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Entscheid

100 2019 121

BVR 2021 S. 25

3. November 2020Deutsch31 min

A.________ und B.________ gehört je eine Wohnung an der …strasse … in Bremgarten bei Bern (Parzelle Gbbl. Nr. 1________). Die beiden Wohnungen werden mit einer Ölfeuerungsanlage beheizt (Feue­rungs­anlage Nr. 2________). Die Liegenschaft ist in zwei Stockwerk­einheiten auf­geteilt (Parzellen Gbbl. Nrn. 1________-1 und 1________-2).

Source be.ch

100.2019.121U

DAM/BIP/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 5. Oktober 2020

Verwaltungsrichter Daum

Gerichtsschreiber Bieri

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Einwohnergemeinde Bremgarten bei Bern

handelnd durch den Gemeinderat, Chutzenstrasse 12,

3047 Bremgarten bei Bern

Beschwerdegegnerin

und

Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern

Rechtsabteilung, Münsterplatz 3a, Postfach, 3000 Bern 8

betreffend Anordnung der Feuerungskontrolle; Kostenverlegung (Entscheid der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern vom 25. Februar 2019; I2017-015/016)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.10.2020, Nr. 100.2019.121U, Seite 1

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.

A.________ und B.________ gehört je eine Wohnung an der …strasse … in Bremgarten bei Bern (Parzelle Gbbl. Nr. 1________). Die beiden Wohnungen werden mit einer Ölfeuerungsanlage beheizt (Feue­rungs­anlage Nr. 2________). Die Liegenschaft ist in zwei Stockwerk­einheiten auf­geteilt (Parzellen Gbbl. Nrn. 1________-1 und 1________-2).

Am 28. März 2017 meldete der zuständige Kaminfeger der Einwohner­gemeinde (EG) Bremgarten bei Bern, dass A.________ und B.________ die periodische Feuerungskontrolle der Ölheizung verweigerten. Die EG Bremgarten ordnete in der Folge mit Verfügung an, dass die Feue­rungs­anlage Nr. 2________ bis spätestens am 20. bzw. 30. September 2017 zu kontrollieren sei. Die Kosten der Verfügung setzte sie nach Zeit­aufwand (eine Stunde) auf Fr. 110.-- fest. Sie datierte die Verfügung auf den 28. Juli bzw. 8. August 2017 (zwei Zustellungen).

B.

Gegen die Anordnung der Gemeinde erhoben A.________ und B.________ mit separaten Eingaben je vom 13. September 2017 Be­schwerde bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern (VOL; heute: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion [WEU]).

Ende September 2017 liessen A.________ und B.________ die Feue­rungskontrolle durchführen.

Die VOL vereinigte die beiden Beschwerdeverfahren mit prozessleitender Ver­fügung vom 6. Juni 2018. Mit Entscheid vom 25. Februar 2019 wies sie die Beschwerden ab, soweit sie diese nicht als gegenstandslos geworden von ihrem Geschäftsverzeichnis abschrieb. Sie bestimmte die Verfahrens­kosten auf eine Pauschalgebühr von insgesamt Fr. 600.--, wovon sie A.________ und B.________ je einen Drittel auferlegte, ausmachend je Fr. 200.--. Die restlichen Kosten wurden nicht erhoben.

C.

Dagegen hat A.________ am 4. April 2019 Verwaltungsgerichts­beschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids der VOL und der Verfügung der Gemeinde, insbesondere der Gebühr von Fr. 110.--.

Die EG Bremgarten hat mit Eingabe vom 14. Mai 2019 auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort verzichtet. Die VOL hat mit Beschwerdevernehm­lassung vom 20. Mai 2019 beantragt, es sei festzustellen, dass der Be­schwerde­entscheid der VOL vom 25. Februar 2019 insoweit in Rechtskraft er­wachsen sei, als B.________ Kosten auferlegt worden seien. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. A.________ hat zu diesen Ein­gaben am 20. Juni 2019 Stellung genommen.

Auf Ersuchen des Instruktionsrichters hat die EG Bremgarten am 3. Juni 2020 die vollständigen Originalakten eingereicht und sich zur Frage ge­äussert, weshalb sie im vorliegenden Fall ein verfügungsmässiges Handeln als notwendig erachtete. A.________ hat mit Eingaben vom 12. und 15. Ju­ni 2020 weitere Unterlagen beigebracht. Am 6. bzw. 1. Juli 2020 haben sich A.________ und die WEU abschliessend zum Beweisergebnis ge­äussert. Sie halten an ihren Anträgen fest, wobei A.________ zusätzlich eine mündliche Schlussverhandlung verlangt. Die EG Bremgarten hat sich nicht mehr vernehmen lassen.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zu­ständig. Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG).

1.2

Der Beschwerdeführer beantragt nebst der Aufhebung des Be­schwerde­entscheids der VOL auch die Aufhebung der Verfügung der Ge­meinde (vorne Bst. C). Nur der Entscheid der VOL vom 25. Februar 2019 bildet das (formelle) Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren; er ist an die Stelle der Verfügung der Gemeinde getreten (sog. Devolutiveffekt der Be­schwerde; vgl. dazu BGE 136 II 539 E. 1.2; BVR 2018 S. 528 E. 3.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7). Soweit die Aufhebung der Verfügung der Gemeinde beantragt wird, ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten (vgl. allgemein BVR 2010 S. 411 E. 1.4).

1.3

Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist befugt, wer am vorinstanz­lichen Verfahren teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid be­sonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 79 Abs. 1 VRPG). – Ende September 2017 fand die Feue­rungskontrolle statt. In der Hauptsache schrieb die VOL die Be­schwerde­verfahren daher als gegenstandslos geworden von ihrem Ge­schäfts­verzeichnis ab (vgl. Art. 39 Abs. 1 VRPG; angefochtener Entscheid E. 1e S. 7 f.; vorne Bst. B). Aus der Begründung erhellt, dass sich der Be­schwerde­führer der teilweisen Abschreibung des Verfahrens durch die VOL nicht widersetzt. Er ist aber der Ansicht, ihm hätten im Verfahren vor der Ge­meinde keine Kosten auferlegt werden dürfen. An der Überprüfung der Kosten­auflage hat er nach wie vor ein (hinreichendes) Rechtsschutz­interesse; insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten. Ob die Anordnung der Feuerungskontrolle selber rechtens war, ist dagegen nicht zu beurteilen.

1.4

Nur der Beschwerdeführer führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde; am vor­instanzlichen Verfahren nahm auch noch B.________ teil (vgl. vorne Bst. B). Er beantragt die vollständige Aufhebung des angefochtenen Ent­scheids und kritisiert, dass B.________ in die Kostenliquidation ein­bezogen wurde (vgl. Stellungnahme vom 20.6.2019 Ziff. 4a S. 4). Damit über­sieht er, dass die VOL ihm und B.________ die Verfahrens­kosten nicht gemeinsam auferlegt, sondern beide Parteien zur Bezahlung von je Fr. 200.-- verpflichtet hat (vgl. angefochtener Entscheid Dispositiv-Ziff. 2; vorne Bst. B). Der Beschwerdeführer ist daher nicht verpflichtet, die B.________ auferlegten Kosten zu bezahlen. Er ist in diesem Punkt mithin nicht beschwert. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzu­treten (vgl. auch hinten E. 3.1). Daran ändert nichts, dass die beiden Be­schwerde­verfahren vor der Vorinstanz vereinigt wurden (Art. 17 Abs. 1 VRPG; vorne Bst. B). Eine Verfahrensvereinigung begründet keine Streit­genossen­schaft, sondern bedeutet nur, dass zwei Beschwerden gemeinsam be­handelt werden; es kommt zu zwei separaten Entscheiden, wobei die Kosten so zu verlegen sind, wie wenn die verschiedenen Eingaben getrennt be­handelt worden wären (vgl. VGE 2014/113/127 vom 10.12.2014 E. 1.5; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 17 N. 4 und 7 sowie Art. 106 N. 3; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 55 f.).

1.5

Mit den vorstehenden Einschränkungen ist auf die Beschwerde ein­zu­treten. Der vorliegende Entscheid fällt mit Blick auf den Streitwert von unter Fr. 20'000.-- in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Ge­setzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

1.6

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

Der Beschwerdeführer beantragt, es sei im verwaltungsgerichtlichen Ver­fahren eine mündliche Schlussverhandlung im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 der Euro­päischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) durchzuführen (Stellung­nahme vom 6.7.2020 Ziff. 12 S. 6).

2.1

Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährleistet das Recht auf öffentliche Verhand­lung in Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche. Erfasst sind nicht nur zivil­rechtliche Streitigkeiten im engeren Sinn, sondern auch Verwaltungsakte einer hoheitlich handelnden Behörde, sofern sie massgeblich in Rechte und Ver­pflichtungen privatrechtlicher Natur eingreifen (statt vieler BGE 134 I 140 E. 5.2, 131 I 467 E. 2.5). Die Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK setzt zudem vor­aus, dass eine echte und ernsthafte Streitigkeit («une contestation réelle et sérieuse») vorliegt, deren Ausgang für den zivilrechtlichen Anspruch un­mittel­bar entscheidend ist; ein bloss vager Zusammenhang oder entfernte Aus­wirkungen reichen nicht aus (vgl. etwa BGE 132 V 6 E. 2.3.2; BVR 2018 S. 310 E. 7.5.2, 2007 S. 344 E. 2.3; Mark E. Villiger, Handbuch der EMRK, 3. Aufl. 2020, N. 459, je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Euro­päischen Gerichtshofs für Menschrechte [EGMR]). Der zivilrechtliche Cha­rakter einer Streitigkeit wird namentlich bejaht, wenn es um die Ausübung von Eigentumsrechten geht (vgl. etwa BGE 130 I 388 E. 5.3; Mark E. Villiger, a.a.O., N. 464). Abgaberechtliche Verpflichtungen liegen dagegen nach ständiger Praxis des EGMR ausserhalb des Anwendungsbereichs der zivil­recht­lichen Streitigkeiten (statt vieler BGE 144 I 340 E. 3.3.5). Eine Kosten­fest­setzung gilt als zivilrechtlich, wenn sie in einem zivilrechtlichen Streit ent­standen ist (BGer 5D_181/2011 vom 11.4.2012, in BlSchK 2013 S. 50 E. 3.1.1 mit Hinweisen; Meyer-Ladewig/Harrendorf/König, in Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], Handkommentar EMRK, 4. Aufl. 2017, Art. 6 N. 21).

2.2

Anders als der Beschwerdeführer meint, kann nicht allein deshalb von einer zivilrechtlichen Streitigkeit ausgegangen werden, weil ihm die Ge­meinde Verfahrenskosten auferlegt hat. Erforderlich wäre vielmehr, dass die Kosten im Rahmen einer zivilrechtlichen Streitigkeit erhoben werden. Dies ist aber nicht der Fall, da die bestimmungsgemässe Nutzung des Grund­eigentums durch die angeordnete Feuerungskontrolle weder verunmöglicht noch in unzumutbarer Weise erschwert wird (vgl. für dieses Kriterium BGE 131 I 12 E. 1.3 betreffend Verkehrsbeschränkungen). Ebenso wenig macht der Beschwerdeführer geltend, seine Privatsphäre sei tangiert worden, weil er dem Kaminfeger Zugang zur Feuerungsanlage gewähren musste. Selbst wenn die Anordnung der Feuerungskontrolle als zivilrecht­liche Streitigkeit zu betrachten wäre, würde sich im Ergebnis nichts ändern, da die Hauptsache hier gar keiner Rechtskontrolle mehr unterzogen werden kann (Gegenstandslosigkeit; vorne E. 1.3). Strittig ist allein noch, ob die Ge­meinde eine kostenpflichtige Verfügung erlassen durfte, um die Feuerungs­kontrolle durchzusetzen. Das vorliegende Verfahren hat mithin keinerlei Aus­wirkungen auf allfällige zivile Rechte und dient auch nicht deren Durch­setzung (vgl. für diese Beurteilung BGer 5A_208/2011 vom 24.6.2011 E. 5.2). Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist daher nicht anwendbar. Der Verfahrensantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird abgewiesen.

3.

Zu prüfen ist vorab, ob die Verfügung der Gemeinde nichtig ist, weil B.________ nicht korrekt in das Verfahren einbezogen worden sei.

3.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, der grösste Teil des Schriftverkehrs sei nur mit ihm geführt worden. Die Verfügung der Gemeinde sei B.________ damit ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs eröffnet worden und deshalb nichtig (Stellungnahme vom 20.6.2019 Ziff. 4b S. 4 f.). Er beantragt, B.________ sei «aus dem Verfahren zu nehmen», evtl. sei ihr das rechtliche Gehör zu gewähren. – B.________ hat gegen den Beschwerdeentscheid der VOL selber nicht Verwaltungsgerichts­beschwerde erhoben; sie ist daher am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt (vgl. auch vorne E. 1.4). Daher kann den beiden Anträgen, die ihre Ver­fahrens­beteiligung betreffen, nicht entsprochen werden; sie werden abge­wiesen. Zu prüfen ist jedoch, ob die Verfügung der Gemeinde im Verhältnis zum Beschwerdeführer nichtig ist. Denn Nichtigkeit ist jederzeit und von sämt­lichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu berücksichtigen (vgl. etwa BGE 139 II 243 E. 11.2; BVR 2014 S. 297 E. 4.3.3).

3.2

Nichtigkeit ist nur anzunehmen, wenn ein Mangel besonders schwer wiegt, offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn die Rechts­sicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet würde (sog. Evidenztheorie; BGE 139 II 243 E. 11.2; BVR 2015 S. 334 E. 2.2, 2014 S. 297 E. 4.3.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 55). Als Nichtigkeitsgründe fallen etwa krasse Verfahrensfehler in Be­tracht (BGE 145 III 436 E. 4 S. 438; BVR 2015 S. 193 E. 4, je mit Hinweisen). Ver­letzungen des rechtlichen Gehörs führen in der Regel nicht zur Nichtig­keit einer Verfügung; vielmehr können sie oft geheilt werden (vgl. etwa BGE 142 II 218 E. 2.8.1 [Pra 106/2017 Nr. 2]; BVR 2012 S. 152 E. 2.3.2). In der bernischen Verwaltungsrechtspflege sind Verwaltungsjustizbehörden be­fugt, ein bei ihnen hängiges Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren von Amtes wegen aufzuheben, wenn wesentliche Verfahrensgrundsätze der­art verletzt sind, dass die richtige Beurteilung unmöglich oder wesentlich er­schwert wird (Art. 40 Abs. 1 VRPG). Ausgeschlossen ist die korrekte Ent­scheid­findung etwa, wenn nicht alle Gesamteigentumsberechtigten an einem baupolizeilichen Wiederherstellungsverfahren beteiligt werden (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 40 N. 5).

3.3

Die Liegenschaft mit der streitbetroffenen Feuerungsanlage ist in zwei Stockwerkeinheiten aufgeteilt (vorne Bst. A). Eine Stockwerk­eigen­tümer­gemeinschaft ist eine auf sachenrechtlicher Grundlage be­ruhende Personen­verbindung ohne Rechtspersönlichkeit, die aber im Be­reich der ge­mein­samen Verwaltung von gemeinschaftlichen Anlagen wie eine juristische Per­son behandelt wird und beschränkt partei- und prozess­fähig ist (vgl. Art. 712l des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]; BGE 145 III 121 E. 4.3.3, 125 II 348 E. 2; BVR 2001 S. 429 E. 1b/aa). Da es sich bei der Heizung um eine gemeinschaftliche Anlage der Stock­werk­eigen­tümer­gemeinschaft handeln dürfte (vgl. BGer 5C.7/2004 vom 22.4.2004, in ZBGR 2005 S. 264 E. 3.3), hätte die Feuerungskontrolle wohl gegenüber der Ge­meinschaft angeordnet werden müssen und nicht gegen­über dem Be­schwerde­führer und B.________ (vgl. auch VGE 23296 vom 13.8.2008 E. 3.3; zur Zustellung von Verfügungen an eine Stock­werk­eigen­tümer­gemeinschaft Art. 712t Abs. 3 ZGB; René Bösch, in Basler Kom­mentar, 6. Aufl. 2019, Art. 712t ZGB N. 7 und Art. 712l ZGB N. 13). Ein all­fälliger Mangel wirkte sich für den Beschwerdeführer (und B.________) aber nicht nachteilig aus. Beiden wurde die Ver­fügung zugestellt, und beide hatten die Möglichkeit, sich gegen die Feuerungs­kontrolle zur Wehr zu setzen (vgl. Akten Gemeinde Beilage [B] 6, 15 und 18, act. 5A1). Da­mit waren sämtliche stockwerkeigentumsberechtigte Personen in das Ver­fahren einbezogen.

3.4

Anhand der Akten ist nicht restlos klar, ob die Gemeinde je eine (se­pa­rate) mit Kostenfolgen verbundene Verfügung an die Stockwerk­eigentümerin und den Stockwerkeigentümer erlassen wollte oder ob sie nur eine (gemeinsame) Verfügung erliess (vgl. Eingabe der Gemeinde vom 20.10.2017 S. 3, Vorakten VOL pag. 40 sowie dazugehörige B 14 f. und 18 f., act. 5A1; zur mehrmaligen Zustellung vorne Bst. A). Der Beschwerde­führer und die VOL gehen davon aus, dass es sich nur um eine Verfügung handelt (vgl. Beschwerde Ziff. 2 S. 4; angefochtener Entscheid E. 1d S. 7). Wäre die Feuerungskontrolle gegenüber der Stockwerkeigentümergemein­schaft anzuordnen gewesen (vgl. E. 3.3 hiervor), müsste der Erlass zweier Ver­fügungen als fehlerhaft erachtet werden. Selbst wenn zwei separate Ver­fügungen eröffnet wurden, hat dies aber keine Nichtigkeit zur Folge. Ent­scheidend ist auch hier, dass alle stockwerkeigentumsberechtigten Per­sonen am Verfahren beteiligt waren. Aus den gleichen Überlegungen ist von einer Kassation von Amtes wegen abzusehen.

3.5

Die kostenpflichtige Anordnung der Gemeinde ist damit nicht nichtig. B.________ führt nicht Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Der Ent­scheid der VOL ist folglich in Rechtskraft erwachsen, soweit ihr Verfahrens­kosten von Fr. 200.-- auferlegt worden sind. Wie von der VOL beantragt, ist dies der Klarheit halber im Dispositiv festzustellen (vorne Bst. C).

4.

In der Sache ist strittig, ob die Gemeinde für die Anordnung der Feuerungs­kontrolle eine Gebühr von Fr. 110.-- erheben durfte. Zu den einschlägigen Rechts­grundlagen ergibt sich Folgendes:

4.1

Die Behörde setzt nach Art. 107 Abs. 1 VRPG allfällige Verfahrens­kosten in der Verfügung fest (vgl. auch Art. 103 VRPG). Die Kostentragungs­pflicht fusst dabei auf dem Verursacherprinzip. Wer Aufwand verursacht, soll diesen bezahlen bzw. sich angemessen an den Kosten beteiligen müssen (vgl. allgemein Art. 66 des Gesetzes vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen [FLG; BSG 620.0]; Art. 6 des Gebühren­reglements der EG Bremgarten bei Bern vom 11. Juni 2007, Originalakten Ge­meinde B 24, act. 14A). Verwaltungsverfahren, die auf Gesuch hin durch­geführt werden oder die eine Person durch ihr Verhalten veranlasst hat, sind für die verursachende Adressatin bzw. den Adressaten der Verfügung daher regel­mässig mit Verfahrenskosten verbunden (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 107 N. 1; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungs­recht, 4. Aufl. 2014, § 57 N. 22).

4.2

Gestützt auf das Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Um­welt­schutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) hat der Bundesrat für Feue­rungsanlagen vorsorgliche Emissionsbegrenzungen festgelegt (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Anhang 3 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. De­zember 1985 [LRV; SR 814.318.142.1]). Nach Art. 13 Abs. 3 Bst. b LRV sind bei Feuerungsanlagen alle zwei Jahre Emissionsmessungen und -kontrollen durchzuführen. Der Vollzug ist grundsätzlich Sache der Kantone (vgl. Art. 35 LRV). In Umsetzung der bundesrechtlichen Vorschriften hat der Kanton Bern das Gesetz vom 16. November 1989 zur Reinhaltung der Luft (Luft­hygienegesetz, LHG; BSG 823.1) erlassen. In der Verordnung vom 14. April 2004 über die Kontrolle der Feuerungsanlagen mit Heizöl «Extra leicht» und Gas (VKF; BSG 823.215.1) wird der Vollzug der Luftreinhaltung bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung bis zu einem Mega­watt, die mit Heizöl «Extra leicht» oder Gas betrieben werden, im Detail ge­regelt (vgl. auch Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vom 25. Juni 2008 zur Rein­haltung der Luft [Lufthygieneverordnung, LHV; BSG 823.111]). – Die Vor­instanz geht von der Anwendbarkeit der VKF aus (vgl. angefochtener Ent­scheid E. 1b S. 5). Der Beschwerdeführer macht nichts Gegenteiliges gel­tend. Solches ist auch nicht ersichtlich.

4.3

Nach Art. 10 Bst. a LHG kontrollieren die Gemeinden Feuerungs­anlagen mit Heizöl «Extra leicht» und Gas mit einer Feuerungswärme­leistung bis zu einem Megawatt. Sie vollziehen die Feuerungskontrollen nach den Richtlinien des Amtes für Berner Wirtschaft (beco, vgl. Art. 7 Abs. 1 VKF; seit 1.1.2020 ist das Amt für Umwelt und Energie [AUE] zuständig). Nach Art. 10 VKF werden die Anlagen in der Regel alle zwei Jahre kon­trolliert (Abs. 1). Die Kontrollen finden alle vier Jahre statt, wenn die Anlage an­lässlich der periodischen Kontrolle die lufthygienischen und energetischen Grenz­werte deutlich unterschreitet und ein gutes Langzeitverhalten aufweist (Abs. 2). Nach Art. 14 Abs. 1 VKF kann die Gemeinde für die Kontrollen und Nach­kontrollen der Anlagen sowie für den Verwaltungsaufwand der Feue­rungs­kontrolle angemessene Gebühren verlangen. Gemäss Art. 15 Abs. 1 VKF bestimmt die Gemeinde eine oder mehrere für die Durchführung der Feue­rungskontrolle zuständige Personen (Abs. 1). Die zuständige Per­son muss den eidgenössischen Fachausweis für die Feuerungskontrolle be­sitzen (Abs. 2). Sie darf keine Anpassungen, Einregulierungen oder andere In­standstellungsarbeiten vornehmen (Abs. 3).

4.4

Die Gemeinde hat die Verfügung zur Feuerungskontrolle im Rahmen ihrer Vollzugskompetenzen erlassen. Es handelt sich ihrem Gehalt nach um eine vollstreckungsrechtliche Anordnung, da sie der Durchsetzung von ver­waltungs­rechtlichen Pflichten dient (vgl. zum Begriff von Vollstreckungs­massnahmen etwa Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 32 N. 3; Merkli/

Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 114 N. 1). Vollstreckungsrechtliche An­ordnungen setzen unter anderem voraus, dass die betroffenen Personen die ihnen auferlegten Pflichten nicht rechtzeitig erfüllt haben (vgl. für bau­polizei­liche Ersatzvornahmen VGE 2019/232 vom 20.4.2020 E. 2.1; Zaugg/Ludwig, Kom­mentar zum bernischen BauG, Band I, 5. Aufl. 2020, Art. 47 N. 3). In diesem Fall dürfen für die Verfügung grundsätzlich auch Ver­fahrenskosten ver­langt werden (vgl. vorne E. 4.1). Trifft eine Behörde hin­gegen eine nicht (mehr) nötige vollstreckungsrechtliche Anordnung, darf da­für keine Ver­waltungs­gebühr erhoben werden, weil die betroffene Person keinen Anlass für das behördliche Handeln gesetzt hat (für ein Beispiel RR 30.11.1983, in BVR 1984 S. 180 E. 1).

4.5

Die strittige Gebühr ist somit dann geschuldet, wenn die Gemeinde hin­reichenden Anlass hatte, die Feuerungskontrolle mit Verfügung anzu­ordnen. Ob dies der Fall war, hängt massgeblich vom Verhalten des Be­schwerde­führers ab (Weigerung, die Kontrolle freiwillig vorzunehmen).

5.

Sachverhaltlich lässt sich den Akten zur Feuerungskontrolle Folgendes ent­nehmen:

5.1

Am 23. Februar 2015 fand eine Kontrolle der hier interessierenden Feue­rungsanlage statt (vgl. Originalakten Gemeinde B 1, act. 14A). Im Früh­jahr 2017 meldete sich der Kaminfeger bei B.________ und dem Be­schwerdeführer für die nächste Feuerungskontrolle. Am 9. März 2017 konnte die Kontrolle nicht durchgeführt werden (vgl. Kopie der Anmeldung, Stellung­nahme des Beschwerdeführers an den Regierungsstatthalter vom 3.6.2017 S. 4, Originalakten Gemeinde B 14, act. 14A). Die beiden teilten dem Kaminfeger mit Schreiben vom 23. März 2017 mit, (auch) die am 28. März 2017 vorgesehene Feuerungskontrolle könne nicht stattfinden. Der Be­schwerdeführer sei an diesem Termin abwesend. Sie hielten die peri­odischen Kontrollen und Reinigungen ohnehin für unnötig, weil die Anlage per Service­abonnement jährlich gereinigt werde. Gleichzeitig störten sie sich da­ran, dass der Kaminfeger die Reinigung und die Feuerungskontrolle nicht an einem Termin durchführen könne (vgl. Originalakten Gemeinde B 2, act. 14A). Der Kaminfeger antwortete mit Brief vom 28. März 2017. Er führte aus, er müsse gestützt auf die anwendbaren gesetzlichen Grundlagen alle zwei Jahre eine Feuerungskontrolle durchführen. Zudem seien jährliche Ka­min­fegerarbeiten (Reinigung und Kontrolle der Feuerungsanlagen) vorge­schrieben. B.________ und der Beschwerdeführer seien aber be­rechtigt, einen anderen Kaminfeger mit den Arbeiten zu betrauen. Der Ka­min­feger schickte der Gemeinde, dem Regierungsstatthalteramt und dem beco je eine Kopie seines Schreibens und informierte die Behörden über die Ver­weigerung der Kaminfegerarbeiten und der Feuerungskontrolle (Original­akten Gemeinde B 3-6, act. 14A).

5.2

Der stellvertretende Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Bern-Mittelland wandte sich mit Schreiben vom 18. April 2017 an den Be­schwerde­führer und orientierte, er sei zuständig für Streitigkeiten betreffend die Reinigung von Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen. Ein Wechsel des Kamin­fegermeisters sei im Eivernehmen unter den Parteien ohne Gesuch­stellung möglich. Wenn die Parteien bis zum 3. Mai 2017 «keinen neuen Ka­min­fegermeister gemeldet» hätten, sei der bisherige Kaminfeger verpflichtet, zu­mindest die Kontrolle der Feuerungsanlage vorzunehmen (Originalakten Ge­meinde B 9, act. 14A). In der Folge kam es zu einem Schriftwechsel und E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und dem Regierungsstatt­halter­amt. Der Kaminfeger erklärte sich gegenüber einem Mitarbeiter des Re­gierungsstatthalteramts bereit, künftig die Kontroll- und Reinigungs­termine mit der «Heizungsservicefirma» abzustimmen. Laut dem Be­schwerde­führer wurde damit eine seiner Forderungen erfüllt; die Schlich­tungs­tätigkeit sei erfolgreich gewesen (vgl. E-Mail vom 8.8.2017, Akten VOL pag. 34; Beschwerde Ziff. 1.5 S. 3 und Ziff. 2.1 S. 5).

5.3

Der Beschwerdeführer liess dem Regierungsstatthalter unter an­de­rem am 3. Juni 2017 eine mehrseitige Stellungnahme zukommen, worin er seine Anliegen formulierte (vgl. Originalakten Gemeinde B 14, act. 14A). Auf der letzten Seite schrieb er, es sei nicht nötig, dass der Regierungsstatt­halter (oder eine andere Behörde) Zwangsmassnahmen anordne. Der Ka­minfeger dürfe rechtzeitig vor Beginn der kommenden Heizungsperiode ab 1. Sep­tem­ber 2017 die Feuerungskontrolle durchführen, falls bis dahin nicht eine Rege­lung im von ihm vorgeschlagenen Sinn erzielt werden könne. Diese «Er­mäch­tigung» gelte «insbesondere rechtswirksam als voraus­greifender Schutz vor einer allfälligen Verfügung zur Vornahme der Feuerungs­kontrolle oder der Einleitung einer Strafanzeige mit Bussgeld­androhung von 10'000 Franken etc. oder gar Schlimmerem». Niemand müsse etwas androhen oder ver­fügen.

5.4

Parallel zum Schriftwechsel mit dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittel­land führte der Beschwerdeführer Korrespondenz mit der Gemeinde. Diese forderte ihn mit Schreiben vom 12. April 2017 auf, zur nicht durch­geführten Feuerungskontrolle Stellung zu nehmen. Sie stellte fest, dass die Kontrolle an zwei Terminen nicht stattfinden konnte. Sie setzte ihm Frist bis zum 15. Mai 2017, um die Kontrolle nachzuholen oder eine Stellungnahme ein­zureichen (rechtliches Gehör). Lasse er die Frist unbenutzt verstreichen oder werde die Stellungnahme abgelehnt, werde eine kostenpflichtige Ver­fügung erlassen (Originalakten Gemeinde B 8, act. 14A).

5.5

Der Beschwerdeführer antwortete dem Gemeinderat am 28. Mai 2017. Er schrieb, dass er sich in einem vom «Regierungsstatthalter ange­strengten hängigen Schlichtungsverfahren» befinde. Solange dieses laufe, wäre eine von der Gemeinde als «untergeordnete Behörde angekündigte Ver­fügung nicht zielführend und wohl zudem auch rechtlich unwirksam». Die Heizung sei bis Mitte Oktober nicht in Betrieb; von der Anlage gehe also keine Gefahr aus, es seien mithin keine Zwangsmassnahmen angezeigt. Es gehe ihm nicht um die «Verweigerung der Kontrolle, sondern um die Durch­führung einer effizienten, nachhaltigen Kontrolle, Reinigung und Justierung unserer Anlage ohne Doppelspurigkeiten – auch ohne dass sie immer wieder vom Kaminkehrer beschädigt» werde (Originalakten Gemeinde B 12, act. 14A). Am 3. Juni 2017 liess der Beschwerdeführer dem Gemeinderat so­dann eine Kopie seiner Stellungnahme an das Regierungsstatthalteramt vom selben Datum zukommen (vgl. Originalakten Gemeinde B 13, act. 14A). Er behauptet, den Text betreffend die «Ermächtigung» an den Kaminfeger (vgl. vorne E. 5.3) in der Kopie an die Gemeinde hervorgehoben zu haben; er erinnert sich aber nicht mehr, wie er dies bewerkstelligt hat («Unter­streichung», «Kasten»; vgl. Stellungnahme vom 12.6.2020 S. 2; Be­schwerde Ziff. 2.3 S. 6). Die aktenkundige Kopie enthält keine besonderen Her­vorhebungen (Originalakten Gemeinde B 14, act. 14A). Weiter schickte der Beschwerdeführer auch dem Kaminfeger eine Kopie seiner Stellung­nahme an das Regierungsstatthalteramt vom 3. Juni 2017. Im Begleitbrief schrieb er: «Beiliegendes Schreiben wird zur Kenntnisnahme und ggf. Stellung­nahme übersandt. Auf den rot markierten Satz auf S. 5 meines Schreibens an den Regierungsstatthalter wird eigens hingewiesen» (Ori­gi­nal­akten Gemeinde B 16, act. 14A). Der Gemeinde schickte der Be­schwerde­führer wiederum eine Kopie des Schreibens an den Kaminfeger. Er schrieb der Gemeinde, diese Kopie solle sie «davon abhalten, die büro­kratischen Mühlen mahlen zu lassen» (Originalakten Gemeinde B 13, act. 14A).

5.6

In seinem Schreiben vom 3. Juni 2017 bat der Beschwerdeführer den Ge­meindepräsidenten schliesslich um eine Stellungnahme, ob er es effizient finde, dass die Feuerungsanlage an verschiedenen Terminen zusätzlich vom Kamin­feger gereinigt und kontrolliert werden müsse. Ausserdem wünschte er ein Gespräch, um einen Weg zu finden, «diese unsinnige Gesetzgebung» zu korrigieren (Originalakten Gemeinde B 13, act. 14A). Der Gemeinde­präsident erkundigte sich mit E-Mail vom 27. Juni 2017, ob der Beschwerde­führer weiterhin den Wunsch habe, mit ihm über die Heizungskontrollen zu reden; er habe ihn telefonisch nicht erreicht. Am 17. Juli 2017 bestätigte der Be­schwerdeführer, er habe weiterhin diesen Wunsch. Er weile aus beruf­lichen Gründen in … und werde sich nach seiner Rückkehr Ende August / Anfang September wieder melden (vgl. Stellungnahme vom 12.6.2020 mit Bei­lagen, act. 15 und 15A). Ende Juli bzw. Anfang August 2017 verfügte die Ge­meinde die Anordnung, die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegt (vorne Bst. A).

6.

Vor diesem Hintergrund ist zu beurteilen, ob für die Gemeinde hinreichend An­lass bestand, eine kostenpflichtige Verfügung zu erlassen.

6.1

Der Kaminfeger konnte die Feuerungskontrolle an zwei Terminen im März 2017 nicht durchführen (vorne E. 5.1). Der Beschwerdeführer stellte da­bei in Frage, ob es notwendig sei, die Anlage vom Kaminfeger kon­trollieren zu lassen. Die Gemeinde gewährte ihm mit Schreiben vom 12. April 2017 das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer liess sich innert der ihm ge­setzten Frist bis 15. Mai 2017 nicht vernehmen, obschon die Gemeinde aus­drücklich darauf hingewiesen hatte, in diesem Fall erlasse sie eine mit Kosten verbundene Verfügung (vorne E. 5.4). Da der Beschwerdeführer seinen Pflichten nicht rechtzeitig nachkam, stand einer vollstreckungsrecht­lichen Verfügung grundsätzlich nichts im Weg (vgl. vorne E. 4.4). Der Be­schwerde­führer meldete sich erst am 28. Mai und 3. Juni 2017 bei der Ge­meinde (vorne E. 5.5 und 5.6). Unter diesen Umständen zielt seine Rüge von vorn­herein ins Leere, ihm sei das rechtliche Gehör nicht ausreichend ge­währt worden (vgl. Stellungnahme vom 12.6.2020 S. 2 f.). Auch im Zeitpunkt des Erlasses und der Eröffnung der Verfügung(en) waren der Beschwerde­führer und B.________ der gesetzlichen Pflicht noch nicht nach­gekommen, eine Feuerungskontrolle zu ermöglichen; die letzte Kontrolle lag mehr als zwei Jahre zurück (vgl. vorne E. 5.1).

6.2

Der Beschwerdeführer bringt auch vor Verwaltungsgericht vor, beim Re­gierungsstatthalteramt sei ein «Schlichtungsverfahren» hängig gewesen, wes­halb es der Gemeinde nicht erlaubt gewesen sei, eine vollstreckungs­recht­liche Verfügung zu erlassen (vgl. etwa Beschwerde Ziff. 2.1 S. 4 f.; Stellung­nahmen vom 12. und 15.6.2020, je S. 1). Insbesondere sei es un­nötig gewesen, eine mit Kosten verbundene Verfügung zu erlassen, weil er den Kaminfeger in seinem Schreiben vom 3. Juni 2017 an den Regierungs­statt­halter «uneingeschränkt» zur Vornahme der Feuerungskontrolle vor Be­ginn der kommenden Heizungsperiode ermächtigt habe. Darüber habe er die Ge­meinde mit seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2017 in Kenntnis gesetzt (Zu­stellung einer Kopie; vgl. etwa Beschwerde Ziff. 2.3 S. 6 und Ziff. 3.2 S. 7 f.; Stellungnahmen vom 20.6.2019 Ziff. 2 S. 3 und vom 6.7.2020 Ziff. 3 S. 2).

6.3

Das Tätigwerden des (stellvertretenden) Regierungsstatthalters er­klärt sich vor folgendem rechtlichen Hintergrund: Nach Art. 10 ff. des Feuer­schutz- und Feuerwehrgesetzes vom 20. Januar 1994 (FFG; BSG 871.11) müssen Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen nach Massgabe der feuer­schutz­technischen, lufthygienischen und energetischen Erfordernisse peri­odisch gereinigt werden. Dabei ist zu kontrollieren, ob die Anlagen den Feuer­schutz­vorschriften entsprechen. Die zuständigen kantonalen Be­hörden für den Feuerschutz sind die Regierungsstatthalterinnen und Re­gie­rungs­statt­halter sowie die Gebäudeversicherung Bern (GVB; vgl. Art. 35 FFG; zu­treffend angefochtener Entscheid E. 2c S. 11). Streitigkeiten zwischen Haus­eigentümerin oder Hauseigentümer und Kaminfegerin oder Kamin­feger be­urteilt die Regierungsstatthalterin oder der Regierungs­statt­halter (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 FFG). Ausserdem entscheidet die Regie­rungs­statthalterin oder der Regierungsstatthalter im Streitfall nach Rück­sprache mit der GVB über die Zulässigkeit eines Wechsels (vgl. Art. 24 Abs. 2 der Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung vom 11. Mai 1994 [FFV; BSG 871.111]).

6.4

Die Schreiben des stellvertretenden Regierungsstatthalters und die ver­mittelnde Tätigkeit des Mitarbeiters hatten die Reinigungsarbeiten und einen möglichen Kaminfegerwechsel zum Gegenstand (vgl. vorne E. 5.2). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ging es bei der verfügten Feue­rungs­kontrolle dagegen um eine lufthygienische Kontrolle nach den Vor­schriften der LRV der VKF (angefochtener Entscheid E. 2b S. 9). Im Unter­schied zu den Reinigungsarbeiten und den feuerschutztechnischen Kon­trollen fallen solche Kontrollen nicht in den Zuständigkeitsbereich der Re­gie­rungs­statthalterinnen und -statthalter. Im Rahmen der Kompetenz­ordnung hätte der Regierungsstatthalter die Feuerungskontrolle weder selber an­ordnen noch überprüfen können (vgl. vorne E. 4.2 f.). Die ver­mittelnde Tätig­keit des Regierungsstatthalteramts stand daher dem Erlass einer Verfügung nicht im Weg. Daran ändert nichts, dass Regierungsstatt­halterinnen und

-statt­halter im Allgemeinen die Aufsicht über die Gemeinden ausüben (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes vom 28. März 2006 über die Regierungs­statt­halterinnen und Regierungsstatthalter [RStG; BSG 152.321]). Dem Be­schwerde­führer hilft mithin nicht, dass die Gemeinde in einem anderen Fall selber vorgeschlagen habe, an den Regierungsstatt­halter zu gelangen (vgl. Stellung­nahme vom 15.6.2020 S. 2). Auch ein «for­melles Schlichtungs­verfahren» wäre einer Verfügung der Gemeinde nicht entgegengestanden. Un­behelflich ist deshalb der Einwand des Beschwerde­führers, er könne als Laie den Unterschied zwischen einem «Schlichtungs­verfahren» und einem «formellen Schlichtungsverfahren» nicht kennen (Be­schwerde Ziff. 2.1 S. 4). Die Anhörung von beteiligten Personen des Regie­rungsstatthalteramts und des Kaminfegers zum Schlichtungsverfahren ist folglich entbehrlich. Dieser Be­weisantrag wird abgewiesen (vgl. Stellung­nahme vom 20.6.2019 Ziff. 2 S. 2; zur sog. antizipierten Beweiswürdigung statt vieler BVR 2017 S. 255 E. 5.1 mit Hinweisen).

6.5

Bei dieser Ausgangslage kommt der «Ermächtigung» an den Kamin­feger, die Feuerungskontrolle durchführen zu dürfen, ebenfalls keine aus­schlag­gebende Bedeutung zu. Die «Ermächtigung» erteilte der Be­schwerde­führer im (mehrseitigen) Schreiben vom 3. Juni 2017 gegenüber dem (in­so­weit unzuständigen) Regierungsstatthalteramt und nicht gegen­über dem Kamin­feger selber oder der (insoweit zuständigen) Gemeinde. Dieser liess er bloss eine Kopie des Schreibens an das Regierungsstatt­halteramt zu­kommen. Die Gemeinde durfte davon ausgehen, das (nur) in Kopie erhaltene Schreiben stehe in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Feue­rungs­kontrolle, zumal der Beschwerdeführer sie nicht näher auf die Be­deu­tung der beigelegten Unterlagen hingewiesen hat. Insbesondere hat er nicht klar in Aussicht gestellt, er werde die Feuerungskontrolle bis spätestens Ende September 2017 durchführen lassen. Er hat lediglich fest­gehalten, die Kopie seines (weiteren) Schreibens an den Kaminfeger solle die Gemeinde da­von abhalten, die «bürokratischen Mühlen mahlen zu lassen». Bei diesem letzteren Schreiben handelte es sich wiederum nur um ein Begleitschreiben. Weiter konnte im Beweisverfahren vor Verwaltungs­gericht nicht erstellt werden, dass der Textteil betreffend die «Ermächtigung» in der Kopie an die Ge­meinde besonders hervorgehoben war (vgl. zum Gan­zen vorne E. 5.5).

6.6

Die Gemeinde musste somit im Verfügungszeitpunkt nicht davon aus­gehen, der Beschwerdeführer werde seiner Verpflichtung nachkommen, die Feuerungskontrolle durchführen zu lassen. Zwar trifft zu, dass die Ge­meinde gehalten war, auch nach dem 15. Mai 2017 eingehende Eingaben zu berücksichtigen (vgl. Stellungnahme vom 6.7.2020 Ziff. 5 S. 3). Da der Be­schwerdeführer die Frist zur Stellungnahme jedoch unbenutzt hat ver­streichen lassen, hätte von ihm erwartet werden dürfen, dass er gegenüber der Gemeinde deutlich und unmissverständlich zum Ausdruck bringt, seinen Pflichten nachkommen zu wollen. Die Gemeinde war sodann nicht ver­pflichtet, weiter zuzuwarten, weil die Feuerungsanlage im Sommer ausser Be­trieb stand (vgl. etwa Beschwerde Ziff. 1.5 S. 2). Wie die Vorinstanz richtig fest­gehalten hat, müssen Feuerungskontrollen nicht während der Betriebs­phase vorgenommen werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 2c S. 10). Die an­wendbaren Rechtsgrundlagen sehen solches nicht vor (vgl. Beschwerde Ziff. 2.2 S. 5). Weder ist ersichtlich noch vorgebracht, dass die Feuerungs­anlage überhaupt nicht mehr genutzt werden soll. Es mag die Absicht des Be­schwerdeführers gewesen sein, die Anlage erst nach der Kontrolle wieder in Betrieb zu nehmen (vgl. Stellungnahme vom 20.6.2019 Ziff. 3 S. 3). Dieser Um­stand ist für die Feuerungskontrolle indes unerheblich. Wohl vereinbarte der Beschwerdeführer später mit dem Kaminfeger einen Termin und ermög­lichte die Kontrolle doch noch. Das ändert indes nichts daran, dass die Ge­meinde im Verfügungszeitpunkt von der Notwendigkeit einer Verfügung aus­gehen durfte. Insofern ist der angefochtene Entscheid auch nicht wider­sprüch­lich (vgl. Beschwerde Ziff. 2.3 S. 7; Stellungnahme vom 6.7.2020 Ziff. 9 S. 5 f.).

6.7

Der angefochtene Entscheid verletzt den Anspruch auf gerechte Be­handlung nicht; ebenso wenig erweist er sich als überspitzt formalistisch (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; vgl. Beschwerde Ziff. 2.1 S. 4). Der Beschwerdeführer ging fälschlicherweise davon aus, das «Schlichtungs­verfahren» vor dem Regierungsstatthalteramt stehe dem Vor­gehen der Gemeinde entgegen (vgl. Beschwerde Ziff. 2.1 S. 4). Die Be­hörden waren im Rahmen ihrer Kompetenzen tätig. Zwar mögen die Zuständig­keiten im Bereich der Reinigungs- und Kontrollarbeiten von Hei­zungs­anlagen nicht leicht überblickbar sein. Die Gemeinde hat das Ver­fahren aber korrekt geführt. Insbesondere hat sie dem Beschwerdeführer am 12. April 2017 das rechtliche Gehör gewährt und unmissverständlich auf die Kon­sequenzen hingewiesen, wenn innert Frist keine Gründe gegen die Feue­rungs­kontrolle geltend gemacht werden. Auch von einem Laien muss er­wartet werden, dass er innerhalb dieser Frist – oder allenfalls auch noch später – gegenüber der zuständigen Behörde (hier: Gemeinde) reagiert, wenn er die angedrohten Rechtsfolgen abwenden will. Das gilt umso mehr, als die Gemeinde nie zum Ausdruck gebracht hat, sie werde die Ver­mittlungs­tätigkeit des Regierungsstatthalteramts abwarten.

6.8

Unbehelflich ist schliesslich der Einwand des Beschwerdeführers, es sei noch ein Gespräch mit dem Gemeindepräsidenten ausstehend gewesen, wes­halb er nicht mit einer Verfügung habe rechnen müssen (vgl. Stellung­nahmen vom 20.6.2019 Ziff. 5 S. 5 und vom 6.7.2020 Ziff. 6 S. 4; ferner Be­schwerde Ziff. 1.5 S. 3 und Ziff. 3.2 S. 8). Der Wunsch nach einem Gespräch zielte darauf ab, die «unsinnige Gesetzgebung» zu korrigieren (vorne E. 5.6). Aus der Nachfrage des Gemeindepräsidenten, ob der Wunsch nach einem Gespräch über die Heizungskontrollen noch bestehe, hätte er nicht auf eine nochmalige Gelegenheit schliessen dürfen, sich zur anstehenden Kontrolle zu äussern. Solches hat der Gemeindepräsident denn auch nicht in Aussicht gestellt; es blieb damit beim Vorgehen, wie es die Gemeinde in ihrem Schreiben vom 12. April 2017 kommuniziert hatte.

6.9

Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde die Feue­rungskontrolle mit einer gebührenpflichtigen Verfügung angeordnet hat. Gegen die Bemessung der Gebühr bringt der Beschwerdeführer nichts vor. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet. Sie ist abzu­weisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2 und 1.4).

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerde­führer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Partei­kosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Dispositiv

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Es wird festgestellt, dass die Kostenregelung gemäss Ziff. 2 des Ent­scheids der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern vom 25. Februar 2019 mit Bezug auf B.________ in Rechtskraft erwachsen ist.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegnerin

- Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundes­gericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­des­gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

VGE 05

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

Art. 76 VRPGart. 76 LPJAart. 76 VRPG

Art. 77 VRPGart. 77 LPJAart. 77 VRPG

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

BGE 136 II 539ATF 136 II 539DTF 136 II 539

BVR 2018 528

BVR 2010 411

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 39 VRPGart. 39 LPJAart. 39 VRPG

Art. 17 VRPGart. 17 LPJAart. 17 VRPG

VGE 2014/113/127

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

BGE 134 I 140ATF 134 I 140DTF 134 I 140

BGE 131 I 467ATF 131 I 467DTF 131 I 467

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

BGE 132 V 6ATF 132 V 6DTF 132 V 6

BVR 2018 310

BVR 2007 344

BGE 130 I 388ATF 130 I 388DTF 130 I 388

BGE 144 I 340ATF 144 I 340DTF 144 I 340

5D_181/2011

BGE 131 I 12ATF 131 I 12DTF 131 I 12

5A_208/2011

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

BGE 139 II 243ATF 139 II 243DTF 139 II 243

BVR 2014 297

BGE 139 II 243ATF 139 II 243DTF 139 II 243

BVR 2015 334

BVR 2014 297

BGE 145 III 436ATF 145 III 436DTF 145 III 436

BVR 2015 193

BGE 142 II 218ATF 142 II 218DTF 142 II 218

BVR 2012 152

Art. 40 VRPGart. 40 LPJAart. 40 VRPG

Art. 712l ZGBart. 712l CCart. 712l CC

BGE 145 III 121ATF 145 III 121DTF 145 III 121

BGE 125 II 348ATF 125 II 348DTF 125 II 348

BVR 2001 429

5C.7/2004

VGE 23296

Art. 712t ZGBart. 712t CCart. 712t CC

Art. 712t ZGBart. 712t CCart. 712t CC

Art. 712l ZGBart. 712l CCart. 712l CC

Art. 107 VRPGart. 107 LPJAart. 107 VRPG

Art. 103 VRPGart. 103 LPJAart. 103 VRPG

Art. 3 LRVart. 3 OPairart. 3 OIAt

Art. 13 LRVart. 13 OPairart. 13 OIAt

Art. 35 LRVart. 35 OPairart. 35 OIAt

Art. 7 VKFart. 7 OCICart. 7 VKF

Art. 10 VKFart. 10 OCICart. 10 VKF

Art. 14 VKFart. 14 OCICart. 14 VKF

Art. 15 VKFart. 15 OCICart. 15 VKF

VGE 2019/232

BVR 1984 180

Art. 35 FFGart. 35 LPFSPart. 35 FFG

Art. 42 FFGart. 42 LPFSPart. 42 FFG

Art. 24 FFVart. 24 OPFSPart. 24 FFV

BVR 2017 255

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG