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Entscheid

100 2019 189

Rente échelonnée

23. Juni 2020Deutsch31 min

Die thailändische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1976) heiratete am 1. Juli 2005 in … den Schweizer Bürger … (Jg. 1954) und erhielt gestützt auf diese Ehe eine Aufenthaltsbewilligung. Seit 23. Juni 2010 ist sie im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Das Richter­amt Solothurn-Lebern verurteilte A.________ am 23. Mai 2017 wegen qualifizierter Wider­handlungen gegen das Betäubungsmittel­gesetz, mehrfacher Förderung der Prostitution, qualifizierter mehrfacher Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts und mehrfacher Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung unter anderem zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Am 8. Juni 2018 widerrief das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), die Nieder­lassungs­bewilligung von A.________ und wies diese unter An­setzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg.

Source be.ch

100.2019.189U

HER/SPA/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 1. Juli 2020

Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied

Verwaltungsrichterin Arn De Rosa,

a.o. Verwaltungsrichterin Baerfuss Klossner

Gerichtsschreiber Spring

A.________

vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführerin

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

Kramgasse 20, 3011 Bern

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung in­folge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 26. April 2019; 2018.POM.515)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2020, Nr. 100.2019.189U, Seite 1

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.

Die thailändische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1976) heiratete am 1. Juli 2005 in … den Schweizer Bürger … (Jg. 1954) und erhielt gestützt auf diese Ehe eine Aufenthaltsbewilligung. Seit 23. Juni 2010 ist sie im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Das Richter­amt Solothurn-Lebern verurteilte A.________ am 23. Mai 2017 wegen qualifizierter Wider­handlungen gegen das Betäubungsmittel­gesetz, mehrfacher Förderung der Prostitution, qualifizierter mehrfacher Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts und mehrfacher Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung unter anderem zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Am 8. Juni 2018 widerrief das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), die Nieder­lassungs­bewilligung von A.________ und wies diese unter An­setzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg.

B.

Hiergegen erhob A.________ am 9. Juli 2018 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute Sicherheits­direktion [SID]). Mit Entscheid vom 26. April 2019 wies die POM die Be­schwerde ab und setzte A.________ eine Ausreisefrist bis zum 21. Ju­ni 2019.

C.

Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 3. Juni 2019 Ver­waltungs­gerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Ent­scheid sei aufzuheben und die Niederlassungsbewilligung sei nicht zu wider­rufen; eventuell sei eine Verwarnung auszusprechen.

Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 14. Juni 2019 die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Ver­fahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

1.2

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

Umstritten sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Be­schwerde­führerin und deren Wegweisung aus der Schweiz.

2.1

Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedin­gungen erteilt (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Aus­länder- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]; vor dem 1.1.2019: Bundes­gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG]). Sie kann widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Aus­länder zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG bzw. AuG). Darunter ist eine solche von mehr als einem Jahr zu verstehen, wobei unerheblich ist, ob diese (teil)bedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 145 E. 2.1, 139 I 31 E. 2.1; BGer 2C_99/2019 vom 28.5.2019 E. 4.2). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2015 S. 391 E. 3.1, 2013 S. 543 E. 3.1). Der Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe ist auch bei Ausländerinnen und Ausländern mit Niederlassungsbewilligung an­wendbar, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungs­gemäss in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 63 Abs. 2 AuG in der Fassung vom 19. Juni 2015 [AS 2016 S. 1249, 1263], Art. 126 Abs. 1 AIG analog; vgl. BGer 2C_305/2018 vom 18.11.2019 E. 3.2 mit Hinweis; zum Übergangsrecht BGer 2C_329/2009 vom 14.9.2009 E. 2.1).

2.2

Die Beschwerdeführerin wurde am 23. Mai 2017 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt (vgl. vorne Bst. A). Damit hat sie den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe von Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG gesetzt, was sie anerkennt (Be­schwerde S. 4). Ob angesichts der Schuldensituation zusätzlich der Wider­rufs­grund gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG erfüllt ist (schwerwiegender Ver­stoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung), kann wie vor der Vor­instanz offenbleiben (angefochtener Entscheid E. 2c; Beschwerde S. 3). Die Beschwerdeführerin hält die Entfernungsmassnahme jedoch für un­ver­hält­nis­mässig (Beschwerde S. 4 ff.).

2.3

Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie auf­grund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als ver­hält­nis­mässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AIG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Inter­essen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicher­heit und Ordnung und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu be­rück­sichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzel­fall (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). Be­ein­trächtigt die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Be­ziehungen oder das Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschen­rechts­konvention [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 Abs. 1 BV), bilden Grundlage dieser Interessen­abwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1).

3.

Das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens, dem Ver­halten gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im All­gemeinen und der Rückfallgefahr.

3.1

Das Verschulden, welches die betroffene Person mit der länger­fristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Be­urteilung des öffentlichen Interesses.

3.1.1

Die Schwere des Verschuldens bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 4.3). Praxisgemäss sprechen Frei­heitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Verschulden, da diese Fälle bereits als so gravierend eingestuft werden, dass der vollständige Auf­schub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und mindestens ein Teil zwingend vollzogen werden muss. Auch aus fremdenpolizeilicher Sicht be­deutet eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 24 Monaten in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schwei­ze­rische Rechtsordnung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4, 135 II 377 E. 4.4, zur hier infolge langer Aufenthaltsdauer zwar nicht an­wendbaren sog. «Reneja-Praxis»; in Bezug auf die Beurteilung des Ver­schuldens sind die Er­wägungen dennoch massgeblich).

3.1.2

Das Richteramt Solothurn-Lebern verurteilte die Beschwerde­führerin am 23. Mai 2017 wegen folgender Straftaten zu einer bedingten Frei­heitsstrafe von 22 Monaten sowie einer bedingten Geldstrafe von 60 Tages­sätzen zu je Fr. 30.-- (Probezeit je drei Jahre; Akten MIDI pag. 116 ff.):

– Verbrechen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Be­täubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittel­gesetz, BetmG; SR 812.121; begangen mindestens von Mitte Februar 2013 bis am 8.10.2014);

– mehrfache Förderung der Prostitution (begangen ca. von Mitte Februar 2013 bis am 8.10.2014);

– mehrfache Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in Be­reicherungs­absicht (begangen ca. von Mitte Februar 2013 bis am 8.10.2014);

– mehrfache Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Be­willigung im Wiederholungsfall (begangen vom 13.12.2013 bis am 8.10.2014).

Bei dieser Ausgangslage spricht schon allein das Strafmass für ein schweres Verschulden, liegt dieses doch nur knapp unter der mass­geblichen Grenze, ab welcher – unabhängig von den jeweiligen Delikten – von einem sehr schweren Verstoss gegen die Rechtsordnung auszugehen ist (E. 3.1.1 hiervor; vgl. für gleiche Wertung bei einer 20-monatigen Freiheits­strafe VGE 2015/307 vom 12.8.2016 E. 3.2.1 [bestätigt durch BGer 2C_861/2016 vom 21.12.2016]). Dass die Strafe weniger als 24 Mo­na­te beträgt und vollständig aufgeschoben werden konnte, ändert daran nichts; die «Zweijahresregel» stellt keine fixe Grenze dar, welche weder unter- noch überschritten werden dürfte. Entscheidend ist vielmehr die Ab­wägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen im Einzel­fall (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4; BGer 2C_626/2017 vom 12.1.2018 E. 5; VGE 2018/299 vom 6.11.2019 E. 3.1.2).

Dispositiv

3.1.3 Keine andere Einschätzung des Verschuldens ergibt sich aufgrund der konkreten Tatumstände. Die Verurteilung wegen Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung sprach das Gericht in An­wendung von Art. 19 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Abs. 2 Bst. a BetmG aus (Akten MIDI pag. 117). Demnach wusste bzw. musste die Beschwerdeführerin an­nehmen, dass ihre Widerhandlungen mittelbar oder unmittelbar die Ge­sund­heit vieler Menschen in Gefahr bringen können. Damit hat sie ein qua­li­fiziertes Drogendelikt begangen, bei dem die Rechtsprechung ausländer­recht­lich eine strenge Praxis verfolgt. Gleiches gilt für die Förderung der Prostitution nach Art. 195 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0), die eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität dar­stellt (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 125 II 521 E. 4a/aa; BGer 2C_410/2018 vom 7.9.2018 E. 5.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3 a.E.). Damit verbunden darf gemäss ständiger Rechtsprechung in die Würdigung einfliessen, dass das mengenmässig qualifizierte Betäubungsmitteldelikt, die Förderung der Prostitution sowie auch die qualifiziert begangene Förderung des rechts­widrigen Aufenthalts (Art. 116 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 3 Bst. a AuG) An­lass­taten für eine obligatorische strafrechtliche Landesverweisung sind (Art. 66a Abs. 1 Bst. h, n und o StGB). Auch wenn diese Bestimmung hier nicht direkt anwendbar ist, weil die Taten vor deren Inkrafttreten begangen wurden, unterstreicht sie die Schwere der Gesetzesverletzung und ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertungen (Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV) insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu über­geordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGer 2C_204/2018 vom 9.9.2018 E. 5.2 mit Hinweis). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Straf­taten seien alle im Zusammenhang mit «dem Milieu und den Drogen» ge­standen (Beschwerde S. 5), stellt dies kein Grund dar, die mit ihrem Tun ver­bundene Gefährdung der einschlägigen Rechtsgüter zu rela­tivieren. Auch wenn sie selber Drogen konsumiert haben sollte, hilft ihr das nicht. Sie macht nicht geltend, in einer eigentlichen Zwangslage gehandelt zu haben (vgl. VGE 2018/299 vom 6.11.2019 E. 3.1.3). Dafür finden sich auch in den Akten keine Anhaltspunkte. Bei der Festsetzung des Straf­masses wurden mildernde Umstände zudem bereits berücksichtigt. Im aus­länder­recht­lichen Verfahren bleibt daher in der Regel kein Raum, die straf­richter­liche Beurteilung in Bezug auf das Verschulden zu relativieren (BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3). Zusammen mit der Vorinstanz ist unter aus­länder­recht­lichen Gesichtspunkten auf ein schweres Verschulden der Be­schwerde­führerin zu schliessen (angefochtener Entscheid E. 3a/cc).

3.2 Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten gegenüber der öffent­lichen Sicherheit und Ordnung im Allgemeinen.

3.2.1 Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert haben, besteht aufgrund ihrer Einsichtslosigkeit ein erhebliches sicher­heits­polizei­liches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wieder­holte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die be­treffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechts­ordnung zu halten (vgl. BGE 139 I 145 E. 3.8; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hinweisen).

3.2.2 Die Beschwerdeführerin war mehrfach wegen Strassenverkehrs­delikten bzw. Widerhandlungen gegen das Wirtschaftsgesetz des Kantons Solothurn verurteilt worden, die sie in den Jahren 2007-2014 begangen hat. Dar­aus resultierten Bussen zwischen Fr. 40.-- und Fr. 500.-- (vgl. Straf­verfügungen bzw. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Akten MIDI pag. 65 f., 75 f., 81 f., 100 f.). Zudem machte sie sich der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte schuldig (be­gangen zwischen dem 14.4.2011 und dem 31.1.2012; vgl. Strafanzeige vom 21.5.2012, Akten MIDI pag. 88 f.), was am 11. April 2013 eine Ver­urteilung durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern zu einer be­dingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.-- und einer Busse von Fr. 200.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren nach sich zog (Strafregister­auszug vom 19.12.2017, Akten MIDI pag. 134). Innerhalb dieser Probezeit ver­urteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn die Beschwerde­führerin am 12. Dezember 2013 wegen Förderung des rechtswidrigen Auf­ent­halts und der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Be­willigung (begangen ca. zwischen Anfang November 2010 und Ende Mai 2011) zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.-- bei einer erneuten Probezeit von zwei Jahren (Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 11.4.2013; Akten MIDI pag. 97 ff.). Wiederum innerhalb der Probezeit er­ging die Verurteilung des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 23. Mai 2017, welche das vorliegende ausländerrechtliche Verfahren ausgelöst hat (vgl. vorne E. 3.1.2). Das Gericht hat dementsprechend eine Teilzusatz­strafe zur Verurteilung vom 12. Dezember 2013 ausgesprochen und die Geld­strafen vom 11. April 2013 bzw. 12. Dezember 2013 widerrufen (Akten MIDI pag. 117 f., 135). Damit ist die Beschwerdeführerin zwischen 2007 und Oktober 2014 insgesamt siebenmal strafrechtlich in Erscheinung ge­treten. Auch wenn ihr nicht geradezu notorische Delinquenz unterstellt werden kann, ist aus der Anzahl der Verurteilungen doch zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin etliche Mühe hat, die schweizerische Rechts­ordnung zu beachten. Negativ ins Gewicht fällt zudem, dass sie wiederholt während laufender Probezeit straffällig geworden ist. Zur Schwere des Ver­schuldens trägt neben der Mehrfachdelinquenz die lange Deliktsphase von rund sieben Jahren bei. Entgegen der Beschwerdeführerin ist bei ihr zudem eine Aggravierungstendenz zu beobachten, da sich das Strafmass – ab­gesehen vom Strafbefehl vom 6. Juni 2014 (Akten MIDI pag. 100 f.) – mit jeder Verurteilung steigerte (vgl. VGE 2017/289 vom 1.5.2018 E. 3.3 [be­stätigt durch BGer 2C_499/2018 vom 30.8.2018], 2016/88 vom 28.12.2016 E. 3.3, 2015/315 vom 12.7.2016 E. 3.3). Bei dieser Sachlage ist der Schluss der Vorinstanz nicht zu beanstanden, das Verhalten der Be­schwerde­führerin gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ver­leihe dem sicherheitspolizeilichen Interesse an der Entfernungsmassnahme zu­sätzliches Gewicht (angefochtener Entscheid E. 3b/cc).

3.3 Weiter ist die Rückfallgefahr zu beurteilen:

3.3.1 Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Per­son verübt hat. Bei schweren Straftaten, insbesondere bei Gewalt-, Sexual- und schweren Betäubungsmitteldelikten, muss, angesichts der von diesen Delikten ausgehenden potentiellen Gefahr für die Gesellschaft, aus­länder­rechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1). Da Art. 5 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) hier nicht anwendbar ist, bildet zudem das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr nicht Voraussetzung einer Wegweisungs­massnahme. Vielmehr dürfen auch generalpräventive Überlegungen mit­berück­sichtigt werden (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2 im Umkehrschluss; BGer 2C_393/2017 vom 5.4.2018 E. 3.3.3). Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Re­so­zia­lisierungs­gedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der um­fassenden fremden­polizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1 mit Hinweisen).

3.3.2 Die Beschwerdeführerin hat sich zwischen Februar 2013 und Okto­ber 2014 insbesondere schwerer Betäubungsmitteldelikte und Delikte gegen die sexuelle Integrität schuldig gemacht. Selbst ein relativ geringes Rück­fallrisiko muss daher nicht hingenommen werden. Ferner hat sie sich weder durch frühere strafrechtliche Verurteilungen noch durch laufende Probe­zeiten beeindrucken lassen. Ihr Verhalten lässt auf eine beträchtliche Gleich­gültigkeit der hiesigen Rechtsordnung gegenüber schliessen (vorne E. 3.2.2). Wohl trifft zu, dass seither keine weiteren nennenswerten Straf­taten aktenkundig geworden sind. Entgegen dem, was die Beschwerde­führerin vorbringt (vgl. Beschwerde S. 5), hat die Vorinstanz dieses Wohl­verhalten aber zu Recht vor dem Hintergrund der erst kürzlich ab­gelaufenen dreijährigen Probezeit sowie des drohenden ausländerrecht­lichen Bewilligungswiderrufs relativiert (angefochtener Entscheid E. 3c/bb). Klagloses Verhalten wird in solchen Zeiten allgemein erwartet und erlaubt kaum Rückschlüsse auf die Bewährung nach Ablauf dieser Zeitspannen (vgl. BGE 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BGer 2C_417/2018 vom 19.11.2018 E. 6.3.2, 2C_159/2017 vom 9.2.2018 E. 2.2.2.1, 2C_260/2016 vom 6.6.2016 E. 2.3; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.3). Es ist daher der seit Ende der jüngsten Deliktsperiode vergangene Zeitraum von über fünfeinhalb Jahren nicht wesentlich zu ihren Gunsten zu berücksichtigen; dies gilt auch für den Umstand, dass die Beschwerdeführerin sich ihren Erklärungen nach vom (Prostituierten-)Milieu distanziert hat und versucht, einer regel­mässigen (legalen) Erwerbs­tätigkeit nachzugehen (vgl. Beschwerde S. 5). Er­neute Delinquenz aus finanziellen Motiven ist nicht auszuschliessen, da sie nach wie vor ver­schuldet ist und ihre übrigen Lebensumstände sich nicht wesentlich ver­ändert haben (vgl. VGE 2018/299 vom 6.11.2019 E. 3.3.3; hinten E. 4.3.2). Der Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe heisst schliesslich nicht, dass keine Rückfallgefahr vorliegt (Beschwerde S. 6); denn ausländerrecht­lich ist ein strengerer Beurteilungsmassstab an­zu­legen als im Straf­verfahren (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Unter diesen Um­ständen kann entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin eine ge­wisse Rückfallgefahr nicht gänzlich ausgeschlossen werden (Beschwerde S. 6). Abgesehen davon durfte die Vorinstanz bei der Beurteilung der Rück­fall­gefahr auch general­präventive Überlegungen einbeziehen, da die Be­schwerde­führerin als Dritt­staatsangehörige nicht in Freizügigkeitsrechten ge­mäss dem FZA ein­geschränkt wird (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Daran ändert nichts, dass durch die Entfernungsmassnahme die Pflege familiärer Be­ziehungen oder das Privat­leben beeinträchtigt werden kann (Beschwerde S. 5 f.; vgl. VGE 2018/299 vom 6.11.2019 E. 3.3.3 und 5.2). Zu Recht bringt die Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Beschwerde­verfahren nicht mehr vor (anders noch vorinstanzlich, Vorakten POM pag. 18 f.), dass sie eine «bio­graphische Kehrtwende» vollzogen habe, welche im Sinn der bundes­gerichtlichen Rechtsprechung für das Aus­bleiben weiterer Straftaten sprechen könnte (angefochtener Entscheid E. 5; vgl. dazu aus der jüngeren Praxis etwa BGer 2C_1077/2018 vom 6.6.2019 E. 4.6, 2C_634/2018 vom 5.2.2019 E. 6.3.1 f. mit Hinweisen). Mit der Vor­instanz kann unter der Be­rücksichtigung von generalpräventiven Ge­sichts­punkten selbst eine geringe Rückfallgefahr nicht hingenommen werden (an­gefochtener Entscheid E. 3c/cc).

3.4 Insgesamt ist die Vorinstanz zu Recht von einem gewichtigen öffent­lichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der da­mit verbundenen Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz aus­gegangen (angefochtener Entscheid E. 3d).

4.

Hinsichtlich der privaten Interessen, die der Entfernungsmassnahme ent­gegen­stehen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die der Beschwerdeführerin und deren Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen.

4.1 Je länger eine Ausländerin oder ein Ausländer in der Schweiz an­wesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die An­ordnung eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu stellen. Zu be­rück­sichtigen ist auch, in welchem Alter die ausländische Person in die Schweiz eingereist ist. Selbst wenn sie hier geboren wurde und ihr ganzes bis­heriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländerin oder Ausländer der «zweiten Generation»), ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht ausgeschlossen. Erst recht gilt dies für ausländische Personen, die wie die Beschwerdeführerin als Erwachsene hierher gelangt sind (BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.1). Der Bewilligungswiderruf ist auch nach längerem Aufenthalt in der Schweiz eher zulässig, wenn die aus­ländische Person in der Schweiz nicht integriert ist (vgl. BGE 139 I 31 E. 3.2; BGer 2A.119/2001 vom 15.10.2001 E. 2b; BVR 2015 S. 487 [VGE 2014/339 vom 23.3.2015] nicht publ. 4.1; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 5.1).

4.2 Die heute 44-jährige Beschwerdeführerin hält sich seit Mai 2005 und damit seit 15 Jahren rechtmässig in der Schweiz auf (vgl. Akten MIDI pag. 40). Ihre Aufenthaltsdauer fällt damit vergleichsweise lang aus. Die Be­schwerdeführerin hat aber die prägenden Abschnitte ihrer Kindheit und Jugend sowie den ersten Teil ihres Erwachsenenlebens in der Heimat ver­bracht; dort wurde sie sozialisiert. Sie verbrachte 143 Tage in Unter­suchungs­haft (vgl. Akten MIDI pag. 118). Seit Juni 2018 beruht ihre An­wesen­heit einzig auf der aufschiebenden Wirkung der im ausländerrecht­lichen Verfahren erhobenen Rechtsmittel (vorne Bst. B und C). Der Dauer des Aufenthalts in Untersuchungshaft und des Aufenthalts aufgrund einer vor­läufigen Duldung ist kein besonderes Gewicht beizumessen (BGE 137 II 1 E. 4.3; BVR 2013 S. 543 E. 5.1). Die entsprechende Zeit kann für die Interessenabwägung nicht ausschlaggebend sein, was aber mit der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 7) nichts daran ändert, dass sie sich vergleichsweise lang in der Schweiz aufhält.

4.3 Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, ist die Integration der Be­schwerde­führerin in die hiesigen Verhältnisse nicht gelungen (an­gefochtener Entscheid E. 4c/cc):

4.3.1 Zunächst hat die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise im 2005 wieder­holt delinquiert, was wesentlich gegen eine erfolgreiche Integration spricht; die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung stellt einen zen­tralen Aspekt jeglicher Integration dar (Art. 4 Bst. a der hier noch an­wend­baren Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Aus­lände­rinnen und Ausländern [VIntA; AS 2007 S. 5551]; heute Art. 58a Abs. 1 Bst. a AIG).

4.3.2 Die Beschwerdeführerin führte 2006 und 2007 einen Thai-Massage-Salon (Akten MIDI pag. 56 f., 62, 64, 163). Zum Teil war sie nebenbei noch im Geschäft ihres Ehemanns tätig (Akten MIDI pag. 59). In der Zeitspanne von (mindestens) 2008 bis Oktober 2014 arbeitete sie (zusätzlich) in ver­schiedenen Lokalen im Milieu (Akten MIDI pag. 68, 72, 75, 78, 84, 163). Sie bezeichnete sich dementsprechend selber als «Betreiberin einer klassischen Rotlicht-Thai-Massage-Bar» (Akten MIDI pag. 155). Laut eigenen An­gaben waren ihre Geschäfte zumindest zeitweise «nicht selbst­tragend» (Akten MIDI pag. 85). Während der verfahrensauslösenden Straf­unter­suchung befand sich die Beschwerdeführerin von September 2015 bis Fe­bru­ar 2016 in Untersuchungshaft (Akten MIDI pag. 118, 155). Vom 18. April 2016 bis zum 23. Dezember 2016 hatte sie eine befristete Voll­zeit­anstellung als «Mitarbeiterin Fabrikation» inne (Akten MIDI pag. 159, 161). Über eine Personalvermittlung führte sie vom 3. Mai 2017 bis zum 4. Sep­tem­ber 2017 temporäre Einsätze als Betriebsmitarbeiterin durch (Akten MIDI pag. 162). Bei beiden Anstellungen erhielt sie von ihren Ar­beitgebern ein positives Arbeitszeugnis (Akten MIDI pag. 161 f.). Von Mai 2018 bis De­zem­ber 2018 nahm sie über eine Personalvermittlung weitere temporäre Ar­beits­einsätze wahr – zumeist bei der gleichen Firma in einem Voll­zeitpensum (Vorakten POM 3A1, Beilagen zur Eingabe vom 3.1.2019). Ab dem 29. April 2019 war sie als «CNC-Operateurin/Ungelernt» in einer ver­mittelten Vollzeitanstellung tätig. Obwohl der Vertrag vom 23. April 2019 die Ein­satzdauer als «unbestimmt» bezeichnet, hält er zugleich fest, dass der Ein­satz längstens drei Monate dauert (Beschwerdebeilage [BB] 3). Dass der Einsatz verlängert wurde oder sie anderweitig einer Erwerbstätig­keit nach­geht, wird von ihr nicht vorgebracht. Es ist der Beschwerdeführerin zu­gute zu halten, dass sie sich – besonders nach dem verfahrens­auslösenden Strafverfahren – immer wieder um eine Anstellung bemühte. Ihre wirt­schaftliche Integration ist jedoch in mehrfacher Hinsicht zu rela­tivieren: Über rund sechs Jahre hat sie ihren Lebensunterhalt im Milieu und dabei zu­mindest teilweise durch deliktisches Handeln verdient (vgl. vorne E. 3.2.2). Von 2016 bis 2019 wechselte sie aufgrund vermittelter Temporär­anstellungen häufig den Arbeitgeber. Zumeist arbeitete sie für einen mini­malen Stundenlohn. Sie verfügt damit über keine stabile Erwerbssituation, was bei der beruflich-wirtschaftlichen Integration entgegen ihrem Vor­bringen berücksichtigt werden darf (Beschwerde S. 7; vgl. BGer 2C_55/2018 vom 6.2.2019 E. 3.2, 2C_338/2018 vom 23.08.2018 E. 2.4; VGE 2018/170 vom 31.1.2019 E. 5.3). Dass die Beschwerdeführerin so­weit aktenkundig in der Schweiz nie Sozialhilfe bezogen hat, ändert daran nichts (Akten MIDI pag. 136, 140). Des Weiteren ist sie nicht schulden­frei: Der Auszug aus dem Betreibungsregister vom 11. Dezember 2017 wies Verlustscheine von Fr. 60'886.95 und Betreibungen von Fr. 12'492.65 aus (Akten MIDI pag. 131; Beschwerde S. 3). Gemäss dem aktuellsten in den Akten verfügbaren Auszug aus dem Betreibungsregister vom 28. Juni 2018 konnten die Betreibungen zwar auf Fr. 3'850.-- reduziert werden. Die Verlustscheine haben sich jedoch nicht verringert (Vorakten POM 3A1, BB 3). Mit Blick auf ihre bisherigen Anstellungen ist nicht zu er­warten, dass sich die finanzielle Situation in absehbarer Zeit grundlegend ver­bessern wird. Die behaupteten Bemühungen zum Schuldenabbau bleiben unbelegt (Beschwerde S. 7). Ihre beruflich-wirtschaftliche Inte­gration zeigt sich damit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz insgesamt als unterdurchschnittlich (angefochtener Entscheid E. 4c/aa).

4.3.3 In sozialer Hinsicht ist nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin nebst der intakten ehelichen Beziehung weitere in besonderem Mass ge­festigte Kontakte oder Freundschaften zur einheimischen Bevölkerung pflegen würde. Durch den Betrieb der «Rotlicht-Thai-Massage-Bar» scheint sie viel eher soziale Kontakte zu Personen aus dem thailändischen Kultur­kreis gepflegt zu haben (Akten MIDI pag. 90 ff., 97, 116 ff., 163). Die pau­schale Behauptung, sie arbeite «mit Schweizern zusammen» und pflege «regel­mässige Kontakte mit der Familie und im Bekanntenkreis», reichen hier­für nicht aus (Beschwerde S. 7). Angesichts der ihr obliegenden Mit­wirkungs­pflicht wäre es an ihr selber, solche Kontakte konkret darzutun und sach­dienlich zu belegen (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AIG und dazu etwa BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BGer 2C_1033/2014 vom 29.4.2015 E. 2.3; BVR 2015 S. 91 E. 5.5, 2010 S. 541 E. 4.2.3). In Frage zu stellen ist auch die Integration in sprachlicher Hinsicht. Die Beschwerde­führerin be­zeichnete ihre Deutschkenntnisse selber als «80-90 % im Ver­stehen und 60-70 % beim Schreiben» (Akten MIDI pag. 137). Die polizei­liche Ein­vernahme im Jahr 2012 im Beisein ihres Ehemanns als Übersetzer liegt zwar tatsächlich einige Zeit zurück. Da sie sich damals schon sieben Jahre in der Schweiz aufhielt und auch heute noch regelmässigen Deutsch­unterricht nimmt (Beschwerde S. 7), muss zumindest davon aus­gegangen werden, dass ihr die hiesige Sprache bis heute gewisse Schwierig­keiten be­reitet (vgl. auch VGE 2018/299 vom 6.11.2019 E. 4.3.3, 2018/305 vom 31.7.2019 E. 4.3.4). Weder in sozialer noch in sprachlicher Hinsicht wird da­mit ein bedeutendes privates Interesse am weiteren Ver­bleib in der Schweiz begründet.

4.4 Zu würdigen sind weiter die der Beschwerdeführerin und ihren An­gehörigen durch die Entfernungsmassnahme drohenden Nachteile:

4.4.1 Hinsichtlich der Rückkehr nach Thailand ist von Bedeutung, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland aufgewachsen und bis im Alter von 29 Jahren gelebt hat. Unter diesen Umständen ist davon aus­zugehen, dass sie mit der Kultur und Sprache ihrer Heimat nach wie vor eng verbunden ist. Sie ist im Übrigen während ihres Aufenthalts in der Schweiz in die Heimat zurückgekehrt; aktenkundig ist ein Thailand-Aufenthalt im Jahr 2018 zur Erledigung von «diverse[n] Angelegenheiten» (Akten MIDI pag. 129). Zudem scheint sie in Thailand auf ein gewisses fa­mi­liäres Netz zurückgreifen zu können (Akten MIDI pag. 26, 164). Die Be­schwerde­führerin hat in Thailand eine universitäre Ausbildung genossen. Sie hat in ihrem Heimatland unter anderem als Buchhalterin und im Marketing ge­arbeitet bzw. ist einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Handel mit lokalen Produkten nachgegangen (Akten MIDI pag. 27 ff., 164). Unter diesen Um­ständen ist von guten Voraussetzungen auszugehen, dass die unbestrittener­massen gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführerin in ihrer Heimat innert absehbarer Zeit beruflich Fuss fassen kann. Es kann da­mit nicht die Rede davon sein, dass sie in Thailand «vor dem Nichts» stehe (Beschwerde S. 8). Wohl trifft zu, dass die dortigen Lebensumstände und die wirtschaftliche Situation schwieriger sind als in der Schweiz. Darin liegen jedoch keine spezifischen persönlichen Umstände, welche eine Aus­reise als unzumutbar erscheinen liessen, zumal hiervon nicht allein die Be­schwerde­führerin, sondern die gesamte dort lebende Bevölkerung betroffen ist (vgl. BGE 139 II 393 E. 6; BGer 2C_515/2017 vom 22.11.2017 E. 3.2.2, 2C_904/2010 vom 27.4.2011 E. 2.3.2 [betreffend Rückkehr nach Thailand]; BVR 2015 S. 487 [VGE 2014/339 vom 23.3.2015, bestätigt durch BGer 2C_338/2015 und 2D_22/2015 vom 12.5.2015] nicht publ. E. 4.4.1). Unter dem Aspekt der Reintegration erweist sich die Rückkehr nach Thai­land insgesamt trotz längerer Abwesenheit ohne weiteres als zumutbar.

4.4.2 In familiärer Hinsicht steht die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehemann bzw. ihrer in der Schweiz lebenden Schwester zur Dis­kussion. Sie leitet daraus unter Berufung auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV ein gewichtiges Interesse an ihrem Verbleib in der Schweiz ab. Sie macht ins­besondere geltend, sie lebe in einer intakten Ehe und ihrem Ehemann sei es nicht zumutbar, ihr nach Thailand zu folgen (Beschwerde S. 8 f.).

– Die Beschwerdeführerin ist seit 15 Jahren mit ihrem Schweizer Ehemann ver­heiratet. Das Paar hat ein namhaftes Interesse daran, die Ehe weiterhin in der Schweiz zu leben. Was die Beschwerdeführerin betrifft, vermochte sie die langjährige und intakte Ehe nicht davon abzuhalten, mehrfach zu delinquieren. Mit ihrem Verhalten hat sie den Fortbestand ihres Familien­lebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt. Da­her hat sie es hinzunehmen, wenn die Beziehung zu ihrem Ehemann künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden kann (BGer 2C_702/2019 vom 19.12.2019 E. 3.5.2). Für den Ehemann dürfte eine Wohnsitzverlegung nach Thailand mit Schwierigkeiten verbunden sein, obwohl ihm dieses Land durch mehrere Besuche nicht fremd ist (Akten MIDI pag. 163). Da vor Verwaltungsgericht rechtsgenüglich nach­gewiesen werden konnte, dass er über das Erreichen des ordentlichen Renten­alters in seiner Firma tätig sein will, kann ihm die Nachfolge nach Thai­land nicht ohne weiteres zugemutet werden (BB 4-6). Bei einer ört­lichen Trennung der Eheleute würden die persönlichen Kontakte zwischen ihnen zwar erschwert; sie könnten ihre Beziehung aber über die modernen Kommunikations­mittel und im Rahmen gegenseitiger Besuche pflegen. Der mit der Wegweisung bewirkte Eingriff in das Familienleben ist auch insofern zu relativieren, als die Verurteilung vom 23. Mai 2017 einen späteren Auf­enthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht ein für alle Mal ver­un­möglicht. Besteht ein Bewilligungsanspruch fort und kann dannzumal an­genommen werden, dass sie sich in ihrer Heimat bewährt und keine Ge­fahr für die hiesige Sicherheit und Ordnung mehr bildet, kann sie um Neu­erteilung einer Bewilligung ersuchen (vgl. BVR 2015 S. 391 E. 4.2 und 7.4; BGer 2C_99/2019 vom 28.5.2019 E. 6.4.2 f. mit Hinweisen). Was die Be­ziehung zu ihrer in der Schweiz lebenden Schwester angeht, kann diese im Rahmen der Interessenabwägung nicht wesentlich zu Gunsten der Be­schwerde­führerin ins Gewicht fallen (Beschwerde S. 8). Die Pflege dieser für die Beschwerdeführerin wichtigen Beziehung ausserhalb der Kern­familie würde durch ihre Wegweisung zwar eingeschränkt. Es bestehen je­doch keine Anhaltspunkte für ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, wes­wegen diese Beziehung nicht im Schutzbereich von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV liegt (vgl. etwa BGE 144 II 1 E. 6.1). Weitere besondere Um­stände, die auf Seiten des privaten Interesses stark ins Gewicht fallen könnten, liegen nicht vor (vgl. anders etwa BGer 2C_1062/2019 vom 5.5.2020 E. 6.2).

4.5 Das Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK, auf welches sich die Beschwerdeführerin weiter beruft (Beschwerde S. 8), kann durch eine Entfernungsmassnahme verletzt werden, wenn die wegzuweisende Per­son in der Schweiz besonders intensive Beziehungen hat, die über eine normale Integration beruflicher oder gesellschaftlicher Natur hinausgehen. Ge­mäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist nach einer recht­mässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren davon auszugehen, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass eine Auf­enthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf. Im Einzelfall kann es sich aber anders verhalten und die Integration auch bei einer über zehn­jährigen Anwesenheit für die Aufrechterhaltung der Bewilligung (noch) nicht ge­nügen (BGE 144 I 266 E. 3.9 mit Hinweisen; vgl. auch BGer 2C_436/2018 vom 8.11.2018 E. 2.3, 2C_1035/2017 vom 20.7.2018 E. 5.1). Es ist im Rahmen einer Gesamtabwägung zu beurteilen, ob Art. 8 EMRK im Ergebnis verletzt ist (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.8; BVR 2019 S. 314 E. 5.2.1 [bestätigt durch BGer 2C_292/2019 vom 8.4.2019]). – Die Be­schwerde­führerin lebt über zehn Jahre in der Schweiz (vgl. vorne E. 4.2). In die hiesigen Verhältnisse zu integrieren vermocht hat sie sich aber weder sozial noch wirtschaftlich; ihre Mehrfachdelinquenz über viele Jahre betont die fehlende Integration in der hiesigen Gesellschaft. Es spricht somit einiges dafür, dass der Schutzbereich des Privatlebens von vornherein nicht betroffen ist (zur Gesamtabwägung hinten E. 5.1).

4.6 Zusammenfassend fällt somit auf privater Seite vorab die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehemann ins Gewicht. Die recht lange Auf­enthaltsdauer in der Schweiz ist hingegen insbesondere mit Blick auf die nicht gelungene Integration deutlich zu relativieren; zudem stehen ihrer Rück­kehr nach Thailand keine wesentlichen Hindernisse entgegen.

5.

5.1 In der Gesamtabwägung ergibt sich, dass die Vorinstanz die öffent­lichen Interessen zu Recht als überwiegend beurteilt hat: Die Beschwerde­führerin wurde unter anderem wegen schwerer Betäubungsmitteldelikte und Delikte gegen die sexuelle Integrität zu einer 22-monatigen Freiheits­strafe verurteilt, womit sie sich ein schweres ausländerrechtliches Ver­schulden vorwerfen lassen muss. Bereits zuvor war sie mehrmals – zum Teil innerhalb der Probezeiten – straffällig geworden. Im Verbund mit einer ge­wissen Rückfallgefahr und generalpräventiven Überlegungen begründet dies ein gewichtiges öffentliches Interesse an ihrer Fernhaltung. Die lange Auf­enthaltsdauer in der Schweiz ist aufgrund der sowohl in beruflich-wirtschaft­licher als auch sozialer Hinsicht nicht gelungenen Integration zu rela­ti­vieren. Bedeutende Hindernisse stehen der Rückkehr der Be­schwerde­führerin nach Thailand nicht entgegen. In familiärer Hinsicht wird zwar die Be­ziehung zu ihrem Ehemann eingeschränkt, sollte er in der Schweiz ver­bleiben. Den Kontakt können die beiden jedoch weiterhin pflegen. Der Wider­ruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung der Be­schwerde­führerin aus der Schweiz erweisen sich demnach auch im Licht von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV als verhältnismässig. Unter diesen Um­ständen fällt die von der Beschwerdeführerin im Eventualstand­punkt (vorne Bst. C) beantragte Verwarnung unter (blosser) Androhung des Be­willigungs­widerrufs nach Art. 96 Abs. 2 AIG ausser Betracht; eine solche würde den öffentlichen Interessen an der Wegweisung nicht gerecht.

5.2 Bei diesem Ergebnis kann auf die Durchführung einer Partei­befragung verzichtet werden, wie es die Beschwerdeführerin unter ver­schiedenen Aspekten beantragt (Beschwerde S. 5 ff., 10). Der Sachverhalt ergibt sich hinreichend aus den Akten und die rechtliche Beurteilung hängt unter den gegebenen Umständen nicht entscheidend vom persönlichen Ein­druck ab (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 21 N. 6). Der Beweisantrag wird daher abgewiesen (vgl. zur sog. antizipierten Beweiswürdigung statt vieler BVR 2017 S. 556 E. 7.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N. 9 f.). Der angefochtene Ent­scheid hält demnach der Rechtskontrolle stand.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist eine neue anzusetzen (vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). Sie beträgt nach der Praxis des Verwaltungsgerichts in der Regel sechs Wochen, wobei bei der Be­messung besondere Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 64d Abs. 1 AIG). Die gegenwärtige besondere Lage aufgrund des Coronavirus recht­fertigt eine etwas längere Frist bis Ende August 2020. Sollte die Aus­reise bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund von Reisebeschränkungen nicht mög­lich sein, ist es Sache der Migrationsbehörde, eine neue Frist anzu­setzen.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin ver­fahrens­kostenpflichtig; Anspruch auf Parteikostenersatz hat sie nicht (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 31. August 2020.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'500.--, werden der Beschwerdeführerin auf­erlegt.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführerin

- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

- Staatssekretariat für Migration

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

VGE 01

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 34 AIGart. 34 LEIart. 34 LStrI

Art. 63 AIGart. 63 LEIart. 63 LStrI

Art. 62 AIGart. 62 LEIart. 62 LStrI

BGE 139 I 145ATF 139 I 145DTF 139 I 145

BGE 139 I 31ATF 139 I 31DTF 139 I 31

2C_99/2019

BVR 2015 391

BVR 2013 543

Art. 126 AIGart. 126 LEIart. 126 LStrI

2C_305/2018

2C_329/2009

Art. 63 AIGart. 63 LEIart. 63 LStrI

Art. 62 AIGart. 62 LEIart. 62 LStrI

Art. 63 AIGart. 63 LEIart. 63 LStrI

Art. 96 AIGart. 96 LEIart. 96 LStrI

BGE 139 I 31ATF 139 I 31DTF 139 I 31

BVR 2013 543

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.

BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1

BGE 143 I 21ATF 143 I 21DTF 143 I 21

BVR 2015 391

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BVR 2013 543

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VGE 2015/307

2C_861/2016

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2C_626/2017

VGE 2018/299

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 195 StGBart. 195 CPart. 195 CP

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2C_410/2018

BVR 2013 543

Art. 121 BVart. 121 Cst.art. 121 Cost.

BGE 139 I 31ATF 139 I 31DTF 139 I 31

2C_204/2018

VGE 2018/299

BVR 2013 543

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2C_417/2018

2C_159/2017

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BVR 2013 543

VGE 2018/299

VGE 2018/299

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2C_634/2018

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2A.119/2001

BVR 2015 487

VGE 2014/339

BVR 2013 543

BGE 137 II 1ATF 137 II 1DTF 137 II 1

BVR 2013 543

Art. 58a AIGart. 58a LEIart. 58a LStrI

2C_55/2018

2C_338/2018

VGE 2018/170

Art. 20 VRPGart. 20 LPJAart. 20 VRPG

Art. 90 AIGart. 90 LEIart. 90 LStrI

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BVR 2015 91

BVR 2010 541

VGE 2018/299

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2C_515/2017

2C_904/2010

BVR 2015 487

VGE 2014/339

2C_338/2015

2D_22/2015

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

2C_702/2019

BVR 2015 391

BVR 2015 7

2C_99/2019

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1

2C_1062/2019

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

BGE 144 I 266ATF 144 I 266DTF 144 I 266

2C_436/2018

2C_1035/2017

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BVR 2019 314

2C_292/2019

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Art. 96 AIGart. 96 LEIart. 96 LStrI

BVR 2017 556

BVR 2019 314

Art. 64d AIGart. 64d LEIart. 64d LStrI

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG