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Entscheid

100 2017 219

3er-Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

30. Mai 2023Deutsch7 min

betreffend Universitätsstudium; disziplinarischer Verweis (Entscheid der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 21. Juni 2017; 4800.600.400.16/16 [763400])

Source be.ch

Sachverhalt

100.2017.219A

HER/BIP/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Abschreibungsverfügung der Einzelrichterin vom 10. Juli 2018

Verwaltungsrichterin Herzog

Gerichtsschreiber Bieri

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Universität Bern

handelnd durch den Rektor, Hochschulstrasse 6, 3012 Bern

Beschwerdegegnerin

und

Erziehungsdirektion des Kantons Bern

Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern

betreffend Universitätsstudium; disziplinarischer Verweis (Entscheid der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 21. Juni 2017; 4800.600.400.16/16 [763400])

Abschreibungsverfügung vom 10.07.2018, Nr. 100.2017.219A, Seite 1

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung,

dass A.________ an der Universiät Bern im Diplomstudiengang Biologie studierte,

dass der Rektor der Universität Bern A.________ am 7. Oktober 2016 einen Verweis erteilte, weil dieser in einem Brief an die Professoren ... und ... sowie in zwei E-Mails an den Vize-Rektor ... «Anstand und Ehre verletzende Ausführungen» gemacht und damit zur nachthaltigen Störung eines geordneten Hochschulbetriebs bei­getragen habe,

Erwägungen

dass die Erziehungsdirektion des Kantons Bern (ERZ) die von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) dagegen erhobene Be­schwer­de am 21. Juni 2017 abwies,

dass der Beschwerdeführer dagegen am 22. Juli 2017 Verwaltungs­ge­richts­beschwerde erhoben hat,

dass die Universität Bern dem Verwaltungsgericht mit Eingabe vom 22. Mai 2018 mitgeteilt hat, dem Beschwerdeführer sei auf dessen Ersuchen und nach dessen Anhörung am 24. Januar 2018 der Titel Diplom-Biologie (Dipl. Biol. UniBE) verliehen worden und der Be­schwerdeführer sei exmatrikuliert worden (act. 13),

dass sich damit die Frage stellt, ob das Verfahren als gegenstandslos ab­zu­schreiben ist (vgl. Art 39 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]),

dass die Instruktionsrichterin den Verfahrensbeteiligten gestützt auf diese Mitteilung mit prozessleitender Verfügung vom 25. Mai 2018 Gele­genheit geboten hat, sich zu äussern und Anträge zum weiteren Ver­fahren zu stellen (act. 14),

dass die ERZ mit Eingabe vom 30. Mai 2018 beantragt, das Verfahren sei infolge Wegfalls eines aktuellen Interesses als erledigt vom Ge­schäfts­verzeichnis abzuschreiben (act. 15),

dass die Universität Bern auf eine Stellungnahme und Verfahrensanträge verzichtet (act. 16),

dass der Beschwerdeführer eine Beurteilung in der Sache beantragt; für ihn sei wichtig, dass der Verweis aufgehoben werde, weil er sich mög­licherweise künftig erneut an der Universität Bern für ein Studium immatrikulieren müsse (act. 17),

dass die Universität Bern eine öffentlich-rechtliche Anstalt ist, die Aufgaben im Dienst der Allgemeinheit erfüllt (Art. 44 der Verfassung des Kan­tons Bern [KV; BSG 101.1] und Art. 1 des Gesetzes vom 5. September 1996 über die Universität [Universitätsgesetz, UniG; BSG 436.11]),

dass das Rechtsverhältnis zwischen der Universität Bern und dem Be­schwerdeführer als öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis zu qualifizieren ist, als Anstalts- oder Sonderstatusverhältnis (besonde­res Rechtsverhältnis), welches hoheitlich geregelt ist und sich nach Massgabe der kantonalen Gesetzgebung gestaltet (VGE 2017/118 vom 17.1.2018 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen),

dass die Disziplinargewalt der Universität aus diesem besonderen Rechts­verhältnis zwischen den Studierenden und der Bildungsanstalt fliesst (vgl. BVR 2016 S. 318 E. 5.3 zum Disziplinarrecht an einem Gymna­sium; eingehend zum Anstaltsverhältnis Markus Müller, Das beson­dere Rechtsverhältnis, 2003, S. 165 ff.) und anstaltsrechtliche Diszi­plinarmassnahmen der Aufrechterhaltung der Ordnung sowie der Wahrung des Ansehens und der Vertrauenswürdigkeit der Anstalt dienen (BVR 2016 S. 318 E. 4.4 analog; VGE 23245 vom 9.9.2008 E. 2.2.2; vgl. auch Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungs­recht, 7. Aufl. 2016, N. 1505 f.; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemei­nes Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 32 N. 48 und § 50 N. 10),

dass der Beschwerdeführer mit Erwerb des Diploms sein Studium ab­schloss und das Sonderstatusverhältnis zwischen ihm und der Uni­versität mit der Exmatrikulation endete, womit auch die Disziplinar­gewalt der Universität Bern über ihn erlosch,

dass in solchen Fällen ein Disziplinarverfahren grundsätzlich einzustellen ist, es sei denn, es bestehe ausnahmsweise ein Interesse an der Dis­ziplinierung fort (vgl. zur Beendigung eines universitären Sondersta­tusverhältnisses BGer 2A.64/2003 vom 27.5.2013 E. 2.2.2 mit weite­ren Hinweisen; vgl. ferner BVGer A-4236/2008 vom 1.4.2009 E. 6.3),

dass der verfügte disziplinarische Verweis nicht mehr nötig ist, um die Auf­rechterhaltung des geordneten Hochschulbetriebs sicherzustellen und keine weiteren mit dem Verweis verbundenen Ziele vorgebracht oder ersichtlich sind,

dass nach dem Gesagten kein Interesse an einer disziplinarischen Sanktio­nierung des Beschwerdeführers mehr besteht, nachdem dieser sein Studium beendet hat,

dass auch die Voraussetzungen nicht gegeben sind, unter denen aus­nahms­weise trotz Wegfalls des aktuellen Rechtsschutzinteresses ein Sachurteil zu fällen wäre (vgl. dazu statt vieler BVR 2016 S. 529 E. 1.2.1; BGE 141 II 14 E. 4.4),

dass mit Blick auf das Erwogene dem ganzen bisherigen Verfahren die Grund­­lage entzogen ist,

dass es sich rechtfertigt, das gesamte Verfahren und nicht nur einzelne Verfahrensabschnitte abzuschreiben (vgl. Art. 39 Abs. 1 VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 39 N. 3; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechts­pflege, 2. Aufl. 2011, S. 93; VGE 2016/56 vom 23.9.2016 E. 2.1, 2014/140 vom 4.11.2014 E. 1.3),

dass damit nicht nur das verwaltungsgerichtliche Verfahren, sondern auch die Verfahren vor der ERZ und der Universität Bern als gegen­stands­los abzuschreiben sind,

dass unter diesen Umständen der disziplinarische Verweis dahinfällt und dieser Verwaltungsakt bei einer allfälligen erneuten Immatrikulation des Beschwerdeführers keine Wirkungen entfalten könnte, womit dem Anliegen des Beschwerdeführers Rechnung getragen ist,

dass das Verfahren aufgrund der Beendigung des Sonderstatusverhältnis­ses gegenstandslos geworden ist, worin kein «Zutun» der Parteien liegt, zumal es von der Zufälligkeit der Dauer des Rechtsmittelverfah­rens ab­hing, dass der Beschwerdeführer sein Studium während Rechts­hängigkeit beendet hat,

dass die Kosten daher aufgrund einer summarischen Abschätzung der Pro­zess­aussichten zu verlegen sind (Art. 110 Abs. 2 Satz 1 VRPG),

dass die Bearbeitung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Zeitpunkt des Gegenstandsloswerdens bereits fortgeschritten war und gestützt auf die gewonnenen Erkenntnisse davon auszugehen ist, dass der Be­schwerdeführer voraussichtlich obsiegt hätte,

dass ihm daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 110 Abs. 2 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG),

dass der Vorinstanz und der Universität Bern keine Verfahrenskosten auf­erlegt werden können (Art. 110 Abs. 2 i.V.m. Art. 108 Abs. 2 Satz 1 VRPG),

dass keine entschädigungspflichtigen Parteikosten angefallen sind (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG),

dass sich die einzelrichterliche Zuständigkeit aus Art. 39 Abs. 1 VRPG und Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt­schaft (GSOG; BSG 161.1) ergibt.

Dispositiv

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

Das Verfahren 100.2017.219 des Verwaltungsgerichts, das Verfahren 4800.600.400.16/16 (763400) der Erziehungsdirektion des Kantons Bern und das Disziplinarverfahren der Universität Bern werden als gegen­standslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht werden we­der Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen.

Für das Beschwerdeverfahren vor der Erziehungsdirektion des Kantons Bern werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten ge­sprochen.

Der Gerichtskostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer zurücker­stat­tet.

Zu eröffnen:

- dem Beschwerdeführer

- der Beschwerdegegnerin

- der Erziehungsdirektion des Kantons Bern

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Art. 39 VRPGart. 39 LPJAart. 39 VRPG

Art. 1 UniGart. 1 LUniart. 1 UniG

VGE 2017/118

BVR 2016 318

BVR 2016 318

VGE 23245

2A.64/2003

BVGer A-4236/2008TAF A-4236/2008TAF A-4236/2008

BVR 2016 529

BGE 141 II 14ATF 141 II 14DTF 141 II 14

Art. 39 VRPGart. 39 LPJAart. 39 VRPG

VGE 2016/56

Art. 110 VRPGart. 110 LPJAart. 110 VRPG

Art. 110 VRPGart. 110 LPJAart. 110 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 110 VRPGart. 110 LPJAart. 110 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG

Art. 39 VRPGart. 39 LPJAart. 39 VRPG