Lexipedia

Entscheid

100 2014 152

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 4. Juli 2024 abgewiesen (8C_72/2024).

5. Dezember 2023Deutsch18 min

Vom 9. Oktober bis 9. November 2015 legte der Gemeinderat der Einwoh­nergemeinde (EG) Grindelwald eine Änderung der Überbauungsordnung (ÜO) «Fiescherblick» öffentlich auf. Im Publikationstext wurde auf die Ein­sprachemöglichkeit hingewiesen sowie auf die Möglichkeit, «gegen den Beschluss des Gemeinderates vom 22. September 2015, das geringfügige Verfahren durchzuführen», beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli Beschwerde zu erheben.

Source be.ch

100.2016.58U publiziert in BVR 2017 S. 326

STE/BAE/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 28. November 2016

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichterinnen Arn De Rosa und Steinmann

Verwaltungsrichter Daum und Rolli

Gerichtsschreiberin Barben

A.________

vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführerin

gegen

Einwohnergemeinde Grindelwald

handelnd durch den Gemeinderat, Spillstattstrasse 2, Postfach 104, 3818 Grindelwald

Beschwerdegegnerin

und

Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli

Schloss 1, 3800 Interlaken

betreffend Änderung der Überbauungsordnung «Fiescherblick» im Verfahren für geringfügige Änderungen (Entscheid des Regierungs­statthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 19. Januar 2016; vbv 79/2015)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2016, Nr. 100.2016.58U, Seite 1

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.

Vom 9. Oktober bis 9. November 2015 legte der Gemeinderat der Einwoh­nergemeinde (EG) Grindelwald eine Änderung der Überbauungsordnung (ÜO) «Fiescherblick» öffentlich auf. Im Publikationstext wurde auf die Ein­sprachemöglichkeit hingewiesen sowie auf die Möglichkeit, «gegen den Beschluss des Gemeinderates vom 22. September 2015, das geringfügige Verfahren durchzuführen», beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli Beschwerde zu erheben.

B.

A.________, Einwohnerin von Grindelwald und Eigentümerin der von der ÜO «Fiescherblick» teilweise miterfassten Parzelle Grindelwald Gbbl. Nr. 1___ sowie der an diese angrenzenden Parzelle Nr. 2___, reichte am 9. November 2015 bei der EG Grindelwald eine Einsprache gegen die Änderung der ÜO ein. Gleichentags führte sie Beschwerde beim Regie­rungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli mit dem Antrag, der Beschluss des Gemeinderats über die Durchführung des geringfügigen Verfahrens für die Änderung der ÜO «Fiescherblick» sei aufzuheben. Mit Entscheid vom 19. Januar 2016 wies der Regierungsstatthalter die Beschwerde ab.

C.

Dagegen hat A.________ am 19. Februar 2016 Verwaltungs­gerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, der Entscheid des Regie­rungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 19. Januar 2016 und der Beschluss des Gemeinderats Grindelwald vom 22. September 2015 seien aufzuheben.

Die EG Grindelwald und das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli beantragen mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2016 bzw. Vernehmlas­sung vom 26. Februar 2016, die Beschwerde sei abzuweisen.

Die Gemeinde hat auf Aufforderung der Instruktionsrichterin hin die voll­ständigen Akten zur Änderung der ÜO «Fiescherblick» eingereicht.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 74 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) kantonal letztinstanzlich Beschwerden betreffend kommunale Wahl- und Abstimmungssachen. Eine solche Angelegenheit liegt hier in­sofern vor, als der angefochtene Entscheid für die Änderung der ÜO «Fiescherblick» das Verfahren der geringfügigen Änderung von Vorschrif­ten und Plänen für zulässig erklärt und damit unmittelbare Auswirkungen auf das als verletzt gerügte Stimmrecht hat (Beschlusskompetenz des Ge­meinderats statt der Stimmberechtigten; BVR 2015 S. 450 [VGE 2014/191 vom 21.5.2015], nicht publ. E. 1.1, 2013 S. 343 E. 3.1). Die Beschwerde­führerin ist in der Gemeinde stimmberechtigt und hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Sie ist daher zur Beschwerde befugt (Art. 79b Bst. b VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). Da die Streitigkeit von grundsätz­licher Bedeutung ist, urteilt es in Fünferbesetzung (Art. 56 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

2.

Anfechtungsgegenstand bildet der Entscheid des Regierungsstatthalters vom 19. Januar 2016, mit dem dieser den «Beschluss des Gemeinderats vom 22. September 2015 i.S. Änderung der ÜO ‹Fiescherblick› im ge­mischt-geringfügigen Verfahren (Art. 60 Abs. 4 BauG und Art. 122 Abs. 7 BauV)» bestätigt hat. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung dieses Entscheids sowie des Beschlusses der Gemeinde mit der Begrün­dung, der Gemeinderat hätte nicht bereits vor der öffentlichen Auflage der Planänderung über die Verfahrensart entscheiden dürfen. Art. 122 Abs. 7 der Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) verpflichte den Gemeinderat, vor dem definitiven Beschluss über die Verfahrensart ein öffentliches Einspracheverfahren durchzuführen. Die Wahl des Verfahrens solle erst in Kenntnis der gegen die Planänderung und gegen das be­absichtigte Verfahren erhobenen Einwände erfolgen. – Die Gemeinde bringt dagegen vor, mit dem gewählten Vorgehen werde sichergestellt, dass sich alle Stimmberechtigten, die möglicherweise von einer Verletzung ihres Stimmrechts betroffen sein könnten, rechtzeitig über die möglichen Folgen und die Beschwerdemöglichkeit bewusst würden. Damit werde dem Umstand Rechnung getragen, dass sich andernfalls nur Personen, die sich als einsprachelegitimiert erachteten, für ihr Stimmrecht wehren könnten. Um die potenziell zur Stimmrechtsbeschwerde befugten Personen korrekt in das Verfahren einzubeziehen, sei nun ein zweistufiges Verfahren vorge­sehen. Vorerst gehe es darum zu klären, ob das vorgesehene Verfahren zu Recht durchgeführt werde und somit nicht in die Rechte der Stimmberech­tigten eingreife.

3.

Angesichts der vorgebrachten Rügen ist vorab auf das Verfahren für Vor­schriften und Pläne näher einzugehen.

3.1

Für den Erlass und die Änderung der baurechtlichen Grundordnung sowie für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Überbauungs­ordnungen sind grundsätzlich die Stimmberechtigten zuständig (Art. 66 Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Vorlagen, welche die baurechtliche Grundordnung oder eine Überbauungsordnung betreffen, sind während wenigstens 30 Tagen öffentlich aufzulegen; wäh­rend der Auflagefrist kann schriftlich Einsprache erhoben werden. Vor dem Beschluss durch das zuständige Gemeindeorgan sind Einsprachever­handlungen durchzuführen (Art. 60 Abs. 1 und 2 BauG). Soweit öffentlich aufgelegte Vorschriften oder Pläne vor oder bei der Beschlussfassung oder im kantonalen Genehmigungsverfahren geändert werden, ist den davon Betroffenen Kenntnis und Gelegenheit zur Einsprache oder Beschwerde zu geben (Art. 60 Abs. 3 BauG). Für geringfügige Änderungen von Vorschrif­ten und Nutzungsplänen steht nach Art. 144 Abs. 2 Bst. i BauG i.V.m. Art. 122 BauV indessen ein vereinfachtes Verfahren zur Verfügung (zur Gesetz- und Verfassungsmässigkeit dieser Vorschriften vgl. BVR 2015 S. 450 E. 4 f.; vgl. auch Art. 60 Abs. 4 BauG). Über solche Änderungen kann der Gemeinderat als endgültig zuständiges Gemeindeorgan ohne Vorprüfung und ohne öffentliche Auflage beschliessen (Art. 122 Abs. 1 BauV). Vor dem Beschluss ist gemäss Art. 122 Abs. 2 BauV den davon betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, soweit sie der Änderung nicht unterschriftlich zugestimmt haben, eine Frist von wenigs­tens zehn Tagen zur Einreichung einer Einsprache anzusetzen. Ist zweifel­haft, ob eine vorgesehene Änderung noch als geringfügig gelten kann, so ist für sie das öffentliche Einspracheverfahren nach Art. 60 BauG durchzu­führen mit dem Hinweis, dass beabsichtigt ist, die Änderung im Verfahren der geringfügigen Änderung von Nutzungsplänen vorzunehmen (Art. 122 Abs. 7 BauV).

3.2

Sowohl die im ordentlichen Verfahren als auch die im Verfahren für geringfügige Änderungen beschlossenen Vorschriften und Pläne der Ge­meinden bedürfen gemäss Art. 61 Abs. 1 BauG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BauV der Genehmigung durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR). Dieses prüft, ob sie rechtmässig und mit den überge­ordneten Vorschriften vereinbar sind und entscheidet zugleich mit voller Überprüfungsbefugnis über die (unerledigten) Einsprachen (Art. 61 Abs. 1 BauG). Zur Einsprache – und zur Beschwerde gegen den Genehmigungs­entscheid – ist namentlich befugt, wer durch das Vorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen ist (Art. 61a Abs. 2 Bst. a und Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG). Die Einsprachen können auch Verfahrensfehler der Gemeindeorgane bei der Vorbereitung und Be­schlussfassung der Vorlagen zum Gegenstand haben (BVR 2013 S. 343 E. 3.2; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band II, 3. Aufl. 2010, Art. 60 N. 4; Peter Ludwig, Bemerkungen zu VGE 2014/191 vom 21.5.2015, in BVR 2015 S. 465 ff., 466 f.). Die Stimmberechtigung in der Gemeinde genügt für die Einsprachebefugnis im Planerlassverfahren aber nicht. Wer in der Gemeinde stimmberechtigt ist, kann die Rüge, eine Planänderung sei vom Gemeinderat als endgültig zuständiges Gemeinde­organ beschlossen anstatt den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern vor­gelegt worden, indessen im Verfahren der Stimmrechtsbeschwerde er­heben (Art. 60 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b und Art. 65b Bst. b VRPG; BVR 2013 S. 343 E. 3.1 und 3.4, 2011 S. 314 E. 1.1.3). Zu deren Beurteilung ist das Regierungsstatthalteramt zuständig (Art. 63 Abs. 1 Bst. b VRPG). Daraus ergibt sich die in BVR 2013 S. 343 E. 3.4 angesprochene unbefriedigende Situation, dass unter Umständen über Mängel bei der Vorbereitung und Beschlussfassung der Planung gleichzei­tig zwei verschiedene Behörden (AGR und Regierungsstatthalteramt) zu entscheiden haben (vgl. dazu auch Peter Ludwig, a.a.O., S. 467); künftig soll deshalb das AGR auch zur Beurteilung von Stimmrechtsbeschwerden im Genehmigungsverfahren zuständig sein (Änderung von Art. 61 Abs. 2 BauG; Referendumsvorlage einsehbar unter <http://www.gr.be.ch>, Rubri­ken «Geschäfte», «Geschäfte mit [möglichem] Referendum»).

Dispositiv

3.3 Zum Vorgehen bei der öffentlichen Auflage von geringfügigen Ände­rungen nach Art. 122 Abs. 7 BauV (sog. gemischtes Verfahren; vorne E. 3.1 am Ende) hat das AGR zu Handen der Gemeinden einen Mustertext verfasst (Musterpublikation «Öffentliche Auflage geringfügig», einsehbar unter: <http://www.jgk.be.ch>, Rubriken «Raumplanung», «Arbeitshilfen (AHOP)», «Muster und Checklisten»). Er bezieht sich auf alle Änderungen, die im ordentlichen Verfahren nicht ohnehin vom Gemeinderat beschlossen werden (mithin nicht auf Überbauungsordnungen, welche eine Zone mit Planungspflicht betreffen oder lediglich Detailerschliessungsanlagen fest­legen; Art. 66 Abs. 3 BauG). Der Publikationstext, mit dem die öffentliche Auflage der Planänderung angezeigt wird, hat demnach die folgende Rechtsmittelbelehrung zu enthalten: «Gegen den Beschluss des Gemein­derates vom …, das geringfügige Verfahren durchzuführen, kann innert 30 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde beim Regierungsstatt­halteramt … erhoben werden.»

4.

Vor diesem verfahrensrechtlichen Hintergrund ist das Vorgehen der Ge­meinde zu beurteilen.

4.1 Dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 22. September 2015 lässt sich nicht entnehmen, dass der Gemeinderat bereits definitiv be­schlossen hätte, die Änderung der ÜO «Fiescherblick» im Verfahren für geringfügige Änderungen durchzuführen (act. 3A, Beilagen zur Beschwer­deantwort). Es wird – soweit hier interessierend – lediglich festgehalten, dass der Gemeinderat die Änderungen der ÜO gemäss Auskunft des AGR wahrscheinlich im gemischt-geringfügigen Verfahren beschliessen könne, und die «Freigabe zur öffentlichen Auflage» der Planänderung beschlos­sen. Im Publikationstext hat sich die Gemeinde sodann an die Vorgaben des AGR gehalten und darauf hingewiesen, dass gegen den «Beschluss des Gemeinderates vom 22. September 2015, das geringfügige Verfahren durchzuführen», Beschwerde geführt werden könne (act. 3A, Beilagen zur Beschwerdeantwort; vorne Bst. A). Gemäss den Erläuterungen des AGR beruht das im Mustertext vorgegebene Vorgehen auf der Annahme, dass Einwände gegen die Verfahrensart nicht mittels Einsprache, sondern nur mit Stimmrechtsbeschwerde geltend gemacht werden können, so dass Verfahrensrügen in der Einsprache in jedem Fall in eine Stimmrechts­beschwerde umzudeuten sind (vgl. Erläuterungen zum Publikationstext, in der Musterpublikation «Öffentliche Auflage geringfügig», einsehbar unter: <http://www.jgk.be.ch>, Rubriken «Raumplanung», «Arbeitshilfen (AHOP)», «Muster und Checklisten»; Renate Schöni-Krebs, Aus der Fach­bereichskonferenz Recht der Abteilung Orts- und Regionalplanung des AGR, in KPG-Bulletin 4/2014 S. 170 ff. mit Hinweis auf Urs Eymann, Zu den Rechtsmitteln bei der geringfügigen Änderung von Vorschriften und Plänen, in KPG-Bulletin 2/2014 S. 89 ff., 91 f.; beide beziehen sich auf VGE 2012/209 vom 13.2.2013, in BVR 2013 S. 343).

4.2 Diese Auffassung des AGR trifft indessen nicht zu. Wie das Verwal­tungsgericht in BVR 2013 S. 343 E. 3.2 ausdrücklich festgehalten hat, kön­nen Einsprachen auch Verfahrensfehler der Gemeindeorgane bei der Vor­bereitung und Beschlussfassung der Vorlagen zum Gegenstand haben. Die Stimmberechtigung in der Gemeinde genügt aber für die Einsprachebefug­nis im Planerlassverfahren nicht; zur Einsprache sind nur diejenigen Per­sonen berechtigt, die durch das Planvorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sind (zum Ganzen vorne E. 3.2). Dies traf im erwähnten Urteil nur auf einen Nachbarn zu; die übrigen Beschwer­deführenden, die nicht in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen, aber in der Gemeinde stimmberechtigt waren, wurden mangels Einspra­chelegitimation auf die Stimmrechtsbeschwerde verwiesen, zu deren Be­urteilung das Regierungsstatthalteramt zuständig ist. Stimmberechtigten Einsprecherinnen und Einsprechern steht die Stimmrechtsbeschwerde zwar auch zur Verfügung (beispielsweise wenn Verfahrensfehler wegen Ablaufs der Einsprachefrist nicht mehr mit Einsprache geltend gemacht werden können; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 60 N. 4). Dies ändert aber nichts daran, dass einsprachebefugte Personen verfahrensrechtliche Ein­wände mit Einsprache vorbringen können, was sie aus prozessökonomi­schen Gründen in der Regel tun werden. Gegenteiliges lässt sich dem in BVR 2013 S. 343 publizierten Leitentscheid nicht entnehmen (ebenso Peter Ludwig, a.a.O., S. 466 f.).

4.3 Das gemischte Verfahren ist für Fälle bestimmt, in denen Zweifel über die Geringfügigkeit einer Planänderung bestehen. Im Unterschied zum Verfahren für geringfügige Änderungen wird die Vorlage wie im ordentli­chen Verfahren öffentlich aufgelegt. Art. 122 Abs. 7 BauV zielt somit zum einen darauf ab, mit der öffentlichen Auflage alle Einspracheberechtigten zu erreichen, und zum anderen, der Behörde zu ermöglichen, in Kenntnis der Einsprachen auch über das anwendbare Verfahren zu entscheiden. Dies kommt im Verordnungstext deutlich zum Ausdruck, indem die Publi­kation zu erfolgen hat mit dem Hinweis, dass beabsichtigt (nicht beschlos­sen) ist, die Änderung im Verfahren der geringfügigen Änderung von Nutzungsplänen vorzunehmen. Zwar kann allein aus dem Fehlen von Ein­sprachen nicht auf die Geringfügigkeit der vorgesehenen Änderung ge­schlossen werden. In der Einsprache erhobene Einwände gegen das vorgesehene Verfahren können der Gemeinde aber Anlass geben, die ein­geschlagene Richtung nochmals zu überdenken und gegebenenfalls das ordentliche Verfahren zu wählen, d.h. die Planänderung den Stimmberech­tigten oder allenfalls dem Parlament zum Entscheid vorzulegen (vgl. BVR 2015 S. 450 E. 6.3; JGK 10.12.2001, in BVR 2002 S. 149 E. 5a am Ende; RR 25.4.1990, in BVR 1991 S. 34 E. 3; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Vor­bemerkungen zu den Art. 58-63 N. 4b). Nach Durchführung des öffentli­chen Auflage- und Einspracheverfahrens stehen beide Möglichkeiten offen.

4.4 Der Gemeinderat hat also nach der öffentlichen Auflage und nach Durchführung der Einspracheverhandlungen über die vorgesehene Ände­rung zu beschliessen (Art. 60 Abs. 2 BauG); dabei hat er auch das als rich­tig erscheinende Verfahren definitiv festzulegen, da wie dargelegt die Art des Verfahrens mit Einsprache ebenfalls gerügt werden kann. Der Ge­meinderat kann daher nicht vor der öffentlichen Auflage endgültig über die Verfahrensart entscheiden; es muss ihm auch möglich sein, seine ur­sprüngliche Absicht, die Änderung im einfachen Verfahren zu beschliessen, nach Kenntnis allfälliger Einsprachen wieder zu ändern. Andernfalls verlöre das gemischte Verfahren nach Art. 122 Abs. 7 BauV seinen Zweck; es diente dann nur noch der Ermittlung allfällig nicht vorgängig bekannter Ein­spracheberechtigter. Auch im Verfahren der geringfügigen Änderung ge­mäss Art. 122 Abs. 1 und 2 BauV ist im Übrigen vorgesehen, dass Ein­wände – auch solche gegen die Verfahrensart – von den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern mit Einsprache vorgebracht werden können und der Beschluss über die Änderung erst nach den Ein­spracheverhandlungen zu erfolgen hat. Beim Entscheid des Gemeinderats, das gemischte Verfahren zu wählen und die voraussichtlich geringfügige Änderung öffentlich aufzulegen, handelt es sich deshalb noch nicht um einen endgültigen, mit Stimmrechtsbeschwerde anfechtbaren Beschluss über die Verfahrensart. Anfechtungsobjekt im Verfahren der Stimmrechts­beschwerde kann erst der Beschluss des Gemeinderats über die Änderung der ÜO sein, der nach der Durchführung des Einspracheverfahrens zu er­folgen hat und auch die definitive Festlegung der Verfahrensart beinhaltet. Der Entscheid über die Verfahrensart kann nicht vorverlagert werden mit dem Ziel, das anwendbare Verfahren vorab verbindlich festzulegen. Der Regierungsstatthalter hätte daher auf die Stimmrechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 22. September 2015 nicht eintreten dürfen. Die Rechtsmittelbelehrung im Publikationstext ist unzutreffend.

4.5 Der Regierungsstatthalter hat die Beschwerde materiell geprüft und abgewiesen; aus den Erwägungen des angefochtenen Entscheids geht hervor, dass er einerseits einen verbindlichen Vorabentscheid über die Verfahrensart als möglich und zulässig und andererseits die Änderung als geringfügig erachtete. Ersteres trifft wie ausgeführt nicht zu. Zwar haben sich alle Beteiligten zur Frage der Geringfügigkeit der Änderung geäussert und liegen dem Verwaltungsgericht die Einsprachen vor; indessen hat die Gemeinde soweit bekannt die Änderung der ÜO noch gar nicht beschlos­sen. Das Verwaltungsgericht hat sich daher zur Geringfügigkeit der Ände­rung im vorliegenden Verfahren nicht zu äussern. Die Gemeinde hat erst noch im als richtig erachteten Verfahren über die Planänderung zu beschliessen und anschliessend die geänderten Vorschriften und Pläne zur Genehmigung und zur Behandlung der unerledigten Einsprachen an das AGR weiterzuleiten (Art. 122 Abs. 3 BauV; vorne E. 3.2).

4.6 Bleibt es dabei, dass der Gemeinderat als endgültig zuständiges Gemeindeorgan über die Änderung der ÜO entscheidet, bildet dieser Be­schluss das Anfechtungsobjekt für eine allfällige Stimmrechtsbeschwerde von Stimmberechtigten, die Einwände gegen die Art des Verfahrens nicht mit Einsprache vorgebracht haben bzw. mangels Einsprachebefugnis nicht haben vorbringen können (vgl. Art. 60 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 und Abs. 2 VRPG). Die Beschwerdefrist beginnt mit der Kenntnis des Beschlusses zu laufen (vgl. Art. 67 VRPG; zur ehemaligen Gemeindebeschwerde RR 28.11.1984, in BVR 1985 S. 149 E. 1b mit Hinweis auf Jakob D. Kilchenmann, Die Bernische Gemeindebeschwerde, Diss. Bern 1979, S. 137). Eine rechtliche Pflicht, den Beschluss des Gemeinderats zu publi­zieren, besteht nicht. Öffentlich bekanntgemacht werden muss erst die Genehmigung (Art. 110 Abs. 1 BauV). Es bleibt der Gemeinde aber unbe­nommen, den Beschluss des Gemeinderats zu publizieren, sobald er gefasst worden ist. Sie verhindert dadurch, dass dieser den Stimmberech­tigten erst später – durch die Veröffentlichung der Genehmigung – zur Kenntnis gelangt und nachträglich noch mit Beschwerde angefochten wer­den kann (vgl. RR 14.10.1987, in BVR 1988 S. 24 E. 1c). Ein nachträgli­ches Beschwerdeverfahren könnte im Übrigen mit dem Genehmigungs­verfahren nicht mehr so koordiniert werden, wie es mit der Änderung von Art. 61 Abs. 2 BauG beabsichtigt ist (vorne E. 3.2). Die rasche Bekannt­gabe des Gemeinderatsbeschlusses liegt also im Interesse der Gemeinde; so können Verzögerungen durch allfällige nachträgliche Stimmrechts­beschwerden vermieden werden.

4.7 Der Regierungsstatthalter hat den Beschluss des Gemeinderats vom 22. September 2015 somit zu Unrecht als Anfechtungsobjekt im Stimmrechtsbeschwerdeverfahren anerkannt und sich zu Unrecht bereits definitiv zur anwendbaren Verfahrensart geäussert. Der angefochtene Ent­scheid ist daher aufzuheben (vgl. BGE 129 V 289 E. 3 [Pra 93/2004 Nr. 136]; BGer 2C_737/2010 vom 18.6.2011 [betreffend zu Unrecht ergan­gene Feststellungsverfügung]). Die Aufhebung des Beschlusses des Ge­meinderats vom 22. September 2015 erübrigt sich hingegen, da dieser für die Frage der Verfahrensart nur vorläufigen Charakter hat und der definitive Entscheid im erst noch zu treffenden Beschluss über die Änderung der ÜO enthalten sein wird.

5.

5.1 Die Aufhebung des angefochtenen Entscheids entspricht nur teil­weise dem Rechtsbegehren und führt damit formell zu einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Inhaltlich wird dem gestellten Begehren indessen voll entsprochen; dass sich die Aufhebung des Gemeinderats­beschlusses vom 22. September 2015 erübrigt, weil er für die Frage der Verfahrensart nur vorläufigen Charakter hat, war für die Beschwerdeführe­rin nicht ohne weiteres ersichtlich. Für die Kostenverlegung ist daher von einem vollständigen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen. Beschwerdeverfahren in kommunalen Wahl- und Abstimmungssachen sind grundsätzlich kostenlos (Art. 108a Abs. 1 VRPG), weshalb keine Verfah­renskosten zu erheben sind. Die Gemeinde hat der Beschwerdeführerin aber die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108a Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG).

5.2 Im Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt kann die Beschwer­deführerin nicht als (teilweise) obsiegend betrachtet werden, da richtiger­weise auf ihre Beschwerde nicht einzutreten gewesen wäre. Indessen ist zu beachten, dass sie durch die falsche Rechtsmittelbelehrung im Publika­tionstext zur Beschwerde veranlasst wurde und angesichts der verfahrens­rechtlichen Auffassung der Gemeinde sowie kantonaler Amtsstellen mit nachträglichen Einwänden gegen das Verfahren kaum gehört worden wäre. Die Gemeinde hat ihr daher für dieses Verfahren ebenfalls die gesamten Parteikosten zu ersetzen.

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Re­gierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 19. Januar 2016 wird aufgehoben. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und vor dem Regie­rungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. a) Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das Verfah­ren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 3'542.40 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.

b) Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das Verfah­ren vor dem Regierungsstatthalteramt die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 3'812.40 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.

4. Zu eröffnen:

- der Beschwerdeführerin

- der Beschwerdegegnerin

- dem Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli

und mitzuteilen:

- dem Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern

Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

BVR 2017 326

VGE 28

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

BVR 2015 450

VGE 2014/191

Art. 79b VRPGart. 79b LPJAart. 79b VRPG

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 56 GSOGart. 56 LOJMart. 56 GSOG

Art. 60 BauGart. 60 LCart. 60 BauG

Art. 122 BauVart. 122 OCart. 122 BauV

Art. 122 BauVart. 122 OCart. 122 BauV

Art. 66 BauGart. 66 LCart. 66 BauG

Art. 60 BauGart. 60 LCart. 60 BauG

Art. 60 BauGart. 60 LCart. 60 BauG

Art. 144 BauGart. 144 LCart. 144 BauG

Art. 122 BauVart. 122 OCart. 122 BauV

BVR 2015 450

Art. 60 BauGart. 60 LCart. 60 BauG

Art. 122 BauVart. 122 OCart. 122 BauV

Art. 122 BauVart. 122 OCart. 122 BauV

Art. 60 BauGart. 60 LCart. 60 BauG

Art. 122 BauVart. 122 OCart. 122 BauV

Art. 61 BauGart. 61 LCart. 61 BauG

Art. 109 BauVart. 109 OCart. 109 BauV

Art. 61 BauGart. 61 LCart. 61 BauG

Art. 61a BauGart. 61a LCart. 61a BauG

Art. 60 BauGart. 60 LCart. 60 BauG

Art. 35 BauGart. 35 LCart. 35 BauG

BVR 2013 343

VGE 2014/191

BVR 2015 465

Art. 60 VRPGart. 60 LPJAart. 60 VRPG

Art. 2 VRPGart. 2 LPJAart. 2 VRPG

Art. 65b VRPGart. 65b LPJAart. 65b VRPG

BVR 2013 343

BVR 2013 3

Art. 63 VRPGart. 63 LPJAart. 63 VRPG

BVR 2013 343

Art. 61 BauGart. 61 LCart. 61 BauG

Art. 122 BauVart. 122 OCart. 122 BauV

Art. 66 BauGart. 66 LCart. 66 BauG

VGE 2012/209

BVR 2013 343

BVR 2013 343

BVR 2013 343

Art. 122 BauVart. 122 OCart. 122 BauV

BVR 2015 450

BVR 2002 149

BVR 1991 34

Art. 60 BauGart. 60 LCart. 60 BauG

Art. 122 BauVart. 122 OCart. 122 BauV

Art. 122 BauVart. 122 OCart. 122 BauV

Art. 122 BauVart. 122 OCart. 122 BauV

Art. 60 VRPGart. 60 LPJAart. 60 VRPG

Art. 67 VRPGart. 67 LPJAart. 67 VRPG

BVR 1985 149

Art. 110 BauVart. 110 OCart. 110 BauV

BVR 1988 24

Art. 61 BauGart. 61 LCart. 61 BauG

BGE 129 V 289ATF 129 V 289DTF 129 V 289

2C_737/2010

Art. 108a VRPGart. 108a LPJAart. 108a VRPG

Art. 108a VRPGart. 108a LPJAart. 108a VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF