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Entscheid

100 2019 164

Regierungsstatthalteramt (RSA)

9. April 2020Deutsch10 min

A.________ und B.________ ersuchten mit Eingabe vom 20. November 2018 bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK) um Erlass der mit Entscheid vom 9. August 2018 auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.--. Am 11. April 2019 wies die StRK das Gesuch ab.

Source be.ch

100.2019.164U

ARB/LIJ/KIB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 15. April 2020

Verwaltungsrichterin Arn De Rosa

Gerichtsschreiberin Liniger

A.________ und B.________

Beschwerdeführende

gegen

Steuerrekurskommission des Kantons Bern

Nordring 8, 3013 Bern

betreffend Erlass der Verfahrenskosten (Verfügung der Steuerrekurs­kommission des Kantons Bern vom 11. April 2019; 100 18 555)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.04.2020, Nr. 100.2019.164U, Seite 1

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.

A.________ und B.________ ersuchten mit Eingabe vom 20. November 2018 bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK) um Erlass der mit Entscheid vom 9. August 2018 auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.--. Am 11. April 2019 wies die StRK das Gesuch ab.

B.

Dagegen haben A.________ und B.________ am 9. Mai 2019 (Postauf­gabe) Verwaltungsgerichtsbeschwerde (datiert auf den 19. Mai 2019) erho­ben. Sie beantragen sinngemäss, die Verfügung der StRK sei aufzuheben und die Verfahrenskosten seien zu erlassen. Gleichzeitig ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die StRK beantragt mit Vernehmlassung vom 27. Mai 2019 die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 10 Abs. 2 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12] und Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanz­lichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG).

1.2

Eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss namentlich eine Be­gründung enthalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Dabei handelt es sich um eine eigentliche Sachurteilsvoraussetzung, die von Ge­setzes wegen innert Beschwerdefrist vorliegen muss (vgl. Art. 33 Abs. 3 VRPG), ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 12). An die Begründung einer Laienbeschwerde werden praxis­gemäss keine hohen Anforderungen gestellt; es reicht aus, wenn aus dem Rechtsmittel ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der ange­fochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung braucht zwar nicht zuzutreffen, muss aber insofern sachbezogen sein, als sie sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und sinngemäss darauf schliessen lässt, inwiefern dieser unrichtig sein soll (statt vieler BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kom­mentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15). Der Verweis auf frühere Rechtsschriften stellt keine rechtsgenügliche Begründung im Sinn von Art. 32 Abs. 2 VRPG dar; es darf lediglich ergänzend auf früher Ge­sagtes hingewiesen werden (vgl. etwa BVR 2006 S. 193 [VGE 22333 vom 20.1.2006] nicht publ. E. 1.3; VGE 2019/256/257 vom 10.1.2020 E. 1.2).

– Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt, weshalb ihrer Ansicht nach die Bezahlung der auferlegten Verfahrens­kosten weder eine unzumutbare Härte darstellt noch deren Uneinbringlich­keit feststeht oder anzunehmen ist. Mit diesen Erwägungen setzen sich die Beschwerdeführenden kaum auseinander. Stattdessen begnügen sie sich mit einem Verweis auf ihre «vorangegangenen Schriftsätze». Zudem ma­chen sie pauschal geltend, dass es ihnen aus finanzieller Sicht nicht mög­lich sei, die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- zu bezahlen, da der Be­schwerdeführer ausschliesslich eine AHV-Rente beziehe und der Lohn der Beschwerdeführerin «gerade so» reiche, um die notwendigen Lebenshal­tungskosten zu zahlen. Damit zeigen sie nicht auf, inwiefern die angefoch­tene Verfügung fehlerhaft sein soll, zumal die Vorinstanz sowohl die AHV-Rente als auch den Lohn berücksichtigt hat und dennoch ein monatlicher Überschuss resultierte (angefochtene Verfügung E. 5.1; vgl. auch hinten E. 2.2). Die Beschwerdeführenden machen weder geltend noch ist ersicht­lich, dass sich die Einkünfte seither verändert hätten. Es ist daher zweifel­haft, ob ihre Eingabe den bei Laienbeschwerden herabgesetzten Anforde­rungen an die Begründung genügt und ob auf sie eingetreten werden kann. Die Frage kann jedoch offenbleiben, da die Beschwerde ohnehin unbe­gründet und daher abzuweisen ist (vgl. hinten E. 2).

1.3

Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organi­sation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; vgl. zum Abgabebegriff im Zusammenhang mit Kostenerlas­sen auch BGer 2C_261/2009 vom 14.5.2009 E. 3.1).

2.

2.1

Gemäss Art. 10 Abs. 1 VKD kann die zuständige Gerichtsbehörde die auferlegten Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen, sofern die Bezahlung für die Pflichtigen eine unzumutbare Härte darstellt (Bst. a) oder die Uneinbringlichkeit feststeht oder anzunehmen ist (Bst. b). Da es sich um eine Kann-Vorschrift handelt, besteht kein Rechtsanspruch auf einen Erlass der Verfahrenskosten (vgl. BGer 2D_60/2011 vom 21.10.2011 E. 2); vielmehr hat die Behörde einen Entscheid nach pflichtgemässem Ermes­sen zu treffen (vgl. VGE 2017/218 vom 19.2.2018 E. 1.2). Solange sie ihr Ermessen pflichtgemäss ausübt, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, sein eigenes Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen; es greift erst ein, wenn diese ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (BVR 2018 S. 139 E. 6.2; vgl. zum grossen Ermessensspielraum der Be­hörden bei der Bestimmung und Verlegung der Verfahrenskosten und zur Kognition des Verwaltungsgerichts statt vieler VGE 2018/447/2019/72 vom 4.3.2020 [zur Publ. bestimmt; noch nicht rechtskräftig] E. 7.3 mit Hinwei­sen).

2.2

Die Vorinstanz hat für die Frage, ob eine unzumutbare Härte vor­liegt, auf das Einkommen und das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt, was sachgerecht erscheint (vgl. BGer 6B_500/2016 vom 9.12.2016 E. 1.1 und 3, das bernische VKD betreffend). Ausgehend von den im vorangegangenen Steuererlassverfahren festgestellten wirtschaftli­chen Verhältnissen hat die StRK die Einkünfte und den Zwangsbedarf an die neuesten Belege angepasst und eine freie Einkommensquote von mo­natlich rund Fr. 1'185.-- ermittelt. Eine solche erlaube es den Beschwerde­führenden, die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- zu bezahlen. Dies gelte selbst dann, wenn die aufgelaufenen Steuerschulden, die geltend ge­machte Abzahlung der Hörgeräte des Beschwerdeführers und der Prä­mienaufwand für die Zusatzversicherung als Zuschläge berücksichtigt wür­den (vgl. zum Ganzen angefochtene Verfügung E. 4 f.). Die eingereichten Unterlagen belegen die Richtigkeit der von der StRK vorgenommen Anpas­sungen. Eine unzumutbare Härte liegt nicht vor.

2.3

Die Vorinstanz hat die Frage der Uneinbringlichkeit der Verfahrens­kosten anhand der Kriterien gemäss Art. 52 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichte­rungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Be­zugsverordnung, BEZV; BSG 661.733) geprüft (vgl. angefochtene Verfü­gung E. 6). Zwar liegen gegen beide Beschwerdeführenden offenbar Ver­lustscheine vor (vgl. Vorakten StRK zum Gesuchsverfahren [act. 5A] pag. 9, 11 f.). Dies allein lässt jedoch nicht auf die Uneinbringlichkeit späte­rer Forderungen schliessen. Soweit Art. 52 Abs. 2 BEZV in diesem Zu­sammenhang (analog) zur Anwendung gelangt, ist diese Bestimmung viel­mehr so zu verstehen, dass eine Forderung erst dann als uneinbringlich abzuschreiben ist, nachdem deren Betreibung mit der Ausstellung eines Verlustscheins geendet hat (in diesem Sinne auch BVR 2019 S. 344 E. 1.2.2). In der Rechtsprechung zu Art. 10 Abs. 1 Bst. b VKD wird eine (definitive) Uneinbringlichkeit denn auch nicht schon allein bei Vorliegen eines Verlustscheins angenommen, sondern auch der künftig möglichen Einkommens- und Vermögensentwicklung sowie der Höhe der zu bezah­lenden Verfahrenskosten Rechnung getragen (vgl. dazu BGer 6B_754/2019 vom 20.8.2019 E. 3 und 5, ferner 6B_2/2018 vom 31.5.2018 E. 4 f.). Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die monatlich freie Einkommensquote von rund Fr. 1'185.-- sowie die geringen Verfah­renskosten von Fr. 500.-- ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass keine Uneinbringlichkeit der Kostenforderung vorliegt.

3.

3.1

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzu­weisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2). Bei diesem Aus­gang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine entstanden (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 und Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG). Die Beschwerdeführenden haben jedoch um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.

3.2

Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel ver­fügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den glei­chen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Ver­hältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aus­sichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren an­zusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel ver­fügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb aus­tragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2019 S. 128 E. 4.1, 2016 S. 369 E. 3.1, 2015 S. 487 E. 7.1; BGE 142 III 138 E. 5.1).

3.3

Da sich die Beschwerdeführenden nicht sachbezogen mit der ange­fochtenen Verfügung auseinandergesetzt haben, ist bereits in formeller Hinsicht zweifelhaft, ob die Beschwerde geeignet ist, ein für sie günstigeres Ergebnis herbeizuführen. In der Sache liegen aber klare Verhältnisse vor, die bereits hinreichend deutlich in den Erwägungen der Vorinstanz zum Ausdruck gekommen sind. Die Prozessführung vor dem Verwaltungsge­richt muss daher als aussichtslos bezeichnet werden und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut der Beschwerdeführenden noch zu prüfen wäre. Dem Umstand, dass das Gesuch nicht vorab, sondern erst zusammen mit der Hauptsache beurteilt wird, ist praxisgemäss mit einer Reduktion der Pauschalgebühr Rechnung zu tragen.

Dispositiv

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden den Beschwerdeführenden auf­erlegt.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführende

- Steuerrekurskommission des Kantons Bern

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundes­gericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bun­des­gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Hinweis: Bezüglich einer allfälligen Verlängerung der oben erwähnten Frist siehe auch die Verordnung des Schweizerischen Bundesrats vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19 [SR 173.110.4]).

VGE 15

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

Art. 76 VRPGart. 76 LPJAart. 76 VRPG

Art. 77 VRPGart. 77 LPJAart. 77 VRPG

Art. 10 Verfahrenskostendekretart. 10 Décret sur les frais de procédureart. 10 Verfahrenskostendekret

Art. 201 StGart. 201 LIart. 201 StG

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 201 StGart. 201 LIart. 201 StG

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 33 VRPGart. 33 LPJAart. 33 VRPG

BVR 2006 470

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

BVR 2006 193

VGE 22333

VGE 2019/256/257

2C_261/2009

2D_60/2011

VGE 2017/218

BVR 2018 139

VGE 2018/447/2019

6B_500/2016

BVR 2019 344

6B_754/2019

6B_2/2018

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG

Art. 2 VRPGart. 2 LPJAart. 2 VRPG

Art. 111 VRPGart. 111 LPJAart. 111 VRPG

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

Art. 111 VRPGart. 111 LPJAart. 111 VRPG

BVR 2019 128

BVR 2016 369

BVR 2015 487

BGE 142 III 138ATF 142 III 138DTF 142 III 138