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Entscheid

100 2018 220

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 29. Januar 2020 gutgeheissen und das Urteil aufgehoben (BGer 2C_779/2019).

31. Januar 2020Deutsch20 min

Source be.ch

Sachverhalt

A.

A.________ und B.________ sind Eigentümerin und Eigen­tümer der Liegenschaft C.________ Gbbl. Nr. 1________, die ihnen seit Juli 2014 als Zweitwohnung zur Verfügung steht. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern veranlagte A.________ und B.________ im Steuerjahr 2014 abweichend von deren Selbstdeklaration auf ein steuerbares Ein­kommen von Fr. 923'627.-- (satzbestimmend Fr. 960'787.--) bei den Kan­tons- und Gemeindesteuern und Fr. 974'348.-- bei der direkten Bundes­steuer. Die Abweichung beruhte soweit hier interessierend darauf, dass die Steuer­verwaltung den für die zweite Jahreshälfte 2014 (pro rata temporis) geltend gemachten Eigenmietwert der Liegenschaft C.________ Gbbl. Nr. 1________ sowohl bei den Kantons- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer von Fr. 25'000.-- auf Fr. 39'990.-- erhöhte. Die da­gegen gerichteten Einsprachen wies die Steuerverwaltung soweit den Eigen­mietwert betreffend mit Einspracheentscheiden vom 11. Juli 2017 ab.

B.

Am 24. Juli 2017 gelangten A.________ und B.________ mit Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK); sie beantragten, der Eigenmietwert sei auf maximal Fr. 54'000.--fest­zulegen, ausmachend für das Jahr 2014 Fr. 27'000.--. Die StRK hiess die Rechtsmittel mit Entscheiden vom 12. Juni 2018 insofern gut, als sie den Eigenmietwert sowohl bei den Kantons- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer im Steuerjahr 2014 auf Fr. 25'210.-- fest­setzte.

C.

In einer einzigen Rechtsschrift vom 11. Juli 2018 haben A.________ und B.________ sowohl bezüglich der Kantons- und Gemeinde­steuern als auch der direkten Bundessteuer 2014 Verwaltungsgerichts­beschwerde erhoben. Sie stellen folgende Anträge:

«1. Der Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 12. Juni 2018 sei bezüglich der kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer aufzuheben, soweit der Entscheid den Eigen­mietwert für das Grundstück C.________ Gbbl. Nr. 1________ pro 2014 auf einen höheren Betrag als Fr. 23'220.-- festsetzt und es sei für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer der Eigen­mietwert für das Grundstück C.________ Gbbl. Nr. 1________ pro 2014 auf Fr. 23'220.-- festzusetzen.

2. Eventualiter sei der Entscheid der Steuerrekurskommission des Kan­tons Bern vom 12. Juni 2018 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.»

Mit Verfügung vom 13. Juli 2018 hat der Abteilungspräsident i.V. die Ver­fahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bun­des­steuer ver­einigt.

Die StRK und die Steuerverwaltung schliessen mit Beschwerdevernehm­lassung vom 26. Juli 2018 bzw. Beschwerdeantwort vom 25. September 2018 je auf Abweisung der Beschwerden. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2018 haben sich A.________ und B.________ erneut zur Sache geäussert; sie halten an ihren Anträgen fest. Die Eidgenössische Steuer­ver­wal­tung hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. De­zember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] so­wie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]).

1.2

Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist befugt, wer am vorinstanz­lichen Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutz­würdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse setzt regel­mässig voraus, dass die beschwerdeführende Person formell beschwert ist, d.h. am Verfahren vor der unteren Instanz teilgenommen hat und mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist (vgl. BVR 2015 S. 534 E. 2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 79 N. 3 und Art. 65 N. 5; Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, Schwei­ze­risches Steuerverfahrensrecht, 2. Aufl. 2018, § 24 Rz. 23). Die Be­schwerde­führenden gelten gemessen an ihrem mit Rekurs und Be­schwerde vom 24. Juli 2017 gestellten Antrag im vorinstanzlichen Ver­fahren als obsiegend (vorne Bst. B). Sie begründen ihre Legitimation zur An­fechtung der Entscheide der StRK indes damit, dass diese bei der Be­rechnung des Eigenmietwerts gewisse Faktoren zu ihren Ungunsten neu fest­gesetzt habe, obwohl diese nicht angefochten gewesen seien. Diese Neu­festsetzung führe zu einer Erhöhung des amtlichen Werts, obwohl letzterer gar nicht Streitgegenstand gebildet habe, weshalb sie trotz grund­sätz­licher Gutheissung der Rechtsmittel durch die angefochtenen Ent­scheide beschwert seien (vgl. Beschwerden Rz. 4).

1.3

Wie die Beschwerdeführenden richtig festhalten, wird der amtliche Wert einer Liegenschaft in einem separaten Verfahren festgelegt und muss separat angefochten werden, während der Eigenmietwert im Rahmen der jähr­lichen Einkommenssteuerveranlagung zur Überprüfung gebracht werden kann (vgl. BVR 2003 S. 1 E. 3d; VGE 2013/88/89 vom 13.1.2014 E. 2.4; Leuch/Amonn, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxis-Kom­mentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, 2. Aufl. 2014, Art. 25 N. 38). Weder konnte die Vorinstanz den amtlichen Wert der Liegenschaft Nr. 1________ im Rahmen der Überprüfung der Berechnung des Eigenmiet­werts zum Gegenstand des Verfahrens machen, noch hätte eine allfällige Gut­heissung der im vorliegenden Verfahren gestellten Anträge der Be­schwerde­führenden einen Einfluss auf dessen Höhe, womit es ihnen inso­weit an einem schutzwürdigen Interesse mangelt (vgl. E. 1.2 hiervor). Die Be­schwerdeführenden sind auch insofern nicht beschwert, als die StRK die Note für die Gebäudeart abweichend von der Einschätzung der Steuer­verwaltung von 2 auf 5 angehoben hat. Die für die Bemessung des Eigen­miet­werts massgebenden Faktoren stellen Begründungselemente dar, welche die StRK im Rahmen des Streitgegenstands sowie gegebenenfalls dar­über hinaus (vgl. Art. 198 Abs. 2 und Art. 199 Abs. 2 StG sowie Art. 142 Abs. 4 DBG) auf ihre Rechtmässigkeit überprüfen kann. Einzelne Faktoren können nicht losgelöst von den anderen zum «Gegenstand» eines Recht­mittel­verfahrens gemacht werden, noch werden sie dadurch rechts­beständig, dass sie nicht bestritten werden. Ebenso wenig müssen die Par­tei­en angehört werden (vgl. Beschwerden Rz. 15), wenn eine Ent­scheid­behörde beabsichtigt, von der Begründung der Vorinstanz (teilweise) abzuweichen. Obsiegen und Unterliegen beurteilt sich einzig gestützt auf den mass­gebenden Antrag, nicht jedoch mit Blick auf einzelne Be­gründungs­elemente.

1.4

Die Beschwerdeführenden haben im vorinstanzlichen Verfahren mehr erreicht als beantragt, weshalb sie selbst von einer «grundsätzlichen Gut­heissung des Rekurses» sprechen (vgl. Beschwerden Rz. 4). Sie be­gründen ihre Beschwer auch nicht damit, dass sie mit einem während Hängig­keit des vorinstanzlichen Verfahrens und damit grundsätzlich ver­spätet gestellten neuen Rechtbegehren (vgl. Art. 151 StG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 3 VRPG) nicht vollständig durchgedrungen sind (vgl. Eingabe vom 2. Januar 2018; Vorakten StRK [act. 4A] pag. 107). Ins­besondere machen sie nicht geltend, es handle sich dabei um eine zu­lässige Änderung des Rechtsbegehrens im Sinn von Art. 26 VRPG, wes­halb sich Weiterungen dazu erübrigen (zu den restriktiven Voraus­setzungen einer sog. Klageänderung vgl. Art. 227 der Schweizerischen Zivil­prozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]; statt vieler BVR 2012 S. 443 [VGE 2011/179/180 vom 9.2.2012] nicht publ. E. 1.2; VGE 2015/81 vom 21.3.2016 E. 1.2, 2013/299 vom 6.6.2014 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 26 N. 2, 4, 7 und 14; vgl. auch Hunziker/Mayer-Knobel in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 140 DBG N. 47). Die Be­schwerdeführenden gelten damit als vollständig obsiegend. Es fehlt ihnen insoweit an einem schutzwürdigen Interesse an der Anfechtung der Ent­scheide der StRK.

1.5

Nach dem Gesagten ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerden offen­sichtlich nicht einzutreten. Dieser Entscheid fällt in die einzelrichter­liche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; im Übrigen ergäbe sich die einzelrichterliche Behandlung auch mit Blick auf den Streitwert).

2.

Die Beschwerden erwiesen sich zudem als unbegründet.

2.1

Erträge aus unbeweglichem Vermögen unterliegen der Einkom­mens­steuer (Art. 25 Abs. 1 StG; Art. 21 Abs. 1 DBG). Steuerbar ist insbe­sondere der Mietwert von Grundstücken oder Grundstücksteilen, die der steuer­pflichtigen Person aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungs­rechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen (sog. Eigen­mietwert; Art. 25 Abs. 1 Bst. b StG; Art. 21 Abs. 1 Bst. b DBG; vgl. auch Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Har­mo­nisierung der direkten Steuern der Kantone und Ge­meinden [StHG; BSG 642.14]). Während der Eigenmietwert bei der direkten Bundessteuer grund­sätzlich nach dem objektiven Marktwert zu bemessen ist (vgl. Art. 21 Abs. 2 DBG; BGE 143 I 137 E. 3.3, 132 I 157 E. 3.3), ist er bei den Kantons- und Gemeinde­steuern unter Berücksichtigung der Förderung von Eigen­tumsbildung und Selbstvorsorge «massvoll» festzulegen. Für Zweit­wohnungen gilt hingegen auch bei den Kantons- und Gemeinde­steuern der für die direkte Bundessteuer massgebliche Eigenmietwert (Art. 25 Abs. 4 StG; Leuch/Ammon, a.a.O., Art. 25 N. 29). Der Eigenmietwert einer Liegen­schaft wird ausgehend vom Protokollmietwert ermittelt, der im Rah­men der amt­lichen Bewertung festgelegt wird und namentlich von der Art des Ob­jekts, dessen Benotung und wirtschaftlichem Alter, der Anzahl ihm zu­gewiesener Raumeinheiten sowie dem Mietniveau der Standortgemeinde (Miet­wertkategorie) abhängig ist (vgl. BVR 2012 S. 545 E. 2.2, 2003 S. 1 E. 2d). Zur Ermittlung des Eigenmietwerts wird der Protokollmietwert mit einem Mietwertfaktor multipliziert, der anhand von Mietzinserhebungen für jede Veranlagungsperiode neu bestimmt wird und den (lokalen) Mietzins­entwicklungen Rechnung trägt (BVR 1999 S. 285 E. 3b [noch zum alten Recht]; zum Ganzen VGE 2018/116/117 vom 28.8.2019 E. 2.3).

2.2

Bei der hier interessierenden Liegenschaft handelt es sich um eine Stock­werkeinheit in einem neugebauten Chalet, welches zentral am Dorf­platz von C.________ gelegen ist. Im Erdgeschoss wird ein Verkaufsladen betrieben, darüber befinden sich im ersten und zweiten Stock je eine Woh­nung. Die Beschwerdeführenden erwarben mit Kaufvertrag vom 19. April 2013 die Geschäftsliegenschaft im Erdgeschoss, die Stockwerk­eigentumswohnung im ersten Stock als Zweitwohnung und einen Parkplatz in der sich unter der Liegenschaft befindenden Einstellhalle. Der Kaufpreis für die Stock­werkeigentumswohnung betrug Fr. 3'890'000.-- zuzüglich Fr. 60'000.-- für den Einstellhallenplatz. Die Wohnung weist eine Fläche von rund 121 m2 auf und war ursprünglich als 4,5-Zimmerwohnung geplant worden. Entsprechend den Wünschen der Beschwerdeführenden wurde sie als 2,5-Zimmerwohnung mit einem grossen Wohn- und Esszimmer (63,7 m2), einem Schlafzimmer, einer offenen Küche, einem grossen Bade­zimmer inkl. Ankleideraum, einem separaten WC und einem Reduit aus­gestaltet.

2.3

Nach Beendigung des Neubaus nahm die Steuerverwaltung, Ab­teilung amtliche Bewertung, einen Augenschein vor und legte die Anzahl Raum­einheiten auf 7,5 fest. Dem sehr aufwendigen Ausbau trug sie mit zu­sätz­lichen 31 Raumeinheiten Rechnung (Vorakten StRK pag. 65-60 auch zum Folgenden). Diese Aufrechnung beruht darauf, dass der Schätzer nament­lich die folgenden Ausbauelemente auf insgesamt Fr. 1'315'000.--be­zifferte und bei der Bewertung mitberücksichtigte: Steinofen, Cheminée, spezielle Kücheneinrichtung, direkter Liftzugang in die Wohnung, Ver­wendung von Naturstein in den Nasszellen, spezielle Bodenbeläge, Steuerung der elektrischen Geräte über ein sog. Bus-System (oder ähn­lich), Ausbau Decke, Wände, Türen mit Altholz sowie Verwendung von Alt­holz für Balkone, Fassade und Dach (Vorakten StRK pag. 63). Gestützt auf die so ermittelten 38,5 Raumeinheiten und die Benotung der Liegen­schaft resultierte ein Protokollmietwert von Fr. 89'870.-- (Vorakten StRK pag. 60). Den sowohl bei den Kantons- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer massgebenden Eigenmietwert (vgl. vorne E. 2.1) legte sie auf Fr. 79'980.-- fest (Vorakten StRK pag. 66).

2.4

Die StRK bestimmte anhand des Gebäudeversicherungswerts die mut­masslichen Baukosten für die zusätzlichen Ausbauten und In­stal­lationen abweichend von der Einschätzung der Steuerverwaltung auf Fr. 500ʹ000.--. Gestützt auf diesen Wert berechnete sie unter Berück­sichtigung von Indexierung und Verzinsung die Anzahl zusätzlicher Raum­einheiten auf 12,3, womit zusammen mit den von der Steuerverwaltung er­mittelten unbestrittenen 7,5 Raumeinheiten insgesamt 19,8 Raum­einheiten resultierten (angefochtene Entscheide E. 5.2 ff.). Hingegen er­achtete die StRK die Note 2 für die Gebäudeart als zu tief und erhöhte sie auf die Maximal­note 5. Zusammen mit der ebenfalls erhöhten Note für die Ver­kehrs­lage der Stockwerkeigentumswohnung stieg das «Noten-End­total» von 31 auf 38 an (angefochtene Entscheide E. 6). Dennoch redu­zierte sich ge­stützt auf die Ermittlungsmethode der StRK der Protokoll­mietwert für die Stock­werkeigentumseinheit auf Fr. 56'650.--, woraus sich ein hier mass­gebender Eigenmietwert von Fr. 50'420.-- pro Jahr ergibt (an­gefochtene Ent­scheide E. 8). – Die Beschwerdeführenden sind mit der von der StRK an­gewandten Schätzungsmethode grundsätzlich einverstanden, verlangen aber, dass auf die Erhöhung der Note für die Gebäudeart von 2 auf 5 ver­zichtet werde, womit ein Eigenmietwert von Fr. 46ʹ440.--, aus­machend pro 2014 Fr. 23'220.--, resultieren würde.

3.

3.1

Die Schätzung des Werts einer Liegenschaft beruht notwendiger­weise auf Annahmen und Vermutungen und ist daher mit Ungenauigkeiten be­haftet. Zudem ist der Begriff des objektiven Marktwerts konkretisierungs­bedürftig. Bei der Wahl der Bemessungsmethode sowie der Kon­kre­tisierung und Bewertung der einzelnen Faktoren zur Ermittlung des Eigen­miet­werts verfügt die Vorinstanz über Beurteilungs- und Ermessens­spiel­räume, die das Verwaltungsgericht zu respektieren hat (vgl. Leuch/Amonn, a.a.O., Art. 25 N. 30). In Fragen, die besondere Fachkennt­nisse und ein­schlägige Erfahrungen voraussetzen, weicht es nicht von der Experten­meinung bzw. vom vorinstanzlichen Schätzungsermessen ab, soweit die Fach­person bzw. die Vorinstanz von richtigen Voraussetzungen sowie von ein­leuchtenden und rechtlich abgestützten Schätzungsnormen oder all­gemein anerkannten Schätzungsmethoden ausgegangen ist, die Normen bzw. Methoden richtig angewendet hat und gesamthaft gesehen zu einem nicht offensichtlich unrichtigen Ergebnis gelangt ist (vgl. zum Schätzungs­ermessen BVR 2013 S. 331 [VGE 2011/385 vom 14.12.2012] nicht publ. E. 1.2, 2006 S. 551 E. 1.2 je mit Hinweisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 80 N. 3).

3.2

Die StRK hat sich für die Benotung der hier strittigen Liegenschaft auf die Nichtlandwirtschaftlichen Bewertungsnormen vom 11. August 1997 (nach­folgend: Nichtlandwirtschaftliche Bewertungsnormen) gestützt. Nach diesem Regelwerk sind die zu bewertenden Objekte oder Objektteile mit den Noten 5 bis 1 zu bewerten. Zu jeder Note werden beispielhaft Ge­bäude­typen aufge­listet:

«Nichtlandwirtschaftliche Bewertungsnormen Ziff. 2.1.4 (Be­wertungs­noten für Wohn- und Geschäftshäuser)

[…]

1.

Gebäudeart Note 5-1

[…]

Wohnungen im Stockwerkeigentum haben mindestens die Gebäudeart Note 2. Im Übrigen hat die Errichtung von Stockwerkeigentum keinen Ein­fluss auf die Wahl der Note der Gebäudeart.

[…]

- Einfamilienhaus sehr komfortabel 5

- Einfamilienhaus freistehend

- Einfamilienhaus freistehend mit einer zusätzlichen

1-Zimmerwohnung

- Terrassenhaus komfortabel 4

- Einfamilienhaus freistehend sehr einfach

- Einfamilienhaus angebaut

- Einfamilienhaus eingebaut

- Terrassenhaus

- Einfamilienhaus mit einer zusätzlichen 2-Zimmer-

wohnung

- Einfamilienhaus mit Scheunenteil

- Zweifamilienhaus

- Dreifamilienhaus 3

- Ein- oder Zweifamilienhaus mit Gewerbetrieb

bis zur Grösse eines Dreifamilienhauses

- Zweifamilienhaus mit Scheunenteil 2

- Wohnhaus mit 4 und mehr Wohnungen

- Wohnhaus mit Gewerbebetrieb ab der Grösse

eines Vierfamilienhauses

- Gewerbebetrieb

- Gastwirtschafts- und Beherbergungsbetrieb

- Garage (ein-, angebaut und freistehend)

- Einstellhalle

- Parkplatz im Freien

- Nebenbaute 1»

Diese Auflistung ist nicht abschliessend, sondern versteht sich als Richt­linie, von welcher in begründeten Fällen ab­gewichen werden kann. Ge­mäss der Schätzungstechnischen Weisung Nr. 4.03.05 vom September 2007 (nachfolgend: Schätzungstechnische Weisung) darf die Note 5 bei der Gebäudeart in der Regel nur für Gebäude verwendet werden, die be­züg­lich Bauqualität und Komfortstufe überdurchschnittlich sind. Die Vor­aus­setzungen für die Vergabe der Gebäudenote 5 werden wie folgt um­schrieben:

«Gebäudeart (Schätzungstechnische Weisung 4.03.05)

[…]

Die Vergabe der Gebäudeart 5 erfordert zudem mehrere Voraus­setzungen gleichzeitig wie:

- grosszügige Zufahrts- und Parkplatzmöglichkeiten auf dem Grund­stück

- grosszügige Raumgestaltung

- bei grosser Zahl von Wohnräumen entsprechende Anzahl Sanitär­räume, Küchenkapazitäten, Nebenräume, Garagen

- Umschwung mit ‹komfortablen› Gebäudeabständen zu Nachbar­bauten

- Überdurchschnittlicher Komfort und Ausbau

[…]

Bei Fehlen von mindestens zwei der obigen Voraussetzungen ist die Note Gebäudeart 5 falsch.

Bei der Festsetzung der Gebäudeart, insbesondere bei Grenzfällen zwischen Einfamilien- und Zweifamilienhaus, ist der Charakter des Hauses zu beachten, z.B. Eingang, Treppe, Nebenräume, allg. Ein­druck. Zu bedenken ist auch, ob der Wohnwert und damit der Ver­kehrs­wert demjenigen eines Ein- oder Zweifamilienhauses entspricht.»

3.3

Die Beschwerdeführenden bringen im Wesentlichen vor, bei der hier inter­essierenden Liegenschaft handle es sich um ein Zweifamilienhaus mit Ge­werbe­betrieb, wofür die Gebäudenote 2 vorgesehen sei. Die Note für die Ge­bäudeart habe sich «an den tatsächlichen baulichen Gegebenheiten (Villa, Einfamilienhaus freistehend, Zweifamilienhaus, mit oder ohne Ge­werbe­betrieb, etc.)» zu orientieren und nicht am Ausbaustandard, zumal weder die Nichtlandwirtschaftlichen Bewertungsnormen noch die Schät­zungs­technische Weisung für Luxusobjekte die Note 5 vorsehen würden (vgl. Beschwerden Rz. 8 ff.). Die Vergabe der Note 5 sei an klare Vor­aus­setzungen geknüpft, von denen hier mindestens zwei nicht ein­gehalten seien. So fehle es mit nur einem (schwer zugänglichen) Parkplatz für das ganze Haus insbesondere an einer «grosszügigen Zufahrts- und Park­platz­möglichkeit auf dem Grundstück». Ebenso wenig sei das Kriterium «Um­schwung mit ‹komfortablen› Gebäudeabständen zu Nach­barsbauten» er­füllt (Beschwerden Rz. 11 ff.), zumal die entsprechenden Abstände westlich ledig­lich 3,02 m und nördlich weniger als 6 m betragen würden. Das südlich an­grenzende Nachbarsgebäude sei sogar unmittelbar angebaut, weshalb es sich bei ihrer Liegenschaft nicht um ein «frei­stehendes» Gebäude handle (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 7, Fotos 3-5 und 8). Schliesslich sei es nicht möglich, die Kellerräume zu betreten, ohne in den öffentlichen Raum zu gelangen, da sich unter dem Gebäude der Durchgang zur der öffent­lichen Einstellhalle befinde (Beschwerden Rz. 12). Bei diesen Ge­ge­ben­heiten könne nicht von einem Luxusobjekt gesprochen werden, das bei der Gebäudeart mit der Note 5 zu bewerten sei (Be­schwerden Rz. 13 f.)

3.4

Die Tatsache, das es sich beim streitbetroffenen Objekt um eine Stock­werkeigentumswohnung handelt, hat abgesehen von der Vorgabe der Mindest­note 2 für die Gebäudeart keinen Einfluss auf die Bewertung. Die Be­schwerdeführenden übersehen zudem, dass Ausbaustandard und Komfort auch bei dieser Note zu berücksichtigen sind: Gemäss den Nicht­landwirt­schaftlichen Bewertungsnormen ist die Komfortstufe ein ent­scheidendes Merkmal für die Benotung der Gebäudeart. Ebenso wird in der Schät­zungstechnischen Weisung als Voraussetzung für die Note 5 ein «über­durchschnittliche[r] Komfort und Ausbau» genannt. Dieses Merkmal prägt denn auch den Gesamteindruck und letztlich den Charakter eines Ge­bäudes (vgl. vorne E. 3.2). Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, dass ihre Wohnung einen Innenausbau aufweist, der sehr hohen An­for­de­rungen zu genügen vermag (vgl. BB 7, Foto 1; vgl. auch Fotos des Innen­ausbaus, Vorakten StRK pag. 130-128). Es ist daher nicht zu be­anstanden, dass die StRK Komfort und Ausbandstandard von Gebäude und Wohnung bei der Benotung Rechnung getragen hat. Daran vermag nichts zu ändern, dass die genannten Regelwerke Luxusausbauten nicht ausdrücklich als Be­wertungskriterium aufführen.

3.5

Zum Charakter des hier interessierenden Gebäudes ergibt sich aus den Akten und weiteren frei verfügbaren Quellen Folgendes: Obwohl im Süd­osten der Balkon des Nachbarhauses bis an das Gebäude heranragt, wird dieses optisch als freistehend wahrgenommen. Die Hauptfassade ist nach Südwesten auf den Dorfplatz ausgerichtet. Die Sicht in diese Richtung ist unverstellt und die Besonnung der Balkone gewährleistet. Auch gegen Nordosten sind dank beträchtlichem Abstand der Nachbar­bauten Ausblick und Lichteinfall kaum eingeschränkt. Insgesamt bestehen trotz zentraler Lage im Dorfkern von C.________ beachtliche Freiräume um das Haus herum, die den repräsentativen Charakter des stattlichen Gebäudes zur Geltung bringen bzw. verstärken (˂https://www…..ch˃, Rubriken «…», vgl. auch BB 5). Auch die für den Gebäudebau verwendeten Materialien (Altholz) sowie die aufwendigen Ver­zierungen sprechen für die Vergabe der Höchstnote. Gleiches gilt für den Innenausbau: Die vom Schätzer festgestellten Elemente, wie der Ein­bau von Steinofen und Cheminée, die Verwendung teurer Materialien, die spezielle Kücheneinrichtung, die moderne Steuerung der elektrischen Ge­räte sowie der direkte Liftzugang in die Wohnung zählen nicht zur Stan­dard­ausstattung eines Einfamilienhauses (vorne E. 2.3; sowie Hin­weise in den angefochtenen Entscheiden E. 4.4). Es ist nachvollziehbar, wenn die Vor­instanz in diesem Zusammenhang von einem Luxusobjekt spricht, jeden­falls lässt sich nicht ernsthaft bestreiten, dass die Baute das in den nicht­landwirtschaftlichen Bewertungsnormen als Abgrenzungsmerkmal für die Höchstnote vorgesehene Prädikat «sehr komfortabel» verdient.

3.6

Was die angeblich fehlenden oberirdischen Parkplätze anbelangt, so fällt auf, dass solche auf dem nordöstlich angrenzenden Grundstück vor­handen sind und mit einer nördlich am Gebäude vorbeiführenden Zu­fahrt er­schlossen sind. Ausserdem besteht zulasten der Nachbarparzelle ein Durch­fahrtsrecht zugunsten des hier interessierenden Grundstücks Nr. 2________ (vgl. BB 6). Ob diese Parkplätze der Eigentümerschaft der beiden Stock­werkeigentumswohnungen (nebst dem Parkplatz auf dem Grundstück selbst) zur Verfügung stehen, kann indes offenbleiben. Wie bei vielen modernen Chalets im … üblich, befindet sich unter dem Gebäude eine Einstellhalle (vgl. z.B. ˂https://www…..ch˃, Rubrik «Im­mo­bilien»), was insbesondere im Winter gegenüber Parkplätzen im Freien einen bedeutenden Mehrwert darstellt. Zwar stehen Teile dieser Ein­stell­halle der Öffentlichkeit zur Verfügung. Der Abstellplatz der Be­schwerde­führenden befindet sich aber in einem abgetrennten privaten Be­reich und ist von der Wohnung aus direkt per Lift erreichbar. Insofern be­steht auch hin­sichtlich des Angebots an Parkplätzen eine komfortable und dem Wohn­objekt angemessene Lösung. Daran und am allgemeinen Ein­druck der Liegen­schaft (vgl. angefochtene Entscheide E. 6) vermag der «öffentliche Durch­gang im Untergeschoss mit angrenzender Toiletten­anlage» nichts zu ändern (vgl. BB 7, Fotos 6-7; Beschwerden Rz. 13). Nicht zuletzt deutet der Kauf­preis von Fr. 3'890'000.-- für eine Stockwerk­einheit mit einer Fläche von 121 m2 darauf hin, dass die Wohnung sehr hohen Ansprüchen gerecht wird. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die StRK insbesondere mit Blick auf den Charakter des Hauses und den Ausbaustandard der Wohnung bei der Gebäudeart die Note 5 als an­gemessen erachtet hat.

3.7

Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz fest­gelegte Eigenmietwert von Fr. 50'420.-- für die sehr komfortable, re­prä­sen­tative 2,5-Zimmerwohnung im Zentrum von C.________ der Über­prüfung stand­hält und jedenfalls nicht überhöht ist. Die StRK hat den von der Steuer­verwaltung auf Fr. 79'980.-- pro Jahr festgelegten Eigenmietwert deutlich reduziert, indem sie die (zusätzlichen) Kosten für die beim Bau des Ge­bäudes verwendeten Materialien und die Innenausstattung mangels ge­naue­rer Angaben aus dem Gebäudeversicherungswert abgeleitet hat (vorne E. 2.4). Da es sich dabei letztlich auch nur um eine Annäherung an den tatsächlichen Wert handelt, ist nicht auszuschliessen, dass ihre Be­rechnung, die um Fr. 815'000.-- von derjenigen des Schätzers abweicht (vorne E. 2.3), dem sehr aufwendigen (Innenaus-)Bau nicht ausreichend Rechnung trägt. Der so ermittelte Eigenmietwert von Fr. 50'420.-- liegt denn auch unter den von den Beschwerdeführenden im Einsprache­verfahren als erzielbar erachteten Marktmieten für vergleichbare Objekte (Vor­akten StV [act. 4B] pag. 133). Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was diesen Wert als rechtsfehlerhaft erscheinen liesse. Er­gänzend ist darauf hinzuweisen, dass als Zweitwohnungen nutzbare Wohn­objekte in Gemeinden wie C.________ besonders begehrt sind, was sich eben­falls auf den Marktwert des Objekts niederschlägt und hier soweit er­sicht­lich unberücksichtigt geblieben ist.

3.8

Die Beschwerden erweisen sich damit als unbegründet und wären ab­zuweisen, sofern darauf eingetreten werden könnte.

4.

Bei diesem Ausgang der Verfahren werden die Beschwerdeführerenden kosten­pflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De­zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungs­verfah­rens­gesetz, VwVG; SR 172.021]).

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2014 wird nicht eingetreten.

2.

Auf die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2014 wird nicht ein­getreten.

3.

Die Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von insgesamt Fr. 1'500.--, werden den Be­schwerde­führenden auferlegt.

4.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

5.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführende

- Steuerverwaltung des Kantons Bern

- Steuerrekurskommission des Kantons Bern

- Eidgenössische Steuerverwaltung

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Urteile kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.