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Entscheid

100 2019 111

Verfügung vom 24. März 2020

12. August 2020Deutsch20 min

Am 30. September 2015 erwarb die A.________ AG von der B.________ AG zwei Grundstücke in der Einwohnergemeinde (EG) C.________ zum Preis von Fr. 655'000.--. Gestützt auf diesen Betrag ent­richtete sie eine Handänderungssteuer von Fr. 11'790.--. In der Veran­lagungsverfügung vom 21. Juni 2016 ging das Grundbuchamt Seeland jedoch vom Erwerb einer schlüssel­fertigen Baute aus. Es veranlagte die Handänderungssteuer nicht nur auf dem Landpreis, sondern auch auf dem Werklohn, für den es mangels hin­reichender Unterlagen auf die Baukosten gemäss Baugesuch abstellte. Auf Ein­sprache hin erwog es am 22. Dezember 2016, die Handänderungs­steuer betrage Fr. 81'040.-- (Bemessungsgrundlage Fr. 4'502'222.20), zog da­von allerdings die bereits bezahlte Steuer ab und verpflichtete die A.________ AG zur Bezahlung von Fr. 69'250.--.

Source be.ch

100.2019.111U

STN/SES/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 17. August 2020

Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Stohner

Gerichtsschreiberin Seiler

A.________ AG

vertreten durch Rechtsanwältin …

Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Bern

handelnd durch die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, Münstergasse 2, Postfach, 3000 Bern 8

Beschwerdegegner

betreffend Handänderungssteuer (Entscheid der Justiz-, Gemeinde- und Kirchen­direktion des Kantons Bern vom 19. Februar 2019; 2017.jgk.572)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2020, Nr. 100.2019.111U, Seite 1

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.

Am 30. September 2015 erwarb die A.________ AG von der B.________ AG zwei Grundstücke in der Einwohnergemeinde (EG) C.________ zum Preis von Fr. 655'000.--. Gestützt auf diesen Betrag ent­richtete sie eine Handänderungssteuer von Fr. 11'790.--. In der Veran­lagungsverfügung vom 21. Juni 2016 ging das Grundbuchamt Seeland jedoch vom Erwerb einer schlüssel­fertigen Baute aus. Es veranlagte die Handänderungssteuer nicht nur auf dem Landpreis, sondern auch auf dem Werklohn, für den es mangels hin­reichender Unterlagen auf die Baukosten gemäss Baugesuch abstellte. Auf Ein­sprache hin erwog es am 22. Dezember 2016, die Handänderungs­steuer betrage Fr. 81'040.-- (Bemessungsgrundlage Fr. 4'502'222.20), zog da­von allerdings die bereits bezahlte Steuer ab und verpflichtete die A.________ AG zur Bezahlung von Fr. 69'250.--.

B.

Gegen die Einspracheverfügung gelangte die A.________ AG am 23. Januar 2017 an die Justiz-, Gemeinde- und Kirchen­direktion des Kantons Bern (JGK; heute: Direktion für Inneres und Justiz [DIJ]). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 19. Februar 2019 ab.

C.

Dagegen hat die A.________ AG am 21. März 2019 Ver­waltungsgerichtsbeschwerde erhoben und beantragt, der Entscheid vom 19. Februar 2019 sei aufzuheben und die Handänderungssteuer sei auf der Bemessungsgrundlage von Fr. 655'000.-- festzulegen.

Die JGK schliesst mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 27 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. März 1992 betreffend die Handänderungssteuer [HG; BSG 215.326.2]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

Dispositiv

1.2 Der Klarheit halber rechtfertigt sich folgende Bemerkung zum Streit­wert: Das Grundbuchamt setzte die Handänderungssteuer in der Ein­sprache­verfügung vom 22. Dezember 2016 auf Fr. 69'250.-- fest (Dispositiv Ziff. 2), was die Vorinstanz durch Abweisung der Beschwerde bestätigte. Rechts­kräftig und verbindlich wird grundsätzlich nur das Dispositiv einer Ver­fügung oder eines Entscheids. Zu dessen Auslegung kann die Be­gründung beigezogen werden (BVR 2016 S. 237 E. 4.1). Aus dieser ergibt sich hier ohne weiteres, dass die Vorinstanz (wie schon das Grundbuch­amt) eine Handänderungssteuer von insgesamt Fr. 81'040.-- berechnete. Da­von zog das Grundbuchamt den auf den Landpreis entfallenden und von der Beschwerdeführerin bereits bezahlten Steuerbetrag von Fr. 11'790.-- ab, weshalb es im Dispositiv einen tieferen Betrag verfügte. Die für den Er­werb der beiden Grundstücke geschuldete Handänderungssteuer beträgt nach Auffassung der Vorinstanzen demnach Fr. 81'040.--.

1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

2.1 Der zivilrechtliche Eigentumsübergang von Grundstücken unterliegt der Handänderungssteuer (Art. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a HG). Die Steuer wird aufgrund der Gegenleistung für den Grundstückerwerb bemessen. Diese besteht aus allen vermögensrechtlichen Leistungen, welche die Käufer- der Verkäuferschaft oder Dritten für das Grundstück zu erbringen hat (Art. 6 HG). Bei Kaufverträgen über eine schlüsselfertige Baute oder Stock­werkeinheit und bei Kaufverträgen, die mit einem Werkvertrag so ver­bunden sind, dass eine schlüsselfertige Baute oder Stockwerkeinheit er­worben wird, ist die Steuer auf dem Gesamtpreis (Landpreis und Werklohn) zu bemessen (Art. 6a HG). Sie beträgt 1,8 % (Art. 11 Abs. 1 HG).

2.2 Mit Art. 6a HG wollte der Gesetzgeber eine (namentlich) vom Bau­fort­schritt unabhängige Rechtsgrundlage für die Bemessung der Hand­änderungs­steuer schaffen, um die steuerliche Gleichbehandlung der Käufer­schaft bereits bebauter Grundstücke mit Personen zu gewährleisten, die eine künftige Baute erwerben (vgl. Nachtrag zum Vortrag des Regie­rungs­rats vom 19. März 1997, in Tagblatt des Grossen Rates 1998, Bei­lage 22 [nachfolgend: Vortrag zu Art. 6a HG], S. 6 ff.; Tagblatt des Grossen Rates 1998, S. 700 ff., insb. 705 [Votum Rytz]). Eingefügt wurde die in Art. 6a HG verankerte Bemessungsgrundlage aufgrund einer wirtschaft­lichen Auslegung von Art. 6 HG. Anlass dafür war eine Praxisänderung des Ver­waltungsgerichts: Danach bemisst sich die vermögensrechtliche Leis­tung der Käuferschaft auch nach dem Preis der noch zu erstellenden Baute, wenn der Werkvertrag aus wirtschaftlicher Sicht derart eng mit dem Kauf­vertrag zusammenhängt, dass nicht die Herstellung, sondern die Über­tragung im Vordergrund steht, mithin der Vertragsgegenstand auch den Kauf einer künftigen Sache umfasst (BVR 1997 S. 344 mit Verweis auf BVR 1995 S. 267 bestätigt in BVR 2017 S. 529 E. 2.4; VGE 2016/267 vom 12.9.2017 E. 2.2, in BN 2018 S. 262 ff. [bestätigt durch BGer 2C_879/2017 vom 15.3.2018], 2012/470 vom 5.1.2015 E. 2.3, 2010/45 vom 8.10.2010 E. 3.3, 2009/396 vom 18.10.2010 E. 2.5, je mit Hinweisen).

2.3 Nach der Rechtsprechung zu Art. 6a HG ist dann vom Erwerb einer künftigen Sache auszugehen, wenn Kauf- und Werkvertrag derart ver­bunden sind, dass der eine Vertrag ohne den anderen nicht zustande ge­kom­men wäre, oder der eine doch jedenfalls den Beweggrund für den Ab­schluss des anderen bildete. Auf die äussere Form und Bezeichnung der Ver­träge kommt es nicht an (reiner Kaufvertrag über eine schlüsselfertige Baute, kombinierter Kauf-/Werkvertrag, separate Kauf- und Werkverträge). Eben­so wenig ist erforderlich, dass die Verträge von den gleichen Parteien ab­geschlossen worden sind; so kann der Werklohn trotz fehlender tatsäch­licher oder wirtschaftlicher Identität der Verkäuferschaft des Grundstücks und der Werkunternehmerin bzw. des Werkunternehmers auch dann in die Be­messungsgrundlage einbezogen werden, wenn auf dem Kaufgrundstück bereits vor der Handänderung eine Baubewilligung erteilt worden ist und die Käuferschaft mit dem Generalunternehmen einen Werkvertrag nach Mass­gabe der bereits bewilligten Pläne für die Überbau­ung des Grund­stücks abschliesst. Die gegenseitige Abhängigkeit muss sich aufgrund einer Gesamtwürdigung der konkreten Umstände des Vertrags­schlusses er­geben. Es genügt, dass das Geschäft seinem wirtschaftlichen Gehalt nach dem Kauf einer künftigen Sache (meist schlüsselfertigen Baute) gleich­kommt, mithin Erwerbsobjekt der Boden mitsamt der zu er­stellenden Baute bildet. Sind hingegen die (nacheinander oder auch gleich­zeitig ab­geschlossenen) Verträge wirklich unabhängig voneinander und ist die Käufer­schaft im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags in ihrer Ent­scheidung, wie und wann sie das Grundstück überbauen will, tatsäch­lich noch frei, kann der Werklohn nicht der Handänderungssteuer unterstellt werden (BVR 2017 S. 529 E. 3, 1997 S. 344 E. 3; VGE 2016/267 vom 12.9.2017 E. 2.3, in BN 2018 S. 262 ff. [bestätigt durch BGer 2C_879/2017 vom 15.3.2018], 2012/470 vom 5.1.2015 E. 2.2, 2010/45 vom 8.10.2010 E. 3.2, 2009/396 vom 18.10.2010 E. 2.2, 23437 vom 28.5.2009 E. 3.2, 22314 vom 28.3.2006, in BN 2006 S. 231 E. 3.1 [bestätigt durch BGer 2P.114/2006 vom 3.5.2006]).

2.4 Für die Klärung der Frage, ob die für die Steuerbemessung mass­gebende Gegenleistung allein im Landpreis oder aber im Landpreis und Werk­lohn zu erblicken ist, ist in erster Linie von Bedeutung, ob die Verträge auf­grund einer Gesamtwürdigung der konkreten Umstände des Vertrags­schlusses als Einheit zu verstehen sind. Nach der Rechtsprechung des Ver­waltungsgerichts liegt ein solcher Vertragsverbund nicht nur dann vor, wenn zwischen Verkäuferschaft und Werkunternehmen eine tatsächli­che oder wirtschaftliche Identität besteht oder diese doch zumindest zu­sammen­gewirkt haben. Das Gericht hat vielmehr die Anwendbarkeit von Art. 6a HG schon mehrfach auch in Fällen bejaht, in welchen die Ver­käufer­schaft und das Werkunternehmen nicht (gegen aussen sichtbar) zu­sammen­gewirkt haben. Entscheidende Indizien für die faktische und/oder recht­liche Bindung der Käuferschaft in Bezug auf den Bau eines Gebäudes oder einer Wohnein­heit bildeten dabei etwa die Verpflichtung zur Be­zahlung eines Reugelds bzw. der Verlust von bereits bezahlten Projek­tierungs­kosten, falls nicht ein bereits involviertes Werkunternehmen beauf­tragt wird (z.B. VGE 2016/267 vom 12.9.2017 E. 3.4, in BN 2018 S. 262 ff. [be­stätigt durch BGer 2C_879/2017 vom 15.3.2018], 2010/45 vom 8.10.2010), der Abschluss eines Werkvertrags vor dem Landkauf (VGE 22314 vom 28.3.2006, in BN 2006 S. 231 E. 3.3 [bestätigt durch BGer 2P.114/2006 vom 3.5.2006 E. 2.3]; vgl. auch den vor Inkrafttreten von Art. 6a HG ergangenen VGE 20554 vom 16.3.1999 E. 5b [bestätigt durch BGer 2P.123/1999 und 2P.198/1999 vom 25.7.2000 E. 2b]), die zeitliche Nähe zwischen Landkauf und Abschluss der Werkverträge beim Kauf einer Par­zelle, die Teil einer Gesamtüberbauung bildete und zuvor schlüssel­fertig überbaut zum Verkauf angeboten worden war, wobei die Käuferschaft für den Bau des sich optisch nahtlos in die Gesamtüberbauung einfügen­den Einfamilienhauses das mit dem Vorprojekt befasste Architekturbüro be­auf­tragt hat (VGE 2012/470 vom 5.1.2015) sowie der Eintritt in einen bereits bestehenden Totalunternehmerwerkvertrag, welcher der (neuen) Bau­herrschaft betreffend Art und Zeitpunkt der Überbauung sowie das aus­führende (Total-)Unternehmen kaum Spielraum lässt (BVR 2017 S. 529; VGE 2016/267 vom 12.9.2017 E. 2.4, in BN 2018 S. 262 ff. [bestätigt durch BGer 2C_879/2017 vom 15.3.2018], VGE 23437 vom 28.5.2009).

3.

3.1 Auszugehen ist von folgendem Sachverhalt:

3.1.1 Die B.________ AG erwarb die beiden Grundstücke am 21. Dezember 2012 von der EG C.________ zum Preis von Fr. 618'560.-- (Kaufvertrag vom 21.12.2012, act. 1C Beilage 23 Ziff. II.1) in der Absicht, eine Wohnüber­bauung zu realisieren (Auszug Protokoll der Gemeindeversammlung vom 5.12.2012, Vorakten DIJ act. 3A pag. 22 Beilage 2). Sie verpflichtete sich, das Baugesuch für die Überbauung des Vertragsobjekts innert eines Jahres nach Vertragsunterzeichnung einzureichen (Kaufvertrag Ziff. II.15). Für den Fall, dass der Rohbau nicht innert drei Jahren nach Erteilung der rechts­kräftigen Baubewilligung fertiggestellt würde, behielt sich die Ge­meinde ein Rückkaufsrecht vor (Kaufvertrag Ziff. II.16). Die B.________ AG reichte im Dezember 2013 ein Baugesuch (Neubau Mehrfamilienhaus mit 13 Wohnungen für Seniorinnen und Senioren) ein und erhielt am 13. Mai 2014 die Baubewilligung. Die Gesamtbaukosten schätzte sie im Baugesuch auf rund 4,5 Mio. Franken (Vorakten DIJ act. 3A pag. 22 Beilagen 4 und 5). Aus­gearbeitet hat das Projekt die mit der B.________ AG wirtschaftlich ver­bundene D.________ AG (unwidersprochen gebliebene Fest­stellung im angefochtenen Entscheid E. 3.3).

3.1.2 Am 30. September 2015 kaufte die Beschwerdeführerin die beiden Grund­stücke von der B.________ AG zum Preis von Fr. 655'000.-- und über­nahm sämtliche mit dem Rückkaufsrecht der Gemeinde verbundenen Rechte und Pflichten (Kaufvertrag vom 30.9.2015, act. 1C Beilage 3 Ziff. II.14). Im Rahmen einer Projektänderung passte sie das bewilligte Bau­vorhaben an. Die Beschwerdeführerin beauftragte nach eigenen An­gaben die von der Verkäuferschaft unabhängige … AG mit der Umgestaltung des Bauprojekts. Eingereicht wurde die Pro­jekt­änderung jedoch von der D.________ AG, die das ur­sprüng­liche Projekt ausgearbeitet hatte. Die Beschwerdeführerin gestaltete den Ein­gangsbereich neu offen und verkleinerte den an gleicher Stelle ur­sprüng­lich vorgesehenen Gemeinschaftsraum stark. Die Fassade wurde um 4cm verschoben, um eine stärkere Isolation des Gebäudes zu ermög­lichen. Die Wohnungen wurden neu als Familienwohnungen anstatt als Wohnungen für Seniorinnen und Senioren konzipiert (angefochtener Ent­scheid E. 4.2). Hierzu wurde insbesondere die Raumaufteilung innerhalb der Wohnungen angepasst (vgl. zum Ganzen auch die Baupläne zum ur­sprüng­lichen und zum überarbeiteten Projekt, act. 1C Beilagen 4-6).

3.1.3 Am 7. Juli bzw. 8. September 2016 beauftragte die Beschwerde­führerin die E.________ AG hauptsächlich mit Aus­schreibung, Offertenvergleich und Vergabe sowie Bauleitung und Kosten­kontrolle (Architekturleistungsvertrag, act. 1C Beilage 11 Ziff. 2.1). Dabei ver­einbarten die Parteien ein Pauschalhonorar von Fr. 245'000.-- (inkl. MWSt; act. 1C Beilage 11 Ziff. 2.2 f.). Im Dezember 2016 und Januar 2017 schloss die Beschwerdeführerin mehrere Werkverträge mit einzelnen Unter­nehmen (Vorakten DIJ act. 3A pag. 11 Beilage 6). Diese Werk­verträge wurden von der E.________ AG als Bauleiterin aus­gearbeitet und mitunterzeichnet (vgl. Vorakten DIJ act. 3A pag. 11 Bei­lage 6). Im Januar 2017 wurde mit dem Bau begonnen. Am 14. Februar 2017 erteilte die Gemeinde die Löschungsbewilligung für das Rückkaufs­recht (act. 1C Beilage 24) und im Februar 2018 wurden die Wohnungen be­zogen (so die unbestrittene Angabe der Beschwerdeführerin in Be­schwerde Materielles Ziff. 2c).

3.2 Die Vorinstanz hat erwogen, liege im Zeitpunkt des Kaufvertrags bereits eine Baubewilligung vor, sei dies ein gewichtiges Indiz für den Kauf einer schlüsselfertigen Baute. Die Beschwerdeführerin habe bloss eine Projekt­änderung vorgenommen, was zwingend voraussetze, dass das Bau­vorhaben in den Grundzügen gleichgeblieben sei. Sie habe die Identität und den Gesamtcharakter des von der Verkäuferin ausgearbeiteten Bau­projekts nicht verändert. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sie ein bereits detailliert geplantes Projekt übernommen habe, umso mehr, als auch die Projektänderung durch das mit der Verkäuferin wirtschaftlich ver­bundene und für die Planung verantwortliche Architekturbüro eingereicht worden sei (angefochtener Entscheid E. 4.2). Hierdurch habe die Be­schwerde­führerin Kosten für die Ausarbeitung eines neuen Projekts und ein all­fälliges Einspracheverfahren vermeiden können. Hinzu komme, dass die er­worbenen Grundstücke innerhalb von drei Jahren ab dem Vorliegen einer rechts­kräftigen Baubewilligung (d.h. bis im Mai 2017) hätten überbaut sein müssen, um sicher zu gehen, dass die Gemeinde ihr Rückkaufsrecht nicht aus­übe. Bei dieser Sachlage sei davon auszugehen, dass sich die Be­schwerde­führerin bei Erwerb der Grundstücke bereits definitiv entschlossen habe, das bewilligte Projekt (mit kleinen Änderungen) zu realisieren. Sie sei zu diesem Zeitpunkt faktisch nicht mehr frei gewesen, zu entscheiden, wann und wie sie ihr Land überbaue (angefochtener Entscheid E. 4.3, vgl. zu­sammengefasst auch E. 5).

3.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe den Baukörper über­nommen und sich auf Anpassungen im Rahmen eines blossen Projekt­änderungsgesuchs beschränkt, um ein (erneutes) Einspracheverfahren zu ver­hindern. Zudem hätten die örtlichen Gegebenheiten keine vernünftige, grund­legend andere Planung zugelassen. Sie habe jedoch selbst die Werk­verträge unterzeichnet und sei bei der Auswahl der Unternehmen frei ge­wesen (Beschwerde Materielles Ziff. 2c). In den Architekturvertrag der Vor­eigen­tümerin sei sie nicht eingetreten, Werk- oder Total- und General­unternehmer­werkverträge hätten keine bestanden. Im Zusammenhang mit dem Bau­vorhaben sei sie durch den Kauf der Parzellen keinerlei Ver­pflichtungen eingegangen. Sie habe das Projekt für eine Wohnüberbauung neu entwickelt (Beschwerde Materielles Ziff. 2e). Die Verkäuferin und die Werk­unternehmen hätten in keiner Weise zusammengewirkt. Die bereits mit der Residenz für Seniorinnen und Senioren beauftragte D.________ AG habe einzig aus technischen Gründen die Plananpassungen vor­genommen und formell das Projektänderungsgesuch eingereicht. Zwischen der Residenz für Seniorinnen und Senioren und der verwirk­lichten Wohnüberbauung bestehe keine Projektidentität, selbst wenn der äussere Gesamtcharakter nicht massgeblich anders und baurechtlich eine Projekt­änderung möglich gewesen sei. Es gehe nicht an, begriffliche Defini­tionen aus der Baugesetzgebung unbesehen zur steuerlichen Beurteilung als schlüsselfertige Baute heranzuziehen. Ihr Wille sei gerade nicht auf den Er­werb eines bestimmten Objekts bzw. das bewilligte Projekt gerichtet ge­wesen. Auch das Rückkaufsrecht der Gemeinde habe sie nicht ein­ge­schränkt, hätte sie doch bei einer Rückübertragung alle Investitionen zurück­erstattet erhalten. Zudem habe die Gemeinde faktisch ohnehin kein Inter­esse daran gehabt, ihr Recht auszuüben. Die Vorinstanz habe diese Argumente nicht berücksichtigt und dadurch ihren Anspruch auf rechtliches Ge­hör verletzt (Beschwerde Materielles Ziff. 3e). Schliesslich genüge Art. 6a HG nicht als gesetzliche Grundlage im Sinn von Art. 127 Abs. 1 der Bundes­verfassung (BV; SR 101; Beschwerde Materielles Ziff. 3f).

4.

4.1 Zur angeblichen Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör ist vorab Folgendes festzuhalten: Die Behörden sind zwar verpflichtet, die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtstellung Be­troffenen tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu be­rücksichtigen. Dabei ist aber nicht erforderlich, dass sie sich mit allen (auch nicht substanziierten) Parteistandpunkten einlässlich auseinander­setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen; vielmehr ge­nügt, dass die Begründung so abgefasst ist, dass sich die betroffene Per­son über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache anfechten kann (statt vieler BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2016 S. 529 E. 4.3; BGE 143 III 65 E. 5.2, 141 III 28 E. 3.2.4, 138 I 232 E. 5.1). Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Ent­scheid, hat sich die Vorinstanz doch mit den rechtserheblichen Vor­bringen der Be­schwerdeführerin befasst und ist damit ihrer Be­gründungs­pflicht nach­gekommen.

4.2 Soweit die Beschwerdeführerin die Verfassungswidrigkeit von Art. 6a HG rügt, kann ihr nicht gefolgt werden. Weder die Bestimmung selbst noch die dazu entwickelte Praxis verletzen nach der Rechtsprechung von Verwaltungsgericht und Bundesgericht das Legalitätsprinzip (vgl. etwa BGer 2C_879/2017 vom 15.3.2018 E. 2.3 zu VGE 2016/267 vom 12.9.2017, 2P.114/2006 vom 3.5.2006 E. 2.4 zu VGE 22314 vom 28.3.2006).

4.3 Auch die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin überzeugen nicht:

4.3.1 Im Zeitpunkt des Kaufvertrags lag eine rechtskräftige Bau­bewilligung vor. Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der Projekt­änderung im Untergeschoss (nach eigenen Angaben) offenbar auf den ge­planten Wellnessraum verzichtet (zum ursprünglichen Plan act. 1C Bei­lage 4; Beschwerde Materielles Ziff. 2c), im Erdgeschoss hat sie die Ein­gangs­halle offen gestaltet und den Gemeinschaftsraum verkleinert (act. 1C Bei­lage 4 Erdgeschoss, act. 1C Beilage 5 Grundriss Erdgeschoss). Weiter hat sie die Zimmer neu angeordnet, die Grundrisse der Wohnungen jedoch grössten­teils unverändert belassen (Grundrisspläne, act. 1C Beilagen 4 und 5). Die Beschwerdeführerin hat das vorbestehende Projekt folglich im Wesent­lichen übernommen und gestützt auf die erteilte Bewilligung gebaut. Sie hat lediglich noch Anpassungen vorgenommen, die mit einer einfachen Projekt­änderung bewilligt werden konnten. Selbst die von Beginn weg vor­gesehene, reine Wohnnutzung hat sie beibehalten, obschon auf den in der ge­mischten Wohn- und Arbeitszone gelegenen Grundstücken auch eine andere Nutzung zulässig gewesen wäre (vgl. Zonenplan der Gemeinde, ein­sehbar unter: <www…..ch>, Rubriken «Ver­waltung/Bau­verwaltung/

Zonen­­plan»). Dass sie die Wohnungen für eine andere Ziel­gruppe erstellt hat, als dies ursprünglich gedacht war, und sie im Innen­ausbau Änderungen vorgenommen hat, ist unerheblich (vgl. zu Letzterem BVR 2017 S. 529 [VGE 2016/340 vom 9.8.2017] nicht publ. E. 5.2 a.E.; VGE 2012/470 vom 5.1.2015 E. 4.5, 2010/45 vom 8.10.2010 E. 3.5.2). Es ist daher auch nicht ausschlaggebend, dass offenbar ein von ihr selber be­auftragtes Architekturbüro die Projektänderung ausgearbeitet hat, zumal noch im Dezember 2015 die D.________ AG den Internet­auftritt für das Vorhaben betreut hat und trotz den, gemäss der Be­schwerde­führerin zwischenzeitlich überarbeiteten Plänen immer noch von «alters­gerechtem Wohnen» die Rede war (vgl. Vorakten DIJ act. 3A pag. 22 Beilage 10). Entgegen ihrem Vorbringen wird für die steuerliche Be­urteilung sodann nicht unbesehen auf baurechtliche Begriffe abgestellt. Der Umstand, dass sie das Vorhaben im Rahmen einer blossen Projekt­änderung ihren Bedürfnissen anpassen konnte, ist aber ein (starkes) Indiz da­für, dass sie das vorbestehende Projekt als Ganzes übernommen und nicht bloss die Grundstücke erworben hat. Die Beschwerdeführerin gesteht denn auch zu, dass sie die rechtskräftige Bewilligung hat nutzen wollen. Ihre Beweggründe hierfür – u.a. ein neues, aufwändiges Bewilligungs­verfahren zu vermeiden – sind nicht entscheidend.

4.3.2 Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, ist die Beschwerde­führerin mit Blick auf das Rückkaufsrecht der Gemeinde zudem auch in ihrer Entscheidung nicht frei gewesen, zu welchem Zeitpunkt sie das Grund­stück überbaut. Die Ausarbeitung eines neuen eigenen Projekts ver­bunden mit einem allfälligen Einspracheverfahren ist für die Beschwerde­führerin aus zeitlichen Gründen nicht in Betracht gekommen. Hätte sie ein anderes Vorhaben geplant und das entsprechende Bewilligungsverfahren durch­laufen müssen, hätte dies die Überbauung der Parzellen weiter ver­zögert. Die Beschwerdeführerin hat einen Rückkauf durch die Gemeinde des­halb nur ausschliessen können, indem sie das bewilligte Projekt innert der Frist von drei Jahren gebaut hat (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 4.3). Das dürfte sie in ihrem Entscheid, das Projekt der Verkäuferin zu über­nehmen, beeinflusst haben, unabhängig davon, welche Ausgaben ihr von der Gemeinde zurückerstattet worden wären. Vielmehr liegt es in ihrem objektiven Interesse als gewinnstrebiges Unternehmen, nicht lediglich Ver­luste zu verhindern, sondern Gewinn zu erzielen.

4.3.3 Ein Zusammenwirken zwischen der Verkäuferin der Grundstücke und den Werkunternehmen ist nach konstanter Rechtsprechung nicht not­wendig (vgl. vorne E. 2.4); weder Wortlaut noch Entstehungsgeschichte von Art. 6a HG liefern Hinweise für das Bestehen einer solchen Voraus­setzung (vgl. Vortrag zu Art. 6a HG S. 10 f.). Die in der Lehre geäusserte Kritik (Toni Amonn, Handänderungssteuer bei schlüsselfertigen Bauten, in BN 2011 S. 154 ff.; Roland Pfäffli, Handänderungssteuer beim Bauland­kauf, in BN 2018 S. 275 ff.; im gleichen Sinn jüngst auch Ernst Giger, Hand­änderungssteuer – Die schlüsselfertige Baute auf Abwegen oder die Suche nach der wahren Tragweite von Art. 6a HG, in in dubio 2/2019 S. 83 ff., S. 87) trägt dem Umstand zu wenig Rechnung, dass die Art. 6a HG zugrunde liegende Praxis vor allem die Beseitigung einer Ungleich­behandlung des Erwerbs bestehender und künftiger Bauten bezweckte (vorne E. 2.2). Von diesem Ziel hat sich auch der Gesetzgeber beim Erlass von Art. 6a HG leiten lassen. Im Zentrum der Betrachtung kann daher nicht ein allfälliges (gegen aussen sichtbares) Verhalten der Verkäuferschaft liegen, son­dern die Situation der Käuferschaft im Moment des Land­erwerbs. Wer diese Situation herbeigeführt hat bzw. was die Gründe sind, wes­halb sich die Käuferschaft in einer Situation fehlender Dispositions­freiheit befindet, ist unter Rechtsgleichheitsgesichtspunkten nicht von Be­deut­ung (zum Ganzen: VGE 2016/267 vom 12.9.2017 E. 4.2 [bestätigt durch BGer 2C_879/2017 vom 15.3.2018], 2010/45 vom 8.10.2010 E. 3.3, 2009/396 vom 18.10.2010 E. 2.5, 22314 vom 28.3.2006 E. 3.3; vgl. auch vorne E. 2.3 f.).

4.3.4 Nicht entscheidend ist weiter, dass die Beschwerdeführerin die Werk­verträge einzeln und keinen Totalunternehmerwerkvertrag ab­ge­schlossen hat. Das Eingehen eines solchen Vertrags ist, wie die zeitliche Nähe der Verträge, lediglich ein – wenn auch wichtiges – Indiz für die Ver­bindung zwischen Kauf- und Werkvertrag, aber keine Voraussetzung. Im Gegen­teil wäre der Umstand, dass der Werkpreis lediglich bei jenen Steuer­pflichtigen mitberücksichtigt wird, die bspw. mit Fertighaus­anbiete­rinnen oder -anbietern zusammenarbeiten, nicht jedoch bei jenen, welche mit Architekturbüros und einzelnen Unternehmen bauen, potentiell ge­eignet, eine rechtsungleiche Behandlung zu begründen (BGer 2C_879/2017 vom 15.3.2018 E. 2.3). Wie bereits die Vorinstanz er­wogen hat, ist hier ausschlaggebend, dass die Beschwerdeführerin ein kon­kretes, bereits rechtkräftig bewilligtes Projekt übernommen und umge­setzt hat (angefochtener Entscheid E. 5). Zudem hat sie die Werkverträge zwar selbst unterzeichnet, diese sind jedoch durch die für die gesamte Planung der Überbauung verantwortliche E.________ AG aus­gearbeitet worden (zu diesem Aspekt vgl. auch VGE 2012/470 vom 5.1.2015 E. 4.4 und E. 3.2). Da diese gemäss Architekturleistungsvertrag auch mit dem Offertenvergleich betraut gewesen ist (vgl. vorne E. 3.1.3), ist da­von auszugehen, dass das Architekturbüro auch die einzelnen Werk­unternehmen ausgewählt hat. Gegenteiliges wird von der Beschwerde­führerin nicht substantiiert vorgebracht. Dass schliesslich zwischen dem Kauf der Parzellen im Herbst 2015 und dem Abschluss der Werkverträge bzw. dem Baustart mehr als ein Jahr verging, erklärt sich durch die vor­genommene Projektänderung und ist nicht massgebend. Zusammen­fassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für die Bemessung der Handänderungssteuer auch auf den Werklohn abgestellt hat. Dessen Höhe ist unter den Verfahrensbeteiligten nicht streitig (vgl. insoweit auch VGE 2012/470 vom 5.1.2015 E. 4.7).

5.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist ab­zuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerde­führerin kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 5'000.--, werden der Beschwerdeführerin auf­erlegt.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführerin

- Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern

und mitzuteilen:

- Grundbuchamt Seeland

Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundes­gericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­des­ge­richt (BGG; SR 173.110) geführt werden.

VGE 17

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 26 VRPGart. 26 LPJAart. 26 VRPG

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

BVR 2016 237

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

BVR 1997 344

BVR 1995 267

BVR 2017 529

VGE 2016/267

2C_879/2017

BVR 2017 529

BVR 1997 344

VGE 2016/267

2C_879/2017

2P.114/2006

VGE 2016/267

2C_879/2017

VGE 22314

2P.114/2006

VGE 20554

2P.123/1999

2P.198/1999

VGE 2012/470

BVR 2017 529

VGE 2016/267

2C_879/2017

VGE 23437

BVR 2018 341

BVR 2016 529

BGE 143 III 65ATF 143 III 65DTF 143 III 65

BGE 141 III 28ATF 141 III 28DTF 141 III 28

BGE 138 I 232ATF 138 I 232DTF 138 I 232

2C_879/2017

VGE 2016/267

2P.114/2006

VGE 22314

BVR 2017 529

VGE 2016/340

VGE 2012/470

VGE 2016/267

2C_879/2017

2C_879/2017

VGE 2012/470

VGE 2012/470

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG