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Entscheid

100 2013 51

5er Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

15. August 2013Deutsch18 min

Der am 13. August 1952 geborene österreichische Staatangehörige A.________, von Beruf …, reiste am 15. Mai 2005 in die Schweiz ein. Gestützt auf einen befristeten Arbeitsvertrag erhielt er im Juli 2005 eine Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA (heute EU/EFTA) zwecks Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Die Bewilligung wurde am 1. Juni 2006 rückwirkend auf das Einreisedatum in eine fünf­jährige Aufenthaltsbewilligung zum gleichen Zweck umgewandelt. Im Sep­tember 2006 verlor A.________ nach einem Betriebsunfall seine Arbeits­stelle. Er bezog daraufhin Taggelder der SUVA und der Arbeitslosenver­sicherung. Spätestens seit August 2009 wird er vom zuständigen Sozial­dienst der Einwohnergemeinde (EG) B.___ wirtschaftlich unterstützt. Wegen Arbeitslosigkeit von mehr als zwölf Monaten und Sozialhilfeabhängigkeit verweigerte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), A.________ am 2. September 2010 die Erteilung der Niederlassungsbewilligung und verlängerte stattdessen die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA um ein Jahr. Mit Verfügung vom 13. Februar 2013 verweigerte das MIP sowohl die nochmalige Verlänge­rung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als auch die Erteilung der Nie­derlassungsbewilligung gestützt auf die Niederlassungsvereinbarung mit Österreich und wies A.________ auf den 30. April 2012 aus der Schweiz weg.

Source be.ch

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 25.11.2013 abgewiesen (BGer 2C_1060/2013)

100.2013.51U publiziert in BVR 2014 S. 395

BUR/KUN/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 4. November 2013

Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied

Verwaltungsrichter Burkhard, a.o. Verwaltungsrichter Bürki

Gerichtsschreiberin Kummler

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern

Kramgasse 20, 3011 Bern

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA infolge Arbeitslosigkeit; Verweigerung der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA gemäss Niederlassungsvereinbarung mit Österreich; Wegweisung (Ent­scheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 14. Januar 2013; BD 075/12)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.11.2013, Nr. 100.2013.51U, Seite 1

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.

Der am 13. August 1952 geborene österreichische Staatangehörige A.________, von Beruf …, reiste am 15. Mai 2005 in die Schweiz ein. Gestützt auf einen befristeten Arbeitsvertrag erhielt er im Juli 2005 eine Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA (heute EU/EFTA) zwecks Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Die Bewilligung wurde am 1. Juni 2006 rückwirkend auf das Einreisedatum in eine fünf­jährige Aufenthaltsbewilligung zum gleichen Zweck umgewandelt. Im Sep­tember 2006 verlor A.________ nach einem Betriebsunfall seine Arbeits­stelle. Er bezog daraufhin Taggelder der SUVA und der Arbeitslosenver­sicherung. Spätestens seit August 2009 wird er vom zuständigen Sozial­dienst der Einwohnergemeinde (EG) B.___ wirtschaftlich unterstützt. Wegen Arbeitslosigkeit von mehr als zwölf Monaten und Sozialhilfeabhängigkeit verweigerte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), A.________ am 2. September 2010 die Erteilung der Niederlassungsbewilligung und verlängerte stattdessen die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA um ein Jahr. Mit Verfügung vom 13. Februar 2013 verweigerte das MIP sowohl die nochmalige Verlänge­rung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als auch die Erteilung der Nie­derlassungsbewilligung gestützt auf die Niederlassungsvereinbarung mit Österreich und wies A.________ auf den 30. April 2012 aus der Schweiz weg.

B.

Hiergegen erhob A.________ am 13. März 2012 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Mit Entscheid vom 14. Januar 2013 wies diese das Rechtsmittel ab und setzte eine neue Aus­reisefrist bis zum 26. Februar 2013 an.

C.

Gegen den Entscheid der POM hat A.________ am 5. Februar 2013 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit den folgenden Anträgen:

«Ich beantrage die Aufhebung des Entscheids vom 14. Januar 2013 und die Wiederherstellung meines Rechts auf die Erteilung der Nie­derlassungsbewilligung EU/EFTA rückwirkend auf das Ablaufdatum meiner 5-jährigen Aufenthaltsbewilligung vom 15. Mai 2010 bzw. die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gemäss den alten Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens (FZA) vor dem 24. Februar 2010.»

Am 8. bzw. 12. Februar 2013 hat er um Erteilung des Rechts auf unentgelt­liche Rechtspflege ersucht.

Mit Vernehmlassung vom 6. März 2013 beantragt die POM die Abweisung der Beschwerde. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten.

Erwägungen:

Erwägungen

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz ge­mäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanz­lichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristge­recht einge­reichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

Im Streit liegt die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.

2.1

Als österreichischer Staatsangehöriger kann sich der Beschwerde­führer im Zusammenhang mit seiner Anwesenheit in der Schweiz auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenos­senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit­gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) berufen. Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin­nen und Ausländer (AuG; SR 142.20) gilt im Anwendungsbereich des FZA nur so weit, als das Gemeinschaftsrecht keine abweichenden Bestimmun­gen enthält oder es günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AuG).

Gemäss Art. 4 FZA i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA hat eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer, die oder der Staatsangehörige bzw. Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist und mit einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen ist, Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis. Diese wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert (Art. 6 Abs. 1 Satz 2). Bei der ersten Verlängerung kann die Gültigkeitsdauer auf mindestens ein Jahr beschränkt werden, wenn die Inhaberin oder der Inhaber seit mehr als zwölf aufeinander folgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist (Art. 6 Abs. 1 Satz 3).

2.2

Der Beschwerdeführer erlitt einen Arbeitsunfall und verlor des­wegen im September 2006 schon nach kurzer Zeit seine Stelle (vgl. sein Schreiben vom 19.10.2011 und Schreiben der EG B.___ vom 20.8.2010 [unpag. Vorakten MIP], auch zum Folgenden). Er bezog zunächst Taggel­der der SUVA und der Arbeitslosenversicherung, spätestens seit August 2009 ist er ununterbrochen auf Sozialhilfe angewiesen (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 27.12.2012 [Vorakten POM, pag. 22]; Schreiben der EG B.___ vom 20.5.2010, 20.8.2010, 21.10.2011 [unpag. Vorakten MIP] und 12.2.2013 [bei act. 5A]). Angesichts der seit September 2006 andau­ernden unfreiwilligen Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers verlängerte die Ausländerbehörde im September 2010 entsprechend den Vorschriften des FZA (vgl. E. 2.1 hiervor) die im Juli 2005 für fünf Jahre erteilte Aufent­haltsbewilligung zunächst nur für ein weiteres Jahr (Bst. A hiervor). Dieses Vorgehen entspricht dem vom Bundesrat am 24. Februar 2010 beschlos­senen Massnahmenpaket zur Bekämpfung möglicher Missbräuche und Fehlentwicklungen bei der Personenfreizügigkeit. Die Ausländerbehörden der Kantone sind aufgefordert, die Aufenthaltsbewilligung in Fällen von Art. 6 Abs. 1 Satz 3 Anhang I FZA nur um die reduzierte Dauer von einem Jahr zu verlängern und die Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach Ablauf dieses Jahres nochmals zu überprüfen (vgl. Mitteilung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepar­tements [EJPD] «Vollzug des Freizügigkeitsabkommens FZA, Mass­nahmen­paket des Bundesrates vom 24. Februar 2010», Ziff. 1d [einsehbar unter: <http://www.bfm.admin.ch>, Rubriken «Themen/Personenfreizügig­keit Schweiz-EU/EFTA/Massnahmenpaket des Bundesrates vom 24. Feb­ruar 2010/Vollzug»], nachfolgend: «Massnahmenpaket vom 24. Februar 2010»; vgl. auch Rundschreiben des Bundesamts für Migration [BFM] vom 4.3.2011 an die kantonalen Arbeitsmarkt- und Migrationsbehörden [einseh­bar unter <http://www.bfm.admin.ch>, Rubriken «Themen/Personenfrei­zügig­keit Schweiz-EU/EFTA/Massnahmenpaket des Bundesrates vom 24. Feb­ruar 2010/Umsetzung»], nachfolgend: «Rundschreiben BFM», Ziff. 1b). Auch während dieses zusätzlichen Jahres war der Beschwerde­führer unfreiwillig ohne Arbeit und seine Erwerbslosigkeit dauert unver­ändert an. Das MIP und die Vorinstanz erachteten deshalb die Voraus­setzungen für eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerde­führers zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht mehr als erfüllt.

2.3

Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA regelt den Fall der unfreiwilligen Arbeitslosigkeit. Personen mit Arbeitsver­trägen von mehr als einem Jahr erhalten eine Aufenthaltsbewilligung von fünf Jahren. Verlieren sie unfreiwillig ihre Stelle, darf die Aufenthaltsbewilli­gung nicht entzogen werden. Die Frage, wie lange die Arbeitnehmereigen­schaft aufrechterhalten werden kann, regelt Art. 6 Abs. 1 Satz 3 Anhang I FZA. Danach kann die Gültigkeitsdauer auf ein Jahr beschränkt werden, wenn die Person seit mehr als zwölf aufeinander folgenden Monaten un­freiwillig arbeitslos ist. Anschliessend erlischt der gewährte Anspruch auf Aufenthalt, wenn die Person weiterhin ohne Erwerbstätigkeit geblieben ist (vgl. Weisungen BFM, II. Freizügigkeitsabkommen [Version 01.05.2011; nachfolgend «Weisungen BFM»], Ziff. 4.6 und 12.2.1 f.; Marc Spescha, in Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 3. Aufl. 2012, Art. 4 Anhang I FZA, N. 3; Christina Schnell, Arbeitnehmerfreizügig­keit in der Schweiz – Ausgewählte rechtliche Aspekte zum Personenfrei­zügigkeitsabkommen, Diss. Zürich 2010, S. 157; vgl. auch Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossen­schaft und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten so­wie unter den Mitgliedstaaten der Euro­päi­schen Freihandelsassoziation [VEP; SR 142.203]). Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Aufent­haltsrechts zwecks Erwerbstätigkeit gestützt auf das FZA ist die Aufnahme einer (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit; die diesbe­zügliche Freizügigkeit erstreckt sich hingegen (grundsätzlich) nicht auf Arbeitslose (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Genehmigung der sektori­ellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG, BBl 1999 S. 6128 ff., 6310). Der Beschwerdeführer wendet dagegen einzig ein, dass nach den «alten Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens vor dem 24. Februar 2010» die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Sozialhilfe­abhängigkeit unzulässig sei. Das Argument zielt ins Leere: Einerseits ver­kennt er, dass der Bundesrat mit dem Massnahmenpaket vom 24. Februar 2010 das FZA nicht eigenmächtig ändern konnte. Das FZA ist denn auch diesbezüglich unverändert in Kraft. Anderseits wurde die Aufenthaltsbewil­ligung nicht aus Gründen der Sozialhilfeabhängigkeit nicht mehr verlängert, sondern weil der Beschwerdeführer wegen der langen und fortdauernden unfreiwilligen Erwerbslosigkeit die Eigenschaft als Arbeitnehmer im Sinn von Art. 6 Anhang I FZA verloren hat.

2.4

Die Vorinstanz hat eingehend begründet, dass die Nichtverlänge­rung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung (andere Ansprüche auf Aufenthaltsbewilligung bzw. die Niederlassungsbewilligung bestehen nicht, vgl. E. 3 und 4 hiernach) verhältnismässig sind (vgl. angefochtener Entscheid, E. II/3). Trotz einer Aufenthaltsdauer von rund acht Jahren im Zeitpunkt ihres Entscheids verneinte sie eine entsprechend fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers in die hiesigen Verhältnisse, zumal we­der familiäre noch sonstige soziale Kontakte in der Schweiz bestehen wür­den, und beruflich von einer gefestigten Situation keine Rede sein könne. Des Weiteren wies sie auf die guten Reintegrationsmöglichkeiten des Be­schwerdeführers in Österreich hin, wo er keine sprachlichen Hürden zu überwinden habe, auf ein intaktes familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen könne und auch in persönlicher Hinsicht nicht erkennbar schlechter gestellt sei als in der Schweiz; angesichts des ausgebauten Gesundheitssystems und der Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland würden zudem auch die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme einer Rückkehr nicht ent­gegenstehen. Die Erwägungen der POM, welche der Beschwerdeführer mit keinem Wort in Frage stellt, sind nicht zu beanstanden. Eine Rückkehr nach Österreich ist ohne weiteres zumutbar, zumal er in der Schweiz, wie er selbst festhält, über keine «wichtigen sozialen Kontakte» verfügt, im Heimatland hingegen nebst seiner Ehefrau auch seine beiden Kinder sowie die Enkelin wohnen, wobei er jedenfalls zu Letzteren nach eigenen An­gaben von der Schweiz aus regelmässig Kontakt pflegt und eine «perfekte Beziehung» unterhält (vgl. Schreiben vom 27.12.2012 [Vorakten POM, pag. 22]). Weiter sind die soziokulturellen und ökonomischen Rahmen­bedingungen in der Schweiz und in Österreich vergleichbar und ist die Rückkehr in sein Heimatland auch in sprachlicher Hinsicht unproblema­tisch; seine Chancen, erneut eine Arbeitsstelle zu finden, dürften schliess­lich in Österreich nicht geringer sein als in der Schweiz. Die Nichtverlänge­rung der Aufenthaltsbewilligung zwecks Erwerbstätigkeit hält somit der Rechtskontrolle stand.

3.

Andere Gründe, welche dem Beschwerdeführer gestützt auf das FZA ein Aufenthaltsrecht vermitteln können, sind weder geltend gemacht noch er­sichtlich. Insbesondere kommt eine Aufenthaltsbewilligung für Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, nicht in Frage (vgl. Art. 1 Bst. c und Art. 6 FZA, Art. 24 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA; BGE 135 II 265 E. 3). Der Beschwerdeführer erfüllt die entsprechenden Voraussetzungen offensicht­lich nicht, da er nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so dass er Sozialhilfe in Anspruch nehmen muss. Es kann in diesem Zusammen­hang auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtener Entscheid, E. II/2d). Der Beschwerdeführer kann auch kei­nen Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Stellensuche geltend machen, da auch hierzu ausreichende finanzielle Mittel für den Aufenthalt in der Schweiz vorhanden sein müssen und sich der Beschwerdeführer im Übrigen auch schon seit längerem ohne Erfolg um Arbeit bemüht (Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA, Art. 18 Abs. 2 und 3 VEP i.V.m. Art. 24 Abs. 3 An­hang I FZA und Art. 16 VEP; BGE 130 II 388 [Pra 94/2005 Nr. 47] E. 2 und 3; VGE 2011/344 vom 2.5.2012, E. 4.2). Schliesslich scheidet auch ein Verbleiberecht nach Beendigung der Erwerbstätigkeit aus, da der Be­schwerdeführer weder das ordentliche Pensionsalter erreicht hat noch dauerhaft arbeitsunfähig geworden ist (vgl. Weisungen BFM, Ziff. 11.1.1; Marc Spescha, a.a.O., Art. 4 Anhang I FZA, N. 3 ff.).

4.

Die Vorinstanz hat auch die Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu Recht verweigert:

4.1

Das FZA enthält keine Bestimmungen über die Erteilung der Nie­derlassungsbewilligung. Das Abkommen regelt nur den Aufenthalt im Rahmen der Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung an Angehörige von EU/EFTA-Mit­gliedstaaten gelten deshalb die Bestimmungen des AuG und allfällige Nie­derlassungsvereinbarungen mit den betroffenen Ländern (vgl. auch Art. 5 VEP; Weisungen BFM, Ziff. 9.1). Es steht ausser Frage, dass dem Be­schwerdeführer gestützt auf das AuG keine Niederlassungsbewilligung erteilt werden kann. Es fehlt schon an der Voraussetzung eines mindestens zehnjährigen Aufenthalts in der Schweiz (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. a AuG). Der Beschwerdeführer beruft sich aber auf das Abkommen vom 14. September 1950 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Österreichischen Bundesregierung betreffend zusätzliche Vereinbarungen über die Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger (SR 0.142.111.631.1; nachfolgend: Niederlassungsvereinbarung). Der Be­schwerdeführer meint, die Niederlassungsvereinbarung vermittle ihm einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung EU/EFTA, da er sich mittlerweile seit länger als fünf Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufhalte und der fragliche Staatsvertrag das Recht auf Niederlassung an keine weiteren Voraussetzungen knüpfe. Die Vorinstanz ist dagegen der Auffassung, die angerufene staatsvertragliche Regelung sei nicht anwend­bar, da eine Kollision mit den Bestimmungen des FZA vorliege.

4.2

Art. 1 der Niederlassungsvereinbarung gewährt österreichischen Staatsangehörigen nach einem ununterbrochenen und ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren in der Schweiz Anspruch auf Erteilung der Nie­derlassungsbewilligung im Sinn von Art. 6 des mittlerweile ausser Kraft gesetzten Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nie­derlassung der Ausländer (ANAG; BS 1 121, in Kraft bis 31.12.2007) bzw. dem heute geltenden Art. 34 AuG. Art. 5 der Niederlassungsvereinbarung bestimmt, dass die gesetzlichen Vorschriften der beiden Vertragsstaaten über das Erlöschen und den Entzug der Niederlassungsbewilligung und der Aufenthaltserlaubnis durch die Vereinbarung nicht berührt werden. Die Niederlassungsvereinbarung verkürzt die gesetzlich vorgesehene Zehn­jahresfrist (Art. 34 Abs. 2 Bst. a AuG, Art. 60-63 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]) auf fünf Jahre. Das FZA lässt die Niederlassungsverein­barung insoweit unberührt, als es die Erteilung der Niederlassungsbewilli­gung nicht regelt (vgl. Hunziker/König, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Hand­kommentar AuG, 2010, Art. 34 N. 20; Peter Uebersax, Einreise und An­wesenheit, in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N. 7.138 f.). Dies bedeutet, dass die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA in der Regel nicht verlängert, sondern gestützt auf die Niederlassungsvereinbarung in eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA umgewandelt wird (Weisungen BFM, Ziff. 4.6). Art. 6 Abs. 1 An­hang I FZA sieht jedoch die Möglichkeit vor, bei der ersten Verlängerung der auf fünf Jahre ausgestellten Aufenthaltsbewilligung diese nur um zwölf Monate zu verlängern, wenn die Person seit mindestens zwölf Monaten unfreiwillig arbeitslos ist; anschliessend erlöscht der Anspruch bei unverän­dert gebliebenen Verhältnissen vollständig (vgl. E. 2.2 f. hiervor). In einer solchen Konstellation liegt eine Kollision zwischen dem FZA und der Nie­derlassungsvereinbarung vor. Nach Auffassung des Bundesrats kommt diesfalls Art. 22 Abs. 2 FZA zur Anwendung, wonach das FZA vorgeht, wenn ein anderes bestehendes Abkommen mit dem Sinn und Zweck der Regeln des FZA nicht vereinbar ist. Die Ausländerbehörde hat daher die Möglichkeit, bei ihrem Vorgehen nach Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA die Nie­derlassungsbewilligung trotz bestehender Niederlassungsvereinbarung (vorerst) zu verweigern (vgl. Massnahmenpaket vom 24. Februar 2010, Ziff. 1d, und Rundschreiben BFM, Ziff. 1b.; zurückhaltend Kai-Siegrun Kon­rad, Auswirkungen des Freizügigkeitsabkommmens auf die Schweiz: Die Sicht eines kantonalen Migrationsamtes, in Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2009/2010, 2010, S. 27 ff., 35 f.; E. 2.2 hiervor). Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Denn hätte die Niederlassungsvereinbarung unter den vorliegenden Umständen den Vor­rang, würden gewissen EU-Bürgerinnen und -Bürgern weitergehende Rechte eingeräumt, als es das später abgeschlossene FZA vorsieht. Die Vorinstanz ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Be­schwerdeführer vorliegend nicht auf die Niederlassungsvereinbarung be­rufen kann.

4.3

Folgendes kommt dazu: Art. 5 der Niederlassungsvereinbarung lässt die gesetzlichen Vorschriften über das Erlöschen und den Entzug der Niederlassungsbewilligung unberührt. Der Beschwerdeführer würde den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. c AuG erfüllen, da er dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist (dieser Widerrufs­grund entspricht weitgehend dem Ausweisungsgrund gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. d ANAG; vgl. etwa BGer 2C_1228/2012 vom 20.6.2013; BGE 120 Ib E. 3b). Die monatliche Unterstützung durch den Sozialdienst betrug anfänglich Fr. 1'760.--; seit dem 1. Januar 2012 wurde ihm monat­lich ein Betrag von Fr. 1'777.-- ausgerichtet (vgl. Schreiben des Beschwer­deführers vom 27.12.2012 [Vorakten POM, pag. 22]; Budgets SKOS 2012 und 2013 [bei act. 5A]; Schreiben der EG B.___ vom 20.5.2010 [unpag. Vorakten MIP]). Die vom Beschwerdeführer während rund vier Jahren für sich allein bezogene wirtschaftliche Hilfe beläuft sich damit insgesamt auf mehr als Fr. 85'000.-- und ist somit im Licht der Rechtsprechung ohne weiteres als erheblich zu beurteilen (vgl. BGE 123 II 529 E. 4 [Pra 87/1998 Nr. 37], 119 Ib 1 E. 3; BGer 2C_958/2011 vom 18.2.2013, 2C_502/2011 vom 10.4.2012, E. 4.1; BVR 2008 S. 193 E. 2.1 und 3 mit weiteren Hin­weisen). Auch in Zukunft ist nicht mit der finanziellen Unabhängigkeit des Beschwerdeführers zu rechnen: Der Beschwerdeführer ist 61 Jahre alt und damit in einem für den Arbeitsmarkt ungünstigen Alter, seit längerem arbeitslos und offenbar auch gesundheitlich angeschlagen (vgl. etwa Schreiben des Beschwerdeführers vom 27.12.2012 [Vorakten POM, pag. 22], auch zum Folgenden). Bei dieser Sachlage dürfte es für ihn, wie er selber einräumt, auch bei regelmässigen Arbeitsbemühungen äusserst schwierig sein, erneut eine Arbeitsstelle zu finden, zumal er die Arbeits­suche offenbar auch auf Stellen ausserhalb seines herkömmlichen Berufs ausgedehnt hat (vgl. auch Beschwerde vom 13.3.2012 [Vorakten POM, pag. 7 f.]). Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass er zukünftig selber für seinen Lebensunterhalt sorgen kann (vgl. auch Schreiben der Ge­meinde B.___ vom 7.10.2011 [unpag. Vorakten MIP]). Selbst wenn sich der Beschwerdeführer auf die Niederlassungsvereinbarung berufen könnte, läge ein Widerrufsgrund vor und es wären ihm die Erteilung der Nieder­lassungsbewilligung zu verweigern und seine Wegweisung anzuordnen, zumal unter den gegebenen Umständen (vgl. hierzu E. 2.4 hiervor) auch der Widerruf der Niederlassungsbewilligung wohl ohne weiteres als ver­hältnismässig zu beurteilen wäre.

5.

Der angefochtene Entscheid hält sowohl hinsichtlich der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als auch bezüglich der Verweigerung der Niederlassungsbewilligung der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Aus­gang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kosten­pflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Er hat indessen für das verwaltungs­gerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.

Dispositiv

5.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist und das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft be­zeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Pro­zess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb aus­tragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2008 S. 97 E. 5.2; BGE 129 I 129 E. 2.3.1, 128 I 225 E. 2.5.3).

5.2 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt: Der Beschwerdeführer erzielt kein Einkommen und wird vollumfänglich mit wirtschaftlicher Sozial­hilfe unterstützt (vgl. SKOS-Budget 2013 [bei act. 5A]). Es ist damit ohne weiteres von seiner Prozessbedürftigkeit auszugehen. Die Verwaltungs­gerichtsbeschwerde kann sodann auch nicht als von vornherein aussichts­los bezeichnet werden, zumal sich hier mit Blick auf das Zusammenspiel zwischen dem FZA, der Niederlassungsvereinbarung und dem AuG spezi­elle juristische Fragen stellen, zu deren Beantwortung teilweise nicht auf eine gefestigte Gerichtspraxis zurückgegriffen werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher gutzuheissen. Unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO sind die Verfahrenskosten vor dem Verwaltungsgericht vorläufig vom Kanton zu tragen. Parteikosten sind nicht angefallen.

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist angesetzt auf den 17. Dezember 2013.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'500.--, werden dem Beschwer­deführer auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Zu eröffnen:

- dem Beschwerdeführer

- der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern

- dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement

Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

2C_1060/2013

BVR 2014 395

VGE 04

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

Art. 76 VRPGart. 76 LPJAart. 76 VRPG

Art. 77 VRPGart. 77 LPJAart. 77 VRPG

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 4 FZAart. 4 ALCPart. 4 ALC

Art. 1 FZAart. 1 ALCPart. 1 ALC

Art. 6 FZAart. 6 ALCPart. 6 ALC

BGE 135 II 265ATF 135 II 265DTF 135 II 265

BGE 130 II 388ATF 130 II 388DTF 130 II 388

VGE 2011/344

Art. 60 VZAEart. 60 OASAart. 60 OASA

Art. 63 VZAEart. 63 OASAart. 63 OASA

Art. 22 FZAart. 22 ALCPart. 22 ALC

2C_1228/2012

BGE 123 II 529ATF 123 II 529DTF 123 II 529

BGE 119 Ib 1ATF 119 Ib 1DTF 119 Ib 1

2C_958/2011

2C_502/2011

BVR 2008 193

BVR 2008 3

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 111 VRPGart. 111 LPJAart. 111 VRPG

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

BVR 2008 97

BGE 129 I 129ATF 129 I 129DTF 129 I 129

BGE 128 I 225ATF 128 I 225DTF 128 I 225

Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF