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Entscheid

100 2018 124

3er-Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

31. Januar 2020Deutsch28 min

Source be.ch

Sachverhalt

A.

Der nigerianische Staatsangehörige A.________ wurde am … 1970 geboren. Am 19. Mai 2003 kam er in die Schweiz und reichte hier unter falscher Identität erfolglos ein Asylgesuch ein (Nichteintreten auf das Gesuch und Wegweisung). In der Folge tauchte er unter und konnte erst wieder am 30. März 2005 angehalten werden. Nach der Geburt von C.________ (… 2005), der gemeinsamen Tochter mit B.________, erhielt A.________ am 31. Januar 2007 erstmals eine (später je­weils verlängerte) Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner Lebens­partnerin und dem gemeinsamen Kind. B.________ war damals deutsche Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. Nach der Heirat am 4. August 2011 kam die zweite gemeinsame Tochter D.________ zur Welt (… 2011). Die Ehefrau sowie die beiden Töchter sind seit Mai 2015 Schweizer Bürgerinnen. Die Ehe wurde am 17. August 2015 mit einer Trennungsvereinbarung gerichtlich getrennt. Die Ehefrau hat an­schliessend das Scheidungsverfahren eingeleitet.

Mit Urteil vom 13. November 2015 verurteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland A.________ wegen schwerer Betäubungsmittel­delinquenz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten.

Die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremden­polizei (EMF), verfügte am 21. Juli 2016 die Nichtverlängerung der Auf­enthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn unter An­setzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg.

B.

Hiergegen erhob A.________ am 24. August 2016 Be­schwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies die Beschwerde am 21. März 2018 ab und setzte ihm eine neue Aus­reisefrist auf den 4. Mai 2018. Zudem gewährte sie ihm antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt.

C.

Gegen den Entscheid der POM hat A.________ am 23. April 2018 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der an­gefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm sei die Aufenthalts­bewilligung zu verlängern, verbunden mit einer ausländerrechtlichen Ver­warnung. Die POM und die EG Bern (EMF) beantragen mit Vernehm­lassung vom 22. Mai 2018 bzw. Stellungnahme vom 23. Mai 2018 je die Ab­weisung der Beschwerde. Wie A.________ das Ver­waltungs­gericht orientiert hat, war das Scheidungsverfahren im November 2018 noch hängig.

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Ver­fahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die im Übrigen form- und frist­gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

Im Streit liegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Be­schwerde­führers und dessen Wegweisung aus der Schweiz.

2.1

Der Beschwerdeführer erhielt im Januar 2007 erstmals eine Aufent­halts­bewilligung in der Schweiz zwecks Verbleibs bei seiner Partnerin und dem gemeinsamen Kind (Härtefallbewilligung; Akten EMF pag. 179; vgl. vorne Bst. A). Diese Bewilligung wurde jährlich verlängert. Nach der Heirat mit seiner deutschen Partnerin fand keine Prüfung des Aufenthaltsstatus im Rahmen des Familiennachzugs statt. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht mehr, dass ihm gestützt auf diese Ehe nie eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde und er mit der Auflösung der (nur noch formell be­stehenden) Ehegemeinschaft kein abgeleitetes Anwesenheitsrecht gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) hat. Da er je­doch während intakter Ehegemeinschaft grundsätzlich einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gehabt und seine Ehe länger als drei Jahre gedauert hat, richtet sich ein allfälliger nachehelicher Aufenthalts­anspruch nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. De­zem­ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Aus­länder- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20; vor dem 1.1.2019: Bundes­gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, AuG; vgl. BGE 144 II 1 E. 4.3). Daneben kann der Beschwerdeführer als Vater von zwei hier lebenden Kindern mit Schweizer Bürgerrecht (vgl. Akten POM pag. 51) Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) bean­spruchen. Diese Bestimmungen, die das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens gewährleisten, können verletzt sein, wenn die Pflege einer intakten familiären Beziehung zwischen der betroffenen Person und nahen Verwandten mit festem Anwesenheitsrecht in der Schweiz durch die Ent­fernungsmassnahme vereitelt wird (BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 309 E. 4.4, je mit Hinweisen).

2.2

Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 AIG erlöscht unter anderem, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 Bst. b AIG). Ein ausländerrechtlicher Wider­rufs­grund und damit ein – unter Vorbehalt der Prüfung der Verhältnis­mässig­keit – gerechtfertigter Eingriff in den Anspruch nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV liegt unter anderem dann vor, wenn eine aus­ländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG). Darunter ist eine solche von mehr als einem Jahr zu verstehen, wobei mehrere Strafen nicht kumuliert werden dürfen und es keine Rolle spielt, ob die Sanktion (teil‑)bedingt oder unbedingt aus­ge­sprochen wurde (BGE 139 I 31 E. 2.1, 139 I 16 E. 2.1). Voraus­gesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2015 S. 391 E. 3.1, 2013 S. 543 E. 3.1). – Mit der rechtskräftigen Verurteilung vom 13. No­vember 2015 zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten ist der er­wähnte Widerrufsgrund erfüllt (vorne Bst. A), was der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Er erachtet die Entfernungsmassnahme jedoch als un­ver­hältnis­mässig.

2.3

Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung unter Anordnung der Wegweisung ist auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur dann zu­lässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessen­abwägung als verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AIG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Ent­fernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ord­nung gegen die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Ver­bleib in der Schweiz abzuwägen, wobei die Gesamtheit der rechts­wesent­lichen Umstände im Einzelfall zu berücksichtigen ist (BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). Wird durch die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen bzw. das Privatleben im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV beeinträchtigt, bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 143 I 21 E. 5.1, 142 II 35 E. 6.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Hat die be­troffene Person minderjährige Kinder, sind in diese Prüfung ausserdem die nach dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) und Art. 11 BV zu berücksichtigenden Interessen im Zusammenhang mit dem Kindeswohl einzubeziehen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1).

3.

Das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthalts­bewilligung und der Wegweisung richtet sich nach der Schwere des Ver­schuldens, dem Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicher­heit im Allgemeinen und der Rückfallgefahr.

3.1

Das Verschulden, welches die betroffene Person mit der länger­fristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Be­urteilung des öffentlichen Interesses. Die Schwere des Verschuldens be­misst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 4.2). Praxisgemäss sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schwe­res Verschulden, da diese Fälle bereits als so gravierend eingestuft werden, dass ein vollständiger Aufschub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und mindestens ein Teil zwingend vollzogen werden muss. Auch aus fremdenpolizeilicher Sicht bedeutet die Verurteilung zu einer Freiheits­strafe ab 24 Monaten in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4, 135 II 377 E. 4.4, zur hier infolge nicht mehr kurzer Aufenthaltsdauer zwar nicht anwendbaren sog. «Reneja-Praxis»; in Bezug auf die Be­ur­teilung des Verschuldens sind die Erwägungen aber dennoch mass­geb­lich).

3.2

Am 13. November 2015 verurteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland den Beschwerdeführer im abgekürzten Verfahren wegen mengen­mässig mehrfach qualifizierter Widerhandlung gegen die Be­täubungs­mittelgesetzgebung, begangen im Zeitraum von April 2014 bis Juni 2015, zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten (Akten EMF pag. 414 ff.). Bereits das Strafmass spricht im Licht der mass­gebenden Praxis für ein schweres Verschulden. Nichts anderes ergibt sich an­gesichts der Tatumstände: Der Beschwerdeführer hat insgesamt 900 g Kokain­gemisch erworben, gelagert, teilweise weiterveräussert und An­stalten dazu getroffen. Mit dem Verkauf einer grossen Menge Kokain hat er in Kauf ge­nommen, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen (Art. 19 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Be­täubungsmittel und die psychotropen Stoffe [Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121]; vgl. Akten EMF pag. 417 f.). Die POM hat zudem zu Recht ausgeführt, der Beschwerdeführer konsumiere gemäss eigenen An­gaben selber keine Drogen und habe folglich aus rein finanziellen Motiven ge­handelt (vgl. angefochtener Entscheid E. 4a). Die Rechtsprechung ver­folgt bei solchen Delikten ausländerrechtlich eine strenge Praxis (BGE 139 I 145 E. 2.5; BVR 2015 S. 391 E. 5.3, 2013 S. 543 E. 4.2.3). Da­rüber hin­aus gehören qualifizierte Drogendelikte gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. o des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) zu den An­lass­taten, die zwingend zu einer Landesverweisung führen. Auch wenn diese Be­stimmung hier nicht direkt anwendbar ist, weil die Tat vor deren In­kraft­treten begangen wurde, unterstreicht sie die Schwere der Gesetzes­ver­letzung und ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertungen (Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV) insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; jüngst etwa BGer 2C_417/2018 vom 19.11.2018 E. 6.3.1 mit weiteren Hinweisen). Mit der Vorinstanz ist beim Beschwerdeführer daher aus­länderrechtlich von einem schweren Verschulden auszugehen.

3.3

Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten des Beschwerde­führers gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im All­ge­meinen. Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert haben, besteht aufgrund ihrer Einsichtslosigkeit ein erhebliches sicher­heits­polizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wieder­holte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die be­treffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechts­ordnung zu halten (BGE 139 I 145 E. 3.8; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hinweisen).

3.3.1

Der Beschwerdeführer hat in den letzten Jahren nicht regelmässig de­linquiert. Jedenfalls ist solches nicht aktenkundig. Allerdings gründet seine Verurteilung vom 13. November 2015 auch nicht auf einer einzelnen Straf­tat. Gemäss Strafurteil hat der Beschwerdeführer immerhin über ein Jahr, von Anfang April 2014 bis Mitte Juni 2015, mit Kokain gehandelt (Akten EMF pag. 418). Die wiederholten Einsätze im Drogenhandel fanden erst durch seine Verhaftung ein Ende. Zudem wurde der Beschwerdeführer be­reits am 15. August 2003 durch die Stadtpolizei Bern wegen des Ver­kaufs von «1 Kügelchen Kokain» verzeigt (Akten EMF pag. 39 ff.). Soweit aus den Akten ersichtlich, kam es in der Folge jedoch zu keiner Ver­urteilung. Weiter wurde der Beschwerdeführer in Deutschland am 9. Mai 2001 wegen vorsätzlichen, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs­mitteln in nicht geringer Menge in zwölf selbständigen Fällen zu einer Frei­heits­strafe von drei Jahren verurteilt und danach aus Deutschland aus­ge­wiesen (Akten EMF pag. 431 f. und 333 f.). Gemäss seinen Aus­führungen handelte es sich bei den Betäubungsmitteln um Haschisch (vgl. Akten EMF pag. 465). Aufgrund des Eintrags im deutschen Bundeszentral­register lässt sich ohne weiteres feststellen, dass er auch in Deutschland wiederholt mit Be­täubungsmitteln – wenn auch angeblich «nur» mit Haschisch – ge­han­delt und dort ebenfalls gegen die geltende Rechts­ordnung verstossen hat (Aus­zug vom 23.2.2016). Obwohl die Straftaten längere Zeit zurückliegen (Datum der letzten Tat: 23.5.2000) und in­zwischen – wie der Beschwerde­führer geltend macht – aus dem Zentral­register gelöscht wurden, dürfen sie für die ausländerrechtliche Interessen­abwägung herangezogen werden (vgl. BGer 2C_618/2016 vom 13.2.2017 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E 4.3.1 mit weiteren Hinweisen). Die zitierte Rechtsprechung bezieht sich zwar auf in der Schweiz begangene Straf­taten. Bei im Ausland verübten und in der Schweiz ebenfalls unter Strafe stehenden Delikten kann jedoch nichts an­de­res gelten, zumal in Deutsch­land die Einhaltung der rechtsstaatlichen Ver­fahrensgrundsätze und Ver­teidigungsrechte gewährleistet ist, was der Be­schwerdeführer anerkennt (vgl. Beschwerde S. 8; allgemein zur Berücksichtigung von Strafurteilen ausländischer Gerichte etwa BGer 2C_122/2017 vom 20.6.2017 E. 3.2; ferner BGE 134 II 25 E. 4.3.1 [Pra 97/2008 Nr. 101]). Bei der Interessen­abwägung geht es darum, das Ver­halten der Ausländerin bzw. des Aus­länders gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit insgesamt zu würdigen. Dass in den Bundes­zentral­registerauszügen vom 23. Juni 2015 bzw. 7. September 2015 keine Ein­träge vorhanden sind, ändert daran nichts (Strafvollzugsakten [act. 3D] pag. 239 und 241); der Auszug, aus dem die Verurteilung ersichtlich ist, wurde nachher erstellt. Die unter­schiedlichen Angaben hängen mög­licher­weise damit zusammen, dass der Beschwerdeführer auch in Deutschland Alias­namen verwendete und im Bundeszentralregister anscheinend auch unter einem anderen Geburts­namen geführt wurde (vgl. Akten EMF pag. 432). Nach dem Gesagten wird sein Antrag abgewiesen, das gegen ihn in Deutschland ergangene Straf­urteil sei einzuholen (vgl. zur anti­zipierten Beweiswürdigung statt vieler BVR 2015 S. 159 E. 3.4 mit Hin­weisen). Dem Beschwerdeführer hätte es im Übrigen offengestanden, dieses Urteil selber einzureichen.

3.3.2

Folglich hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass es sich beim Be­schwerdeführer um einen Wiederholungstäter handelt (angefochtener Ent­scheid E. 4b). Das in Deutschland begangene Delikt liegt zwar lange zu­rück. Die Straftat betrifft aber den einschlägigen Bereich und wurde mit einer hohen Freiheitsstrafe von drei Jahren geahndet. Sie kann daher aus­länder­rechtlich auch zum heutigen Zeitpunkt nicht gänzlich ausser Acht ge­lassen werden. Weiter hat der Beschwerdeführer im Asylverfahren eine falsche Identität verwendet und dadurch die Behörden getäuscht, was eben­falls nicht für ihn spricht (vgl. Akten EMF pag. 2 und 8 ff.; zu den Mit­wirkungs­pflichten von Asylbewerbenden und den Strafbestimmungen bei Über­tretungen insb. Art. 8 Abs. 1 Bst. a und Art. 116 Bst. a des Asyl­gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]). Das Verhalten des Be­schwerde­führers gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kann ins­gesamt nicht positiv bewertet werden, was dem Interesse an der Nicht­ver­längerung seiner Aufenthaltsbewilligung zusätzliches Gewicht verleiht.

3.4

Zur Rückfallgefahr ergibt sich Folgendes:

3.4.1

Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Per­son verübt hat. Bei schweren Straftaten muss, angesichts der von diesen Delikten ausgehenden potenziellen Gefahr für die Gesellschaft, aus­länder­rechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hin­genommen werden. Dazu können namentlich auch Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven gehören (BVR 2011 S. 289 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Da Art. 5 An­hang I FZA hier nicht Anwendung findet, ist das Vorliegen einer konkreten gegen­wärtigen Gefahr nicht Voraussetzung für eine Ent­fernungs­massnahme. Vielmehr dürfen generalpräventive Überlegungen nach konstanter bundes‑ und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung mit­be­rück­sichtigt werden. Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und so­mit der Rückfallgefahr) sowie dem Resozialisierungsgedanken des Straf­rechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen In­ter­essen­abwägung ebenfalls Rechnung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (vgl. zum Ganzen BGE 136 II 5 E. 4.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1 mit weiteren Hinweisen).

3.4.2

Von diesen Grundsätzen ist auch im vorliegenden Fall auszugehen. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, generalpräventive Über­legungen dürften nicht in die Beurteilung miteinbezogen werden, verweist zur Begründung jedoch nur allgemein auf die Rechtsprechung des Euro­päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), ohne konkrete Ur­teile zu nennen (vgl. Beschwerde S. 7). Es erübrigt sich unter diesen Um­ständen, näher darauf einzugehen. Auch die neuere bundesgerichtliche Recht­sprechung besagt jedenfalls nichts Gegenteiliges (vgl. etwa BGer 2C_864/2017 vom 15.6.2018 E. 4.2,2C_963/2016 vom 17.3.2017 E. 2.2 mit Hinweisen). Im Übrigen steht die Berücksichtigung general­präventiver Überlegungen der vom Beschwerdeführer geforderten «fairen Inter­essen­abwägung» im Einzelfall nicht entgegen.

3.4.3

In der Sache trifft zu, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Fest­nahme im Juni 2015, soweit ersichtlich, nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen. Ebenfalls richtig ist, dass er erwerbstätig ist und seinen finan­ziellen Verpflichtungen, jedenfalls grösstenteils, nachkommt (vgl. hinten E. 4.2.2). Dieses Wohlverhalten ist jedoch insofern stark zu relativie­ren, als die Probezeit erst vor wenigen Monaten abgelaufen ist (Akten EMF pag. 417 ff.) und der Beschwerdeführer aufgrund des laufenden ausländer­recht­lichen Verfahrens unter erheblichem Druck steht, sich tadellos zu ver­halten. Dies darf entgegen seiner Ansicht bei der Beurteilung der Rückfall­gefahr berücksichtigt werden. Hinsichtlich des längerfristigen zukünftigen Ver­haltens kommt dem Wohlverhalten seit der Haftentlassung mithin nur eine beschränkte Aussagekraft zu (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.3). Gegen ein zukünftiges Wohlverhalten spricht ausserdem, dass der Beschwerdeführer nicht nur in der Schweiz über einen längeren Zeit­raum gegen das BetmG verstossen hat, sondern bereits im Jahr 2001 in Deutschland wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt wurde (vgl. vorne E. 3.3.1). Soweit er vorbringt, ihm sei heute bewusst, dass er sich keinen weiteren Fehltritt mehr leisten dürfe, wenn er in der Schweiz bei seinen Töchtern bleiben wolle (vgl. Beschwerde S. 13), ist ihm sein eigenes Verhalten vor Augen zu führen. Mit der Vorinstanz ist festzu­halten, dass ihm aufgrund seiner Verurteilung in und Ausweisung aus Deutsch­land hätte klar sein müssen, dass er bei erneuter Straffälligkeit auch in der Schweiz sein Aufenthaltsrecht verlieren könnte (vgl. ange­fochtener Entscheid E. 4c). Nach dem Gesagten ergibt sich mit der Vor­instanz, dass beim Beschwerdeführer ein Rückfallrisiko nicht ausge­schlossen werden kann.

3.5

Im Ergebnis bejaht das Verwaltungsgericht mit der POM ein sehr ge­wichtiges öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung der Aufent­halts­bewilligung und der damit verbundenen Wegweisung des Be­schwerde­führers aus der Schweiz (angefochtener Entscheid E. 4d).

4.

Bei den privaten Interessen, welche der Entfernungsmassnahme ent­gegen­stehen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen drohenden Nachteile zu berücksichtigen.

4.1

Je länger eine Ausländerin oder ein Ausländer in der Schweiz an­wesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Gründe für die Nichtverlängerung der Bewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz zu stellen. Zu berücksichtigen ist unter anderem, in welchem Alter sie oder er in die Schweiz eingereist ist. Die Aufenthaltsdauer ist in­so­fern zu relativieren, als die Jahre, welche Betroffene in der Illegalität, im Straf­vollzug oder aufgrund einer vorläufigen Duldung hier verbracht haben, für die Interessenabwägung nicht ausschlaggebend sein können (BGE 137 II 1 E. 4.3; BVR 2013 S. 543 E. 5.1). ‒ Der heute knapp 49-jährige Beschwerdeführer reiste im Mai 2003 in die Schweiz ein. Er er­suchte hier erfolglos um Asyl (Nichteintreten auf das Gesuch und Weg­weisung; Akten EMF pag. 19 ff. und 33 ff.) und war bis zu seiner Anhaltung am 30. März 2005 untergetaucht (Akten EMF pag. 72). Am 31. Januar 2007 erhielt er erstmals eine Aufenthaltsbewilligung (Akten EMF pag. 179), die jeweils jährlich verlängert wurde, letztmals bis zum 20. Oktober 2015 (Akten EMF pag. 232; vorne Bst. A). Der Beschwerdeführer lebt demnach seit insgesamt über 15 Jahren in der Schweiz. Diese Aufenthaltsdauer ist nach der dargelegten Rechtsprechung allerdings dahin zu relativieren, dass als ordnungsgemässer Aufenthalt lediglich die Zeit zwischen Erlangung der Auf­enthaltsbewilligung im Januar 2007 und deren Ablauf im Oktober 2015 ab­züglich der im Strafvollzug bis zum Ablauf der Bewilligung verbrachten ca. vier Monate ins Gewicht fällt (vgl. Austritt Stammblatt; Strafvollzugs­akten [act. 3D]). Die anrechenbare Anwesenheitsdauer beträgt somit rund acht Jahre und fünf Monate. Diese Dauer kann nicht mehr als kurz, aber auch nicht als sehr lang bezeichnet werden.

4.2

Zur Integration des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten: Die POM hat zu Recht anerkannt, dass der Beschwerdeführer gut Deutsch spricht und in beruflicher Hinsicht eine stabile Erwerbssituation vorweisen kann (vgl. angefochtener Entscheid E. 5b). Er arbeitet seit dem 1. De­zem­ber 2010 beim gleichen Arbeitgeber als … (Akten POM, Bei­lage 12 zur Eingabe vom 28.2.2018 [act. 3A2]). Im Betreibungs­register ist er nicht verzeichnet (Akten POM, Beilage 10 zur Eingabe vom 28.2.2018 [act. 3A2]). Gemäss eigenen Angaben bezahlt er regelmässig die Unter­halts­beiträge für seine Töchter, die durch den Sozialdienst bevor­schusst werden; belegt sind jedoch nur regelmässige Zahlungen von Fe­bruar bis Sep­tember 2016 sowie eine Zahlung im Januar 2018 (vgl. Akten POM, Beilage 6 zur Beschwerde vom 24.8.2016, Beilage 20 zur Eingabe vom 28.2.2018 und Beilage 5 zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege an die POM [act. 3A2]). Insgesamt kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer (heute) wirtschaftlich integriert ist, was von ihm aufgrund seiner nicht mehr kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz jedoch ohne weiteres erwartet werden darf. In sozialer Hinsicht ist nicht erstellt, dass er nebst den (von ihm gesuchten) Kontakten zu seinen Kindern weitere in besonderem Mass gefestigte Kontakte und Freund­schaften zur einheimischen Bevölkerung pflegen würde. Wie die Vorinstanz aus­geführt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 5b), kann aus den von ihm im Vorverfahren eingereichten Empfehlungsschreiben (vgl. Akten EMF pag. 454 ff.) nicht geschlossen werden, er habe vertiefte, über die normale In­te­gration hinausgehende soziale Verbindungen, deren Abbruch ihn be­sonders hart treffen würde. Die vorinstanzliche Würdigung überzeugt und wird durch den blossen Hinweis auf die erwähnten Schreiben nicht er­schüttert (vgl. Beschwerde S. 10). Nach dem Gesagten folgerte die POM zu Recht, die Integration des Beschwerdeführers könne insgesamt höchs­tens als durchschnittlich qualifiziert werden. Sie fällt bei der Interessen­abwägung nicht massgebend zu dessen Gunsten ins Gewicht, zumal gegen eine erfolgreiche Integration bereits die erhebliche Straffälligkeit des Be­schwerdeführers spricht (vgl. neuerdings ausdrücklich Art. 58a Abs. 1 Bst. a AIG; angefochtener Entscheid E. 5b).

4.3

Zu würdigen sind schliesslich die Auswirkungen der Entfernungs­mass­nahme auf den Beschwerdeführer und dessen Angehörige:

4.3.1

Hinsichtlich der Rückkehr nach Nigeria ist festzuhalten, dass der Be­schwerdeführer im Alter von fast 33 Jahren erstmals in die Schweiz ein­reiste, nachdem er sich zuvor während einer unbekannten Zeitspanne in Deutsch­land aufgehalten hatte. Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat und der Beschwerdeführer nicht in Frage stellt, ist er mit den gesellschaftlichen und kulturellen Gepflogenheiten in seinem Heimatland bestens vertraut und spricht die Landessprache. Er pflegt Kontakte in Nigeria, unter anderem zu seinem Bruder und zu einem guten Freund (vgl. Akten EMF pag. 341 und 325). Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und bei guter Gesundheit. Dass die Reintegration in seiner Heimat aufgrund seines Alters kaum mehr mög­lich ist, wie er selber geltend macht, erscheint unwahrscheinlich. Zu­dem werden ihm die in der Schweiz gemachten Arbeitserfahrungen bei der beruf­lichen Wiedereingliederung in Nigeria sicherlich von Nutzen sein. Die POM durfte somit davon ausgehen, dass die Integrationsmöglichkeiten des Be­schwerdeführers intakt sind und ihm eine Rückkehr in seine Heimat mög­lich und zumutbar ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 5c).

4.3.2

In familiärer Hinsicht ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau mit Vereinbarung vom 3. bzw. 5. August 2015 (gericht­lich genehmigt am 17. August 2015) getrennt wurden und das Scheidungs­verfahren vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland soweit aktenkundig noch hängig ist (Akten EMF pag. 391 ff.; act. 6A und 8A; vorne Bst. C). Je­doch leitet der Beschwerdeführer aus der Beziehung zu seinen beiden Töchtern mit Schweizer Bürgerrecht unter Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ein gewichtiges Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz ab. Er macht insbesondere geltend, die Wegweisung würde seine beiden Töchter schwer treffen. Da die Mutter den Kontakt zwischen ihm und den Kindern zu verhindern versuche und er diesen nur dank der Hilfe der Schweizer Behörden pflegen könne, hätte eine Wegweisung nach Nigeria den Beziehungsabbruch zur Folge (vgl. Beschwerde S. 12 f.).

4.3.3

Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind aus zivilrechtlichen Gründen nur in beschränktem Rahmen leben, nämlich durch die Ausübung des ihm ein­geräumten Rechts auf angemessenen persönlichen Verkehr. Hierfür ist nicht unbedingt erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV) ist es grundsätzlich ausreichend, wenn der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahr­ge­nommen werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchs­rechts ent­sprechend anzupassen sind (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.1 [Pra 108/2019 Nr. 11], 143 I 21 E. 5.3 mit Hinweisen). Gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK be­steht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nur unter der Vor­aussetzung, dass zumindest eine der beteiligten Personen in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht hat. Erforderlich ist dabei eine in affektiver und in wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Eltern-Kind-Beziehung, die wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen die ausländische Person auszureisen hätte, praktisch nicht auf­recht­erhalten werden könnte; zudem muss sich die ausreise­pflichtige Person hier weitgehend tadellos verhalten haben (BGE 144 I 91 E. 5.2, 143 I 21 E. 5.2). Je schwerer die begangene Rechtsgutverletzung wiegt, desto eher vermag das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Straf­täters selbst das Interesse eines Kindes zu überwiegen, mit diesem Eltern­teil hier aufwachsen zu können (vgl. BGer 2C_914/2017 vom 24.8.2018 E. 4.3.1 mit weiteren Hinweisen). Aus der KRK ergeben sich keine über Art. 8 EMRK hinausgehende Ansprüche (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen).

4.3.4

Gemäss Trennungsvereinbarung sind die Kinder für die Dauer der Auf­hebung des gemeinsamen Haushalts der Obhut der Mutter unterstellt. Der Beschwerdeführer ist berechtigt, die Kinder am ersten und dritten Wochen­ende jedes Monats von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen und zwei Wochen Ferien pro Jahr mit ihnen zu verbringen (Akten EMF pag. 391 ff., 393). Weil die Mutter die ver­ein­barten Besuche verweigerte und nur kurze, von ihr begleitete Be­geg­nungen zuliess, wandte sich der Beschwerdeführer an die Kindes- und Erwachsenen­schutzbehörde (KESB) Bern. Diese errichtete mit Entscheid vom 14. Dezember 2016 für die beiden Kinder eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Zu­dem ordnete sie den Aufbau des persönlichen Verkehrs zwischen den Töchtern und dem Beschwerdeführer mit Unterstützung einer sozial­pädagogischen Familienbegleitung an; das Kindes- und Erwachsenen­schutz­gericht bestätigte den Entscheid im Wesentlichen am 9. Mai 2017 mit Anpassung der Modalitäten der Besuchsregelung (vgl. Akten POM, Bei­lagen 8 f. zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 28.2.2018 [act. 3A2]). Mit Entscheid vom 1. November 2017 wies die KESB die Mutter unter An­drohung einer Strafe gemäss Art. 292 StGB an, die erteilten Weisungen ein­zuhalten (vgl. Akten POM, Beilage 24 zur Eingabe des Be­schwerde­führers vom 28.2.2018 [act. 3A2]). Da sich die Mutter auch in der Folge weigerte, mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung zu­sammen­zuarbeiten, reichte die KESB am 20. Dezember 2017 eine Straf­anzeige gegen sie ein (vgl. Akten POM, Beilage 25 zur Eingabe des Be­schwerde­führers vom 28.2.2018 [act. 3A2]). Der diesbezügliche rechts­erhebliche Sach­verhalt ergibt sich mit hinreichender Klarheit aus den vor­handenen Akten. Der Beweisantrag, die KESB-Akten seien zu edieren, wird deshalb ab­gewiesen (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung vorne E. 3.3.1).

4.3.5

Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht da­für verantwortlich ist, dass er seine Töchter nicht wie vereinbart sehen und betreuen kann. Er ist um Kontaktpflege bemüht, was sich auch darin zeigt, dass er zur Durchsetzung seines Besuchsrechts behördliche Hilfe in An­spruch nimmt. Zwischen ihm und den Töchtern besteht eine enge affek­tive Beziehung. Würde sich die Mutter an die Trennungsvereinbarung halten, könnte der Beschwerdeführer die Töchter an zwei Wochenenden pro Monat und während zwei Ferienwochen pro Jahr betreuen (vgl. vorne E. 4.3.4), was einem heute üblichen Besuchsrecht entspricht (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.3). Die meiste Zeit würden die Kinder aber dennoch bei der Mutter verbringen. Die Betreuungsverhältnisse erfordern daher die An­wesen­heit des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht zwingend. Die Auf­ent­haltsbewilligung wäre nur zu verlängern, wenn zwischen ihm und den Mädchen auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders enge Beziehung be­stehen würde und sein bisheriges Verhalten in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hätte (vgl. vorne E. 4.3.3).

4.3.6

Wie eng die wirtschaftliche Bindung zwischen dem Beschwerde­führer und seinen Töchtern tatsächlich ist, lässt sich anhand der Akten nicht zweifelsfrei feststellen, kann jedoch offenbleiben, da sich der Be­schwerde­führer in der Schweiz jedenfalls nicht weitgehend tadellos ver­halten hat. Fest steht, dass der Beschwerdeführer gemäss Trennungs­vereinbarung monatlich Fr. 800.-- an Unterhaltsbeiträgen bezahlen muss (Akten EMF pag. 392) und diese durch den Sozialdienst bevorschusst wer­den, was darauf schliessen lässt, dass der Beschwerdeführer seiner dies­be­züglichen Verpflichtung nicht immer nachgekommen ist. Gemäss eigenen Angaben leistet er die Unterhaltsbeiträge heute wie vereinbart, be­legt jedoch nur einige wenige Zahlungen (vgl. vorne E. 4.2.2).

4.3.7

Unter diesen Umständen ist den angeführten Verfassungs- und Kon­ventionsbestimmungen Genüge getan, wenn das Besuchsrecht mit Ferien­besuchen und über die modernen Kommunikationsmittel vom Aus­land her wahrgenommen werden kann. Dem Beschwerdeführer ist darin bei­zupflichten, dass seine Kinder ihn wohl kaum in Nigeria besuchen wer­den, solange sie nicht volljährig und der Obhut der Mutter unterstellt sind. Je­doch lässt sich daraus, dass die Mutter dem Beschwerdeführer das Be­suchs­recht bis anhin nicht wie vereinbart gewährt hat, nicht schliessen, sie werde jeglichen Kontakt zwischen ihm und den Mädchen unterbinden, so­bald er in Nigeria ist. Aus den Akten ergibt sich, dass sie sich stets nur gegen unbegleitete Treffen gewehrt, Besuche in ihrer Anwesenheit aber durch­aus zugelassen hat. Begründet hat sie ihr Verhalten damit, die Wohn­situation des Vaters sei nicht geregelt und dieser könne die Sicherheit der Mädchen nicht gewährleisten. Auch wolle sie nicht, dass sie und die Kinder in Bezug auf den Aufenthaltsstatus des Vaters zum Spielball würden (vgl. Akten POM, Beilage 25 S. 2, Beilage 8 S. 3 und 5 sowie Beilage 9 S. 10 f. zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 28.2.2018 [3A2]). Unbegleitete Be­suche werden im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria nicht mehr möglich sein, so dass sich das Verhältnis zwischen den Eltern entspannen und dem Kontakt des Beschwerdeführers zu seinen Töchtern über die modernen Kommunikationsmittel und möglicherweise so­gar durch gelegentliche Besuche in der Schweiz nichts mehr im Weg stehen dürfte. Im Hinblick auf das Kindeswohl ist sodann zu berück­sichtigen, dass die Kinder in ihrem vertrauten Umfeld bei der Mutter bleiben können, welche sie bis anhin hauptsächlich betreut hat, und unter den hie­sigen Lebensbedingungen aufwachsen dürfen. Dass die dauerhafte örtliche Trennung sowohl die Kinder als auch den Beschwerdeführer mit einer ge­wissen Härte treffen wird, ist anzuerkennen. Der Beschwerdeführer muss sich aber – wie bereits die POM ausgeführt hat (vgl. angefochtener Ent­scheid E. 5c) – entgegenhalten lassen, dass ihn die Verantwortung gegen­über seinen Kindern nicht von schwerwiegender Drogendelinquenz ab­ge­halten und er mit seinem Handeln die Beeinträchtigung seiner familiären Be­ziehung in Kauf genommen hat. Dies darf entgegen der Ansicht des Be­schwerde­führers bei der Interesseabwägung berücksichtigt werden; das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz ist insofern zu relativieren (vgl. für diese Wertung BVR 2013 S. 543 E. 5.3.1; BGer 2C_814/2011 vom 16.12.2011 E. 2.2).

4.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer und seinen Töchtern im Fall der Nichtverlängerung der Aufenthalts­bewilligung erhebliche familiäre Nachteile drohen. Hingegen war der Be­schwerde­führer zwar nicht kurz, aber auch noch nicht besonders lange in der Schweiz und konnte sich in dieser Zeit – von seiner Drogendelinquenz ab­gesehen – höchstens durchschnittlich integrieren. Zudem stehen der Rück­kehr nach Nigeria keine grösseren Hindernisse entgegen.

5.

5.1

Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Inter­essen ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer wurde wegen Be­täubungs­mittel­delinquenz, begangen aus rein finanziellen Motiven, zu einer 28-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt und hat damit ein schweres Ver­schulden auf sich geladen. Jahre zuvor war er bereits in Deutschland wegen vorsätzlichen, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ausgewiesen worden. Ein Rückfall kann nicht ausgeschlossen werden. Die privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz haben gegenüber dem sehr gewichtigen öffent­lichen Fernhalteinteresse zurückzustehen. Während der nicht mehr kurzen, aber auch noch nicht besonders langen Anwesenheit in der Schweiz hat sich der Beschwerdeführer sozial und wirtschaftlich höchstens durch­schnittlich integrieren können. Der Rückkehr in sein Heimatland sowie der Wiedereingliederung dort stehen keine bedeutenden Hindernisse ent­gegen. In familiärer Hinsicht wird zwar die Beziehung zu den beiden minder­jährigen Töchtern eingeschränkt. Diese können allerdings in ihrem ver­trauten Umfeld bei der Mutter verbleiben und die Beziehung zu ihrem Vater durch Kontakte über die modernen Kommunikationsmittel weiterhin pflegen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Weg­weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz erweisen sich demnach auch im Licht von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV als verhältnismässig. Unter diesen Umständen fällt die blosse Verwarnung unter Androhung des Be­willigungswiderrufs nach Art. 96 Abs. 2 AIG ausser Betracht (vgl. dazu auch BGer 2C_787/2018 vom 11.3.2019 E. 3.4). Der angefochtene Ent­scheid hält nach dem Gesagten der Rechtskontrolle stand.

5.2

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzu­weisen. Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen (BVR 2013 S. 73 E. 5.6).

6.

Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer kosten­pflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VPRG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist angesetzt auf den 19. Juni 2019.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'500.--, werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Zu eröffnen:

- dem Beschwerdeführer

- der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern

- der Einwohnergemeinde Bern

- dem Staatssekretariat für Migration

Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.