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Entscheid

100 2019 138

Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2019

6. Juni 2020Deutsch16 min

Der mazedonische Staatsangehörige A.________ (Jg.1992) reiste am 30. März 2012 in die Schweiz ein und heiratete am 12. Mai 2012 eine slo­wakische Staatsangehörige (Jg. 1976), die hier über eine Aufenthalts­bewilligung EU/EFTA verfügt. Gestützt auf die Ehe erhielt er eine Auf­enthalts­­bewilligung EU/EFTA mit Gültigkeitsdauer bis zum 14. Juli 2015. Im Juli 2014 lösten die Eheleute den gemeinsamen Haushalt auf. Hierauf ver­wei­gerte die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF) am 3. Juli 2017 die Verlängerung der Auf­enthalts­bewilligung von A.________ und wies diesen unter Ansetzung einer Aus­reisefrist aus der Schweiz weg.

Source be.ch

100.2019.138U

HER/KUN/SRE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 24. Januar 2020

Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied

Verwaltungsrichterin Arn De Rosa

Gerichtsschreiberin Kummler

A.________

vertreten durch Fürsprecher …

Beschwerdeführer

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

Kramgasse 20, 3011 Bern

sowie

Einwohnergemeinde Bern

Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, Postfach, 3001 Bern

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid

der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 15. März 2019; 2017.POM.569)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.01.2020, Nr. 100.2019.138U, Seite 1

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.

Der mazedonische Staatsangehörige A.________ (Jg.1992) reiste am 30. März 2012 in die Schweiz ein und heiratete am 12. Mai 2012 eine slo­wakische Staatsangehörige (Jg. 1976), die hier über eine Aufenthalts­bewilligung EU/EFTA verfügt. Gestützt auf die Ehe erhielt er eine Auf­enthalts­­bewilligung EU/EFTA mit Gültigkeitsdauer bis zum 14. Juli 2015. Im Juli 2014 lösten die Eheleute den gemeinsamen Haushalt auf. Hierauf ver­wei­gerte die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF) am 3. Juli 2017 die Verlängerung der Auf­enthalts­bewilligung von A.________ und wies diesen unter Ansetzung einer Aus­reisefrist aus der Schweiz weg.

B.

Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 4. August 2017 Be­schwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion des Kantons Bern [SID]). Diese wies die Be­schwerde am 15. März 2019 ab und setzte A.________ eine Ausreisefrist bis zum 23. April 2019.

C.

Gegen den Entscheid der POM hat A.________ am 17. April 2019 Ver­waltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Ent­scheid sei aufzuheben und die Ausländerbehörde anzuweisen, die Auf­enthaltsbewilligung zu verlängern.

Die POM und die EG Bern beantragen mit Vernehmlassung bzw. Stellung­nahme vom 8. bzw. 20. Mai 2019 die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

Erwägungen

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Ver­fahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Be­schwerde ist grundsätzlich einzutreten (Vorbehalt hinten E. 3.1).

1.2

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

2.1

Dem Beschwerdeführer wurde der Aufenthalt in der Schweiz ur­sprüng­lich gestützt auf die Ehe mit einer Slowakin bewilligt, welche hier frei­zügigkeitsrechtlich aufenthaltsberechtigt ist (vgl. Akten EG Bern 3B pag. 1 ff., 13 und 17 f.). Es ist unbestritten, dass die im Jahr 2012 ge­schlossene Ehe jedenfalls im Zeitpunkt der Verfügung der Gemeinde (Juli 2017) definitiv gescheitert ist und dem Beschwerdeführer seither kein Auf­enthaltsanspruch nach dem Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) mehr zukommt. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, ein freizügigkeitsrechtlicher Anspruch habe zumindest bei Ablauf der Gültigkeitsdauer seiner Aufenthaltsbewilligung im Juli 2015 (Akten EG Bern 3B pag. 18) noch bestanden, weshalb diese gestützt auf das Frei­zügig­keitsrecht um weitere fünf Jahre hätte verlängert werden müssen (vgl. Be­schwerde S. 3-5).

2.2

Nach Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben die Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufent­halts­recht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Dabei handelt es sich um ein sog. abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Es kommt neben anderen dem Ehegatten einer EU-Angehörigen ungeachtet seiner Staatsangehörig­keit zu (Art. 3 Abs. 2 Bst. a Anhang I FZA) und ermöglicht im Interesse einer wirksamen Freizügigkeit unter den Vertragsstaaten das gemeinsame Familien­leben. Deshalb dauert das abgeleitete Aufenthaltsrecht nur so lange, als das originäre Aufenthaltsrecht des EU-Angehörigen besteht (BGE 144 II 1 E. 3.1, 137 II 1 E. 3.2, 130 II 113 E. 7 [Pra 93/2004 Nr. 171]). Nach der Rechtsprechung setzt dieses Recht grundsätzlich nur das formale Bestehen einer Ehe voraus, doch steht es unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs; fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das for­melle Eheband ausschliesslich dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungs­vorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch dahin (BGE 144 II 1 E. 3.1, 139 II 393 E. 2.1, 130 II 113 E. 9 [Pra 93/2004 Nr. 171]). Abgesehen vom hier nicht in Betracht fallenden Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA kennt das Freizügigkeitsrecht keine Rechtsansprüche von drittstaats­angehörigen Ehegatten, im Gastland zu verbleiben, wenn (u.a.) die an­spruchs­vermit­telnde Ehe aufgelöst bzw. die Berufung darauf rechts­miss­bräuch­lich ist. Die abgeleitete Bewilligung des Drittstaatsangehörigen kann in diesem Fall mangels Fortdauerns der Bewilligungsvoraussetzungen ge­stützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Ein­führung des freien Personenverkehrs (VEP; SR 142.203) i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. d des Bun­desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus­lände­rinnen und Aus­länder und über die Integration (AIG; SR 142.20; vor dem 1.1.2019: Bun­desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Aus­ländergesetz, AuG]) widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das FZA insoweit keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (BGE 144 II 1 E. 3.1, 139 II 393 E. 2.1).

2.3

Der am 30. März 2012 in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer (geb. ... 1992) zog nach der Heirat im Mai 2012 in die 3 ½-Zimmer-Woh­nung seiner 16 Jahre älteren Ehefrau und seines hier niederlassungs­berechtigten Halbbruders ein; die Ehefrau und der Halbbruder hatten zuvor während mehrerer Jahre eine partnerschaftliche Beziehung geführt und waren 2010 gemeinsam in diese Wohnung eingezogen (Akten EG Bern 3B pag. 10 f., 18 und 26 sowie 3C pag. 24, 26 f. und 58-60; unbestrittene Aus­führungen im angefochtenen Entscheid E. 3a). Am 2. Juli 2014 meldete sich die Ehefrau in eine andere bernische Gemeinde ab, wo sie als offizi­elle neue Mietpartnerin in die Wohnung ihres Chefs einzog; am 1. Dezem­ber 2016 zog sie mit diesem zusammen in eine neue Wohnung um (Akten EG Bern 3C pag. 15, 17, 68, 71 f.; unbestrittene Ausführungen im ange­fochtenen Entscheid E. 3a). Wie die POM zu Recht festhält, ist vor diesem Hinter­grund unglaubwürdig, dass die Ehefrau einzig aus berufli­chen Grün­den bzw. wegen der engen räumlichen Wohnverhältnisse den Wohnort ge­wechselt haben soll, der Beschwerdeführer dagegen sein aktu­elles Um­feld nicht verlieren wollte (vgl. Beschwerde S. 3; Akten EG Bern 3B pag. 75). Es be­stehen keinerlei Anhaltspunkte, dass die Ehe­frau nach Verlassen des ge­meinsamen Haushalts weiterhin einen Ehewil­len gehabt hätte. Ihr Zivil­stand ist in ihrem fremdenpolizeilichen Dossier vielmehr be­reits per Ende No­vember 2013 als «getrennt» registriert (vgl. Akten EG Bern 3C pag. 15). Sie war zudem offensichtlich nicht bereit, eine Be­stätigung über den Fort­bestand ihres Ehewillens zuhanden der städti­schen Ausländerbehörde aus­zustellen. Wenn der Beschwerdeführer dazu durch seinen Rechtsvertreter im Rahmen der Gehörsgewährung ausführen liess, ihr Verhältnis sei «zur­zeit tatsächlich eher getrübt», lässt dies keine ernst­haften Zweifel daran auf­kommen, dass der Beschwerdeführer sehr wohl längst wusste, dass die Ehe definitiv gescheitert war (Akten EG Bern 3B pag. 100-104): Er selber führt vor Verwaltungsgericht wie im ganzen Ver­fahren bloss aus, er und die Ehe­frau hätten bis ca. Frühling 2016 weiterhin ein gutes Verhältnis ge­pflegt; dass sie weiterhin eine Paarbeziehung ge­führt hätten, macht er da­gegen nicht geltend (Be­schwerde S. 3; Akten EG Bern 3B pag. 75). Er gab zu­dem im Verlänge­rungsgesuch Juli 2015 an, getrennt von seiner Ehefrau zu leben, und hat anlässlich seiner Verhaftung im Februar 2014 als «An­gehörigen» einzig seinen Halbbruder (nicht die Ehefrau) informiert (Akten EG Bern 3B pag. 45 und 27). Auch wenn bis heute keine Ehescheidung an­gestrebt sei (Be­schwerde S. 3), muss die Beziehung (wenn eine solche über­haupt je be­standen hat) bei diesen Ge­gebenheiten mit der Vorinstanz spätestens seit Juli 2014 als inhaltsleer gelten und ist die Berufung darauf seit­her recht­missbräuchlich. Dem Be­schwerdeführer kam folglich bereits 2015 (Zeit­punkt des Bewilligungs­ablaufs) kein freizügigkeitsrechtlicher Auf­enthalts­an­spruch mehr zu. Ins Leere geht bei dieser Sachlage sein Argu­ment, die Ausländerbehörde habe unzulässigerweise die Ver­län­gerung der Auf­ent­haltsbewilligung verzögert, bis sich Umstände er­geben hätten, die eine Nichtverlängerung erlaubten (Beschwerde S. 5). Ab­ge­sehen davon hätte eine weitere, auf fünf Jahre ausgestellte Auf­enthalts­bewilligung EU/EFTA ab dem Jahr 2016, als die Ehe auch nach der Dar­stellung des Be­schwer­deführers definitiv gescheitert war (Beschwerde S. 5), wegen Nicht­einhal­tens der damit verbundenen Bedingung widerrufen werden können (vgl. vorne E. 2.2).

2.4

Nach zutreffender Auffassung der Vorinstanz fällt nach Auflösung der Ehegemeinschaft mit einer EU/EFTA-Angehörigen grundsätzlich ein selb­ständiger Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf die landes­rechtlichen Bestimmungen zum sog. nachehelichen Härtefall in Be­tracht (vorne E. 2.2), wiewohl die getrennt lebende Ehefrau nur eine Auf­enthalts­bewilligung EU/EFTA und nicht eine Niederlassungsbewilligung be­sass (BGE 144 II 1 E. 4.3-4.7). Der Anspruch auf Erteilung und Ver­längerung der Aufenthaltsbewilligung besteht nach gescheiterter Ehe ver­selb­ständigt weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre ge­dauert hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG in der bis 31.12.2018 gültigen Fassung) oder wenn wichtige per­sön­liche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG). Es ist nicht bekannt, ob die Ehefrau nach wie vor im Besitz einer gültigen Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ist, was für einen Aufenthaltsanspruch des drittstaatsangehörigen Ehegatten vor­ausgesetzt wird (BGE 144 II 1 E. 4.7; letzte aktenkundige Verlängerung bis zum 5.12.2018 [Vorakten POM pag. 40]). Wie es sich damit verhält, kann mit Blick auf das Folgende aber offenbleiben.

3.

3.1

Die Vorinstanz hat einen Anspruch gestützt auf Art. 50 AIG verneint. Einer­seits erreichte die Ehedauer ihres Erachtens keine drei Jahre; ande­rerseits vermochte sie keine wichtigen Gründe für den Verbleib des Be­schwerde­führers in der Schweiz zu erkennen und beurteilte dessen Wieder­eingliederungsmöglichkeit im Heimatland als intakt (angefochtener Ent­scheid E. 5). Der Beschwerdeführer wendet dagegen zwar ein, die Ehe habe mindestens vier Jahre gedauert, und er äussert gewisse Bedenken hin­sichtlich der beruflichen Wiedereingliederung im Heimatland (Be­schwerde S. 4 und 7). Er setzt seine Ausführungen aber nicht in Bezug zu den gesetzlichen Anforderungen und lässt in seinen kurzen und pauscha­len Vorbringen eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Er­wägungen vermissen. Es erscheint daher fraglich, ob sich der Beschwerde­führer vor Verwaltungsgericht überhaupt noch auf ein Anwesenheitsrecht nach Art. 50 AIG beruft oder ob die Beschwerde insoweit rechtsgenüglich be­gründet ist. Dies kann jedoch mit Blick auf das Folgende dahingestellt bleiben.

3.2

Die Ehe des Beschwerdeführers wurde im Mai 2012 geschlossen und die Ehegemeinschaft ist spätestens Mitte 2014 definitiv gescheitert (vorne E. 2.3). Eine eheliche Gemeinschaft hat nur gut zwei Jahre gedau­ert. Ein Anwesenheitsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG fällt so­mit ausser Betracht.

3.3

Ein nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG liegt vor, wenn wichtige persönliche Gründe den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, insbesondere die soziale Wieder­eingliederung im Heimatland stark gefährdet erscheint. Hier stehen keine familiä­ren Gründe zur Diskussion, welche den weiteren Verbleib des Be­schwer­deführers in der Schweiz erforderlich machen könnten; weder in den an­geblichen Umständen der Trennung (vorne E. 2.3) noch in der Be­ziehung zum Halbbruder, bei dem er offenbar in Untermiete lebt (Akten EG Bern 3B pag. 157-160), liegen besondere Umstände, die einen wichtigen persönlichen Grund begründen können. Der Beschwerdeführer ist überdies nicht gut integriert, räumt ein, dass er verschiedentlich straf­fällig geworden ist und Schulden generiert hat (Beschwerde S. 5; vgl. auch hin­ten E. 4.2). Hinsichtlich der Rückkehr ins Heimatland stellt er die vor­instanz­liche Feststellung nicht in Frage, dass er bis im Alter von 19 Jahren im Heimatland gelebt hat und mit den dortigen Gepflogenheiten nach wie vor vertraut ist. Er äussert einzig «gewisse Bedenken», ob auch in Maze­donien auf seine eingeschränkte Belastbarkeit Rücksicht genommen würde, so dass er sich dort beruflich eine Existenz aufbauen könnte (Be­schwerde S. 7). Von einer stark gefährdeten Wiedereingliederung kann ge­stützt hierauf allerdings keine Rede sein. Zwar war der Beschwerdefüh­rer wegen eines Berufsunfalls im September 2013 (Quetschung der rech­ten Hand) über längere Zeit arbeitsunfähig und bezog deshalb bis im Juni 2015 Tag­gelder der SUVA von insgesamt Fr. 81'711.50 (Akten EG Bern 3B pag. 42 ff., 53 ff., 58). Er ist gemäss Einschätzung der SUVA aber spätes­tens seit Ende Januar 2017 wieder zu 100 % arbeitsfähig, wenn auch mit ge­wissen Einschränkungen (insb. Heben von schweren Lasten nur bis 10 kg); sein Antrag auf eine IV-Rente wurde abgewiesen (Beschwerde­beilage [BB] 3; Akten EG Bern 3B pag. 148 ff.; Beschwerde S. 5). Nach ver­schiedenen temporären Einsätzen im Jahr 2018 hat er im Januar 2019 eine unbefristete Vollzeitarbeitsstelle als Gerüstbauer aufgenommen, welche er offenbar bis heute ausübt (vgl. Vorakten POM, BB 5-7; Be­schwerde S. 6). Selbst wenn der Einsatz seiner rechten Hand in gewissem Mass noch heute eingeschränkt wäre, ist unter diesen Umständen mit der Vor­instanz davon auszugehen, dass der ansonsten gesunde Be­schwerde­führer Ende zwanzig in der Lage ist, auch im Heimatland einer Erwerbs­tätig­keit nach­zugehen. Seine hier gesammelten Arbeitserfahrungen dürften ihm die Ein­gliederung erleichtern. Wohl trifft zu, dass die Lebensumstände und die wirtschaftliche Situation in Mazedonien schwieriger sind als in der Schweiz. Darin liegen freilich keinen spezifischen persönlichen Umstände, welche eine Ausreise als unzumutbar erschienen liessen, da hiervon die ge­samte dort lebende Bevölkerung betroffen ist (vgl. BGE 139 II 393 E. 6; BGer 2C_515/2017 vom 22.11.2017 E. 3.2.2; BVR 2015 S. 487 nicht publ. E. 4.4.1 [VGE 2014/339 vom 23.3.2015, bestätigt durch BGer 2C_338/2015 und 2D_22/2015 vom 12.5.2015]).

Dispositiv

3.4 Nach dem Erwogenen lassen sich keine Umstände ausmachen, welche je für sich allein oder zusammen betrachtet einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG abgeben könnten. Die Vor­instanz hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer keinen An­spruch auf eine selbständige Aufenthaltsbewilligung hat.

4.

4.1 Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, ent­scheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Be­willigungsverlängerung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). Die Vor­instanz hat auch die Verweigerung der ermessensweisen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bestätigt (angefochtener Entscheid E. 6). Soweit der Beschwerdeführer dies überhaupt kritisiert (vgl. Beschwerde S. 5 f.), kann ihm nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat die massgebenden Ge­sichts­punkte und Interessen in Einklang mit der publizierten Praxis des Ver­waltungsgerichts vollständig einbezogen und zutreffend gewichtet, ein­geschlossen die Integration in der Schweiz und die Wiedereingliederungs­möglichkeit im Heimatland.

4.2 Insbesondere ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn die Vorinstanz keine zwingenden wirtschaftlichen und arbeitsmarktlichen Gründe für eine er­messens­weise Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sah: Der Be­schwerde­führer war bis zu seinem Arbeitsunfall im September 2013 wäh­rend drei Monaten als Gerüstebauer tätig und nahm diese Tätigkeit nach temporären Einsätzen erst im Januar 2019 in einer Festanstellung wieder voll­zeitlich auf (vgl. Akten EG Bern 3B pag. 58; vorne E. 3.3). Auch wenn der Beschwerdeführer in der Schweiz nie Sozialhilfe bezogen hat und um Rück­zahlung seiner Schulden von rund Fr. 14'500.-- bemüht ist (Vorakten POM, Beilagen 3 und 4 zur Eingabe vom 21.12.2018; Akten EG Bern 3B pag. 173, 181 ff.; Beschwerde S. 6), durfte sie im Ergebnis zudem eine ge­lungene beruflich-wirtschaftliche Integration verneinen, welche bei der Er­messens­prüfung wesentlich für einen weiteren Verbleib in der Schweiz sprechen könnte. Der Beschwerdeführer kann sich insoweit nicht mit einer un­fallbedingten körperlichen Einschränkung allein entlasten (vgl. Be­schwerde S. 6; vorne E. 3.3). Ebenfalls negativ veranschlagen durfte die Vor­instanz die wiederholte Straffälligkeit des Beschwerdeführers in teils sensiblen Bereichen (vgl. Urteile vom 14.11.2013, 19.2.2014 und 17.2.2015 be­treffend Sachbeschädigung, Übertretung und Verstoss gegen das Be­täubungs­gesetz sowie einfache Körperverletzung: zwei Geldstrafen und Bussen [Akten EG Bern 3B pag. 59 f.]). Die Respektierung der Rechts­ordnung ist zentraler Aspekt jeglicher Integration (Art. 77 Abs. 4 der Ver­ordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er­werbs­tätig­keit in der bis 31.12.2018 gültigen Fassung [VZAE; SR 142.201; AS 2007 S. 5497]; Art. 4 Bst. a der hier noch anwendbaren Verordnung vom 24. Ok­tober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; AS 2007 S. 5551]; heute Art. 58a Bst. a AIG). Dass er soweit akten­kundig seit der letzten Verurteilung im Februar 2015 strafrechtlich nicht mehr in Erschei­nung getreten ist (Beschwerde S. 6), musste die Vorinstanz nicht aus­schlaggebend zu seinen Gunsten berücksichtigen: Straffreies Ver­halten wird von der ausländischen Person allgemein erwartet und das seit­herige Wohlverhalten ist vor dem Hintergrund der drohenden aus­länder­recht­lichen Entfernungsmassnahme zu relativieren (aus der neueren Recht­sprechung etwa BGer 2C_815/2018 vom 24.4.2019 E. 3.4, 2C_55/2018 vom 6.2.2019 E. 3.1.5). Enge familiäre oder gesellschaftliche Be­ziehungen stehen nicht auf dem Spiel und die Möglichkeit der Wieder­eingliederung in Mazedonien durfte die Vorinstanz als intakt beurteilen (vgl. vorne E. 3.3).

4.3 Insgesamt ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Vorinstanz das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte (vgl. zu den strengen An­forderungen BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.3 f.).

5.

Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzu­weisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.1 und 3.1). Das Ver­waltungs­gericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge­richts­behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Da die Aus­reisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen (BVR 2019 S. 314 E. 7).

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerde­führer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Be­schwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 11. März 2020.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

- Einwohnergemeinde Bern, EMF

- Staatssekretariat für Migration

Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

VGE 24

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1

BGE 137 II 1ATF 137 II 1DTF 137 II 1

BGE 130 II 113ATF 130 II 113DTF 130 II 113

BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1

BGE 139 II 393ATF 139 II 393DTF 139 II 393

BGE 130 II 113ATF 130 II 113DTF 130 II 113

BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1

BGE 139 II 393ATF 139 II 393DTF 139 II 393

BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1

Art. 50 AIGart. 50 LEIart. 50 LStrI

Art. 50 AIGart. 50 LEIart. 50 LStrI

BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1

Art. 50 AIGart. 50 LEIart. 50 LStrI

Art. 50 AIGart. 50 LEIart. 50 LStrI

Art. 50 AIGart. 50 LEIart. 50 LStrI

Art. 50 AIGart. 50 LEIart. 50 LStrI

BGE 139 II 393ATF 139 II 393DTF 139 II 393

2C_515/2017

BVR 2015 487

VGE 2014/339

2C_338/2015

2D_22/2015

Art. 50 AIGart. 50 LEIart. 50 LStrI

Art. 3 AIGart. 3 LEIart. 3 LStrI

Art. 33 AIGart. 33 LEIart. 33 LStrI

Art. 96 AIGart. 96 LEIart. 96 LStrI

Art. 58a AIGart. 58a LEIart. 58a LStrI

2C_815/2018

2C_55/2018

BVR 2015 105

BVR 2013 73

BVR 2019 314

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF