mahnte sie der Sozial­dienst am 6. März 2013, die ver­langten Unterlagen bis spätestens am 13. März 2013 einzureichen. Über­dies wurde die Be­schwerdeführerin noch­mals auf die rechtlichen Konsequenzen bei Nichtein­reichen der geforderten Unterlagen hingewiesen (unpag. Akten EG B.___ [act. 2B], Register 1). Der Sozialdienst gewährte ihr sodann die Möglicheit sich «innert 14 Tagen» (d.h. wohl bis 21.3.2013) zum Sachverhalt und zur angedrohten Leistungs­ein­stellung zu äussern. Am 14. März 2013 teilte die Beschwerdeführerin dem Sozialdienst telefonisch mit, sie sei seit Ende Februar im Ausland und zudem einen Monat krank gewesen (Aktennotiz vom 14.3.2013, unpag. Akten EG B.___ [act. 2B], Register 1; dazu auch hinten E. 4.2). Am 15. März 2013 verfügte die EG B.___ die Einstellung der wirt­schaftlichen Hilfe.

3.3

Mit der Beschwerde an das Regierungsstatthalteramt reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Unterlagen ein: Zum einen Kreditkarten­auszüge, Rechnungen und Quittungen (mehrheitlich in polnischer Sprache und über Beträge in polnischer Währung [Zloty]) sowie handschriftliche Kostenaufstellungen, die ihre Auslagen belegen sollen. Die Kosten betref­fen Flugbuchungen in verschiedene europäische Städte, Hotelüber­nachtungen, Automieten, Telekommunikation und Lymphmassagen. Zum andern brachte die Beschwerdeführerin zwei Quittungen bei, wonach sie am 14. Februar 2013 bei der «D.___ AG» in Solothurn und am 15. Februar 2013 bei der «E.___ SA» in Freiburg Kaffeemaschinen über einen Gesamtbetrag von Fr. 22'000.-- angekauft hatte. Weiter wies sie Mietzinsschulden aus (diverse Unterlagen, Quittungen und Rechnungen, unpag. Vorakten RSA [act. 2A], separate Aktenhüllen [transparent und blau]). Eine Buchhaltung hat die Beschwerdeführerin nach wie vor nicht eingereicht.

4.

4.1

Der Regierungsstatthalter hat erwogen, die Beschwerdeführerin habe ihre Mitwirkungspflicht verletzt, indem sie im Nachgang an den unbe­strittenermassen erzielten Erlös von Euro 34'000.-- aus dem Kaffeema­schinenverkauf die verlangten Unterlagen nicht eingereicht habe. Diese seien zweifellos geeignet und notwendig gewesen, um die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin zu prüfen. Anhand der nachträglich beigebrachten Quittungen, Rechnungen und Kostenauflistungen lasse sich nicht ermitteln, welche Ausgaben geschäftlicher und welche privater Natur seien, zumal eine (nachvollziehbare) Buchhaltung nach wie vor fehle (angefochtener Entscheid, E. 6). Diese Pflicht­verletzung rechtfertige aufgrund der konkre­ten Umstände eine Leis­tungseinstellung per März 2013: Angesichts der erzielten Einnahmen von Euro 34'000.-- (entspricht rund Fr. 41'000.--) ver­bleibe selbst bei Anrech­nung der Einkaufskosten in der Höhe von rund Fr. 20'000.-- und weiterer Auslagen (Flugkosten, Hotelübernachtungen, Automiete) ein Restbetrag, welcher es der Beschwerdeführerin ermögliche, vorübergehend ihren Lebens­unterhalt selbst zu bestreiten bis ihre Bedürf­tigkeit erstellt sei (angefochtener Entscheid, E. 7). An der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin bestünden erhebliche Zweifel, da diese ihre finanziel­len Verhältnisse nicht offen lege, sich nach wie vor weigere, eine Buch­haltung einzureichen, auch keine zweckdienlichen Aus­führungen zu den Ungereimtheiten in den eingereichten Unterlagen mache und zudem nach­weislich über beträchtliche Mittel verfügen müsse, um etwa Maschinen an­zukaufen und ihre hohen Auslagen zu bestreiten (angefochtener Entscheid, E. 8). – Die Beschwerdeführerin hält zunächst dagegen, sie sei im Ausland gewe­sen und habe die eingeforderte Buchhaltung wegen einer Virus­erkrankung mit hohem Fieber und Stimmverlust nicht einreichen können. Dem Erlös aus dem Verkauf der Kaffeemaschinen stünden nebst den An­kaufskosten zudem Auslagen für das Büro in Warschau, Telefonkosten, Automieten, sowie diverse Auslagen in Zusammenhang mit Kundenpflege und Messe­besuchen gegenüber (Beschwerde vom 15.8.2013, S. 3). Weiter weist die Beschwerdeführerin auf verschiedene gesundheitliche Beein­träch­tigungen hin (Schleudertrauma, Bauchhernie), die offenbar der Be­handlung, mitunter auch in Polen, bedurft hätten.

4.2

Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin – was sie nicht bestreitet – im Februar eine beträchtliche Summe erwirtschaftet hat (Euro 34'000.--), verlangte der Sozialdienst zu Recht, dass die Beschwer­de­führerin ihre (aktuellen) finanziellen Verhältnisse offen legt und eine einfache Buchhaltung (samt Belegen über Einnahmen und Ausgaben) einreicht. Die eingeforderten Unterlagen waren somit ohne weiteres geeig­net und erforderlich, um die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin zu prüfen (angefochtener Entscheid, E. 6). Weil eine einfache Buchhaltung fehlt, auch die mittlerweile eingereichten Belege die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin nicht zu klären vermögen und die Beschwerdeführerin zudem wiederholt die Auskunft darüber verweigert hat, von wem sie unbe­strittenermassen finanzielle Mittel erhält (dazu hinten E. 4.3.3), ist die Vor­instanz zu Recht von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 28 SHG ausgegangen. Soweit die Beschwerdeführerin ihre fehlende Mitwirkung dahin zu rechtfertigen versucht, dass sie seit Ende Februar 2013 im Ausland (Polen) gewesen sei und deshalb die Buchhaltung nicht habe einreichen können, kann ihr nicht gefolgt werden: Bereits anlässlich des Gesprächs vom 21. Februar 2013 vereinbarte der Sozialdienst mit der Beschwerdeführerin, dass diese innert Wochenfrist eine Buchhaltung bzw. Quittungen für den Monat Februar 2013 einzureichen habe. Die Beschwer­deführerin wusste somit – selbst wenn sie unmittelbar nach diesem Ge­spräch verreist sein und das tags darauf verschickte Schreiben nicht mehr erhalten haben sollte – dass sie zur Mitwirkung verpflichtet war. Ihre Aus­landabwesenheit dispensierte sie folglich nicht von der Einreichung der Buchhaltung bzw. sachdienlicher Unterlagen. Im Übrigen hatte sie unter diesen Umständen dafür zu sorgen, dass sie auch im Ausland von den Aufforderungen und Mahnun­gen des Sozialdiensts Kenntnis erlangt. Auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten Viruserkrankung ist eine Ver­letzung der Mitwirkungs­pflicht zu bejahen: Die Beschwerdeführerin hatte drei Wochen Zeit, eine einfache, auf den Monat Februar beschränkte Buch­haltung (d.h. eine Gegen­überstellung der Einnahmen und Ausgaben, samt Belegen) einzu­reichen (vorne E. 3.2). Dass ihr dies aufgrund der vor­gebrachten Virus­erkrankung (es handelte sich offenbar um eine Atemwegs­erkran­kung/Bronchitis) nicht möglich gewesen sei, vermag nicht zu über­zeugen, zumal sich das beigebrachte Arztzeugnis vom 13. März 2013 (un­pag. Vorak­ten RSA [act. 2A], separate Aktenhülle [transparent]) soweit ersicht­lich nicht zur Frage der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin äussert. Dazu kommt, dass sie auch im Rahmen des nachfolgenden Be­schwer­de­ver­fahrens bis heute keine Buchhaltung eingereicht hat.

4.3

Zu prüfen bleibt, ob die Verletzung der Mitwirkungspflicht eine Ein­stellung der wirtschaftlichen Hilfe rechtfertigt.

4.3.1

Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im Februar rund Fr. 41'000.-- (Euro 34'000.--) eingenommen hat (vorne E. 3.2). Dies lässt grundsätzlich Zweifel an der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin aufkom­men. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, ist auch nach Abzug der Ankaufskosten von Fr. 22'000.-- aufgrund der beigebrachten Unterlagen (Quittungen, Rechnungen, Kostenaufstellungen) nicht erstellt, dass den Einnahmen geschäftsmässig begründete Auslagen oder aus anderen Grün­den zwingend zu berücksichtigende Kosten gegenüber stehen, welche die Zweifel an der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin als unbegründet erscheinen lassen. Eine verlässliche Beurteilung der finanziellen Verhält­nisse der Beschwerdeführerin und damit der Bedürftigkeit ist anhand der eingereichten Unterlagen nicht möglich: Den grösstenteils in polnischer Sprache verfassten Belegen lässt sich nicht entnehmen, um was für Kosten es sich handelt. Es fehlen insbesondere konkretere Ausführungen der Be­schwerdeführerin dazu, worauf sich die Belege beziehen, inwiefern die einzelnen Kosten geschäftsmässig begründet sind und es sich nicht um private Auslagen handelt. Dasselbe gilt für die in den eingereichten Konto­auszügen festgehaltenen Gut- und Lastschriften. Zudem bestehen ver­schiedene Posten, die entweder nicht geschäftsmässig begründet sind (Re­paraturkosten, Lymphmassage, Haushaltwaren) oder deren geschäfts­mässige Begründetheit mangels entsprechender Ausführungen der Be­schwerdeführerin nicht geprüft werden kann (z.B. «Marketing-Auftrag» für Marktforschung über Euro 12'000.--; unpag. Vorakten RSA [act. 2A], sepa­rate Aktenhülle [blau]).

4.3.2

Selbst wenn aufgrund der geltend gemachten internationalen Ge­schäftstätigkeit zu Gunsten der Beschwerdeführerin angenommen wird, diese müsse regelmässig verreisen, um Kundenkontakte zu pflegen, Mes­sen zu besuchen und Verkaufsgespräche zu führen (vgl. Beschwerde vom 15.8.2013), so dass die aufgelisteten und mehrheitlich belegten Kosten für Hotel und Flugtickets als gerechtfertigt zu betrachten wären (vgl. hand­schriftliche Auflistung, unpag. Vorakten RSA [act. 2A], separate Aktenhülle [blau]), ist angesichts des Nettoerlöses von knapp Fr. 20'000.-- mit der Vor­instanz einig zu gehen, dass der Beschwerdeführerin ein Restbetrag zur Verfügung gestanden hat, der es ihr vorübergehend erlaubte, den Lebens­unterhalt selber zu bestreiten. Denn entgegen der Auffassung der Be­schwerdeführerin sind die offenbar zurückbezahlten Schulden nicht zu be­rücksichtigen. Die Sozialhilfe dient nicht dazu, bestehende Schulden zu tilgen, und sie übernimmt Ausstände nur, wenn ansonsten eine Notlage droht (vgl. BGE 136 I 129 E. 7; BVR 2002 S. 34 E. 4a; VGE 23412 vom 22.1.2009, E. 4.1). Die Beschwerdeführerin belegt nicht, dass sie im hier in Betracht fallenden Zeitraum tatsächlich Schulden zurückbezahlt hat, noch dass sie bei Nichtbezahlung in eine Notlage geraten wäre. Soweit allenfalls Mietzinsausstände zurückbezahlt wurden, ist darauf hinzuweisen, dass diese dadurch entstanden sind, dass sich die Beschwerdeführerin seit länge­rem weigert, ihre zu teure Wohnung aufzugeben und sie die Differenz zu der von der Sozialhilfe übernommenen Miete offenbar nicht konsequent begleicht (vgl. dazu Schreiben der EG B.___ vom 17.3.2011 sowie Akten­notizen vom 20.1.2011, 14.3.2011, 21.3.2011, 10. und 11.1.2012 sowie 27.3.2012, unpag. Akten EG B.___ [act. 2B], Register 1). Schliesslich ver­mag die Beschwerdeführerin zu ihren Gunsten auch nichts aus den unbe­strittenermassen bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen abzu­leiten; die Beschwerdeführerin ist in der Schweiz krankenversichert und kann von der Grundversicherung anerkannte Leistungen über den Sozial­dienst abrechnen lassen. Dass ihr Kosten entstanden sind, deren Über­nahme die Krankenkasse verweigert hat, ist nicht dargetan.

4.3.3

An der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin bestehen zudem – unabhängig von der strittigen Einnahme- und Ausgabesituation – deshalb erhebliche Zweifel, weil die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen von Dritten finanzielle Mittel erhält, die sie gegenüber dem Sozialdienst in Ver­letzung ihrer Mitwirkungspflicht (vorne E. 2.2) nicht offen legen will (Akten­notizen vom 19.12.2012, 7.6.2012, 15.2.2012, 12.5. und 25.5.2011, unpag. Akten EG B.___ [act. 2B], Register 1). Aus den Akten ist entsprechend er­sichtlich, dass die Beschwerdeführerin immer wieder über beträchtliche Mittel verfügt, etwa um Hotels oder Flugbuchungen sowie Therapien zu bezahlen (vgl. Belege in unpag. Vorakten RSA [act. 2A], separate Akten­hüllen [transparent und blau] sowie in act. 10A) oder Schulden zu beglei­chen (vgl. z.B. Bezahlung von Mietzinsausständen von Euro 1'600.-- in bar). Die Vorinstanz ist zu Recht auch aufgrund dieses Umstands von erheb­lichen Zweifeln an der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausge­gangen (angefochtener Entscheid, E. 8).

4.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat und aufgrund der aktenkundigen Unter­lagen erhebliche Zweifel an ihrer Bedürftigkeit für die Monate März bis und mit Juli nicht beseitigt werden können. Der Entscheid der Vorinstanz hält somit der Rechtskontrolle stand und die Beschwerde erweist sich als unbe­gründet.

5.

Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 53 SHG). Parteikosten sind keine angefallen (vgl. Art. 104 VRPG).

Dispositiv

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro­chen.

Zu eröffnen:

- Der Beschwerdeführerin

- Der Beschwerdegegnerin

- dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf­fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundes­gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

8C_155/2014

VGE 27

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

Art. 76 VRPGart. 76 LPJAart. 76 VRPG

Art. 77 VRPGart. 77 LPJAart. 77 VRPG

Art. 52 Sozialhilfegesetzart. 52 LASocart. 52 Sozialhilfegesetz

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 119 VRPGart. 119 LPJAart. 119 VRPG

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 8 Sozialhilfeverordnungart. 8 OASocart. 8 Sozialhilfeverordnung

BVR 2013 45

Art. 18 VRPGart. 18 LPJAart. 18 VRPG

Art. 20 VRPGart. 20 LPJAart. 20 VRPG

Art. 20 VRPGart. 20 LPJAart. 20 VRPG

BVR 2011 448

BVR 2009 415

BVR 2011 448

BVR 2009 225

BVR 2011 415

VGE 2013/50

BGE 136 I 129ATF 136 I 129DTF 136 I 129

BVR 2002 34

VGE 23412

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG