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Entscheid

100 2018 230

Einspracheentscheid vom 10. Januar 2018

7. Oktober 2014Deutsch20 min

Die A.________ AG erwarb in den Jahren 2011 und 2012 in … die Grundstücke Gbbl. Nrn. 1________, 2________, 3________ und 4________ zum Preis von insgesamt Fr. 4'310'000.-- und realisierte darauf eine gewerbliche Über­bauung. Am 2. Juli 2014 wurde ein Teil des Grundstücks Gbbl. Nr. 3________ mit dem im Eigentum des Kantons Bern stehenden be­nach­barten Grund­stück Gbbl. Nr. 5________ vereinigt und das Grundstück Gbbl. Nr. 2________ auf die Parzellen Gbbl. Nrn. 5________ und 4________ aufgeteilt und im Grund­buch ge­löscht. Mit Kaufvertrag gleichen Datums verkaufte die A.________ AG die Grundstücke Gbbl. Nrn. 1________, 3________ und 4________ für Fr. 17'162'000.-- an die B.________. Die Steuer­ver­wal­tung des Kantons Bern ver­an­lagte die A.________ AG mit Verfügung vom 17. Juni 2________ für das Jahr 2014 auf einen steuerbaren Grund­stück­gewinn von Fr. 2'390'100.--. Unter Be­rücksichtigung eines Spekulations­zu­schlags von 20 % für das Grund­stück Gbbl. Nr. 1________ und eines solchen von 35 % für die Grundstücke Gbbl. Nrn. 3________ und 4________ ergab sich eine Steuer­for­de­rung von Fr. 1'186'364.--.

Source be.ch

100.2018.230U

HAT/SBE/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 18. März 2019

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichterin Steinmann

Gerichtsschreiberin Streun

A.________ AG

handelnd durch die statutarischen Organe

vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführerin

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern

Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

und

Steuerrekurskommission des Kantons Bern

Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld

betreffend Grundstückgewinnsteuer 2014 (Entscheid der Steuerrekurs­kommission des Kantons Bern vom 12. Juni 2018; 100 15 338)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2019, Nr. 100.2018.230U, Seite 1

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.

Die A.________ AG erwarb in den Jahren 2011 und 2012 in … die Grundstücke Gbbl. Nrn. 1________, 2________, 3________ und 4________ zum Preis von insgesamt Fr. 4'310'000.-- und realisierte darauf eine gewerbliche Über­bauung. Am 2. Juli 2014 wurde ein Teil des Grundstücks Gbbl. Nr. 3________ mit dem im Eigentum des Kantons Bern stehenden be­nach­barten Grund­stück Gbbl. Nr. 5________ vereinigt und das Grundstück Gbbl. Nr. 2________ auf die Parzellen Gbbl. Nrn. 5________ und 4________ aufgeteilt und im Grund­buch ge­löscht. Mit Kaufvertrag gleichen Datums verkaufte die A.________ AG die Grundstücke Gbbl. Nrn. 1________, 3________ und 4________ für Fr. 17'162'000.-- an die B.________. Die Steuer­ver­wal­tung des Kantons Bern ver­an­lagte die A.________ AG mit Verfügung vom 17. Juni 2________ für das Jahr 2014 auf einen steuerbaren Grund­stück­gewinn von Fr. 2'390'100.--. Unter Be­rücksichtigung eines Spekulations­zu­schlags von 20 % für das Grund­stück Gbbl. Nr. 1________ und eines solchen von 35 % für die Grundstücke Gbbl. Nrn. 3________ und 4________ ergab sich eine Steuer­for­de­rung von Fr. 1'186'364.--.

B.

Gegen diese Verfügung gelangte die A.________ AG mit einer als Einspra­che bzw. Sprungrekurs bezeichneten Eingabe vom 16. Juli 2015 an die Steuer­verwaltung, die diese antragsgemäss an die Steuerrekurskommis­sion des Kantons Bern (StRK) weiterleitete. Mit Entscheid vom 12. Juni 2018 wies die StRK den Rekurs ab und nahm zudem eine reformatio in peius vor. Sie kürzte die Anlagekosten um Fr. 162'000.-- und wies die Sa­che zur Neuveranlagung im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung zu­rück.

C.

Am 16. Juli 2016 hat die A.________ AG Verwaltungsgerichtsbeschwerde er­hoben und folgende Rechtsbegehren gestellt:

«1. Der Entscheid der StRK vom 12. Juni 2018 sei aufzuheben und die Grundstückgewinnsteuer ohne Spekulationszuschlag zu erheben.

2. Eventualiter sei der Entscheid der StRK vom 12. Juni 2018 aufzu­heben und die Sache zur Neuveranlagung im Sinne der Erwägun­gen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zu Lasten der Beschwerde­gegnerin.»

Die StRK und die Steuerverwaltung schliessen mit Vernehmlassung vom 8. Au­gust 2018 bzw. Beschwerdeantwort vom 24. August 2018 je auf Ab­weisung der Beschwerde.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Beim angefochtenen Rückweisungsent­scheid handelt es sich um einen Endentscheid, verbleibt der Steuerver­wal­tung doch kein Entscheidungsspielraum mehr; die Rückweisung dient nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des Angeordneten (BVR 2017 S. 205 E. 1.4 mit Hinweisen). Die zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 VRPG für die Anfechtung von Zwischenent­schei­den müssen daher nicht erfüllt sein. Die Beschwerdeführerin hat am vor­instanz­lichen Rekursverfahren teilgenommen, ist durch den angefochte­nen Ent­scheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf­hebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be­schwerde ist ein­zutreten.

1.2

Rechtsbegehren sind im Licht der Begründung und der darin ent­halte­nen Rügen zu lesen (BVR 2015 S. 193 E. 2.5; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 11 und Art. 25 N. 14). Aus den Vorbringen der Beschwerdeführe­rin ergibt sich, dass diese formell zwar bloss eine Veranlagung ohne Spe­kulations­zu­schlag verlangt, sich in der Sache aber auch gegen die im vor­instanzlichen Ver­fahren vorgenommene reformatio in peius wendet.

1.3

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

Die Beschwerdeführerin wirft der StRK in Zusammenhang mit der vorge­nommenen reformatio in peius vor, sie sei überspitzt formalistisch vorge­gangen, indem sie ihre per E-Mail getätigte Stellungnahme unbeachtet ge­lassen habe, anstatt eine kurze Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen.

Dispositiv

2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen An­spruch auf gleiche und gerechte Behandlung (vgl. auch Art. 26 Abs. 2 der Ver­fassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]). Das Verbot des über­spitzten Formalismus wird im Rahmen dieser Garantie gewährleistet (Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 832 f.). Nach der Rechtsprechung liegt überspitzter Formalismus vor, wenn für ein Ver­fahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sach­lich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit über­triebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte An­forderungen stellt und dem Bürger oder der Bürgerin den Rechtsweg in un­zu­lässiger Form versperrt. Prozessuale Formen sind unerlässlich, um die ord­nungs­gemässe und rechtsgleiche Abwicklung der Verfahren sowie die Durch­setzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede pro­zes­suale Formstrenge stellt demnach eine Verfassungsverletzung dar. Über­spitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Form­vorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (statt vieler BGE 142 I 10 E. 2.4.2, 135 I 6 E. 2.1, 134 II 244 E. 2.4.2, je mit Hinweisen; BVR 2015 S. 301 E. 3.1, 2008 S. 90 E. 4.2).

2.2 Die StRK kündigte der Beschwerdeführerin am 15. März 2018 eine sog. reformatio in peius an (act. 3A pag. 153). Sie führte aus, dass sie in Er­wägung ziehe, die der Einzelunternehmung C.________ bezahlten Ver­mittlungsprovisionen nicht als Teil der Anlagekosten anzuerkennen, und setzte eine Frist zur Stellungnahme bis zum 6. April 2018. Nachdem die Be­schwerdeführerin innert Frist nicht auf dieses Schreiben der StRK re­agiert hatte, erkundigte sich der zuständige Gerichtsschreiber am 16. April 2018 bei ihrem Rechtsvertreter, ob sie auf Stellungnahme verzichte. Aus der Aktennotiz zu diesem Gespräch geht hervor, dass sich der Vertreter der Beschwerdeführerin zwar mündlich zur Sache äusserte, zugleich aber auch bestätigte, bewusst keine Antwort eingereicht zu haben (Verbal vom 16.4.2018, act. 3A pag. 154). Zwei Tage nach diesem Telefonat liess sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin per E-Mail zur Rolle der C.________ beim Verkauf der Liegenschaften doch noch einlässlich ver­nehmen (E-Mail vom 18.4.2018, act. 3A pag. 156). Am 12. Juni 2018 er­ging der Entscheid der StRK, ohne dass die E-Mail berücksichtigt worden wäre. Die StRK erwog insoweit, dass einerseits der Vertreter der Be­schwer­deführerin erklärt habe, von einer Antwort abzusehen, und anderer­seits eine E-Mail keine gültige Form der Eingabe darstelle (angefochtener Ent­scheid E. 4.3 a.E.). – In der Beschwerdeschrift wird nun geltend ge­macht, der Vertreter habe anlässlich des Telefongesprächs angekündigt, un­verzüglich eine Stellungnahme per E-Mail zu senden, was er in der Folge auch getan habe (Beschwerde Rz. 86).

2.3 Im vom Grundsatz der Schriftlichkeit beherrschten Verwaltungs- und Ver­waltungsjustizverfahren sind Eingaben in Papierform zu machen und zu unter­zeichnen (Art. 31 f. VRPG; vgl. auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 31 N. 1). Eingaben in elektronischer Form genügen der Schrift­form nicht und werden deshalb als ungültig betrachtet. Solange die nötigen Vor­aussetzungen für den elektronischen Rechtsverkehr nicht geschaffen sind, ist die elektronische Kommunikation mit Unsicherheiten behaftet, u.a. was die Identifizierung der Absenderin oder des Absenders sowie die Voll­ständig­keit und Echtheit des versandten Dokuments betrifft. Damit in Ver­wal­tungs- und Gerichtsverfahren elektronisch verkehrt werden kann, müs­sen vorgängig die erforderlichen gesetzlichen Regelungen erlassen werden (BVR 2011 S. 564 E. 2.3.2; vgl. auch BGE 142 IV 299 E. 1.1, 142 V 152 E. 2.4). Die StRK hat demnach zu Recht erwogen, die E-Mail vom 18. April 2018 stelle keine gültige Stellungnahme zur mit Schreiben vom 15. März 2018 in Aussicht gestellten reformatio in peius dar. Die erwähnten Un­sicher­heiten bei Eingaben mittels E-Mail bilden einen sachlichen Grund für das Formerfordernis der Schriftlichkeit, weshalb dessen strikte Anwendung nicht gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstösst (BGE 142 IV 299 E. 1.3.2 f.). Soweit die Beschwerdeführerin die StRK ver­pflichtet wähnt, ihr eine Nachfrist zur Korrektur des Formmangels an­zu­setzen, über­sieht sie, dass die angesetzte Frist zur Stellungnahme längst ab­ge­laufen war. Zwar hat die StRK mit dem Telefonanruf vom 16. April 2018 ihre Be­reit­schaft signalisiert, eine allfällige Eingabe trotz Fristablauf noch zu be­rück­sichtigen. Die Frist für die Stellungnahme ist dadurch jedoch nicht ver­längert worden, weshalb das Ansetzen einer Nachfrist von vorn­herein nicht in Frage kam. Ohnehin besteht eine Pflicht der Rechts­mittel­be­hörde, auf einen sofort erkennbaren Formfehler hinzuweisen und eine Nach­frist zu dessen Verbesserung zu gewähren, nur bei unfreiwilligen Unter­lassungen. Von fachkundigen Personen, insbesondere einem Rechts­anwalt, darf er­wartet werden, dass sie ihre Eingaben formgerecht machen (BGE 142 IV 299 E. 1.3.4 f., 142 I 10 E. 2.4.3 ff.). Der (im bernischen An­walts­register eingetragene) Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin musste um das Er­for­dernis der Schriftform wissen und hätte die fragliche Stellung­nahme ohne weiteres schriftlich anstatt per E-Mail machen können.

3.

3.1 Gemäss Art. 128 Abs. 1 StG unterliegen Gewinne aus der Ver­äusse­rung eines Grundstücks oder von Teilen davon der Grundstück­ge­winn­steuer. Steuerpflichtig sind namentlich natürliche und juristische Per­so­nen, die ein Grundstück im Kanton Bern veräussern (Art. 126 Abs. 1 Bst. a StG). Der steuerbare Grundstückgewinn bemisst sich dabei nach dem Unter­schied zwischen den Anlagekosten (Erwerbspreis zuzüglich Auf­wen­dun­gen) und dem Erlös, unter Berücksichtigung des Besitzesdau­erabzugs und der Verlustanrechnung (Art. 137 Abs. 1 und 2 StG; vgl. auch Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Har­mo­nisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Als Anlagekosten zu berücksichtigende Aufwendungen gelten ge­mäss der Generalklausel von Art. 142 Abs. 1 StG die von der steuer­pflichtigen Person selbst getragenen Ausgaben, die mit dem Erwerb oder der Veräusserung des Grundstücks untrennbar verbunden sind oder die zur Verbesserung oder Wertvermehrung beigetragen haben. Dazu gehören na­ment­lich die Provisionen und Auslagen für die Vermittlung des Kaufs oder Verkaufs (Art. 142 Abs. 2 Bst. b StG).

3.2 In der Sache ist zunächst strittig, ob die StRK bezüglich der Anlage­kosten zu Recht eine reformatio in peius vorgenommen hat. – Die Steuer­ver­waltung setzte den steuerbaren Grundstückgewinn auf Fr. 2'390'100.-- fest, wobei sie für das Grundstück Gbbl. Nr. 1________ Vermittlungsprovisionen von Fr. 323'136.-- und Fr. 149'600.-- sowie für das Grundstück Gbbl. Nr. 4________ (inkl. Gbbl. Nr. 3________) solche von Fr. 27'000.-- und Fr. 12'500.--, ins­gesamt also Fr. 512'236.--, als abziehbare Aufwendungen be­rücksich­tigte. Von diesen Beträgen ging jeweils die höhere Zahlung an die D.________ AG (vgl. Rechnung vom 4.7.2014, act. 3B pag. 48) und die je­weils tiefere an das Einzelunternehmen C.________ (vgl. Rechnung vom 5.8.2014, act. 3B pag. 43). Deren Inhaber, E.________, ist zu 50 % an der Beschwerdeführerin beteiligt.

3.3 Die Vorinstanz gelangte hinsichtlich der an die C.________ be­zahlten Provisionen von Fr. 162'100.-- zum Schluss, dass es sich bei diesen Zahlungen entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin in der Steuer­erklärung nicht um «echte» Mäklerprovisionen gehandelt habe. Dar­auf lasse zunächst das Näheverhältnis zwischen Auftraggeberin und Be­auf­tragter sowie der Umstand schliessen, dass die C.________ ge­mäss Geschäftszweck im Werbebereich tätig sei. Darüber hinaus fehle es an einem schriftlichen Mäklervertrag. Weiter falle auf, dass die Zahlung der an­geblichen Provision erst rund zehn Monate nach Rechnungsstellung er­folgt sei, als die Steuerverwaltung einen Zahlungsnachweis verlangt habe. Zu­dem sei mit der D.________ AG bereits eine Maklerin mit dem Ver­kauf der Liegenschaften beauftragt gewesen, weshalb der Beizug weiterer externer Unterstützung nicht auf der Hand gelegen habe. Sodann sei die mit dem vorliegenden Verkauf vergleichbare Veräusserung der Lie­gen­schaften der Schwestergesellschaft der Beschwerdeführerin durch die D.________ AG allein vermittelt worden (angefochtener Entscheid E. 4.2 f.). – Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen vor, ursprünglich sei allein die C.________ nicht nur mit dem Verkauf der Immobilien der Be­schwerdeführerin, sondern auch jener der Schwestergesellschaft beauf­tragt gewesen. Es sei jedoch beschlossen worden, zusätzlich die D.________ AG beizuziehen, wobei die C.________ dieser beratend zur Seite gestanden habe. Die C.________ habe gemeinsam mit der D.________ AG Unterlagen und Verkaufsdokumentationen erstellt so­wie Bankverhandlungen geführt und steuerliche Vorabklärungen tätigen lassen. Wegen der bereits erfolgten Verkaufsbemühungen sei der D.________ AG eine Verkaufsprovision von 2 anstatt der verlangten 3 % und der C.________ eine solche von 1 % zugesichert worden. Im Üb­rigen treffe nicht zu, dass bei der Schwestergesellschaft der Beschwerde­führerin, der F.________ AG, einzig die D.________ AG eine Vermitt­lungs­pro­vi­si­on erhalten habe. Auch für dieses Verkaufsmandat habe die be­schriebene Ver­einbarung gegolten, wobei der geschuldete Betrag von der C.________ am 27. August 2014 in Rechnung gestellt worden sei (Be­schwerde Rz. 22 ff.).

3.4 Die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach nicht erstellt sei, dass es sich bei der Zahlung an die C.________ um eine zusätzliche Provision handelt, überzeugen; auf sie kann grundsätzlich verwiesen werden. Zu Recht hat die StRK dem Umstand, dass kein schriftlicher Mäklervertrag ge­schlossen worden ist, grosse Bedeutung zugemessen. Gerade mit Blick auf die besondere Nähe zwischen den beiden Vertragsparteien und die Tat­sache, dass E.________ ausserhalb seines üblichen Geschäftsfeldes im Be­reich der Immobilienvermittlung tätig werden sollte, wäre der Ab­schluss einer Vereinbarung in Schriftform zu erwarten gewesen. Weiter sind die In­di­zien, aus denen sich nach Auffassung der Beschwerdeführerin der Ab­schluss eines Mäklervertrags ergeben soll, wenig zwingend. Insbe­sondere stammen sämtliche den angeblichen Mäklervertrag betreffenden Do­ku­mente aus der Zeit nach dem Grundbucheintrag und sind damit be­reits vor dem Hintergrund des Veranlagungsverfahrens für die Grundstück­gewinn­steuer entstanden (vgl. Rechnung vom 5.8.2014, act. 3B pag. 43; Auftrags­be­stätigung vom 28.8.2015, Beschwerdebeilage 6, in act. 3C). Ferner ist zu er­wähnen, dass unklar bleibt, welche eigentlichen Mäklerleis­tungen die C.________ erbracht haben soll: Gemäss der Auftragsbe­stätigung der D.________ AG vom 28. August 2015 hat sich die Mit­wirkung im We­sent­lichen darauf beschränkt, Auskünfte bzw. Unterlagen über die zu ver­kau­fenden Immobilien zur Verfügung zu stellen, und mit dem zweiten Ak­tio­när der Beschwerdeführerin Rücksprache zu nehmen. Dabei handelt es sich um nichts anderes, als das, was der Verkäufer einer Liegenschaft üb­licher­weise tut. Unstrittig ist, dass die Steuerfolgen des Verkaufs der Im­mo­bilien durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführe­rin geklärt wurden, wes­halb sich damit keine Mäklertätigkeit von E.________ belegen lässt. Was die Bemühungen um die Verkaufsdokumentation betrifft wurde die Zu­sam­men­stellung der Eckdaten der Verkaufsobjekte vom 10. Februar 2014 (Be­schwerdebeilage 7, in act. 1C) durch die D.________ AG erstellt; die weiteren Unterlagen (namentlich die Auszüge aus Grundbuch und Han­dels­register sowie die Baupläne) enthalten eben­falls keine Hinweise auf ein Tätig­werden der C.________. Gegen eine Mäklertätigkeit von E.________ spricht schliesslich auch, dass die an­geblichen Ver­mittlungs­pro­vi­sio­nen erst rund zehn Monate nach dem Ver­kauf der Liegenschaften bezahlt wurden, als die Steuerverwaltung einen Zahlungnachweis einforderte (vgl. Schreiben vom 29.4.2015, act. 3B pag. 73). Ein derart langes Zuwarten mit der Bezahlung erscheint umso weniger nachvollziehbar, als die Leistungen der D.________ AG zeit­nah zum Verkauf am 14. Juli 2014 entschädigt wurden (Buchungsbeleg, act. 3B pag. 48). Keine Klärung bringen dies­be­züg­lich die nur schwer ver­ständlichen Ausführungen der Be­schwer­de­füh­re­rin zu angeblichen Erb­schaftssteitigkeiten (Beschwerde Rz. 82 f.).

3.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Zahlung von Fr. 162'000.-- an die C.________ zu Recht nicht als Aufwendung im Sinn von Art. 142 Abs. 2 Bst. b StG anerkannt.

4.

Strittig ist weiter, ob die StRK die Erhebung eines Zuschlags auf der Grund­stück­gewinnsteuer zu Recht bestätigt hat.

4.1 Beträgt die Besitzesdauer weniger als fünf Jahre, erhöht sich die Grund­stückgewinnsteuer um einen Zuschlag (sog. Spekulationszuschlag; Art 147 Abs. 1 StG; vgl. auch Art. 12 Abs. 5 StHG). Eine Besitzesdauer von unter einem Jahr führt zum maximalen Zuschlag von 70 % und bei einer Be­sitzes­dauer zwischen vier und fünf Jahren fällt der minimale Zuschlag von 10 % an. Nicht erhoben wird der Spekulationszuschlag gemäss Art. 147 Abs. 2 StG dann, wenn das Grundstück im Zug einer Erbschafts­liqui­dation veräussert wird (Bst. a), die verkaufende Person aus persön­lichen Gründen zu einem Verkauf gezwungen war (Bst. b) oder wenn sie nach­weist, dass Umstände vorliegen, die jede spekulative Absicht aus­schliessen (Bst. c; weiterführend: Markus Langenegger, in Leuch/Kästli/Langen­egger [Hrsg.], Praxis-Kommentar zum Berner Steuer­gesetz, 2011, Art. 147 N. 1 ff.). Spekulationsabsicht kann als subjektives Tat­bestands­element im Einzelfall nur schwer nachgewiesen werden. Aus diesem Grund knüpft Art. 147 StG für die Erhebung des Spekulationszu­schlags an die Be­sitzes­dauer an. Eine kurze Besitzesdauer begründet demnach eine (wider­leg­bare) Vermutung zugunsten einer Spekulationsab­sicht, d.h. der Ziel­setzung im Zeitpunkt des Erwerbs eines Grundstücks, mit diesem innert kurzer Frist einen Mehrwert zu realisieren (BVR 2018 S. 198 E. 2.3).

4.2 Damit gestützt auf Art. 147 Abs. 2 Bst. c StG kein Zuschlag erhoben wird, ist der Nachweis zu erbringen, dass im Erwerbszeitpunkt die Absicht eines längerfristigen Eigentumserwerbs bestand. Diese Absicht muss ob­jek­tivier­bar, naheliegend und vernünftig erscheinen und ihre Verwirklichung darf nicht wesentlich gefährdet scheinen. Die Befreiung vom Zuschlag ent­fällt bereits dann, wenn eine gewisse spekulative Nebenabsicht bestand (BVR 2018 S. 198 E. 2.3). Jegliche Spekulationsabsicht kann dann ausge­schlossen werden, wenn sich aus den gesamten Umständen des konkreten Einzel­falls die Absicht der steuerpflichtigen Person ergibt, das Grundstück über längere Zeit im Eigentum zu halten. Hinweise auf eine entsprechende Ab­sicht können sich in erster Linie aus den Verhältnissen im Zeitpunkt des Er­werbs des Grundstücks ergeben, aber auch in den Umständen von des­sen Verkauf begründet liegen. Dabei stellt die Rechtsprechung an die Be­weg­gründe für eine verfrühte Veräusserung keine besonders hohen Anfor­derungen und verlangt insbesondere nicht, dass ein «Zwang» im Sinn von Art. 147 Abs. 2 Bst. b StG zum Verkauf geführt hat (BVR 2018 S. 198 E. 3.4.1 mit Hinweisen auf die Kasuistik).

4.3 Gleich wie ihre Schwestergesellschaft, bei der kein Zuschlag erho­ben wurde (VGE 2016/221 vom 3.1.2018, publ. in BVR 2018 S. 198), hat die Beschwerdeführerin die streitbetroffenen Grundstücke gekauft, darauf eine gewerbliche Baute erstellt und diese anschliessend mittels grundbuch­lich gesichertem Mietvertrag für eine Dauer von 15 Jahren an die B.________ vermietet. Deshalb hat die StRK im angefochtenen Ent­scheid erwogen, die Verhältnisse im Zeitpunkt des Grundstückserwerbs seien mit jenen bei der Schwestergesellschaft «identisch» (angefochtener Ent­scheid E. 4 Ingress). Sie ging mithin davon aus, dass auch die Be­schwer­deführerin ursprünglich einen längerfristigen Eigentumserwerb im Sinn der Rechtsprechung zu Art. 147 Abs. 2 Bst. c StG beabsichtigte (Näheres in BVR 2018 S. 198 E. 3.4.2). Zu Recht erkannte die Vorinstanz aber einen wesentlichen Unterschied in den Umständen der Veräusserung der Grund­stücke: Zwar macht die Beschwerdeführerin – wie ihre Schwesterge­sell­schaft – geltend, Anlass für den Verkauf habe die schwere un­heilbare Krank­heit gegeben, die bei ihrem Aktionär G.________ im Jahr 2013 diagnostiziert worden sei und an der dieser im Dezember 2014 ver­storben sei. Ausschlaggebend für den Ausschluss jeglicher Spekulations­absicht beim Verkauf der Grundstücke der Schwester­ge­sell­schaft war jedoch nicht allein dieser Krankheitsfall, sondern der Umstand, dass der Schicksals­schlag den Alleinaktionär betraf. Bei diesen Gegeben­heiten kam eigentlich nur ein Einstellen der Tätigkeit der Gesellschaft durch Ver­kauf der Aktien oder der Grundstücke in Frage. Demgegenüber be­fanden sich die Aktien der Beschwerdeführerin je zur Hälfte im Eigentum von G.________ und E.________, sodass die Beschwerdeführerin bzw. deren Aktionäre über verschiedene andere Möglichkeiten verfügten, auf die tragische Ent­wicklung zu reagieren (etwa den Auskauf von G.________ durch E.________, die Veräusserung der Aktien von G.________ an einen Dritten oder eine Teilhaberschaft der Erbinnen und Erben von G.________). Weshalb keine dieser Möglichkeiten ergriffen und stattdessen die Grund­stücke der Beschwerdeführerin verkauft wurden, wird in der Be­schwer­deschrift nicht erläutert; diese nimmt vorab zu den ohnehin unstreiti­gen Umständen im Erwerbszeitpunkt Stellung (Beschwer­de Rz. 40 ff.). Mit­hin bleibt unklar, weshalb die Beschwerdeführerin die schwere Erkrankung eines ihrer beiden Aktionäre zum Anlass nahm, die auf lange Frist vermie­tete Liegenschaft zu veräussern. Insbesondere kam die diesbezügliche Willens­bildung der Gesellschaft nicht allein dem schwer er­krankten Aktio­när zu und drängte sich ein Verkauf der Liegenschaft aus Sicht der Be­schwer­deführerin in wesentlich geringerem Umfang auf als im Fall der Schwes­ter­gesellschaft. Bei diesen Gegebenheiten hat die StRK zu Recht er­wogen, aufgrund der Umstände bei der Veräusserung lasse sich zu­min­dest eine spekulative Nebenabsicht nicht ausschliessen. Der Be­schwer­de­füh­rerin ist der Nachweis gemäss Art. 147 Abs. 2 Bst. c StG nicht ge­glückt.

4.4 Soweit die Beschwerdeführerin am Rand auch eine Verletzung von Art. 147 Abs. 2 Bst. b StG geltend macht (Beschwerde Rz. 57 ff.), kann grund­sätzlich auf das Gesagte verwiesen werden: Inwiefern sie selber oder ihre Organe zum Verkauf gezwungen gewesen wären, ist weder ersichtlich noch dargetan. Vielmehr bleibt letztlich unklar, weshalb sie wirklich zum Ver­kauf der Liegenschaft geschritten ist. Mithin kommt eine Befreiung vom Zu­schlag von vornherein nicht in Frage, weshalb offenbleiben kann, ob Art. 147 Abs. 2 Bst. b StG überhaupt auf juristische Personen Anwendung findet (vgl. BVR 2018 S. 198 E. 3.3) und inwieweit die subjektive Absicht der Aktionärinnen und Aktionären bzw. der Organe massgebend sein könnte.

4.5 Mithin hat die StRK die Erhebung eines Spekulationszuschlags zu Recht bestätigt.

5.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei die­sem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 7'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Zu eröffnen:

- der Beschwerdeführerin

- der Steuerverwaltung des Kantons Bern

- der Steuerrekurskommission des Kantons Bern

- der Eidgenössischen Steuerverwaltung

Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

VGE 18

Art. 201 StGart. 201 LIart. 201 StG

BVR 2017 205

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

Art. 61 VRPGart. 61 LPJAart. 61 VRPG

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 201 StGart. 201 LIart. 201 StG

BVR 2015 193

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

BGE 142 I 10ATF 142 I 10DTF 142 I 10

BGE 135 I 6ATF 135 I 6DTF 135 I 6

BGE 134 II 244ATF 134 II 244DTF 134 II 244

BVR 2015 301

BVR 2008 90

Art. 31 VRPGart. 31 LPJAart. 31 VRPG

BVR 2011 564

BGE 142 IV 299ATF 142 IV 299DTF 142 IV 299

BGE 142 V 152ATF 142 V 152DTF 142 V 152

BGE 142 IV 299ATF 142 IV 299DTF 142 IV 299

BGE 142 IV 299ATF 142 IV 299DTF 142 IV 299

BGE 142 I 10ATF 142 I 10DTF 142 I 10

Art. 128 StGart. 128 LIart. 128 StG

Art. 126 StGart. 126 LIart. 126 StG

Art. 137 StGart. 137 LIart. 137 StG

Art. 142 StGart. 142 LIart. 142 StG

Art. 142 StGart. 142 LIart. 142 StG

Art. 142 StGart. 142 LIart. 142 StG

Art. 147 StGart. 147 LIart. 147 StG

Art. 12 StHGart. 12 LHIDart. 12 LAID

Art. 147 StGart. 147 LIart. 147 StG

Art. 147 StGart. 147 LIart. 147 StG

BVR 2018 198

Art. 147 StGart. 147 LIart. 147 StG

BVR 2018 198

Art. 147 StGart. 147 LIart. 147 StG

BVR 2018 198

VGE 2016/221

BVR 2018 198

Art. 147 StGart. 147 LIart. 147 StG

BVR 2018 198

Art. 147 StGart. 147 LIart. 147 StG

Art. 147 StGart. 147 LIart. 147 StG

Art. 147 StGart. 147 LIart. 147 StG

BVR 2018 198

Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG