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Entscheid

100 2013 331

Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID)

7. Oktober 2014Deutsch22 min

A.________, geb. … 1978, Staatsangehöriger von Sri Lanka, heiratete am 18. April 2010 in Sri Lanka die in der Schweiz aufent­haltsberechtigte Landsfrau B.________. Am 20. Juni 2011 reiste er in die Schweiz ein und nahm Wohnsitz bei seiner Ehefrau, worauf ihm im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, gültig bis 11. August 2012. Am 27. November 2011 hoben die Ehe­gatten den gemeinsamen Haushalt auf und schlossen im März 2012 eine am 24. Mai 2012 gerichtlich genehmigte Trennungsvereinbarung ab. Mit Ver­fügung vom 22. Februar 2013 verweigerte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), die Ver­längerung der Aufenthaltsbewilligung und wies A.________ aus der Schweiz weg.

Source be.ch

100.2013.331U publiziert in BVR 2015 S. 105

HER/SCA/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 27. Oktober 2014

Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied

Verwaltungsrichter Häberli und Müller

Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann

A.________

vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführer

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern

Kramgasse 20, 3011 Bern

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflö­sung der Ehegemeinschaft; Ermessensbewilligung (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 22. August 2013; BD 064/13)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2014, Nr. 100.2013.331U, Seite 1

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.

A.________, geb. … 1978, Staatsangehöriger von Sri Lanka, heiratete am 18. April 2010 in Sri Lanka die in der Schweiz aufent­haltsberechtigte Landsfrau B.________. Am 20. Juni 2011 reiste er in die Schweiz ein und nahm Wohnsitz bei seiner Ehefrau, worauf ihm im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, gültig bis 11. August 2012. Am 27. November 2011 hoben die Ehe­gatten den gemeinsamen Haushalt auf und schlossen im März 2012 eine am 24. Mai 2012 gerichtlich genehmigte Trennungsvereinbarung ab. Mit Ver­fügung vom 22. Februar 2013 verweigerte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), die Ver­längerung der Aufenthaltsbewilligung und wies A.________ aus der Schweiz weg.

B.

Dagegen erhob A.________ am 25. März 2013 Beschwerde, welche die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) mit Ent­scheid vom 22. August 2013 abwies, soweit sie darauf eintrat, unter An­setzung einer Ausreisefrist bis 6. Oktober 2013.

C.

Am 30. September 2013 hat A.________ Verwaltungs­gerichts­beschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei auf­zuheben und die Sache an die POM zurückzuweisen, eventualiter sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, subeventualiter sei die POM oder der MIDI anzuweisen, beim Bundesamt für Migration (BFM) die vorläufige Auf­nahme zu beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 30. Oktober 2013 die Abweisung der Beschwerde. Am 29. März 2014 hat der MIDI dem Verwaltungsgericht mit­geteilt, dass A.________ seit dem 18. März 2014 geschieden ist. Mit prozessleitender Verfügung vom 3. Juli 2014 hat die Instruktions­richte­rin die POM um eine Stellungnahme ersucht und A.________ Gelegenheit eingeräumt, sich ebenfalls zu äussern und sach­dienliche Belege einzureichen. Die Verfahrensbeteiligten haben sich je mit Eingabe vom 18. Juli 2014 vernehmen lassen und halten sinngemäss an ihren An­trägen fest.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge­reichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hier­nach).

Dispositiv

1.2 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, die POM bzw. der MIDI seien anzuweisen, beim Bundesamt für Migration (BFM) die vorläu­fige Aufnahme zu beantragen (Rechtsbegehren 6). – Im ausländer­rechtli­chen Verfahren hat die betroffene Person keinen Anspruch auf vor­läufige Aufnahme. Nach Art. 83 Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 16. De­zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) kann nur die kantonale Behörde diese Ersatzmassnahme beim BFM beantragen und dieses entscheidet über die vorläufige Aufnahme (BGE 137 II 305 E. 3.2 mit Hinweisen; BVR 2013 S. 543 E. 7.1). Anträge auf vorläufige Aufnahme oder der Antrag auf Rückweisung der Sache unter Anweisung der Auslän­derbehörde, beim BFM entsprechend Antrag zu stellen, sind daher nicht zulässig (vgl. VGE 2013/160 vom 24.7.2014, E. 1.2 [insoweit rechtskräftig], 2013/101 vom 14.3.2014, E. 1.2 [insoweit rechtskräftig], 2013/225 vom 19.6.2014, E. 1.2, 2012/203 vom 18.12.2012, E. 1.2 [bestätigt durch BGer 2C_114/2013 vom 10.9.2013]). Das Rechtsbegehren, die POM res­pektive der MIDI seien anzuweisen, beim BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu beantragen, ist daher unzulässig; insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutre­ten (vgl. aber hinten E. 4).

1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). Als Rechtsfehler bei der Ermes­sensausübung gelten die Ermessensüberschreitung und die -unter­schrei­tung sowie der Ermessensmissbrauch. Solange die Vorinstanz ihr Ermes­sen in diesem Rahmen pflichtgemäss ausübt, ist es dem Verwaltungs­gericht verwehrt, sein eigenes Ermessen anstelle desjenigen der Vorins­tanz zu setzen (vgl. dazu BVR 2010 S. 481 E. 1.2, S. 1 E. 1.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 66 N. 21).

2.

Zu den massgeblichen Rechtsgrundlagen ist Folgendes festzuhalten:

2.1 Die Ausländerbehörde erteilte dem Beschwerdeführer aufgrund der Ehe mit einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Landsfrau (Akten MIDI pag. 19, 27) nach entsprechenden Abklärungen (Akten MIDI pag. 58 f., 66 ff., 77) eine Aufenthaltsbewilligung (Akten MIDI pag. 79). Diese stützt sich auf Art. 44 AuG. Es handelt sich um eine Bewilligung, über deren Erteilung die Migrationsbehörde nach pflichtgemässem Ermes­sen entscheidet. Daran ändert nichts, dass der damaligen Ehefrau des Be­schwerdeführers am 7. August 2012 eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde (vgl. Akten MIDI pag. 139). Die Eheleute hatten sich bereits am 27. November 2011 definitiv getrennt (Akten MIDI pag. 94 f.), mithin zu einem Zeitpunkt, als die Ehefrau noch über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte. Der Beschwerdeführer kam demnach nie in den Genuss eines Anwesenheitsrechts gestützt auf Art. 43 AuG (Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen). Die Regelung von Art. 50 AuG (Weiterbestehen des Anspruchs auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 AuG bei Auflösung der Ehegemeinschaft) ist daher nicht einschlägig. Dass die POM im angefochtenen Entscheid noch von einer Anspruchskonstella­tion gemäss Art. 50 AuG ausging, schadet nicht. Vielmehr hat sie die Sache nach Massgabe der für den Beschwerdeführer günstigeren Rechts­grundlage geprüft (vgl. auch Stellungnahme der POM vom 18.7.2014 [act. 9]). Der Beschwerdeführer hat im Übrigen nicht widersprochen, dass seine Aufenthaltsbewilligung auf Art. 44 AuG beruht (vgl. Eingabe vom 18.7.2014 [act. 8] i.V.m. act. 7).

2.2 Nach Auflösung der Ehe- und Familiengemeinschaft kann die im Rahmen des Familiennachzugs gemäss Art. 44 AuG erteilte Aufenthalts­bewilligung des Ehegatten bzw. der Ehegattin verlängert werden, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgrei­che Integration besteht (Art. 77 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Okto­ber 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 77 Abs. 1 Bst. b VZAE). Diese Bestimmung ist zwar jener von Art. 50 Abs. 1 AuG nachgebildet; im Unter­schied dazu verschafft sie den Betroffenen jedoch keinen Rechtsanspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Anwesenheitsberechtigung. Vielmehr räumt sie der zuständigen Migrationsbehörde ein sog. Rechtsfolgeermes­sen ein. Der Bewilligungsbehörde kommt dabei ein grosser Spielraum zu, den sie pflichtgemäss, d.h. im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen auszufüllen hat. Namentlich sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung und die dort angelegten öffentlichen Interessen, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, die Verhältnismässigkeit und das Willkürverbot zu beachten. Als gesetzliche Leitlinie sind die persönli­chen Verhältnisse, der Grad der Integration und das bisherige Verhalten der ausländischen Person zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AuG; BVR 2013 S. 73 E. 3.1, 2010 S. 481 E. 6.1). – Das Verwaltungsgericht be­schränkt sich im Beschwerdefall nebst der Sachverhaltskontrolle auf die bei Ermessensentscheiden massgebliche Rechtskontrolle: Es überprüft die Ermessensausübung und die damit verbundene Interessenabwägung vorab unter methodischen Ge­sichtspunkten, d.h. es überprüft, ob die Vor­instanz die allgemeinen Rechts­prinzipien zur Ermessensausübung miss­achtet oder gegen materielle oder formelle Rechtsregeln verstossen hat. Dabei ist es namentlich aufgrund der grösseren Sachnähe in erster Linie an der beschwerdeführenden Person, im Einzelnen darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid ihrem kon­kreten Einzelfall in rechtsfehlerhafter Weise ungenügend Rechnung trägt (vgl. BVR 2013 S. 73 E. 3.3).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, die Ehe­gemeinschaft habe die Mindestdauer von drei Jahren gemäss Art. 77 Abs. 1 Bst. a VZAE erreicht (vgl. vorne Bst. A). Es lägen jedoch wichtige persönliche Gründe für einen weiteren Verbleib in der Schweiz vor, da er sich mit Blick auf eine Rückkehr nach Sri Lanka in einer «ausweglosen Lage» befinde: «Hauptproblematik in der vorliegenden Sache» sei der Um­stand, dass er als ehemaliger Bewohner des Vanni-Gebiets im Norden Sri Lankas bei einer Rückkehr aus dem Ausland unter dem Generalverdacht stehe, die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt zu haben. Seine Exfrau habe ihn unter «fal­schen Versprechungen» aus der «relativen Sicherheit im Vanni-Gebiet» in die Schweiz gelockt; nun gelte er als Rück­kehrer bei den sri-lankischen Behörden «als besonders verdächtig»; nament­lich drohe ihm Inhaftierung und Folter bzw. eine unmenschliche Be­handlung im Sinn von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101). Bereits bei einem Kurzbesuch in Sri Lanka im Juli 2012 sei er während 19 Tagen in­haftiert und verhört worden (Beschwerde S. 6 ff.; Stellungnahme vom 18.7.2014 S. 2). Die Wegweisung sei daher wegen der real drohenden Ge­fahr unmenschlicher Behandlung unzulässig bzw. wegen der gegenwärti­gen Lage im Heimatland unzumutbar. In der umfangreichen Beschwerde­schrift beschreibt der Rechtsvertreter des Be­schwerdeführers sodann unter Beibringung zahlreicher Beilagen den «rechts­erheblichen Hintergrund­sachverhalt zur Situation in Sri Lanka» (Beschwerde S. 11 ff.).

3.2 Der Beschwerdeführer beruft sich damit auf ein Hindernis, das dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen kann (sog. Vollzugshindernis) und verlangt sinngemäss ein weiteres Bleiberecht in der Schweiz wegen Unzu­lässigkeit bzw. Unzumutbarkeit der Rückkehr ins Heimatland. Andere Gründe für einen Verbleib in der Schweiz macht er nicht geltend; er führt vielmehr aus, dass er «ohne die oben beschriebene komplexe Ausgangs­lage und die Besonderheit für die Bewohner des ehemals von der LTTE kontrollierten Vanni-Gebiets» nach der Trennung von der Ehefrau «be­denkenlos nach Sri Lanka zurückgekehrt [wäre]» (Beschwerde S. 8).

3.2.1 Vollzugshindernissen trägt regelmässig das BFM durch Prüfung und gegebenenfalls Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung (Art. 83 ff. AuG; vgl. auch vorne E. 1.2 sowie hinten E. 4). Nach der bundesgerichtli­chen Rechtsprechung zum (hier nicht einschlägigen) Anspruchstatbestand von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG kann ein solches Vollzugshindernis jedoch einen nachehelichen Härtefall begründen, weil es grund­sätzlich geeignet ist, die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland zu beeinträchtigen (BGE 137 II 345 E. 3.3.2; VGE 2011/266 vom 7.3.2012, E. 3.5). Die ent­sprechenden Fragen können deshalb – jedenfalls im Anwendungsbereich der Anspruchsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG – nicht (aus­schliesslich) in das Vollzugsverfahren verwiesen werden. – Auch nach Art. 77 Abs. 1 Bst. b VZAE kann die Aufenthaltsbewilligung des Ehegatten nach Auflösung der Ehegemeinschaft verlängert werden, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Anders als beim Bewilligungsanspruch von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG verbleibt der kantonalen Bewilligungsbehörde nach Art. 44 AuG i.V.m. Art. 77 Abs. 1 VZAE jedoch ein Ermessensspielraum (vorne E. 2.2), was insbesondere auch für die Berücksichtigung allfälliger Vollzugshindernisse gelten muss.

3.2.2 Die POM hat mit Stellungnahme vom 18. Juli 2014 (act. 9) ihre Pra­xis zur Berücksichtigung allfälliger Vollzugshindernisse im Rahmen von Art. 77 Abs. 1 Bst. b VZAE dargelegt (S. 2):

«In Bezug auf die Berücksichtigung von Vollzugshindernissen bei Er­messensbewilligungen ist festzuhalten, dass eine allfällige Unzu­mutbarkeit der Rückreise durchaus zu einer Verlängerung der Ermes­sensbewilligung führen kann, sofern darüber hinaus weitere Gründe im kon­kreten Einzelfall eine solche Lösung nahelegen (z.B. Aufenthalts­dauer, Integration, Familienverhältnisse). Erweist sich eine allfällige Un­zumutbarkeit der Rückreise hingegen als einzig wesentliches Ele­ment, welches im Rahmen der Interessenabwägung zugunsten der be­troffenen Person zu berücksichtigen ist, so wird dieses in der Regel nicht ausschlaggebend sein und folglich keine ermessensweise Be­willigungsverlängerung bewirken. In solchen Fällen wird Vollzugs­hindernissen vielmehr gesondert mit einem Antrag auf vorläufige Auf­nahme gestützt auf Art. 83 AuG Rechnung getragen.»

Diese Handhabung des Ermessens ist aus der Optik der Rechtskontrolle und mit Blick auf das in E. 3.2.1 hiervor Ausgeführte nicht zu beanstanden. Selbst wenn in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtspre­chung zu Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG wichtige persönliche Gründe aufgrund eines Vollzugshindernisses auch im Rahmen von Art. 77 Abs. 1 Bst. b VZAE zu bejahen wären, zieht dies anders als im Anspruchsbereich nicht automatisch die Rechtsfolge der Bewilligungsverlängerung nach sich. Es muss der Bewilligungsbehörde mithin unbenommen sein, auch in einem solchen Fall von einer ermessensweisen Bewilligungsverlängerung abzu­sehen, zumal das Gesetz durch das Institut der vorläufigen Aufnahme aus­drücklich eine Möglichkeit vorsieht, wie dem Vollzugshindernis Rechnung getragen werden kann. Es ist somit sachlich vertretbar, wenn die Be­willigungsbehörde im Rahmen von Art. 77 Abs. 1 Bst. b VZAE in der Regel die ermessensweise Bewilligungsverlängerung verweigert und beim BFM Antrag auf Prüfung der vorläufigen Aufnahme stellt, wenn als wichtiger per­sönlicher Grund für einen weiteren Verbleib der betroffenen Person in der Schweiz ausschliesslich ein Vollzugshindernis zu berücksichtigen ist. Hier­von scheint im Ergebnis auch der Beschwerdeführer auszugehen: Er hat den hiervor wiedergegebenen Ausführungen der POM nicht widersprochen und wiederholt verlangt, diese möge beim BFM seine vorläufige Aufnahme beantragen. So könne das Verfahren «mit einem befriedigenden Ver­fahrensausgang erledigt werden, zumal danach auch im Sinne eines pro­zessökonomischen Vorgehens bezüglich der übrigen Punkte der vorliegen­den Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Erteilung einer Aufenthaltsbewilli­gung B) der Rückzug der Beschwerde […] ernsthaft erwogen werden könnte» (Beschwerde S. 11; vgl. auch Stellungnahme vom 18.7.2014 [act. 8] S. 4 unten).

3.2.3 Zur Verweigerung einer ermessensweisen Verlängerung der Aufent­haltsbewilligung hat die POM im angefochtenen Entscheid Folgendes fest­gehalten (E. 6): Der 35-jährige (bzw. heute 36-jährige) Beschwerdeführer halte sich seit dem 20. Juni 2011 und damit erst seit kurzer Zeit in der Schweiz auf. Er verfüge über einen guten Leumund und sei im Betrei­bungs­register nicht verzeichnet. Diese Umstände seien zwar positiv zu werten, dürften indessen von einer ausländischen Person ohne weiteres erwartet werden. Zu begrüssen sei auch seine Erwerbstätigkeit als Mit­arbeiter … bei der … AG in …. Es handle sich indessen um eine (unqualifizierte) Arbeitstätigkeit, aus welcher sich keine in wirtschaftli­cher und arbeitsmarktlicher Hinsicht zwingenden Gründe für eine Be­willigungsverlängerung ergäben. Soziale Bindungen in der Schweiz ver­möge der Beschwerdeführer keine namhaft zu machen. Er habe beinahe sein gesamtes bisheriges Leben in Sri Lanka verbracht und es könne da­von ausgegangen werden, dass er mit den dortigen Begebenheiten nach wie vor bestens vertraut sei. Zudem sei er ein junger, gesunder und arbeits­fähiger Mann mit intakten familiären Beziehungen im Heimatland. – Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Feststellungen und Wür­digungen in Frage stellen würde. Im Licht der kantonalen Ermes­senspraxis zu Art. 77 VZAE ist es daher nicht zu beanstanden, dass die POM die ermessensweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verwei­gert hat.

4.

Zur Berücksichtigung allfälliger Vollzugshindernisse ist Folgendes fest­zuhalten:

4.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Er habe wiederholt erfolglos den Antrag ge­stellt, es sei ihm – sollte die POM die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abschlägig beurteilen – eine angemessene Frist anzusetzen, «um entsprechende Länderberichte und Länderinformationen, dies zusammengefasst und belegt in einem Bericht, einzureichen»; ausser­dem habe die POM ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie die Vorbrin­gen nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft und in die Entscheidfindung habe einfliessen lassen (Beschwerde S. 9 f.). – Da dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Prüfung einer vorläufigen Aufnahme kein selbstän­diges Antragsrecht zukommt (vgl. vorne E. 1.2), kann er hierzu auch keine Beweisanträge stellen oder Gehörsansprüche geltend machen. Er kann zwar gegenüber den Behörden sein Schutzbedürfnis kundtun (vgl. BGE 137 II 305 E. 3.2, wonach Vollzugshindernisse gegenüber jeder we­gwei­senden Behörde vorgebracht werden können); eigentliche Partei- oder Ver­fahrensrechte kommen ihm aber nicht zu. Der Vorwurf der Gehörsver­letzung ist daher unbegründet (vgl. auch BGE 137 II 305 E. 3.2). Im Übrigen scheint der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter zu ver­kennen, dass Beweismittel unverzüglich einzureichen sind (Art. 90 Bst. b AuG; vgl. auch VGE 2011/266 vom 7.3.2012, E. 4.2.2). Es ist denn auch nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die Behörde andernfalls eine (erste) Beurteilung vornehmen sollte. Zudem bezieht sich die Mit­wirkungs­pflicht vor allem auf Tatsachen, welche die ausländische Person besser kennt als die Behörde und welche Letztere ohne Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.2.3). Dazu gehören in erster Linie substantiierte und soweit möglich belegte Vorbringen über konkrete, in der beschwerdeführenden Person liegende Gründe, aus denen sich eine Gefährdung ergeben könnte, und nicht Länderberichte und Länderinformationen, wie sie der Beschwer­de­führer innert Nachfrist beibringen und berücksichtigt haben wollte. Dem­nach könnte der Vorinstanz, selbst wenn dem Beschwerdeführer insoweit Parteirechte zustehen würden, keine Gehörsverletzung vorgeworfen werden.

4.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Wegweisungsvollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. In diesem Zusammenhang ist das völkerrecht­liche Rückschiebeverbot (Non-Refoulement) zu beachten; danach muss von einer Weg­weisung abgesehen werden, wenn der betroffenen Person Folter oder eine unmenschliche Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK droht (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 7.2 mit Hinweisen; VGE 2011/266 vom 7.3.2012, E. 4.2 mit Hinweisen).

4.2.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, es sei im Fall des Beschwerde­führers nicht von einer Unzulässigkeit der Wegweisung wegen eines realen Misshandlungsrisikos auszugehen. Namentlich die behauptete Inhaftierung während eines Ferienaufenthalts im Sommer 2012 sei nicht glaubwürdig. Der Beschwerdeführer habe diesen angeblichen Vorfall gegenüber den Schweizerischen Behörden nicht erwähnt, wiewohl er unmittelbar nach den Ferien befragt worden sei, ob er sich eine Rückkehr in sein Heimatland vorstellen könne. Auch im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens habe er die angebliche Inhaftierung nicht erwähnt. Die behauptete Gefähr­dungssituation sei zu wenig substantiiert dargelegt worden (E. 8a).

4.2.2 Der Beschwerdeführer hat sich in der Verwaltungsgerichtsbe­schwerde erneut darauf beschränkt, die angebliche Verhaftung im Sommer 2012 zu behaupten, ohne jedoch die Umstände der Verhaftung näher zu konkretisieren oder zu erklären, weshalb er diesen Vorfall den Behörden nicht bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr in die Schweiz zur Kenntnis gebracht hat, was angesichts der schriftlichen Befragung nahe gelegen hätte (vgl. Akten MIDI pag. 108 f. [Fragen des MIDI vom 23.7.2012] und pag. 126 [Antworten des Beschwerdeführers; Eingang beim MIDI am 10.9.2012]). Die Vorinstanz hat aufgrund dieses Umstands die Glaub­würdigkeit des Vorbringens zu Recht in Frage gestellt. Das Verwaltungs­gericht hat den Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 3. Juli 2014 aufgefordert, sein Vorbringen zu substantiieren bzw. die konk­ret in seiner Person liegenden Gründe, aus denen er eine Gefährdung her­leite, zu belegen [act. 7]). Soweit der Beschwerdeführer bzw. sein Rechts­vertreter diese Aufforderung als «problematisch» erachten und der Auffas­sung sind, es handle sich um einen Sachverhalt, dessen Klärung den Bun­desbehörden vorbehalten sei (Eingabe vom 18.7.2014 [act. 8] Ziff. 2 ff.), ist ihnen entgegenzuhalten, dass sie selbst den fraglichen Umstand ins aus­länderrechtliche Verfahren eingebracht haben bzw. diesen im ausländer­rechtlichen Verfahren berücksichtigt haben wollen. Ausserdem sind – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – Vollzugshindernisse auch in ausländerrechtlichen Verfahren von Bedeutung und es versteht sich von selbst, dass die kantonalen Behörden sich in diesem Bereich nicht einfach auf blosse Behauptungen stützen können, sondern die Vorbringen soweit möglich belegt oder zumindest glaubwürdig substantiiert werden müssen (vgl. auch vorne E. 4.1). Solange keine konkreten Anhaltspunkte für eine besondere Gefährdung bzw. ein Vollzugshindernis ersichtlich sind, wird die kantonale Behörde auch keinen Antrag beim BFM auf Prüfung der vorläufi­gen Aufnahme stellen. – Jedenfalls haben sich der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter gleichwohl dazu bewegen lassen, nähere Angaben zur Verhaftung zu machen (Eingabe vom 18.7.2014 [act. 8] Ziff. 7). Daraus ergeben sich zumindest Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr im Sinn von Art. 3 EMRK gefährdet sein könnte. Ob diese es rechtfertigen, beim BFM die Prüfung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu beantragen, kann indes­sen mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen offen bleiben.

4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (vgl. VGE 2011/266 vom 7.3.2012, E. 4.3.1 mit Hinweisen).

4.3.1 Der Beschwerdeführer stammt nach eigenen Angaben aus dem sog. «Vanni-Gebiet» im Norden Sri Lankas. Den Akten kann entnommen werden, dass er aus C.________ stammt, einer Stadt im Mullaitivu District im Norden Sri Lankas (vgl. http://www.en.wikipedia.org/wiki/Mulliyawalai), wo er auch die ersten 32 Jahre seines Lebens verbracht hat (vgl. «Certifi­cate on residence and character issued by the Grama Niladhari» vom 23.9.2010, wonach der Beschwerdeführer während 32 Jahren in C.________ gelebt hat, wo auch sein Vater wohnhaft ist [Akten MIDI pag. 52 f.]; vgl. auch die Wohnsitzbescheinigung der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka vom 24.2.2011 [Akten MIDI pag. 51] sowie den Antrag auf Erteilung eines Visums vom 19.10.2010 [Akten MIDI pag. 17]). Eheschliessungsort war dagegen die Stadt D.________, welche aus­serhalb des «Vanni-Gebiets» liegt (vgl. z.B. Akten MIDI pag. 46 und 49). Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich aus, dies sei aus rein admi­nistrativen Gründen geschehen; er habe sich «nur zum Zweck einer über­haupt nur dort möglichen Heirat pro forma in D.________ angemeldet […] aber tatsächlich weiterhin im Vanni-Gebiet gelebt» (Beschwerde S. 7). Diese Erklärung entbehrt mit Blick auf die durch den Krieg stark in Mit­leidenschaft gezogene Infrastruktur im «Vanni-Gebiet» (vgl. E. 4.3.2 hier­nach) zumin­dest nicht jeglicher Plausibilität. Für die vorliegende Frage­stellung (allfällige Einleitung des Verfahrens auf Prüfung der vorläufige Auf­nahme) kann daher davon aus­gegangen werden, dass der Beschwerde­führer bis zu seiner Ausreise in die Schweiz tatsächlich in der Stadt C._________ im Mullaitivu-Distrikt ge­lebt hat.

4.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27. Oktober 2011, publ. in BVGE 2011/24, das «Vanni-Gebiet» geografisch umrissen und festgestellt, dass dieses unter anderem auch den Mullaitivu-Distrikt umfasst (E. 13.2.2.1). Die dortigen Infrastrukturen seien durch den Krieg in sehr starkem Ausmass in Mitleidenschaft gezogen worden, die meisten Häuser zerstört und der Zugang zu Schulen und Spitälern sei erschwert. Ausser­dem sei das Gebiet stark vermint und militarisiert und werde von der PTF (Presidential Task Force) kontrolliert. Die internationalen Hilfsorganisatio­nen hätten nur sehr beschränkten Zugang (vgl. E. 13.2.2.2). Das Bundes­verwaltungsgericht erachtete daher den Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet als unzumutbar; zu prüfen sei, ob für aus diesem Gebiet stam­mende Personen eine zumutbare Aufenthaltsalternative existiere, wobei besonders begünstigende Faktoren, insbesondere die Existenz eines trag­fähigen familiären und sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation vorliegen müssten (vgl. E. 13.2.2.3). Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. z.B. BVGer D-5908/2011 vom 13.6.2013, E. 6.3.2, E-1269/2012 vom 14.3.2013, E. 5.3.3). Sie wird vom BFM geteilt. Dass für Personen, die aus der Nord­provinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürger­kriegs im Mai 2009 verlassen haben, der Wegweisungsvollzug zurück in dieses Gebiet grundsätzlich zumutbar sei (vgl. E. 8b des angefochtenen Entscheids), gilt nicht für das «Vanni-Gebiet», sondern bezieht sich auf die übrigen Gebiete der Nordprovinz (vgl. z.B. BVGer D-5908/2011 vom 13.6.2013, E. 6.3.2). Da es sich beim Beschwerdeführer mutmasslich um einen Bewohner des «Vanni-Gebiets» handelt (E. 4.3.1 hiervor), liegen somit hinreichende Anhaltspunkte vor, die für eine mögliche Unzumutbar­keit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Es ist daher ein Verfahren auf Prüfung der vorläufigen Aufnahmen beim BFM zu veranlassen. Für das Verwaltungsgericht erübrigen sich weitere Abklärungen in dieser Hinsicht. Die von der Vorinstanz bestätigte Ausreiseverpflichtung unter Ansetzung einer Ausreisefrist ist aufzuheben (Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids).

5.

Zusammenfassend kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu Recht nicht verlängert worden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf sie einzu­treten ist. Es bestehen jedoch gewisse Anhaltspunkte dafür, dass der Weg­weisungsvollzug unzumutbar und allenfalls auch unzulässig im Sinn von Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG sein könnte. Die Akten sind daher an das MIP zurückzuweisen, damit dieses beim BFM die Einleitung eines Verfahrens auf Prüfung der vorläufigen Aufnahme des Be­schwerdeführers veranlasse; gleichzeitig ist die von der POM bestätigte Ausreisever­pflichtung aufzu­heben.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten­pflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Akten gehen an das Amt für Migration und Personenstand des Kan­tons Bern, Migrationsdienst, damit dieses beim Bundesamt für Migration die Einleitung des Verfahrens auf Prüfung der vorläufigen Aufnahme von A.________ veranlasse. Die gegenüber A.________ angeordnete Ausreiseverpflichtung wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2ʹ500.--, werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Zu eröffnen:

- dem Beschwerdeführer

- der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern

- dem Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (vgl. Ziff. 2)

- dem Bundesamt für Migration

Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

BVR 2015 105

VGE 27

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

Art. 76 VRPGart. 76 LPJAart. 76 VRPG

Art. 77 VRPGart. 77 LPJAart. 77 VRPG

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

BGE 137 II 305ATF 137 II 305DTF 137 II 305

BVR 2013 543

VGE 2013/160

2C_114/2013

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

BVR 2010 481

BVR 2010 1

Art. 77 VZAEart. 77 OASAart. 77 OASA

BVR 2013 73

BVR 2010 481

BVR 2013 73

Art. 77 VZAEart. 77 OASAart. 77 OASA

BGE 137 II 345ATF 137 II 345DTF 137 II 345

VGE 2011/266

Art. 77 VZAEart. 77 OASAart. 77 OASA

Art. 77 VZAEart. 77 OASAart. 77 OASA

Art. 77 VZAEart. 77 OASAart. 77 OASA

Art. 77 VZAEart. 77 OASAart. 77 OASA

Art. 77 VZAEart. 77 OASAart. 77 OASA

Art. 77 VZAEart. 77 OASAart. 77 OASA

BGE 137 II 305ATF 137 II 305DTF 137 II 305

BGE 137 II 305ATF 137 II 305DTF 137 II 305

VGE 2011/266

BVR 2010 541

Art. 3 EMRKart. 3 CEDHart. 3 CEDU

BVR 2013 543

VGE 2011/266

Art. 3 EMRKart. 3 CEDHart. 3 CEDU

VGE 2011/266

BVGE 2011/24TAF 2011/24TAF 2011/24

BVGer D-5908/2011TAF D-5908/2011TAF D-5908/2011

BVGer E-1269/2012TAF E-1269/2012TAF E-1269/2012

BVGer D-5908/2011TAF D-5908/2011TAF D-5908/2011

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF