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Entscheid

100 2013 344

Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern (BKD)

4. Dezember 2013Deutsch21 min

Das im oberen Gental in der Einwohnergemeinde (EG) Innertkirchen lie­gende kantonale Naturschutzgebiet «Engstlensee-Jungibäche-Achtelsass» besteht seit dem 26. September 1973 (RRB Nr. 3357). Vom 12. Oktober bis zum 12. November 2007 legte das Naturschutzinspektorat (NSI; heute Abteilung Naturförderung [ANF]) des Amts für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern (LANAT) den Planentwurf und die entsprechenden Schutzvorschriften für eine Neufassung des Schutzbeschlusses öffentlich auf (nachfolgend: Auflage 2007). Es gingen mehrere Einsprachen ein, da­runter jene von A.___ und B.___, die das Hotel C.___ be­treiben, der Vereine Pro Natura Bern, Pro Natura Berner Oberland und Pro Natura – Schweizerischer Bund für Naturschutz (nachfolgend: Pro Natura) sowie der Stiftung Landschaftsschutz Schweiz (nachfolgend: SL). Im parallel gestarteten Planerlassverfahren für den Teilzonenplan «Engst­lenalp» stellte das Verwaltungsgericht eine Verletzung der Koordinations­pflicht fest. Es befand, dass über die Genehmigungsfähigkeit der Nut­zungsplanung erst entschieden werden könne, wenn die dafür erforderli­chen Änderungen des Naturschutzgebiets «Engstlensee-Jungibäche-Achtelsass» rechtskräftig beurteilt seien (BVR 2011 S. 411). Hierauf passte die ANF den Plan und die Schutzvorschriften in zahlreichen Punkten an und veranlasste eine zweite öffentliche Auflage vom 23. März bis zum 23. April 2012, zeitgleich mit dem ebenfalls überarbeiteten Teilzonenplan «Engstlenalp» (nachfolgend: Auflage 2012). Auch dagegen gingen wieder mehrere Einsprachen ein, darunter jene der bereits erwähnten Personen und Organisationen. Am 3. Dezember 2012 verfügte die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern (VOL) die Änderung des kantonalen Schutz­beschlusses unter Abweisung der Einsprachen, so­weit diese nicht gegen­standslos geworden waren. Gleichzeitig hob sie die Schutzbeschlüsse vom 26. September 1973 sowie vom 31. März 1987 auf.

Source be.ch

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 20. August 2014 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (BGer 1C_58/2014 / 1C_56/2014).

100.2013.4/10U

STE/GEU/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 16. Dezember 2013

Verwaltungsrichter Müller, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichterin Steinmann, Verwaltungsrichter Keller

Gerichtsschreiberin Geiser Keller

100.2013.4

A.___ und B.___

vertreten durch Fürsprecher …

Beschwerdeführende 1

100.2013.10

Pro Natura Bern

Pro Natura Berner Oberland, p.A. …

Pro Natura Schweiz

Stiftung Landschaftsschutz Schweiz

alle vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführende 2

gegen

Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern

Münsterplatz 3a, 3011 Bern

betreffend Naturschutzgebiet «Engstlensee-Jungibäche-Achtelsass»; kantonaler Schutzbeschluss (Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern vom 3. Dezember 2012)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2013, Nrn. 100.2013.4/10U, Seite 1

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.

Das im oberen Gental in der Einwohnergemeinde (EG) Innertkirchen lie­gende kantonale Naturschutzgebiet «Engstlensee-Jungibäche-Achtelsass» besteht seit dem 26. September 1973 (RRB Nr. 3357). Vom 12. Oktober bis zum 12. November 2007 legte das Naturschutzinspektorat (NSI; heute Abteilung Naturförderung [ANF]) des Amts für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern (LANAT) den Planentwurf und die entsprechenden Schutzvorschriften für eine Neufassung des Schutzbeschlusses öffentlich auf (nachfolgend: Auflage 2007). Es gingen mehrere Einsprachen ein, da­runter jene von A.___ und B.___, die das Hotel C.___ be­treiben, der Vereine Pro Natura Bern, Pro Natura Berner Oberland und Pro Natura – Schweizerischer Bund für Naturschutz (nachfolgend: Pro Natura) sowie der Stiftung Landschaftsschutz Schweiz (nachfolgend: SL). Im parallel gestarteten Planerlassverfahren für den Teilzonenplan «Engst­lenalp» stellte das Verwaltungsgericht eine Verletzung der Koordinations­pflicht fest. Es befand, dass über die Genehmigungsfähigkeit der Nut­zungsplanung erst entschieden werden könne, wenn die dafür erforderli­chen Änderungen des Naturschutzgebiets «Engstlensee-Jungibäche-Achtelsass» rechtskräftig beurteilt seien (BVR 2011 S. 411). Hierauf passte die ANF den Plan und die Schutzvorschriften in zahlreichen Punkten an und veranlasste eine zweite öffentliche Auflage vom 23. März bis zum 23. April 2012, zeitgleich mit dem ebenfalls überarbeiteten Teilzonenplan «Engstlenalp» (nachfolgend: Auflage 2012). Auch dagegen gingen wieder mehrere Einsprachen ein, darunter jene der bereits erwähnten Personen und Organisationen. Am 3. Dezember 2012 verfügte die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern (VOL) die Änderung des kantonalen Schutz­beschlusses unter Abweisung der Einsprachen, so­weit diese nicht gegen­standslos geworden waren. Gleichzeitig hob sie die Schutzbeschlüsse vom 26. September 1973 sowie vom 31. März 1987 auf.

B.

Gegen den Schutzbeschluss vom 3. Dezember 2012 haben A.___ und B.___ am 4. Januar 2013 Verwaltungsgerichts­beschwerde erhoben und die folgenden Rechtsbegehren gestellt:

«1. Der Schutzbeschluss vom 3. Dezember 2012 sei aufzuheben be­züglich Ziff. IV Ziff. 4 Bst. k (Vorbehalt betr. Ziff. 6 Bst. l).

2. Der Schutzbeschluss vom 3. Dezember 2012 sei aufzuheben be­züglich Ziff. IV Ziff. 6 Bst. l (ersatzlose Streichung).

3. Der Schutzbeschluss vom 3. Dezember 2012 sei aufzuheben be­züglich Ziff. V Ziff. 9 (ersatzlose Streichung).

Zum Verfahren:

Das vorliegende Verfahren sei zu sistieren bis zum Entscheid im Ver­fahren über den Erlass des Teilzonenplans „Engstlenalp“ (Öffentliche Planauflage und Publikation im Anzeiger Oberhasli, Nr. 12 vom 23. März 2012 und Nr. 23 vom 8. Juni 2012).

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge»

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 7. Januar 2013 beantragen so­dann Pro Natura und die SL was folgt:

«1. Folgende Bestimmungen des Schutzbeschlusses vom 3. Dezember 2012 seien aufzuheben und ersatzlos zu streichen:

a) Abschnitt IV, Ziff. 6 Bst. l betreffend das Präparieren eines maxi­mal 1.5 Meter breiten Winterwanderweges …;

b) Abschnitt V, Ziff. 9 betreffend das Aufstellen von Hinweistafeln beid­seitig des Winterwanderweges.

2. Eventualiter sei das vorliegende Verfahren zu sistieren bis zum Vor­liegen des Entscheides der nachgeordneten Verwaltungsinstanzen im Verfahren über den Erlass des Teilzonenplans „Engstlenalp“ mit Nutzungsvorschriften (Öffentliche Auflage im Anzeiger Oberhasli Nr. 12 vom 23.3.2012).

Unter Kosten und Entschädigungsfolge»

Die VOL beantragt mit Vernehmlassungen vom 5. Februar 2013, die Be­schwerde der Pro Natura und der SL sei abzuweisen und diejenige von A.___ und B.___ sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Am 8. März 2013 hat die Instruktionsrichterin die Verfahren vereinigt und die Sistierungsgesuche abgewiesen. Sodann hat sie am 19. Juli 2013 einen Meinungsaustausch mit dem Regierungsrat des Kan­tons Bern eröffnet; dieser hat seine Zuständigkeit für den Beschluss in sei­ner Stellungnahme vom 4. September 2013 verneint.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht beurteilt als letzte kantonale Instanz Be­schwerden gegen Verfügungen und Entscheide, die sich auf öffentliches Recht stützen (Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Angefochten ist die Ver­fügung der VOL betreffend den Schutzbeschluss vom 3. Dezember 2012. Seit der am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Revision des VRPG vom 10. April 2008, in deren Rahmen auch das Naturschutzgesetz vom 15. September 1992 (BSG 426.11; nachfolgend: NSchG) geändert wurde (BAG 08-109; Ziff. II/17), ist die VOL zur Unterschutzstellung von schutz­würdigen Gebieten zuständig (Art. 14 Abs. 2 und Art. 40 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 NSchG). Vor der Revision entschied die VOL (bloss) über die Ein­sprachen (Art. 39 Abs. 2 Satz 1 NSchG in der ursprünglichen Fassung [GS 1993 S. 5 ff.; nachfolgend: aArt. 39 Abs. 2 NSchG]). Gegen den Ein­spracheentscheid konnte sodann beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden (aArt. 39 Abs. 2 Satz 2 NSchG) und der Regierungsrat beschloss auch über die Unterschutzstellung (aArt. 13 Abs. 2 Bst. a und aArt. 40 NSchG). Ziffer 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des VRPG vom 10. April 2008 sieht vor, dass bei Inkrafttreten dieser Änderung hän­gige Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren von der nach bisheri­gem Recht zuständigen Behörde zu Ende geführt werden. Das oder die weiteren Rechtsmittel und die Zulässigkeit eines an eine verwaltungs­un­ab­hängige Justizbehörde gerichteten Rechtsmittels beurteilen sich hin­gegen nach dem neuen Recht. Die erste öffentliche Auflage des ge­änderten Schutzbeschlusses erfolgte im Jahr 2007 (vorne Bst. A) und damit noch unter Geltung der ursprünglichen Zuständigkeitsordnung. Es stellt sich so­mit die Frage, ob noch der Regierungsrat anstelle der VOL für den Be­schluss zuständig gewesen wäre. In diesem Fall wäre die Zu­ständig­keit des Verwaltungsgerichts (noch) nicht gegeben. Die funktionelle Zuständig­keit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rechtsmittels wird zwar von keiner Seite bestritten. Als Prozess- bzw. Sachurteils­voraus­setzung ist sie jedoch von Amtes wegen zu prüfen (Art. 3 Abs. 4 und Art. 20a VRPG; BVR 2012 S. 377 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.2

Der Regierungsrat stellt sich auf den Standpunkt, dass das mit der Auflage 2007 eingeleitete Verfahren «faktisch abgebrochen» worden sei. Die 2012 aufgelegte Fassung des Schutzbeschlusses habe inhaltlich derart gewichtige Änderungen enthalten, dass das Schutzgebietsdossier als Gan­zes neu aufgelegt worden sei (und nicht nur die Änderungen gegenüber der ersten öffentlichen Auflage) und die 2007 erhobenen Einsprachen nicht behandelt worden seien. Das hier umstrittene Verfahren sei folglich erst mit der Auflage 2012 und damit unter neuem Recht rechtshängig geworden (vgl. Stellungnahme des Regierungsrats vom 4.9.2013 zur Zuständigkeit, Allgemeines Dossier, act. 4, Ziff. 1). – Es trifft zu, dass der 2007 aufgelegte Schutzbeschluss im Anschluss an das Urteil des Verwaltungsgerichts zum Teilzonenplan überarbeitet und sowohl im Plan als auch in den Vorschriften zum Teil gewichtige Änderungen vorgenommen wurden (vgl. tabellarische Darstellung der Änderungen zwischen der ersten und der zweiten öffentli­chen Auflage, act. 4D; Erläuterungen vom 31.1.2012 zur Auflage 2012, Auflagedossier, act. 4E). Die ausdrücklich als zweite öffentliche Auflage bezeichnete Bekanntmachung erfolgte hingegen erklärtermassen aus Gründen der Transparenz und im Hinblick auf eine möglichst hohe Akzep­tanz und ihr war die gesonderte Information namentlich der Einsprechen­den aus der ersten öffentlichen Auflage vorangegangen (vgl. Schutz­beschluss vom 3.12.2013, Ziff. I/3). Ob unter diesen Umständen tatsächlich von einem Abbruch des Verfahrens und einem Neustart und damit Hän­gigwerden des vorliegenden Verfahrens (erst) im Jahr 2012 auszugehen ist, erscheint fraglich, kann mit Blick auf das Folgende aber offen bleiben.

Dispositiv

1.3 Nach altem Recht war der Regierungsrat zum Beschluss über die Unterschutzstellung von schutzwürdigen Gebieten bzw. für die Änderung von Schutzbeschlüssen zuständig; über die Einsprachen entschied aber nicht er, sondern in einem vorgelagerten Verfahrensabschnitt die VOL. Ge­gen deren Einspracheentscheid konnte sodann beim Regierungsrat Be­schwerde geführt werden (vorne E. 1.1). Es handelte sich folglich um ein zweistufiges Verfahren: Während die VOL die Vorarbeiten zum Schutz­beschluss samt Auflage- und Einspracheverfahren bis und mit Einsprache­entscheid erledigte (Art. 37 Abs. 1 NSchG und aArt. 39 Abs. 2 Satz 1 NSchG), war der Regierungsrat Rechtsmittel- und Beschlussinstanz (aArt. 39 Abs. 2 Satz 2 und aArt. 40 NSchG). Die beiden Verfahrensab­schnitte waren klar getrennt und unterschieden sich auch hinsichtlich ihrer Funktion. Selbst wenn man davon ausgeht, dass das vorliegende Verfah­ren mit der ersten öffentlichen Auflage und somit noch unter altem Recht anhängig gemacht wurde, rechtfertigt diese besondere Ausgestaltung des Verfahrens, jedenfalls für den zweiten Abschnitt die neue Zuständigkeits­ordnung zugrunde zu legen. Die VOL hat so betrachtet den vorgelagerten Verfahrensabschnitt in Übereinstimmung mit Ziffer 1 Satz 1 der Über­gangsbestimmungen zur Änderung des VRPG vom 10. April 2008 noch nach altem Recht abgeschlossen, indem sie die Einsprachen behandelt hat. Dazu ist sie nach geltendem Recht weiterhin zuständig (Art. 40 NSchG). Die Zuständigkeit für den Beschluss ist hingegen bereits vom Re­gierungsrat an die VOL übergegangen. Die VOL ist demnach zu Recht von ihrer Zuständigkeit zum Beschluss ausgegangen. Folglich ist auch die funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben.

1.4 Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Die als Beschwerdeführende 2 auftretenden privaten Orga­nisationen sind von Gesetzes wegen zur Beschwerde befugt (Art. 79 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 38 Abs. 2 Bst. b NSchG). Die Beschwerdeführenden 1 sind als Eigentümerin und Eigentümer des Hotels C.___ durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 38 Abs. 2 Bst. a NSchG). Auf die form- und fristgerecht einge­reichten Beschwerden ist – unter Vorbehalt von E. 2 und E. 3.6 – einzu­treten.

1.5 Der kantonale Schutzbeschluss umfasst einen Plan und die dazu­gehörigen Vorschriften. Diese nennen das Schutzziel und die Schutzmass­nahmen (Art. 36 Abs. 2 NSchG). Der Beschluss regelt parzellenscharf und grundeigentümerverbindlich die auf das Schutzziel zugeschnittenen Nut­zungsverbote und -beschränkungen im betreffenden Gebiet und scheidet damit eine die Grundnutzung überlagernde Schutzzone nach Art. 17 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raum­planungsgesetz, RPG; SR 700) aus (Waldmann/Hänni, Handkommentar zum Raumplanungsgesetz, 2006, Art. 17 N. 30 ff. mit weiteren Hinweisen). Von seiner Rechtsnatur her handelt es sich somit um einen Nutzungsplan im Sinn von Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 RPG (VGE 2011/409 vom 21.8.2012, E. 3.1 [bestätigt durch BGer 1C_484/2012 vom 27.5.2013, E. 4.1], mit Hinweisen). Art. 33 Abs. 2 RPG verlangt, dass das kantonale Recht wenigstens ein Rechtsmittel gegen Verfügungen und Nutzungspläne vorsieht, die sich auf das RPG und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen, wobei eine volle Überprüfung – d.h. sowohl eine Rechts- als auch eine Angemessenheitskontrolle – zu ge­währleisten ist (Art. 33 Abs. 3 Bst. b RPG). Da das Verwaltungsgericht in Bezug auf kantonale Schutzbeschlüsse einzige kantonale Beschwer­deinstanz ist, hat es demnach die angefochtene Verfügung sowohl auf Rechtsverletzungen als auch auf Unangemessenheit hin zu überprüfen. Dabei hat es allerdings zu berücksichtigen, dass der VOL als Planungs­behörde ein erhebliches Planungsermessen zusteht und sie selber darüber zu befinden hat, welche von mehreren gesetzmässigen und zweckmässi­gen Lösungen sie wählen will. Es kann auch im Rahmen der vollen Über­prüfungsbefugnis nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts als Rechtsmittel­behörde sein, sein eigenes Ermessen an die Stelle des rechtmässig aus­geübten Planungsermessens der Planungsbehörde zu stellen (BVR 2003 S. 114 E. 1c; BGE 127 II 238 E. 3b/aa). Zudem auferlegt sich das Verwal­tungsgericht eine gewisse Zurückhaltung, soweit für die Beurteilung beson­dere Sach- oder Fachkenntnisse erforderlich sind, über die es nicht gleich­ermassen verfügt wie die Verwaltungsbehörden mit ihren Fachleuten und -stellen (BVR 2013 S. 5 E. 5.6, 2010 S. 411 E. 1.5; Merkli/Aeschlimann/Her­zog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 80 N. 3).

2.

Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bildet der Schutzbeschluss vom 3. Dezember 2012. Die Beschwerdeführenden be­anstanden diesen nur, soweit er das Präparieren eines Winterwanderwegs auf dem zugefrorenen See ermöglicht und in diesem Zusammenhang An­ordnungen trifft. Die Beschwerdeführenden 1 weisen sogar ausdrücklich darauf hin, dass sie den Schutzbeschluss nur noch hinsichtlich des Win­terwanderwegs über den Engstlensee beanstanden (Beschwerde vom 4.1.2013, S. 8). Dennoch beantragen sie auch, es sei Ziffer IV/4k des Be­schlusses aufzuheben, welche einen Vorbehalt betreffend Ziffer IV/6l be­inhalte. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Ziffer IV/4k zum einen einen Vorbehalt bezüglich Ziffer IV/6j enthält und zum anderen das Eisklettern und nicht den umstrittenen Winterwanderweg betrifft. Welche Einwände sie dagegen haben, führen die Beschwerdeführenden 1 nicht weiter aus. Auf die Beschwerde im Verfahren 100.2013.4 ist folglich insoweit mangels Be­gründung nicht einzutreten. Ebenfalls nicht weiter einzugehen ist auf die Ausführungen der Beschwerdeführenden zum Teilzonenplan «Engst­lenalp», soweit sie in keinem Zusammenhang mit dem hier Anfechtungs­objekt bildenden Schutzbeschluss stehen (vgl. Beschwerde vom 4.1.2013, S. 3 und 6, und Beschwerde vom 7.1.2013, S. 4 f.).

3.

3.1 Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist na­mentlich durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) entgegenzuwirken (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz [NHG; SR 451]). Für den Schutz und Unterhalt der Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung sorgen die Kantone (Art. 18b Abs. 1 NHG). Soweit die Unterschutzstellung nicht durch Vertrag erfolgt, sichert der Kanton Bern die schutzwürdigen Gebiete von nationaler oder regionaler Bedeutung durch Unterschutzstellung mit ent­sprechendem Beschluss (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 und Art. 6 Abs. 1 Bst b i.V.m. Art. 36 Abs. 1 NSchG). Eine solche Unterschutzstellung führt nicht dazu, dass für das Schutzgebiet ein allgemeines Betretungsverbot gelten würde oder keinerlei Aktivitäten mehr stattfinden dürften. Vielmehr nennen die Schutzvorschriften für das jeweilige Naturschutzgebiet das (konkrete) Schutzziel, die (konkreten) Schutzmassnahmen und allfällige ständige Ausnahmen von diesen Vorschriften zugunsten bestimmter Personen oder Nutzungsarten (Art. 36 Abs. 2 NSchG und Art. 7 Abs. 1 Bst. d der Natur­schutzverordnung vom 10. November 1993 [NSchV; BSG 426.111]).

3.2 Die Schutzziele des Naturschutzgebiets Engstlensee bestehen darin, die reichhaltige Flora und Fauna auf den Alpweiden und am Engst­lensee zu sichern, die Arvenbestände zu erhalten, die wertvollen Lebens­räume für Tiere und Pflanzen sowie die Wintereinstandsgebiete für Wild­tiere zu sichern, die Wildtiere vor Störungen zu schützen und den Engst­lensee und seine Umgebung ungeschmälert zu erhalten (vgl. Schutz­beschluss vom 3.12.2012, Ziff. II/2). Im Schutzgebiet sind grundsätzlich sämtliche Veränderungen, Vorkehren und Störungen untersagt, die den Schutzzielen zuwiderlaufen. In begründeten Fällen kann die ANF Ausnah­men bewilligen (vgl. Schutzbeschluss vom 3.12.2012, Ziff. IV/4 und 5). Der Schutzbeschluss listet sodann Nutzungen auf, welche keiner Ausnahme­bewilligung der ANF bedürfen (Ziff. IV/6a-l). Darunter fällt das hier umstrit­tene Präparieren eines maximal 1,5 m breiten Winterwanderwegs als Ver­bindung zwischen der Engstlenalp und der Sesselbahntalstation im frei begehbaren Bereich (im Mindestabstand von 150 m zum Wildruhegebiet am Südufer) und einer Schneerampe als Zugang innerhalb des im Teil­zonenplan bezeichneten Uferabschnitts, wobei Erstellen und Begehen des Weges auf eigene Gefahr erfolgen (Schutzbeschluss vom 3.12.2012, Ziff. IV/6l). In diesem Zusammenhang wird die Gemeinde schliesslich ver­pflichtet sicherzustellen, dass beidseits des Weges Hinweistafeln aufge­stellt werden, die darauf aufmerksam machen, dass das Betreten des ge­frorenen Sees auf eigene Gefahr erfolgt (Schutzbeschluss vom 3.12.2012, Ziff. V/9).

3.3 Die VOL geht davon aus, dass sich der Winterwanderweg (inkl. Schneerampe) nicht negativ auf das Naturschutzgebiet auswirken würde. Für Gäste, die zu Fuss, mit Schneeschuhen, Alpin- oder Tourenskis unter­wegs sind, verlaufe die einzige lawinensichere Verbindung zwischen der Engstlenalp und der Talstation der Sesselbahn auf den Jochpass über die zugefrorene Seefläche, welche unter Einhaltung eines Abstands von 150 m zum Wildruhegebiet am Südufer frei begehbar sei (vgl. Ziff. IV/6k). Ein prä­parierter Weg erleichtere das Überqueren des Sees. Zudem bewirke der Weg, dass Nutzerinnen und Nutzer in für das Wildruhegebiet «Hiener­stock» unproblematische Bereiche ausserhalb der neuen Pufferzone ge­lenkt würden. Es seien somit keine massgebenden negativen Auswirkun­gen auf die Umwelt zu erwarten. Vielmehr könne durch die gezielte Be­sucherlenkung sogar eine Minimierung der Störungen erreicht werden (vgl. Schutzbeschluss vom 3.12.2012, S. 6). Diese Beurteilung halten die Be­schwerdeführenden für nicht haltbar, zumal kein Bedarf bzw. weder ein öffentliches noch ein privates Interesse am Weg bestehe, namentlich nicht für Alpinskifahrerinnen und -skifahrer von Engelberg her.

3.4 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden legt die VOL überzeugend dar, dass und weshalb die Schutzziele des Naturschutz­gebiets durch das Präparieren eines Winterwanderwegs nicht gefährdet werden. Auch die Beschwerdeführenden erachten es offenbar als unprob­lematisch, dass die gefrorene Seefläche betreten werden darf; die entspre­chende Bestimmung im Schutzbeschluss (Ziff. IV/6k) wird von keiner Seite beanstandet. Es wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, weshalb das Begehen des Sees auf einem präparierten Weg das Natur­schutzgebiet anders bzw. stärker betreffen sollte. Vielmehr leuchtet ein, dass die dadurch erzielte Besucherlenkung das Einhalten des Minimalab­stands zu den Wildruhegebieten «Hienerstock» und «Arvenegg» fördert. Zwar ist unbestritten, dass das Präparieren mit gewissen Immissionen ver­bunden wäre. Die Arbeiten sollen jedoch aufgrund der geringen Breite des Wegs mit immissionsarmen Geräten erfolgen, weshalb die Störungen kein mit den Schutzzielen nicht vereinbares Mass erreichen würden, zumal der Weg nicht durch das Wildruhegebiet verlaufen würde, sondern einen Mini­malabstand davon einhalten müsste, und der Lawinengefahr nicht mittels Sprengungen, sondern mit der flexiblen Wegführung begegnet werden soll (Vernehmlassungen der VOL vom 5.2.2013, je act. 4). Die Beschwerde­führenden 1 sehen das Hauptproblem denn auch nicht beim Winterwan­derweg, sondern bei der ihrer Ansicht nach dazugehörenden 13 km langen Zufahrt mit dem Schneetaxi durch das lawinengefährdete Gental (Be­schwerde vom 4.1.2013, S. 8, 11; vgl. auch Beschwerde vom 7.1.2013, S. 5). Diese liegt jedoch ausserhalb des Perimeters des Schutzgebiets und ist vom Schutzbeschluss nicht betroffen. Der Schutzbeschluss erlaubt im Schutzgebiet nur das Präparieren eines Winterwanderwegs und einer Schneerampe (vgl. auch Vernehmlassung 100.2013.4, S. 2). Er soll für Fussgängerinnen und Fussgänger eine lawinensichere Verbindung zwi­schen der Engstlenalp und der Sesselbahntalstation Jochpass schaffen, d.h. in erster Linie den von Engelberg herkommenden Gästen den Weg zur Engstlenalp erleichtern. Das Begehen und Befahren der zugefrorenen Seefläche mit Fahrzeugen sowie Spiel- und Sportgeräten aller Art (ausge­nommen Schneeschuhe und Skier; Schutzbeschluss vom 3.12.2012, Ziff. IV/6k) ist ausdrücklich untersagt (Schutzbeschluss vom 3.12.2012, Ziff. IV/4j), ebenso das Befahren des ganzen Schutzgebiets mit Fahrzeu­gen (insbesondere Motorfahrzeugen, Motorfahrrädern und Mountainbikes) sowie das Parkieren von Motorfahrzeugen (Schutzbeschluss vom 3.12.2012, Ziff. IV/4d). Weitergehende Festlegungen ausserhalb des Schutz­perimeters können nicht Gegenstand des Beschlusses sein und sind es auch nicht. Unter diesen Umständen besteht für das Verwaltungsgericht kein Anlass, die überzeugenden Ausführungen der Fachbehörde in Zweifel zu ziehen (vorne E. 1.5). Es ist vielmehr mit der VOL davon auszugehen, dass ein allfälliger Winterwanderweg über die gefrorene Seefläche sowie eine Schneerampe im Sinn von Ziffer IV/6l des Schutzbeschlusses die Schutzziele für das Naturschutzgebiet «Engstlensee-Jungibäche-Achtel­sass» nicht beeinträchtigt.

3.5 Steht fest, dass der Winterwanderweg keine Beeinträchtigung des Naturschutzgebiets zur Folge hätte, ist es grundsätzlich unerheblich, ob ein Interesse daran nachgewiesen ist. Gemäss VOL haben Gemeinde, Grund­eigentümerinnen und Grundeigentümer sowie Tourismuskreise darum er­sucht, diese Möglichkeit zu schaffen, sofern sich zeigen sollte, dass das Publikum ein Bedürfnis danach hat (vgl. Schutzbeschluss vom 3.12.2012, Ziff. II/2b/bb; Vernehmlassungen, S. 1). Unter den gegebenen Umständen ist nicht ersichtlich, warum die VOL diesem Anliegen nicht hätte nachkom­men dürfen, zumal keine Pflicht zum Erstellen eines Winterwanderwegs eingeführt, sondern einzig klargestellt wird, wie ein solcher auszugestalten ist, damit er mit den Schutzzielen des Naturschutzgebiets zu vereinbaren ist. Anders als die Beschwerdeführenden 1 meinen, wird damit auch keine Grundlage für das «Schneeparadies Titlis» geschaffen. Wie sie selber ausführen, dürfte der Fussweg für Alpinskifahrerinnen und -skifahrer wegen ihrer Ausrüstung und den Aufstiegen vom See her ohnehin wenig attraktiv sein (vgl. Beschwerde vom 4.1.2013, S. 10 f.). Zudem wären für ein sol­ches Projekt weitere Vorkehren nötig, die im vorliegenden Verfahren nicht zur Diskussion stehen.

3.6 Die Beschwerdeführenden 1 begründen ihren Antrag nicht, Zif­fer V/9 des Schutzbeschlusses betreffend Aufstellen von Hinweistafeln beidseits des Winterwanderwegs sei aufzuheben; auf deren Beschwerde ist deshalb auch in diesem Punkt nicht einzutreten (vgl. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerdeführenden 2 begründen den entsprechenden An­trag damit, dass Ziffer V/9 des Schutzbeschlusses mit dem Verzicht auf einen Winterwanderweg gegenstandslos werde (vgl. Beschwerde vom 7.1.2013, S. 7 unten). Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt, was gegen die Hinweistafeln sprechen sollte, wenn sich der Winterwanderweg als mit dem Naturschutzgebiet vereinbar erweist.

3.7 Die Beschwerdeführenden beantragen, dass ein Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) einzuholen sei. Da kein Bundesinventar nach Art. 5 NHG betroffen ist, besteht keine Pflicht zur Begutachtung durch die ENHK gestützt auf Art. 7 Abs. 2 NHG. Der Winterwanderweg erfordert zudem keine baulichen Massnahmen. Er verläuft in gebührendem Abstand von den Schongebieten über eine Rampe aus Schnee und die gefrorene Seefläche und wird nur präpariert, wenn ein entsprechender Bedarf besteht. Wie ausgeführt, beeinträchtigt er die Schutzziele nicht. Es ist folglich höchstens von einem geringen Eingriff auszugehen. Obwohl es sich um ein bedeutendes Schutzgebiet von regio­naler Bedeutung handelt, liegt deshalb auch kein wichtiger Fall vor, der eine fakultative Begutachtung der ENHK nach Art. 8 NHG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. d der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV; SR 451.1) erfordert (vgl. auch VGE 2011/5 vom 14.6.2012, E. 7.4 [bestätigt durch BGer 1C_371/2012 vom 30.5.2013, E. 5; wichtiger Fall verneint]; BGE 136 II 214 E. 4 [wichtiger Fall bejaht]; Jörg Leimbacher, in Kommentar NHG, 1997, Art. 8 N. 5). Daran ändert die offenbar vom Bundesamt für Umwelt beabsichtigte Ausscheidung eines zusätzlichen Auengebiets von nationaler Bedeutung östlich des Engstlen­sees nichts. Wie die vorangehenden Ausführungen zeigen, sind für die Beurteilung der Beschwerde auch keine anderen Sachverhaltsabklärungen erforderlich. Die Beweisanträge der Beschwerdeführenden 1 (Befragung, Expertise zur Lawinensituation, Gutachten ENHK, Augenschein) werden deshalb abgewiesen. Damit erweist sich auch die Rüge als unbegründet, die VOL habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt (vgl. Beschwerde vom 4.1.2013, S. 5-7; Beschwerde vom 7.1.2013, S. 6).

4.

4.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Präparieren eines Winterwanderwegs über den gefrorenen See mit Schneerampe und Hin­weistafeln so, wie es in den Schutzvorschriften vorgesehen ist, keine Be­einträchtigung des Naturschutzgebiets Engstlensee bewirkt. Der Beschluss ist insofern sowohl rechtmässig als auch angemessen. Die Beschwerden erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen.

4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Auch bei vereinigten Verfahren sind die Kosten so zu verlegen, wie wenn die ver­schiedenen Eingaben getrennt behandelt worden wären (Merkli/Aeschli­mann/Her­zog, a.a.O., Art. 17 N. 4 und Art. 106 N. 3). Da in beiden Verfah­ren im Wesentlichen die gleichen Fragen zu beantworten waren, ist den Beschwerdeführenden je dieselbe Pauschalgebühr aufzuerlegen. Ver­ringert sich der Bearbeitungsaufwand durch die gemeinsame Behandlung, so ist diesem Umstand bei der Festsetzung der Verfahrenskosten Rech­nung zu tragen (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 17 N. 7, Art. 103 N. 4). Den Beschwerdeführenden sind die Verfahrenskosten je unter Soli­darhaft aufzuerlegen (Art. 106 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Die Beschwerde im Verfahren 100.2013.4 wird abgewiesen, soweit da­rauf eingetreten wird.

Die Beschwerde im Verfahren 100.2013.10 wird abgewiesen.

a) Die Kosten des Verfahrens 100.2013.4, bestimmt auf eine Pau­schalgebühr von Fr. 2'000.--, werden den Beschwerdeführenden 1 auferlegt.

b) Die Kosten des Verfahrens 100.2013.10, bestimmt auf eine Pau­schalgebühr von Fr. 2'000.--, werden den Beschwerdeführenden 2 auferlegt.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Zu eröffnen:

- den Beschwerdeführenden 1

- den Beschwerdeführenden 2

- der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern

- dem Bundesamt für Umwelt

und mitzuteilen:

- der Einwohnergemeinde Innertkirchen

Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

1C_58/2014

1C_56/2014

VGE 16

BVR 2011 411

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

Art. 14 NSchGart. 14 LCPNart. 14 NSchG

Art. 40 NSchGart. 40 LCPNart. 40 NSchG

Art. 36 NSchGart. 36 LCPNart. 36 NSchG

Art. 39 NSchGart. 39 LCPNart. 39 NSchG

Art. 39 NSchGart. 39 LCPNart. 39 NSchG

Art. 39 NSchGart. 39 LCPNart. 39 NSchG

Art. 13 NSchGart. 13 LCPNart. 13 NSchG

Art. 40 NSchGart. 40 LCPNart. 40 NSchG

Art. 3 VRPGart. 3 LPJAart. 3 VRPG

Art. 20a VRPGart. 20a LPJAart. 20a VRPG

BVR 2012 377

Art. 37 NSchGart. 37 LCPNart. 37 NSchG

Art. 39 NSchGart. 39 LCPNart. 39 NSchG

Art. 39 NSchGart. 39 LCPNart. 39 NSchG

Art. 40 NSchGart. 40 LCPNart. 40 NSchG

Art. 40 NSchGart. 40 LCPNart. 40 NSchG

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 38 NSchGart. 38 LCPNart. 38 NSchG

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 38 NSchGart. 38 LCPNart. 38 NSchG

Art. 36 NSchGart. 36 LCPNart. 36 NSchG

Art. 17 RPGart. 17 LATart. 17 LPT

Art. 14 RPGart. 14 LATart. 14 LPT

Art. 21 RPGart. 21 LATart. 21 LPT

VGE 2011/409

1C_484/2012

Art. 33 RPGart. 33 LATart. 33 LPT

Art. 33 RPGart. 33 LATart. 33 LPT

BVR 2003 114

BGE 127 II 238ATF 127 II 238DTF 127 II 238

BVR 2013 5

BVR 2010 411

Art. 18 NHGart. 18 LPNart. 18 LPN

Art. 18b NHGart. 18b LPNart. 18b LPN

Art. 4 NSchGart. 4 LCPNart. 4 NSchG

Art. 6 NSchGart. 6 LCPNart. 6 NSchG

Art. 36 NSchGart. 36 LCPNart. 36 NSchG

Art. 36 NSchGart. 36 LCPNart. 36 NSchG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 5 NHGart. 5 LPNart. 5 LPN

Art. 7 NHGart. 7 LPNart. 7 LPN

Art. 8 NHGart. 8 LPNart. 8 LPN

Art. 25 NHVart. 25 OPNart. 25 OPN

VGE 2011/5

1C_371/2012

BGE 136 II 214ATF 136 II 214DTF 136 II 214

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 106 VRPGart. 106 LPJAart. 106 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF