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Entscheid

100 2013 214

Regierungsrat (RR)

29. April 2014Deutsch42 min

A.________, geb. … 1989, Staatsangehöriger von Kosovo, reiste am 28. Juli 2003 im Familiennachzug zwecks Verbleibs bei seinen Eltern in die Schweiz ein und erhielt im September 2003 die Niederlassungsbewilligung. Am 27. Mai 2010 wurde er durch das Kreisgericht des damaligen Gerichts­kreises II Biel-Nidau wegen bandenmässigen Raubes, mehrfachen be­trü­gerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Frei­heitsberaubung und Entführung sowie Widerhandlungen gegen das Waffen­gesetz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Mit Verfügung vom 15. Juni 2012 widerrief das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), die Niederlassungsbewilligung von A.________, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 31. August 2012 an.

Source be.ch

Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist das Bundesgericht am 10. Juni 2014 nicht eingetreten (BGer 2C_540/2014).

100.2013.214U publiziert in BVR 2014 S. 437

VBL/KUN/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 29. April 2014

Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied

Verwaltungsrichter Keller, a.o. Verwaltungsrichterin von Büren

Gerichtsschreiberin Kummler

A.________

vertreten durch Fürsprecher …

Beschwerdeführer

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern

Kramgasse 20, 3011 Bern

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung in­folge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 27. Mai 2013; BD 199/12)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.

A.________, geb. … 1989, Staatsangehöriger von Kosovo, reiste am 28. Juli 2003 im Familiennachzug zwecks Verbleibs bei seinen Eltern in die Schweiz ein und erhielt im September 2003 die Niederlassungsbewilligung. Am 27. Mai 2010 wurde er durch das Kreisgericht des damaligen Gerichts­kreises II Biel-Nidau wegen bandenmässigen Raubes, mehrfachen be­trü­gerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Frei­heitsberaubung und Entführung sowie Widerhandlungen gegen das Waffen­gesetz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Mit Verfügung vom 15. Juni 2012 widerrief das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), die Niederlassungsbewilligung von A.________, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 31. August 2012 an.

B.

Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 16. Juli 2012 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies das Rechtsmittel am 27. Mai 2013 ab, soweit sie darauf eintrat, und setzte eine neue Ausreisefrist an.

C.

Hiergegen hat A.________ am 28. Juni 2013 Verwaltungsgerichts­beschwerde erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei auf­zuheben. Gleichzeitig hat er um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiord­nung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht.

Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 22. Juli 2013 die Abweisung der Beschwerde; zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten.

Auf gerichtliche Aufforderung hin hat A.________ am 11. November 2013 zu seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Belege über die finanziel­len Verhältnisse seiner Eltern eingereicht.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge­reichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

Umstritten sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwer­deführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz.

2.1

Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedin­gun­gen erteilt (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Sie kann wider­rufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer län­ger­fristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist, wobei mehrere unterjährige Strafen nicht kumuliert werden dürfen und keine Rolle spielt, ob die Sanktion (teil-)bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b AuG; BGE 139 I 31 E. 2.1, 16 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Straf­urteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2013 S. 543 E. 3.1).

2.2

Am 27. Mai 2010 verurteilte das Kreisgericht II Biel-Nidau den Be­schwerdeführer zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zweieineinhalb Jahren (vgl. hinten E. 3.2). Damit hat der Beschwerdeführer den Widerrufs­grund der längerfristigen Freiheitsstrafe gesetzt. Dies bestreitet er zu Recht nicht (vgl. Beschwerde, S. 6). Hingegen erachtet er die Entfernungsmass­nahme als unverhältnismässig. – Der Widerruf einer Niederlassungsbewilli­gung ist nur zulässig, wenn er aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bun­desver­fassung [BV; SR 101] und Art. 96 AuG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Grün­den der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinan­der abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentli­chen Umstände im Einzelfall (vgl. im Einzelnen BGE 139 I 31 E. 2.3.1, 16 E. 2.2.1, 135 II 377 E. 4.3 und 4.5, 110 E. 2.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, 2011 S. 289 E. 5.1, 2008 S. 193 E. 2.2 und 5.1).

3.

Nach den Akten ist von folgendem unbestrittenen Sachverhalt auszugehen:

3.1

Der am … 1989 geborene Beschwerdeführer, Staatsbürger von Kosovo, reiste am 28. Juli 2003 im Familiennachzug zwecks Verbleibs bei den Eltern in die Schweiz ein (vgl. Vorakten MIP, pag. 1 ff., 7). Nach Absolvieren eines Deutschkurses besuchte er die 9. Klasse der Realschule in B.________ und anschliessend das 10. Schuljahr in Biel (vgl. Vorakten MIP, pag. 105, Beschwerde, S. 10, auch zum Folgenden). In der Folge schloss er erfolgreich eine 2-jährige Anlehre als … ab und trat am 1. August 2009 bei … in Biel die 4-jährige Lehre zum … an (vgl. auch Vorakten MIP, pag. 111 ff.). Im Juni 2013 hat der Beschwerdeführer die Lehrabschlussprüfung nicht bestanden. Nach eigenen Angaben will er die Prüfung im Frühsommer 2014 wiederholen. Sein Vorgesetzter habe «ernsthaft in Erwägung» gezogen, ihn bis dahin weiterzubeschäftigen. Für den Fall des erfolgreichen Lehrabschlusses habe er ihm zudem eine Festanstellung im Lehrbetrieb in Aussicht gestellt (Beschwerde, S. 10 f.; Beschwerdebeilage [BB] 12). Zwar ist unbelegt geblie­ben, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2013 tatsächlich weiter im Lehrbetrieb tätig ist und die Lehrabschlussprüfung im Frühsommer 2014 wiederholt. Davon sowie von der Aussicht einer Festanstellung im Fall des erfolgreichen Lehrabschlusses ist jedoch im vorliegenden Verfahren zu Gunsten des Beschwerdeführers auszugehen. Der Beschwerdeführer wohnt zusammen mit seinen zwei Geschwistern (geb. 1992 und 1996) und seinen Eltern, die alle das Schweizer Bürgerrecht besitzen (vgl. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, S. 2; BB 8 und 9a; Vorakten MIP, pag. 105, 107 f.).

3.2

Am 27. Mai 2010 verurteilte das Kreisgericht des damaligen Ge­richtskreises II Biel-Nidau den Beschwerdeführer wegen bandenmässigen Raubes, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehr­fach begangen, Freiheitsberaubung und Entführung, mehrfach began­gen (Tatzeitpunkt je am 27.9.2009 und 3.10.2009), sowie Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, begangen durch Besitz eines Schmetter­lings­messers (Tatzeitraum vom 27.9.2009 bis 3.10.2009), zu einer Frei­heits­strafe von zweieinhalb Jahren (Vorakten MIP, pag. 18 ff., auch zum Folgen­den). Eine Teilstrafe von zwei Jahren wurde bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben und die erstandene Untersuchungshaft von 24 Ta­gen auf die zu vollziehende Teilstrafe angerechnet; die 6-monatige un­bedingte Freiheitsstrafe verbüsste der Beschwerdeführer von Oktober 2010 bis März 2011 in der Vollzugsform des «Electronic Monitoring» (vgl. Vor­akten MIP, pag. 169). Am 22. Dezember 2010 folgte eine Verurteilung wegen Parkierens auf einem mit richterlichem Verbot belegten Parkplatz, begangen am 27. Mai 2010, zu einer Busse von Fr. 80.-- (vgl. Vorakten MIP, pag. 84). Mit Strafbefehl vom 16. August 2011 wurde der Be­schwerde­führer wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Über­schrei­tung der Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf Autobahn um 50 km/h), begangen am 11. April 2011, zu einer Geldstrafe von 40 Tages­sätzen zu je Fr. 30.-- verurteilt; zugleich wurde die mit Urteil vom 27. Mai 2010 ange­setzte 2-jährige Probezeit um ein Jahr verlängert (vgl. Vorakten MIP, pag. 97 ff.). Aktenkundig ist schliesslich, dass die damalige Freundin des Beschwerdeführers diesen am 17. Juni 2011 wegen Drohung ange­zeigt hat. Nachdem der Beschwerdeführer die vorgeworfene Tat weitge­hend gestanden hatte, wurde das Strafverfahren infolge Rückzugs des Straf­antrags eingestellt (vgl. Vorakten MIP, pag. 102 ff.).

3.3

Per März 2012 war der Beschwerdeführer im Betreibungsregister mit einer Betreibung in der Höhe von Fr. 6'640.-- und einem offenen Ver­lustschein von Fr. 7'116.05 verzeichnet (vgl. Vorakten MIP, pag. 137). Nach­dem er mit der Gläubigerin eine Abzahlungsvereinbarung abgeschlos­sen und die entsprechenden Raten regelmässig bezahlt hatte (vgl. Vorak­ten MIP, pag. 138 ff.), war er per Mai 2013 nicht mehr im Betreibungsregis­ter vermerkt (vgl. Beilagen zur Eingabe vom 16.5.2013 [Vorakten POM]). Der Beschwerdeführer hat keine Sozialhilfe bezogen (Vorakten MIP, pag. 105, 131 f.).

4.

Für die Beurteilung des öffentlichen Interesses am Widerruf der Nieder­las­sungsbewilligung sind die Schwere des Verschuldens, das Verhalten der ausländischen Person gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen und die Rückfallgefahr zu berücksichtigen.

4.1

Das Verschulden, welches die betroffene Person mit der länger­fristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beur­teilung des öffentlichen Interesses. Seine Schwere bemisst sich regelmäs­sig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87], 129 II 215 E. 3.1). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Verschulden, da diese Fälle bereits als so gravierend eingestuft werden, dass ein vollständiger Aufschub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und mindestens ein Teil zwingend vollzogen werden muss. Auch aus fremden­polizeilicher Sicht bedeutet danach eine Verurteilung zu einer Freiheits­strafe von mehr als 24 Monaten in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4, 135 II 377 E. 4.4 zur vorliegend infolge nicht mehr nur kurzer Aufenthaltsdauer zwar nicht direkt anwendbaren sog. «Reneja-Praxis»; in Bezug auf die Beurteilung des Verschuldens sind die Erwägun­gen aber dennoch massgeblich).

4.2

Der Beschwerdeführer wurde am 27. Mai 2010 wegen banden­mässigen Raubes, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Daten­verarbeitungsanlage, mehrfacher Freiheitsberaubung und Entführung so­wie Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, begangen durch Besitz eines Schmetterlingsmessers, zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt (vgl. vorne E. 3.2). Er hatte (unter anderem) zusammen mit einem Bekannten vier Raubüberfälle gegenüber insgesamt sieben Personen begangen und dabei erhebliche Drohmittel eingesetzt, welche die Opfer teilweise massiv in Schrecken versetzt haben; in zwei dieser Fälle hatten die beiden Mittäter die Opfer zudem länger als für die Begehung des Raubes erforderlich festgehalten und damit der Freiheit beraubt und sie zudem massiv verbal bedroht und beschimpft (vgl. Urteilsbegründung des Strafgerichts [Vorakten MIP, pag. 26 ff.; nach­folgend Urteilsbegründung], pag. 74). Sie hatten nach Einschätzung des Strafgerichts – ohne sich in einer finanziellen Notlage befunden zu haben – für einen relativ geringen Deliktsbetrag von Fr. 6'784.-- «grossen psy­chischen Schaden» bei den Opfern in Kauf genommen (vgl. Urteilsbegründung, pag. 75). Der Beschwerdeführer hat sich laut der Urteilsbegründung bei seinen Taten «in ganz massiver Weise an den Rechts­gütern anderer Personen vergriffen» (pag. 74), obschon es für ihn «ein Leichtes gewesen wäre, sich an die Rechtsnormen zu halten» (pag. 79), und seine Beweggründe waren «primitiv egoistischer Natur» (pag. 76). Sein Verschulden wiege deshalb insgesamt schwer (vgl. pag. 79). Die POM ist vor diesem Hintergrund zu Recht auch in fremden­polizeilicher Hinsicht von einem schweren Verschulden ausgegangen (vgl. angefochtener Entscheid, E. II./4a). Hiergegen bringt der Beschwerdeführer nichts vor; er anerkennt, dass ihn angesichts der ausgesprochenen Frei­heits­strafe ein schweres Verschulden trifft (vgl. Beschwerde, S. 7). Ent­gegen seiner Auffassung hat die Vorinstanz zudem zu Recht auch seine weiteren strafrechtlichen Verfehlungen in ihre Beurteilung des öffentlichen Interesses an der Entfernungsmassnahme miteinbezogen (vgl. Beschwer­de, S. 7 f.); insbesondere die im April 2011 begangene grobe Verkehrs­regel­verletzung (vgl. vorne E. 3.2) ist keinesfalls zu bagatellisieren, bedeutet sie doch, dass der Beschwerdeführer mit seinem Tun eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen hat. Auch wenn diese Verurteilung für sich genommen keinen Widerrufsgrund setzen würde, ist sie im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Das Bundesgericht verfolgt bei schweren Straftaten, darunter Gewaltdelikte, ausländerrechtlich eine strenge Praxis. Dem­gemäss wird das Interesse an der Fernhaltung von ausländischen Per­sonen, die sich wie der Beschwerdeführer einer schweren Gewalt­delinquenz schuldig gemacht haben, als bedeutend eingestuft (vgl. BGE 125 II 521 E. 4a/aa; BGer 2C_733/2012 vom 24.1.2013, E. 7.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3 a.E.). Dieses Interesse erhält vorliegend mit Blick auf die teilweise erhebliche Strassenverkehrsdelinquenz zusätzliches Gewicht. Mit der POM ist damit insgesamt von einem schweren Ver­schulden des Beschwerdeführers auszugehen.

4.3

Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten gegenüber der öffentli­chen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen. Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert haben, besteht aufgrund ihrer Ein­sichts­losigkeit ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 137 II 297 E. 3.3; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen; VGE 2013/58 vom 15.8.2013, E. 4.2 [bestätigt durch BGer 2C_841/2013 vom 18.11.2013]). – Der Beschwerdeführer hat bereits mit den der Ver­urteilung vom 27. Mai 2010 zugrunde liegenden Straftaten mehrfach gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen; hinzu kommt die im April 2011 begangene grobe Verkehrsregelverletzung. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer zu Recht angelastet, dass er noch während laufender Probezeit erneut straffällig geworden war (vgl. angefochtener Entscheid, E. II./4b.aa). Auch wenn die Straffälligkeit des Beschwerdeführers – wie die POM anerkennt – nicht einem «eingeschliffenen Verhaltensmuster» ent­spricht, liegt eine Mehrfachdelinquenz vor und lässt die (neuerliche) Ver­urteilung, anders als der Beschwerdeführer meint (vgl. E. 4.2 hiervor), durch­aus auf eine gewisse Einsichtslosigkeit schliessen. Sie zeigt, dass es dem Beschwerdeführer schwer fällt, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten, hat ihn doch selbst der drohende Widerruf des bedingt ausge­spro­chenen Strafvollzugs nicht von weiterer Delinquenz abhalten können. Mit der POM ist somit festzuhalten, dass das Verhalten des Beschwer­de­führers gegenüber der öffentlichen Ordnung das sicherheitspolitische Inte­resse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung leicht erhöht (ange­foch­tener Entscheid, E. II./4b.bb).

4.4

Mit Blick auf die Zukunft ist schliesslich die Rückfallgefahr zu beur­teilen. Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist die POM zu Unrecht von einer solchen ausgegangen (vgl. Beschwerde, S. 8; angefochtener Entscheid, E. II./4c).

4.4.1

Bei schweren Straftaten, wozu unter anderem Gewaltdelikte zählen, muss angesichts der von diesen Delikten ausgehenden potentiellen Gefahr für die Gesellschaft ausländerrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfall­risiko nicht hingenommen werden (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2, 16 E. 2.2.1, 137 II 233 E. 5.2.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1 f.). Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Reso­zialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassen­den fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tra­gen; die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87], 130 II 176 E. 4.2). Vielmehr dürfen auch generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden (vgl. zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1, 2011 S. 289 E. 5.3.1 mit Hin­weisen; BGer 2C_259/2013 vom 29.7.2013, E. 3.6).

4.4.2

Es ist zwar grundsätzlich positiv zu werten, dass der Beschwer­de­führer seit den schwerwiegenden Gewaltdelikten im Jahr 2009 keine ver­gleichbaren Straftaten mehr begangen hat. Wie die POM richtig festge­stellt hat, kann aber insbesondere angesichts der groben Verkehrsregel­ver­letzung vom April 2011 von einem seitherigen Wohlverhalten (vgl. hierzu Beschwerde, S. 7) keine Rede sein (vgl. angefochtener Entscheid, E. II./4c.cc, auch zum Folgenden); im Gegenteil ist aus dieser während laufender Probezeit begangenen, erneuten Straffälligkeit des Beschwerde­führers wie erwähnt zu schliessen, dass es diesem schwer fällt, die hiesige Rechtsordnung zu respektieren (vgl. E. 4.3 hiervor). Dies bestätigt sich mit Blick auf den Vorfall vom 17. Juni 2011, welcher sich ebenfalls während laufender Probezeit ereignet hat (vgl. vorne E. 3.2): Der Beschwerdeführer hatte damals seine Freundin unbestrittenermassen per SMS beschimpft und ihr damit gedroht, sie aufzuschlitzen und die Nase zu brechen, und anschliessend per Telefon angekündigt, er werde nun in zehn Minuten zu ihr kommen und ihr mit einem Hammer den Kopf einschlagen (vgl. Vorak­ten MIP, pag. 102 f.). Die POM hat vor diesem Hintergrund die Be­teuerung des Beschwerdeführers, mit seiner kriminellen Vergangenheit abgeschlos­sen zu haben, zu Recht in Frage gestellt; die schweren Ge­waltdelikte aus dem Jahr 2009 können sodann auch nicht als einmalige «Jugendsünde» abgetan werden, wie der Beschwerdeführer sie verstan­den haben will, zumal er sie immerhin gut zwei Jahre nach Erreichen des Mündigkeitsalters begangen hat (vgl. Beschwerde, S. 8). Wie die POM zu­treffend festge­halten hat, ist das Ausbleiben von weiteren schweren Gewalt­delikten zu­dem auch vor dem Hintergrund der insgesamt auf drei Jahre angesetzten Probezeit (vgl. vorne E. 3.2) sowie des drohenden aus­länderrechtlichen Bewilligungswiderrufs zu relativieren; dies gilt ebenso für die vor Verwal­tungsgericht erneut vorgebrachten Beteuerungen, die Taten zu bereuen und sich künftig gesetzeskonform zu verhalten, nötigenfalls unter Inan­spruchnahme entsprechender Hilfe (vgl. Beschwerde, S. 7 und 12). Gutes Verhalten wird in der Probezeit allgemein erwartet und erlaubt kaum Rück­schlüsse auf die Bewährungsaussichten nach Ablauf dieser Zeitspanne (vgl. BGE 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BGer 2C_586/2013 vom 3.12.2013, E. 3.2.1). Es ist damit auch der seit Begehen der schwerwiegen­den Gewaltdelikte vergangene Zeitraum von mittlerweile gut vier Jahren nicht entscheidend zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen (vgl. Beschwerde, S. 9). Aus dem positiven Verlauf des Electronic Monito­ring (vgl. BB 4) hat die POM – entgegen den Vorbringen des Beschwer­deführers (vgl. Beschwerde, S. 8 f.) – zu Recht keine ent­scheidenden Erkenntnisse hinsichtlich dessen späteren Verhaltens abgelei­tet; nach der konstanten verwaltungs- und bundesgerichtlichen Rechtspre­chung kommt dem Wohlverhalten ausländischer Personen in Unfreiheit bloss untergeord­nete Bedeutung zu: Aufgrund der engmaschigen Betreu­ung und der inten­siven Kontrollen kann ein solches vielmehr erwartet wer­den und besitzt es schon deshalb kaum Aussagekraft bezüglich des Ver­haltens in Freiheit (BGE 137 II 233 E. 5.2.2; BGer 2C_466/2009 vom 13.1.2010, E. 5.2 mit Hin­weis auf BGE 114 Ib 1 E. 3b, 2A.605/2005 vom 28.2.2006, E. 2.5.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.3). Für das Verwaltungs­gericht besteht kein Grund, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, wie es der Beschwerde­führer mit seinem Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Ge­richtshofs für Menschenrechte zu verlangen scheint (vgl. Beschwerde, S. 9). Bei dieser Ausgangs­lage hat die POM zu Recht ein gewisses Risiko, dass der Beschwerde­führer erneut straffällig wird, nicht ausgeschlossen. Dieses Risiko ist ange­sichts der Schwere der verübten Delikte nicht hinzu­nehmen.

4.4.3

Soweit der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, das Strafgericht habe eine Rückfallgefahr für nicht wahrscheinlich gehalten (vgl. Be­schwerde, S. 8), verkennt er, dass ausländerrechtlich ein strengerer Beur­teilungsmassstab anzulegen ist als im Strafverfahren (vgl. E. 4.4.1 hiervor). Im Übrigen hat das Strafgericht infolge der groben Verkehrsregelverletzung vom April 2011 die auf zwei Jahre angesetzte Probezeit immerhin um ein weiteres Jahr verlängert (vgl. vorne E. 3.2). Es kann dem Beschwerde­führer sodann auch nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, sein stabi­les Umfeld würde ihm helfen, fortan nicht mehr straffällig zu werden (vgl. Beschwerde, S. 9 und 12): Dem Beschwerdeführer, welcher erfolg­reich eine Anlehre abgeschlossen und im August 2009 die Lehre zum … angetreten hatte, standen bereits im Zeitpunkt der Begehung der schweren Gewaltdelikte und auch während der nachfolgenden Probe­zeit sowohl in beruflicher, familiärer wie auch sozialer Hinsicht dieselben potentiell stabilisierenden Strukturen zur Verfügung (vgl. vorne E. 3.1 f.; vgl. auch Urteilsbegründung, pag. 55; hinten E. 5.3). Ihm vermögen deshalb auch die positiven Berichte aus dem beruflichen und schulischen Umfeld (vgl. Beschwerde, S. 8) nicht entscheidend zu helfen. Dass beim straffälli­gen Verhalten des Beschwerdeführers schliesslich keine sog. «Aggra­vierungs­tendenz» vorliegt (vgl. Beschwerde, S. 8 f.), führt unter den ge­gebenen Umständen ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Die Würdi­gung der Vorinstanz, es liege eine nicht zu vernachlässigende Rückfall­gefahr vor, ist somit nicht zu beanstanden. Im Übrigen dürfen auch general­präventive Überlegungen mitberücksichtigt werden (vgl. E. 4.4.1 hiervor).

4.5

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 10) ist die POM damit zu Recht aufgrund des schweren Verschuldens, der mehrfachen Delinquenz sowie der nicht auszuschliessenden Rück­fall­gefahr von einem gewichtigen öffentlichen Interesse am Widerruf der Nieder­lassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz ausgegangen (angefochtener Ent­scheid, E. II./4d).

5.

Diesem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwer­deführers am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen, wobei die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die dem Be­schwerdeführer und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind.

5.1

Je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu stellen. Die Aufenthaltsdauer ist insofern zu relativieren, als die Jahre, welche die ausländische Person in Illegalität, im Strafvollzug oder aufgrund einer vorläufigen Duldung ver­bracht hat, für die Interessenabwägung nicht ausschlaggebend sein kön­nen (BGE 137 II 1 E. 4.3, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87). Zu be­rück­sichtigen ist auch, in welchem Alter die ausländische Person in die Schweiz eingereist ist. Selbst bei einer ausländischen Person, welche be­reits hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz ver­bracht hat (Ausländerin oder Ausländer der «zweiten Generation»), ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach der bundesgerichtlichen Recht­spre­chung nicht ausgeschlossen. Umso mehr gilt dies für ausländi­sche Perso­nen, die erst als Kind oder – wie der Beschwerdeführer – als Jugendliche in die Schweiz gelangt sind. Bei schweren Straftaten, darunter Gewalt­delikten, und erst recht bei wiederholter Delinquenz besteht hieran ein wesentli­ches öffentliches Interesse (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1, 16 E. 2.2.1, 135 II 110 E. 2.1, 125 II 521 E. 2b; BGer 2C_733/2012 vom 24.1.2013, E. 7.2, 2C_28/2012 vom 18.7.2012, E. 3.2 f.). Der Widerruf der Nieder­lassungsbewilligung ist auch nach längerem Aufenthalt in der Schweiz eher zulässig, wenn die ausländische Person in der Schweiz nicht integriert ist (BGer 2A.119/2001 vom 15.10.2001, E. 2b; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 5.1; VGE 2009/315 vom 13.10.2010 [bestätigt durch BGer 2C_893/2010 vom 24.3.2011], E. 5.1).

Dispositiv

5.2 Der Beschwerdeführer ist vor gut zehn Jahren im Alter von 14 Jah­ren in die Schweiz eingereist (vorne E. 3.1). Er gilt damit nicht als Aus­länder der zweiten Generation (vgl. BGE 130 II 176 E. 4.4.2; BGer 2A.571/2005 vom 17.1.2006, E. 2.4); die prägenden Abschnitte seiner Kind­heit und teilweise Adoleszenz verbrachte er in Kosovo, wo er auch den grössten Teil der obligatorischen Schulzeit durchlief. Die POM hat die an­rechenbare Aufenthaltsdauer in der Schweiz sodann zu Recht um die Zeit reduziert, welche der Beschwerdeführer im Strafvollzug ver­bracht hat und welche er kraft aufschiebender Wirkung der gegen den Wider­ruf der Nieder­lassungsbewilligung ergriffenen Rechtsmittel hier ver­bringt (vgl. angefochtener Entscheid, E. II./5a, auch zum Folgenden). Ins­ge­samt liegt damit – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – keine «ausge­sprochen lange» bzw. «sehr lange» Aufenthaltsdauer vor (vgl. Be­schwerde, S. 8 und 10); es ist der Vorinstanz aber darin zu folgen, dass seine Anwesenheit in der Schweiz auch nicht mehr als kurz bezeichnet werden kann. Der Beschwerdeführer scheint im Übrigen zu verkennen, dass die Niederlassungsbewilligung selbst bei einer besonders langen Auf­enthaltsdauer nicht erst bei wiederholter Delinquenz widerrufen werden kann, sondern vielmehr auch bei einmaliger schwerer Delinquenz (vgl. Be­schwerde, S. 7; E. 5.1 hiervor; vgl. aus der neueren bundesgerichtlichen Praxis etwa BGer 2C_733/2012 vom 24.1.2013, E. 7.2; zudem BGE 122 II 433 E. 2c). Vorliegend ist demnach der Widerruf der Nieder­lassungsbewilligung umso eher zulässig, zumal die Aufenthaltsdauer nicht in vergleichbarer Weise wie bei einer Ausländerin bzw. einem Ausländer der zweiten Generation ins Gewicht fällt und nebst den – in kurzen zeit­lichen Abständen verübten – schweren Gewaltstraftaten auch eine erhebli­che Strassenverkehrsdelinquenz vorliegt.

5.3 In Bezug auf die Integration ergibt sich was folgt: Der Beschwerde­führer hat gute Deutschkenntnisse, was in Anbetracht der Aufenthaltsdauer ohne weiteres erwartet werden darf. Er absolvierte hier erfolgreich das 9. und 10. Schuljahr sowie eine 2-jährige Anlehre als … und befindet sich derzeit nach nicht bestandener Lehrabschluss­prüfung in der Wiederholung des letzten Lehrjahrs der 4-jährigen Ausbil­dung zum … (vorne E. 3.1). Sowohl im Lehrbetrieb wie auch an der Berufs­schule ist er offenbar gut integriert und werden ihm gute Leistun­gen und Fähigkeiten attestiert; bei Bestehen der Lehrabschluss­prüfung soll ihm eine Festanstellung beim heutigen Arbeitgeber offen­stehen (vgl. Be­schwerde, S. 10 f.; BB 5-7, 12; Vorakten MIP, pag. 134 f.). Nachdem er früher betrei­bungsrechtlich in Erscheinung getreten war, ist der Beschwer­de­führer heute nach Begleichung seiner Schulden nicht mehr im Betrei­bungs­register verzeichnet. Wie die POM richtigerweise festge­halten hat (angefochtener Entscheid, E. II./5a, auch zum Folgenden), sind insbe­sondere seine schuli­schen und beruflichen Leistungen durchaus an­zu­er­kennen und liegt inso­weit eine einigermassen gelungene Integration vor. Anders als der Be­schwerdeführer zu meinen scheint (Beschwerde, S. 11), kann seine wirt­schaftlich-berufliche Eingliederung in die hiesigen Ver­hält­nisse jedoch ge­messen an der Aufenthaltsdauer und mit Blick auf das relativ junge Ein­reisealter insgesamt nicht als ausserordentlich be­zeichnet werden. Ähnli­ches gilt in sozialer Hinsicht: Der Beschwerdeführer verfügt zwar in der Schweiz offenbar – wie im Verfahren vor Verwaltungs­gericht erstmals nä­her dargelegt wird – über verschiedene Freunde und Bekannte mit Schwei­zer Bürgerrecht (Beschwerde, S. 10 f.; BB 9b-9q). Hieraus kann zwar auf eine gelungene soziale Integration, nicht aber auf eine ausserge­wöhnliche Integrationsleistung geschlossen werden. Wie die POM zu Recht ausführt, ist die Integration des Beschwerdeführers schliess­lich bereits durch seine erhebliche Delinquenz erheblich zu relativieren, stellt doch die Respektie­rung der rechtsstaatlichen Ordnung ein wichtiger Aspekt jeglicher Integra­tion dar (vgl. Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländer [VIntA; SR 142.205]). Insge­samt besteht beim Beschwerdeführer damit entgegen seiner Auffassung (vgl. Beschwerde, S. 11) nicht eine überdurchschnitt­liche, sondern eine höchstens durchschnittliche Integration. Eine solche fällt, wie die POM zu­treffend erwogen hat, nicht wesentlich zu seinen Gunsten ins Gewicht.

5.4 Zu würdigen sind schliesslich die Auswirkungen der Entfernungs­massnahme auf den Beschwerdeführer und seine Familie:

5.4.1 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Rückkehr nach Kosovo sei ihm nicht zumutbar (Beschwerde, S. 11 f.). – Wohl ist nicht von der Hand zu weisen, dass für ihn eine Wiedereingliederung im Heimatland schwie­rig wäre. Die Vorinstanz hat aber zutreffend erwogen, dass der Beschwerdeführer seine gesamte Kindheit sowie einen wesentlichen Teil seiner Jugendjahre dort verbracht hat (vgl. angefochtener Entscheid, E. II./5b, auch zum Folgenden). Es ist davon auszugehen, dass die Bin­dung zu seinem Heimatland immer noch eng und der Beschwerdeführer mit den dortigen sprachlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Gepflo­gen­heiten nach wie vor vertraut ist. Es leben ferner verschiedene Tanten und Onkel bzw. Cousins und Cousinen des Beschwerdeführers in Kosovo (vgl. Vorakten MIP, pag. 110 und 136). Selbst wenn diese – wie geltend gemacht – den Beschwerdeführer nicht unterstützen könnten, da sie an­geblich selber mit den Schwierigkeiten des kosovarischen Alltags zu kämp­fen haben (vgl. Beschwerde, S. 11), besteht mit ihnen immerhin ein gewis­ses familiäres Beziehungsnetz, an welches der Beschwerdeführer anknüp­fen kann. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern der unverhei­ratete und kinderlose Beschwerdeführer im Alter von knapp 25 Jahren in seinem Heimat­land, wo er einen grossen Teil seines Lebens verbracht hat, nicht sollte neue Beziehungen aufbauen können. Schliesslich liegen in be­rufli­cher Hinsicht, wie die POM richtig erwogen hat, gute Voraussetzungen für eine Wiedereingliederung im Heimatland vor: Als arbeitsfähiger gesun­der junger Mann, der einen grossen Teil der Grundschule in Kosovo absol­viert hat und die Landessprache spricht, ist der Beschwerdeführer grund­sätzlich in der Lage, in Kosovo einer Arbeit nachzugehen. Die in der Schweiz absol­vierten Ausbildungen und die hier gewonnenen beruflichen Erfahrungen dürften ihm die Wiedereingliederung zusätzlich erleichtern. Soweit der Be­schwerdeführer schliesslich geltend macht, die Rückkehr sei angesichts der dort herrschenden Probleme wie ethnisch motivierte Ge­walt, man­gelnde Autorität der kosovarischen Institutionen in serbischen Gebieten, eine am Boden liegende Wirtschaft, organisierte Kriminalität und Korruption nicht zumutbar (vgl. Beschwerde, S. 11), zielt sein Argument ins Leere: Im Kosovo herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts von der generellen Zu­mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird (vgl. BVGer E-1367/2008 vom 14.9.2012, E. 6.2.1, 8.4.1; vgl. auch BVR 2013 S. 543 E. 5.3.4). Wohl trifft zu, dass die dortigen Lebensumstände und die wirt­schaftliche Situation schwieriger sind als in der Schweiz. Darin liegen frei­lich keine spezifischen persönlichen Umstände, welche eine Ausreise als unzumutbar erscheinen liessen, zumal hiervon nicht allein der Beschwer­deführer, sondern vielmehr die gesamte dort lebende Bevölkerung betrof­fen ist (BGer 2C_374/2013 vom 8.1.2014, E. 2.6, 2C_374/2013 vom 8.1.2014, E. 2.6; VGE 2013/309 vom 19.12.2013, E. 4.3.1). Im Übrigen besteht in wirtschaftlicher und persönli­cher Hinsicht auch die Möglichkeit, dass ihn seine Familie von der Schweiz aus finanziell und emotional unter­stützt. Es stehen damit seiner beruflichen und sozialen Integration im Heimat­land keine unüberwindbaren Hindernisse entgegen.

5.4.2 Der Beschwerdeführer ist weder verheiratet noch hat er Kinder. In familiärer Hinsicht ist ihm zwar beizupflichten, dass durch die Wegweisung die persönlichen Kontakte zu seinen Eltern und Geschwistern erschwert würden (vgl. Beschwerde, S. 12). Da diese Familienmitglieder jedoch nicht zur Kernfamilie des Beschwerdeführers zählen und zwischen ihnen und dem Beschwerdeführer kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, das über die normalen affektiven Beziehungen hinausgeht, fallen diese weder von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) noch von Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) geschützten Beziehungen nicht wesentlich ins Gewicht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2, 129 II 11 E. 2; BGer 2C_864/2011 vom 11.4.2012, E. 4, 2C_839/2011 vom 28.2.2012, E. 3.3; VGE 2013/107 vom 26.9.2013, E. 4.3.2, 2012/93 vom 11.1.2013, E. 5.3.4). Die POM hat ausserdem durch­aus zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Kontakte während Besuchen der Familienmitglieder in Kosovo sowie mittels herkömmlicher Kommu­nikationsmittel in einem gewissen Rahmen auch vom Ausland aus gepflegt werden können (angefochtener Entscheid, E. II./5b; BVR 2013 S. 543 E. 5.4); die Bedeutung der familiären Beziehungen ist überdies dahin­gehend zu relativieren, als auch sie den Beschwerdeführer nicht von seiner erheblichen Straffälligkeit abhalten konnten (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 5.3.1). Vor Verwaltungsgericht ist schliesslich – anders als noch vor der POM – von einer Freundin des Beschwerdeführers keine Rede mehr; inso­weit fällt sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz weniger ins Gewicht als noch im vorinstanzlichen Verfahren.

5.5 Mit Blick auf die privaten Interessen ist festzuhalten, dass die Anwe­senheitsdauer des Beschwerdeführers zwar nicht mehr als kurz bezeichnet werden kann; seine Integration fällt aber insgesamt insbesondere ange­sichts der Straffälligkeit höchstens durchschnittlich aus. Den in familiärer Hinsicht im Fall des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung drohenden Nachteilen kommt keine wesentliche Bedeutung zu und es stehen auch der Rückkehr nach Kosovo keine unüberwindbaren Hindernisse entgegen.

6.

Eine Gesamtschau der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2009 vier Raubüber­fälle gegenüber insgesamt sieben Personen begangen, dabei erhebliche Drohmittel eingesetzt und die Opfer zudem teilweise länger als für die Be­gehung des Raubes erforderlich festgehalten. Er wurde deswegen sowie wegen mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungs­anlage und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz zu einer Freiheits­strafe von zweieinhalb Jahren verurteilt, was sein schweres Verschulden zum Ausdruck bringt. Die schwerwiegende Straffälligkeit des Beschwerde­führers und die damit manifestierte kriminelle Energie begründen ein ge­wichtiges öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung. Der Strafprozess und die Verurteilung haben den Beschwerdeführer auch nicht davon abge­halten, erneut straffällig zu werden. Die während laufender Probezeit be­gangene grobe Verkehrsregelverletzung verleiht dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers zusätzliches Gewicht. Auch wenn der Beschwerdeführer wegen keiner weiteren Gewaltdelikte mehr verurteilt worden ist, kann deshalb eine gewisse Rückfallgefahr nicht aus­geschlossen werden, was angesichts der erheblichen Gewaltdelinquenz nicht hingenommen werden muss. Die Interessen an einem Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz haben dagegen zurückzustehen: Zwar kann seine Aufenthaltsdauer nicht mehr als kurz bezeichnet werden; er hat sich aber gemessen an der Aufenthaltsdauer und mit Blick auf das relativ junge Einreisealter sowie in Anbetracht der Straffälligkeit insgesamt höchs­tens durchschnittlich integriert. Weiter stehen der Entfernungsmassnahme keine bedeutenden familiären Verhältnisse entgegen und erscheint die Rück­kehr nach Kosovo zumutbar. Ins Gewicht fällt hier, dass der Beschwer­deführer prägende Abschnitte seines Lebens im Heimatland verbracht hat, er mit den dortigen sprachlichen, kulturellen und gesell­schaft­lichen Gepflogenheiten nach wie vor vertraut ist und nichts dagegen spricht, dass er in Kosovo auch beruflich Fuss fassen kann. Seine in der Schweiz absolvierten Ausbildungen und die hier gewonnenen berufli­chen Erfahrungen dürften ihm im Gegenteil den Einstieg ins Berufsleben erleichtern. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Weg­weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz erweisen sich somit als verhältnismässig. Unter diesen Umständen fällt die vom Beschwerdeführer beantragte Verwarnung unter (blosser) Androhung des Bewilligungswider­rufs (Art. 96 Abs. 2 AuG; vgl. Beschwerde, S. 12) ausser Betracht. Eine solche würde den öffentlichen Interessen an der Wegweisung nicht ge­recht. Der angefochtene Entscheid hält demnach der Rechtskontrolle stand.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Da die von der Vorinstanz ange­setzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen. Mit Rücksicht auf die Wiederholungsmöglichkeit der Lehrabschlussprüfung im Frühsommer 2014 (vgl. vorne E. 3.1) ist diese Frist ausnahmsweise sehr grosszügig zu bemessen.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwer­deführer kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat indes für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechts­vertreters als amtlicher Anwalt ersucht.

7.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsbehörde oder die Verwal­tungsjustizbehörde eine Partei von den Kostenpflichten, wenn diese nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aus­sichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schwei­zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessord­nung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Par­tei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächli­chen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG konkretisiert Art. 26 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1). Der kantonalrechtliche Anspruch geht inso­weit nicht über das in Art. 29 Abs. 3 BV Gewährleistete hinaus (vgl. BGE 124 I 304 E. 2a; BGer 2P.90/1997 vom 7.11.1997, in BVR 1998 S. 472 E. 2a; s. auch BVR 2014 S. 180 E. 7.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kom­mentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 111 N. 1).

7.2 Nach der Rechtsprechung gilt eine Partei als prozessbedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne Mittel anzugreifen, derer sie zur Deckung des notwendigen Lebensunter­halts für sich und die Familie bedarf. Bei einem Überschuss sind Prozess­kosten praxisgemäss bei weniger kostspieligen Prozessen innert Jahres­frist, bei andern innert zwei Jahren zu tilgen (Kreisschreiben Nr. 1 der Zi­vilabteilung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Januar 2011 über die Ermittlung und den Nachweis der Pro­zessarmut im Sinn von Art. 117 Bst. a ZPO und Art. 111 Abs. 1 VRPG, Bst. E; vgl. etwa VGE 2011/170 vom 3.1.2012, E. 6.1, 2011/266 vom 7.3.2012, E. 5.1, 2009/174 vom 29.10.2009, E. 3.2.2; BGer 5P.441/2005, in Pra 95/2006 Nr. 143 E. 1.2). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der rechtsuchenden Person im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen sowie andererseits die Einkommens- und Ver­mögensverhältnisse (vgl. BVR 2010 S. 283 E. 2.2 mit zahlreichen Hin­weisen; vgl. auch BGE 135 I 221 E. 5.1 [Pra 99/2010 Nr. 25]). Zu berück­sichtigen sind nicht nur die Mittel der gesuchstellenden Person, sondern auch diejenigen Dritter, die ihr gegenüber unterhaltspflichtig sind. Insbeson­dere gehen familienrechtliche Unterstützungspflichten der staatlichen Pflicht zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor (vgl. BVR 2003 S. 49 nicht publ. E. 4b/aa [VGE 21262 vom 18.2.2002]; VGE 2013/12 vom 26.8.2013, E. 3.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 111 N. 6; vgl. auch BGE 127 I 202 E. 3b mit Hinweisen). – Die Eltern haben für den Unter­halt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 1 des Schwei­zerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Die Unterhaltspflicht der El­tern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicher­weise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Die Unterhalts­pflicht der Eltern umfasst auch den Rechtsschutz, und die Eltern sind ge­halten, für die Prozesskosten des Kindes aufzukommen (vgl. BGE 139 I 138 nicht publ. E. 4.4.2 [BGer 2C_1132/2012 vom 13.5.2013], 127 I 202 E. 3c-f; VGE 2013/12 vom 26.8.2012, E. 3.2).

7.3 Der Beschwerdeführer hat direkt nach Absolvieren einer 2-jährigen Anlehre als … bei … in … die 4-jährige Lehre zum … angetreten. Nachdem er die Lehrabschlussprüfung nicht bestanden hat, ist er offenbar bis zur Wiederholungsprüfung im Früh­sommer 2014 weiterhin im Lehrbetrieb beschäftigt (vgl. vorne E. 3.1). Ge­mäss Lehrvertrag verdiente er im Jahr 2010 Fr. 700.--, im Jahr 2011 Fr. 900.--, im Jahr 2012 Fr. 1'100.-- und im Jahr 2013 Fr. 1'300.-- pro Mo­nat (vgl. Vorakten MIP, pag. 113); den Lohn im laufenden Lehr(wieder­holungs)jahr hat er nicht belegt, dieser dürfte indes den Lohn 2013 nicht bedeutend übersteigen. Es ist damit davon auszugehen, dass er nicht in der Lage ist, mit seinem Lehrlingslohn selber für die Prozesskosten aufzukommen. Weiter ist grundsätzlich unbestritten, dass der Beschwerde­führer angesichts des – nunmehr für Frühsommer 2014 vorgesehenen – Lehrabschlusses ein geplantes und realistisches Ausbildungsziel anstrebt und demnach noch keine angemessene Ausbildung abgeschlossen hat (vgl. BGE 127 I 202 E. 3e; VGE 22016 vom 31.1.2005, E. 3.1; Peter Breit­schmid, in Basler Kommentar, 4. Aufl. 2010, Art. 277 ZGB N. 12 f.). Die Eltern sind insoweit für ihren volljährigen Sohn nach wie vor unterstüt­zungspflichtig. Dies bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Ebenso ist die persönliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern gut und deren Unterstützung in diesem Licht zumutbar (vgl. dazu BGE 127 I 202 E. 3e). Strittig und zu prüfen ist jedoch, ob es den Eltern wirtschaftlich zumutbar ist, für die Prozesskosten des vorliegenden Ver­fahrens aufzu­kommen (Gesuch, S. 3).

7.4 Den Eltern ist die Unterstützung des volljährigen Kindes nur dann wirtschaftlich zumutbar, wenn ihnen nach Abzug der Unterhaltsbeiträge ein den erweiterten familienrechtlichen Notbedarf um ungefähr 20 % über­steigendes Einkommen verbleibt (vgl. BGE 127 I 202 E. 3e [einleitend], 118 II 97 E. 4b; Peter Breitschmid, a.a.O., Art. 277 ZGB N. 17; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, Rz. 06.104). Der familienrechtliche Notbedarf wird anhand der betreibungsrechtlichen Richt­linien ermittelt und um gewisse Beträge wie die laufende Steuerlast er­weitert (vgl. BGer 5C.150/2005 vom 11.10.2005, E. 3, 5C.53/2005 vom 31.5.2005, E. 1; vgl. auch BGer 5C.238/2003 vom 27.1.2004, E. 2.1). Abweichungen hiervon sind im Einzelfall möglich, namentlich bei nur kurz­zeitiger Unterstützung oder wenn die unterhaltspflichtige Person auf Rück­stellungen für die Zukunft angewiesen ist (vgl. BGE 118 II 97 E. 4b/bb).

7.5 Der Beschwerdeführer macht ein durchschnittliches monatliches Netto­einkommen der Eltern von Fr. 10'517.70 geltend. Diesem stehen nach seinen Angaben folgende monatlichen Ausgaben im Gesamtbetrag von Fr. 10'148.-- gegenüber:

Grundbetrag Ehepaar Fr. 1'700.--

Unterhalt der Kinder (2 x 600.--) Fr. 1'200.--

Prozessualer Zuschlag 30 % von 2'900.-- Fr. 870.--

Krankenkassenprämien für die ganze Familie Fr. 1'345.05

Mietzins inkl. NK Fr. 1'330.--

Hausratsversicherung Fr. 37.20

Steuern pro Monat Fr. 1'000.--

Auslagen berufsvorbereitendes Schuljahr Bruder Fr. 158.33

Motorfahrzeug-Versicherung insgesamt Fr. 269.36

Leasingrate für Autos insgesamt Fr. 968.05

Arbeitsweg der Eltern insgesamt Fr. 800.--

Auswärtige Verpflegung Fr. 270.--

Telekom Fr. 200.--

Total

Fr.

10'148.--

7.6 Zum Einkommen der Eltern des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten: Der Vater des Beschwerdeführers erzielt als Angestellter bei der … AG in …. ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'112.25 (Gesuchsbeilage [GB] 2). Das monatliche Nettoein­kommen der Mutter aus ihrer Tätigkeit bei der … AG in ... beträgt Fr. 4'405.45, wobei der 13. Monatslohn bereits anteilsmässig be­rücksichtigt ist (GB 3). Ob der Vater des Beschwerdeführers ebenfalls An­spruch auf einen 13. Monatslohn hat, um welchen sein Nettoeinkommen anteilsmässig (Fr. 509.40 [= ein Zwölftel von 13 x 6'112.65]) zu erhöhen wäre, ist aus der Lohnabrechnung seiner Arbeitgeberin nicht ersichtlich. Wie es sich damit verhält, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägun­gen indes offenbleiben. Ebenso kann angesichts des Ausgangs des Ge­suchsverfahrens dahingestellt bleiben, inwiefern vom Nettoeinkommen des Vaters die darin enthaltenen Fahrspesen von Fr. 108.-- abzuziehen sind. Als massgebliches Einkommen der Eltern wird nachfolgend demnach der Betrag von Fr. 10'517.70 unterstellt, ohne dessen Begründetheit abschlies­send zu prüfen.

7.7 Zum geltend gemachten erweiterten familienrechtlichen Notbedarf von Fr. 10'148.-- ergibt sich was folgt:

7.7.1 Mit dem Beschwerdeführer ist für die Bestimmung des betreibungs­rechtlichen Existenzminimums von einem Grundbetrag von Fr. 1'700.-- (für ein Ehepaar) auszugehen; diesem sind die Zuschläge für den Kindesunter­halt von Fr. 600.-- je Kind hinzuzurechnen (Ziff. I der Beilage 1 zum Kreis­schreiben Nr. B 1 des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. April 2010 [abrufbar unter <http://www.justice.be.ch>; nachfolgend Kreisschreiben]). Entgegen seiner Auffassung ist der ermittelte Grundbetrag jedoch nicht um einen zivilprozessualen Zuschlag von 30 % zu erhöhen. Denn es ist nicht anhand des zivilprozessualen Zwangsbedarfs, sondern mittels der betrei­bungsrechtlichen Richtlinien zu ermitteln, ob den Eltern nach Ausrichtung der Unterhaltsbeiträge ein den erweiterten familienrechtlichen Notbedarf um ungefähr 20 % übersteigendes Einkommen verbleibt (vgl. E. 7.4 hier­vor). Der geltend gemachte Zuschlag in der Höhe von Fr. 870.-- kann somit nicht berücksichtigt werden. Zum Kindesunterhalt stellt sich die Frage, ob nicht drei anstatt der zwei geltend gemachten Zuschläge zu berücksichti­gen wären. Die Eltern des Beschwerdeführers haben drei Kinder, welche alle bei ihnen wohnen; zwei volljährige Kinder (der Beschwerdeführer und die Schwester) befinden sich in der Lehre, der noch minderjährige jüngste Sohn war im Sommer 2013 für das berufsvorbereitende Schuljahr am Berufs­bildungszentrum … angemeldet (Gesuch, S. 2; GB 10). Wie es sich damit verhält, kann mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen indes offenbleiben, denn angesichts des deutlichen Überschusses vermöchte selbst die Anrechnung von drei vollen Zuschlägen für den Kindesunterhalt am Ergebnis nichts zu ändern (vgl. E. 7.8 hiernach).

7.7.2 Der Beschwerdeführer macht weiter Krankenkassenbeiträge für die gesamte Familie von Fr. 1'345.05 geltend (Fr. 981.10 für den Vater sowie die drei Kinder, Fr. 363.95 für die Mutter [vgl. GB 8 und 9]). – Gemäss Ziff. II.3 der Beilage 1 des Kreisschreibens werden Krankenkassenbeiträge zum Grundbetrag hinzugerechnet, soweit es sich um Prämienaufwand für die Grundversicherung handelt. Die Kosten für nichtobligatorische Ver­sicherungen können dagegen grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (vgl. auch BGE 134 III 323 E. 3). Was den Vater sowie die drei Kinder an­belangt, stellen die angeführten Kosten Beiträge für die obligatorische Grund­versicherung gemäss Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) dar. Sie sind daher anzurechnen. Beim vorgebrachten Krankenkassenbeitrag der Mutter von Fr. 363.95 han­delt es sich hingegen im Umfang von Fr. 53.40 um Prämienaufwand für eine nicht obligatorische Zusatzversicherung gemäss Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1). Inso­weit sind die Versicherungskosten daher nicht zu berücksichtigen. Auch nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, wenn er monatliche Bei­träge für die Haushaltversicherung von Fr. 37.20 (vgl. GB 6) sowie (unbe­legte) Kosten für «Telekom» im Betrag von Fr. 200.-- auflistet. Die Kosten für solche Ausgaben sind im Grundbetrag enthalten und rechtfertigen kei­nen Zuschlag (vgl. Kreisschreiben, Beilage 1, Ziff. I; betreffend Telekom: VGE 2013/86/87 vom 27.12.2013, E. 3.5; BGer 9C_815/2007 vom 20.2.2008, E. 3.2.2, 5P.439/2004 vom 10.3.2005, E. 6).

7.7.3 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich Fahrkosten für den Arbeits­weg von Fr. 800.--, Prämien für die Motorfahrzeug-Versicherungen von total Fr. 269.36 (GB 11 und 12) sowie Leasingraten für zwei Autos von insgesamt Fr. 968.05 (GB 13 und 14) angerechnet haben will, kann ihm nicht gefolgt werden: Auslagen für Motorfahrzeuge sowie Kosten für die Fahrten zum Arbeitsplatz mit dem Automobil können nur berücksichtigt werden, soweit den Fahrzeugen sog. «Kompetenzcharakter» zukommt (Kreisschreiben, Beilage 1, Ziff. II/4d; zum Kompetenzcharakter von Autos VGE 21699 vom 20.10.2003, E. 5.2.5; Georges Vonder Mühll, in Basler Kommentar, 2. Aufl. 2010, Art. 92 SchKG N. 22 f., auch zum Folgenden, und Art. 93 SchKG N. 28d; vgl. auch Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 02.40). Hiervon ist auszugehen, wenn die betroffene Person entweder verpflichtet ist, einen eigenen Wagen zur Arbeit mitzubringen, oder sie wegen des lan­gen Arbeitswegs eines solchen bedarf. Vorliegend ist weder geltend ge­macht noch ersichtlich, dass die Eltern des Beschwerdeführers im Zu­sammenhang mit ihrer Arbeit auf ein (eigenes) Motorfahrzeug angewiesen wären. Ihr Arbeitsort liegt in ... und ist von ihrem Wohnort B.________ aus mit dem Bus in rund zehn Minuten erreichbar; die Wohnung der Fami­lie liegt nur in kurzer Fussdistanz zur Busstation «B.________, …» (vgl. elekt­ronisch abrufbaren Fahrplan, einsehbar unter: <http://sbb.ch>; elektroni­sche Fusswegberechnung, einsehbar unter: <http://maps.google.ch>). Es sind daher weder die geltend gemachten Kosten für die Motorfahrzeuge (Versicherungsprämien, Leasingraten) noch diejenigen für die Fahrten zum Arbeitsplatz mit dem Auto anzurechnen. Dagegen können für Fahrten zum Arbeitsplatz die effektiven Auslagen der Benützung öffentlicher Verkehrs­mittel als unumgängliche Berufsauslagen berücksichtigt werden (vgl. Kreis­schreiben, Beilage 1, Ziff. II/4d; Georges Vonder Mühll, a.a.O., Art. 93 SchKG N. 28d). Ausgehend vom Preis von Fr. 713.-- für ein Jahresabonne­ment für die Strecke von B.________, … bis … (einsehbar unter: <www.libero-tarifverbund.ch>, Rubriken «Fahrausweise/Preise/Der ideale Fahrausweis») ist demnach für beide Eltern zusammen ein Betrag von ins­gesamt Fr. 120.-- pro Monat anzuerkennen (je ein Zwölftel von Fr. 713.--).

7.7.4 Nach Vornahme der Anpassungen im Sinn von E. 7.7.2 und 7.7.3 ergibt sich unter Berücksichtigung der übrigen im Gesuch aufgeführten Beträge ein erweiterter familienrechtlicher Notbedarf von Fr. 7'070.-- (Fr. 10'148.-- abzüglich Fr. 870.-- [zivilprozessualer Zuschlag], Fr. 53.40 [Prämie VVG], Fr. 37.20 [Hausratsversicherung], Fr. 269.36 [Motorfahr­zeug­versicherung], Fr. 968.05 [Leasing], Fr. 680.-- [nicht anrechenbarer Arbeits­weg] und Fr. 200.-- [Telekom]). Ob und in welchem Umfang die in diesem Betrag enthaltenen übrigen Ausgabepositionen tatsächlich anre­chenbar sind – in Frage käme insbesondere der Abzug eines angemesse­nen Anteils der beiden volljährigen, einen Lehrlingslohn erzielenden Kinder von den Wohnkosten (vgl. Kreisschreiben, Beilage 1, Ziff. IV/2) – kann mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen offengelassen werden.

7.8 Wird der Betrag von Fr. 7'070.-- dem Einkommen von Fr. 10'517.70 (E. 7.6 hiervor) gegenübergestellt, ergibt sich ein monatlicher Überschuss von Fr. 3'447.70. Damit sind die Voraussetzungen zur wirtschaftlichen Unter­stützung des Beschwerdeführers durch die Eltern (vorne E. 7.4) er­füllt: Diesen muss nach Abzug der Unterhaltsleistung – vorliegend Über­nahme der vor Verwaltungsgericht entstehenden Gerichts- und Anwalts­kosten – ein monatlicher Überschuss von mindestens Fr. 1'414.-- verblei­ben (20 % von Fr. 7'070.--). In der wirtschaftlichen Situation der Eltern wären folglich Gerichts- und Anwaltskosten bis zum Betrag von maximal Fr. 2'033.70 pro Monat gedeckt (Fr. 10'517.70 abzüglich Bedarf von Fr. 7'070.-- und 20 %-Überschuss von Fr. 1'414.--); auf das Jahr gerechnet ergibt sich eine freie Quote von maximal Fr. 24'404.40. Die Abzahlung der Prozesskosten innert Jahresfrist ist damit bei weitem gewährleistet (vgl. vorne E. 7.2), zumal Verfahrenskosten bloss in der Höhe einer Abschrei­bungsgebühr zu erheben sind (vgl. E. 7.9 hiernach). Den Eltern ist es des­halb nach den gesamten Umständen ohne weiteres zumutbar, den Be­schwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Verfahrens finanziell zu unter­stützen. Dieser ist damit in der Lage, die Anwalts- und Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens selber zu tragen. Das Gesuch um unentgeltli­che Rechtspflege ist demnach abzuweisen, ohne dass die Frage der Aus­sichtslosigkeit der Beschwerde zu prüfen wäre.

7.9 Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Rah­men des Endentscheids befunden wird und der Beschwerdeführer deshalb keine Gelegenheit hatte, die Beschwerde nach Abweisung des Gesuchs zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss in der Höhe der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben.

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine Ausreisefrist angesetzt auf den 30. Juni 2014.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Zu eröffnen:

- dem Beschwerdeführer

- der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern

- dem Bundesamt für Migration

Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

2C_540/2014

BVR 2014 437

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

Art. 76 VRPGart. 76 LPJAart. 76 VRPG

Art. 77 VRPGart. 77 LPJAart. 77 VRPG

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

BGE 139 I 31ATF 139 I 31DTF 139 I 31

BVR 2013 543

BGE 139 I 31ATF 139 I 31DTF 139 I 31

BGE 135 II 377ATF 135 II 377DTF 135 II 377

BVR 2013 543

BVR 2011 289

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BVR 2013 5

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2C_733/2012

BVR 2013 543

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BVR 2013 543

BVR 2013 543

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Art. 111 VRPGart. 111 LPJAart. 111 VRPG

Art. 111 VRPGart. 111 LPJAart. 111 VRPG

Art. 26 KVart. 26 ConstCart. 26 KV

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

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BVR 2014 180

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

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VGE 2011/170

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Art. 277 ZGBart. 277 CCart. 277 CC

Art. 277 ZGBart. 277 CCart. 277 CC

BGE 139 I 138ATF 139 I 138DTF 139 I 138

2C_1132/2012

BGE 127 I 202ATF 127 I 202DTF 127 I 202

VGE 2013/12

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VGE 22016

Art. 277 ZGBart. 277 CCart. 277 CC

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Art. 277 ZGBart. 277 CCart. 277 CC

5C.150/2005

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5C.238/2003

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5P.439/2004

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Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

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Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF