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Entscheid

100 2019 187

3er-Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

15. Januar 2020Deutsch38 min

Der pakistanische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1973) reiste im August 1994 in die Schweiz ein. Im September 1995 wurde sein Asyl­gesuch abgewiesen und seine vorläufige Aufnahme verfügt. Gestützt auf die Ehe mit einer Schweizerin erhielt A.________ eine Auf­enthalts­bewilligung. Aus dieser Ehe, die am 28. Oktober 2003 ge­schieden wurde, gingen zwei Söhne hervor (Jg. 2002 und 2003). Seit dem 27. Au­gust 2012 ist A.________ im Besitz einer Nieder­lassungs­bewilligung. Am 13. Oktober 2014 heiratete er eine in der Schweiz nieder­gelassene kroatische Staatsangehörige. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde am 28. März 2015 geschieden.

Source be.ch

100.2019.187U

DAM/SPA/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 15. Januar 2020

Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied

Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichterin Steinmann

Gerichtsschreiber Spring

A.________

zzt. Regionalgefängnis Burgdorf

vertreten durch Rechtsanwältin …

Beschwerdeführer

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

Kramgasse 20, 3011 Bern

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit; vorläufige Aufnahme (Entscheid der Polizei- und Militär­direktion des Kantons Bern vom 2. Mai 2019; 2019.POMGS.138)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.01.2020, Nr. 100.2019.187U, Seite 1

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.

Der pakistanische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1973) reiste im August 1994 in die Schweiz ein. Im September 1995 wurde sein Asyl­gesuch abgewiesen und seine vorläufige Aufnahme verfügt. Gestützt auf die Ehe mit einer Schweizerin erhielt A.________ eine Auf­enthalts­bewilligung. Aus dieser Ehe, die am 28. Oktober 2003 ge­schieden wurde, gingen zwei Söhne hervor (Jg. 2002 und 2003). Seit dem 27. Au­gust 2012 ist A.________ im Besitz einer Nieder­lassungs­bewilligung. Am 13. Oktober 2014 heiratete er eine in der Schweiz nieder­gelassene kroatische Staatsangehörige. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde am 28. März 2015 geschieden.

Am 7. November 2017 verurteilte das Obergericht des Kantons Bern (nach­folgend: Obergericht) A.________ wegen Sexualdelikten zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten sowie zu einer Geld­strafe. Am 26. November 2018 trat A.________ den Straf­vollzug an. Das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), eröffnete am 6. Dezember 2018 ein ausländerrechtliches Verfahren. Mit Verfügung vom 30. Januar 2019 widerrief es die Niederlassungs­bewilligung und wies A.________ aus der Schweiz weg. Es ordnete an, dass er das Land am Tag der Haftentlassung zu verlassen habe. Das wird voraussichtlich am 19. Januar 2020 der Fall sein.

B.

Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 10. Februar 2019 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion des Kantons Bern [SID]). Mit Entscheid vom 2. Mai 2019 wies die POM die Beschwerde ab.

C.

Gegen den Entscheid der POM hat A.________ am 3. Juni 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er stellt folgende Anträge:

«1. Der Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 2. Mai 2019 sei aufzuheben.

2. Eventualiter sei der Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kan­tons Bern vom 2. Mai 2019 aufzuheben und es sei die Un­zulässig­keit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Der Mi­gra­tions­dienst des Kantons Bern sei anzuweisen, dem Staats­sekretariat für Migration die vorläufige Aufnahme des Beschwerde­führers in der Schweiz zu beantragen.

3. Dem Beschwerdeführer sei das Recht zur unentgeltlichen Rechts­pflege zu erteilen und ihm die unterzeichnende Anwältin amtlich bei­zuordnen.

– unter Kosten- und Entschädigungsfolge –»

Am 19. Juni 2019 hat sich A.________ zudem mit einem per­sön­lich verfassten Schreiben zur Sache geäussert (weitergeleitet von der POM). Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 1. Juli 2019, die Be­schwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Hinsichtlich des Ge­suchs um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines Antrags.

Am 13. November 2019 hat A.________ erneut zur Sache Stellung genommen und weitere Unterlagen eingereicht. Die POM hat sich am 4. Dezember 2019 dazu geäussert und an ihrem Antrag festgehalten.

Der MIDI hat dem Verwaltungsgericht am 10. Dezember 2019 zur Kenntnis ge­bracht, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ein Be­schwerde­verfahren von A.________ betreffend Kantons­wechsel sistiert hat.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Ver­fahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Be­schwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. zum Rechtsbegehren 2 be­treffend vorläufige Aufnahme aber hinten E. 6).

1.2

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

Umstritten sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Be­schwerde­führers und dessen Wegweisung aus der Schweiz.

2.1

Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Be­din­gungen erteilt (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Aus­länder- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]; vor dem 1.1.2019: Bundes­gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG]). Sie kann widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Aus­länder zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG). Darunter ist eine solche von mehr als einem Jahr zu verstehen (BGE 139 I 145 E. 2.1, 139 I 31 E. 2.1). Vor­ausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2015 S. 391 E. 3.1, 2013 S. 543 E. 3.1). Der Widerrufsgrund der länger­fristigen Freiheitsstrafe ist auch bei Ausländerinnen und Ausländern mit Niederlassungsbewilligung anwendbar, die sich seit mehr als 15 Jahren un­unterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 63 Abs. 2 AuG in der Fassung vom 19. Juni 2015 [AS 2016 S. 1249, 1263], Art. 126 Abs. 1 AuG analog; vgl. BGer 2C_305/2018 vom 18.11.2019 E. 3.2 mit Hinweis; zum Übergangsrecht BGer 2C_329/2009 vom 14.9.2009 E. 2.1).

2.2

Der Beschwerdeführer wurde zu einer rechtskräftigen Freiheits­strafe von 36 Monaten verurteilt (vgl. vorne Bst. A). Damit hat er den Wider­rufs­grund der längerfristigen Freiheitsstrafe gesetzt, was er nicht bestreitet (Be­schwerde S. 4). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist folglich trotz der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz grundsätzlich zulässig (vgl. E. 2.1 hiervor). Der Beschwerdeführer erachtet die Entfernungs­massnahme jedoch als unverhältnismässig (Beschwerde S. 5 ff.).

2.3

Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie auf­grund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als ver­hält­nis­mässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AIG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Inter­essen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicher­heit und Ordnung und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu be­rück­sichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzel­fall (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, je mit Hin­weisen). Beeinträchtigt die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege fami­liärer Beziehungen oder das Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 der Euro­päischen Menschen­rechtskonvention [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 Abs. 1 BV), bilden Grund­lage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Wird eine Person weggewiesen, die wie hier zu einer länger­fristigen Freiheitsstrafe ver­urteilt wurde, muss ausserdem die Frage der Zu­mut­bar­keit des Weg­weisungs­vollzugs Teil der umfassenden bewilligungs­recht­lichen Interessen­abwägung bilden (vgl. BGE 135 II 110 E. 4.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.1).

3.

Das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens, dem Ver­halten gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im All­gemeinen und der Rückfallgefahr.

3.1

Das Verschulden, welches die betroffene Person mit der länger­fristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Be­urteilung des öffentlichen Interesses. Die Schwere des Verschuldens be­misst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 4.2). Dabei ist nicht nur die Anlasstat von Bedeutung. Das migrations­rechtliche Verschulden ergibt sich vielmehr aus einer Gesamtbetrachtung des deliktischen Verhaltens. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person von Straf­urteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 145 E. 3.8; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hinweisen).

3.2

Das Obergericht verurteilte den Beschwerdeführer wie dargelegt zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten (vgl. vorne Bst. A). Wie die Vorinstanz zu­treffend erwogen hat (E. 5a), kommt darin ein schwerwiegender Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung zum Ausdruck. Nichts anderes er­gibt sich mit Blick auf die konkreten Tatumstände: Der Beschwerdeführer griff über einen längeren Zeitraum wiederholt und schwer in die sexuelle Integrität seines Opfers ein, der damals zwischen sieben und zehn Jahre alten Tochter seiner zweiten Ex-Ehefrau bzw. aktuellen Partnerin. Aufgrund der Tatsache, dass er die verschiedenen sexuellen Handlungen mehr als ein­mal vornahm, ging das Obergericht von einer «grösseren Anzahl von Taten» aus (Akten MIDI pag. 316 f.). Es kann daher nicht von «nur ein­zel­nen Übergriffen» die Rede sein (Beschwerde S. 5). Dass die Handlungen meist von kurzer Dauer gewesen sein mögen (Akten MIDI pag. 316), wird durch den langen Deliktszeitraum von über zwei Jahren aufgewogen. Zu­dem wird das Verschulden des Beschwerdeführers in keiner Weise da­durch geschmälert, dass noch schwerwiegendere sexuelle Handlungen mög­lich gewesen wären (Akten MIDI pag. 316; Beschwerde S. 5). Dem Vor­bringen, er habe seinem Opfer «nie bewusst körperliche Schmerzen» zu­gefügt (Beschwerde S. 5), kann schon nur aufgrund der erheblichen psychischen Probleme des Opfers, die zumindest auch durch die Sexual­delikte verursacht sind, kein Gewicht zugemessen werden (Akten MIDI pag. 234 f. und 317). Der Beschwerdeführer hat die sexuellen Handlungen der­art in den Alltag eingebaut, dass sie schon fast zur Normalität wurden. Dies erachtete das Obergericht zu Recht als besonders verwerflich und spricht für eine nicht unerhebliche kriminelle Energie (Akten MIDI pag. 317). Dem Beschwerdeführer ist zwar insoweit beizupflichten, als das Ober­gericht die Tatschwere als «gerade noch leicht» bezeichnete (Akten MIDI pag. 318). Diese Einschätzung erfolgte aber mit Blick auf die schwere An­lass­tat der sexuellen Handlungen mit einem Kind und den da­mit ver­bundenen weiten Strafrahmen. Dem ist bei der ausländerrechtlichen Wür­di­gung Rechnung zu tragen (vgl. etwa VGE 2016/341 vom 14.11.2017 E. 3.2). Das Obergericht stufte das Verschulden des Beschwerdeführers «auf­grund des lange andauernden sexuellen Missbrauchs» gesamtheitlich als erheblich ein (Akten MIDI pag. 321). Mit der POM ist unter ausländer­recht­lichen Gesichtspunkten auf ein sehr schweres Verschulden zu schliessen (angefochtener Entscheid E. 5a). Weitere Verurteilungen des Be­schwerdeführers sind nicht aktenkundig. Ein im Jahr 2010 angehobenes Straf­verfahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern und Pornografie stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern am 22. Dezember 2011 ein (Akten MIDI pag. 232 f.). Der Beschwerdeführer ist damit zwar nicht wieder­holt wegen schwerer Straftaten verurteilt worden. Sein Verhalten gegen­über der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allgemeinen spricht auf­grund der Vielzahl der begangenen Handlungen über einen längeren Zeit­raum aber nicht für ihn.

3.3

Weiter ist die Rückfallgefahr zu beurteilen:

3.3.1

Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Per­son verübt hat. Bei schweren Straftaten, wozu insbesondere Sexual­delikte zählen, muss angesichts der von diesen Delikten ausgehenden potenziellen Gefahr für die Gesellschaft ausländerrechtlich selbst ein relativ ge­ringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1). Da Art. 5 Anhang I des Frei­zügig­keitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) hier nicht anwendbar ist, bildet das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr zudem nicht Voraus­setzung einer Wegweisungsmassnahme. Vielmehr dürfen auch general­präventive Überlegungen mitberücksichtigt werden. Der konkreten Pro­gnose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Re­sozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der um­fassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Aus­schlag (BGE 136 II 5 E. 4.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1, je mit Hinweisen).

3.3.2

Der Beschwerdeführer wurde zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind sowie mehrfacher sexueller Nötigung und Pornografie zum Nachteil eines Kindes verurteilt. Dies zeigt, dass er hochwertige Rechtsgüter (körperliche und sexuelle In­te­gri­tät) in schwerwiegender Weise verletzt hat (vgl. allgemein BGE 139 II 121 E. 6.3 [Pra 103/2014 Nr. 1]; VGE 2017/259 vom 24.10.2017 E. 3.3). Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Be­schwerde­führer während laufendem Strafverfahren, das zur Verurteilung durch das Ober­gericht führte, mehrmals das Kontaktverbot zu seiner Ex-Ehe­frau und deren Tochter missachtet und weitere Delikte verübt hat (Akten MIDI pag. 319). Wohl trifft zu, dass seit Herbst 2013 keine Straftaten mehr aktenkundig geworden sind. Anders als der Beschwerdeführer vor­bringt (vgl. Beschwerde S. 7), hat die Vorinstanz dieses «Wohlverhalten» vor dem Hintergrund der aktuellen Inhaftierung, der noch laufenden zwei­jährigen Probezeit sowie des drohenden ausländerrechtlichen Be­willigungs­widerrufs aber zu Recht relativiert (angefochtener Entscheid E. 5c). Klagloses Ver­halten wird in solchen Situationen allgemein erwartet und erlaubt kaum Rückschlüsse auf die längerfristige Bewährung (vgl. BGE 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BGer 2C_963/2016 vom 17.3.2017 E. 2.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.3). Die seit Ende der Delikts­periode vergangene Zeit von heute gut sechs Jahren ist nicht wesentlich zu Gunsten des Beschwerde­führers zu berücksichtigen.

3.3.3

Nicht positiv auf die Rückfallgefahr wirkt sich sodann aus, dass der Be­schwerdeführer immer noch eine Beziehung mit der Mutter seines Opfers führt. Das Obergericht ging unter Berücksichtigung des Vor­gefallenen zu Recht von einer Beziehung «sehr spezieller Natur» aus (Akten MIDI pag. 284). Da diese Kontakte andauern, ist zudem der ge­plante Um­zug des Beschwerdeführers nach St. Gallen bzw. Zürich für die Be­urteilung der Rückfallgefahr nicht entscheidend. Der teilweise Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe bzw. die minimale Probezeit von zwei Jahren heisst da­gegen nicht, dass keine solche Gefahr mehr vorliegt (vgl. Be­schwerde S. 8), ist doch ausländerrechtlich ein strengerer Beurteilungs­massstab an­zulegen als im Strafverfahren (vgl. vorne E. 3.3.1). Das Gleiche gilt für den Ein­wand, die Strafbehörde habe ihm keine negative Legal­prognose aus­gestellt (Akten MIDI pag. 321; statt vieler BGE 137 II 233 E. 5.2.2).

3.3.4

Des Weiteren sind Faktoren wie die Einsicht in das Unrecht der Tat so­wie das Ausmass der Kooperationsbereitschaft bei der Einschätzung der Rück­fallgefahr zu berücksichtigen (vgl. etwa VGE 2017/259 vom 24.10.2017 E. 3.6). Das Obergericht hielt die Aussagen des Beschwerde­führers im Strafverfahren – die zum Teil von «Komplott-Theorien» geprägt ge­wesen seien – nicht für überzeugend und glaubhaft (Akten MIDI pag. 285 f.). Entgegen den Vorbringen vor Verwaltungsgericht hat er dabei gerade nicht von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht (Be­schwerde S. 7). Der Beschwerdeführer wurde von der Justizvollzugs­anstalt Witzwil (offener Strafvollzug) in das Regionalgefängnis Burgdorf ver­legt, weil für eine Zusammenarbeit «keine Vertrauensbasis» vorhanden ge­wesen sei. Er sei bezüglich «Selbstverantwortung, Reflektion und Selbst­steuerung» mit den Anforderungen des offenen Strafvollzugs über­fordert. Zu­dem soll es zu einem Übergriff gegen einen Vollzugs­verantwortlichen ge­kommen sein, was mit drei Tagen Arrest bestraft wurde («Voll­zugs­auftrag/Einweisungsverfügung» vom 4.3.2019; Akten MIDI pag. 383 ff.). Laut der Strafvollzugsbehörde ist der Beschwerdeführer innert kurzer Zeit auch im Regionalgefängnis Burgdorf negativ durch «Ver­schwörungs­theorien, manipulatives und unkooperatives Verhalten sowie Drohungen gegen­über dem Personal» aufgefallen. Auch dort habe Einzel­haft an­geordnet werden müssen (Vorakten POM pag. 72). Dass der Be­schwerde­führer im Strafvollzug zeitweise in schlechter psychischer Ver­fassung war (Ein­weisung in die forensisch-psychiatrische Station … der Uni­ver­sitären Psychiatrischen Dienste Bern), vermag seine fehlende Kooperation nicht zu rechtfertigen (Beschwerde S. 8 f.). Zudem zeigte er weder im Straf­verfahren noch im ausländerrechtlichen Verfahren Reue über die be­gangenen Delikte; in seinem persönlich verfassten Schreiben vom 19. Juni 2019 beklagt er sich vielmehr über die aus seiner Sicht zu harte Strafe (act. 4 S. 2). Diese Haltung zeugt von fehlender Einsicht und Selbst­reflexion und lässt auf eine latente Rückfallgefahr für Sexualdelikte schliessen, die nicht hingenommen werden muss.

3.4

Insgesamt ist mit der POM aufgrund des sehr schweren Ver­schuldens und der nicht auszuschliessenden Rückfallgefahr von einem wesent­lichen öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungs­bewilligung des Beschwerdeführers und der Wegweisung aus der Schweiz aus­zugehen (angefochtener Entscheid E. 5d).

4.

Bei den privaten Interessen, welche der Entfernungsmassnahme ent­gegen­stehen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen drohenden Nachteile zu berücksichtigen.

4.1

Je länger eine Ausländerin oder ein Ausländer in der Schweiz an­wesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die An­ordnung eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu stellen. Zu be­rück­sichtigen ist auch, in welchem Alter die ausländische Person in die Schweiz eingereist ist. Selbst wenn sie hier geboren wurde und ihr ganzes bis­heriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländerin oder Ausländer der «zweiten Generation»), ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht ausgeschlossen. Erst recht gilt dies für ausländische Personen, die wie der Beschwerdeführer als Erwachsene hierher gelangt sind (BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.1). Der Bewilligungswiderruf ist auch nach längerem Aufenthalt in der Schweiz eher zulässig, wenn die aus­ländische Person in der Schweiz nicht integriert ist (vgl. BGE 139 I 31 E. 3.2; BGer 2A.119/2001 vom 15.10.2001 E. 2b; BVR 2015 S. 487 [VGE 2014/339 vom 23.3.2015] nicht publ. 4.1; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 5.1). – Der heute 46-jährige Beschwerdeführer hält sich seit über 25 Jahren und damit über die Hälfte seines Lebens in der Schweiz auf. Die lange Aufenthaltsdauer ist zwar namentlich mit Blick auf die in Unfreiheit ver­brachte Zeit zu relativieren. Dessen ungeachtet hat der Beschwerde­führer aber ein gewichtiges Interesse am Verbleib in der Schweiz.

4.2

Zur Integration des Beschwerdeführers ergibt sich Folgendes:

4.2.1

Laut eigenen Angaben arbeitete der Beschwerdeführer in den Neun­ziger­jahren als Verpacker von Lebensmitteln. Anschliessend hatte er eine Stelle bei einer Fastfood-Kette inne (vgl. Akten MIDI pag. 92; BB 7). Von Mai 2002 bis März 2003 war der Beschwerdeführer als Teilzeit-Kellner in einem Autobahnrestaurant tätig (BB 1). Im Herbst 2003 absolvierte er einen fünfwöchigen Lehrgang im Fachbereich Service (BB 10). Am 25. Fe­bru­ar 2004 schloss er die Staplerfahrer-Ausbildung ab (BB 11). Von Juli bis No­vember 2004 sowie von Mai 2007 bis Januar 2008 arbeitete er als Magaziner bzw. Staplerfahrer bei einem Grosshändler (BB 2, 4). Am 11. Ju­ni 2007 erwarb er den Fähigkeitsausweis als Gastwirt (BB 8). Für eine Hilfsorganisation war er von Januar bis März 2008 als temporärer Stapel­fahrer angestellt (BB 3). Von September 2008 bis Mai 2011 war er so­dann als «Crewmitarbeiter» bei einer Fastfood-Kette tätig (BB 5). An­schliessend soll er für eine nicht näher definierte Zeitperiode eine Liegen­schaft seines Bruders verwaltet und selbständig ein Restaurant betrieben haben (vgl. Beschwerde S. 10; BB 9). Von August 2016 bis Oktober 2017 arbeitete er erneut als Lagermitarbeiter (BB 6). Seit 22. Mai 2018 hat er eine unbefristete Anstellung als «Mitarbeiter Retourenbetrieb» inne (BB 12, 14). Das Unternehmen ist bereit, ihn nach der Entlassung aus dem Straf­vollzug wieder einzustellen. Der Arbeitgeber scheint aber nicht über seine Ver­urteilung informiert zu sein. So gab der Beschwerdeführer für seine Ab­wesen­heit die «Pflege seiner kranken Mutter» an (BB 13). Der Sozialdienst der Ein­wohnergemeinde … unterstützte den Beschwerde­führer 2006/2007 mit Fr. 20'736.65. Die damals bezogen Leistungen be­zahlte er 2009 vollständig zurück. Von Mai 2015 bis August 2016 bezog er von der Gemeinde erneut Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 5'112.15 (Akten MIDI pag. 52, 196 f.). Seit dem 1. Januar 2019 wird der Beschwerdeführer durch die Stadt Zürich unterstützt (BB 23; Beschwerde S. 19). Er verfügt über kein Vermögen mehr (BB 25; Beschwerde S. 19). Der Beschwerde­führer spricht fliessend Hochdeutsch (Akten MIDI pag. 92) und hat im Jahr 2008 einen Deutschkurs des Sprachniveaus B1 besucht (Akten MIDI pag. 107).

4.2.2

In beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht ist somit positiv zu werten, dass der Beschwerdeführer eine Vielzahl von Arbeiten ausgeübt und sich ge­le­gent­lich weitergebildet hat. Ihm ist auch zugute zu halten, dass die ver­schiedenen Arbeitgeber mit seinen Leistungen gesamtheitlich zufrieden waren (Beschwerde S. 10). Jedoch weist sein Lebenslauf auch immer wieder Abschnitte ohne Anstellung auf. So ist für die Zeitperiode zwischen Mai 2011 und August 2016 davon auszugehen, dass er für längere Zeit keiner (geregelten) Arbeit nachging. Weder die Liegenschaftsverwaltung für seinen Bruder noch seine Tätigkeit als Restaurantbetreiber ist (aus­reichend) belegt. Der Hinweis auf einen Werbeflyer des Restaurants reicht hier­für nicht aus (vgl. BB 9; zur Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des Sach­verhalts Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AIG). Von einer durch­gehenden Arbeitstätigkeit seit seiner Ankunft in der Schweiz ist dem­ent­sprechend nicht auszugehen (Beschwerde S. 10). Zudem fällt auf, dass der Be­schwerdeführer es nie geschafft hat, über eine längere Zeitspanne im gleichen Anstellungsverhältnis zu bleiben. Des Weiteren war er – un­geachtet der weitgehenden Rückzahlungen – wiederholt auf Sozialhilfe an­gewiesen. Darüber hinaus hat er Schulden von mehreren zehntausend Franken nicht beglichen (Auszug Betreibungsregister vom 5.12.2018; Akten MIDI pag. 357 f.). Wie er selber einräumt, war er deshalb nicht in der Lage, den Verpflichtungen gegenüber seinen Söhnen aus erster Ehe regel­mässig nachzukommen. Daran ändert nichts, dass er wegen der Fest­nahmen «nicht wieder stabil» habe werden können (Beschwerde S. 11), zu­mal er diese Situationen selber zu verantworten hat. Die beruflich-wirtschaft­liche Integration ist daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht erfolgreich verlaufen.

4.2.3

Die soziale Integration entspricht dem, was von jeder ausländischen Per­son mit vergleichbar langer Aufenthaltsdauer in der Schweiz erwartet werden kann (angefochtener Entscheid E. 6c/cc). Der Beschwerdeführer ist wie erwähnt fähig, sich in der deutschen Sprache auszudrücken und zu ver­ständigen (vgl. vorne E. 4.2.1). Sein soziales Umfeld scheint sich jedoch auf seine Partnerin und seine Söhne aus erster Ehe zu beschränken. Weder sein in der Schweiz lebender Bruder noch seine übrige Familie – mit der er zerstritten sein soll – scheint (mehr) eine Rolle zu spielen (vgl. Akten MIDI pag. 319). Der behauptete «intensive soziale Kontakte zur ein­heimischen Bevölkerung» bleibt unbelegt (Beschwerde S. 11). Vertiefte Bindungen zu hier ansässigen Personen, deren Abbruch ihn besonders hart treffen würde, sind – abgesehen von seiner Partnerin und den beiden Söhnen – damit nicht dargetan.

4.2.4

Die Vorinstanz führt schliesslich zutreffend an, dass auch die Straf­fällig­keit wesentlich gegen eine erfolgreiche Integration spricht (an­gefochtener Entscheid E. 6c/aa), ist doch die Respektierung der rechts­staatlichen Ordnung ein wichtiger Aspekt jeglicher Integration (Art. 4 Bst. a der hier noch anwendbaren Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die In­te­gration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; AS 2007 S. 551]; heute Art. 58a Bst. a AIG). Gesamthaft betrachtet ist gemessen an der relativ langen Aufenthaltsdauer beim Beschwerdeführer von einer eher unter­durchschnittlichen Integration auszugehen (vgl. angefochtener Ent­scheid E. 6c/dd).

4.3

Zu würdigen sind weiter die dem Beschwerdeführer und seinen An­gehörigen durch die Entfernungsmassnahme drohenden Nachteile:

4.3.1

Zur Rückkehr nach Pakistan hat die POM zutreffend erwogen (E. 6d/aa), dass der Beschwerdeführer die ersten rund 21 Jahre und damit den für die Persönlichkeit prägenden Teil seines Lebens in der Heimat ver­bracht hat. Es darf vorausgesetzt werden, dass er mit den Verhältnissen in seinem Heimatland nach wie vor vertraut ist. Ob der Beschwerdeführer dort über ein Beziehungsnetz verfügt, hat die Vorinstanz offengelassen. Ge­mäss einem Schreiben des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 8. Juni 2016 im Zusammenhang mit einer Erbschaftssache scheint zu­mindest belegt, dass seine Geschwister alle ausserhalb Pakistans leben (BB 15). Selbst wenn aus dem erweiterten Familienkreis keine Verwandten mehr in Pakistan leben sollten, ist anzunehmen, dass der Beschwerde­führer neue Beziehungen aufbauen kann. Auch in beruflich-wirtschaftlicher Hin­sicht liegen keine unüberwindbaren Hindernisse für eine Wieder­eingliederung im Heimatland vor. Der 46-jährige, arbeitsfähige Be­schwerde­führer ist grundsätzlich in der Lage, auch in Pakistan einer Erwerbs­tätigkeit nachzugehen. Seine hier im Rahmen verschiedener Aus­bildungen und Anstellungen gesammelten Erfahrungen dürften ihm die Ein­gliederung zusätzlich erleichtern. Wohl trifft zu, dass die Lebens­umstände und die wirtschaftliche Situation in Pakistan schwieriger sind als in der Schweiz. Darin liegen freilich keine spezifischen persönlichen Um­stände, welche eine Ausreise als unzumutbar erscheinen liessen, da hier­von nicht allein der Beschwerdeführer, sondern die gesamte dort lebende Be­völkerung betroffen ist (vgl. BGE 139 II 393 E. 6; BVR 2015 S. 487 [VGE 2014/339 vom 23.3.2015, bestätigt durch BGer 2C_338/2015 und 2D_22/2015 vom 12.5.2015] nicht publ. E. 4.4.1).

4.3.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Rückkehr nach Pakistan sei aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadi, einer muslimischen Minderheit, unzumutbar (Beschwerde S. 12 ff.). – Die generelle Lage in Pakistan ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Ge­walt gekennzeichnet. Weiter lässt auch die allgemeine Menschenrechts­situation eine Wegweisung in den Heimatstaat nicht als unzulässig oder un­zumutbar erscheinen (BVGer D-5459/2017 vom 7.3.3018 E. 6.2.3 und 6.4). Es trifft jedoch zu, dass die Ahmadi in Pakistan einer schwierigen Lage aus­gesetzt sind (vgl. EGMR 7974/11 vom 19.3.2014, N.K. gegen Frank­reich, Ziff. 42). Dem wird praxisgemäss dadurch Rechnung getragen, dass bereits die Zugehörigkeit zu dieser Glaubensgemeinschaft als «starkes Indiz» für die Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungs­vollzugs qualifiziert wird, wobei die Beurteilung im Einzelfall nach den Regeln der In­di­vidual­prüfung vorzunehmen ist. Die Unzumutbarkeit des Weg­weisungs­vollzugs ist dann anzunehmen, wenn sich aus der persön­lichen Situation der betroffenen Person ein zusätzliches, d.h. über die schwierige Alltags­lage der Ahmadi hinausgehendes individuelles Ge­fährdungsindiz ergibt (BVGer D-5459/2017 vom 7.3.3018 E. 6.4, E-4621/2013 vom 27.10.2015 E. 8.3.4, E-4992/2006 vom 10.5.2011 E. 7.3). Es ist weder vorgebracht noch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine wichtige Stellung inner­halb der Glaubensgemeinschaft der Ahmadi innehat. Auch scheint er keine heraus­ragende Position innerhalb der pakistanischen Bevölkerung zu repräsentieren, beispielsweise durch eine politische Funk­tion. Eine solche er­gibt sich jedenfalls nicht schon daraus, dass er Sohn eines – seit drei Jahren verstorbenen – Imams ist (vgl. Vernehmlassung S. 3). Gleiches gilt hin­sichtlich der belegten Zahlungen seiner Mutter an die Glaubens­gemeinschaft aus den Jahren 2010-2013 (BB 26). Die Aussage, die Religion spiele im Leben des Beschwerdeführers eine «bedeutende Rolle», bleibt eine unbelegte Parteibehauptung (Beschwerde S. 19). Des Weiteren macht er keine erlittenen Nachteile geltend, etwa über das all­täg­liche Mass hinaus­gehende Nachstellungen durch Private, die eine über­durch­schnitt­liche Gefährdungssituation nahelegen würden (vgl. zu den individuellen Ge­fährdungs­indizien BVGer E-4992/2006 vom 10.5.2011 E. 7.3; EMARK 1996 Nr. 22 E. 6c). Dass er als Rückkehrer bei der pakis­tanischen Re­gie­rung sowie bei Drittpersonen «besondere Auf­merksamkeit» auf sich ziehen könnte (Beschwerde S. 18) bzw. in Pakistan über kein soziales Netz zu seinem Schutz verfüge (Beschwerde S. 19), stellt kein ge­nügendes in­di­vi­duelles Gefährdungsindiz dar. Der Be­schwerdeführer unter­lässt es, für die be­haupteten Gefahren der «Ver­haftungen, gezielte[n] Ge­walt und […] Todes­strafe» konkrete Hinweise vor­zubringen (Beschwerde S. 15; vgl. Ein­gabe vom 19.6.2019, act. 4). Er ist seiner Mitwirkungspflicht da­her auch in diesem Punkt nur ungenügend nachgekommen (Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AIG). Entgegen den Vorbringen des Be­schwerde­führers liegen somit keine individuellen Ge­fährdungsindizien vor (Be­schwerde S. 14). Der Hinweis auf die generellen Ausführungen in der Länder­analyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vermag daran nichts zu ändern (BB 16). Damit erübrigt es sich, die Akten des Asylverfahrens zu edieren; der entsprechende Beweisantrag wird ab­gewiesen (Beschwerde S. 15). Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Glaubens­gemeinschaft der Ahmadi stellt keinen Grund für die Unzu­mutbarkeit seiner Rück­kehr nach Pakistan dar.

4.3.3

In familiärer Hinsicht leitet der Beschwerdeführer aus der Beziehung zu seinen beiden Söhnen mit Schweizer Bürgerrecht unter Hinweis auf Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ein gewichtiges Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz ab. Er macht insbesondere geltend, die Weg­weisung würde die Söhne schwer treffen. Zudem lebe er nach wie vor mit seiner zweiten Ex-Ehefrau in einer Konkubinatsbeziehung (Beschwerde S. 15 f.).

4.3.4

Es ist anzunehmen, dass die Partnerin des Beschwerdeführers (im Be­sitz einer Niederlassungsbewilligung) im Fall seiner Wegweisung in der Schweiz verbleiben würde. Schon nur wegen ihrer Tochter dürfte es ihr kaum zumutbar sein, ihm nach Pakistan zu folgen. Damit wäre mit der Weg­weisung eine erhebliche Beeinträchtigung der Partnerschaft ver­bunden. Anders als der Beschwerdeführer meint, ist dem aber kein aus­schlag­gebendes Gewicht beizumessen. Das Paar führt zwar seit 2006 eine (kinder­lose) Beziehung. Diese ist jedoch aufgrund wiederkehrender und schwer­wiegender Probleme von Unterbrüchen geprägt (vgl. Akten MIDI pag. 260 f., 284). Sowohl der Beschwerdeführer wie auch seine Partnerin haben gegeneinander Strafanzeigen erhoben. Ihre Ehe, welche trotz eines Kontakt­verbots geschlossen wurde, hielt nur rund ein halbes Jahr (Akten MIDI pag. 177, 188, 233). Zudem kann nicht ausser Acht bleiben, dass der Be­schwerde­führer wegen sexueller Übergriffe zum Nachteil der Tochter seiner Partnerin verurteilt wurde; das Paar lebt deswegen schon lange nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt (Beschwerde S. 8). Unter diesen Umständen ist auszuschliessen, dass die Beziehung als eheähnlich und damit hinreichend stabil betrachtet werden kann, um dem Be­schwerde­führer einen Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV zu verschaffen (vgl. zu den allgemeinen Voraus­setzungen etwa BGer 2C_880/2017 vom 3.5.2018 E. 3.1 mit Hinweisen). Weiteres kommt hin­zu: An der Hauptverhandlung im Strafverfahren vom 15. bis 17. Februar 2017 gab die Partnerin an, sie habe seit einem Jahr keinen Kontakt mehr zum Beschwerdeführer. Vor Verwaltungsgericht scheint trotz des gegen­wärtigen Strafvollzugs eine Wiederaufnahme der Partnerschaft aus­gewiesen (BB 19, 20). Der Beschwerdeführer hatte im Zeitpunkt dieser (letzten) Wiederversöhnung jedoch bereits erheblich delin­quiert. Das Paar konnte daher nicht ohne weiteres damit rechnen, dass die Partnerschaft zu­künftig in der Schweiz gelebt werden kann. Bei diesen Ge­gebenheiten fällt das private Interesse an der Fortsetzung der Beziehung in der Schweiz nicht entscheidend ins Gewicht (vgl. zur Bedeutung des privaten Interesses bei einem Eheschluss im Wissen um die Straffälligkeit des ausländischen Ehe­gatten etwa BGE 139 I 145 E. 2.4 und 3.6, 120 Ib 6 E. 4c [Pra 83/1994 Nr. 242]; vgl. auch BVR 2015 S. 391 E. 6.4). Schliess­lich kann der Kontakt über herkömmliche Kommunikationsmittel sowie allen­falls mit gegen­seitigen Besuchen in einem gewissen Rahmen auch über die Grenzen hin­weg gepflegt werden. Die Beziehung zur Partnerin vermag insgesamt kein be­deutendes Interesse am weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz zu begründen.

4.3.5

Was die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen 16- und 17-jährigen Söhnen anbelangt, ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer ver­fügt weder über das Sorge- noch das Obhutsrecht. Seit mindestens Ende 2003 hat er nicht mehr mit seinen Kindern zusammengelebt (vgl. Akten MIDI pag. 9, 12 ff.). Das Interesse, nicht von seinen Söhnen getrennt zu werden, vermag daher weniger stark zu gewichten, als wenn er für diese ver­antwortlich wäre oder mit ihnen länger zusammengelebt hätte. Un­be­helf­lich ist das Vorbringen, ihm käme nach neurechtlicher Regelung wohl die gemeinsame elterliche Sorge für seine Söhne zu (Beschwerde S. 16). In ausländerrechtlichen Verfahren ist der Umfang des persönlichen Kontakts und nicht die formelle Zuteilung des Sorgerechts massgebend. Liegt die faktische Obhut zum überwiegenden Teil beim anderen, in der Schweiz verbleibenden Elternteil, kann die familiäre Beziehung zwischen dem ausreisepflichtigen Elternteil und seinen Kindern selbst im Fall der ge­mein­samen elterlichen Sorge unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK grund­sätzlich auch vom Ausland her gepflegt werden (BGE 143 I 21 E. 5.5.4; BGer 2C_810/2016 vom 21.3.2017 E. 5.3). Das Verwaltungs­gericht stellt nicht in Frage, dass die Beziehung zu den Söhnen intakt ist und durch gelegentlichen Kontakt bzw. Besuche gelebt wird (Beschwerde S. 15; BB 17 f., 21). Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus weitere Be­treuungs­aufgaben wahrgenommen hätte, macht er nicht geltend und ist aktuell aufgrund seiner Inhaftierung auch kaum möglich. Auch seine Ver­antwortung als Vater konnte ihn nicht davon abhalten, in erheblicher Weise wegen Sexualdelikten an einem nahestehenden Kind straffällig zu werden. Er kann sich unter diesen Umständen nicht mit Erfolg auf sein eigenes Inter­esse an der Fortsetzung des Familienlebens in der Schweiz berufen; viel­mehr hat er sich die familiären Konsequenzen seines Handelns selber zu­zuschreiben. Zu berücksichtigen ist ferner, dass es in wirtschaftlicher Hin­sicht an einer engen Verbundenheit zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Söhnen fehlt. Wohl ist anzuerkennen, dass er nach der Scheidung von seiner ersten Ehefrau regelmässig Unterhaltszahlungen er­brachte. In den letzten Jahren sind diese Zahlungen jedoch ausgeblieben (vgl. vorne E. 4.2.2; Akten MIDI pag. 319). An dieser schwachen wirtschaft­lichen Verbundenheit vermag nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer seine Söhne mit sonstigen kleinen Geldbeträgen zu unterstützen versucht. Was die Söhne angeht, ist nicht von der Hand zu weisen, dass für sie die ört­liche Trennung vom Vater hart wäre. Die POM hat jedoch zu Recht be­rück­sichtigt, dass sie bald volljährig werden (Vernehmlassung S. 3). 16- bzw. 17-jährig sind die Söhne nicht mehr im gleichen Ausmass wie früher auf ihren Vater als Bezugsperson angewiesen. Zudem können sie in ihrem ver­trauten Umfeld verbleiben. Sie können weiterhin von den hiesigen Lebens­bedingungen und Ausbildungsmöglichkeiten (auch im Hinblick auf Lehr­stellen) profitieren. Die Beziehung zu ihrem Vater könnten die Söhne an­gesichts ihres Alters über die üblichen Kommunikationswege sowie allen­falls mit Besuchen in Pakistan weiterhin pflegen (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 5.4; VGE 2018/56 vom 15.8.2018 E. 6.3.5).

4.4

Insgesamt sind die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz mit Blick auf die lange Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers und die Be­ziehung zu seinen Söhnen – auch wenn diese zu relativieren ist – von einigem Gewicht. Demgegenüber kommt der wirtschaftlichen und sozialen In­tegration des Beschwerdeführers in der Schweiz in der ausländer­recht­lichen Interessenabwägung keine grosse Bedeutung zu, und es stehen der Rück­kehr und Eingliederung in sein Heimatland keine wesent­lichen Hinder­nisse entgegen.

5.

5.1

Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Inter­essen ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer wurde wegen Sexual­delikten an einem Kind unter anderem zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Er hat bei den mehrfachen, sich über eine längere Zeit hinziehenden sexuellen Übergriffen zum Nachteil der Tochter seiner Partnerin ein sehr schweres Verschulden auf sich geladen. Ver­bunden mit der nicht auszuschliessenden Rückfallgefahr begründet dies ein insgesamt wesentliches öffentliches Interesse an der strittigen Ent­fernungs­massnahme. Das private Interesse an einem Verbleib des Be­schwerde­führers in der Schweiz hat dagegen zurückzustehen: Zwar fällt seine Aufenthaltsdauer relativ lang aus; gleichwohl hat er sich nur unter­durch­schnittlich in die hiesigen Verhältnisse integrieren können. Die Rück­kehr ins Heimatland ist dem Beschwerdeführer trotz seiner Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadi zumutbar. Er ist in Pakistan auf­gewachsen und mit der Sprache und der Kultur nach wie vor bestens ver­traut. Mit Blick auf seine Kinder ist die Wegweisung mit einer erheblichen Ein­schränkung der familiären Beziehung verbunden. Die beinahe voll­jährigen Söhne können immerhin in ihrem bisherigen Umfeld verbleiben und die Beziehung zu ihrem Vater mittels der üblichen Kommunikations­mittel und allenfalls über Besuche weiterhin pflegen. Nicht ins Gewicht fällt die erneut aufgenommene Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner zweiten Ex-Ehefrau. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Weg­weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz erweisen sich dem­nach auch im Licht des Rechts auf Achtung des Familienlebens von Art. 8 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV und des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) als verhältnismässig.

5.2

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Ent­fernungs­massnahme auch mit dem Recht auf Privatleben nach Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV vereinbar (vgl. Beschwerde S. 16). Wohl ist nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren nach der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung anzunehmen, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass eine Auf­enthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf (BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.9). Massgebend bleibt aber allemal eine Gesamtabwägung der Inter­essen, wobei insbesondere dem Grad der (effektiven) Integration eine wesent­liche Bedeutung zukommt (vgl. BVR 2019 S. 314 E. 5.2, insb. E. 5.2.3 mit Hinweisen). Ist die Integration – wie hier – trotz langer Auf­enthalts­dauer unterdurchschnittlich und überwiegen die öffentlichen Inter­essen an der Entfernungsmassnahme insgesamt die privaten Interessen der betroffenen Person an einem Verbleib in der Schweiz, ist das Recht auf Privat­leben nicht verletzt, soweit der Schutzbereich dieser Garantie über­haupt betroffen ist.

6.

Im Eventualstandpunkt strebt der Beschwerdeführer eine vorläufige Auf­nahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs an.

Dispositiv

6.1 Die vorläufige Aufnahme wird vom Staatssekretariat für Migration (SEM) verfügt (Art. 83 Abs. 1 AIG). Nach Art. 83 Abs. 6 AIG kann nur die kantonale Behörde einen entsprechenden Antrag beim SEM stellen, nicht aber die betroffene Ausländerin bzw. der betroffene Ausländer (BGE 137 II 305 E. 3.2 mit Hinweisen; BVR 2013 S. 543 E. 7.1, 2015 S. 105 E. 4 und 5 [zusammengefasst]). – Soweit der Beschwerdeführer die ver­bindliche Fest­stellung von Vollzugshindernissen beantragt, ist das Ver­waltungs­gericht sachlich nicht zuständig, weshalb der Antrag unzulässig ist (VGE 2018/290 vom 19.7.2019 E. 7). Gleichwohl dürfen Vollzugs­hindernisse, die zu einer vorläufigen Aufnahme führen könnten, vor jeder weg­weisenden Behörde geltend gemacht werden. Diese prüft nach pflicht­gemässem Ermessen, ob es die geltend gemachten Umstände recht­fertigen, eine Beurteilung der Vollzugssituation bzw. eine allfällige vor­läufige Aufnahme beim sachlich zuständigen SEM zu beantragen (Art. 83 Abs. 6 AIG).

6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zu­lässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiter­reise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. In diesem Zusammenhang ist das völker­rechtliche Rückschiebeverbot (Non-Refoulement) zu beachten; von einer Wegweisung muss abgesehen werden, wenn der betroffenen Person Folter oder eine unmenschliche Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK droht. Mit Blick auf den absoluten Charakter dieser Bestimmungen ist un­er­heb­lich, ob die geltend gemachte Gefahr von Behörden, von Dritt­personen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, oder von Privatpersonen aus­geht. Im Kon­text der von Privatpersonen drohenden Gefahr ist ent­scheidend, ob eine reale und ernsthafte Bedrohung vorliegt und ob die be­troffene Person bei den staatlichen Behörden hinreichenden Schutz er­langen kann. Mass­gebend ist, ob stichhaltige Gründe für die Annahme be­stehen, dass eine ver­pönte Handlung droht («real risk»). Im Wegweisungs­verfahren ist jeder ver­nünftige Zweifel zu beseitigen, dass dies der Fall ist. Es reicht grund­sätz­lich nicht aus, dass im Empfangsstaat ein generelles Miss­handlungs­risiko vorhanden ist. Vielmehr muss aufgrund bestimmter objektiver An­halts­punkte ein spezifisches Verfolgungsrisiko gerade für die betroffene Per­son dargelegt sein. Dabei ist im Wesentlichen auf den Zeit­punkt der Aus- bzw. Wegweisung abzustellen (vgl. zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 7.2 [bestätigt durch BGer 2C_136/2013 vom 30.10.2013]; BGer 2C_868/2016 und 2C_869/2016 vom 23.6.2017 E. 5.2, je mit zahl­reichen Hinweisen).

6.3 Wie ausgeführt, hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mit­wirkungs­pflicht nicht substanziiert dargetan, dass er sich für den Fall der Weg­weisung in seine Heimat einer aktuellen, konkreten Gefahr ausgesetzt sehen könnte (vorne E. 4.3.2). So ist es ihm nicht gelungen, über seine Zu­gehörig­keit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadi hinaus weitere in­di­vi­duelle Gefährdungsindizien glaubhaft zu machen. Vielmehr gab der Be­schwerde­führer in den Schlussbemerkungen vor der Vorinstanz selber an, sollte er ausgeschafft werden, dann sei dies halt so (Vorakten POM pag. 45 f.). Es liegen somit keine objektiven Anhaltspunkte vor, dass bei einer Rück­kehr nach Pakistan eine reale und ernsthafte Gefahr für Leib und Leben des Beschwerdeführers besteht. Gestützt auf die Aktenlage stellt sich unter diesen Umständen die Frage nach der Unzulässigkeit des Weg­weisungs­vollzugs im Sinn von Art. 83 Abs. 3 AIG nicht. Allein aufgrund des fehlenden Beziehungs- und Schutznetzes in Pakistan kann jedenfalls nicht auf die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung geschlossen werden (vgl. BVGer E-3304/2015 vom 6.8.2015 E. 6.2.2; VGE 2017/249 vom 2.5.2018 E. 6.3). Ein Antrag auf vorläufige Aufnahme beim SEM fällt daher ausser Betracht.

7.

Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, so­weit darauf einzutreten ist (vorne E. 6.1). Die Wegweisung ist auf den Zeit­punkt der Beendigung des Strafvollzugs festgesetzt worden (vgl. vorne Bst. A und B). Unter diesen Umständen verzichtet das Verwaltungsgericht dar­auf, eine neue Ausreisefrist anzusetzen (vgl. etwa BVR 2008 S. 193 E. 8). Es wird Sache der zuständigen Ausländerbehörde sein, eine solche Frist festzulegen, wenn aus Sicht der für den Straf- und Massnahmen­vollzug zuständigen Behörden die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht mehr erforderlich ist.

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat indes für das verwaltungsgerichtliche Ver­fahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechts­vertreterin als amtliche Anwältin ersucht.

8.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel ver­fügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Ver­hältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aus­sichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinn­aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die des­halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Über­legung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Ge­fahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1).

8.3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss in der Sache von vorn­herein als aussichtslos bezeichnet werden: Die Vorinstanz hat einlässlich be­gründet, weshalb der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Weg­weisung rechtmässig sind. Dabei hat sie auf die massgebliche Recht­sprechung des Verwaltungsgerichts und des Bundesgerichts Bezug ge­nommen. Dies darf bei der Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im ober­instanzlichen Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden (BVR 2015 S. 487 E. 7.2 mit Hinweisen). Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor Ver­waltungsgericht nichts Substanziiertes vor. Er unterlässt es auch, im Zu­sammenhang mit der erstmals vorgebrachten Unzulässigkeit des Weg­weisungs­vollzugs wegen Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadi individuelle Gefährdungsindizien geltend zu machen bzw. rechts­genüglich zu belegen. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, dass sich die Gewinn- und Verlustaussichten im Zeitpunkt der Gesuchs­einreichung im verwaltungsrechtlichen Verfahren ungefähr die Waage hielten bzw. jene nur geringfügig kleiner waren als diese. Das Gesuch um un­entgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozess­armut zu prüfen wäre.

8.4 Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im End­entscheid befunden wird und der Beschwerdeführer deshalb keine Ge­le­gen­heit hatte, sein Rechtsmittel nach Abweisung dieses Begehrens zurück­zuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühren zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Be­schwerde­führer auferlegt.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

- Staatssekretariat für Migration

und mitzuteilen:

- Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (ad Verfahren VB.2019.00228)

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

VGE 15

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 34 AIGart. 34 LEIart. 34 LStrI

Art. 63 AIGart. 63 LEIart. 63 LStrI

Art. 62 AIGart. 62 LEIart. 62 LStrI

BGE 139 I 145ATF 139 I 145DTF 139 I 145

BGE 139 I 31ATF 139 I 31DTF 139 I 31

BVR 2015 391

BVR 2013 543

2C_305/2018

2C_329/2009

Art. 96 AIGart. 96 LEIart. 96 LStrI

BGE 139 I 31ATF 139 I 31DTF 139 I 31

BVR 2013 543

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.

BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1

BGE 143 I 21ATF 143 I 21DTF 143 I 21

BVR 2015 391

BGE 135 II 110ATF 135 II 110DTF 135 II 110

BVR 2013 543

BGE 134 II 10ATF 134 II 10DTF 134 II 10

BVR 2013 543

BGE 139 I 145ATF 139 I 145DTF 139 I 145

BVR 2013 543

VGE 2016/341

BGE 139 I 16ATF 139 I 16DTF 139 I 16

BGE 139 I 31ATF 139 I 31DTF 139 I 31

BVR 2013 543

BGE 136 II 5ATF 136 II 5DTF 136 II 5

BVR 2013 543

BGE 139 II 121ATF 139 II 121DTF 139 II 121

VGE 2017/259

BGE 134 II 10ATF 134 II 10DTF 134 II 10

2C_963/2016

BVR 2013 543

BGE 137 II 233ATF 137 II 233DTF 137 II 233

VGE 2017/259

BGE 139 I 16ATF 139 I 16DTF 139 I 16

BGE 139 I 31ATF 139 I 31DTF 139 I 31

BGE 139 I 31ATF 139 I 31DTF 139 I 31

2A.119/2001

BVR 2015 487

VGE 2014/339

BVR 2013 543

Art. 20 VRPGart. 20 LPJAart. 20 VRPG

Art. 90 AIGart. 90 LEIart. 90 LStrI

Art. 58a AIGart. 58a LEIart. 58a LStrI

BGE 139 II 393ATF 139 II 393DTF 139 II 393

BVR 2015 487

VGE 2014/339

2C_338/2015

2D_22/2015

BVGer D-5459/2017TAF D-5459/2017TAF D-5459/2017

BVGer D-5459/2017TAF D-5459/2017TAF D-5459/2017

BVGer E-4621/2013TAF E-4621/2013TAF E-4621/2013

BVGer E-4992/2006TAF E-4992/2006TAF E-4992/2006

BVGer E-4992/2006TAF E-4992/2006TAF E-4992/2006

Art. 20 VRPGart. 20 LPJAart. 20 VRPG

Art. 90 AIGart. 90 LEIart. 90 LStrI

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

2C_880/2017

BGE 139 I 145ATF 139 I 145DTF 139 I 145

BGE 120 Ib 6ATF 120 Ib 6DTF 120 Ib 6

BVR 2015 391

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

BGE 143 I 21ATF 143 I 21DTF 143 I 21

2C_810/2016

BVR 2013 543

VGE 2018/56

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

BGE 144 I 266ATF 144 I 266DTF 144 I 266

BVR 2019 314

Art. 83 AIGart. 83 LEIart. 83 LStrI

Art. 83 AIGart. 83 LEIart. 83 LStrI

BGE 137 II 305ATF 137 II 305DTF 137 II 305

BVR 2013 543

BVR 2015 105

BVR 2013 5

VGE 2018/290

Art. 83 AIGart. 83 LEIart. 83 LStrI

Art. 83 AIGart. 83 LEIart. 83 LStrI

Art. 3 EMRKart. 3 CEDHart. 3 CEDU

BVR 2013 543

2C_136/2013

2C_868/2016

2C_869/2016

Art. 83 AIGart. 83 LEIart. 83 LStrI

BVGer E-3304/2015TAF E-3304/2015TAF E-3304/2015

VGE 2017/249

BVR 2008 193

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 111 VRPGart. 111 LPJAart. 111 VRPG

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

Art. 111 VRPGart. 111 LPJAart. 111 VRPG

BVR 2019 128

BGE 142 III 138ATF 142 III 138DTF 142 III 138

BVR 2015 487

BVR 2014 437