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Entscheid

100 2013 425

EinzelrichterIn des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

22. Januar 2014Deutsch24 min

X.___, geboren am …, stellte am 20. Dezember 2011 bei der Einwohnergemeinde (EG) Bern, Sozialdienst, ein Gesuch um wirtschaftliche Hilfe. Dieser forderte X.___ in der Folge mehrfach auf, verschiedene Unterlagen einzureichen, die für die Abklärung der finan­ziellen Verhältnisse unerlässlich seien. Mit Verfügung vom 16. Februar 2012 trat die EG Bern auf das Gesuch nicht ein, da anhand der eingereich­ten Unterlagen die Bedürftigkeit von X.___ nicht ermittelt werden könne. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland (RSA) am 22. Juni 2012 ab. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

Source be.ch

100.2013.288U

VBL/BDE/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 27. Dezember 2013

a.o. Verwaltungsrichterin von Büren

Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner

X.___

vertreten durch Rechtsanwalt…

Beschwerdeführerin

gegen

Einwohnergemeinde Bern

Sozialamt, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern

Beschwerdegegnerin

und

Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland

Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen

betreffend Sozialhilfe; Nichteintreten auf Unterstützungsgesuch wegen ungenügender Mitwirkung (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 12. Juli 2013; shbv 2/2013)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2013, Nr. 100.2013.288U, Seite 1

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.

X.___, geboren am …, stellte am 20. Dezember 2011 bei der Einwohnergemeinde (EG) Bern, Sozialdienst, ein Gesuch um wirtschaftliche Hilfe. Dieser forderte X.___ in der Folge mehrfach auf, verschiedene Unterlagen einzureichen, die für die Abklärung der finan­ziellen Verhältnisse unerlässlich seien. Mit Verfügung vom 16. Februar 2012 trat die EG Bern auf das Gesuch nicht ein, da anhand der eingereich­ten Unterlagen die Bedürftigkeit von X.___ nicht ermittelt werden könne. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland (RSA) am 22. Juni 2012 ab. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

Am 28. Juli 2012 ersuchte X.___ bei der EG Bern erneut um wirt­schaftliche Hilfe. Der Sozialdienst verlangte in der Folge mehrmals, unter Androhung des Nichteintretens auf das Gesuch bzw. der Ablehnung des Begehrens, weitere Unterlagen zu den Einkommens- und Vermögensver­hältnissen von X.___. Mit Verfügung vom 30. November 2012 trat die EG Bern auch auf das zweite Unterstützungsgesuch wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht ein.

B.

Gegen diese Nichteintretensverfügung erhob X.___ am 28. De­zember 2012 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland. Mit Entscheid vom 12. Juli 2013 wies die stellvertretende Regie­rungs­statthalterin das Rechtsmittel ab.

C.

Dagegen hat X.___ am 15. August 2013 Verwaltungsgerichts­beschwerde erhoben mit dem Begehren, die Verfügung der EG Bern vom 30. November 2012 bzw. der Entscheid der stellvertretenden Regierungs­statthalterin vom 12. Juli 2013 seien aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die EG Bern zurückzu­weisen. Gleichzeitig ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechts­pflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt.

Das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland hat am 21. August 2013 auf eine förmliche Vernehmlassung verzichtet. Die EG Bern beantragt mit Be­schwerdeantwort vom 27. August 2013 die Abweisung der Beschwerde; hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines Antrags.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be­schwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 einzutreten.

1.2

Die Beschwerdeführerin beantragt nebst der Aufhebung des ange­fochtenen Entscheids der stellvertretenden Regierungsstatthalterin auch diejenige der Verfügung der EG Bern vom 30. November 2012 (vorne Bst. C). Damit übersieht sie, dass ihrer Beschwerde an das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland voller Devolutiveffekt zugekommen ist. An­fechtungsobjekt kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausschliess­lich der vorinstanzliche Entscheid sein. Soweit die Aufhebung der ursprüng­lichen Verfügung beantragt wird, ist auf die Beschwerde deshalb nicht einzu­treten (BVR 2010 S. 411 E. 1.4).

1.3

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). Die Beurteilung von Beschwerden gegen Rechtsmittelentscheide, die ein Nichteintreten der Verfügungs­behörde zum Gegenstand haben, fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisa­tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; BVR 2011 S. 498 [VGE 2010/495 vom 19.5.2011], nicht publ. E. 1.3 mit Hinweis auf die Praxisfestlegung der erweiterten Abteilungskonferenz vom 29.11.2010; VGE 2012/308 vom 26.11.2012, E. 1.2 [noch nicht rechtskräf­tig]).

2.

Strittig ist, ob der Beschwerdeführerin die wirtschaftliche Sozialhilfe zu Recht wegen ungenügender Mitwirkung bei der Abklärung der wirtschaftli­chen Verhältnisse verweigert worden ist.

2.1

Nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2) – hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönli­che und wirtschaftliche Hilfe, wobei als bedürftig gilt, wer für seinen Lebens­unterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 1 und Abs. 2 SHG). Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (So­zialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die SKOS-Richtlinien verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen. Vor­liegender Streit betrifft die Frage, ob der Beschwerdeführerin ab August 2012 Sozialhilfeleistungen auszurichten sind. Es ist daher die im Kanton Bern seit dem 1. Januar 2012 gültige Fassung der Richtlinien vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08 und 12/10 massgebend (Art. 8 SHV in der Fassung vom 2.11.2011 [BAG 11-132, 12-9]; vgl. BVR 2013 S. 45 E. 5.1).

2.2

Zur Prüfung der Anspruchsberechtigung ist die finanzielle Situation der um Sozialhilfe ersuchenden Personen abzuklären: Nach der Unter­suchungsmaxime ist der rechtserhebliche Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Die

Partei

hat an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 20 Abs. 1 VRPG), wobei die Mitwirkungspflicht durch die Aufklärungspflicht der Behörde präzisiert wird. Art und Umfang der Mitwirkungspflicht richten sich nach dem Grund­satz der Verhältnismässigkeit (BVR 2009 S. 225 E. 3.1). Für das Sozial­hilferecht wird die Mitwirkungspflicht in Art. 28 Abs. 1 SHG konkretisiert (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG; BVR 2013 S. 463 E. 3.2): Danach ist die be­troffene Person verpflichtet, dem Sozialdienst die erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und Ände­rungen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Die Auskunftspflicht bezieht sich sowohl auf die Eigenmittel als auch Leistun­gen Dritter, die aufgrund einer Rechtspflicht oder freiwillig geleistet werden. Kommen Empfängerinnen und Empfänger von Sozialhilfe diesen Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nicht nach, kann die Behörde in An­wendung von Art. 36 Abs. 1 SHG eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe anordnen. Können wegen mangelhafter Mitwirkung der betroffenen Person trotz seriöser Abklärungen der Sozialhilfebehörde erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit nicht beseitigt werden, kann zufolge der allgemeinen Beweis­lastregel, wonach zu Ungunsten derjenigen Person zu entscheiden ist, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können (vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]), eine (teilweise oder volle) Leistungseinstellung bzw. -verweigerung gerecht­fertigt sein. Diesfalls ist die Anspruchsberechtigung nach dem SHG – gleich wie der grundrechtliche Anspruch auf Hilfe in Not­lage – gar nicht berührt, da die wirtschaftliche Notlage nicht erstellt ist und somit beweismässig keine Bedürftigkeit vorliegt (BVR 2011 S. 448 E. 3.1, 2009 S. 415 E. 2.3.2). Das kann etwa der Fall sein, wenn die Gesuchstelle­rin oder der Gesuchsteller einverlangte Kontoauszüge nicht einreicht, Leis­tungen Dritter nicht offenlegt oder mangels Mitwirkung die Einkommens- und Vermögens­verhältnisse unklar bleiben (vgl. BVR 2011 S. 448 E. 3.3, 2009 S. 225 E. 6, 415 E. 4.3; VGE 2013/50 vom 5.7.2013, E. 2.2; A.8.3 der SKOS-Richt­linien).

2.3

Es ist Sache der Behörde, die beizubringenden Beweismittel zu bezeichnen und Aufgabe der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, die­se zu beschaffen (vgl. BVR 2009 S. 225 E. 3.1, 415 E. 2.2; VGE 2012/304 vom 27.5.2013, E. 5.3 auch zum Folgenden). An die Mitwirkungspflicht dürfen allerdings keine überspannten Anforderungen gestellt werden. So können von den betroffenen Personen etwa nicht Unterlagen verlangt werden, die sie nicht haben und die sie auch nicht mit vernünftigem Auf­wand beschaffen können (vgl. VGE 2012/308 vom 26.11.2012, E. 3.6 [noch nicht rechtskräftig]; Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. un­veränderte Aufl. 1999, S. 107; ferner Claudia Hänzi, Die SKOS-Richtlinien, Diss. Basel 2011, S. 143 und 150).

3.

Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

3.1

Die Beschwerdeführerin betrieb als Alleininhaberin zwischen De­zember 2004 und Ende Oktober 2012 in Bern das Einzelunternehmen «...» (ohne Eintrag im Handelsregister), in welchem Tantra­massagen angeboten wurden (Vorakten EG Bern, pag. 275, 279, 420 f.). Gemäss eigenen Angaben habe sie sich um die Organisation und Infra­struktur des «...» gekümmert und diese den dort selbständig erwerbenden Personen gegen ein Entgelt von Fr. 100.-- pro Tag zur Ver­fügung gestellt; schriftliche Verträge bestünden nicht. Die Infrastruktur­benutzerinnen hätten direkt mit den Kunden abgerechnet. Zusätzlich habe sie den Infrastrukturbenutzerinnen Shiatsu- und Tantrakurse angeboten (Vorakten EG Bern, pag. 279, 289). Ab 1. Februar 2012 beschäftigte die Beschwerdeführerin eine Mitarbeiterin mit einem Arbeitspensum von «ca. 20 Stunden pro Woche» (vgl. Arbeitsvertrag vom 20.1.2012, in Vorakten EG Bern, pag. 166). In den Jahren 2005 bis 2010 wies die Beschwerde­führerin mit ihrer Geschäftstätigkeit Gewinne zwischen Fr. 24'600.-- und Fr. 37'426.-- aus; im Jahr 2011 betrug der Gewinn noch Fr. 17'025.-- (Vorakten EG Bern, pag. 382). Per 31. Oktober 2012 hat die Beschwerde­führerin ihre selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben; seit dem 1. No­vember 2012 bezieht sie eine vorzeitige Altersrente (Vorakten EG Bern, pag. 589; dazu auch hinten E. 5.2).

3.2

Das erste Unterstützungsgesuch der Beschwerdeführerin hatte das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 22. Juni 2012 abgewiesen (vorne Bst. A); es erwog, dass die provisorische Erfolgsrechnung für das Jahr 2011 wenig transparent und mangels entsprechender Dokumentation durch Belege unzureichend sei. Das vollständige Fehlen von Rechnungen, Quittungen bzw. Arbeitsver­trägen betreffend die im Unternehmen tätigen Personen sei nicht glaubwür­dig. Es bestünden daher erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit der Be­schwerdeführerin (Vorakten EG Bern, pag. 163l-163p). Daraufhin ersuchte die Beschwerdeführerin am 28. Juli 2012 bei der EG Bern erneut um Aus­richtung von Sozialhilfeleistungen. Auf entsprechende Aufforderungen hin, reichte die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin zahlreiche Unterlagen zu den Akten. Zwar erachtete die EG Bern die Ausgaben auf­grund der eingereichten Abrechnungen als transparent und nachvollziehbar (Vorakten EG Bern, pag. 660). Dagegen bemängelte sie weiterhin das Feh­len von Einkommensbelegen und forderte diesbezüglich von der Beschwer­deführerin weitere Unterlagen, wobei sie zwischen Einnahmen aus der Kurs­tätigkeit und Einnahmen der im «...» tätigen Personen unterschied (Vorakten EG Bern, pag. 603, 612). Die Beschwerdeführerin brachte in der Folge zwar weitere Belege bei, wies aber erneut darauf hin, dass sie die verlangten Quittungen nicht vorlegen könne, da solche gar nicht bestünden (Vorakten EG Bern, pag. 598, 608). Mit Verfügung vom 30. November 2012 trat die EG Bern auf das Sozialhilfegesuch vom 28. Juli 2012 nicht ein, da die Beschwerdeführerin die für die Beurteilung der Bedürf­tigkeit zwingend erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht habe (Beschwerdebeilage [BB] 7; vorne Bst. A). Die vom Sozialdienst einge­forderten Unterlagen (Belege über Einnahmen zu den vorhandenen Abrech­nungen für die Monate Juli, August und September 2012, Quittun­gen der Einnahmen, der in den Räumen des «...» tätigen Per­sonen sowie Belege der Einnahmen aus der Shiatsu- und Tantrakurstätig­keit) sind bis heute nicht aktenkundig. In den Akten findet sich lediglich eine Bestätigung von Y.___ vom 25. Juli 2012, derzufolge sie als Selbstän­digerwerbende die Infrastruktur der Beschwerdeführerin gegen ein Entgelt von Fr. 100.-- pro Tag benutze und diesen Betrag jeweils am Tag der Benutzung in bar, ohne Ausstellung einer Quittung, bezahle (Vorakten EG Bern, pag. 289). (Lohn-)Abrechnungen betreffend die angestellte Mitar­beiterin hat die Beschwerdeführerin nicht vorgelegt.

3.3

Die Vorinstanz hat erwogen, die Beschwerdeführerin habe ihre Mit­wirkungspflicht verletzt, indem sie auch für die Zeit nach dem Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 22. Juni 2012 keine Belege über ihre Einnahmen vorweisen könne, obschon sie nach diesem Entscheid habe wissen müssen, dass sie diese Belege braucht, um Sozial­hilfeleistungen beanspruchen zu können. Aufgrund dieser Verletzung der Mitwirkungspflicht bestünden weiterhin erhebliche Zweifel an der Bedürftig­keit. Die eingereichten Unterlagen würden kein ausreichendes Bild über die finanzielle Lage der Beschwerdeführerin vermitteln, da die gesamten Ein­nahmen völlig unbelegt seien und auch die übrigen Unterlagen kein klares Bild ergeben würden (angefochtener Entscheid, E. 6). Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, in der «Rotlichtbranche» könne das erzielte Einkommen aus Diskretionsgründen nicht durch Quittungen oder Belege, sondern nur durch einseitige Aufzeichnungen erstellt werden; der von der Gemeinde geforderte Umfang der Mitwirkungspflicht sei unzumut­bar (Beschwerde, Ziff. 48, 56). Sie sei ihrer Mitwirkungspflicht hinreichend nachgekommen und habe ihre Mittellosigkeit mittels 56 umfassender und aussagekräftiger Beilagen belegt. Ihre Bedürftigkeit sei daher auch ohne die von der EG Bern geforderten Quittungen und Belege erstellt (Be­schwerde, Ziff. 54, 60).

4.

Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflich­ten verletzt hat.

4.1

Wie dargelegt (vorne E. 2.2), ist die Beschwerdeführerin im sozial­hilferechtlichen Gesuchsverfahren verpflichtet, ihre finanzielle Situation und damit ihr Einkommen offenzulegen. Die von der EG Bern geforderten Unter­lagen sind geeignet, hierüber Auskunft zu geben, weshalb deren Einforderung grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Als Alleininhaberin und Geschäftsführerin des «...» war die Beschwerdeführerin für das Unternehmen und die korrekte Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle verantwortlich (vgl. VGE 2012/308 vom 26.11.2012, E. 3.7 [noch nicht rechts­kräftig]). Zwar war sie nicht buchführungspflichtig (Art. 957 des Schwei­zerischen Obligationenrechts [OR; SR 220] in der bis am 31. De­zember 2012 anwendbaren Fassung [AS 2002 949]; Art. 934 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 36 Abs. 1 der Handelsregisterverordnung vom 17. Dezember 2007 [HRegV; SR 221.411]); trotzdem hatte sie eine, wenn auch nach ein­fachen Grundsätzen gehaltene Buchhaltung zu führen. Gemäss der Zu­satz-Wegleitung 2012 der Steuerverwaltung des Kantons Bern zum Ausfül­len der Formulare für natürliche Personen mit selbständiger Erwerbstätig­keit sind Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben fortlaufend, lückenlos und wahrheitsgetreu vorzunehmen; jede Eintragung hat sich grund­sätzlich auf einen Beleg zu stützen (Zusatz-Wegleitung, S. 6, abruf­bar unter: <http://www.fin.be.ch>, Rubrik «Steuern», «Ratgeber», «Publi­kationen», «Wegleitungen»). – Die Beschwerdeführerin hat ihre monatli­chen Einnahmen jeweils in eine Tabelle eingetragen (vgl. Vorakten EG Bern, pag. 472, 481, 493, 531), aus der hervorgeht, an welchen Tagen sie wieviel eingenommen hat (z.B. «Montag, 6. August, Fr. 350.--», «Donners­tag, 16. August, Fr. 200.--»). Wie sich diese Beträge zusammensetzen, geht weder aus den Aufzeichnungen noch aus den Ausführungen der Be­schwerdeführerin hervor. Da entsprechende Belege nach Angaben der Beschwerdeführerin nicht vorhanden sind, kann nicht zuverlässig nachvoll­zogen werden, aus welcher Einnahmequelle (Kurstätigkeit, Infrastrukturver­mietung, Einnahmen der Mitarbeiterin) die pauschal bezifferten Tagesein­nahmen stammen. Eine Plausibilitätskontrolle der Einnahmen ist deshalb kaum möglich.

4.2

Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Beibringung von (Kun­den-)Quittungen sei angesichts der in ihrer Branche erforderlichen Diskre­tion unzumutbar, ist unbehelflich: Gemäss ihren Angaben setzten sich ihre eigenen Einnahmen nur aus den Nutzungsentschädigungen und Kurs­geldern der Infrastrukturbenutzerinnen zusammen (Vorakten EG Bern, pag. 279). Gestützt auf die Akten ist sodann davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zusätzlich an den Einnahmen der von ihr angestellten Masseurin beteiligt war (vgl. Vorakten EG Bern, pag. 165 f.). Besondere Diskretion oder Anonymität wie sie im Geschäftsverkehr mit den Kunden des «...» allenfalls geboten sein könnten, ist gegenüber diesen Personen weder erforderlich noch angezeigt (vgl. auch Art. 10 des Geset­zes vom 7. Juni 2012 über das Prostitutionsgewerbe [PGG; BSG 935.90] i.V.m. Art. 5 der Verordnung vom 5. Dezember 2012 über das Prostitutions­gewerbe [PGV; BSG 935.901]). Es ist daher nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher dargelegt, weshalb es ihr nicht möglich und zumutbar gewesen wäre, für die Einnahmen aus der «Infra­strukturvermietung», der Kurstätigkeit sowie der Tätigkeit ihrer Mitarbeiterin Quittungen auszustellen oder andere Belege vorzuweisen. Die Beschwer­de­führerin hat sich in diesem Zusammenhang entgegenhalten zu lassen, dass mit der von ihr angestellten Masseurin ein schriftlicher Arbeits­vertrag bestand (Vorakten EG Bern, pag. 166) und eine der Infrastrukturbe­nutzerinnen die (mündliche) Nutzungsvereinbarung schriftlich bestätigte (Vorakten EG Bern, pag. 289; vgl. vorne E. 3.2). Damit ist belegt, dass auch aus Sicht der Beschwerdeführerin eine gewisse Schriftlichkeit in ihrem Gewerbe oder zumindest in ihrem Betrieb gebräuchlich ist. Die Be­schwerdeführerin hätte sodann die pauschal aufgeführten Einnahmen wei­ter aufschlüsseln und erläutern können (Infrastrukturmiete, Kursgelder, Einnahmen der Masseurin), um deren Herkunft und Höhe transparent zu machen. Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat (vgl. angefochtener Ent­scheid, E. 6), musste der Beschwerdeführerin zumindest seit dem unange­fochten gebliebenen Entscheid des Regierungsstatthalteramts vom 22. Juni 2012 bewusst sein, dass von ihr (detaillierte) Belege über ihre Einnahmen verlangt werden. Es wäre ihr daher zumutbar gewesen, spätestens ab die­sem Zeitpunkt entsprechende Belege auszufertigen bzw. sich ausstellen zu lassen (vgl. VGE 2009/106 vom 12.8.2009, E. 6.1). Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin ihrer Aufzeichnungspflicht nicht in genügender Weise nachgekommen. Aus dem Umstand, dass die Steuerverwaltung von der Beschwerdeführerin während ihrer Geschäftstätigkeit nie ihre Einnah­men dokumentierende Belege und Quittungen verlangte (Beschwerde, Ziff. 65), kann sie nichts Wesentliches für sich ableiten: Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, erfüllt die Steuerverwaltung andere Aufgaben als die Sozialhilfebehörden (angefochtener Entscheid, E. 6). Eine fehlende Überprüfung im Rahmen des Veranlagungsverfahrens ändert sodann nichts an der grundsätzlichen Aufzeichnungs- und Dokumentierungspflicht (vgl. vorne E. 4.1).

Dispositiv

4.3 Demnach hat die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht inso­weit verletzt, als sie für die Monate Juli bis Oktober 2012 keine Belege über ihre Einnahmen vorlegte, obschon ihr dies im dargelegten Umfang zumut­bar gewesen wäre.

5.

Zu prüfen bleibt, ob trotz dieser Verletzung der Mitwirkungspflicht die Be­dürftigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der übrigen Umstände als ge­nügend erstellt erscheint.

5.1 Die EG Bern hatte das sozialhilferechtliche Existenzminimum der Beschwerdeführerin nach dem ersten Sozialhilfegesuch (provisorisch) auf Fr. 2'511.95 festgesetzt (Vorakten EG Bern, pag. 32). Darauf kann auch für den hier strittigen Zeitraum ab August 2012 abgestellt werden, da das Sozial­hilfebudget vom 20. Februar 2012 keine besonderen Leistungen aufweist, die zwischenzeitlich einer Änderung erfahren hätten. In den Mo­naten August, September und Oktober 2012 wies die Beschwerdeführerin einen Geschäftsaufwand von Fr. 4'915.50, Fr. 5'049.35 bzw. Fr. 4'812.-- aus (Vorakten EG Bern, pag. 480, 491, 529). Diese mit diversen Unter­lagen belegten Geschäftsausgaben werden weder von der EG Bern noch von der Vorinstanz (substantiiert) in Frage gestellt (vgl. Vorakten EG Bern, pag. 660; Verfügung vom 30.11.2012, S. 2 als BB 7; angefochtener Ent­scheid, E. 6). Auf der Einnahmenseite verzeichnete die Beschwerdeführe­rin mit ihrer Geschäftstätigkeit in demselben Zeitraum Einkünfte von Fr. 5'600.--, Fr. 6'450.-- bzw. Fr. 6'100.--. Werden einzig diese von der Beschwerdeführerin angegebenen Geschäftszahlen berücksichtigt, zeigt sich somit, dass diese nicht in der Lage war, ihr sozialhilferechtliches Existenzminimum zu decken. Wie bereits ausgeführt, kann jedoch infolge fehlender Belege nicht allein auf die geltend gemachten Einnahmen abgestellt werden (vgl. vorne E. 4); für die Beurteilung, ob die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin hinreichend nachgewiesen ist, sind daher die weiteren aktenkundigen Unterlagen zu würdigen.

5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die AHV-Zweigstelle der EG Bern mit Verfügung vom 10. April 2012 ihre Bedürftigkeit festge­stellt habe; darauf hätten die Sozialhilfebehörden abstellen können (Be­schwerde, Ziff. 53). – Gemäss Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) können rückständige persönliche Beiträge auf be­gründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden, wenn deren Bezahlung für die versicherte Person unzumutbar ist. Massgebend für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der vollen Beitragsentrichtung ist allein, ob die pflichtige Person, die über kein Vermögen verfügt, ein das betreibungsrechtliche Existenzminimum über­steigendes Einkommen erzielt. Die Frage der Herabsetzung der geschulde­ten persönlichen Beiträge ist gestützt auf die ökonomischen Verhältnisse im Zeitpunkt der Rechtskraft der Beitragsverfügung zu beurteilen (vgl. BVR 2003 S. 286 E. 3a und 5a; VGE 200.2012.706 vom 15.11.2012, E. 2.3 f.; Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO, S. 121 ff.). – Mit Verfügung vom 10. April 2012 (BB 5) hat die AHV-Zweigstelle der EG Bern das Herabsetzungsgesuch der Be­schwer­deführerin betreffend die persönlichen Beiträge für das Jahr 2010 gutgeheissen. Sie hat dabei erwogen, dass gemäss den eingereichten Unter­lagen die Einkünfte der Beschwerdeführerin deren betreibungsrechtli­ches Existenzminimum nicht decken. Auf welche Dokumente sich die AHV-Zweigstelle stützte und von welchen Zahlen sie bei ihrem Entscheid aus­ging, geht aus der Verfügung nicht hervor. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann daher gestützt auf diese Herabsetzung vom 10. April 2012 nicht ohne weiteres auf ihre Bedürftigkeit im Zeitraum von August bis Oktober 2012 geschlossen werden, zumal das betreibungs­rechtliche Existenzminimum regelmässig etwas höher liegt als das sozial­hilferechtliche. Es ist aber davon auszugehen, dass die AHV-Behörde die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin und damit auch deren geschäftlichen Ein- und Ausgaben sorgfältig geprüft hat. Die Verfügung vom 10. April 2012 stellt somit ein Indiz für die sozialhilferechtliche Be­dürftigkeit der Beschwerdeführerin im hier strittigen Zeitpunkt dar. In die­sem Zusammenhang ist zu bemerken, dass der vorzeitige Bezug der Alters­rente insofern einen Hinweis auf die Bedürftigkeit der Beschwerde­führerin darstellt, als ein Vorbezug während der gesamten Bezugsdauer zu einer Rentenkürzung führt und deshalb von der Beschwerdeführerin wohl nicht ohne Not in Anspruch genommen wurde (vgl. Art. 40 AHVG i.V.m. Art. 56 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinter­lassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]).

5.3 Für die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin sprechen sodann die Ergebnisse der gegen sie angehobenen Betreibungsverfahren: Die Be­schwerdeführerin hat im Gesuchsverfahren mehrere Verlustscheine vom 23. Oktober 2012 zu den Akten gereicht (Vorakten EG Bern, pag. 511 ff.). Demnach konnte anlässlich des Pfändungsvollzugs vom 22. August 2012 kein pfändbares Vermögen festgestellt werden. Das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, kam zum Schluss, dass die Beschwerde­führerin mit ihrem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit das ihr zu­stehende Existenzminimum von Fr. 2'500.-- nicht erreiche; pfändbare Gegen­stände besitze sie nicht. Damit bestehen gewichtige Anhaltspunkte für die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin in den Monaten August bis Oktober 2012. Zwar werden im betreibungsrechtlichen Verfahren andere Ziele verfolgt als im sozialhilferechtlichen und geht aus den vorliegenden Akten nicht hervor, auf welche (Einkommens-)Belege sich das Betreibungs­amt stützte. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin kann jedoch festgehalten werden, dass im strittigen Zeitraum eine kantonale Behörde zum Schluss gekommen ist, die Beschwerdeführerin verfüge weder über nennenswerte Vermögenswerte noch über ein existenzsicherndes Einkommen.

5.4 Bei dieser Sachlage müssten konkrete Anhaltspunkte dafür vor­liegen, dass die Feststellungen der AHV-Zweigstelle sowie des Betrei­bungsamts unzutreffend waren und die Beschwerdeführerin höhere als die offen gelegten Einnahmen erzielte oder über weiteres, nicht deklariertes Einkommen bzw. Vermögen verfügte. Solche sind indes nicht ersichtlich und weder die Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz erheben in dieser Hinsicht konkrete Vorwürfe gegen die Beschwerdeführerin. Diese hat bei der EG Bern umfangreiche Unterlagen betreffend ihre finanzielle Situation zu den Akten gereicht, insbesondere alle Gegenüberstellungen von Ein­nahmen und Ausgaben, monatliche Geschäftsabschlüsse, sämtliche Bank­kontoauszüge von Januar 2011 bis 15. November 2012, Steuerveran­lagungsverfügungen sowie Ausgabenbelege (vgl. Vorakten EG Bern, pag. 586 ff.). Daraus ergeben sich soweit ersichtlich keine Hinweise auf weitere Einnahmen, falsche Angaben oder Ungereimtheiten in den einge­reichten Unterlagen (vgl. VGE 2012/304 vom 27.5.2013, E. 6.3 ff., E. 7.1); auch in den Kontoauszügen (Vorakten EG Bern, pag. 343 ff., 506 ff.) finden sich keine auffälligen Bewegungen, die auf weitere Einnahmen oder ausser­gewöhnliche Ausgaben deuten würden.

5.5 Eine Würdigung der gesamten Umstände ergibt, dass zwei kanto­nale Behörden im April 2012 bzw. Oktober 2012 unabhängig voneinander und nach Prüfung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin zum Schluss gekommen sind, diese verfüge weder über nennenswertes Vermögen noch könne sie mit ihrem Einkommen ihr Existenzminimum decken. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass diese Feststellungen falsch oder unvollständig waren und die Beschwerdeführerin entgegen ihren Angaben über ausreichende eigene Mittel verfügte, um ihren Lebens­unterhalt in den Monaten August bis Oktober 2012 zu decken, sind unter Berücksichtigung der umfangreichen Unterlagen zu den finanziellen Ver­hält­nissen der Beschwerdeführerin weder dargetan noch ersichtlich. Dem­nach bestehen trotz der fehlenden Belege zu den (pauschal ausge­wiesenen) Einnahmen in den Monaten August, September und Oktober 2012 keine erheblichen Zweifel an der Bedürftigkeit der Beschwerdeführe­rin, die es rechtfertigen würden, auf deren Sozialhilfegesuch wegen Ver­letzung der Mitwirkungspflicht nicht einzutreten.

6.

Das Nichteintreten auf das Gesuch vom 28. Juli 2012 um Ausrichtung wirt­schaftlicher Sozialhilfe hält somit der Rechtskontrolle nicht stand und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Der Beschwerdeführerin hat ab August 2012 grundsätzlich Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Die Sache ist zur Festlegung der Höhe der Unterstützungsleistung an die EG Bern zurück­zuweisen. Ob diese hierzu die Akten der AHV-Zweigstelle und des Betreibungsamts Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, beizieht, ist der Gemeinde überlassen. Dieser steht es zudem frei zu prüfen, ob allenfalls eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe wegen Verletzung der Mitwirkungs­pflichten gerechtfertigt ist (vgl. Art. 36 Abs. 1 SHG; VGE 2013/50 vom 5.7.2013, E. 6).

7.

7.1 Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist (vorne E. 1.2), gilt die Beschwerdeführerin als obsiegend. Für das verwaltungsgerichtliche Ver­fahren sind keine Ver­fahrenskosten zu erheben (Art. 53 SHG). Die EG Bern hat der Be­schwer­de­führerin für das verwaltungsgerichtliche Ver­fahren die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Der Rechtsver­treter macht bei einem ausgewiesenen Aufwand von 15.75 Stunden ein Honorar von Fr. 4'336.95 geltend. Dieser Aufwand über­steigt das gebotene Mass, zumal nur ein einfacher Schriftenwechsel durch­ge­führt wurde und sich die Prozessführung hauptsächlich auf das Er­arbeiten und Einreichen der Rechtsschriften beschränkte. Der Rechtsver­treter der Beschwerde­führerin war durch sein Auftreten vor der Vorinstanz bereits mit der Sache vertraut, weshalb er im Wesentlichen auf die im vorinstanzlichen Verfahren herausgearbeiteten rechts- und sachver­halts­erheblichen Argumente zu­rückgreifen konnte. Insgesamt ist der gebotene Aufwand mit 12 Stunden zu veranschlagen. Die Bedeutung der Streitsache sowie die Schwierigkeit des Prozesses sind höchstens als durchschnittlich einzustufen. Mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwie­rigkeit des Prozesses erscheint ein Honorar von pauschal Fr. 3'000.-- als angemessen (vgl. Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwalts­gesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Zuzüglich Fr. 115.70 Auslagen und Fr. 249.25 MWSt (8 % von Fr. 3'115.70), ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf insgesamt Fr. 3'364.95 festzusetzen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist als gegenstandslos gewor­den abzu­schreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG).

7.2 Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens neu zu verlegen. Das Regierungsstatthalteramt hat keine Verfahrenskosten erhoben, was keiner Änderung bedarf. Die Be­schwerdeführerin hat Anspruch auf vollen Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Der Parteikostenersatz für das vor­instanzliche Verfahren ist entsprechend der unbestritten gebliebenen und zu keinen Bemerkungen Anlass gebenden Kostennote vom 8. März 2013 (unpag. Vorakten RSA) auf Fr. 4'187.50, zuzüglich Fr. 76.50 Auslagen und Fr. 341.10 MWSt (8 % von Fr. 4'264.--), insgesamt Fr. 4'605.10, fest­zusetzen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist als gegenstands­los geworden abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG).

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 12. Juli 2013 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Fortführung des Ver­fahrens im Sinn der Erwägungen an die Einwohnergemeinde Bern zu­rückgewiesen.

a) Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Ver­fahrenskosten erhoben.

b) Die Einwohnergemeinde Bern hat der Beschwerdeführerin die Partei­kosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, gerichtlich be­stimmt auf Fr. 3'364.95 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.

c) Das Gesuch vom 15. August 2013 um unentgeltliche Rechtspflege un­ter Beiordnung von Rechtsanwalt … wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

a) Die Einwohnergemeinde Bern hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland die Partei­kosten, festgesetzt auf Fr. 4'605.10 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.

b) Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 28. Dezember 2012 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Zu eröffnen:

- der Beschwerdeführerin

- der Beschwerdegegnerin

- dem Regierungstatthalteramt Bern-Mittelland

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf­fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundes­gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

VGE 27

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

Art. 76 VRPGart. 76 LPJAart. 76 VRPG

Art. 77 VRPGart. 77 LPJAart. 77 VRPG

Art. 52 Sozialhilfegesetzart. 52 LASocart. 52 Sozialhilfegesetz

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

BVR 2010 411

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

BVR 2011 498

VGE 2010/495

VGE 2012/308

Art. 29 KVart. 29 ConstCart. 29 KV

BVR 2005 400

Art. 8 Sozialhilfeverordnungart. 8 OASocart. 8 Sozialhilfeverordnung

BVR 2013 45

Art. 18 VRPGart. 18 LPJAart. 18 VRPG

Art. 20 VRPGart. 20 LPJAart. 20 VRPG

BVR 2009 225

Art. 20 VRPGart. 20 LPJAart. 20 VRPG

BVR 2013 463

Art. 8 ZGBart. 8 CCart. 8 CC

BVR 2011 448

BVR 2009 415

BVR 2011 448

BVR 2009 225

BVR 2011 415

VGE 2013/50

BVR 2009 225

BVR 2009 415

VGE 2012/304

VGE 2012/308

VGE 2012/308

Art. 934 ORart. 934 COart. 934 CO

Art. 934 VAWart. 934 ORHart. 934 OR

Art. 934 SVart. 934 ORart. 934 SV

Art. 36 HRegVart. 36 ORCart. 36 ORC

VGE 2009/106

Art. 11 AHVGart. 11 LAVSart. 11 LAVS

BVR 2003 286

VGE 200.2012.706

Art. 40 AHVGart. 40 LAVSart. 40 LAVS

VGE 2012/304

VGE 2013/50

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG

Art. 39 VRPGart. 39 LPJAart. 39 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG

Art. 39 VRPGart. 39 LPJAart. 39 VRPG