Lexipedia

Entscheid

100 2018 378

BVR 2020 S. 502

12. Januar 2024Deutsch41 min

Der aus Nigeria stammende A.________ (Jg. 1975) reiste am 21. November 2000 in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Während das Beschwerdeverfahren gegen die zweite negative Asyl­verfügung vom 10. Juni 2002 hängig war, heiratete er am 24. Juni 2002 eine Schweizer Bürgerin (Jg. 1978). Gestützt auf diese Ehe erhielt er eine Auf­enthaltsbewilligung. Am 5. April 2007 wurde er erleichtert eingebürgert. Nach­dem die Eheleute den gemeinsamen Haushalt am 21. Juni 2008 auf­gehoben hatten, wurde die kinderlos gebliebene Ehe am 3. November 2009 geschieden. Am 4. Januar 2011 heiratete A.________ in Nigeria die Landsfrau B.________ (Jg. 1983). Mit ihr hat er zwei während seiner ersten Ehe gezeugte Kinder (C.________ Jg. 2008 und D.________ Jg. 2010), die er anerkannt hat. Die Kinder er­langten durch die Anerkennung das Schweizer Bürgerrecht.

Source be.ch

100.2018.378U publiziert in BVR 2020 S. 231

HER/BDE/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 18. Dezember 2019

Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied

Verwaltungsrichterin Steinmann, Verwaltungsrichter Stohner

Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner

A.________

B.________

C.________

D.________

E.________

Beschwerdeführende 3-5 gesetzlich vertreten durch die Eltern A.________ und B.________

Mutter und Kinder wohnhaft in Nigeria

alle vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführende

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern

Kramgasse 20, 3011 Bern

sowie

Einwohnergemeinde Bern

Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, Postfach, 3001 Bern

betreffend Familiennachzug; Nachzug der Ehefrau und Kinder durch erleichtert Eingebürgerten bzw. nachmalig Niedergelassenen (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 28. September 2018; 2017.POM.571)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.12.2019, Nr. 100.2018.378U, Seite 1

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.

Der aus Nigeria stammende A.________ (Jg. 1975) reiste am 21. November 2000 in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Während das Beschwerdeverfahren gegen die zweite negative Asyl­verfügung vom 10. Juni 2002 hängig war, heiratete er am 24. Juni 2002 eine Schweizer Bürgerin (Jg. 1978). Gestützt auf diese Ehe erhielt er eine Auf­enthaltsbewilligung. Am 5. April 2007 wurde er erleichtert eingebürgert. Nach­dem die Eheleute den gemeinsamen Haushalt am 21. Juni 2008 auf­gehoben hatten, wurde die kinderlos gebliebene Ehe am 3. November 2009 geschieden. Am 4. Januar 2011 heiratete A.________ in Nigeria die Landsfrau B.________ (Jg. 1983). Mit ihr hat er zwei während seiner ersten Ehe gezeugte Kinder (C.________ Jg. 2008 und D.________ Jg. 2010), die er anerkannt hat. Die Kinder er­langten durch die Anerkennung das Schweizer Bürgerrecht.

Mit Verfügung vom 21. März 2012 erklärte das damalige Bundesamt für Mi­gra­tion (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) die er­leichterte Ein­bürgerung von A.________ für nichtig und er­streckte die Nichtig­erklärung auf die Bürgerrechte der Kinder C.________ und D.________. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. September 2013 rechts­kräftig ab. Am 13. Dezember 2013 erhielt A.________ die Nieder­lassungsbewilligung. Am … 2015 kam E.________ zur Welt, das dritte gemeinsame Kind von A.________ und B.________.

Am 11. Juli 2016 ersuchten die Ehefrau und die drei Kinder um Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt in der Schweiz zwecks Familien­nachzugs. Mit Verfügung vom 3. Juli 2017 wies die Einwohner­gemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), die Gesuche ab.

B.

Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 4. August 2017 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese beteiligte die Ehefrau und die beiden älteren Kinder C.________ und D.________ mit verfahrensleitender Verfügung vom 9. Au­gust 2017 von Amtes wegen als notwendige Parteien am Be­schwer­de­verfahren. Mit Entscheid vom 28. September 2018 wies die POM die Be­schwerde ab.

C.

Hiergegen haben A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________ am 2. November 2018 Verwaltungsgerichts­beschwerde erhoben mit den folgenden Anträgen in der Sache:

«1. Der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und die Ge­suche um Familiennachzug von B.________, C.________, D.________ sowie E.________ seien zu bewilligen resp. gutzuheissen.

2. B.________ sei im Rahmen des Familien­nachzugs eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

3. C.________, D.________ sowie E.________ seien im Rahmen des Familiennach­zugs Niederlassungsbewilligungen zu erteilen.

4. B.________, C.________, D.________ sowie E.________ seien die beantragten Visa für die Einreise und den langfristigen Auf­enthalt (Visum D) zu erteilen.

5. Eventualiter: Der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich auf­zuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung im Sinne der Er­wägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.»

Gleichzeitig haben sie um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht.

Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2018 die Ab­weisung der Beschwerde. Bezüglich des Gesuchs um unentgeltliche Rechts­pflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Die EG Bern schliesst mit Stellungnahme vom 29. November 2018 ebenfalls auf Abweisung der Be­schwerde.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanz­lichen Verfahren teilge­nommen, sind durch den angefochtenen Entscheid be­sonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf­hebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

2.1

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist gerügt, die POM habe das Ver­fahren erwägungsweise auf das jüngste Kind (Beschwerdeführer 5) aus­gedehnt, was sich aber nicht im Dispositiv spiegle. Es sei daher davon aus­zugehen, dass mit dem angefochtenen Entscheid nicht über dessen Nach­zugs­gesuch entschieden worden sei. Andernfalls hätte die Vorinstanz gravie­rende Verfahrensfehler begangen (unzulässige Ausdehnung des Streit­gegen­stands sowie Verletzung des Schlechterstellungsverbots und des recht­lichen Gehörs). Der angefochtene Entscheid leide zudem in Be­zug auf den Beschwerdeführer 5 an einem Eröffnungsmangel, da dieser im vor­instanz­lichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen sei und der Ent­scheid seiner gesetzlichen Vertreterin offensichtlich nicht eröffnet worden sei. Es obliege dem Verwaltungsgericht zu beurteilen, ob das Ver­fahren von Amtes wegen zu kassieren sei (Beschwerde S. 13 f.).

2.2

Die Personen, deren Rechtsbeziehung zum Gemeinwesen die Be­hörde mit der zu erlassenden Verfügung regeln will, gelten als notwendige Par­teien und sind am Verfahren von Amtes wegen zu beteiligen (Art. 12 Abs. 1 VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 12 N. 5). Beteiligt eine Behörde eine Person zu Unrecht nicht am Verfahren, begeht sie eine formelle Rechtsverweigerung und ver­letzt verfassungsrechtliche Gehörsansprüche (Art. 29 Abs. 2 der Bundes­verfassung [BV; SR 101] und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; BGE 133 I 201 E. 2.1). Eine zu Unrecht nicht be­teiligte Person kann nach der Praxis des Verwaltungsgerichts noch in das Be­schwerdeverfahren einbezogen werden. Für ein solches Vorgehen spricht insbesondere der Grundsatz der Prozessökonomie. Die Heilung des Mangels bedingt jedoch, dass die betroffene Person ihre Rechte im Rechts­mittelverfahren umfassend wahrnehmen kann und die Rechtsmittel­behörde die Sache frei prüft (BVR 2010 S. 129 E. 2.1; VGE 2016/237 vom 24.10.2017 E. 2.2; Ruth Herzog, Verfahrensgarantien im Ausländerrecht, in Jahr­buch für Migrationsrecht 2008/2009, 2009, S. 3 ff., 28).

2.3

Im Verwaltungsverfahren vor der EG Bern waren die Ehefrau und alle drei Kinder beteiligt: Es lagen Gesuche für alle vier Personen vor (vgl. hinten E. 3.5). Im Kopf der Verfügung vom 3. Juli 2017 ist das jüngste Kind zwar nicht aufgeführt; materiell wird aber auch auf dieses Bezug ge­nommen (Akten EG Bern 5D pag. 62 ff.). Gegen die Verfügung erhob die damalige Rechtsvertreterin einzig namens des Ehemannes/Vaters (Be­schwerde­führer 1) Beschwerde bei der POM (Akten POM pag. 20 und Voll­macht, eingereicht als Beschwerdebeilage [BB] 2), weshalb die in­stru­ierende Behörde mit prozessleitender Verfügung vom 9. August 2017 die Ehe­frau und die beiden älteren Kinder als notwendige Parteien von Amtes wegen in das Beschwerdeverfahren einbezog und der Rechts­vertreterin Ge­legenheit bot, eine Anwaltsvollmacht einzureichen, welche sie auch zur Ver­tretung der Ehefrau/Mutter legitimiert (Akten POM pag. 23-21). Der Nicht­einbezug des jüngsten Kindes zu jenem Zeitpunkt beruhte offen­kundig auf einem Versehen, was aber selbst der damaligen Rechts­vertreterin ent­ging. Die POM hat das Versehen später bemerkt und von Amtes wegen korrigiert. Sie hat den Beschwerdeführer 5 im Rubrum des angefochtenen Ent­scheids aufgeführt und seinen Einbezug erwägungs­weise verdeutlicht (E. 1). Dass die Verfahrensbeteiligung nicht ausdrücklich im Dispositiv fest­gehalten ist, schadet nicht. Sowohl aus dem Rubrum als auch aus der Ent­scheid­begründung und dem Gesamtzusammenhang, auf die zur Sinn­ermittlung des Dispositivs zurückzugreifen ist (BVR 2016 S. 237 E. 4.1; BGE 141 III 229 E. 3.2.6, 136 III 345 E. 2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 4, Art. 52 N. 12), geht ein­deutig hervor, dass mit dem an­gefochtenen Entscheid auch über das Nachzugsgesuch des jüngsten Kindes entschieden worden ist.

2.4

Nachdem dieses Kind bereits im Verfahren vor der EG Bern beteiligt war (vgl. vorne E. 2.3), kann von einer unzulässigen Ausdehnung des Streit­gegenstands nicht die Rede sein. Die Beschwerdeführenden hatten der Annahme der POM nicht widersprochen, dass die Interessen der Ehe­frau und der beiden älteren Kinder von der bereits durch den Ehe­mann/Vater mandatierten Rechtsanwältin wahrgenommen werden und deren Post­adresse als Zustelladresse gilt (vgl. Verfügung vom 9.8.2017, Akten POM pag. 22). Weshalb es sich hinsichtlich des Beschwerde­führers 5 anders hätte verhalten sollen, ist nicht ersichtlich und wird nicht dargetan. Seine Interessen sind gleichgerichtet wie jene der restlichen Familien­mitglieder und konnten durch seine Eltern als gesetzliche Ver­tretung ins Ver­fahren eingebracht werden. Die Verfahrensrügen erweisen sich ins­gesamt als offensichtlich unbegründet.

3.

Aufgrund der Akten ist von folgendem rechtserheblichen Sachverhalt aus­zugehen:

3.1

Der Beschwerdeführer 1 stellte am 21. November 2000 erfolglos ein erstes Asylgesuch und wurde aus der Schweiz weggewiesen. Am 6. Juni 2002 stellte er ein weiteres Asylgesuch, worauf am 10. Juni 2002 nicht ein­getreten und erneut die Wegweisung verfügt wurde. Während der Rechts­hängig­keit der dagegen erhobenen Beschwerde heiratete er am 24. Juni 2002 eine Schweizer Bürgerin und erhielt gestützt auf die Ehe eine Auf­enthalts­bewilligung. Die asylrechtliche Wegweisung wurde dadurch hin­fällig, der Beschwerdeführer 1 zog sein Asylgesuch zurück (Akten EG Bern 5C pag. 37). Am 5. April 2007 wurde der Beschwerdeführer 1 als Ehemann einer Schweizer Bürgerin erleichtert eingebürgert; im Rahmen des Ein­bürgerungs­verfahrens hatten die Eheleute eine Erklärung unterzeichnet, wo­nach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Ge­mein­schaft zusammen lebten und weder Trennungs- noch Scheidungs­absichten bestünden (Akten EG Bern 5B pag. 8). Am 21. Juni 2008 hoben der Beschwerdeführer 1 und seine Ehefrau den gemeinsamen Haushalt auf; die kinderlos gebliebene Ehe wurde am 3. November 2009 geschieden (Akten EG Bern 5B pag. 9, 79). Der Beschwerdeführer 1 heiratete am 4. Ja­nuar 2011 in Nigeria die Beschwerdeführerin 2 (Akten EG Bern 5C pag. 6). Aus dieser Beziehung stammen die Kinder C.________ (geb. ... 2008) und D.________ (geb. ... 2010), deren Anerkennung der Beschwerdeführer 1 am 14. Januar 2011 bei der Schweizer Botschaft in Nigeria erklärte. Hier­durch erlangten die beiden Kinder das Schweizer Bürgerrecht (Akten EG Bern 5C pag. 19 ff.). Gestützt auf die Einträge in den Geburtsurkunden vom 24. Juni 2010 (als Kindsvater ist der Beschwerdeführer 1 aufgeführt) und in den Reisepässen der Kinder vom 16. Juli 2010 (Familienname des Be­schwerdeführers 1) ist indes davon auszugehen, dass die Kindes­verhältnisse bereits spätestens im Sommer 2010 begründet worden waren (Akten EG Bern 5C pag. 9 ff.).

3.2

Am 11. Mai 2011 reichte die Ehefrau bei der Schweizer Botschaft in Nigeria für sich ein Gesuch um Erteilung eines Visums für den langfristigen Auf­enthalt zwecks Familiennachzugs ein. Auf dem Gesuchsformular gab sie eine beabsichtigte Aufenthaltsdauer von drei Monaten ab 12. Juli 2012 an (Akten EG Bern 5C pag. 1-3). Nach erfolgreicher Überprüfung der Zivil­stands­dokumente leitete die Schweizer Botschaft das Visumsgesuch am 17. Ok­tober 2011 an die EG Bern weiter (Akten EG Bern 5C pag. 4). Da der Visumsantrag unklar war, lud die EG Bern den Ehemann am 30. No­vem­ber 2011 zu einer Besprechung ein. Am Gespräch gab er an, dass er im Moment zu wenig verdiene und seine Frau und die Kinder der­zeit noch nicht nachziehen wolle. Er strebe für sie ein Touristenvisum an, damit sie ab dem 12. Juli 2012 drei Monate in der Schweiz verbringen können. Für später sei geplant, dass die Familie jeweils im Sommer (während den Ferien der Kinder) besuchsweise in die Schweiz komme. Zum weiteren Vor­gehen wurde Folgendes vereinbart: Die Ehefrau be­antragt bei der Schweizer Botschaft in Nigeria Schweizer Pässe für die Kinder; der Ehe­mann teilt der EG Bern bis Mitte April 2012 mit, ob die Kinder die Pässe er­halten haben; die städtische Ausländerbehörde sendet das Visum für die Ehe­frau und allenfalls für die Kinder Ende April 2012 nach Nigeria (Akten EG Bern 5C pag. 8). Am 2. Mai 2012 teilte die EG Bern dem Be­schwerde­führer 1 mit, dass das durch sie freigegebene Visum für seine Ehefrau von der Schweizer Vertretung in Nigeria nicht aus­gehändigt worden sei. Für die näheren Gründe verwies sie ihn an das für die Erteilung von Besuchsvisa zu­ständige BFM (Akten EG Bern 5C pag. 48).

3.3

Am 10. Februar 2012 hatte das damalige BFM ein Verfahren auf Nichtig­erklärung der erleichterten Einbürgerung eröffnet (Akten EG Bern 5C pag. 37). Mit Verfügung vom 21. März 2012 erklärte das BFM die er­leichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers 1 für nichtig und erstreckte die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht (Akten EG Bern 5C pag. 49 ff.). Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. September 2013 ab (Akten EG Bern 5B pag. 7 ff.). Es er­achtete es als erstellt, dass zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung am 5. April 2007 zwischen dem Beschwerdeführer 1 und seiner schweize­rischen Ehefrau keine stabile und auf die Zukunft ausgerichtete eheliche Ge­meinschaft mehr bestanden hatte. Dabei verwies es insbesondere auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 noch im Monat seiner er­leichterten Einbürgerung in Nigeria das erste gemeinsame Kind mit der Be­schwerde­führerin 2 gezeugt hatte. Dieses Urteil ist unangefochten in Rechts­kraft erwachsen (Akten EG Bern 5B pag. 28).

3.4

Am 30. Oktober 2013 ersuchte der Beschwerdeführer 1 um Er­teilung einer Niederlassungsbewilligung, eventuell einer Aufenthalts­bewilligung (Akten EG Bern 5B pag. 4 ff.). Nach Prüfung des Gesuchs unter­breitete die EG Bern dieses am 25. November 2013 dem BFM zur Zu­stimmung. Sie betitelte es zwar mit «Antrag um Erteilung einer Auf­enthalts­bewilligung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. k und 99 AuG sowie Art. 30 VZAE». Aus der Begründung geht indes hervor, dass die EG Bern die Vor­aus­setzungen zur (erstmaligen) Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für ge­geben hielt: Dem Beschwerdeführer hätte die Niederlassungs­bewilligung ge­stützt auf Art. 34 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländer­gesetz, AuG; SR 142.20) bereits im Juni 2012 erteilt werden können (zehn Jahre Auf­enthalt); es liege nichts Negatives gegen ihn vor, er sei zu 100 % erwerbs­tätig und der deutschen Sprache ausreichend mächtig (Akten EG Bern 5B pag. 88 f.). Das BFM erteilte am 13. Dezember 2013 seine Zustimmung zur Er­teilung der Niederlassungsbewilligung, rückwirkend gültig ab 10. De­zem­ber 2013 (Akten EG Bern 5B pag. 68, 70).

3.5

Die Beschwerdeführenden 2-4 hielten sich vom 30. Juli 2014 bis 14. Ok­tober 2014 besuchshalber beim Beschwerdeführer 1 in der Schweiz auf (Akten EG Bern 5C pag. 55). Am … 2015 wurde in Nigeria das dritte gemeinsame Kind (Beschwerdeführer 5) der Eheleute geboren (Akten EG Bern 5C pag. 71). Am 11. Juli 2016 ersuchten die Ehefrau und die drei Kinder bei der Schweizer Botschaft in Nigeria um Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt in der Schweiz zwecks Verbleibs beim Be­schwerde­führer 1 (Akten EG Bern 5C pag. 65 ff., 5F pag. 11 ff., 5H pag. 11 ff., 5I pag. 1 ff.).

4.

Auf den 1. Januar 2019 ist eine Teilrevision des AuG in Kraft getreten, die auch den Gesetzestitel und die offizielle Abkürzung ändert. Der Erlass heisst neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG). Mit der Teil­revision sind die Anforderungen an den Familiennachzug erhöht worden. Das vorliegende Verfahren wurde je­doch vor Inkrafttreten dieser Gesetzes­änderung eingeleitet, weswegen das alte Recht (AuG und Verordnung vom 24. Ok­tober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201] je in der bis zum 31.12.2018 gültigen Fas­sung [AS 2007 5437 bzw. AS 2007 S. 5497]) anwendbar bleibt (Art. 126 Abs. 1 AuG; vgl. BGer 2C_381/2018 vom 29.11.2018 E. 5.2.1, 2C_329/2009 vom 14.9.2009 E. 2.1; VGE 2015/252 vom 11.3.2019 E. 4, je mit Hinweisen).

5.

Strittig ist zunächst, ob die Nachzugsgesuche für die Beschwerde­führenden 2-4 rechtzeitig erfolgt sind.

5.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 des hier noch anwend­baren AuG (vgl. E. 4 hiervor) haben ausländische Ehegattinnen und Ehe­gatten sowie ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern sowie von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Ver­längerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammen­wohnen. Nach Art. 47 Abs. 1 AuG muss dieser Anspruch auf Familiennach­zug innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden (Satz 1); Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nach­gezogen wer­den (Satz 2). Die Fristen beginnen bei Familien­angehörigen von Schweizerinnen und Schweizern mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses, bei Familienangehörigen von Aus­länderinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Nieder­lassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 AuG). Sie beginnen allerdings erst mit dem Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist (Art. 126 Abs. 3 AuG). Wurde der Nachzug innert der Fristen von Art. 47 Abs. 1 AuG beantragt, so ist er zu bewilligen, wenn gemäss Art. 51 Abs. 1 und 2 AuG kein Rechtsmiss­brauch und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AuG gegeben sind, die nach­ziehenden Eltern das Sorgerecht haben und das Kindeswohl dem Nach­zug nicht entgegensteht (vgl. BGE 136 II 78 E. 4.7 f. [Pra 99/2010 Nr. 70]; BGer 2C_767/2015 vom 19.2.2016 E. 3). Ein nachträglicher Familien­nachzug wird hingegen nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe vorliegen (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG).

5.2

In Frage steht die fünfjährige Nachzugsfrist nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AuG. Nach Ansicht der POM sind die Nachzugsgesuche für die Be­schwerde­führenden 2-4 verspätet erfolgt. Ihres Erachtens begann die Frist ab der Heirat am 4. Januar 2011 bzw. ab den Kindesanerkennungen am 14. Ja­nuar 2011 zu laufen. Auf den Lauf der Nachzugsfristen habe das 2007 erworbene und 2013 verlorene Schweizer Bürgerrecht des Be­schwerde­führers 1 keinen Einfluss. Dieser habe bereits im Zeitpunkt der Ent­stehung des Familienverhältnisses über einen (potentiellen) Rechts­anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung bzw. auf Familiennachzug ver­fügt. Die Erteilung der Niederlassungsbewilligung per 10. Dezember 2013 habe daher keine neue Nachzugsfrist ausgelöst. Nichts anderes er­gäbe sich, wenn der Beschwerdeführer 1 im Zeitpunkt der Entstehung des Familien­verhältnisses lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt hätte (angefochtener Entscheid E. 3c). Demgegenüber vertreten die Be­schwerde­führenden die Auffassung, dass die Nachzugsfrist erst mit der Er­teilung der Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer 1 im De­zem­ber 2013 zu laufen begonnen habe. Die Kinder C.________ und D.________ seien Schweizer Bürgerin bzw. Bürger gewesen, bis das Urteil des Bun­des­verwaltungs­gerichts vom 11. September 2013 in Rechtskraft erwachsen sei; bis zu diesem Zeitpunkt hätten sie überhaupt kein Gesuch um Familien­nachzug stellen können. Erst mit der Erteilung der Nieder­lassungs­bewilligung an den Beschwerdeführer 1 seien sie in den An­wendungs­bereich des AuG gefallen und sei der Anspruch nach Art. 43 i.V.m. Art. 47 ent­standen. Die Ehefrau habe den Anspruch auf Familien­nachzug am 11. Mai 2011 fristgerecht erstmals geltend gemacht. Dieses Gesuch sei formell nicht zurückgezogen worden; wegen des damals laufenden Ver­fahrens betreffend die Nichtigerklärung der erleichterten Ein­bürgerung sei das Gesuch nicht bearbeitet worden (Beschwerde S. 8 f.).

5.3

Im Zeitpunkt der Entstehung des Familienverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer 1 und den zwei älteren Kindern war er Schweizer Bürger. Die Kinder (Beschwerdeführenden 3 und 4) erwarben durch die An­erkennung durch den Vater ebenfalls die Schweizerische Staats­angehörig­keit (vorne E. 3.1; vgl. Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht [Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0]). Zum Beginn des Fristenlaufs für den Kindernachzug ist vor diesem Hinter­grund Folgendes zu erwägen:

5.3.1

Ausländische Person ist nur, wer nicht über das Schweizer Bürger­recht verfügt. Mit der Erteilung des Schweizer Bürgerrechts fällt die persön­liche Eigenschaft als ausländische Person dahin, selbst wenn damit eine doppelte Staatsangehörigkeit verbunden sein sollte. Die eingebürgerte Person untersteht nicht mehr dem Ausländerrecht. Mit der Nichtigerklärung der Einbürgerung verliert die betroffene Person die schweizerische Staats­angehörig­keit und die damit verbundenen Rechte. Sie wird nach der Recht­sprechung in die gleiche Rechtsstellung wie vor der Einbürgerung versetzt und es ist aufgrund der aktuellen Sachlage neu über ein allfälliges An­wesen­heitsrecht zu befinden. War die betroffene Person im Besitz einer Nieder­lassungsbewilligung, ist diese unter Einbezug von Widerrufsgründen zu überprüfen (vgl. BGE 135 II 1 E. 3 und 4.1; ferner BGE 140 II 65 E. 4.2.2). Hintergrund dieser Betrachtungsweise ist, dass die Einbürgerung ver­schiedene Wirkungen entfaltet, die mit der Nichtigerklärung nicht ohne weiteres behoben werden. Die Nichtigerklärung des Schweizer Bürger­rechts entfaltet ihre Wirkung insofern erst ex nunc, d.h. ab dem Zeitpunkt der Nichtigerklärung. Bis zur Nichtigerklärung ist die betreffende Person Schweizer Bürgerin oder Schweizer Bürger mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten. Erst ab diesem Zeitpunkt sind wieder die ausländer­recht­lichen Bestimmungen anwendbar (vgl. BGE 135 II 1 E. 3.4 f.; BGer 2C_857/2017 vom 21.1.2019 E. 2.1, 2C_482/2017 vom 24.5.2018 E. 2.3 f.; Caroni/Schreiber/Preisig, Zoeteweij, Migrationsrecht, 4. Aufl., N. 561; all­gemein Daniel Moeckli, «Auf unehrliche Weise in unseren Staats­verband eingeschlichen» – Die Nichtigerklärung der Einbürgerung, in ZSR 2019 I S. 381 ff., 390).

5.3.2

Das Schweizer Bürgerrecht der Beschwerdeführenden 1, 3 und 4 wurde am 11. September 2013 nichtig erklärt. Bis zu diesem Zeitpunkt waren sie Schweizer Staatsangehörige und unterstanden nicht dem AuG, wes­halb der Fristenlauf nach Art. 47 AuG nicht beginnen konnte. Die Be­schwerde­führenden 3 und 4 konnten aufgrund ihrer Schweizerischen Staats­angehörigkeit bewilligungsfrei in die Schweiz einreisen und sich hier nieder­lassen (Art. 24 BV); die Einreichung eines Familiennachzugsgesuchs war weder notwendig noch möglich. Diese Möglichkeit war erst mit der Nichtig­erklärung der erleichterten Einbürgerung eröffnet, welche die Be­schwerde­führenden wieder in den Status ausländischer Personen ver­setzte. Die Vorinstanz nimmt an, dass aufgrund der Nichtigerklärung der er­leichterten Einbürgerung die ausländerrechtlichen Bestimmungen und ins­besondere die Familiennachzugsfristen rückwirkend (wieder) An­wendung finden (vgl. vorne E. 5.2). Die Nichtigerklärung kann ihre Wirkung indes auch hinsichtlich dieser Rechtsfolge bloss ex nunc entfalten (vgl. E. 5.3.1 hier­vor), weil mit der gegenteiligen Betrachtung eine nach der Recht­sprechung verpönte Verschlechterung der ausländerrechtlichen Stellung ver­bunden wäre; die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, den An­spruch auf Familiennachzug geltend zu machen, kann nicht rückwirkend ge­schaffen werden (vgl. BGer 2C_482/2017 vom 24.5.2018 E. 2.3.3 und 2.4 mit Hinweis auf BGE 135 II 1 E. 3.6 und 3.7).

5.3.3

Die Nachzugsfrist für die Kinder (Beschwerdeführende 3 und 4) hat so­mit im Zeitpunkt der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung vom 11. Sep­tember 2013 zu laufen begonnen. Daran ändert nichts, dass dieser Um­stand letztlich auf ein täuschendes Verhalten des Beschwerdeführers 1 im Einbürgerungsverfahren zurückzuführen ist (vgl. BGer 2C_856/2018 vom 8.7.2019 E. 4.4.2). Die Nachzugsgesuche wurden am 11. Juli 2016 ein­gereicht. Für die im Gesuchszeitpunkt acht- bzw. sechsjährigen Be­schwerde­führenden 3 und 4 wurde mithin fristgerecht innerhalb der fünf­jährigen Frist nach Art. 47 Abs. 1 und 3 AuG um Nachzug ersucht. Hin­sicht­lich des am … 2015 geborenen Beschwerdeführers 5 ist un­bestritten, dass die Nachzugsfrist gewahrt ist (angefochtener Entscheid E. 7a).

5.4

Anders als die zwei älteren Kinder durch Anerkennung erlangte die Ehe­frau durch die Heirat mit dem Beschwerdeführer 1 nicht das Schweizer Bürger­recht. Für die Nachzugsfrist ergibt sich daraus das Folgende:

5.4.1

Im Zeitpunkt der Heirat am 4. Januar 2011 war der Beschwerde­führer Inhaber des Schweizer Bürgerrechts (vgl. vorne E. 3.1). Entgegen der Beschwerde (S. 9) gilt die Nachzugsfrist auch für die Ehegattin, selbst wenn sie im Ausland für die Kinder gesorgt hat und später mit diesen in die Schweiz gelangen will (vgl. BGer 2C_214/2019 vom 5.4.2019 E. 3.2, 2C_323/2018 vom 21.9.2018 E. 4.1 f. mit zahlreichen Hinweisen, 2C_386/2016 vom 22.5.2017 E. 2.2, 2C_914/2014 vom 18.5.2015 E. 4.1). Die Nachzugsfrist für die Ehefrau lief vom 5. Januar 2011 bis zum 5. Ja­nu­ar 2016 (vgl. Art. 47 Abs. 3 Bst. a AuG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens vom 16. Mai 1972 über die Be­rechnung von Fristen [SR 0.221.122.3]). Das Nachzugsgesuch vom 11. Juli 2016 war für die Ehefrau damit verspätet. Die Nichtigerklärung der er­leichterten Einbürgerung und die darauf folgende Erteilung der Nieder­lassungs­bewilligung hatten keinen Einfluss auf die Nachzugsfrist; ins­besondere setzte die Erteilung der Niederlassungsbewilligung keinen neuen Fristenlauf in Gang. Aus der Rechtsprechung, wonach ein Status­wechsel eine neue Frist auslöst, falls das erste Gesuch wie auch das spätere innerhalb der gesetzlichen Frist gestellt wurden (vgl. BGE 137 II 393 E. 3.3 [Pra 101/2012 Nr. 26]; BGer 2C_323/2018 vom 21.9.2018 E. 3, 2C_160/2016 vom 15.11.2016 E. 2.1; VGE 2015/273 vom 6.4.2016 E. 3.5), können die Beschwerdeführenden nichts für sich ableiten: Diese Rechtsprechung ist auf Fälle ausgerichtet, bei denen die nach­ziehende ausländische Person durch Erteilung einer Niederlassungs­bewilligung oder Einbürgerung nachträglich einen Rechtsanspruch auf den Nach­zug erwirbt. Demgegenüber liegt beim Beschwerdeführer 1 eine (selbst­verschuldete) Statusverschlechterung vor; er verfügte gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG bereits vor der rechtskräftigen Nichtigerklärung seiner er­leichterten Einbürgerung im Herbst 2013 bzw. vor Erteilung der Nieder­lassungs­bewilligung Ende 2013 über einen Nachzugsanspruch und hätte da­her seine Ehefrau grundsätzlich nachziehen können. Den Beschwerde­führenden ist zwar zuzustimmen, dass ein Nachzugsgesuch nach An­hebung des Verfahrens um Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung am 10. Februar 2012 kaum Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Nachzugs­gesuche sind indes auch dann fristgerecht zu stellen, wenn sie nicht erfolgs­versprechend sind oder mit ihrer Sistierung zu rechnen ist (vgl. BGE 137 II 393 E. 3.3 [Pra 101/2012 Nr. 26]; BGer 2C_555/2019 vom 12.11.2019 E. 5.3; VGE 2019/98 vom 9.10.2019 [zur Publ. bestimmt; noch nicht rechtskräftig] E. 5.3.2, 2015/273 vom 6.4.2016 E. 3.4; vgl. auch Appellations­gericht Basel-Stadt VD.2018.51 vom 8.8.2018 E. 2.2.1 f.; VGer ZH VB.2018.00761 vom 13.2.2019 E. 2.2.3 mit Hinweisen auf die Recht­sprechung im Kanton Zürich).

Dispositiv

5.4.2 Mit dem Erhalt der Niederlassungsbewilligung hätte sodann ein all­fälliger neuer Fristenlauf nur dann einsetzen können, wenn die Frist ge­mäss Art. 47 Abs. 1 AuG (E. 5.4.1 hiervor) im Zeitpunkt der Status­verschlechterung (Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung) noch nicht abgelaufen gewesen und fristgerecht ein erstes Mal um Familien­nachzug ersucht worden wäre (vgl. BGer 2C_856/2018 vom 8.7.2019 E. 4.4.2). Vorliegend wurde bis zum 5. Januar 2016 indes kein Nachzugs­gesuch für die Ehefrau gestellt. Insbesondere kann den Beschwerde­führenden nicht gefolgt werden, wenn sie ein solches im Visumsantrag vom 11. Mai 2011 erkennen wollen (Beschwerde S. 9). Wohl hatte die Ehefrau da­mals einen Antrag auf dem Formular für die Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt zwecks Familiennachzugs eingereicht. Im Ge­suchs­formular hatte sie jedoch präzisiert, dass sie lediglich einen drei­monatigen Aufenthalt beabsichtige (vgl. vorne E. 3.2). Auf Nachfrage der Aus­länderbehörde zu diesem Visumsantrag hatte der Beschwerdeführer 1 am 30. November 2011 erklärt, seine Familie aus wirtschaftlichen Gründen noch nicht nachziehen zu wollen, weshalb lediglich um ein Touristenvisum er­sucht sei. Weiter hatte er in Aussicht gestellt, dass seine Familie ihn künftig jeden Sommer besuchen werde (vgl. vorne E. 3.2). Der Be­schwerde­führer 1 brachte damit eindeutig zum Ausdruck, dass es sich beim Visumsantrag vom 11. Mai 2011 nicht um ein Familiennachzugs­gesuch handelt, was sich mit der präzisierenden Angabe seiner Ehefrau auf dem Gesuchsformular deckt. Demnach war kein Familiennachzugs­verfahren hängig, welches förmlich hätte abgeschlossen werden müssen. Das Visumsverfahren für den besuchsweisen Aufenthalt hatte die EG Bern weiter­behandelt (vgl. vorne E. 3.2).

5.4.3 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die EG Bern habe den Be­schwerdeführer 1 dahingehend informiert, dass der Familiennachzug auf­grund seines Einkommens und seiner kleinen Wohnung nicht bewilligt werden könnte; er habe sich daher überzeugen lassen, bloss Touristenvisa zu fordern (vgl. Beschwerde S. 10). – Einerseits entsprach es seinem eigenen Plan, die Familie erst später nachzuziehen (vgl. hinten E. 6.2). An­de­rer­seits ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer 1 im Jahr 2014 weder über eine geeignete Wohnung für seine damals vierköpfige Familie noch über genügende finanzielle Mittel für den Familienunterhalt verfügte (an­gefochtener Entscheid E. 6a S. 12). Der Einwand, er sei durch falsche be­hördliche Auskunft an der rechtzeitigen Einreichung des Familien­nachzugs­gesuchs gehindert worden, ist daher unbehelflich. Es besteht zu­dem keine gesetzliche Pflicht, ausländische Personen über sämtliche sie betreffende Fristen aktiv zu informieren. Gemäss Art. 56 Abs. 1 AuG haben die Behörden für eine angemessene Information der Ausländerinnen und Aus­länder über die Lebens- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz, ins­beson­dere über ihre Rechte und Pflichten, zu sorgen. Daraus lässt sich je­doch kein Anspruch auf behördliche Informationen über die Bewilligungs­voraus­setzungen im Einzelnen ableiten (vgl. BGer 2C_323/2018 vom 21.9.2018 E. 7.2.1, 2C_97/2013 vom 26.8.2013 E. 4; VGE 2019/98 vom 9.10.2019 [zur Publ. bestimmt; noch nicht rechtskräftig] E. 5.4, 2018/152 vom 6.3.2019 E. 9 [bestätigt durch BGer 2C_339/2019 vom 14.11.2019]; für den Familiennachzug im Besonderen Tamara Nüssle, Tragweite der Informations­pflicht der Behörden gemäss Art. 56 AuG am Beispiel der Fristen für den Familiennachzug, in AJP 2010 S. 887 ff.).

5.5 Nach dem Gesagten ist das Nachzugsgesuch für die Kinder recht­zeitig gestellt. Betreffend die Ehefrau ist das Gesuch indes verspätet; in­so­fern fällt bloss ein nachträglicher Familiennachzug in Betracht.

6.

6.1 Für die Bewilligung eines nachträglichen Familiennachzugs bedarf es nach Art. 47 Abs. 4 AuG wichtiger familiärer Gründe. Solche liegen ge­mäss Art. 75 VZAE vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann. Entgegen dem Wortlaut dieser Ver­ordnungs­bestimmung ist nach der Rechtsprechung jedoch nicht aus­schliess­lich auf das Kindeswohl ab­zustellen; es bedarf vielmehr der Wür­digung aller erheblichen Umstände im Einzelfall (BGer 2C_323/2018 vom 21.9.2018 E. 8.2.1, 2C_132/2016 vom 7.7.2016 E. 2.3.3). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Frist muss nach dem Willen des Gesetz­gebers die Ausnahme bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG aber so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. nach Art. 13 BV im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung ge­wahrt bleibt (statt vieler etwa BGer 2C_323/2018 vom 21.9.2018 E. 8.2.1, 2C_802/2017 vom 10.1.2018 E. 4.1, 2C_1/2017 vom 22.5.2017 E. 4.1.3, je mit weiteren Hinweisen). Im Zusammenhang mit dem Nachzug der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners hat der Begriff der wichtigen fa­mi­liären Gründe keine ausdrückliche Regelung in der VZAE gefunden. Der Ge­setzgeber beabsichtigte beim Erlass von Art. 47 Abs. 4 AuG, die In­te­gra­tion durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder zu fördern, indessen nicht die Nachzugsgründe auf unvorhersehbare Ereig­nisse zu beschränken (BGer 2C_323/2018 vom 21.9.2018 E. 8.2.2 mit Hin­weisen auf die Materialien). Praxisgemäss geht das Bundesgericht da­von aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemein­samen) Familien­leben zum Ausdruck bringt. In einer solchen Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hin­weg be­suchs­weise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt werden, über­wiegt regelmässig das dem Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG zu­grunde liegende Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht stich­haltige Gründe etwas anderes nahelegen (BGer 2C_323/2018 vom 21.9.2018 E. 8.2.2, 2C_348/2016 vom 17.3.2017 E. 2.3, 2C_914/2014 vom 18.5.2015 E. 4.1). Es obliegt im Rahmen ihrer prozessualen Mit­wirkungs­pflicht der nachzugswilligen Person, die entsprechenden Um­stände vor­zubringen und zu belegen (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AuG; BGer 2C_1154/2016 vom 25.8.2017 E. 3.1, 2C_1/2017 vom 22.5.2017 E. 4.1.4; VGE 2018/252 vom 11.3.2019 E. 5.3). Ein nachträg­licher Nachzug kann verweigert werden, wenn Frau und Kinder bisher be­reits im Ausland ge­trennt vom Vater lebten und weiterhin dort leben können (vgl. BGer 2C_38/2017 vom 23.6.2017 E. 4.3, 2C_1/2017 vom 22.5.2017).

6.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass der Beschwerde­führer 1 darauf bedacht gewesen sei, die Familie erst nachzuziehen, wenn er über eine geeignete Wohnung und genügende finanzielle Mittel verfügt und der jüngste Sohn alt genug ist. Zudem hätten die Umstände (Nichtig­erklärung der erleichterten Einbürgerung; Situation in der Heimat) den früheren Nachzug verunmöglicht (Beschwerde S. 13). – Das erste gemein­same Kind der Beschwerdeführenden 1 und 2 wurde am … 2008 ge­boren. Spätestens ab Sommer 2009 pflegte das Paar eine Beziehung (vgl. Akten EG Bern act. 5B pag. 19), aus der am … 2010 das zweite Kind entsprang. Fortan führten die Beschwerdeführenden ihr Familienleben über die Landesgrenzen hinweg; die Heirat und die Kindesanerkennung zu­handen der Schweizer Botschaft in Nigeria erfolgten erst im Januar 2011 (vgl. vorne E. 3.1). Es wird anerkannt, dass das zweitälteste Kind (Be­schwerde­führer 4) im Jahr 2011 schwere Verbrennungen erlitt und deshalb eine Übersiedlung in die Schweiz während mehrerer Monate nicht möglich war (vgl. Beschwerde S. 4). Ein Zusammenleben der Gesamtfamilie war zu jenem Zeitpunkt aber ohnehin noch gar nicht geplant. Nicht nur hatte die Ehe­frau mit Gesuch vom Mai 2011 lediglich einen dreimonatigen Aufenthalt im Sommer 2012 beantragt (vgl. vorne E. 3.2 und 5.4.2). Sie hatte sich zu­dem nach eigenen Angaben von 2008 bis 2015 bereit erklärt, den Bruder und die Schwägerin ihres Mannes im Heimatland zu unterstützen, während deren Töchter erwerbs- bzw. weiterbildungsbedingt nicht verfügbar waren (vgl. Akten EG Bern 5D pag. 20, 49; Beschwerde vom 4.8.2017 S. 11, Akten POM pag. 10). Aus dem Verfahren betreffend Nichtigerklärung der er­leichterten Einbürgerung können die Beschwerdeführenden nichts für sich ableiten: Dieses seit Februar 2012 hängige Verfahren war zwar fak­tisch mitursächlich dafür, dass der Ehefrau und den Kindern bis zum rechts­kräftigen Entscheid über die Nichtigerklärung die Einreise in die Schweiz nicht möglich war. Diesen Umstand hat der Beschwerdeführer 1 je­doch mit seinem Verhalten im Einbürgerungsverfahren selber zu ver­antworten. Er hatte sodann auch nach Erteilung der Niederlassungs­bewilligung noch während zwei Jahren die Möglichkeit, seine Ehefrau nach­zuziehen; diese Frist liess er ungenutzt verstreichen, ohne dass hierfür stich­haltige Gründe ersichtlich wären. Es ist zwar nachvollziehbar, dass er in der Schweiz zunächst optimale Bedingungen für den Nachzug seiner Familie schaffen wollte. Im Umstand, dass es der nachziehenden Person nicht gelingt, innerhalb der Nachzugsfrist die Grundlagen für den Familien­nachzug zu schaffen, liegt jedoch kein wichtiger Grund nach Art. 47 Abs. 4 AuG (vgl. BGer 2C_1/2017 vom 22.5.2017 E. 4.2.6; VGE 2019/98 vom 9.10.2019 [zur Publ. bestimmt; nicht rechtskräftig] E. 6.3). Zur wirtschaft­lichen Situation ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer 1 seit über 15 Jahren bei derselben Arbeitgeberin arbeitet und über eine stabile Er­werbs­situation verfügt (vgl. Akten EG Bern 5C pag. 75). Der Funktions­wechsel per 1. Juli 2016 brachte ein etwas höheres Einkommen mit sich; dieses liegt aber nicht deutlich höher als dasjenige, das er während der Nach­zugsfrist erzielte (vgl. Akten EG Bern 5B pag. 54, 5C pag. 59 ff., 79; Bei­lagen 2.1-2.9 zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege [act. 2A]). Schliess­lich standen auch die dritte Schwangerschaft und die Geburt des dritten Kindes dem fristgerechten Nachzug der Gesamtfamilie nicht ent­gegen. Insbesondere ist nicht geltend gemacht, dass gesundheitliche Gründe eine Flugreise und die Übersiedlung in die Schweiz während der Nach­zugsfrist verhindert hätten. In der Gesamtbetrachtung liegen keine wichtigen Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG vor, welche ein Zuwarten mit der Einreichung des Gesuchs bis zum Juli 2016 rechtfertigten. Die Be­urteilung der Vorinstanz, dass nicht äussere Umstände die Trennung der Familie erzwungen haben, sondern die Familie bis Juli 2016 vielmehr frei­willig auf eine (fristgerechte) Familienzusammenführung verzichtet hat, ist aus diesen Gründen nicht bundesrechtswidrig.

6.3 Ein wichtiger Grund nach Art. 47 Abs. 4 AuG, der den verspäteten Nach­zug der Ehefrau (Beschwerdeführerin 2) rechtfertigen würde, liegt schliess­lich auch nicht im Umstand, dass fristgerecht um Nachzug der drei Kinder ersucht wurde: Der Nachzug von jüngeren, anpassungsfähigen Kindern widerspricht in der Regel zwar nicht dem Kindeswohl, bildet aber grund­sätzlich noch keinen wichtigen familiären Grund für den (gleich­zeitigen) nachträglichen Nachzug der betreuenden Ehegattin (vgl. BGer 2C_634/2017 vom 14.8.2018 E. 3.4 f., 2C_251/2017 vom 6.6.2018 E. 2.5). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben. Die Aus­nahme­regel würde ihres Sinnes entleert, wenn das Vorliegen eines wichtigen Grundes bereits beim fristgerechten Nachzug der Kinder bejaht würde. Die Be­schwerde­führenden behaupten weder, dass sie ihr Familienleben ohne den Nachzug in die Schweiz nicht im selben Umfang wie in den ver­gangenen Jahren weiterleben können, noch dass ein weiteres Zu­sammen­leben von Mutter und Kindern in Nigeria nicht mehr möglich wäre. Das Kindes­wohl erscheint hier auch bei einem Verbleib im Heimatland und Bei­behaltung der bis­herigen Betreuungsverhältnisse nicht gefährdet (vgl. hinten E. 7.3). Bei dieser Sachlage und angesichts der über Jahre hinweg frei­willig hin­genommenen Trennung der Familie überwiegt vorliegend das öffent­liche Interesse an einer frühzeitigen Integration der Ehefrau und an der Be­grenzung der Zuwanderung das Interesse der Beschwerde­führenden an der Zusammenführung der Gesamtfamilie.

7.

7.1 Für die Kinder (Beschwerdeführenden 3-5) wurde fristgerecht um Nach­zug ersucht (vorne E. 5.3). Insoweit fällt daher grundsätzlich ein Teil­familien­nachzug in Betracht. Mangels entsprechender Ausführungen ist aller­dings fraglich, ob ein solcher von den Beschwerdeführenden überhaupt an­gestrebt wird. Der Rechtsklarheit halber sei dazu Folgendes ausgeführt:

7.2 Der fristgerecht beantragte Familiennachzug ist zu bewilligen, wenn kein Rechtsmissbrauch und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AuG gegeben sind, der nachziehende Elternteil das Sorgerecht hat und das Kindeswohl dem Nachzug nicht entgegensteht (vgl. vorne E. 5.1). – Die heute rund 12-, 9- und 4-jährigen Kinder befinden sich noch in einem an­passungsfähigen Alter. Die beiden älteren Kinder hielten sich im Jahr 2014 während zweieinhalb Monaten in der Schweiz auf; sie sollen über Grund­kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (Beschwerde S. 14). In­so­weit ist von intakten Integrationsmöglichkeiten auszugehen.

7.3 Die Vater-Kind-Beziehungen wurden soweit ersichtlich mittels der modernen Kommunikationsmittel und jährlicher Besuche des Be­schwerde­führers 1 im Heimatland regelmässig gepflegt. Betreut werden die Kinder seit der Geburt von ihrer Mutter. Durch Übersiedlung in die Schweiz würden sie von ihrer Mutter getrennt, die stets für sie gesorgt hat und mit der sie immer zusammengelebt haben. Demgegenüber erscheint ihre Be­treu­ung in der Schweiz nicht sichergestellt. Der Beschwerdeführer 1 ar­beitet Vollzeit, teilweise im Schichtbetrieb (vgl. Gesuch um unentgeltliche Rechts­pflege S. 3; Akten EG Bern 5C pag. 79). Damit kann er eine um­fassende und beständige Betreuung, auf die insbesondere das jüngste Kind, aber auch die beiden älteren Kinder noch angewiesen sind, nicht bieten. Dass in der Schweiz weitere Familienangehörige leben würden, die bei der Betreuung der Kinder unterstützend mitwirken könnten, ist nicht er­sicht­lich und wird nicht dargetan. Auch wenn der Beschwerdeführer 1 nach eigenen Angaben gut in die bernische Gemeinschaft der englisch­sprachigen Katholikinnen und Katholiken eingebettet ist und über ein grosses soziales Netzwerk verfügt (vgl. Beschwerde S. 11), sind diese Kontakte kaum geeignet, die unter dem Aspekt des Kindeswohls negativen Aus­wirkungen einer Trennung von der Mutter zu mildern. Demgegenüber könnten die Kinder bei einem Verbleib in Nigeria wie bislang von der Mutter be­treut und erzogen werden. Der Kontakt zum Vater kann wie in den ver­gangenen Jahren mittels gegenseitiger Besuche und moderner Kom­mu­ni­ka­tions­mittel gepflegt werden. Das Verwaltungsgericht gelangt daher zur Auf­fassung, dass der alleinige Nachzug der Kinder dem Kindes­wohl klar wider­sprechen würde und daher nicht bewilligt werden kann.

8.

Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: Der Wunsch der Beschwerde­führenden, als Gesamtfamilie in der Schweiz zu leben ist, ist verständlich. Sie haben ihr Familienleben jedoch während Jahren über die Landes­grenzen hinweg gelebt und die Nachzugsfrist für die Ehefrau und Mutter (Be­schwerdeführerin 2) ungenutzt verstreichen lassen, ohne dass sie hier­für gewichtige Gründe dartun können. Hinsichtlich der Kinder (Be­schwerde­führenden 3-5) sind die Nachzugsgesuche fristgerecht erfolgt und sie be­finden sich noch in einem integrationsfähigen Alter. Der Nachzug allein der Kinder würde jedoch dem Kindeswohl zuwiderlaufen. Dem­gegenüber ist deren adäquate Betreuung im Heimatland im bisherigen Umfang sicher­gestellt. Den Beschwerdeführenden ist es zumutbar, ihr Familien­leben wie bis­her mittels der modernen Kommunikationsmittel und gegenseitiger Be­suche zu leben. Entgegen der Auffassung der Beschwer­deführenden wird da­mit das konventions- und verfassungsrechtlich ge­schützte Familienleben nicht verletzt. Aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ergibt sich weder ein Recht auf Einreise noch auf Wahl des für das Familien­leben geeignetsten Orts. Dem heute 44-jährigen Beschwerde­führer 1 steht es offen, entweder die Beziehung zu seiner Familie weiterhin grenzüberschreitend zu führen oder zu ihnen nach Nigeria auszureisen. Er lebt seit 17 Jahren in der Schweiz und hat sich hier eine stabile Erwerbs­situation aufgebaut; seine In­te­gration geht indes weder in beruflich-wirtschaftlicher noch in sozialer Hin­sicht über das hinaus, was bei einem Aufenthalt von entsprechender Dauer zu erwarten ist. Es ist ihm daher zu­zumuten, zur dauernden Pflege seines Familien­lebens in das gemeinsame Heimatland zurückzukehren. Ins­gesamt überwiegt das öffentliche Interesse an einer restriktiven Ein­wanderungs­politik das Interesse der Beschwerde­führenden, ihr Familien­leben in der Schweiz führen zu können. Bei diesem Ergebnis kann da­hin­gestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer finanziell überhaupt in der Lage wäre, für seine Familie in der Schweiz aufzukommen (vgl. Vernehmlassung POM S. 2).

9.

Im Ergebnis hat die POM kein Recht verletzt, indem sie den Nachzug der Be­schwerdeführenden 2-5 verweigert hat. Der rechtserhebliche Sach­verhalt ergab sich zureichend aus den Akten, weshalb keine Partei­befragung durchzuführen war; der dahingehende Beweisantrag wird ab­gewiesen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist ab­zuweisen.

10.

10.1 Bei diesem Verfahrensausgang werden die unterliegenden Be­schwerde­führenden an sich kostenpflichtig; Anspruch auf Parteikosten­ersatz haben sie nicht (Art. 108 Abs. 1 und 3 VPRG). Sie haben aber um un­entgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amt­licher Anwalt ersucht. Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustiz­behörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er­scheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivil­prozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG).

10.2 Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung be­steht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlust­gefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis dem­gegen­über Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten be­trächtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernst­haft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austra­gen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1, 2015 S. 487 E. 7.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). – Die Be­schwerde erweist sich nach dem Erwogenen nicht als geradezu aussichts­los. Die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse rechtfertigen zudem den Bei­zug eines Rechtsvertreters.

10.3 Bedürftig ist eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne Mittel anzu­greifen, deren sie zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und die Familie bedarf. Für die Fest­stellung der Prozessarmut ist vom be­treibungsrechtlichen Existenz­minimum auszugehen, welches nach dem Kreis­schreiben Nr. 1 der Zivil­abteilung des Obergerichts und des Ver­waltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Januar 2011 über die Ermitt­lung und den Nachweis der Pro­zess­armut im Sinn von Art. 117 Bst. a ZPO und Art. 111 Abs. 1 VRPG [nach­folgend: Kreisschreiben Nr. 1]) zu ermitteln ist. Die unentgeltliche Rechts­pflege ist – vorbehältlich der materiellen Vor­aussetzung – zu ge­währen, wenn das Einkommen geringer ist als der zivil­prozessuale Zwangsbedarf oder ihn gerade erreicht bzw. bloss geringfügig übersteigt. Bei einem Über­schuss sind Prozesskosten praxisgemäss bei weniger kost­spieligen Ver­fahren innert Jahresfrist, bei anderen innert zwei Jahren zu tilgen (Kreis­schreiben Nr. 1 Bst. E). Der Nachweis der Prozess­bedürftigkeit obliegt der ge­such­stellenden Person; diese hat ihre wirtschaft­lichen Ver­hältnisse um­fassend darzustellen und soweit möglich zu belegen (vgl. BVR 2016 S. 65 E. 3.2.4, 2016 S. 369 E. 4.3.2; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 VRPG; zum Ganzen Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 111 N. 6 ff.).

10.4 Der Beschwerdeführer 1 hat eine Vollzeitstelle als … bei der … inne (vgl. Akten EG Bern 5C pag. 79), mit der er gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen der Monate Januar bis September 2018 ein Nettoeinkommen von durchschnitt­lich Fr. 4ʹ263.10 erzielt (Beilagen 2.1-2.9 zum Gesuch um unentgeltliche Rechts­pflege [act. 2A]). Dieses Einkommen enthält keinen Anteil 13. Monats­lohn. Der mit Arbeitsvertrag vom 6. Juni 2016 für anwendbar er­klärte …-Landesgesamtarbeitsvertrag (aktuell L-GAV 2019) sieht einen solchen im Umfang eines Zwölftels der während des Kalenderjahres aus­be­zahlten Grundlöhne vor (vgl. Art. 39 L-GAV 2019 [einsehbar unter <www…..jobs/de>, Rubriken «Arbeiten bei uns», «Unsere Per­sonal­politik»]). Der 13. Monatslohn ist dem monatlichen Nettoeinkommen hin­zuzurechnen (vgl. Kreisschreiben Nr. 1 Bst. B). Ausgehend von einem durch­schnittlichen Einkommen von Fr. 4ʹ263.10 pro Monat zuzüglich Anteil 13. Monats­lohn von Fr. 355.25 ergeben sich damit massgebliche monat­liche Einnahmen von Fr. 4ʹ618.35. Diesen Einnahmen steht nach den An­gaben der Beschwerdeführenden ein zivilprozessualer Zwangsbedarf in der Höhe von Fr. 4'828.50 gegenüber (vgl. Gesuch um unentgeltliche Rechts­pflege S. 3). Neben dem um 30 % erweiterten monatlichen betreibungs­rechtlichen Grundbedarf von Fr. 1ʹ560.-- (Grundbetrag für Einzelperson Fr. 1ʹ200.-- zuzüglich 30 %; Kreisschreiben Nr. 1 Bst. A i.V.m. Kreis­schreiben Nr. B 1 des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. April 2010 be­treffend Richtlinien über die Berechnung des Existenzminimums [nach­folgend: Kreisschreiben B 1] Beilage 1, Ziff. I) sind die folgenden monat­lichen Aufwendungen belegt und somit hinzuzurechnen: Die Miete von Fr. 1ʹ590.-- (inkl. Nebenkosten), die Krankenkassenprämie für die Grund­versicherung von Fr. 437.20, die laufenden Steuern von Fr. 167.70 sowie die Berufsauslagen für die Fahrten zum Arbeitsplatz von Fr. 99.--. Der Be­schwerde­führer 1 macht weiter monatliche Unterstützungsbeiträge von durch­schnittlich Fr. 945.-- für seine in Nigeria lebenden Frau und Kinder geltend. Die Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers 1 gegenüber seiner Familie wird nicht in Abrede gestellt; der geltend gemachte Betrag er­scheint allerdings angesichts der erheblich tieferen Lebenshaltungskosten in Nigeria (vgl. BVGer E-3469/2016 vom 7.5.2018 E. 6.3; <www.numbeo.com>, Rubriken «Cost of Living», «Cost for Living Index by Country») als übersetzt. Indes kann die Prozessbedürftigkeit der Be­schwerde­führenden auch bei einem tieferen Unterstützungsbetrag (noch) be­jaht werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gut­zuheissen und den Beschwerdeführenden ist für das verwaltungsgericht­liche Verfahren ihr Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beizuordnen.

10.5 Die Verfahrenskosten sind demnach vorerst durch den Kanton Bern zu tragen und der amtliche Anwalt ist aus der Gerichtskasse zu ent­schädigen. Mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Be­deutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses gibt das in der Kosten­note veranschlagte Honorar zu keinen Bemerkungen Anlass. Der tarifmässige Parteikostenersatz ist entsprechend auf Fr. 4ʹ200.--, zu­züg­lich Fr. 37.90 Auslagen und Fr. 326.30 MWSt (7,7 % von Fr. 4ʹ237.90), ins­gesamt Fr. 4ʹ564.20, festzusetzen (vgl. Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]).

10.6 Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich be­stellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Ho­no­rar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Ent­schädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Aus­lagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Der Zeitaufwand gemäss dem Leistungsnachweis des Rechts­vertreters von insgesamt 23 Stunden erscheint mit Blick auf die Be­deutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses als überhöht. Es sind darin zudem verfahrensfremde Positionen (Korrespondenz mit Bundes­verwaltungsgericht), Aufwand für den Rechtsanwaltswechsel sowie offen­bar nichtanwaltliche Leistungen («Jurist») aufgeführt. Insgesamt er­scheint ein Zeitaufwand von 18 Stunden als angemessen. Damit ist die amt­liche Entschädigung auf Fr. 3ʹ600.-- (18 x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 37.90 Auslagen und Fr. 280.10 MWSt (7,7 % von Fr. 3ʹ637.90), ins­gesamt Fr. 3ʹ918.--, festzusetzen.

10.7 Der Rechtsvertreter ist vorerst aus der Gerichtskasse zu ent­schädigen. Die Beschwerdeführenden sind gegenüber dem Kanton bzw. dem Rechts­vertreter zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gut­geheissen.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3ʹ000.--, werden den Beschwerde­führenden auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vor­behalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden.

Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird den Beschwerde­führenden Rechtsanwalt …, Bern, als amtlicher Anwalt bei­geordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 4ʹ564.20 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon wird Rechts­anwalt … aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3ʹ918.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vor­behalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführende

- Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern

- Einwohnergemeinde Bern

- Staatssekretariat für Migration

Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

BVR 2020 231

VGE 18

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 12 VRPGart. 12 LPJAart. 12 VRPG

Art. 26 KVart. 26 ConstCart. 26 KV

BGE 133 I 201ATF 133 I 201DTF 133 I 201

BVR 2010 129

VGE 2016/237

BVR 2016 237

BGE 141 III 229ATF 141 III 229DTF 141 III 229

BGE 136 III 345ATF 136 III 345DTF 136 III 345

Art. 30 VZAEart. 30 OASAart. 30 OASA

2C_381/2018

2C_329/2009

VGE 2015/252

BGE 136 II 78ATF 136 II 78DTF 136 II 78

2C_767/2015

Art. 1 BüGart. 1 LNart. 1 LCit

BGE 135 II 1ATF 135 II 1DTF 135 II 1

BGE 140 II 65ATF 140 II 65DTF 140 II 65

BGE 135 II 1ATF 135 II 1DTF 135 II 1

2C_857/2017

2C_482/2017

Art. 24 BVart. 24 Cst.art. 24 Cost.

2C_482/2017

BGE 135 II 1ATF 135 II 1DTF 135 II 1

2C_856/2018

2C_214/2019

2C_323/2018

2C_386/2016

2C_914/2014

BGE 137 II 393ATF 137 II 393DTF 137 II 393

2C_323/2018

2C_160/2016

VGE 2015/273

BGE 137 II 393ATF 137 II 393DTF 137 II 393

2C_555/2019

VGE 2019/98

2C_856/2018

2C_323/2018

2C_97/2013

VGE 2019/98

2C_339/2019

Art. 75 VZAEart. 75 OASAart. 75 OASA

2C_323/2018

2C_132/2016

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

2C_323/2018

2C_802/2017

2C_1/2017

2C_323/2018

2C_323/2018

2C_348/2016

2C_914/2014

Art. 20 VRPGart. 20 LPJAart. 20 VRPG

2C_1154/2016

2C_1/2017

VGE 2018/252

2C_38/2017

2C_1/2017

2C_1/2017

VGE 2019/98

2C_634/2017

2C_251/2017

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

Art. 108 VPRGart. 108 OMAPart. 108 Ordinanza dell'Assemblea federale concernente la legge sulle indennità parlamentari

Art. 111 VRPGart. 111 LPJAart. 111 VRPG

Art. 111 VRPGart. 111 LPJAart. 111 VRPG

BVR 2016 369

BVR 2015 487

BGE 142 III 138ATF 142 III 138DTF 142 III 138

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

Art. 111 VRPGart. 111 LPJAart. 111 VRPG

BVR 2016 65

BVR 2016 369

Art. 20 VRPGart. 20 LPJAart. 20 VRPG

BVGer E-3469/2016TAF E-3469/2016TAF E-3469/2016

Art. 112 VRPGart. 112 LPJAart. 112 VRPG

Art. 42 KAGart. 42 LAart. 42 KAG

Art. 42 KAGart. 42 LPCCart. 42 LICol

Art. 42 KAGart. 42 LAart. 42 KAG

Art. 42 KAGart. 42 LPCCart. 42 LICol

Art. 42 KAGart. 42 LAart. 42 KAG

Art. 42 KAGart. 42 LPCCart. 42 LICol

Art. 42 KAGart. 42 LAart. 42 KAG

Art. 42 KAGart. 42 LPCCart. 42 LICol

Art. 113 VRPGart. 113 LPJAart. 113 VRPG

Art. 42a KAGart. 42a LAart. 42a KAG

Art. 42a KAGart. 42a LPCCart. 42a LICol

Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC