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Entscheid

100 2017 35

2er-Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

13. Februar 2024Deutsch9 min

Mit Entscheid vom 23. Dezember 2016 bestätigte der Regierungsstatthalter von Thun die Beschlüsse des Grossen Kirchenrats der Evangelisch-refor­mierten Gesamtkirchgemeinde Thun vom 29. August 2016 in Sachen Kir­chenzentrum D.________, Kirchgemeinde E.________, und auferlegte die Verfahrenskosten A.________, B.________ und C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Gegen diesen Entscheid haben die Be­schwerdeführer am 20. Januar 2017 Verwaltungsgerichtsbe­schwerde erhoben. Die Beschlüsse des Grossen Kirchenrats hatten die Entwidmung des Kirchenzentrums D.________ (und Folgen) zum Gegen­stand, d.h. die Rückführung des Kirchenzentrums vom Verwaltungsvermö­gen ins Finanz­vermögen der Gesamtkirchgemeinde Thun. Das verwal­tungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wurde am 17. August 2017 sistiert, weil die vom Verein «pro Kirchen E.________» lancierte «Initiative zur Ret­tung der D.________ in E.________ (…-Initiative)», welche die Aufhebung des Beschlusses des Grossen Kirchenrats vom 29. August 2016 zum Ge­genstand hatte, zustande gekommen und vom Kleinen Kir­chenrat der Gesamtkirchgemeinde als gültig und durchführbar beurteilt worden war (act. 14). Am 29. April 2018 wurde die Initiative angenommen. Dieser Volksbeschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft, womit die Be­schlüsse des Grossen Kirchenrats vom 29. August 2016 aufgehoben sind.

Source be.ch

100.2017.35A BVR 2018 S. 492

HER/CHS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Abschreibungsverfügung der Einzelrichterin

vom 31. August 2018

Verwaltungsrichterin Herzog

Gerichtsschreiber Bieri

A.________

B.________

C.________

Beschwerdeführer

gegen

Evangelisch-reformierte Gesamtkirchgemeinde Thun

handelnd durch den Kleinen Kirchenrat, Bälliz 67, 3600 Thun

vertreten durch Fürsprecher ...

Beschwerdegegnerin

und

Regierungsstatthalteramt Thun

Scheibenstrasse 3, 3600 Thun

betreffend Beschlüsse des Grossen Kirchenrats vom 29. August 2016; Entwidmung des Kirchenzentrums D.________ (Entscheid des Regierungs­statthalteramts Thun vom 23. Dezember 2016; gbv 1/2016)

Abschreibungsverfügung vom 31.08.2018, Nr. 100.2017.35A, Seite 1

Sachverhalt und Erwägungen:

Sachverhalt

1.

Mit Entscheid vom 23. Dezember 2016 bestätigte der Regierungsstatthalter von Thun die Beschlüsse des Grossen Kirchenrats der Evangelisch-refor­mierten Gesamtkirchgemeinde Thun vom 29. August 2016 in Sachen Kir­chenzentrum D.________, Kirchgemeinde E.________, und auferlegte die Verfahrenskosten A.________, B.________ und C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Gegen diesen Entscheid haben die Be­schwerdeführer am 20. Januar 2017 Verwaltungsgerichtsbe­schwerde erhoben. Die Beschlüsse des Grossen Kirchenrats hatten die Entwidmung des Kirchenzentrums D.________ (und Folgen) zum Gegen­stand, d.h. die Rückführung des Kirchenzentrums vom Verwaltungsvermö­gen ins Finanz­vermögen der Gesamtkirchgemeinde Thun. Das verwal­tungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wurde am 17. August 2017 sistiert, weil die vom Verein «pro Kirchen E.________» lancierte «Initiative zur Ret­tung der D.________ in E.________ (…-Initiative)», welche die Aufhebung des Beschlusses des Grossen Kirchenrats vom 29. August 2016 zum Ge­genstand hatte, zustande gekommen und vom Kleinen Kir­chenrat der Gesamtkirchgemeinde als gültig und durchführbar beurteilt worden war (act. 14). Am 29. April 2018 wurde die Initiative angenommen. Dieser Volksbeschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft, womit die Be­schlüsse des Grossen Kirchenrats vom 29. August 2016 aufgehoben sind.

2.

Erwägungen

Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur in Aussicht ge­nommenen Abschreibung des Verfahrens haben die Verfahrensbeteiligten übereinstimmend beantragt, dass das Verfahren gestützt auf Art. 39 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) als gegenstandslos abzuschreiben sei (Eingaben vom 12.7.2018 [Vorinstanz], 3.8.2018 [Beschwerdegegnerin] und 6.8.2018 [Be­schwerdeführer]). Zu den Kosten beantragen die Beschwerdeführer, Ver­fahrenskosten seien keine zu erheben; der Parteiaufwand, welcher der Ge­samtkirchgemeinde Thun im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstan­den ist, sei gestützt auf Art. 104 Abs. 4 VRPG nicht zu entschädigen. Ihres Erachtens haben nicht sie für die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens gesorgt. Die Gesamtkirchgemeinde Thun beantragt, die Kosten seien ge­mäss der gesetzlichen Regelung zu verlegen. Der Regierungsstatthalter hat sich nicht zur Kostenverlegung geäussert.

3.

Die instruierende Behörde schreibt das Verfahren als erledigt vom Ge­schäftsverzeichnis ab, wenn im Verlauf des Verfahrens das rechts­erhebli­che Interesse am Erlass einer Verfügung oder an einem Entscheid in der Sache wegfällt (Art. 39 Abs. 1 VRPG). Mit Annahme der vorgenannten Ini­tiative durch das Stimmvolk der Gesamtkirchgemeinde Thun (vorne E. 1) ist das Objekt des Rechtsstreits entfallen. Der Anspruch der Beschwerde­führer (Aufhebung der Beschlüsse vom 29.8.2016) hat sich erfüllt (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 39 N. 2). Bei dieser Sachlage wird typischerweise das gesamte Verfah­ren hinfällig (vgl. Alain Griffel, in Kommentar VRG Zürich, 3. Aufl. 2014, § 28 N. 24). Es ist daher nicht nur das verwaltungsgerichtliche Beschwer­deverfahren als gegenstandslos abzuschreiben, sondern ebenfalls das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren und das Verfahren vor dem Grossen Kirchenrat, andernfalls der angefochtene Entscheid in Rechtskraft erwach­sen würde (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 39 N. 3; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 93; BVR 1982 S. 477 E. 3 S. 478 und VGE 2014/140 vom 4.11.2014 E. 1.3 [zum insoweit vergleichbaren Verzicht der Bauherrschaft auf das Bauvorhaben]; Ab­schreibungsverfügungen VGE 2015/300 vom 8.1.2016 und VGE 2016/56 vom 23.9.2016 E. 2.1).

4.

4.1

Bei Gegenstandslosigkeit sind gemäss Art. 110 Abs. 1 VRPG die Kosten nach dem Unterliegerprinzip (Art. 108 VRPG) zu verlegen, wenn eine Partei für die Gegenstandslosigkeit gesorgt hat. Wird ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos, so sind die Verfahrens- und Par­teikosten gemäss Art. 110 Abs. 2 VRPG nach den abgeschätzten Prozess­aussichten zu verlegen, wobei die Kosten aus Billigkeitsgründen dem Ge­meinwesen auferlegt werden können.

Dispositiv

4.2 Zur Frage, ob eine Partei für die Gegenstandslosigkeit gesorgt hat, ist Folgendes zu erwägen: Alle drei Beschwerdeführer wirkten im Verein «pro Kirchen E.________» mit (gemäss Webseite des Vereins als Vor­standsmitglieder) und waren zudem mit zwei weiteren Personen durch Mehrheitsbeschluss zum Rückzug der Initiative ermächtigt (Initiativbogen [act. 12A]). Sie konnten auf diesem Weg aber nicht ohne Zutun der Gegen­partei (Gesamt­kirchgemeinde handelnd durch das Stimmvolk) und unab­hängig von den Unwägbarkeiten des direktdemokratischen Prozesses über den Streitgegenstand verfügen (anders beim Verzicht auf ein Bauvorhaben; vgl. BVR 1982 S. 477 E. 3 S. 479). Sie haben demnach nicht für die Ge­genstandslosigkeit gesorgt. Anders entscheiden hiesse den Beschwerde­führern vorhalten, dass sie während hängigem Rechtsmittelverfahren gegen den ihres Er­achtens rechtsfehlerhaft zustande gekommenen Be­schluss des Kirchen­parlaments zusätzlich auf politischem Weg – durch Ausübung ihres Initiativ­rechts – vorgegangen sind, wiewohl der Ausgang dieses Verfahrens nicht in ihrer Hand lag. Für das Gegenstandsloswerden gesorgt hat nach dem Gesagten vielmehr die Gesamtkirchgemeinde Thun, es sei denn, das Han­deln ihrer Stimmbürgerschaft könne ihr für die Frage der Kostenverlegung im vorliegenden Verfahren nicht zugerechnet werden. Die Gesamtkirchge­meinde ist Partei im vorliegenden Verfahren. Parteiver­halten, das mit der Gegenstandslosigkeit im Zusammenhang steht, kann nur in seltenen Fällen nicht als eigenes Zutun erscheinen (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O, Art. 110 N. 8). Eine Ausnahme ist nicht geltend gemacht und es überzeugte nicht, vorliegende Konstellation (Han­deln durch ein anderes Organ der Gemeinde) jener gleichzustellen, in der eine unbeteiligte Drittperson oder Behörde für die Gegenstandslosigkeit gesorgt hat, zumal das Zutun zwar – so hier – kausal für das Gegen­standsloswerden gewesen sein muss (BVR 2013 S. 566 E. 4.4), hingegen unerheblich ist, ob der Erfolg beab­sichtigt gewesen ist oder nicht (Merkli/

Aeschlimann/Herzog, a.a.O, Art. 110 N. 3). Beruht die Gegen­standslosig­keit nach dem Gesagten in erster Linie auf dem Zutun der Be­schwerde­gegnerin, gilt sie als unterliegend (Art. 110 Abs. 1 VRPG). Sie hat nach dem Unterliegerprinzip die Kosten des erstin­stanzlichen Beschwerde­ver­fahrens zu tragen, es sei denn, sie wäre ge­mäss Art. 108 Abs. 2 Satz 2 VRPG nicht kostenpflichtig oder besondere Umstände im Sinn von Art. 108 Abs. 1 VRPG rechtfertigten im Fall ihrer Kostenpflicht, von der Kostenauf­lage abzusehen (vgl. BVR 2013 S. 566 E. 4.3).

4.3 Der Beschwerdegegnerin werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen ist (Art. 108 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG). Vermögensinteressen sind betroffen, wenn unmittelbar geldwerte Ansprüche oder Verpflichtungen strittig sind oder auf andere Weise beachtliche finanzielle Interessen auf dem Spiel stehen, wobei grundsätzlich sinngemäss die Gesichtspunkte herangezogen werden können, welche für die vermögensrechtlichen Interessen gemäss Art. 11 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) mass­geblich sind (vgl. BVR 2010 S. 433 E. 8.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O, Art. 108 N. 11 und Art. 104 N. 5 [zur Vorgängernorm]). Keine ver­mögensrechtlichen Interessen im Sinn dieser Norm sind nach der Recht­sprechung jedenfalls in der Regel in Baustreitigkeiten betroffen (BVR 2010 S. 433 E. 8.3), hingegen im Streit um die Verleihung der Nutzung von Was­serrechten (BVR 2013 S. 443 E. 6.2). Vorliegend strittig war die Rechtmäs­sigkeit der Entwidmung des Kirchenzentrums D.________ durch das Ge­samtkirchenparlament (vgl. vorne E. 1). Die Überführung des Kirchenzent­rums in das Finanzvermögen der Gesamtkirchgemeinde hätte bedeutet, dass dieses Kirchenzentrum nur noch mittelbar der Erfüllung kirchlicher Aufgaben gedient hätte, d.h. ohne Beeinträchtigung der Erfüllung öffentli­cher Aufgaben beispielsweise hätte veräussert werden können, mithin zum realisierbaren Vermögenswert geworden wäre (vgl. Daniel Arn, in Kom­mentar zum bernischen GG, 1999, Vorbem. zu Art. 70-79 N. 17). Zu die­sem Vorgehen sah sich die Gesamtkirchgemeinde Thun aus finanzpoliti­schen Gründen veranlasst (Beschwerdeantwort, insb. S. 10). Damit war sie vorwiegend in ihren Vermögensinteressen betroffen. Besondere Umstände, die von der Kostenauflage dispensieren könnten (Art. 108 Abs. 1 VRPG), müssten in einem gewissen Zusammenhang ste­hen mit dem Verfahrens­abschnitt, dessen Kosten es zu verlegen gilt (vgl. BVR 2004 S. 133 E. 3.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 9). Solche Umstände sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind somit der Gesamtkirchgemeinde Thun aufzuerlegen. Hin­sichtlich des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens rechtfertigt der Stand des Verfahrens, auf das Erheben von Verfahrens­kosten zu verzichten.

4.4 Parteikosten sind seitens der Beschwerdeführer keine angefallen. Da die Gesamtkirchgemeinde Thun als unterliegend zu betrachten ist (vgl. vorne E. 4.2), hat sie keinen Anspruch auf Ersatz ihrer im verwaltungsge­richtlichen Verfahren angefallenen Parteikosten, was gemäss Art. 104 Abs. 4 VRPG wohl auch dann gelten würde, wenn sie als obsiegend zu betrachten wäre (vgl. BVR 2015 S. 581 E. 7.3 mit Hinweisen).

4.5 Es ergibt sich somit, dass für das verwaltungsgerichtliche Verfah­ren weder Parteikosten zu sprechen noch Verfahrenskosten zu erheben sind. Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsstatthalteramt Thun sind der Gesamtkirchgemeinde aufzuerlegen.

5.

Die einzelrichterliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 39 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga­nisa­tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1).

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

Das Verfahren 100.2017.35 des Verwaltungsgerichts sowie das Verfah­ren gbv 1/2016 des Regierungsstatthalteramts Thun und jenes der Be­schwerdegegnerin betreffend die Beschlüsse vom 29. August 2016 wer­den als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden weder Verfah­renskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsstatthalteramt Thun in Höhe von Fr. 650.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Zu eröffnen:

- den Beschwerdeführern (mit Eingaben vom 12.7.2018 und 3.8.2018)

- der Beschwerdegegnerin (mit Eingaben vom 12.7.2018 und 6.8.2018)

- dem Regierungsstatthalteramt Thun (mit Eingaben vom 3.8.2018 und 6.8.2018)

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

BVR 2018 492

Art. 39 VRPGart. 39 LPJAart. 39 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG

Art. 39 VRPGart. 39 LPJAart. 39 VRPG

BVR 1982 477

VGE 2014/140

VGE 2015/300

VGE 2016/56

Art. 110 VRPGart. 110 LPJAart. 110 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 110 VRPGart. 110 LPJAart. 110 VRPG

BVR 1982 477

BVR 2013 566

Art. 110 VRPGart. 110 LPJAart. 110 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

BVR 2013 566

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 2 VRPGart. 2 LPJAart. 2 VRPG

Art. 11 Parteikostenverordnungart. 11 Ordonnance sur les dépensart. 11 Parteikostenverordnung

BVR 2010 433

BVR 2010 433

BVR 2013 443

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

BVR 2004 133

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG

BVR 2015 581

Art. 39 VRPGart. 39 LPJAart. 39 VRPG