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Entscheid

100 2014 28

Prüfungen/Promotionen

16. Dezember 2013Deutsch9 min

Am 26. Dezember 2012 erteilte die Einwohnergemeinde (EG) D.___ der C.___ AG die Baubewilligung für den Neubau eines Mehrfami­lienhauses mit Schwimmbad, Nebenräumen, einer Einstellhalle und einem Technikraum auf der in der Wohnzone W3a gelegenen Parzelle Gbbl. Nr. 1___ und wies die Einsprachen von A.___ und B.___ als öffentlich-rechtlich unbegründet ab.

Source be.ch

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 4.06.2014 als gegenstandslos abgeschrieben (BGer 1C_82/2014).

100.2013.385/386U

STE/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 15. Januar 2014

Verwaltungsrichterin Steinmann

Gerichtsschreiberin Barben

100.13.385

A.___

vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführer 1

100.13.386

B.___

vertreten durch Rechtsanwälte … und …

Beschwerdeführer 2

gegen

C.___ AG

handelnd durch die statutarischen Organe

vertreten durch Fürsprecher … und Rechtsanwältin …

Beschwerdegegnerin

und

Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern

Reiterstrasse 11, 3011 Bern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.01.2014, Nrn. 100.2013.385/

386U, Seite 1

sowie

Einwohnergemeinde D.___

Bauverwaltung

betreffend Neubau Mehrfamilienhaus; Art. 75b BV; Einstellung des Ver­fahrens (Zwischen­verfügung der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion

des Kantons Bern vom 8. Oktober 2013; RA Nr. 110/2013/61)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.

Am 26. Dezember 2012 erteilte die Einwohnergemeinde (EG) D.___ der C.___ AG die Baubewilligung für den Neubau eines Mehrfami­lienhauses mit Schwimmbad, Nebenräumen, einer Einstellhalle und einem Technikraum auf der in der Wohnzone W3a gelegenen Parzelle Gbbl. Nr. 1___ und wies die Einsprachen von A.___ und B.___ als öffentlich-rechtlich unbegründet ab.

B.

Dagegen erhoben A.___ am 21. Januar 2013 und B.___ am 25. Januar 2013 je Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Diese vereinigte die beiden Verfahren und sistierte sie ein erstes Mal mit dem Einverständ­nis der Parteien bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Gerichtsurteils zur Anwendbarkeit von Art. 75b der Bundesverfassung (BV; SR 101) auf hän­gige Beschwerdeverfahren. Nachdem das Bundesgericht diese Frage ge­klärt hatte, nahm die BVE die Verfahren wieder auf. Die Bauherrschaft hielt auf entsprechende Nachfrage hin an ihrem Vorhaben fest und beantragte u.a., das Beschwerdeverfahren sei (erneut) zu sistieren, bis auf Bundes­ebene die Ausführungsgesetzgebung zu Art. 75b BV in Kraft getreten sei. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2013 sistierte die BVE das Verfahren hierauf bis zum Inkrafttreten der Ausführungsgesetzgebung (Bundesgesetz und Verordnung über Zweitwohnungen) zum Verfassungsartikel über Zweit­wohnungen.

C.

Gegen diese Verfügung haben sowohl A.___ als auch B.___ je am 7. November 2013 Verwaltungs­gerichtsbeschwerde erhoben. Beide beantragen, die Sistierungsverfügung sei aufzuheben. B.___ verlangt zudem, die Vor­instanz sei anzuweisen, innert angemessener Frist über das Hauptver­fahren zu befinden.

Die C.___ AG beantragt mit Beschwerdeantworten vom 6. De­zember 2013, auf die Beschwerden sei nicht einzutreten, eventuell seien sie abzuweisen und die Vorinstanz anzuweisen, die Sistierungsver­fügung zu bestätigen. Die BVE schliesst mit Beschwerdevernehmlassun­gen vom 29. November 2013 ebenfalls auf Nichteintreten, eventuell Ab­weisen der Be­schwerden.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

In der Hauptsache ist über eine Baubeschwerde zu entscheiden. Dafür ist das Verwaltungsgericht gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 VRPG als letzte kantonale Instanz zuständig. Es ist deshalb auch für die Beurteilung der umstrittenen Sistierungsverfügung zuständig (Art. 75 Bst. a VRPG [Umkehrschluss]).

1.2

Die getrennt eingereichten Beschwerden in den Verfahren 100.2013.385 und 100.2013.386 betreffen den gleichen Gegenstand, wes­halb die beiden Verfahren nach Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zu vereinigen sind.

1.3

Die Beurteilung von Beschwerden gegen Zwischenverfügungen fällt in die einzelrichterliche Kompetenz (Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1).

2.

2.1

Die angefochtene Sistierungsverfügung ist eine Zwischenverfügung (Art. 61 Abs. 1 Bst. c VRPG), die nur selbständig anfechtbar ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49 N. 17, Art. 61 N. 3 ff. und 9) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen be­deutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisver­fahren ersparen würde (Art. 61 Abs. 3 Bst. b VRPG). Dass Letzteres der Fall wäre, wird zu Recht von keiner Seite geltend gemacht.

2.2

Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG liegt vor, wenn ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Abänderung der Zwischenverfügung gegeben ist. Es genügt ein tatsächlicher Nachteil; ein irreparabler Schaden ist nicht erforderlich. Ein tatsächliches Interesse ist ausreichend, sofern es der be­schwerdeführenden Partei nicht bloss darum geht, eine Verteuerung oder eine aus wirtschaftlicher Sicht ungünstige Verlängerung des Verfahrens zu verhindern (BVR 2012 S. 97, nicht publ. E. 1.2.1 [bestätigt durch BGer 1P.91/2011 vom 26.10.2011], 2010 S. 411 E. 1.2.6 mit Hinweisen, beide auch zum Folgenden). In jedem Fall sind die Verfahrensumstände zu würdigen. Es gibt keine einfache, allge­meingültige Umschreibung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils; massgebend sind die Umstände des Einzelfalls. So kann die Sistierung eines Verfahrens für eine am raschen Verfahrensausgang interessierte Partei einen nicht wieder gutzumachen­den Nachteil bewirken. Das schutzwürdige Inte­resse kann aber auch in der Pro­zessökonomie liegen und wurde etwa bejaht zur frühzeitigen Klärung von wichtigen Verfahrensfragen oder bei grundlegenden prozessleitenden An­ordnungen wie dem Entscheid über die Wahl eines bestimmten Ver­fahrens (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kom­mentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 61 N. 5; Martin Kayser, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kom­mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 46 N. 11 f. mit weiteren Hinweisen). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil muss von der Person nachgewiesen werden, die gegen die Zwischenver­fügung opponiert (BVR 2001 S. 137 E. 1b).

2.3

Die Beschwerdeführer machen geltend, der nicht wieder gutzu­machende Nachteil bestehe für sie darin, dass die Sistierung des Beschwer­deverfahrens ihr Interesse an einem raschen Entscheid und damit an Klarheit und Rechtssicherheit missachte. Dem hält die Beschwer­degegnerin entgegen, dass aus objektiver Sicht auch ein bloss vorüber­gehendes Nichterstellen der Baute immer im Interesse der opponierenden Nachbarschaft liege. – Die BVE hat das Verfahren bis zum Inkrafttreten der Ausführungsgesetzgebung zum Zweitwohnungsverbot auf Bundesebene sistiert, damit die Beschwerdegegnerin ihr Projekt dannzumal in Kenntnis der genauen Rechtslage an die neuen Vorschriften anpassen oder gegebe­nenfalls darauf verzichten kann. Es trifft somit zwar zu, dass bis zum Inkraft­treten der neuen Vorschriften keine endgültige Klarheit, sondern eine gewisse Unsicherheit über die Rechtslage und die genauen Bauabsichten der Beschwerdegegnerin besteht. Das wäre aber nicht anders, wenn das Baubeschwerdeverfahren fortgeführt und mit dem von den Beschwerde­führern angestrebten Bauabschlag enden würde. Denn der Beschwerde­gegnerin stünde es auch in diesem Fall frei, für ein an die neuen Vorschrif­ten angepasstes Projekt erneut um eine Baubewilligung nachzusuchen. Insofern stellt sich die Situation für die Beschwerdeführer nicht anders dar und würde ihnen ein rascher Entscheid nicht besser dienen. Im Übrigen bedeutet eine Verfahrenssistierung immer eine Verzögerung. Der damit verbundene Nachteil trifft jedoch vorab die Bauherrschaft, die von der Sache her an einem raschen Entscheid interessiert ist, und nicht die Gegner­schaft, die das Bauvorhaben verhindern will, weshalb auch die bloss vorübergehende Nichtrealisierbarkeit des umstrittenen Bauvorhabens grundsätzlich in ihrem Interesse liegt (BVR 1993 S. 459 E. 3d, VGE 21454 vom 30.7.2002 E. 1a).

2.4

Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, der nicht wieder gut­zumachende Nachteil liege darin, dass sie ihre Liegenschaften nicht oder jedenfalls nicht gleich lukrativ verkaufen könnten, solange Ungewissheit über das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin bestehe. Wie die Be­schwer­degegnerin mit Recht entgegnet, behauptet keiner der Beschwer­deführer, dass er aktuell daran ist, seine Liegenschaft zu veräussern, so dass es sich bei diesem Vorbringen von vornherein um einen bloss hypo­thetischen Nachteil handelt. Zudem müsste eine Käuferschaft ohnehin das Risiko in Kauf nehmen, dass die Beschwerdegegnerin ihre Absicht, das fragliche Grundstück zu überbauen, in die Tat umsetzt. Die Beschwerde­gegnerin würde damit nichts anderes tun, als die Bauparzelle ihrer bestim­mungsgemässen Nutzung zuzuführen. Dass und inwiefern die Beschwer­de­führer deshalb einen geringeren Verkaufspreis für ihre Parzellen sollten lösen können oder – wie der Beschwerdeführer 2 geltend macht – scha­den­ersatzpflichtig würden, wenn eine potentielle Käuferschaft nicht über das hängige Verfahren informiert würde, vermögen die Beschwerdeführer nicht überzeugend darzutun und ist auch nicht ersichtlich.

2.5

Obwohl bis zum Inkrafttreten der neuen Vorschriften zum Zweitwoh­nungsbau noch geraume Zeit vergehen dürfte, ist in der Sistierung des Bau­beschwerdeverfahrens folglich kein so gewichtiger Nachteil für die Beschwerdeführer zu erblicken, dass er die sofor­tige Anfechtbarkeit der Zwischenverfügung zu rechtfertigen vermöchte. Auf die Beschwerden ist deshalb nicht einzutreten.

3.

3.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Auch bei ver­einigten Verfahren sind die Kosten so zu verlegen, wie wenn die ver­schiedenen Eingaben getrennt behandelt worden wären (Merkli/Aeschli­mann/Her­zog, a.a.O., Art. 17 N. 4 und Art. 106 N. 3). Da in beiden Verfah­ren im Wesentlichen die gleichen Fragen zu beantworten waren, ist den Beschwerdeführern je dieselbe Pauschalgebühr aufzuerlegen. Ver­ringert sich der Bearbeitungsaufwand durch die gemeinsame Behandlung, so ist diesem Umstand bei der Festsetzung der Verfahrenskosten Rech­nung zu tragen (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 17 N. 7, Art. 103 N. 4).

3.2

Im Weiteren haben die Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin deren Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Kostennoten des Anwalts und der Anwältin der Beschwerdegegnerin geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

Dispositiv

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

Die Verfahren 100.2013.385 und 100.2013.386 werden vereinigt.

Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

a) Die Kosten des Verfahrens 100.2013.385, bestimmt auf eine Pau­schal­gebühr von Fr. 750.--, werden dem Beschwerdeführer 1 aufer­legt.

b) Die Kosten des Verfahrens 100.2013.386, bestimmt auf eine Pau­schalgebühr von Fr. 750.--, werden dem Beschwerdeführer 2 aufer­legt.

a) Der Beschwerdeführer 1 hat der Beschwerdegegnerin die Partei­kosten des Verfahrens 100.2013.385, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'439.80 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.

b) Der Beschwerdeführer 2 hat der Beschwerdegegnerin die Partei­kosten des Verfahrens 100.2013.386, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'439.80 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.

Zu eröffnen:

- dem Beschwerdeführer 1

- dem Beschwerdeführer 2

- der Beschwerdegegnerin

- der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden

1C_82/2014

VGE 15

Art. 75b BVart. 75b Cst.art. 75b Cost.

Art. 75b BVart. 75b Cst.art. 75b Cost.

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

Art. 76 VRPGart. 76 LPJAart. 76 VRPG

Art. 77 VRPGart. 77 LPJAart. 77 VRPG

Art. 75 VRPGart. 75 LPJAart. 75 VRPG

Art. 17 VRPGart. 17 LPJAart. 17 VRPG

Art. 57 GSOGart. 57 LOJMart. 57 GSOG

Art. 61 VRPGart. 61 LPJAart. 61 VRPG

Art. 61 VRPGart. 61 LPJAart. 61 VRPG

Art. 61 VRPGart. 61 LPJAart. 61 VRPG

Art. 61 VRPGart. 61 LPJAart. 61 VRPG

BVR 2012 97

1P.91/2011

BVR 2001 137

BVR 1993 459

VGE 21454

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF