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Entscheid

100 2013 309

114036085040623

Deutsch19 min

Source be.ch

Sachverhalt

A.

Der serbische Staatsangehörige A.________, geboren am … 1967, reiste am 3. März 1996 als Saisonnier in die Schweiz ein und erhielt am 27. November 1996 eine Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Landarbeiter. Am ... 1997 heiratete er seine Landsfrau C.___ (geb. 1979), welche ihm am 12. April 1998 im Familiennachzug in die Schweiz folgte. Seit April 2008 verfügen A.________ und seine Ehefrau über die Niederlassungsbewilligung. Die Ehe­leute haben zwei gemeinsame Kinder, D.___ (geb. 1999) und E.___ (geb. 2007). Aus einer vorehelichen Beziehung mit einer Landsfrau ist A.________ zudem Vater von B.___, geboren am … 1997, wel­cher seit Geburt in Serbien bei seinem Grossvater väterlicherseits lebt. Am 14. August 2008 stellte A.________ erstmals ein Familiennachzugs­gesuch für B.___, welches das Amt für Migration und Personenstand (MIP), Migrationsdienst (MIDI), am 6. Mai 2009 formlos und am 12. Januar 2011 mit Verfügung ablehnte. Die Verfügung blieb unangefochten. Am 8. März 2012 ersuchte A.________ erneut um den Nachzug von B.___. Dieses Gesuch wies das MIP mit Verfügung vom 22. November 2012 ab.

B.

Gegen die Verfügung erhob A.________ am 21. Dezember 2012 Be­schwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Mit Entscheid vom 23. April 2013 wies diese das Rechtsmittel ab.

C.

Gegen den Entscheid der POM hat A.________ am 24. Mai 2013 Ver­waltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Nachzug seines Sohns sei zu bewilligen.

Mit Verfügung vom 28. Mai 2013 hat der Abteilungspräsident B.___ als notwendige Partei am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 13. Juni 2013 die Abweisung der Beschwerde. Am 13. August 2013 hat eine Delegation des Verwaltungs­gerichts eine Instruktionsverhandlung durchgeführt, an der A.________ befragt wurde. Die Verfahrensbeteiligten haben Schlussbemerkungen ein­gereicht und an ihren Rechtsbegehren festgehalten.

Erwägungen

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer 1 hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf­hebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht ein­gereichte Beschwerde ist einzutreten.

Der Beschwerdeführer 2, um dessen Nachzug bzw. Aufenthaltsbewilligung es vorliegend geht, ist als notwendige Partei am Verfahren beteiligt worden (vgl. Bst. C hiervor).

1.2

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

Im Streit liegt die Frage, ob die POM den Nachzug des Sohns des Be­schwerdeführers 1 verweigern durfte, ohne Recht zu verletzen.

2.1

Der Beschwerdeführer 1 verfügt seit April 2008 über die Nieder­lassungsbewilligung. Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De­zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) haben ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Nie­derlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Auf­enthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Art. 47 Abs. 1 AuG muss der Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden (Satz 1); Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden (Satz 2). Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von Personen mit Niederlassungsbewil­ligung mit der Erteilung der Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 Bst. b AuG). Sie beginnen aller­dings erst mit dem Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstan­den ist (Art. 126 Abs. 3 AuG). Wurde der Nachzug innert der Fristen von Art. 47 Abs. 1 AuG beantragt, so ist er zu bewilligen, wenn gemäss Art. 51 Abs. 2 AuG kein Rechtsmissbrauch oder Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG gegeben sind, die nachziehenden Eltern das Sorgerecht haben und das Kindeswohl dem Nachzug nicht entgegensteht (vgl. BGE 136 II 78 E. 4.7 f.; BGer 2C_174/2012 vom 22.10.2012, E. 2,2C_205/2011 vom 3.10.2011, E. 2.2). Ein nachträglicher Familiennachzug wird dagegen nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG).

2.2

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer 1 seit Januar 2013 über das alleinige Sorgerecht für seinen Sohn verfügt und er und seine Ehefrau sowie die zwei gemeinsamen Kinder mit B.___ zusammenleben wollen. Ebenfalls bestreiten die Beschwerdeführer nicht, dass die Fristen von Art. 47 Abs. 1 AuG nicht eingehalten sind und daher ein nachträglicher Familiennachzug zur Diskussion steht (Beschwerde, S. 4; angefochtener Entscheid, E. 3). B.___ war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AuG am 1. Januar 2008 10¾ Jahre und damit weniger als 12 Jahre alt; die entspre­chende Fünfjahresfrist dauerte bis Anfang 2013. Er wurde jedoch am 16. April 2009 12-jährig. Als Folge davon verkürzte sich die Nachzugsfrist auf zwölf Monate und lief im April 2010 ab (vgl. BGer 2C_205/2011 vom 3.10.2011, E. 3.5); zum Zeitpunkt des Nachzugsgesuchs vom März 2012 war sie somit abgelaufen. Strittig ist, ob wichtige familiäre Gründe für die Bewilligung des nachträglichen Nachzugs dargetan sind.

2.3

Wichtige familiäre Gründe nach Art. 47 Abs. 4 AuG liegen vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulas­sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Entgegen dem Wortlaut dieser Verordnungsbestimmung ist nach der Rechtsprechung je­doch nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen; es bedarf viel­mehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall. Dabei ist dem Sinn und Zweck der Fristenregelung Rechnung zu tragen, welche die Integration der Kinder erleichtern will, indem diese durch einen frühzeitigen Nachzug unter anderem auch eine möglichst um­fassende Schulbildung in der Schweiz geniessen sollen. Zudem geht es darum, Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die erst kurz vor Erreichen des erwerbsfähigen Alters gestellt werden, wobei die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer echten Familien­gemeinschaft im Vordergrund steht. Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG aber so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 der Bun­desverfassung (BV; SR 101) nicht verletzt wird (vgl. statt vieler BGer 2C_97/2013 vom 26.8.2013, E. 2.3,2C_906/2012 vom 5.6.2013, E. 3.2,2C_900/2012 vom 25.1.2013, E. 3.3,2C_330/2012 vom 18.10.2012, E. 4.1, je mit weiteren Hinweisen). Praxisgemäss liegen keine wichtigen familiären Gründe vor, wenn im Heimatland alternative Pflege­möglichkeiten bestehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen, weil dadurch vermieden werden kann, dass die Kinder aus ihrer bisherigen Um­gebung und dem ihnen vertrauten Beziehungsnetz gerissen werden. An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzu­ziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten er­scheinen, die ihm hier drohen (BGE 137 I 284 E. 2.2 und 2.3.1; BGer 2C_132/2012 vom 19.9.2012, E. 2.3.1 mit zahlreichen Hinweisen). Zu prüfen ist somit stets auch, ob im Heimatland alternative Betreuungs­möglichkeiten bestehen, die es dem Kind erlauben, dort zu bleiben, wo es aufgewachsen ist. Gerade Jugendliche, die bisher stets im Heimatland ge­lebt haben, sind nur mit Zurückhaltung aus ihrer bisherigen Umgebung und dem vertrauten Beziehungsnetz zu reissen (BGer 2D_5/2013 vom 22.10.2013, E. 4.2,2C_578/2012 vom 22.2.2013, E. 4.2; vgl. zum Ganzen auch VGE 2012/397 vom 3.6.2013, E. 2.4, 2011/188 vom 25.11.2011, E. 4.1). Nichts anderes zum Kindeswohl ergibt sich aus Art. 3 des Überein­kommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinder­rechtskonvention, KRK; SR 0.107]). Soweit sich die Beschwerdeführer auf diese Bestimmung berufen, verkennen sie, dass sich daraus praxisgemäss kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ergibt (BGer 2C_432/2013 vom 16.5.2013, E. 3.3.4).

3.

Aufgrund der Akten und des Ergebnisses der Instruktionsverhandlung ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

3.1

Der aus der vorehelichen Beziehung mit der Serbin F.___ stammende B.___ wurde am … 1997 in Serbien geboren (vgl. Auszug aus dem Geburtsregister vom 27.1.2011 [Vorakten MIP 4A, pag. 121]). Sein Vater lebte zu diesem Zeitpunkt bereits in der Schweiz und war mit seiner heutigen Ehefrau C.___ verheiratet, mit welcher er zwei gemeinsame Kinder, D.___ (geb. …1999) und E.___ (geb. ….2007), hat (Auszüge aus dem Geburtsregister vom 11.7.2012 [Vorakten MIP 4A, pag. 133 ff.]; Vorakten POM, pag. 13). Da die leibliche Mutter die elterliche Sorge für B.___ nicht übernehmen wollte, wuchs B.___ im Haushalt seines Grossvaters väterlicherseits, G.___ (geb. ….1937), und dessen Ehefrau, der Stiefmutter des Beschwerdeführers 1, im Dorf H.___, Provinz Sjenica, auf (vgl. Vorakten MIP 4A, pag. 4, 27, 155 ff., 170 f. ).

3.2

Der Beschwerdeführer 1 besucht nach eigenen Angaben seinen ausserehelichen Sohn fünf bis sechs Mal pro Jahr; in den letzten zwei bis drei Jahren war B.___ jeweils während seiner Schulferien (ca. drei Monate) in der Schweiz zu Besuch (Protokoll der Instruktionsverhandlung vom 13.8.2013 [act. 9; nachfolgend: Protokoll], S. 3). Die Besuche des Be­schwerdeführers 1 in Serbien dauern jeweils unterschiedlich lang, manch­mal nur drei bis vier Tage. Für die Aufenthalte im Heimatland hat der Grossvater dem Beschwerdeführer 1 in seinem Haus eine Wohnung zur Verfügung gestellt, welche in der übrigen Zeit auch der Grossvater selber und drei weitere Söhne von ihm (Halbbrüder des Beschwerdeführers 1) benutzen, die ebenfalls im Haus wohnen (Protokoll, S. 3). Der Beschwer­deführer 1 hat fast täglich telefonisch Kontakt mit seinem Sohn, der ein eigenes Handy besitzt (vgl. Protokoll, S. 3; vgl. auch Eingabe an die POM vom 21.3.2013, S. 2 [Vorakten POM, pag. 32 f.]). Der Beschwerdeführer 1, welcher in der Schweiz als … tätig ist, lässt dem Grossvater in regelmässigen Abständen finanzielle Unterstützung für seinen Sohn zu­kommen (vgl. Zahlungsbelege Beschwerdebeilage [BB] 7 [Fr. 8'289.90 im Jahr 2013, Fr. 635.75 im Jahr 2012, Fr. 3'696.30 im Jahr 2011, Fr. 3'554.15 im Jahr 2010 und Fr. 5'428.65 im Jahr 2009]; Protokoll, S. 3).. B.___ hat im Sommer 2013 die 8-jährige Primarschule abgeschlossen und sich per 1. September 2013 am Gymnasium angemeldet. Wie der Beschwerde­führer 1 an der Instruktionsverhandlung weiter ausgeführt hat, hat B.___ bis vor kurzem im Haus des Grossvaters gewohnt, zuletzt allein in der sepa­raten Wohnung; heute wohnt er nicht mehr zu Hause, sondern hält sich jeweils bei Schulkollegen bzw. deren Familien auf (Protokoll, S. 3; vgl. auch Beschwerde, S. 3). Der Beschwerdeführer 1 hat insgesamt zehn Ge­schwister (drei Halbbrüder, vier Halbschwestern und drei Schwestern); da­von leben nebst den drei ledigen Halbbrüdern, welche im Haus des Gross­vaters wohnen, auch noch eine Schwester sowie eine Halbschwester in Serbien, welche beide verheiratet sind und eigene Familien haben (Proto­koll, S. 3 f.).

3.3

Gemäss den Bestätigungen von Dr. I.___ und Dr. J.___ vom 11. Dezember 2012 leidet der Grossvater von B.___ unter an­derem an vaskulärer Demenz, Hemiparese sowie einer Kognitionsstörung und es wurden ihm deswegen verschiedene Medikamente verschrieben (Beilage 4 zur Beschwerde vom 21.12.2012). Dr. K.___ attestiert mit Bericht vom 17. Mai 2013 unter anderem Hypertonie, zerebrovaskuläre Erkrankung, Schwindel und Reaktionen auf schwere Belastungen und An­passungsstörungen; der Grossvater werde deswegen seit mehreren Jahren behandelt und sei wegen fortschreitender Krankheit nicht mehr in der Lage, für seinen Enkel zu sorgen (BB 2). Der Vater gab an der Instruktionsver­handlung an, der Grossvater habe zwei Hirnschläge gehabt; seither sei er «nicht mehr klar im Kopf» (vgl. Protokoll, S. 3 f.). B.___ stand unter der Vor­mundschaft seines Grossvaters (vgl. Beschluss des Zentrums für Sozial­arbeit in Sjenica vom 16.3.2007 [Vorakten MIP 4A, pag. 203 f.]). Nachdem der Beschwerdeführer 1 mit seiner in der Schweiz lebenden Familie im April 2008 die Niederlassungsbewilligung erlangt hatte, stellte er am 14. August 2008 erstmals ein Nachzugsgesuch für seinen ausserehelichen Sohn unter anderem mit der Begründung, der Grossvater sei alt und ge­sundheitlich nicht mehr in der Lage, B.___ zu betreuen (Vorakten MIP 4A, pag. 1 ff. und 4; Vorakten POM, pag. 9 ff.; Beschwerde, S. 4; Schluss­bemerkungen vom 5.9.2013). Dieses Gesuch wies das MIP am 6. Mai 2009 formlos und am 12. Januar 2011 mit Verfügung ab (Vorakten MIP 4A, pag. 67 f. und 75 ff.), da nicht erstellt sei, dass der Grossvater seinen Enkel nicht mehr betreuen könne, und die Vormundschaft nicht auf den Be­schwerdeführer 1 übertragen worden sei. Am 22. Januar 2013 übertrug das Zentrum für Sozialarbeit in Sjenica die Vormundschaft betreffend B.___ auf den Beschwerdeführer 1 (BB 4). Als Begründung gab die Behörde an, der Beschwerdeführer 1 wolle seinen minderjährigen Sohn in die Schweiz nachziehen, wo er ihm bessere Lebensbedingungen bieten könne.

4.

4.1

B.___ ist heute 16½ Jahre alt und damit nahe an der Grenze zur Volljährigkeit. In diesem Alter ist der Ablösungsprozess der Kinder vom Elternhaus regelmässig weit fortgeschritten, ohne allerdings bereits abge­schlossen zu sein. Während Jugendliche in der Lage sind, die täglichen Verrichtungen selbständig wahrzunehmen, erscheinen eine finanzielle Unterstützung und auch eine gewisse Betreuung in schwierigen Lebens­situationen weiterhin nötig, wobei dies grundsätzlich auch von Vertrauens­personen ausserhalb der engeren Familie wahrgenommen werden kann (vgl. BGer 2C_578/2012 vom 22.2.2013, E. 5.3,2C_174/2012 vom 22.10.2012, E. 4.2,2C_305/2012 vom 1.10.2012, E. 4.2). Die POM hat auf diese Umstände hingewiesen und hervorgehoben, dass die Selbständigkeit B.___s parallel zum steigenden Alter und den damit einhergehenden ge­sundheitlichen Beeinträchtigungen des Grossvaters gewachsen ist. Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, dass B.___ nicht ein seinem ju­gendlichen Alter entsprechendes hohes Mass an Eigenständigkeit erreicht hat. Vielmehr hat er zuletzt alleine in einer Wohnung im Haus des Gross­vaters gelebt und organisiert er selbständig Übernachtungsmöglichkeiten bei Schulkollegen und deren Familien (vgl. E. 3.2 hiervor).

4.2

Gemäss dem neuesten Arztzeugnis vom 17. Mai 2013 ist der Gross­vater, welcher sich seit mehreren Jahren in medizinischer Behand­lung befindet, nicht mehr in der Lage, für seinen Enkel zu sorgen (E. 3.3 hiervor). Hiermit dürfte zwar erstellt sein, dass er angesichts seines Alters und seines angeschlagenen Gesundheitszustands nicht mehr ein kleineres Kind betreuen könnte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers 1 sind aber das Ausmass und die Auswirkungen der gesundheitlichen Prob­leme unklar und steht nicht fest, dass der Grossvater nicht punktuell An­sprechperson für B.___ sein und diesen damit altersgerecht betreuen kann. Bei der Übertragung der Vormundschaft auf den Beschwerdeführer 1 im Januar 2013 war jedenfalls keine Rede davon, dass der Grossvater nicht mehr in der Lage sei, seinen Enkel altersgerecht zu betreuen; als Grund für die Übertragung der Vormundschaft wurde vielmehr einzig der Wunsch des Beschwerdeführers 1 genannt, seinen Sohn in die Schweiz nachzuziehen (vgl. BB 4). Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, die gesundheitliche Beeinträchtigung des Grossvaters sei in diesem Beschluss nur deshalb nicht erwähnt, weil es einzig darum gegangen sei, möglichst rasch die Vormundschaft über seinen Sohn zu erhalten, da er kurz zuvor erstmals von der Vormundschaft seines Vaters über B.___ erfahren habe (Protokoll, S. 4). Diese Erklärung überzeugt nicht, denn der Beschwerdeführer 1 hatte bereits im Jahr 2008 einen Beleg über das alleinige Sorgerecht seines Vaters über B.___ eingereicht, so dass ihm dieser Umstand bekannt sein musste (vgl. Schreiben vom 12.11.2008 [Vorakten MIP 4A, pag. 27]). So­dann hat B.___ selbst die Notwendigkeit des Familiennachzugs mit dem Wunsch begründet, bei seinem Vater und dessen Familie sein zu können (vgl. Erklärung von B.___ vom 8.3.2013 [Vorakten POM, pag. 31]). Es be­stehen somit erhebliche Zweifel, dass es dem Grossvater wegen seines Alters und seiner gesundheitlichen Probleme nicht mehr möglich ist, den Enkel im erforderlichen reduzierten Mass zu betreuen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 6b). Die Frage kann offenbleiben, da hinreichende Alternati­ven bestehen.

4.3

In Bezug auf die Betreuungsmöglichkeiten ergibt sich Folgendes:

4.3.1

Angesichts des fortgeschrittenen jugendlichen Alters und der ent­sprechenden Selbständigkeit B.___s kann der Vater von der Schweiz aus einen wesentlichen Teil der Betreuungsaufgaben übernehmen und B.___ in schwierigen Lebenssituationen unterstützen. Der Beschwerdeführer 1 telefoniert fast täglich mit seinem Sohn und besucht diesen fünf bis sechs Mal pro Jahr (vgl. E. 3.2 hiervor). Wie er selber ausführt, sind regelmässige und bei Bedarf auch spontane Besuche in Serbien möglich, zumal er in seinem Heimatland für solche Aufenthalte eingerichtet ist. Zudem besucht B.___ seinen Vater regelmässig während der Schulferien. Anders als der Beschwerdeführer 1 meint, lässt allein der Umstand, dass er jetzt das Sor­gerecht für seinen Sohn hat, die Übersiedelung B.___s in die Schweiz nicht als notwendig erscheinen.

4.3.2

Es fragt sich, ob in Serbien eine Betreuung innerhalb der Familie möglich ist: Die leibliche Mutter von B.___, deren derzeitiger Aufenthaltsort unklar ist, fällt wohl als Bezugsperson ausser Betracht (vgl. hierzu Schrei­ben vom 22.7.2008 [Vorakten MIP 4A, pag. 4]; Beschwerde vom 21.12.2012, S. 3 [Vorakten POM, pag. 2 ff.]). Es wohnen aber in demsel­ben Haus wie der Grossvater auch dessen Ehefrau (Stiefmutter des Be­schwerdeführers 1) sowie die drei ledigen Halbbrüder des Beschwerde­führers 1; zudem leben noch zwei (Halb-)Schwestern in Serbien (vgl. E. 3.2 hiervor). Der Beschwerdeführer 1 macht zwar geltend, er sei mit seinen Halbbrüdern wegen der künftigen Verteilung des väterlichen Landes bzw. Vermögens zerstritten, weshalb sie sich nicht für B.___ interessierten (Pro­tokoll, S. 4). Damit ist aber nicht dargetan, dass sie zum vornherein als mögliche Bezugspersonen ausscheiden. Der Beschwerdeführer 1 hat es grundsätzlich in der Hand, sich um ein gutes Verhältnis zu bemühen. Glei­ches gilt für die beiden (Halb-)Schwestern, mit welchen er angeblich wegen der künftigen väterlichen Erbschaft ebenfalls im Streit liegt (Protokoll, S. 4). Dass diese verheiratet sind und eigene Familien haben, schliesst nicht ohne weiteres aus, dass sie B.___ die nötige punktuelle Unterstützung ge­ben können (vgl. VGE 2012/397 vom 3.6.2013, E. 5.2). Inwiefern diese Personen sowie die Stiefgrossmutter von B.___, welche sich noch nie um diesen habe kümmern wollen und heute gesundheitlich angeschlagen sei (vgl. deren Aussage vom 24.5.2013 [BB 5]; Protokoll, S. 4), für eine mini­male Unterstützung von B.___ in Frage kämen, kann dahingestellt bleiben, da andere Betreuungsmöglichkeiten bestehen.

4.3.3

Die altersmässig noch notwendige Betreuung von B.___ ist offen­sichtlich durch Personen ausserhalb der Familie möglich: B.___ übernachtet seit ca. einem Jahr jeweils bei Bekannten bzw. deren Familien, da er nicht mehr alleine in der separaten Wohnung im Haus des Grossvaters habe wohnen wollen (E. 3.2 hiervor; Protokoll, S. 3). Es ist somit davon auszu­gehen, dass B.___ in Serbien über Kontakte zu Personen verfügt, die ihm bei Bedarf zur Seite stehen können. Der Beschwerdeführer 1 macht auch nicht geltend, dass sich keine Person finden lasse, die B.___ allenfalls ge­gen Entgelt für die (kurze) Zeit bis zu dessen Volljährigkeit dauerhaft bei sich aufnehmen würde. Vielmehr gab er zu erkennen, dass er nicht will, dass sein Sohn bei Bekannten unterkommt, ohne dafür zu zahlen (vgl. Schreiben vom 6.9.2012 [Vorakten MIP 4A, pag. 168 ff.]; Protokoll, S. 3). Der Beschwerdeführer 1 hat damit nicht aufzeigen können, dass er sich ernsthaft um Betreuungsmöglichkeiten für seinen Sohn bemüht hätte und warum solche nicht in Betracht kommen. Schliesslich führte der Beschwer­deführer 1 an der Instruktionsverhandlung aus, dass B.___ per 1. September 2013 für das Gymnasium angemeldet sei; dieses befinde sich rund 30 km von seinem Heimatdorf H.___ entfernt in Sjenica (Protokoll, S. 3). Mit dem Besuch des Gymnasiums dürfte ohnehin eine Veränderung der Wohnsituation verbunden sein und sich eine Betreuung durch Personen ausserhalb der Familie aufdrängen, die allenfalls mit finanzieller Hilfe des Vaters beigezogen werden könnten (vgl. BGer 2C_578/2012 vom 22.2.2013, E. 5.3). Es ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass z.B. nach einer Unterkunft für Studierende gesucht worden wäre. Eine solche Wohnsituation wäre für den Sohn angesichts seines Alters ohne weiteres zumutbar, zumal er den Kontakt mit den bisherigen Bezugspersonen, na­mentlich dem Vater, auch in diesem Rahmen weiterhin pflegen könnte (vgl. hierzu etwa BGer 2C_578/2012 vom 22.2.2013, E. 5.3).

4.4

Schliesslich ist auf die Integrationsproblematik hinzuweisen: B.___ ist in Serbien aufgewachsen und hat dort die gesamte obligatorische Schulzeit durchlaufen. Er hat dort weder mit Sprachschwierigkeiten noch mit ungewohnten kulturellen Verhältnissen zu kämpfen und es besteht die Möglichkeit, das Gymnasium zu absolvieren. In der Schweiz hat er sich bisher bloss besuchshalber aufgehalten und er spricht nur wenig Deutsch (Protokoll, S. 3). Zwar will der Beschwerdeführer 1 private Deutschstunden bezahlen und ist B.___ bereit, sich in der Schweiz aktiv um Integration zu bemühen (Protokoll, S. 4; Eingabe vom 5.9.2013, S. 2). B.___ wünscht, eine weitere Ausbildung zu absolvieren, und sein Vater möchte ihn dabei unter­stützen, eine Lehrstelle als Mechaniker zu finden und später eine eigene Garage zu führen (Protokoll, S. 4). Diese noch wenig konkreten Pläne ver­mögen nichts daran zu ändern, dass erhebliche Integrationsschwierigkeiten zu erwarten sind, da B.___ die hiesigen Verhältnisse kaum kennt und nur über unzureichende Deutschkenntnisse verfügt. Die Beschwerdeführenden scheinen sich kaum realistische Vorstellungen über die effektiven aus­bildungsmässigen bzw. beruflichen Möglichkeiten B.___s in der Schweiz zu machen. Ihre Argumente laufen darauf hinaus, ihm einen erleichterten Zu­gang zur Berufsausbildung bzw. Erwerbstätigkeit verschaffen zu wollen, und lassen entsprechend den Nachzug des heute 16½-jährigen Sohns kei­neswegs als unabdingbare Voraussetzung für die Wahrung des Kindes­wohls erscheinen (vgl. E. 2.3 hiervor).

4.5

Zusammenfassend ergibt sich was folgt: Der Wunsch des Be­schwerdeführers 1 und seiner Familie, B.___ in die Schweiz und hier in die Familiengemeinschaft aufzunehmen, ist zwar verständlich. Der Gesetz­geber verlangt für den nachträglichen Familiennachzug indes wichtige Gründe, die vorliegend nicht dargetan sind: B.___ stehen in Serbien seinem fortgeschrittenen jugendlichen Alter entsprechende alternative Betreu­ungsmöglichkeiten zur Verfügung (vgl. E. 4.3. hiervor). Er ist in einem Alter, das es ihm erlaubt, mit der Unterstützung des Vaters aus der Schweiz und punktueller Betreuung durch Familienangehörige oder Dritte, in Serbien selbständig zu leben. Er ist ferner in Serbien sozialisiert worden, hat dort die gesamte obligatorische Schulzeit durchlaufen, kennt die hiesigen Ge­pflogenheiten nicht und verfügt über wenige Deutschkenntnisse. Seine In­tegration in die hiesigen Verhältnisse wäre daher mit grossen Schwierig­keiten verbunden. Bei dieser Sachlage erscheint eine Übersiedlung B.___s in die Schweiz auch mit Blick auf das Kindeswohl nicht als erforderlich.

5.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Be­schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 bzw. Art. 104 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden den Beschwerdeführern auferlegt.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Zu eröffnen:

- den Beschwerdeführern

- der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern

- dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartment

Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.