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Entscheid

100 2018 308

Verfügung vom 28. Mai 2020

3. März 2021Deutsch29 min

Source be.ch

Sachverhalt

A.

Am 2. Oktober 2017 reichte A.________ bei der Einwohnergemeinde (EG) Rüdtligen-Alchenflüh ein Baugesuch ein für das Erstellen eines Carports, eine Fassadenänderung des bestehenden Einfamilienhauses (Türe zu Fens­ter) und die Gestaltung der Umgebung (Platz und Hecke) auf der Par­zelle Rüdtligen-Alchenflüh Gbbl. Nr. 1________. Dieses Grundstück liegt in der Ein­familienhauszone E2. Mit neuem Baugesuchsformular beantragte A.________ am 19. Oktober 2017 zusätzlich die Bewilligung von vier Park­feldern, davon eines im Carport (Nr. 3) und ein weiteres als Abstellplatz für einen Wohnwagen (Nr. 4). Gegen das Vorhaben erhob B.________, Mieter der Liegenschaft auf dem Nachbargrundstück Nr. 2________, am 17. No­vem­ber 2017 Einsprache. Mit Verfügung vom 19. März 2018 erteilte die EG Rüdtligen-Alchenflüh die beantragte Bewilligung und wies die Ein­sprache ab, soweit sie darauf eintrat.

B.

Dagegen erhob B.________ am 9. April 2018 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Diese hiess die Be­schwerde mit Entscheid vom 20. August 2018 teilweise gut, soweit sie darauf eintrat, hob die Verfügung der EG Rüdtligen-Alchenflüh vom 19. März 2018 in Bezug auf das beantragte Nebengebäude (Carport und Velo­raum) sowie die Parkfelder Nrn. 1 und 2 auf und verweigerte dafür die Bau­bewilligung.

C.

Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 20. September 2018 Ver­wal­tungs­gerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der Entscheid der BVE sei betreffend das Nebengebäude (Carport und Veloraum) sowie die Park­felder Nrn. 1 und 2 aufzuheben und sein Baugesuch vom 19. Oktober 2017 sei zu bewilligen. Eventuell sei der Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die BVE zurückzuweisen mit der Anweisung, das Bau­gesuch vom 19. Oktober 2017 zu genehmigen.

B.________ hat am 15. Oktober 2018 eine Beschwerdeantwort einge­reicht, mit welcher er sich sinngemäss gegen das Bauvorhaben ausspricht. Am 19. Oktober 2018 hat er sich erneut vernehmen lassen.

Die BVE beantragt mit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2018 die Ab­weisung der Beschwerde. Die EG Rüdtligen-Alchenflüh stellt mit Eingabe vom 23. Oktober 2018 den Antrag, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Baubewilligung vom 19. März 2018 sei zu bestätigen.

B.________ hat am 19. November 2018 eine weitere Eingabe einge­reicht.

Mit Verfügung vom 25. Februar 2019 hat die Instruktionsrichterin bei der EG Rüdtligen-Alchenflüh die (den Verfahrensbeteiligten bekannten) Akten be­treffend das frühere Baugesuch Nr. 420/16/33 eingeholt.

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Ver­fahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die im Übrigen form- und fristge­recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

2.1

Der Beschwerdeführer stellt die Einsprachebefugnis des Be­schwer­de­gegners in Frage, und damit sinngemäss auch dessen Be­schwer­de­be­fugnis im Verfahren vor der BVE. – Zur Beschwerde legitimiert sind nament­lich Personen, die gegen ein Baugesuch befugtermassen Ein­sprache er­hoben haben (Art. 40 Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]); Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 4. Aufl. 2013, Art. 40-41 N. 4b). Die Einsprachebefugnis von Miete­rinnen und Mietern oder Pächterinnen und Pächtern einer benachbarten Liegen­schaft ist grundsätzlich gegeben, da sie in der Regel durch das Bau­vor­haben mehr betroffen sind als irgendwelche Drittpersonen (BGE 131 III 414 E. 2.3; BVR 1993 S. 314 E. 1; statt vieler VGE 2011/178 vom 13.3.2012 E. 1.2; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 35-35c N. 19). Der Be­schwer­de­gegner ist Mieter der Nachbarliegenschaft des Be­schwer­de­führers (act. 4A) und war als solcher zur Einsprache und Beschwerde be­fugt. Die BVE ist somit zu Recht auf seine Beschwerde eingetreten.

2.2

Streitgegenstand des Verfahrens bildet die von der BVE verweigerte Be­willigung für den Carport mit Veloraum sowie für die Parkfelder Nrn. 1 und 2 gemäss Baugesuch vom 2./19. Oktober 2017. Auf bauliche Mass­nahmen, die nicht im Zusammenhang mit diesem Baugesuch stehen, ist hier nicht einzugehen. Die Einhaltung der Bauvorschriften zu kontrollieren, ist Aufgabe der Baupolizeibehörde der Gemeinde; diese steht dabei unter der Aufsicht des Regierungsstatthalteramts Emmental (Art. 45 Abs. 1 BauG).

3.

3.1

Das Bauvorhaben des Beschwerdeführers umfasst unter anderem ein Nebengebäude mit Carport und Veloraum. Dieses soll eine Länge von 7,29 m, eine Breite von 5,7 m, eine Höhe von 3,07 m und eine Fläche von 41,5 m2 aufweisen. Es beinhaltet einen 3,49 m breiten Autoabstellplatz und einen 3,8 m breiten Veloraum, der von der Nordwestseite durch ein grosses zweiflügliges Tor und vom Autoabstellplatz her durch eine Tür zu­gäng­lich ist. Auf der Südostseite ist als Fenster für den Carport und den Velo­raum je ein 2,94 m breites und 0,6 m hohes Lichtband vorgesehen. Das Gebäude soll in einem Abstand von je 2 m zur Zufahrtsstrasse auf der Par­zelle Nr. 3________ und zur Nachbarparzelle Nr. 4________ stehen.

3.2

Die BVE hat die Baubewilligung für das Nebengebäude vorab mit der Begründung aufgehoben, dieses halte den erforderlichen Abstand zur Zu­fahrtsstrasse nicht ein. Die Strasse sei eine öffentliche Detailer­schlies­sungs­anlage, weshalb der einzuhaltende Strassenabstand 3,6 m betrage. Im Übrigen sei fraglich, ob das Nebengebäude einen genügenden Abstand zur Nachbarparzelle einhalte: Die Ausgestaltung des «Veloraums» deute auf eine andere Nutzung hin, zumal dem Beschwerdeführer die Be­willigung für ein erstes Projekt verweigert worden sei, mit dem er einen Carport mit einem Abstellraum und einem Lager für Material und Werkzeug für sein Maler­geschäft habe erstellen wollen. Die Dimension und der Aus­bau­standard ermöglichten ohne weiteres eine Nutzung als bewohnter Raum.

3.3

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, bei der Zufahrtsstrasse handle es sich um eine vor 1970 erstellte Hauszufahrt. Zu dieser gelte ein Grenz­abstand von 2 m, der eingehalten sei. Der Veloraum sei nicht über­dimensioniert; er solle der Familie auch für die Aufbewahrung weiterer Frei­zeit­utensilien wie beispielsweise Skier, Schlitten und Campingaus­rüstung dienen. Er (der Beschwerdeführer) habe den damaligen Bauab­schlag für das Materiallager akzeptiert und sich für sein Malergeschäft an­derweitig organisiert. Aktuell verfüge er über ein Materiallager im Keller des Ein­familien­hauses, er beabsichtige jedoch, für ein zusätzliches Lager ex­tern einen Raum zu mieten. Die Sport- und Freizeitutensilien würden aktu­ell im Garten­haus gelagert, da im Keller aufgrund des Lagers des Malerge­schäfts kein Platz sei. Der Ausbaustandard des Veloraums deute auf eine unbe­wohnte Nutzung: Der Raum verfüge weder über einen Wasseran­schluss, noch sei er beheizt. Die Nutzung könne zudem baupolizeilich kon­trolliert werden.

3.4

Der Beschwerdegegner weist darauf hin, dass die Zufahrtsstrasse mehreren Grundstücken diene und durch den Bau des Parkplatzes auf der Par­zelle Nr. 3________ ausgebaut worden sei, vorher sei dort eine Rasenfläche ge­wesen. Er ist der Auffassung, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vor­haben nach wie vor den ursprünglichen Bauzweck eines gewerblichen Material­lagers verfolge.

3.5

Die Gemeinde wehrt sich gegen die rechtliche Einordnung der Zu­fahrts­strasse als öffentliche Detailerschliessungsanlage. Sie macht geltend, da­für bestehe keine gesetzliche Grundlage, da es sich um eine altrechtlich er­stellte private Strasse handle.

4.

4.1

Bauvorhaben sind zu bewilligen, wenn sie den bau- und planungs­recht­lichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baube­willigungs­verfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen und die öffent­liche Ordnung nicht gefährden und ihnen keine Hindernisse der Planung im Sinn von Art. 36 und 62 BauG entgegenstehen (Art. 2 Abs. 1 BauG). Im Bau­bewilligungsverfahren ist deshalb auch zu klären, ob die Bestimmun­gen der Strassengesetzgebung eingehalten sind (BVR 2008 S. 332 E. 3.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 2 N. 4). Soweit das zuständige Gemeinwesen in Nut­zungs­plänen oder in der Gesetzgebung nichts anderes festlegt, gilt für Bauten und Anlagen an Gemeindestrassen, an Privatstrassen im Gemein­ge­brauch sowie an selbstständigen Fuss- und Radwegen ein Abstand von 3,6 m ab Fahrbahnrand (Art. 80 Abs. 1 Bst. b des Strassengesetzes vom 4. Ju­ni 2008 [SG; BSG 732.11]). Die EG Rüdtligen-Alchenflüh verweist in Art. 14 Abs. 1 des Baureglements vom 29. November 2006 (GBR) für den Bau­abstand von öffentlichen Strassen auf Art. 63 des Gesetzes vom 2. Fe­bru­ar 1964 über Bau und Unterhalt der Strassen (Strassenbaugesetz, SBG; GS 1964 S. 6 ff.), das per 1. Januar 2009 vom SG abgelöst wurde. Ge­mäss der grafischen Darstellung in Anhang III GBR gilt der Abstand nicht vom Fahrbahnrand, sondern von der Grenze des öffentlichen Ver­kehrs­raums. Art. 63 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 SBG sah für Gebäude und ähn­liche bauliche Anlagen gegenüber öffentlichen Strassen (mit Ausnahme von Kantonsstrassen) einen Abstand von ebenfalls 3,6 m vor, unter Vorbe­halt abweichender Vorschriften der Gemeinde. Als öffentliche Strassen im Sinn des SBG galten auch Strassen, die von Privaten gebaut und dem Gemein­gebrauch gewidmet wurden (Art. 5 Ziff. 4 i.V.m. Art. 10 SBG [ebenso Art. 4 i.V.m. Art. 9 SG]; VGE 2017/317 vom 7.12.2018 [zur Publ. bestimmt] E. 3.2.1). Da die hier interessierenden Strassenabstandsvor­schriften nach altem und neuem Recht übereinstimmen, erübrigt es sich zu prüfen, ob Art. 14 Abs. 1 GBR einen statischen oder einen dynamischen Verweis ent­hält (dazu BVR 2014 S. 327 [VGE 2010/423/427 vom 18.9.2013] nicht publ. E. 3.3; 2010 S. 507 E. 2.1.2).

4.2

Gegenüber privaten Strassen, die nicht dem Gemeingebrauch ge­widmet sind, bestehen sowohl nach Art. 80 SG als auch nach Art. 63 SBG keine Strassenabstandsvorschriften; einzuhalten ist der reglementarische Grenz­abstand zur Nachbarparzelle (VGE 2017/317 vom 7.12.2018 [zur Publ. bestimmt] E. 3.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 12 N. 17; Aldo Zaugg, Kom­mentar zum aBauG, 1971, Art. 6 N. 3; Peter Ludwig, Die Baulander­schliessung nach bernischem Recht, in BVR 1982 S. 411 ff., 429). Dieser be­trägt gemäss Art. 20 Abs. 2 GBR für unbewohnte An- und Nebenbauten 2 m ab der Grundstücksgrenze, sofern die mittlere Gebäudehöhe 3,5 m und die Grundfläche 50 m2 nicht übersteigt. Für bewohnte An- und Neben­bauten, deren mittlere Gebäudehöhe 3,5 m und deren Grundfläche 40 m2 nicht übersteigt, beträgt der Grenzabstand allseitig 4 m (Art. 20 Abs. 1 GBR). Im Übrigen gilt in der Einfamilienhauszone E2 ein kleiner Grenzab­stand von 5 m und ein grosser Grenzabstand von 8 m (Art. 54 Abs. 1 GBR).

5.

Zu prüfen ist zunächst, ob das Vorhaben den nötigen Abstand zur Zu­fahrts­strasse einhält. Dieser hängt davon ab, ob es sich um eine öffentliche Strasse bzw. eine Privatstrasse im Gemeingebrauch oder um eine reine Privat­strasse handelt. Die rechtliche Qualifikation der Zufahrtsstrasse ist da­her vorfrageweise zu prüfen.

5.1

Das BauG unterscheidet je nach ihrer Funktion im Erschliessungs­netz zwischen den Basiserschliessungsanlagen, welche aus den Haupt­strän­gen der Erschliessungsanlagen und den zugehörigen Einrichtungen be­stehen (Art. 106 Abs. 2 Bst. a BauG), und den Detailerschliessungsan­lagen, welche mehrere Grundstücke mit den Anlagen der Basiser­schliessung verbinden (Art. 106 Abs. 2 Bst. b BauG). Hauszufahrten ver­binden ein Ge­bäude oder eine zusammengehörige Gebäudegruppe mit dem Er­schlies­sungs­netz (Art. 106 Abs. 3 BauG). Gemäss Art. 108 Abs. 1 BauG pro­jektiert und baut in der Regel die Gemeinde die Erschliessungs­anlagen. Er­schliessungs­anlagen, deren Planung und Erstellung den inte­ressierten Grund­eigentümerinnen und -eigentümern vertraglich über­bun­den worden sind, gehen nach ihrer ord­nungsgemässen Erstellung von Ge­setzes wegen an die Gemeinde zu Ei­gentum und Unterhalt über (Art. 109 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BauG). Nach dem alten Baugesetz vom 7. Juni 1970 (aBauG; GS 1970 S. 163, in Kraft bis 31.12.1985) waren dem­gegen­über Pla­nung und Bau von Detailer­schliessungsanlagen ausschliesslich Sache der interessierten Grund­eigentümerschaft (Art. 74 Abs. 1 und Art. 76 Abs. 1 aBauG). Gemäss Art. 78 Abs. 1 aBauG gingen die Detailer­schlies­sungs­an­lagen nach ihrer Vollendung unentgeltlich an die öffentliche Er­schlies­sungs­trägerschaft zu Eigentum und Unterhalt über; Haus­an­schlüsse ge­hörten jedoch regel­mässig den Eigentümerinnen und Eigen­tümern der er­schlossenen Grund­stücke (Art. 78 Abs. 2 aBauG; zum Ganzen BVR 2008 S. 332 E. 4.2.1 f.).

5.2

Das Gesetz vom 26. Januar 1958 über die Bauvorschriften (BVG; GS 1958 S. 12, in Kraft bis 31.12.1970) enthielt keine Regeln über die Er­schliessung von Bauland. Art. 5 Ziff. 8 BVG ermächtigte die Gemeinden, Vor­schriften über die Neuanlage, den Ausbau, die Belagsänderung und den Unterhalt der Gemeindestrassen, der öffentlichen Strassen privater Eigen­tümerinnen und Eigentümer und der Gehwege aufzustellen. Es war bereits damals Sache der Bauinteressierten, die Strassen für die Er­schlies­sung von Bauland zu erstellen. Für die in einem Baulinienplan ge­planten reinen Baulanderschliessungsstrassen kannte das kommunale Recht auch bereits die Übernahme durch die Gemeinde (vgl. Hans Siegenthaler, Das Ge­setz über Bau und Unterhalt der Strassen, in MBVR 1965 S. 1 ff., 8, insbes. Anm. 4; zum Ganzen BVR 2008 S. 332 E. 4.2.3). Art. 78 Abs. 1 aBauG, der den Eigentumsübergang von Detailer­schlies­sungs­anlagen nach deren Vollendung an die öffentliche Er­schlies­sungs­träger­schaft vor­sieht, ist nicht anwendbar auf Erschliessungs­anlagen, die unter dem BVG er­stellt worden sind. Diese sind vielmehr im Eigentum der be­troffenen Privaten verblieben. Vom gesetzlichen Eigen­tumsübergang sind demnach alle Anlagen ausgenommen, die vor dem 1. Januar 1971 er­stellt oder aus­ge­baut worden sind, denn das Gesetz sieht keine Rück­wirkung vor (BVR 2008 S. 332 E. 4.7, 2004 S. 464 E. 3.2.2; Aldo Zaugg, Die De­tail­er­schliessung nach bernischem Recht, in BVR 1976 S. 417 ff., 436). Solche alt­rechtlichen Strassen privater Eigentümerinnen und Eigen­tümer gelten nicht als öffentliche Strassen, solange sie dem öffentlichen Ver­kehr nicht im Sinn von Art. 15 SBG (GS 1985 S. 36 ff.) bzw. Art. 13 Abs. 3 SG gewidmet worden sind (Aldo Zaugg, Kommentar zum aBauG, 1971, Art. 78 N. 1).

5.3

Die Zufahrtsstrasse zu den Grundstücken des Beschwerdeführers (Nr. 1________) und des Beschwerdegegners (Nr. 2________) ist eine gut 40 m lange und ca. 3 m breite Stichstrasse, die in südwestlicher Richtung von der …­strasse abzweigt (act. 3B pag. 4). Sie verläuft am nordwest­lichen Rand der Parzelle Nr. 3________ entlang der Grenze zu den Parzellen Nrn. 4________ und 1________ (und über einen schmalen Streifen der Parzelle Nr. 5________) und endet bei der Parzelle Nr. 2________. Bis zur Höhe des Wohnhauses auf dem Grund­stück Nr. 1________ besteht die Strasse nach Angaben der Gemeinde seit nahezu hundert Jahren; die Gemeinde belegt dies mit Luftaufnahmen von 1937 und 1951, auf denen ein Trampelpfad und später ein ausgebauter Weg er­kenn­bar sind (act. 3A pag. 25 Beilagen 5 und 6). Die Parzellen Nrn. 2________, 5________ und 1________ verfügen über ein Wegrecht zu Lasten der Parzelle Nr. 3________. Das Wohnhaus auf dem Grundstück Nr. 2________ wurde Anfang der 1980er-Jahre erstellt und das Grundstück an die Zufahrtsstrasse angeschlossen (act. 3A pag. 24 und pag. 25 Beilage 4). Weiter befindet sich gemäss aktu­ellem Orthofoto ein Parkplatz mit mehreren Parkfeldern am hinteren Ab­schnitt der Strasse auf dem Grundstück Nr. 3________, der aber soweit ersichtlich keinen direkten Zugang zu den Gebäuden auf diesem Grundstück aufweist (Orthofoto einsehbar unter: <www.map.geo.admin.ch> bzw. <www.geo.apps.be.ch>, vgl. auch www.google.ch/maps). Dieses verfügt viel­mehr über einen grossen Parkplatz, der von der südlichen Seite über die …strasse zugänglich ist. Nach Angaben der Gemeinde erschliesst die umstrittene Zufahrtsstrasse nur die Grundstücke Nrn. 1________ und 2________. Es handle sich um einen privaten Weg, der einzig für den Privatgebrauch ge­nutzt werde. Die Gemeinde habe kein Eigentum an diesem Weg, und er sei auch nie dem Gemeingebrauch gewidmet worden, weder durch Verfügung noch durch Übertragung der Unterhaltspflicht an die Gemeinde (act. 3A pag. 24 f.).

5.4

Die BVE hat im angefochtenen Entscheid erwogen, eine Hauszu­fahrt werde von Gesetzes wegen zu einer Detailerschliessung, wenn später weitere Gebäude über diese private Zufahrtsstrasse erschlossen würden. Die Zufahrt sei zwar vor Januar 1971 erstellt worden, danach sei jedoch min­destens eine weitere Liegenschaft darüber erschlossen worden, wofür das Strässchen habe verlängert werden müssen. Die erschlossenen Liegen­schaften bildeten keine zusammengehörige Gebäudegruppe, da sie im Abstand von mehreren Jahren erstellt und nicht zusammen projektiert worden seien. Die rechtliche Qualifikation der Strasse habe sich daher nach­träglich geändert und es handle sich von Gesetzes wegen um eine (öffent­liche) Detailerschliessungsstrasse.

5.5

Es ist unbestritten, dass die Stichstrasse als private Hauszufahrt er­stellt wurde. Da sie vor 1970 gebaut worden ist, verbleibt sie grundsätz­lich auch dann im Privateigentum, wenn es sich dabei um eine Detailer­schlies­sung handelt (vorne E. 5.2). Die BVE begründet ihren Rechtsstand­punkt da­mit, dass die rechtliche Qualifikation der Strasse durch den An­schluss des Grundstücks Nr. 2________ nach dem Inkrafttreten des aBauG ge­ändert habe. Die Strasse sei deshalb nach Art. 78 Abs. 1 aBauG als öffent­liche De­tail­erschliessung zu betrachten und von Gesetzes wegen in das Eigen­tum der Gemeinde übergegangen. – Art. 78 Abs. 1 aBauG stellt für den Eigen­tums­übergang auf das Gemeinwesen auf die Vollendung der De­tail­er­schliessungs­anlage ab. Damit ist der Abschluss der wesentlichen Bau­arbeiten bzw. die Übergabe an den Verkehr gemeint (analog Art. 21 Abs. 2 des alten Dekrets vom 17. Dezember 1970 über die Erhebung von Bei­trägen der Grundeigentümer an die Strassenbaukosten der Gemeinden [aGBD; GS 1970 S. 260 ff.]; Aldo Zaugg, Die Auswirkungen der bernischen Bau- und Planungsgesetzgebung auf die Grundbuchführung, in BVR 1976 S. 44 ff., 47). Der Fall, dass sich die rechtliche Qualifikation einer Er­schliessungs­anlage nachträglich ändert, ist im aBauG und im BauG nicht geregelt. Der bestehende Strassenabschnitt wurde nach 1970 soweit er­sichtlich nicht ausgebaut, erstellt wurden nur der Hausanschluss zur Par­zelle Nr. 2________ und Parkfelder auf der Parzelle Nr. 3________. Selbst wenn die Strasse durch den Anschluss des Grundstücks Nr. 2________ Anfang der 1980er-Jahre die Funktion einer Detailerschliessung erhalten hat, bedeutet dies nicht, dass sie zu diesem Zeitpunkt von Gesetzes wegen in das Eigentum der Ge­meinde übergegangen ist. Da der umstrittene Strassenabschnitt vor 1971 erstellt und seither nicht ausgebaut worden ist, verbleibt er als alt­recht­liche Privatstrasse im Privateigentum (vgl. BVR 2004 S. 464 E. 3.2.2 be­treffend altrechtliche Abwasserleitungen, an welche nach 1971 weitere Häuser angeschlossen wurden). Die Änderung der Funktion zu einer De­tail­erschliessung ändert daran nichts, da altrechtliche Detailer­schlies­sungs­an­lagen ebenfalls im Privateigentum standen. Anders verhielte es sich allen­falls dann, wenn eine altrechtliche Privatstrasse nicht bloss um eine Haus­zufahrt, sondern um eine öffentliche Detailerschliessungsanlage ver­längert und ausgebaut würde (so etwa VGE 2010/150 vom 9.8.2010 E. 3.5.2, wo die Strasse Gegenstand einer neuen Planung bildete). Die Zu­fahrts­strasse ist somit nach wie vor eine Privatstrasse. Da die Eigen­tums­ver­hältnisse durch das vorliegende Urteil nicht berührt werden, braucht die Eigen­tümerschaft der Parzelle Nr. 3________, auf der die Strasse liegt, nicht in das Verfahren einbezogen zu werden. Es ist unbestritten, dass die Zu­fahrts­strasse der Öffentlichkeit nicht gewidmet wurde. Insbe­sondere hat die Ge­meinde weder eine entsprechende Verfügung erlassen noch den Unter­halt übernommen (vgl. Art. 13 Abs. 3 SG bzw. Art. 15 Abs. 2 SBG [ge­ändert am 12.2.1985, GS 1985 S. 36 ff.]). Die Abstandsvor­schriften des SG gelten daher für die Zufahrtsstrasse nicht. Da die Strasse auf dem Nach­bar­grundstück liegt, ist aber der Grenzabstand gemäss GBR einzuhalten.

6.

Das Vorhaben hält den Grenzabstand von 2 m für unbewohnte Neben­bauten ein (vorne E. 3.1 und 4.2). Die BVE ist aber der Auffassung, das Neben­gebäude sei möglicherweise auch deshalb nicht bewilligungsfähig, weil es nicht als unbewohnte Nebenbaute gelten könne und daher einen grösseren Grenzabstand einzuhalten habe.

6.1

Der Beschwerdeführer hatte bereits am 19. September 2016 (Ein­gang 28.9.2016) ein erstes Baugesuch eingereicht für den Abbruch eines Neben­gebäudes und für das Erstellen eines Carports mit Abstellraum, eines Lagers für Material und Werkzeug für sein Malergeschäft und eines Garten­hauses. Das Projekt umfasste zudem den Einbau einer Waschvor­richtung für Werkzeugreinigung im bestehenden Anbau des Einfamilien­hauses sowie die Änderung der Fassade des Einfamilienhauses (Türe zu Fenster) und der Gestaltung der Umgebung auf der Parzelle des Be­schwer­deführers (Baubewilligungsakten Nr. 420/16/33, act. 11B pag. 12). Die EG Rüdtligen-Alchenflüh bewilligte das Vorhaben am 6. Februar 2017 (act. 11B pag. 41); die BVE hob diese Verfügung jedoch mit Entscheid vom 26. Ju­ni 2017 auf und verweigerte die Bewilligung für das gesamte Vor­haben. Sie erwog, das Lager für Material und Werkzeug gelte wegen der ge­werblichen Nutzung nicht als unbewohnte Nebenbaute; es halte daher die erforderlichen Grenz- und Gebäudeabstände nicht ein. Wegen Ver­letzung der Abstandsvorschriften verweigerte die BVE auch die Bewilligung für das Gartenhaus und die Nutzungsänderung im bestehenden Anbau des Ein­familienhauses. Sie hielt zudem fest, es sei unklar, wie viel Verkehr durch die gewerbliche Nutzung zu erwarten wäre. Aufgrund der drei Aussen­parkplätze, dem grosszügig bemessenen Abstellraum neben dem Car­port, dem Gartenhaus von 24 m2 und dem offenbar bereits früher be­willigten Lagerraum für Malerzubehör im Wohnhaus stelle sich weiter die Frage, welche Flächen total für das Gewerbe genutzt werden sollten. Da für die Frage der Zonenkonformität die Gesamtauswirkungen des Bauvor­habens massgebend seien, entfalle die Möglichkeit einer Teilbaube­willigung und dem Carport mit Abstellraum werde ebenfalls der Bauab­schlag erteilt. Sollte der Beschwerdeführer ein neues Baugesuch ein­reichen, müsste geklärt werden, wie der Abstellraum beim Carport genutzt werden solle, da die einzuhaltenden Abstände von der Nutzung abhingen (zum Ganzen BVE RA Nr. 110/2017/32 vom 26.6.2017).

6.2

Im hier angefochtenen Entscheid vom 20. August 2018 hat die BVE er­wogen, der Beschwerdeführer habe im vorangegangenen Verfahren keine Veloabstellplätze geplant, sondern insbesondere einen Lagerraum für Material und Werkzeug. Die Ausgestaltung des nun projektierten «Velo­raums» deute auf eine andere Nutzung hin. In der Regel genüge zum Unter­stellen von Velos ein überdachter Veloständer. Zwar gebe es durch­aus gute Gründe für einen abgeschlossenen Veloraum, beispielsweise um Dieb­stählen vorzubeugen. Der vorgesehene Raum sei aber mit einer Fläche von über 21 m2 deutlich überdimensioniert. Zudem entspreche der Aus­baustandard nicht einem üblichen Veloraum, da es sich um einen be­fensterten, geschlossenen Raum mit grossem Tor und direktem Zugang zum Carport handle. Die Dimension und der Ausbaustandard ermöglichten ohne weiteres eine Nutzung als bewohnter Raum, z.B. als Werkstatt oder Ab­stell­raum für den Betrieb des Beschwerdeführers. Aufgrund der Ausge­staltung des Raums sei die konkrete Nutzung auch nicht kontrollierbar. In­so­fern wäre eine deutliche Umgestaltung des Veloraums erforderlich, damit dieser als unbewohnt gelten und das Vorhaben bewilligungsfähig würde.

6.3

Die EG Rüdtligen-Alchenflüh hat im GBR nicht definiert, was als un­be­wohnte An- und Nebenbaute gilt. Allgemein sind darunter Gebäude zu ver­stehen, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen und Tieren bestimmt sind (Art. 12 Abs. 3 des Dekrets vom 10. Februar 1970 über das Normalbaureglement [NBRD; BSG 723.13], Art. 79a des Ge­setzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizeri­schen Zivil­gesetzbuches [EG ZGB; BSG 211.1]). Als unbewohnt gilt eine Baute nur dann, wenn sie nicht zur Verrichtung von Arbeitsprozessen dient, sei dies durch Menschen oder Maschinen. Diese Regelung soll eine unge­bühr­liche Belästigung der Nachbarschaft durch Immissionen (Lärm, Ge­rüche, Ein­blicke) verhindern (VGE 18599 vom 4.1.1993 E. 3a/aa; RR 4.7.1979, in BVR 1981 S. 136 E. 3a, RR 10.1.1979, in BVR 1979 S. 127 E. 3b). Mit solchen Beeinträchtigungen muss nicht gerechnet werden, wenn in den Klein­bauten bloss Gegenstände gelagert oder eingestellt sind (RR 10.1.1979, in BVR 1979 S. 127 E. 3b). Gemeint sind damit in der Regel dem Wohnen dienende Gegenstände (RR 4.7.1979, in BVR 1981 S. 136 E. 4) oder die nichtgewerbsmässige Lagerung von Vorräten (VGE 18599 vom 4.1.1993 E. 3a/aa). Demgegenüber hat das Ver­wal­tungs­ge­richt es ab­ge­lehnt, die privilegierten Grenzabstände für unbewohnte An- und Neben­bauten auf die gewerbsmässige Lagerung von Harassen mit Leer­gebinden aus einem Lebensmittelgeschäft anzuwenden. Das Gericht er­wog, damit wären gewerbliche Arbeitsprozesse verbunden (Stapeln, Ver­schieben und Transportieren von Harassen), welche erfahrungsgemäss Lärm verur­sach­ten, umso mehr, als diese nicht in einem geschlossenen Raum, sondern im Freien stattfinden würden (VGE 19192 vom 20.9.1994 E. 5, 18599 vom 4.1.1993 E. 3a/aa).

6.4

Um zu beurteilen, ob eine Baute für den dauernden Aufenthalt von Menschen und Tieren bestimmt ist, ist nicht auf die Absichten der Bauherr­schaft abzustellen. Es ist vielmehr objektiv zu prüfen, für welche Nutzung das Projekt aufgrund seiner Grösse und baulichen Ausgestaltung geeignet ist (so schon VGE 17948 vom 13.7.1990 E. 3). Wie die BVE grundsätzlich zu­treffend festgehalten hat, ist der geplante Abstellraum als Veloraum äusserst grosszügig dimensioniert; das Lichtband, das grosse Tor und der direkte Zugang zum Carport eröffnen weitere Nutzungsmöglichkeiten. So soll der Raum nach Angaben des Beschwerdeführers denn auch nicht aus­schliesslich als Veloraum dienen. Aus den Akten ist zudem ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Arbeitsutensilien seines Malerbetriebs auf dem Grund­stück lagert; nach seinen Angaben befindet sich das Lager haupt­säch­lich im Keller des Wohnhauses. Die Grösse und Ausgestaltung des Raums und die Nähe zum Carport ermöglichen aber ohne weiteres auch eine Nutzung für Zwecke des Malerbetriebs, insbesondere für die Lagerung täg­lich benötigter Utensilien, die sonst in den Keller des rund 10 m ent­fernten Wohnhauses geschafft werden müssten. Ob der Raum tatsächlich nur als privater Lagerraum genutzt wird, ist baupolizeilich nicht mit realisti­schem Aufwand überprüfbar, zumal es sich um ein geschlossenes Ge­bäude handelt, das von aussen kaum einsehbar ist. Für die Frage der Zu­lässig­keit des Bauvorhabens sind daher die weiteren Nutzungsmöglich­keiten ebenfalls zu berücksichtigen.

6.5

Die Einfamilienhauszone E2 ist dem Wohnen vorbehalten, stille Ge­werbe sind jedoch zulässig (Art. 42 Abs. 1 und 3 GBR i.V.m. Art. 90 Abs. 1 der Bauverordnung vom 6. März 1985 [BauV; BSG 721.1]). Ein kleines Lager für Malerutensilien kann als stilles Gewerbe betrachtet werden, so­lange keine Werkstattarbeiten ausgeführt werden. Dies entspricht auch der Auf­fassung der Gemeinde (vgl. aufgehobener Bauentscheid vom 6. Fe­bru­ar 2017 Ziff. 3a S. 4). Im Unterschied zum ursprünglichen Vor­haben, das mehrere An- und Nebenbauten einschliesslich eines Arbeits­raums für den Maler­betrieb vorsah, wäre ein Lagerraum in der vorge­sehenen Grösse für Maler­utensilien daher zonenkonform.

6.6

Aus Sicht des Nachbarschutzes ist es zudem nicht von Bedeutung, ob im Abstellraum Fahrräder, Campingausrüstung oder einzelne Utensilien des Malerbetriebs gelagert werden. Anders als bei einem Lager von Ge­tränke­harassen wäre diese Lagerung nicht zwangsläufig mit gewerblichen Arbeits­prozessen verbunden, die Lärm verursachen. Die mögliche Nutzung als Lager für Malerutensilien macht den vorgesehenen Veloraum daher nicht zu einer bewohnten Baute. Das Gebäude hat somit selbst dann nur den reduzierten Grenzabstand für unbewohnte An- und Nebenbauten ein­zu­halten, wenn darin (auch) Malerutensilien gelagert werden.

6.7

In einer unbewohnten Nebenbaute nicht zulässig sind hingegen (ge­werb­liche) Arbeitsprozesse. Dass im geplanten Veloraum solche aus­ge­führt werden sollen, lässt sich aus den Akten und dem vorangegangenen Bau­bewilligungsverfahren aber nicht ohne weiteres schliessen: Das ur­sprüng­liche Baugesuch vom 19. September 2016 umfasste den Abbruch des bestehenden Gartenhauses, die Erstellung von drei neuen Neben­bauten und den Einbau einer Waschvorrichtung für die Werkzeugreinigung im bestehenden Haupthaus. Vorgesehen waren ein 22 m2 grosses Garten­haus, ein Lager Malerei mit 45 m2 und ein Carport mit Abstellraum von 50 m2. Im Waschraum war ein neuer Wasseranschluss vorgesehen (act. 11B pag. 17); im Lager sollten keine Werkstattarbeiten ausgeführt werden (act. 11B pag. 3). Demgegenüber umfasst das Baugesuch vom 2./19. Ok­tober 2017 nur einen Veloraum, der deutlich kleiner ist als der ur­sprüng­lich geplante Abstellraum neben dem Carport, dessen Nutzung im ersten Baugesuch im Übrigen nicht näher bezeichnet war. Das hier zu be­ur­teilende Bauvorhaben weicht somit klar vom ursprünglichen Projekt ab und kann diesem nicht gleichgesetzt werden (anders der Sachverhalt in VGE 16390 vom 27.9.1982 E. 3a, in dem ein geplanter Bastelraum ohne bau­liche Anpassung in «Einstellraum» umbenannt wurde). Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Veloraum als Ersatz für den nicht bewilligten Waschtisch im Anbau des Wohnhauses dienen soll. Viel­mehr ist davon auszugehen, dass dafür ein Wasseranschluss und zumin­dest saisonal eine Heizmöglichkeit erforderlich wären, was gemäss Bauge­such nicht vorgesehen ist.

6.8

Mit der Baubewilligung können Bedingungen und Auflagen verbun­den werden (Art. 38 Abs. 3 BauG; Art. 35 Abs. 3 BewD). Solche Nebenbe­stimmungen kommen insbesondere bei Bauvorhaben in Betracht, die je nach ihrer näheren Gestaltung oder Einrichtung oder je nach der Art der Nutzung oder Betriebsführung sowohl gesetzeskonform als auch gesetz­widrig sein können. Sie sind das Mittel, um die gesetzwidrigen Auswirkun­gen zu verhindern. Insoweit stellen sie gegenüber der Alternative des Bau­ab­schlags das mildere Mittel dar (BVR 2018 S. 341 E. 4.7 mit Hinweisen). – Wie erwähnt ist die tatsächliche Nutzung der geplanten Nebenbaute bau­polizei­lich nur schwer kontrollierbar (vorne E. 6.4). Baurechtswidrig ist aber nur die Nutzung für Arbeitsprozesse, wobei im konkreten Fall gewerbliche Werk­stattarbeiten im Vordergrund stehen. Solche können durch die Auf­lagen verhindert werden, dass im Veloraum kein Wasseranschluss einge­baut und der Raum nicht beheizt werden darf. Die Einhaltung dieser Auf­lagen kann von der Baupolizeibehörde überprüft werden. Es ist daher nicht er­forderlich, wegen der theoretischen Möglichkeit rechtswidriger Nutzung die Bewilligung für den Carport mit Veloraum insgesamt zu verweigern. Der Ent­scheid der BVE hält der Rechtskontrolle in diesem Punkt somit nicht stand. Er ist betreffend den Carport mit Veloraum aufzuheben und die Ver­fügung der EG Rüdtligen-Alchenflüh ist zu bestätigen mit den zusätz­lichen Auf­lagen, dass im Veloraum keine Werkstattarbeiten ausgeführt werden dürfen und dass der Raum weder beheizt noch darin ein Wasser­anschluss installiert werden darf.

7.

7.1

Das Bauvorhaben umfasst auch zwei Aussenparkplätze in der süd­lichen Ecke des Grundstücks, in 1,53 m Abstand zur Nachbarparzelle Nr. 6________. Die Breite der Parkfelder wird in den Baugesuchsplänen unter­schied­lich mit 2,8 m bzw. 3,44 m angegeben. Gemäss dem korrigierten Situations­plan vom 16. September 2018, den der Beschwerdeführer im Ver­fahren vor Verwaltungsgericht eingereicht hat, sind die Parkplätze 3,44 m breit. Der Abstand zur Zufahrtsstrasse beträgt 1,77 bis 2,07 m (zum Ganzen act. 3B pag. 4 und 9, act. 1C Beilage 3). Die BVE hat die Be­willigung für die Parkfelder ebenfalls mit der Begründung verweigert, diese hielten den Strassenabstand nicht ein. Zusätzlich hat sie erwogen, es sei nicht klar, wie die Parkplätze genau erstellt werden sollten; sie seien auch in der Baupublikation nicht erwähnt worden (act. 3B pag. 11) und könnten auf dieser Grundlage nicht bewilligt werden.

7.2

Gegenüber der Zufahrtsstrasse ist kein Strassenabstand einzu­halten (vorne E. 5.5), dies gilt auch für die Parkfelder. Massgebend ist auch hier der reglementarische Grenzabstand. Gemäss Art. 22 Abs. 1 GBR haben den fertigen Boden nicht überragende Bauten und Anlagen wie private Parkplätze einen Grenzabstand von 0,5 m einzuhalten; sie sind so an­zu­legen, dass weder durch ihre Benützung noch durch ihren Unterhalt nach­teilige Einflüsse auf die Nachbargrundstücke entstehen. – Gemäss dem neu eingereichten Situationsplan (act. 1C Beilage 3) und dem Projekt­plan (act. 3B pag. 9) halten die Parkplätze gegenüber dem Grundstück Nr. 6________ einen Abstand von 1,53 m und gegenüber der Zufahrtsstrasse auf dem Grundstück Nr. 3________ einen Abstand von 1,77 m bis 2,07 m ein. Die Park­plätze sind daher grundsätzlich bewilligungsfähig.

7.3

Es trifft zu, dass im Baubewilligungsverfahren zunächst wider­sprüch­liche Pläne vorlagen und die Parkplätze in der Publikation des Bau­vor­habens nicht erwähnt sind. Da der Situationsplan inzwischen be­reinigt ist, wäre es unverhältnismässig, die Parkplätze allein wegen der Wider­sprüche in den ersten Plänen nicht zu bewilligen (vgl. auch VGE 2017/319 vom 6.6.2018 E. 2.2). Weiter trifft es zu, dass die Parkplätze in der Publikation des Bauvorhabens nicht erwähnt sind, da die Gemeinde sich da­bei offensichtlich an der Beschreibung im Baugesuch vom 2. Oktober 2017 orientiert hat. Gemäss Art. 26 Abs. 1 BewD ist das Bauge­such durch Ver­öffentlichung bekanntzumachen; diese hat unter anderem eine all­ge­meine Umschreibung des Bauvorhabens zu enthalten. Den Per­sonen, die sich durch ein Bauvorhaben auf einem benachbarten Grund­stück betroffen fühlen, ist es aber durchaus zumutbar, die öffentlich aufge­legten Pläne ein­zu­sehen, um die Details des Bauvorhabens zu erkennen (BVR 2005 S. 156 E. 3.4; VGE 23389 vom 16.6.2009 E. 2.2). Der Be­schwerdegegner konnte denn auch Argumente gegen die Parkfelder vor­bringen und könnte daher nichts daraus ableiten, dass die Parkplätze in der Publikation nicht erwähnt waren (BVR 1994 S. 398 E. 2; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 35-35c N. 11). Be­züglich der Parkplätze Nrn. 1 und 2 ist die Beschwerde daher ebenfalls gut­zuheissen und die Verfügung der EG Rüdtligen-Alchenflüh vom 19. März 2018 zu bestätigen.

8.

Vor der BVE hat der Beschwerdegegner (als damaliger Beschwerdeführer) formelle Einwände gegen die Baubewilligung erhoben, auf welche die BVE auf­grund des Verfahrensausgangs nicht weiter eingegangen ist. Diese stehen der Erteilung der Baubewilligung ebenfalls nicht entgegen:

8.1

Das Baugesuch vom 2./19. Oktober 2017 enthält neben der Unter­schrift des Beschwerdeführers als Bauherr auch diejenige seiner Ehefrau, die gemeinsam mit ihrem Ehemann Gesamteigentum am Baugrundstück hat. Das Baugesuch erfüllt damit die Vorschrift von Art. 10 Abs. 2 BewD, wo­nach bei Bauten auf fremdem Grund die unterschriftliche Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers beizubringen ist. Diese Be­stimmung will vermeiden, dass sich die Baubewilligungsbehörden mit Bau­gesuchen befassen müssen, welche aus zivilrechtlichen Gründen nie ver­wirklicht werden können. Sie zielt darauf ab, unnötigen Verwaltungsauf­wand zu vermeiden (BVR 2005 S. 130 E. 3.1), dient aber nicht dem Schutz von Einsprecherinnen und Einsprechern (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 34 N. 10). Der Beschwerdegegner hat vorgebracht, die Unterschrift der Ehe­frau des Beschwerdeführers sei gefälscht, ohne diese Vermutung auch nur an­satzweise zu begründen. Es besteht daher kein Anlass für weitere Ab­klärungen (vgl. Art. 178 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. De­zember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]).

8.2

Weiter hat der Beschwerdegegner vorgebracht, der tatsächliche Grenz­verlauf der Parzellen sei unklar, da teilweise Marchsteine fehlten. Dies ist für die Beurteilung des Baugesuchs insofern nicht relevant, als die Bau­pläne auf den Grundbuchplänen beruhen. Dass diese fehlerhaft wären, wird nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich.

8.3

Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben und die Ver­fügung der EG Rüdtligen-Alchenflüh vom 19. März 2018 ist mit den in E. 6.8 genannten zusätzlichen Auflagen zu bestätigen. Mit diesen Auflagen soll sichergestellt werden, dass der Veloraum, der als unbewohnte Neben­baute vorgesehen ist, auch tatsächlich als solche genutzt wird. Sie be­deuten daher gegenüber dem Baugesuch keine Einschränkung. Die Be­schwer­de ist deshalb vollumfänglich, nicht nur teilweise, gutzuheissen.

9.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdegegner als voll­ständig unterliegend. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen und dem an­walt­lich vertretenen Beschwerdeführer die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Die Kosten des Verfahrens vor der BVE sind nach denselben Grundsätzen neu zu verlegen. Da der Beschwerdeführer damals noch nicht anwaltlich vertreten war, sind für das Verfahren vor der BVE keine Parteikosten zu sprechen.

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 20. August 2018 wird auf­ge­hoben und die Verfügung der Einwohnergemeinde Rüdtligen-Alchenflüh vom 19. März 2018 wird bestätigt. Ziff. 3 der Baubewilligung vom 19. März 2018 wird durch folgende zusätzliche Auflagen ergänzt:

- Im Veloraum dürfen keine (gewerblichen) Arbeitsprozesse ausgeführt werden. Er darf nicht beheizt werden, weder durch eine eingebaute noch durch eine mobile Heizung, und es darf kein Wasseranschluss installiert werden.

a) Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden dem Beschwerde­gegner auferlegt.

b) Die Kosten des Verfahrens vor der Bau-, Verkehrs- und Energie­direktion des Kantons Bern, festgesetzt auf Fr. 1'000.--, werden dem Be­schwerdegegner auferlegt.

Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 2'853.50 (inkl. Auslagen und MWSt) zu ersetzen.

Zu eröffnen:

- dem Beschwerdeführer

- dem Beschwerdegegner

- der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern

- der Einwohnergemeinde Rüdtligen-Alchenflüh

Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.