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Entscheid

100 2018 450

Aufenthaltsbewilligung; Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 3. August 2020; 2020.SIDGS.264)

5. Juni 2020Deutsch25 min

Source be.ch

Sachverhalt

A.

Die serbische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1967) reiste nach ihrer Heirat mit einem hier niedergelassenen österreichischen Staats­angehörigen am 2. Juni 2013 in die Schweiz ein. Gestützt auf die Ehe er­hielt sie eine bis 1. Juni 2018 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Der ehe­liche Haus­halt wurde am 7. Oktober 2014 aufgehoben und die Ehe am 17. Sep­tember 2015 geschieden.

Mit Verfügung vom 17. Januar 2017 widerrief das Amt für Migration und Per­sonenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungs­dienste [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.________, trat auf ihr Gesuch um Erteilung einer Auf­ent­halts­bewilligung zur Erwerbstätigkeit nicht ein und wies sie unter An­setzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg.

B.

Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 17. Februar 2017 Be­schwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion des Kantons Bern [SID]). Mit Entscheid vom 16. No­vember 2018 wies die POM die Beschwerde und das Gesuch um un­entgeltliche Rechtspflege ab und setzte A.________ eine neue Aus­reise­frist auf den 31. Dezember 2018.

C.

Gegen den Entscheid der POM hat A.________ am 18. Dezember 2018 Ver­waltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt in der Sache, der Ent­scheid der POM sei aufzuheben und ihr die Aufenthaltsbewilligung zu ver­längern.

Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 23. Januar 2019 die Ab­weisung der Beschwerde. Mit Eingaben vom 11. und 18. Februar 2019 hat A.________ einen Arbeitsvertrag über die Anstellung als Reinigungskraft per Anfang 2019, einen ärztlichen Verlaufsbericht sowie einen Austritts­bericht der … Klinik … zu den Akten gereicht. Am 17. Dezember 2019 sind seitens des MIDI Rückreisevisa und eine Kopie des bereits bei den Akten liegenden Arbeitsvertrags samt Lohnabrechnung November 2019 eingegangen (Eingabe vom 16.12.2019). Mit Verfügung vom 6. April 2020 hat die Instruktionsrichterin antragsgemäss die vollständigen Straf­akten der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau EO 15 1541 in Sachen Strafanzeige A.________ gegen ihren Exmann zu den Akten er­kannt. Von der Gelegenheit, sich im Licht der ergänzten Akten zur Sache zu äussern, hat A.________ mit Eingabe vom 4. Mai 2020 Gebrauch ge­macht; sie hält an ihren Anträgen fest. Die SID hat sich nicht mehr ver­nehmen lassen.

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Ver­fahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind grundsätzlich eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung ein­zu­treten.

1.2

Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid sowohl die Be­schwerde in der Sache als auch das Gesuch um unentgeltliche Rechts­pflege abgewiesen (vgl. vorne Bst. B). Die (anwaltlich vertretene) Be­schwer­deführerin verlangt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zwar die voll­ständige Aufhe­bung des angefochtenen Entscheids. Weshalb ihr die Vor­instanz die unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht verweigert haben soll, führt sie aber nicht näher aus. Mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz setzt sie sich in keiner Art und Weise auseinander. Damit ge­nügt die Beschwerde in diesem Punkt den minimalen Begründungs­anforderungen nicht, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzu­treten ist (vgl. BVR 2006 S. 470 E. 2.4; VGE 2017/100 vom 12.9.2017 E. 1.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15).

1.3

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

Umstritten sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Weg­weisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz.

2.1

Die Vorinstanz hat die vollständigen Vorakten mit der Vernehm­lassung eingereicht (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 2 VRPG). Der Verfahrens­antrag 2 der Beschwerdeführerin ist gegenstandslos. Dem Verfahrens­antrag 3 auf Beizug der vollständigen Strafakten EO 15 1541 wurde statt­gegeben (act. 13, 13A und 14; vorne Bst. C). Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

2.2

Die Beschwerdeführerin wurde am … 1967 in …, Serbien, geboren (Akten MIDI pag. 8, 12). Im Alter von 46 Jahren heiratete sie am 26. Mai 2013 in ihrer Heimat einen in der Schweiz niedergelassenen öster­reichischen Staatsangehörigen (Akten MIDI pag. 7, 14). Am 2. Juni 2013 reiste die Beschwerdeführerin im Rahmen des freizügigkeitsrecht­lichen Familiennachzugs (Art. 3 Abs. 1 Anhang I des Freizügigkeits­abkommens [FZA; SR 0.142.112.681]) in die Schweiz ein und erhielt hier ge­stützt auf ihre Ehe eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, gültig bis 1. Juni 2018 (Akten MIDI pag. 1-4, 50). Am 7. Oktober 2014 zog die Be­schwerde­führerin aus der ehelichen Wohnung aus (Akten MIDI pag. 200, 257). In der Folge reiste sie gemäss ihrer Darstellung zwecks gesundheit­licher Abklärungen und einer Kur für rund zwei Monate in die Heimat (Akten MIDI pag. 58, 148 ff., 256). Offenbar im Dezember 2014 kehrte sie in die Schweiz zurück, ohne das Eheleben wieder aufzunehmen. Mitte Dezember 2014 trat sie eine Stelle als Unterhaltsreinigerin an und meldete sich per 1. März 2015 in der Gemeinde … an (Akten POM pag. 60; Akten MIDI pag. 49, 73, 95). Um den Jahreswechsel 2014/15 reichte der Ehe­mann das Scheidungsbegehren in Serbien ein (Akten MIDI pag. 268). Am 9. Fe­bruar 2015 zeigte die Beschwerdeführerin ihren Ehemann bei der Staats­anwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau (nach­folgend: Staatsanwaltschaft), wegen ehelicher Gewalt (Körper­verletzung, Tätlichkeiten, Drohung) an (Akten POM pag. 59 f.; Akten MIDI pag. 313; act. 13A). Beide wurden zunächst von der Polizei einvernommen, an­schliessend durch die Staatsanwaltschaft im Strafverfahren wegen Dro­hung, Tätlichkeiten und Körperverletzung. Am 17. September 2015 wurde die Ehe gemäss dem Begehren des Ehemanns in Abwesenheit der Be­schwerde­führerin vor einem serbischen Gericht rechtskräftig geschieden (Akten MIDI pag. 298 ff.). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2015 sistierte die Staats­anwaltschaft die nunmehr noch auf Drohung lautende Untersuchung gegen ihren Exmann mit Zustimmung der Beschwerdeführerin. Am 29. April 2016 stellte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung ein, da die Be­schwerdeführerin ihre Zustimmung zur Sistierung nicht widerrufen hatte (Art. 55a des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]; Proto­koll der Einvernahme der Beschwerdeführerin durch die Staatsanwältin am 15.10.2015 S. 7 f. und Rubrik «Einstellung 55a StGB», in act. 13A; Akten MIDI pag. 144, 247 f.).

2.3

Die Beschwerdeführerin geht gemäss den Akten einer Erwerbs­tätig­keit als Spitalreinigerin nach. Sie bezog soweit ersichtlich keine Sozial­hilfe­leistungen, ist nicht mit Betreibungen oder Verlustscheinen verzeichnet und wurde auch nicht straffällig (act. 6A; Strafregisterauszug vom 24.9.2018 so­wie Auszug aus dem Betreibungsregister vom 17.9.2018, in Akten POM act. 4A1; Akten MIDI pag. 101; angefochtener Entscheid E. 7b).

3.

3.1

Der Beschwerdeführerin wurde der Aufenthalt in der Schweiz ge­stützt auf ihre Ehe mit einem in der Schweiz niedergelassenen öster­reichischen Staatsangehörigen bewilligt (vgl. vorne E. 2.2). Es ist unbe­stritten, dass ihr nach Auflösung des ehelichen Haushalts und der darauf­folgenden Scheidung kein Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA bzw. Art. 43 des Bundes­ge­setzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände­rinnen und Aus­länder und über die Integration (Ausländer- und Integra­tions­gesetz [AIG; SR 142.20], vor dem 1.1.2019: AuG) mehr zukommt und an­gesichts der Ehedauer von weniger als drei Jahren auch ein Anwesen­heits­recht nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG (bzw. hier AuG in der bis 31.12.2018 geltenden Fassung) ausser Betracht fällt (BGE 144 II 1 E. 3.1 und 4.3). Strittig ist dagegen, ob infolge ehelicher Gewalt ein verselbst­ständigter Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG bzw. AuG (keine Rechtsänderung per 1.1.2019) besteht (sog. nach­ehelicher Härtefall).

3.2

Der nacheheliche Härtefall setzt nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG vor­aus, dass wichtige persönliche Gründe den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Wichtige persönliche Gründe können ge­mäss Art. 50 Abs. 2 AIG namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehe­gatte Opfer ehelicher Gewalt wurde (BGE 138 II 229 E. 3.2.2, 136 II 1 E. 5.3 [Pra 99/2010 Nr. 49]; BGer 2C_682/2019 vom 26.2.2020 E. 3 [zu VGE 2018/294 vom 28.6.2019]; BVR 2010 S. 481 E. 5.1.1). Art. 50 Abs. 2 AIG erfasst dabei nach der Rechtsprechung grundsätzlich jede Form von Ge­walt in Ehe oder Partnerschaft, sei sie physischer oder psychischer Natur. Eheliche Gewalt bedeutet systematische Miss­handlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Sie muss derart intensiv sein, dass die physische oder psychische Integrität des Opfers im Fall der Aufrecht­erhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträch­tigt würde. Das bloss gelegentliche Anschreien bzw. verbale Konflikte in ehelichen Krisen­situationen sowie eine einzelne Tätlichkeit genügen dage­gen nicht (BGE 138 II 229 E. 3.2.1; BGer 2C_682/2019 vom 26.2.2020 E. 4.1 [zu VGE 2018/294 vom 28.6.2019],2C_58/2017 vom 23.6.2017 E. 2.1). Ge­mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann auch psychische Druck­ausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Ein­sperren einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG relevanten Grad an unzulässiger Unter­drückung erreichen. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss der­art schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berück­sichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe auf­recht­erhält und in einer ihre Menschen­würde und Persönlichkeit ver­neinen­den Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.2; BGer 2C_241/2018 vom 20.11.2018 E. 4.1). Der Gesetzgeber setzt für einen nachehelichen Härte­fall demnach eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familien­leben der ausländischen Person voraus. Diese Folgen müssen mit der Lebenssituation nach Dahinfallen der aus der Ehegemein­schaft abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung ver­bunden sein (BGE 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6, 138 II 393 E. 3.1; BGer 2C_682/2019 vom 26.2.2020 E. 3 [zu VGE 2018/294 vom 28.6.2019],2C_241/2018 vom 20.11.2018 E. 5.2,2C_1151/2015 vom 5.9.2016 E. 3.2). Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Be­ziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich der Anspruch auf weiteren Ver­bleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine be­sonderen Probleme bereitet (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3; BGer 2C_154/2016 vom 3.10.2016 E. 2.2).

3.3

Bei der Feststellung des Sachverhalts trifft die ausländische Person eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AIG und dazu etwa BGE 138 II 229 E. 3.2.3; allgemein zur Mitwirkungs­pflicht etwa BVR 2015 S. 391 E. 5.5, 2010 S. 541 E. 4.2.3). Sie hat die ehe­liche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Dabei genügen all­ge­mein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Span­nungen nicht. Vielmehr müssen die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende Belastung objektiv nach­vollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (vgl. Art. 77 Abs. 5 und 6 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu­lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; zu den Be­weis­anforderungen auch BGE 142 I 152 [Pra 106/2017 Nr. 63]; BGer 2C_682/2019 vom 26.2.2020 E. 4.1 [zu VGE 2018/294 vom 28.6.2019],2C_320/2017 vom 21.12.2017 E. 3.4.1).

4.

In Frage steht zunächst, ob die Beschwerdeführerin Opfer ehelicher Gewalt ge­worden ist.

4.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Exmann habe sie immer wieder psychisch misshandelt. Er habe sie verfolgt, verhöhnt, beschimpft, ihr Telefon überprüft, sie mit einer Kamera gefilmt und mit einem Diktaphon auf­genommen. Auch habe er sie eingeschüchtert, bedroht und ihr nicht er­laubt, Kontakte zu pflegen oder die Wohnung zu verlassen. Es habe schon nach der Hochzeit angefangen und sei ab Oktober 2013 schlimm ge­worden. Es seien so viele Vorfälle gewesen, dass sie sich nicht an alle er­innern könne; im Gesamten sei es eine riesige psychische Belastung ge­wesen. Sie habe unter Angst gelebt und ihr Alltag sei durch ihren Ex­mann fremd­bestimmt gewesen. Ihre Handlungsfreiheit sei «während der ge­samten Ehezeit vollumfänglich eingeschränkt wenn nicht sogar auf­gehoben» gewesen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei es sehr wohl zu einer sozioökonomischen Druckausübung relevanten Ausmasses ge­kommen. Ihr opfertypisches Verhalten dürfe sich nicht zu ihren Lasten aus­wirken. Eine Weiterführung der Ehe unter der dauernden Oppression des Ex­manns sei ihr nicht zumutbar gewesen (Beschwerde Rz. 8 ff., 16 f., 21 f.; Akten MIDI pag. 251 f.).

4.2

Konkret bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, ihr Exmann sei am 23. August 2014 und erneut am 4. Oktober 2014 an ihrem Arbeitsort er­schienen. Beim zweiten Mal habe er ihrer Arbeitskollegin gesagt, dass er eine Pistole im Auto habe, die er ihr zeigen könne. Sie selber (Beschwerde­führerin) sei dabei aus Angst im Gebäude geblieben (Akten MIDI pag. 257). Auch im Mai 2015 sowie am 20. Juli 2015 sei der Exmann an ihrem Ar­beits­ort erschienen, ohne jedoch etwas zu ihr zu sagen (Akten MIDI pag. 255). Sodann habe der Exmann ihr am 11. August 2014 gedroht, sie um­bringen zu wollen, wobei sie später angab, sich nicht an den Wortlaut der Drohung erinnern zu können (Akten MIDI pag. 252, 259). Am 3. Ok­to­ber 2014 habe er mit einer Pistole in der Hand gedroht, ihren an­geblichen Lieb­haber und ihre beste Freundin umzubringen (Akten MIDI pag. 252, 257 f.). Die Pistole habe er nicht auf sie gerichtet, sondern ihr einfach ge­zeigt (Akten MIDI pag. 258). Später habe der Exmann die Pistole auf ihr Ver­langen in die Aare geworfen, da dies für sie die Voraussetzung ge­wesen sei, nochmals zu ihm zurückzukehren (Akten MIDI pag. 258). – Der Ex­mann gab zu, die Beschwerdeführerin überwacht zu haben, weil er sie einer Fremdbeziehung verdächtigte – sie sei oft ausserhalb ihrer Ar­beits­zeiten ohne Erklärung abwesend gewesen – bzw. weil er eben wissen wollte, ob sie ihn wirklich mag (Akten MIDI pag. 263, 268). Er sei seiner Frau nachgegangen, habe ihr Telefon überprüft und sie am Arbeitsplatz auf­gesucht. Einmal sei er im Gebäude ihrer Arbeitgeberin gewesen, um sie zu überwachen. Bezüglich des Vorwurfs, er habe von ihr Videoaufnahmen er­stellt, machte der Exmann von seinem Aussageverweigerungsrecht Ge­brauch. Jedoch gab er zu, Tonaufnahmen durch einen Detektiv veranlasst zu haben (Akten MIDI pag. 263 f., 268). Bedroht habe er seine Frau nie, er be­sitze auch keine Pistole (Akten MIDI pag. 264, 268).

4.3

Die geschilderte Überwachung der Beschwerdeführerin durch ihren Ex­mann ist ohne Frage inakzeptabel. Es ist darin jedoch keine psychische Be­einträchtigung zu erblicken, welche die zur Annahme eines nachehe­lichen Härtefalls geforderte Intensität erreicht: Die vier von der Be­schwerde­führerin benannten Vorfälle belegen noch keine systematische oder dauernde Überwachung. Ein Haus- oder Annäherungsverbot, das die da­malige Arbeitgeberin laut der Beschwerdeführerin gegen den Exmann aus­gesprochen haben soll (Akten MIDI pag. 251), existierte laut den Straf­akten nicht: Die Arbeitgeberin gab gegenüber der Staatsanwältin zur Aus­kunft, ein solches Verbot habe es nicht gegeben; der Exmann sagte eben­falls aus, er habe nie ein solches bekommen (Akten-/Telefonnotizen vom 24. und 28.7.2015, in act. 13A Rubrik «Prozessuales»; Akten MIDI pag. 263). Auch dass der Vorfall vom 4. Oktober 2014 für die Beschwerde­führerin die Kündigung zur Folge gehabt habe (Beschwerde Rz. 8), hat sie weder belegt noch lässt sich diesbezüglich etwas den Akten entnehmen. Die Beschwerdeführerin hat zudem keine Bestätigungen von Arbeits­kolleginnen über die geltend gemachten Vorfälle beigebracht oder offeriert, wie es aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht erwartet werden darf (vgl. vorne E. 3.3). Eine systematische Unterbindung von Kontakten zu Dritten durch den Exmann ist schliesslich nicht erkennbar: Die Beschwerdeführerin be­wegte sich frei, ging teilzeitlich einer Erwerbstätigkeit nach und verbrachte allein Ferien in Serbien (Akten MIDI pag. 252, 259). Sie pflegte soziale Kontakte zu Freundinnen und ihrer Familie (Beschwerde Rz. 16; ange­fochtener Entscheid E. 6c; hinten E. 5.5). Es ist damit nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin fremdbestimmt und ihre Handlungsfreiheit während der Ehe systematisch eingeschränkt war. Was weiter die angeblichen Dro­hungen durch den Exmann anbelangt, werden diese mit Ausnahme der zwei Vorfälle vom 11. August und 3. Oktober 2014 (vgl. E. 4.2 hiervor) von der Beschwerdeführerin nicht näher konkretisiert. Ob der Exmann über­haupt eine Waffe hatte und sich die Vorfälle so ereignet haben, wie sie die Be­schwerdeführerin schildert, kann mangels objektiver Beweise nicht ab­schliessend festgestellt werden. Insbesondere liegt keine Bestätigung der besten Kollegin vor, welche die Beschwerdeführerin nach dem Vorfall vom 3. Ok­tober 2014 angerufen haben soll (Akten MIDI pag. 257). Gegen ein Macht­gefälle in der Ehe spricht schliesslich, dass der Exmann selbst nach der Version der Beschwerdeführerin bereit gewesen sein soll, sich der Waffe zu entledigen, damit sie zu ihm zurückkehre (vgl. auch ange­fochtener Entscheid E. 6c). Weshalb sie wenige Tage nach der (angeb­lichen) Beseitigung der Waffe trotzdem und ohne konkreten Anlass den ehe­lichen Haushalt verliess, hat sie auch vor dem Verwaltungsgericht nicht plausibel dargelegt. Keine Stütze in den Akten findet opfertypisches Ver­halten der Beschwerdeführerin in Form des Verzeihens und Hoffens auf Nor­malisierung der Beziehung (Beschwerde Rz. 22). Sie wusste um die Eifer­sucht und Sorge des Ehemanns, dass sie ihn nicht mag. Anhalts­punkte, dass sie darauf je einging, existieren in den Akten nicht; sie ging viel­mehr durchaus selbstbestimmt ihren eigenen Weg.

4.4

Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich gesundheitliche Beein­trächtigungen vorbringt, ist nicht erstellt, dass diese vom Verhalten des Ex­manns bzw. der geltend gemachten ehelichen Gewalt herrühren:

4.4.1

Gemäss den Akten war die Beschwerdeführerin am 3. August 2013 wegen einer Allergie und starken Kopfschmerzen in spitalärztlicher Be­handlung (Akten MIDI pag. 146, 252), musste sich im September 2013 einen Knoten in der Brust entfernen lassen (Akten MIDI pag. 252) und be­gab sich (gemäss ihrer Darstellung) ab Oktober 2014 während zwei Mo­na­ten in Serbien in Behandlung. Nebst ständigen Kopfschmerzen führt die Be­schwerdeführerin Atembeschwerden auf den Stress mit ihrem Ex­mann bzw. sein (angebliches) Verhalten zurück (Akten MIDI pag. 256; vor­ne E. 2.2). Es trifft nach den Strafakten zu, dass es zwischen der Be­schwerde­führerin und ihrem Exmann zu Spannungen und Stress­situationen kam. Auch er hat in der polizeilichen Befragung deponiert, seine Frau habe ihn «psychisch kaputtgemacht», er habe deswegen starke Ge­wichts­schwankungen durchgemacht (Akten MIDI pag. 263). Selbst wenn die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden stress- und durch das damalige Zusammenleben der beiden bedingt wären, lässt dies noch nicht den Schluss auf eheliche Gewalt seitens des Exmanns zu. Ein solcher Zusammenhang ist weder ersichtlich noch wird er rechtsgenüg­lich be­legt.

4.4.2

Die Beschwerdeführerin begab sich im Oktober 2016 in psych­ia­trische Behandlung, mithin über zwei Jahre nach ihrer Trennung vom Ex­mann. Mit Arztbericht vom 25. September 2018 diagnostizierte der be­handelnde Arzt bei der Beschwerdeführerin eine angstbetonte depressive Störung mit Panik- und Somatisierungstendenzen sowie eine Migräne. Über die Ursache dieser Befunde und einen allfälligen Zu­sammenhang zur vor­liegend geltend gemachten ehelichen Gewalt äusserte er sich nicht (Arzt­bericht vom 25.9.2018, in Akten POM act. 4A1; vgl. auch an­ge­fochtener Entscheid E. 6d). Einen solchen Zusammenhang stellt erst der vor Verwaltungsgericht eingereichte Arztbericht vom 8. Dezember 2018 her, ein Bericht also, der nur wenige Wochen nach dem ersten Bericht und nach Eröffnung des angefochtenen Entscheids der POM verfasst worden ist: Darin führt der behandelnde Arzt aus, die (nunmehr) diagnostizierte angst­betonte depressive Störung mit Panik und die subsyndomale post­traumatische Belastungsstörung seien durch eine Traumatisierung infolge ehe­licher Gewalt verursacht (act. 1C). Mit ärztlichem Verlaufsbericht vom 14. Fe­bruar 2019 bestätigt Dr. med. … seine diesbezügliche Dar­stellung, indem er eine «häusliche Traumatisierung» im Jahr 2014 (sinn­gemäss) als Ursache für die psychischen Beeinträchtigungen der Be­schwerde­führerin angibt (act. 8A). – Privatgutachten wie den vorliegenden Arzt­berichten kommt grundsätzlich von vorn­herein kein über blosse Partei­behauptungen hinausgehender Beweis­wert zu­. Es ist dabei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sie im Auf­trag der Beschwerdeführerin erstellt wurden und der beauftragte behandelnde Arzt im Hinblick auf seine auf­trags­rechtliche Ver­trauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten seiner Patientin aussagen dürfte (VGE 2018/318 vom 12.8.2019 E. 4.5.2 f. mit Hin­weisen). Die Vorinstanz weist dabei in ihrer Vernehmlassung auch zu Recht darauf hin, dass zwischen der Anfrage der Beschwerdeführerin um einen Bericht und dem «ausführlichen ärztlichen Bericht» vom 8. Dezember 2018 gerade mal ein Tag liegt (act. 1C S. 1; act. 4 S. 2). Es fällt zudem auf, dass Dr. med. … davon spricht, der Exmann habe die Be­schwerde­führerin geschlagen (act. 1C S. 1). Mit Blick darauf, dass die Be­schwerde­führerin physische Gewaltanwendung in den Einvernahmen klar ver­neint hat (Akten MIDI pag. 251 und 256), ist diese Feststellung haltlos und ergeben sich daraus zusätzliche Fragezeichen an den Beweiswert der ärzt­lichen Einschätzung. Selbst wenn die psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin in der behaupteten Form bestehen, verbleiben nach dem Gesagten doch begründete Zweifel, dass sie in einem Zu­sammen­hang mit der geltend gemachten ehelichen Gewalt stehen (vgl. auch BGer 2C_58/2017 vom 23.6.2017 E. 2.3).

4.5

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Ehe bald vom Verdacht einer Fremdbeziehung und vom Zweifel des Ehemanns überschattet war, dass die Ehefrau ihm überhaupt zugetan ist. Wie die Vorinstanz zu Recht aus­führt, mögen die wenigen konkret vorgebrachten Vorkommnisse für die Be­schwerdeführerin subjektiv stark belastend gewesen sein (ange­fochtener Entscheid E. 7a). Jedoch lässt sich darin keine psychische Be­ein­trächtigung in der geforderten Intensität erkennen. Eine anhaltende er­niedrigende Behandlung oder eine schwerwiegende Druckausübung, wie sie zur Begründung eines nachehelichen Härtefalls vorliegen müsste, ist weder hinreichend dargetan noch erstellt. Es lässt sich nicht auf eine schwere oder systematische Misshandlung schliessen; hierzu erforderlich wäre vielmehr, dass der Exmann in schwerwiegender Weise andauernd grund­legende, verfassungs- und menschenrechtlich relevante Positionen der Beschwer­deführerin verletzt hätte (BGer 2C_293/2017 vom 30.5.2017 E. 3.3,2C_837/2016 vom 23.12.2016 E. 4.2.3, je mit Hinweis auf BGE 138 II 229 E. 3.2.2). So hat es sich hier nicht verhalten.

4.6

Insgesamt hat die Vorinstanz das Vorliegen eines nachehelichen Härte­falls infolge ehelicher Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG ohne Verletzung von Bundesrecht verneint. Dass ihre soziale Wieder­eingliederung im Heimatland stark gefährdet wäre, bringt die Be­schwerde­führerin unter diesem Titel nicht vor. Auch unter Einbezug dieses Aspekts ist ein nachehelicher Härtefall aber zu verneinen (vgl. dazu hinten E. 5.5). Der Beschwerdeführerin wurde somit ein Anspruch auf Ver­längerung der Aufenthaltsbewilligung begründetermassen abgesprochen.

5.

Die Vorinstanz hat ebenfalls die ermessensweise Verlängerung der Auf­enthalts­bewilligung verweigert.

5.1

Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, ent­scheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Be­willigungsverlängerung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). Die Praxis der bernischen Behörden bei Ermessensbewilligungen be­zweckt in erster Linie das Vermeiden schwerwiegender persönlicher Härte­fälle (BVR 2013 S. 73 E. 3.4 mit Hinweisen). Wegleitend ist dabei Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG und die diesbezügliche Ausführungsgesetzgebung. Die An­nahme eines schwer­wiegenden persönlichen Härtefalls setzt voraus, dass sich die betreffende aus­ländische Person in einer persönlichen Not­lage be­findet bzw. ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durch­schnitt­lichen Schick­sal von anderen ausländischen Personen in einer ver­gleich­baren Situation, in gesteigertem Mass infrage gestellt sind und die Ver­weigerung einer Ausnahme für sie schwere Nachteile zur Folge hätte. Die Ausländerbehörden dürfen diese Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls in Anbetracht des öffentlichen Interesses an einer re­strik­tiven Einwande­rungspolitik streng handhaben (BVR 2016 S. 369 E. 3.3, 2013 S. 73 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 137 II 1 E. 4.1).

5.2

Bei der Frage, ob eine Bewilligung ermessensweise zu verlängern ist, kommt der Bewilligungsbehörde ein grosser Spielraum zu, den sie pflicht­gemäss, d.h. im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sach­lichen Grundsätzen auszufüllen hat. Namentlich sind die gesetzlichen Vor­gaben und die dort angelegten öffentlichen Interessen, das Ge­bot der rechts­gleichen Behandlung, die Verhältnismässigkeit und das Will­kürverbot zu beachten. Als gesetzliche Leitlinie sind die persönlichen Ver­hältnisse, die Integration und das bisherige Verhalten der aus­ländischen Person zu be­rück­sichtigen (Art. 96 Abs. 1 AIG; BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.1; vgl. auch BVR 2018 S. 63 E. 3.3 betreffend Erteilung der Nieder­lassungs­bewilligung). Das Verwaltungs­gericht überprüft die Er­messens­ausübung vorab unter methodischen Gesichtspunkten, d.h. es überprüft, ob die Vorinstanz die allgemeinen Rechtsprinzipien zur Er­messens­ausübung miss­achtet oder gegen materielle oder formelle Rechts­regeln verstossen hat. Dabei ist es namentlich aufgrund der grösseren Sachnähe in erster Linie an der beschwerdeführenden Person, im Einzelnen darzutun, in­wie­fern der angefochtene Entscheid ihrem kon­kreten Einzelfall in rechts­fehler­hafter Weise ungenügend Rechnung trägt (BVR 2016 S. 197 E. 2.2 mit Hin­weisen). Vorbehalten sind die Grenzen, die Art. 8 der Europäischen Menschen­rechtskonvention (EMRK; SR 0.101) im Einzelfall setzt. Das durch diese Garantie gewährleistete Recht auf Privat­leben kann durch eine staat­liche Entfernungsmassnahme verletzt sein, wenn besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruf­licher oder gesellschaftlicher Natur vorhanden sind, was nach der Recht­sprechung ungefähr nach einem zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz der Fall ist; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.4-3.9; BGer 2C_638/2018 vom 15.7.2019 E. 3.1; BVR 2019 S. 314 E. 5.2).

5.3

Die Vorinstanz hat anerkannt, dass die Beschwerdeführerin sich wirt­schaftlich selbst erhalten konnte. Aus wirtschaftlicher und arbeitsmarkt­licher Sicht bestünden aber keine zwingenden Gründe für eine Ver­längerung der Aufenthaltsbewilligung. Die anspruchsvermittelnde Ehe der Be­schwerdeführerin sei nach kurzer Zeit gescheitert und kinderlos ge­blieben, die positiv verlaufene Integration in der Schweiz sei nicht mit einer Ent­wurzelung vom Heimatland einhergegangen. Es lasse sich nicht sagen, dass die Lebens- und Existenzbedingungen der Beschwerdeführerin, ge­messen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in ver­gleichbarer Situation, in gesteigertem Mass beeinträchtigt wären. In einer allenfalls schwierigen Arbeitssuche im Heimatland seien keine spezi­fischen persönlichen Umstände zu erblicken, die eine Ausreise nach Serbien als unzumutbar erscheinen liessen, zumal hiervon nicht allein die Be­schwerdeführerin, sondern vielmehr die gesamte dort lebende Be­völkerung betroffen sei (angefochtener Entscheid E. 8b).

5.4

Die Beschwerdeführerin betont, dass sie sich gut habe integrieren können (Beschwerde Rz. 25, 27). Es ist durchaus anzuerkennen, dass die Be­schwerdeführerin einer Erwerbstätigkeit nachgeht, keine Sozialhilfe­leistungen bezog, keine Betreibungen oder Verlustscheine aufweist und (was als selbstverständlich erscheint) nicht straffällig wurde (vgl. vorne E. 2.3). Die sprachliche Integration scheint demgegenüber nicht gelungen, trotz positiv zu würdigender Bemühungen (vgl. Austrittsbericht … Klinik … vom 11.2.2019 S. 2 [act. 8A], wonach die Beschwerdeführerin «wenig deutsch spricht»; Akten MIDI pag. 211). Dass über eine normale In­te­gration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesell­schaft­licher Natur vorhanden sind, bringt die Beschwerdeführerin selbst nicht vor und ist auch nicht erkennbar. Im massgebenden Zeitpunkt (Weg­weisungs­verfügung des MIP) hielt sie sich gut drei Jahre in der Schweiz auf. Selbst eine länger dauernde Anwesenheit, eine gute Integration sowie klag­loses Verhalten bilden für sich allein noch keinen Härtefall (BVR 2016 S. 369 E. 3.3, 2013 S. 73 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 137 II 1 E. 4.1, 130 II 39 E. 3 [Pra 93/2004 Nr. 140]).

5.5

Soweit die Beschwerdeführerin ihre soziale und wirtschaftliche Wieder­eingliederung in Serbien gefährdet sieht (Beschwerde Rz. 25, 27), darf mit der Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 7b) ohne weiteres da­von ausgegangen werden, dass sie mit den sprachlichen, kulturellen und ge­sellschaftlichen Gepflogenheiten in Serbien nach wie vor bestens ver­traut ist, dies mit Blick auf ihren Wegzug im fortgeschrittenen Alter von 46 Jahren, ihren noch nicht langen Aufenthalt in der Schweiz und ihre in den Akten dokumentierten Bezüge zum Heimatland (Rückreise für Be­handlung und Kur im Oktober 2014 sowie Ferien- und Besuchsaufenthalte, zu­letzt dokumentiert für Juni und November 2019; vgl. vorne E. 2.2, 4.3, 4.4.1 sowie act. 10A). Es ist weiter nicht plausibel, dass die Beschwerde­führerin sich (irreparabel) von ihrer Familie (u.a. Schwester und zwei Kinder aus erster Ehe) entfremdet hat: So stand und steht sie offenbar weiterhin in Kontakt mit ihr und kommt es zu gegenseitigen Besuchen (Akten MIDI pag. 58, 251 f., 255; angefochtener Entscheid I.1). Es widerspricht denn auch der Lebenserfahrung, dass nach Wegfallen des Grundes der vorge­brachten «Entfremdung» (Heirat im Jahr 2013) sich die familiären Be­zie­hungen nicht wieder normalisieren, sollten sie überhaupt je ernsthaft be­ein­trächtigt worden sein. Dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat ohne je­gliche Unterstützung ein komplett neues Leben aufbauen müsste, ist da­her nicht glaubhaft. Schliesslich lässt die im Vergleich zur Schweiz schwie­rigere Wirtschaftslage in Serbien die Rückkehr nicht unzumutbar er­scheinen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; BGer 2C_515/2017 vom 22.11.2017 E. 3.2.2; VGE 2018/194 vom 16.4.2019 [bestätigt durch BGer 2D_21/2019 vom 3.6.2019] E. 8.6). Die Wiedereingliederung in der Heimat erscheint nach dem Gesagten möglich und zumutbar.

5.6

Es ergeben sich demnach keine Anhaltspunkte, dass die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Entsprechend ist nicht zu be­an­standen, dass der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung auch nicht ermessensweise verlängert wurde. Dabei hat sich die Vorinstanz auch innerhalb der Grenzen bewegt, die das Recht auf Achtung des Privat­lebens setzt. Sie hat die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Ver­bleib in der Schweiz umfassend gewürdigt, ist aber zu Recht zum Schluss gekommen, dass das öffentliche Interesse an einer restriktiven Ein­wanderungspolitik und damit an der strittigen Entfernungsmassnahme hier überwiegt.

6.

Der angefochtene Entscheid hält der Rechtskontrolle stand. Die Be­schwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf ein­zutreten ist. Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist ab­gelaufen ist, ist eine neue anzusetzen (vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). Sie be­trägt nach der Praxis des Verwaltungsgerichts in der Regel sechs Wochen, wo­bei bei der Bemessung besondere Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 64d Abs. 1 AIG). Die gegenwärtige ausserordentliche Lage auf­grund des Coronavirus rechtfertigt eine etwas längere Frist bis Ende Juli 2020. Sollte die Ausreise bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund von Reise­beschränkungen nicht möglich sein, ist es Sache der Migrationsbehörde, eine neue Frist anzusetzen.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerde­führerin kostenpflichtig; Anspruch auf Parteikostenersatz hat sie nicht (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Der Be­schwerdeführerin wird eine neue Ausreisefrist angesetzt auf den 31. Juli 2020.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2ʹ500.--, werden der Beschwerdeführerin auf­erlegt.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführerin

- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

- Staatssekretariat für Migration

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­des­gericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.