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Entscheid

100 2019 153

Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 27. Februar 2020

9. September 2020Deutsch21 min

B.________ und A.________ brachten am 22. Juli 2016 ihre 18-jährige Katze «C.________» zur Behandlung in die Kleintierklinik der Univer­sität Bern. Nach einer Erstuntersuchung und der notfallmässigen Stabi­li­sierung der Katze empfahlen die Tierärztinnen Dr. med. vet. … und med. vet. … in einem Gespräch, die Katze einzuschläfern, was B.________ und A.________ ab­lehnten. Sie liessen «C.________» daraufhin in der Obhut der Kleintierklinik, wo sie in der Nacht vom 22. auf den 23. Juli 2016 verstarb. Am 12. Februar 2018 stellten B.________ und A.________ bei der Universitätsleitung der Universität Bern ein Staats­haftungs­begehren. Sie beantragten, die Uni­ver­sität Bern (Vetsuisse-Fakultät, Departement für klinische Veterinär­medizin, Kleintierklinik) sei zu verpflichten, ihnen für ihre Aufwendungen und die durch die fehlerhafte Behandlung ihrer Katze «C.________» entstandenen Kosten Schaden­ersatz in der Höhe von Fr. 847.80 zu leisten sowie einen Affektions­wertersatz in der Höhe von Fr. 9'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 24. Ju­li 2016 zu bezahlen. Die Universität Bern sei weiter zur Rückgabe der Medi­kamente Vetmedin und Taurin zu verpflichten.

Source be.ch

100.2019.153U

STN/STS/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 8. September 2020

Verwaltungsrichter Stohner

Gerichtsschreiberin Straub

A.________ und B.________

vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführende

gegen

Universität Bern

handelnd durch den Rektor, Hochschulstrasse 6, 3012 Bern

Beschwerdegegnerin

betreffend Staatshaftung (Verfügung der Universität Bern vom 29. März 2019)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2020, Nr. 100.2019.153U, Seite 1

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.

B.________ und A.________ brachten am 22. Juli 2016 ihre 18-jährige Katze «C.________» zur Behandlung in die Kleintierklinik der Univer­sität Bern. Nach einer Erstuntersuchung und der notfallmässigen Stabi­li­sierung der Katze empfahlen die Tierärztinnen Dr. med. vet. … und med. vet. … in einem Gespräch, die Katze einzuschläfern, was B.________ und A.________ ab­lehnten. Sie liessen «C.________» daraufhin in der Obhut der Kleintierklinik, wo sie in der Nacht vom 22. auf den 23. Juli 2016 verstarb. Am 12. Februar 2018 stellten B.________ und A.________ bei der Universitätsleitung der Universität Bern ein Staats­haftungs­begehren. Sie beantragten, die Uni­ver­sität Bern (Vetsuisse-Fakultät, Departement für klinische Veterinär­medizin, Kleintierklinik) sei zu verpflichten, ihnen für ihre Aufwendungen und die durch die fehlerhafte Behandlung ihrer Katze «C.________» entstandenen Kosten Schaden­ersatz in der Höhe von Fr. 847.80 zu leisten sowie einen Affektions­wertersatz in der Höhe von Fr. 9'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 24. Ju­li 2016 zu bezahlen. Die Universität Bern sei weiter zur Rückgabe der Medi­kamente Vetmedin und Taurin zu verpflichten.

B.

Die Universität Bern, Universitätsleitung, wies das Staatshaftungsbegehren mit Verfügung vom 29. März 2019 ab. Auf das Begehren um Rückgabe von Medi­kamenten trat sie nicht ein.

C.

Gegen diese Verfügung haben B.________ und A.________ mit Eingabe vom 1. Mai 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie be­antragen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und erneuern die im Staatshaftungsgesuch vom 12. Februar 2018 gestellten Begehren; even­tualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Entscheidung an die Universität Bern zurückzuweisen.

Mit Verfügungen vom 3. und 7. Mai 2019 hat der damalige Abteilungs­präsident B.________ und A.________ Gelegenheit gegeben, sich zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern. Mit Eingaben vom 6., 8. und 22. Mai 2019 nahmen sie hierzu Stellung.

Die Universität Bern, Universitätsleitung, beantragt mit Beschwerdeantwort vom 15. August 2019 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzu­treten sei. In einer weiteren Eingabe vom 6. September 2019 halten B.________ und A.________ vollumfänglich an ihren Rechts­begehren fest.

Mit Eingabe vom 16. Juni 2020 reichen B.________ und A.________ die Vollmacht ihres neuen Rechtsvertreters ein, den sie nach dem Tod ihres früheren Rechtsvertreters mandatiert haben.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht beurteilt nach Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Verfügungen und Ent­scheide, die sich auf öffentliches Recht stützen, sofern kein Ausschluss­grund nach Art. 75 ff. VRPG gegeben ist. Es prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 3 Abs. 4 und Art. 20a VRPG). Die Kleintierklinik gehört zur veterinärmedizinischen Fakultät (Vetsuisse-Fakultät) der Universität Bern. Diese ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersön­lich­keit (Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. September 1996 über die Univer­sität [Universitätsgesetz, UniG; BSG 436.11]), die Aufgaben im Dienst der All­gemeinheit erfüllt (Art. 44 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]). Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung gegen Or­ga­ni­sa­tionen oder Personen ausserhalb der Kantonsverwaltung sind gemäss Art. 104a i.V.m. Art. 101 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG; BSG 153.01) an die jeweilige Organisation oder Person zu richten, in deren Aufgabenerfüllung sich der anspruchsbegründende Sach­verhalt ereignet hat. Die betroffene Organisation oder Person erlässt eine Ver­fügung (Art. 104a Abs. 1 PG), welche der Beschwerde an das Ver­waltungs­gericht unterliegt (Art. 104a Abs. 2 PG i.V.m. Art. 74 ff. VRPG). Art. 76 Abs. 3 UniG (Weiterzug an die Bildungs- und Kulturdirektion des Kan­tons Bern [BKD]; ehemals: Erziehungsdirektion [ERZ]) kommt angesichts der spezialgesetzlichen Regelung von Art. 104a Abs. 2 PG im Bereich der Staats­haftung nicht zur Anwendung. Das Verwaltungsgericht ist damit für die Be­ur­teilung der Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den ange­fochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Inter­esse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG).

1.2

Fraglich ist, ob die Beschwerdeerhebung fristgerecht erfolgt ist. Die Ver­waltungsgerichtsbeschwerde ist innert 30 Tagen seit Eröffnung der Ver­fügung oder des Entscheids zu erheben (Art. 81 VRPG). Die Frist ist ge­wahrt, wenn die Beschwerde am letzten Tag der Frist der Behörde, der Schwei­zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder kon­su­larischen Vertretung übergeben wird (Art. 42 Abs. 2 VRPG). Gemäss Sen­dungs­verfolgung der Schweizerischen Post wurde die angefochtene Ver­fügung dem damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden am 1. April 2019 zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann am Folgetag zu laufen und endete am 1. Mai 2019 (Art. 41 Abs. 1 VRPG). Die Be­schwerde an das Verwaltungsgericht ist bei diesem am 3. Mai 2019 mit Hin­weis auf eine fehlende Frankatur eingetroffen. Gemäss Sendungsverfol­gung (Nr. 1________) wurde sie am 2. Mai 2019 aufgegeben. Auf­grund der Stellungnahmen vom 6., 8. und 22. Mai 2019 sowie der ein­ge­reichten Be­weis­mittel (Sendungsverfolgung Nr. 2________ und Nr. 1________, Bar­code­liste vom 1.5.2019 und E-Mail eines Mitarbeiters des «Service Manage­ments» der Post vom 21.5.2019) ist in­des von folgendem Sach­verhalt aus­zugehen: Die vom damaligen Rechts­vertreter am 1. Mai 2019 um 19:43 Uhr auf­gegebene Sendung Nr. 2________ wurde aufgrund ihres Gewichts im Briefzentrum Härkingen neu als Paket erfasst, was eine neue Sendungsnummer (Nr. 1________) sowie einen neuen «Zeitpunkt der Aufgabe» (2.5.2019 um 08:26 Uhr) zur Folge hatte. Die auf dem Briefumschlag ver­merkte fehlende (resp. wohl ungenügende) Frankatur, die Tatsache, dass für die Sendung Nr. 2________ lediglich die Aufgabe, jedoch keine weitere Verarbeitung erfasst wurde, sowie der Umstand, dass die Sen­dung Nr. 1________ am Morgen des 2. Mai 2019 um 08:26 Uhr im Brief­zentrum Härkingen angenommen wurde, lassen es als überwiegend wahr­scheinlich erscheinen, dass es sich dabei tatsächlich um dieselbe Sen­dung handelt. Der Mitarbeiter des «Service Managements» der Post be­stätigt in seiner E-Mail vom 21. Mai 2019, dass davon auszugehen sei, es handle sich «bei den beiden Sendungen um denselben Versand». Durch das Ge­wicht der Sendung sei eine Weiterleitung als Paket erforderlich gewesen, was eine neue Sendungsnummer generiert habe. Eine Verarbeitung im Paket­zentrum (richtig: Briefzentrum) Härkingen am 2. Mai 2019 um 08:26 Uhr könne nur aufgrund einer Aufgabe am 1. Mai 2019 erfolgt sein, da die Sortierung andernfalls erst am späteren Nachmittag/frühen Abend vorge­nommen worden wäre. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der da­malige Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden die Beschwerde am 1. Mai 2019 der Post übergeben hat. Die offenbar ungenügende Frankatur und fälschlicherweise Erfassung der Sendung als Brief ist angesichts der Auf­gabe am Postschalter der bzw. dem zuständigen Angestellten der Schwei­zerischen Post anzulasten, und lag nicht im Verantwortungsbereich des damaligen Rechtsvertreters der Beschwerde­führenden. Die Be­schwerde ist damit fristgerecht erhoben worden (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 VRPG).

1.3

Gemäss Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG muss eine Ver­wal­tungsgerichtsbeschwerde unter anderem einen Antrag und eine Be­gründung enthalten, welche sich auf den Streitgegenstand beziehen müssen. Auch wenn an die Begründung praxisgemäss keine hohen An­forderungen gestellt werden, muss aus ihr immerhin ersichtlich sein, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. Merkli/Aeschli­mann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15). Ist ein (teilweiser) Nichteintretensentscheid ange­fochten, ist in der Beschwerde­begründung auf das Nichteintreten Bezug zu nehmen, ansonsten es dem Rechtsmittel an einer rechtsgenüglichen Be­gründung fehlt, so dass darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. Merkli/Aeschli­mann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 14; BVR 2011 S. 490 [VGE 2010/363 vom 17.6.2011] nicht publ. E. 1.2; VGE 2019/386 vom 7.4.2020 E. 1.2). Die Vor­instanz hat in Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung fest­ge­halten, die Rück­gabe von Medikamenten sei nicht Gegenstand des Staats­haftungs­verfahrens, weshalb auf den entsprechenden Antrag nicht ein­zu­treten sei. Die Beschwerdeführenden wiederholen vor Verwaltungs­gericht den Antrag, die Beschwerdegegnerin sei zur Rückgabe der Me­di­ka­mente Vetmedin und Taurin zu verpflichten. Sie begründen diesen Antrag je­doch nicht, und setzen sich mit dem verfügten Nichteintreten nicht aus­ein­ander. Auf die Be­schwerde ist deshalb in diesem Umfang mangels sach­bezogener Be­grün­dung nicht einzutreten. Im Übrigen sind die Form­vorschriften einge­halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) und ist auf die Be­schwerde ein­zutreten.

1.4

Der Streitwert erreicht Fr. 20'000.-- nicht, weshalb der Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Ju­ni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats­anwalt­schaft [GSOG; BSG 161.1]).

1.5

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

Die Vorinstanz hat zur Sachverhaltsabklärung ein externes Gutachten ein­ge­holt. Die Beschwerdeführenden erachten die Gutachterin als befangen, da sie ihre private Tierarztpraxis in … und damit im Einzugsgebiet der Klein­tier­klinik habe. Sie habe zweifellos beruflich oft mit der Kleintierklinik zu tun und sei auf ein gutes Einvernehmen angewiesen.

2.1

Für von der verfügenden Behörde beigezogene Sachverständige gelten im Wesentlichen dieselben Ausstands- und Ablehnungsgründe wie für die Richterin oder den Richter (BGE 137 V 210 E. 2.1.3, 125 II 541 E. 4a; BGer 6B_435/2019 vom 27.5.2019 E. 2.2). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundes- und des Verwaltungsgerichts sind Ausstandsgründe so früh wie mög­lich geltend zu machen. Wer eine Richterin oder einen Richter nicht un­ver­züglich ablehnt, wenn sie oder er vom Ausstandsgrund Kenntnis erhält, ver­wirkt nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Rechtsmiss­brauchs­verbot den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich ver­letzten Ausstandsvorschriften; ein Zuwarten während zwei oder drei Wochen ist nicht zulässig (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; BGE 143 V 66 E. 4.3, 140 I 240 E. 2.4; BVR 2005 S. 561 E. 4.1; VGE 2020/101 vom 27.3.2020; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 9 N. 5). Diese Grundsätze gelten auch für die Ablehnung und den Ausstand von Sach­ver­ständigen im Verwaltungsverfahren (BGE 126 III 249 E. 3c; VGE 21581 vom 9.11.2010 E. 4.3 [bestätigt durch BGer 4A_679/2010 vom 11.4.2011]).

2.2

Nachdem sie einen ersten vorgeschlagenen Gutachter abgelehnt hatten, wurden die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 5. Juni 2018 dar­über in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt werde, Frau Dr. med. vet. … mit der Erstel­lung des Gutachtens zu beauftragen (act. 11A Beilage 11). Mit Schreiben vom 13. Juli 2018 erklärten sich die Be­schwerde­führenden mit der Wahl der Gutachterin ausdrücklich einver­standen (act 11A Beilage 12). Die in der Beschwerde vorgebrachte Rüge, die Gutachterin sei befangen, da ihre private Tierarztpraxis im Einzugsgebiet der Kleintierklinik liege, ist daher verspätet. Den Beschwerde­führenden war bereits im Juli 2018 bekannt, wo sich die Tierarztpraxis der Gutachterin be­findet, so dass sie ihren Einwand rechtzeitig hätten vorbringen können. Im Übrigen ist der genannte Umstand nicht geeignet, den Anschein der Be­fangen­heit zu erwecken, zumal allein die geographische Nähe zur Kleintier­klinik keinerlei Abhängigkeitsverhältnis nahelegt. Es bestehen keine Hin­weise darauf, dass die Gutachterin befangen gewesen wäre.

3.

Öffentliche Organisationen des kantonalen Rechts und private Organisa­tionen oder Personen, die unmittelbar mit kantonalen öffentlichen Aufgaben be­traut sind, haften für den Schaden, den ihre Organe oder An­gestellten in Er­füllung ihrer Aufgabe Dritten widerrechtlich zugefügt haben (Art. 101 Abs. 1 PG). Die Haftung setzt somit einen Schaden, eine wider­rechtliche amt­liche Handlung sowie einen (natürlichen und adäquaten) Kausal­zusammen­hang zwischen dieser und dem Schaden voraus; die Haftungs­voraus­setzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BVR 2011 S. 200 E. 2.4.2 mit Hinweisen; VGE 2016/2 vom 27.2.2018 E. 3.1). Soweit den Haftungs­vorschriften des Personalgesetzes keine Regelung entnommen werden kann, kommen die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) als ergänzendes kantonales Recht zur Anwendung (Art. 105 PG).

4.

4.1

Für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ist in erster Linie auf die elektronische Krankengeschichte abzustellen, welche die vor­ge­nommenen Untersuchungen und Behandlungen sowie die erfolgte Kom­munikation mit den Beschwerdeführenden dokumentiert. Die Beschwerde­führenden bringen nichts vor, was deren Inhalt infrage stellen würde: Sie bean­standen, der Zeitpunkt des Gesprächs mit den behandelnden Tier­ärztinnen sei mit 15:36 Uhr falsch erfasst worden; dieses habe bereits am Mit­tag stattgefunden. Wie in der angefochtenen Verfügung ausgeführt und den Beschwerdeführenden bereits davor mehrfach mitgeteilt wurde, handelt es sich bei der festgehaltenen Uhrzeit indes nicht um den Zeitpunkt des Ge­sprächs, sondern um den Zeitpunkt der Eintragung im System. Anhalts­punkte dafür, dass die Einträge in der elektronischen Kranken­geschichte oder den weiteren Patientenunterlagen der Kleintierklinik inhaltlich fehlerhaft sein könnten, sind nicht vorhanden. Es ist deshalb von deren Richtigkeit aus­zu­gehen.

4.2

Gemäss elektronischer Krankengeschichte und Gutachten vom 9. No­vember 2018 war der Gesundheitszustand von «C.________» bei ihrem Ein­tritt in die Kleintierklinik äusserst kritisch und lebensbedrohlich. Sie befand sich in einem Schockzustand und konnte weder stehen noch aufrecht liegen. Sie war schwer unterkühlt und litt an Atemnot, und ihr Puls war weder fühl- noch messbar. Die medizinischen Abklärungen ergaben, dass dieser Zu­stand auf eine stark eingeschränkte Funktion des Herzens und der Nieren zu­rückzuführen war, was zu einer Wasser­ansammlung in den Lungen, der Brust- und Bauchhöhle und zu einer inneren Vergiftung (Urämie) geführt hatte. Die schweren Herz- und Nierenleiden von «C.________» wurden bereits seit Januar 2014 medikamentös behandelt. Nach der notfallmässigen Ver­sorgung der Katze wurden die Beschwerdeführenden darüber informiert, dass eine klinische Untersuchung, eine Blut- und Urinentnahme sowie ein Ultra­schall des Thorax erfolgt seien, und dass die behandelnden Tier­ärztin­nen «C.________» aufgrund des Befundes (mittels Thoraxpunktion) Wasser von der Lunge abgesaugt und ein Antibiotikum verabreicht hatten. Die Tier­ärztin­nen empfahlen angesichts der Diagnosen, «C.________» einzuschläfern. Da die Be­schwerdeführenden dies ablehnten, wurde ein konservativer The­rapie­versuch vereinbart, welcher die Therapie der Nierenbecken­entzündung, der chronischen Nierenerkrankung und des Herzens umfasste. Man ver­ständigte sich darauf, dass sich die zuständige Tierärztin am Abend mit den Re­sultaten der Urinanalyse, des Herz- und des Bauchultraschalls sowie dem Er­gebnis der Rücksprache mit dem Tierspital Zürich (Kardiologie) bei den Be­schwerdeführenden melden werde (vgl. act. 11A Beilage 17 [elek­tro­nische Krankengeschichte; Eintritts­untersuchung]).

4.3

Die Gutachterin gelangte zum Schluss, dass die durchgeführten Erst­unter­suchungen im Sinne eines sorgfältigen Handelns der Belegschaft der Klein­tierklinik angesichts des äusserst kritischen Zustands von «C.________» er­forder­lich waren (vgl. Gutachten, act. 11A Beilage 18 Ziff. 1.4). Um den Zu­stand der Katze weiter diagnostizieren und therapieren zu können, seien – unter Vorbehalt der Zustimmung und Kostengutsprache der Beschwerde­führenden – ein Ultraschall des Herzens und des Bauchs sowie die Unter­suchung der freien Flüssigkeit im Brustraum notwendig gewesen (vgl. Gut­achten, act. 11A Beilage 18 Ziff. 2.1 f.). Hinsichtlich der verabreichten Medi­ka­mente führte die Gutachterin aus, diese seien korrekt angewendet worden: Das Medikament Furosemid sei bei Patientinnen und Patienten mit Nieren­versagen zwar mit einem gewissen Risiko behaftet, dessen Anwen­dung sei aber gerechtfertigt gewesen, um «C.________» einen Erstickungstod zu er­sparen. Ebenso könne das Schmerzmittel Buprenorphin zwar trotz ver­gleichs­weise geringem Einfluss auf die Atmung und den Kreislauf bei stark ge­schwächten Patientinnen und Patienten mit Atemnot und Herzversagen unter Umständen gefährlich sein, aufgrund der schmerzhaften Nieren­becken­entzündung sei die Verabreichung jedoch gerechtfertigt ge­wesen. Auch das Antibiotikum gegen die Nierenbecken­infektion (Ampicillin Sulbactam), der Magensäurehemmer (Omeprazol) und das Herz-Kreislauf­mittel (Vetmedin) seien richtig eingesetzt worden. Dass das zuvor regel­mässig verabreichte Taurin abgesetzt worden sei, habe kurzfristig sicher keinen Einfluss auf die Herzleistung gehabt (vgl. Gutachten, act. 11A Bei­lage 18 Ziff. 2.4). Da die Katze nicht eingeschläfert werden sollte, habe für die Angestellten der Kleintierklinik ein gewisser Handlungszwang bestanden, um sie vor einem qualvollen Tod durch Ersticken zu bewahren (vgl. Gut­achten, act. 11A Beilage 18 Ziff. 3). Das Herz von «C.________» sei sehr schwach und die Nierenfunktion stark verringert gewesen, und es sei davon auszu­gehen, dass sie «austherapiert» gewesen sei und sich am Ende ihres Lebens befunden habe. Medizinisches Tun oder Nichtstun hätten ihren Tod des­halb mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht mehr abwenden können (vgl. Gut­achten, act. 11A Beilage 18 Ziff. 4).

– Diese Einschätzung der Gut­achterin deckt sich mit derjenigen von Prof. Dr. …, Abteilungsleiter Kardiologie des Tierspitals Zürich, welcher «C.________» im Januar 2014 kardio­logisch untersucht und behandelt hatte: Die verabreichten Medikamente seien allesamt absolut gerechtfertigt gewesen, und nach einer langen regel­mässigen Einnahme habe die Nichtgabe von Taurin (auch über mehrere Tage) keine negativen Auswirkungen. Es wäre seines Erachtens ein Fehler ge­wesen, wenn keine Blutentnahme und keine Ultraschall­untersuchungen – beides «völlig nicht-invasive» Untersu­chungen – vorge­nommen worden wären (vgl. Stellungnahme von Prof. Dr. … vom 9.5.2017, act. 11A Bei­lage 5). Das Parteigutachten der Beschwerde­führenden ist nicht ge­eignet, diese Feststellungen infrage zu stellen. Insbesondere vermögen die wenig substanziierten Ausführungen der französischen Tierärztin Dr. … nicht nach­voll­ziehbar darzulegen, inwiefern der Tod von «C.________» durch die verabreichten Medikamente bzw. deren Nebenwirkungen her­beigeführt oder begünstigt worden sein soll (vgl. «Rapport médical» von Dr. … vom 13. März 2017, act. 11A Beilage 2). Auf die ent­sprechende, nicht näher be­gründete Behauptung in der Beschwerde ist daher nicht weiter einzugehen.

5.

Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Kleintierklinik habe aufgrund von ärztlichen Handlungen, welche zwar als notwendig erachtet werden könnten, für welche jedoch ausdrücklich keine Einwilligung erteilt worden sei, eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen. Insbesondere sei mit der Punktion der Blase und dem unvorsichtigen Rasieren des Brustkorbs gegen ihren aus­drück­lichen Willen eine invasive Behandlung von «C.________» erfolgt. Sie hätten das Personal der Kleintierklinik ausdrücklich angewiesen, am Nach­mittag des 22. Juli 2016 keine ärztlichen Handlungen vorzunehmen (vgl. Be­schwerde S. 9 ff.).

5.1

Der Grundsatz, dass ein Eingriff in die körperliche Integrität einen Recht­fertigungsgrund erfordert, da er ansonsten widerrechtlich ist, gilt auch im Bereich der Tiermedizin. Als Rechtfertigungsgrund kommt im Bereich der me­di­zinischen Behandlung von Tieren, die im häuslichen Bereich gehalten werden, namentlich die vorgängige Einwilligung der Tierhalterin bzw. des Tier­halters infrage. Tierärztinnen und Tierärzte unterliegen – wie Human­medi­zi­nerinnen und Humanmediziner – den auftragsrechtlichen Be­stim­mungen (Art. 394 ff. OR). Die mangelhafte Aufklärung resp. das Nicht­ein­holen der Einwilligung der Tiereigentümerin oder des Tiereigentümers zu einem be­stimmten Eingriff stellt eine Verletzung der tierärztlichen Sorg­falts­pflicht ge­mäss Art. 398 Abs. 2 OR dar (vgl. Claudia Fink, Aufklärungspflicht von Me­dizinalpersonen [Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker], 2008, S. 212). Für in­vasive (die körperliche Integrität verletzende), risikoreiche oder kost­spieli­ge Untersuchungen und Behandlungen, oder wenn medikamentöse Thera­pien nicht dem Standard entsprechen, bestehen höhere An­forderungen an die vorgängige Aufklärung, während die Aufklärungspflicht für kleinere und all­tägliche Eingriffe mit geringem Risiko sowie für dringlich er­forderliche Ein­griffe weniger weit geht. Die objektive Beweislast für die aus­reichende Auf­klärung über einen vorgesehenen Eingriff und die erfolgte Ein­willigung ob­liegt der Ärzteschaft (VGE 2016/2 vom 27.2.2018 E. 5.1; BGE 133 III 121 E. 4.1.3 [Pra 96/2007 Nr. 105]; BGer 4A_353/2018 vom 1.4.2019 E. 2.1, 4A_137/2015 vom 19.8.2015 E. 8.1).

5.2

Aufgrund des festgestellten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass für den Ultraschall des Bauchraums und das Echokardiogramm (Ultra­schall des Herzens) die Einwilligung der Beschwerdeführenden vorlag (vgl. vorne E. 4.2). Entgegen der Behauptung in der Beschwerde bestehen keine An­haltspunkte, dass diese Untersuchungen nicht abgesprochen worden wären. Dass die Beschwerdeführenden über die Urinuntersuchung in Kennt­nis gesetzt wurden, ist unbestritten. Es ist anzunehmen, dass hierfür (bereits am Vormittag) eine Punktion der Blase stattfand. Dafür, dass am Nachmittag eine weitere Punktion erfolgte, finden sich keine Hinweise. Da eine Ultra­schall­untersuchung nur auf «nackter» Haut möglich ist und die betreffenden Haut­stellen folglich vorgängig rasiert werden müssen, darf auch für die Rasur von Thorax und Abdomen grundsätzlich vom Vorliegen einer Einwilligung der Beschwerdeführenden ausgegangen werden. Gemäss den Aus­führungen im Gutachten vom 9. November 2018 ist das Scheren des Fells weder invasiv noch risikoreich noch kostspielig, so dass diesbezüglich keine separate Aufklärungspflicht bestand (vgl. Gutachten, act. 11A Beilage 18 Ziff. 5). Die Beschwerdeführenden bringen vor, das Pflegepersonal habe den Bauch von «C.________» unvorsichtig rasiert. Aufgrund der Akten und der Stellung­nahme des damaligen Leiters der Kleintierklinik (vgl. act. 11A Bei­lage 22) kann nicht ausgeschlossen werden, dass «C.________» bei der Rasur, der Thoraxpunktion oder beim Entfernen der Katheter kleinere Wunden er­litten hat. Eine Sorgfaltspflichtverletzung ist indes nicht erstellt, und wäre offen­sichtlich auch nicht kausal für das Ableben von «C.________» gewesen. Die Rüge, der «Behandlungsfehler» des tierärztlichen Personals der Kleintier­klinik bestehe darin, dass Untersuchungen vorgenommen worden seien, für welche keine Einwilligung vorgelegen habe, erweist sich als unbegründet.

5.3

Dem tierärztlichen Gutachten kann entnommen werden, dass die me­di­kamentöse Therapie von «C.________» dem Standard entsprach und sämtliche Me­dikamente korrekt angewendet wurden (Gutachten, act. 11A Beilage 18 Ziff. 2.4 und Ziff. 5; vgl. vorne E. 4.3). Die behandelnden Tierärztinnen und Tier­ärzte waren nicht verpflichtet, die Beschwerde­führenden über die Ver­ab­reichung und Dosierung der einzelnen Medi­ka­mente separat aufzuklären. Eine Verletzung der Sorgfaltspflicht ist auch dies­bezüglich zu verneinen.

5.4

Entgegen der Behauptung in der Beschwerde liegen schliesslich keiner­lei Hinweise vor, dass aus wissenschaftlichem Interesse unnötige Unter­suchungen an «C.________» vorgenommen worden wären. Der entspre­chende Vorwurf entbehrt einer Grundlage.

5.5

Zusammenfassend ist kein widerrechtliches Vorgehen der dienst­habenden Tierärztinnen und Tierärzte ersichtlich. Die Bezahlung von Schaden­ersatz oder eines Affektionswertersatzes kommt daher nicht in Be­tracht. Ebenso wenig ist eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz an­ge­zeigt.

6.

Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein­zutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Be­schwerde­führenden unter Solidarhaft kostenpflichtig (Art. 106 und Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG).

7.

Entscheide letzter kantonaler Instanzen betreffend die medizinische Staats­haftung unterliegen gemäss Art. 31 Abs. 1 Bst. d des Reglements für das Bundes­gericht (BGerR; SR 173.110.131) i.V.m. Art. 72 Abs. 2 Bst. b des Bundes­gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundes­gerichts­gesetz, BGG; SR 173.110) der Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff BGG (vgl. BGE 133 III 462 E. 2.1). Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.--. Die Beschwerde in Zivilsachen ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. a BGG). Andernfalls ist gegen das vorliegende Urteil nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 113 ff. BGG).

Dispositiv

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden den Beschwerde­führen­den auferlegt.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführende

- Beschwerdegegnerin

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundes­gericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundes­gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Gegebenenfalls ist in der Begründung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be­deutung stellt. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. i.V.m. Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG erreicht Fr. 30'000.-- nicht.

VGE 08

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

Art. 75 VRPGart. 75 LPJAart. 75 VRPG

Art. 3 VRPGart. 3 LPJAart. 3 VRPG

Art. 20a VRPGart. 20a LPJAart. 20a VRPG

Art. 44 KVart. 44 ConstCart. 44 KV

Art. 104a PGart. 104a LPersart. 104a PG

Art. 101 PGart. 101 LPersart. 101 PG

Art. 104a PGart. 104a LPersart. 104a PG

Art. 104a PGart. 104a LPersart. 104a PG

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

Art. 76 UniGart. 76 LUniart. 76 UniG

Art. 104a PGart. 104a LPersart. 104a PG

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 42 VRPGart. 42 LPJAart. 42 VRPG

Art. 41 VRPGart. 41 LPJAart. 41 VRPG

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 42 VRPGart. 42 LPJAart. 42 VRPG

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

BVR 2011 490

VGE 2010/363

VGE 2019/386

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

BGE 137 V 210ATF 137 V 210DTF 137 V 210

BGE 125 II 541ATF 125 II 541DTF 125 II 541

6B_435/2019

BGE 143 V 66ATF 143 V 66DTF 143 V 66

BGE 140 I 240ATF 140 I 240DTF 140 I 240

BVR 2005 561

VGE 2020/101

BGE 126 III 249ATF 126 III 249DTF 126 III 249

VGE 21581

4A_679/2010

Art. 101 PGart. 101 LPersart. 101 PG

BVR 2011 200

VGE 2016/2

Art. 105 PGart. 105 LPersart. 105 PG

Art. 394 ORart. 394 COart. 394 CO

Art. 394 VAWart. 394 ORHart. 394 OR

Art. 394 SVart. 394 ORart. 394 SV

Art. 398 ORart. 398 COart. 398 CO

Art. 398 VAWart. 398 ORHart. 398 OR

Art. 398 SVart. 398 ORart. 398 SV

VGE 2016/2

BGE 133 III 121ATF 133 III 121DTF 133 III 121

4A_353/2018

4A_137/2015

Art. 106 VRPGart. 106 LPJAart. 106 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

BGE 133 III 462ATF 133 III 462DTF 133 III 462

Art. 74 BGGart. 74 LTFart. 74 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 51 BGGart. 51 LTFart. 51 LTF

Art. 74 BGGart. 74 LTFart. 74 LTF