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Entscheid

100 2013 300

Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID)

9. Januar 2014Deutsch10 min

Mit Verfügung vom 29. August 2013 kündigten die Universitären Psychiatri­schen Dienste Bern (UPD) das Arbeitsverhältnis mit A.___ auf den 30. November 2013, stellten ihn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist frei und erteilten ihm ein Hausverbot auf dem Areal und in den Räumlichkeiten der UPD.

Source be.ch

100.2013.432U

BUR/BER/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 14. Januar 2014

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Gerichtsschreiberin Bernasconi Zenger

A.___

vertreten durch Fürsprecher …

Gesuchsteller

gegen

Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern

Rathausgasse 1, 3011 Bern

Gesuchsgegnerin

betreffend Kündigung des Arbeitsverhältnisses; Ablehnung der Gesund­heits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern als Beschwerdeinstanz (Weiterleitung vom 13. Dezember 2013; RA Nr. 2013-0905)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.

Mit Verfügung vom 29. August 2013 kündigten die Universitären Psychiatri­schen Dienste Bern (UPD) das Arbeitsverhältnis mit A.___ auf den 30. November 2013, stellten ihn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist frei und erteilten ihm ein Hausverbot auf dem Areal und in den Räumlichkeiten der UPD.

B.

Dagegen erhob A.___ am 26. September 2013 Beschwerde bei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF). Mit Ver­fügung vom 19. November 2013 erkannte die das Beschwerdeverfahren instruierende Juristin des Rechtsamts der GEF verschiedene Presseartikel zu den Akten und forderte A.___ und die UPD auf, sich zu die­sen Artikeln zu äussern. Mit Stellungnahme vom 11. Dezember 2013 stellte A.___ unter anderem ein Ablehnungsgesuch gegen die GEF und verlangte die Übertragung des Beschwerdeverfahrens an eine andere Direktion.

C.

Mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 hat das Rechtsamt der GEF die Akten zum Entscheid über das Ablehnungsbegehren an das Verwal­tungsgericht weitergeleitet und zum Ablehnungsbegehren Stellung genom­men.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Über Ablehnungsbegehren sowie über den bestrittenen Ausstand entscheidet gemäss Art. 9 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) die in der Sache zuständige Rechtsmittelbehörde oder, wenn Mitglieder einer Kollegialbe­hörde in den Ausstand treten, die Behörde unter Ausschluss der Betrof­fenen. Ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter einer Verwaltungs- oder Verwaltungsjustizbehörde betroffen, so entscheidet die vorgesetzte Stelle (Art. 9 Abs. 2 Satz 2 VRPG).

Dispositiv

1.2 Das Ablehnungsbegehren des Gesuchstellers richtet sich gegen die GEF als entscheidende Behörde. Ausstands- und Ablehnungsgründe kön­nen gemäss Art. 9 Abs. 1 VRPG jedoch nur gegen Personen, die eine Ver­fügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglie­der einer Behörde zu amten haben, geltend gemacht werden, nicht aber gegen eine Behörde als solche (BVR 2002 S. 426 E. 1b/bb, auch zum Fol­genden). Das Ablehnungsbegehren, das sich gegen die GEF als Gesamt­behörde richtet, kann demnach nur so verstanden werden, dass der Ge­suchsteller alle mit der Sache befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der GEF, einschliesslich des Vorstehers, ablehnt. Bei dieser Ausgangslage muss die Beurteilung des Gesuchs gemäss Art. 9 Abs. 2 VRPG in die Kom­petenz der in der Sache zuständigen Rechtsmittelbehörde fallen.

1.3 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden be­treffend die Kündigung von Arbeitsverhältnissen nach dem Personalgesetz vom 16. September 2004 (PG; BSG 153.01), die in der Hauptsache um­stritten ist, als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 VRPG zuständig. Es hat damit auch das vorliegende Ableh­nungsgesuch zu behandeln. Der Gesuchsteller hat ein schutzwürdiges Inte­resse an der Beurteilung seines Begehrens (Art. 50 Abs. 2 VRPG). Auf das formgerecht gestellte Gesuch ist daher einzutreten.

1.4 Für die Beurteilung des Gesuchs ist der Einzelrichter zuständig (vgl. Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisa­tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 61 Abs. 1 Bst. b VRPG).

2.

2.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG tritt eine Person, die eine Ver­fügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, in den Ausstand, wenn sie aus anderen als den in Art. 9 Abs. 1 Bst. a-e VRPG aufgeführten Gründen in der Sache be­fangen sein könnte. Die Generalklausel von Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG er­fasst alle übrigen Arten von Befangenheit, namentlich auch Eigeninteres­sen, Vorbefassungen, enge Beziehungen und Interessenbindungen, die keinen Ausstand nach Art. 9 Abs. 1 Bst. a-e VRPG begründen, aufgrund der konkreten Umstände aber doch auf mangelnde Unparteilichkeit schlies­sen lassen. Solche Umstände können entweder in einem bestimm­ten per­sönlichen Verhalten oder in gewissen funktionellen und organisato­rischen Gegebenheiten begründet sein. Bei ihrer Beurteilung ist nicht auf das sub­jektive Empfinden einer Partei abzustellen; das Misstrauen in die Unvor­eingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet er­scheinen (BVR 2011 S. 128 E. 2.2, 2006 S. 193 E. 3.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 9 N. 15).

2.2 Bei der Auslegung des kantonalen Rechts ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) zu beachten. Für die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nichtrichterlicher Behörden gelten nicht ohne weiteres die gleichen Grundsätze wie für Ge­richtsbehörden. Vielmehr ist dem spezifischen Umfeld und Auf­gaben­bereich von Verwaltungs- und Exekutivbehörden Rechnung zu tra­gen und sind die Anforderungen an die Unparteilichkeit unter Berücksichti­gung ihrer gesetzlich vorgegebenen Funktion und Organisation zu ermitteln (BGE 125 I 119 E. 3d [Pra 88/1999 Nr. 165] und 125 I 209 E. 8a; BVR 2011 S. 128 E. 2.2). Nichtrichterliche Behördemitglieder haben nur in den Ausstand zu treten, wenn sie am betreffenden Geschäft ein persönliches Inte­resse haben (BGer 1P.316/2003 vom 14.10.2003, in ZBl 2005 S. 634 E. 3.6.1, 1P.426/1999 vom 20.6.2000, in ZBI 2002 S. 36 E. 2a; vgl. auch BGer 2C_1/2011 vom 7.4.2011, E. 4.1), zu einem früheren Zeitpunkt ge­genüber der Partei ihre persönliche Geringschätzung oder Abneigung zum Ausdruck gebracht haben oder wenn ihnen Verfahrens- oder Ermessens­fehler unter­laufen sind, die nach ihrer Natur oder wegen ihrer ausserge­wöhnlichen Häufung besonders schwer wiegen und auf eine gravierende Verletzung ihrer Amtspflichten hinauslaufen (vgl. BGE 125 I 119 E. 3e [Pra 88/1999 Nr. 165]; BGer 2C_1/2011 vom 7.4.2011, E. 4.1).

2.3 Der Gesuchsteller macht geltend, die Unbefangenheit der GEF sei schon vor dem Erlass der Verfügung vom 19. November 2013 aufgrund ihrer besonderen Nähe zu den UPD und infolge der offensichtlichen Mitver­antwortung bei den Organisationsmängeln in den UPD zweifelhaft gewe­sen. Aufgrund ihrer Verfügung vom 19. November 2013, in welcher die GEF darauf hingewiesen habe, dass er der allgemeinen Treuepflicht unter­stehe und Verstösse gegen diese Pflicht als triftige Gründe für eine Kündi­gung in Betracht kommen könnten, sei ihre Unbefangenheit endgültig nicht mehr gegeben.

2.4 Gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG beurteilt die GEF Beschwerden gegen Verfügungen von ihr untergeordneten Verwaltungseinheiten. Die UPD sind eine solche untergeordnete Verwaltungseinheit (Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits- und Fürsorgedirektion [Organisations­verordnung GEF, OrV GEF; BSG 152.221.121]). Die Gesundheits- und Fürsorgedirektorin oder der Gesundheits- und Fürsorgedirektor legt die Organisationsstrukturen, Leitungsfunktionen und Verantwortlichkeitsberei­che in den UPD fest (Art. 17 Abs. 2 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Bst a OrV GEF). Dass die GEF damit eine gewisse Nähe zu den ihr unter­geordneten UPD aufweist, ist systembedingt. Dies kann jedoch nicht zur Ausstandspflicht des Direktors und sämtlicher seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einer die UPD betreffenden Beschwerdesache führen. An­sonsten würde die verwaltungsinterne Rechtspflege als Ganze in Frage gestellt, was nicht Sinn und Zweck der Ausstands- und Ablehnungs­bestimmungen sein kann. Vielmehr sind – wie unter E. 2.2 ausgeführt – die Anforderungen an die Unparteilichkeit von Verwaltungs- und Exekutiv­behörden unter Berücksichtigung ihrer gesetzlich vorgegebenen Funktion und Organisation zu ermitteln und können nicht mit gleicher Strenge ge­handhabt werden wie bei der Rechtsprechung durch verwaltungsunabhän­gige Organe (vgl. auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 9 N. 8). Für den vorliegenden Fall heisst das, dass allein aufgrund der Nähe zwischen der GEF und den UPD die mit der Sache befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht abgelehnt werden können.

2.5 Aus der Tatsache, dass das Rechtsamt der GEF in seiner Ver­fügung vom 19. November 2013 erwähnt hat, der Gesuchsteller unterstehe bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses am 30. November 2013 der allgemeinen Treuepflicht und Verstösse gegen diese Pflicht könnten als triftige Gründe für eine Kündigung in Betracht kommen, kann ebenfalls nicht auf die Befangenheit sämtlicher mit der Sache befassten Mitar­beiterinnen und Mitarbeiter der GEF geschlossen werden. Das Rechtsamt hat lediglich dargelegt, weshalb es verschiedene – nach dem Aussprechen der Kündigung erschienene – Presseartikel, welche Vor­würfe des Gesuch­stellers gegen die UPD enthalten, zu den Akten erkannt und den Ver­fahrens­beteiligten dazu das rechtliche Gehör gewährt hat. Es hat sich je­doch weder dazu geäussert, ob ein Verstoss des Gesuchstellers gegen die Treuepflicht vorliege noch wie ein allfälliger Verstoss zu würdi­gen wäre. Überdies gilt es zu beachten, dass das Verhalten des Ge­suchstellers nach dem Aussprechen der Kündigung für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Kündigung ohnehin nur beschränkte Relevanz hat. Kündigungsgründe müssen grundsätzlich im Zeitpunkt der Entlassung vor­liegen. Eine ohne sachliche Gründe ausgesprochene Kündigung kann in der Regel nicht durch das Nachschieben von Kündigungsgründen, die sich erst nach der Entlassung zugetragen haben, geheilt werden. Solche Gründe können lediglich berücksichtigt werden, um bereits im Entlassungs­zeitpunkt vor­handene Kündigungsgründe zu untermauern oder zu erhärten (zum Gan­zen BVR 2003 S. 412 unpubl. E. 4b; 1999 S. 433 E. 6; VGE 22343 vom 19.3.2007, E. 6.2). Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Verfügung «in mehr oder weniger drohendem Ton» abgefasst ist. Zudem lässt nichts auf eine persönliche Abneigung gegenüber dem Gesuchsteller oder qualifizierte Verfahrensfehler schliessen (vgl. vorne E. 2.2). Dies wird vom Gesuchsteller denn auch nicht geltend gemacht.

2.6 Das Ablehnungsgesuch erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

3.

Die Verfahrenskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 107 Abs. 3 VRPG).

4.

Gegen das vorliegende Urteil steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 ff. des Bundesge­setzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Es handelt sich um einen selbständig eröffneten Zwi­schenentscheid über Ausstandsbegehren im Sinn von Art. 92 Abs. 1 BGG, der durch Beschwerde gegen den Endentscheid nicht mehr angefochten werden kann (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Das Ablehnungsbegehren wird abgewiesen. Die Akten gehen zur Fort­setzung des Beschwerdeverfahrens RA Nr. 2013-0905 zurück an die Ge­sundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden dem Gesuchsteller auf­erlegt.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Zu eröffnen:

- dem Gesuchsteller

- der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf­fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundes­gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Art. 9 VRPGart. 9 LPJAart. 9 VRPG

Art. 9 VRPGart. 9 LPJAart. 9 VRPG

Art. 9 VRPGart. 9 LPJAart. 9 VRPG

BVR 2002 426

Art. 9 VRPGart. 9 LPJAart. 9 VRPG

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

Art. 76 VRPGart. 76 LPJAart. 76 VRPG

Art. 77 VRPGart. 77 LPJAart. 77 VRPG

Art. 50 VRPGart. 50 LPJAart. 50 VRPG

Art. 61 VRPGart. 61 LPJAart. 61 VRPG

Art. 9 VRPGart. 9 LPJAart. 9 VRPG

Art. 9 VRPGart. 9 LPJAart. 9 VRPG

Art. 9 VRPGart. 9 LPJAart. 9 VRPG

Art. 9 VRPGart. 9 LPJAart. 9 VRPG

BVR 2011 128

BVR 2006 193

BGE 125 I 119ATF 125 I 119DTF 125 I 119

BGE 125 I 209ATF 125 I 209DTF 125 I 209

BVR 2011 128

1P.316/2003

1P.426/1999

2C_1/2011

BGE 125 I 119ATF 125 I 119DTF 125 I 119

2C_1/2011

Art. 62 VRPGart. 62 LPJAart. 62 VRPG

BVR 2003 412

VGE 22343

Art. 107 VRPGart. 107 LPJAart. 107 VRPG

Art. 107 VRPGart. 107 LPJAart. 107 VRPG

Art. 92 BGGart. 92 LTFart. 92 LTF

Art. 92 BGGart. 92 LTFart. 92 LTF