Lexipedia

Entscheid

100 2019 195

Einspracheentscheid vom 29. Juli 2019

25. Februar 2020Deutsch6 min

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden der Beschwerdeführerin auf­erlegt.

Source be.ch

100.2019.195U

STN/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 4. Februar 2020

Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichter Stohner

Gerichtsschreiberin Imfeld

A.________

Beschwerdeführerin

gegen

Rechtsanwalt B.________

vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdegegner

und

Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern

Obergericht des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach,

3001 Bern

betreffend Befreiung von der anwaltlichen Schweigepflicht (Entscheid der Anwaltsaufsichts­behörde des Kantons Bern vom 1. Mai 2019; AA 19 6)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.02.2020, Nr. 100.2019.195U, Seite 1

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

̶ Die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern hat mit Entscheid vom 1. Mai 2019 Rechtsanwalt B.________ gegenüber A.________ von der beruflichen Schweige­pflicht befreit, soweit dies zur ge­richt­lichen Geltendmachung sei­ner offenen Honorarforderung ge­mäss Rechnung vom 20. Februar 2018 erforderlich ist.

̶ A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) hat mit Ein­gabe vom 6. Juni 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Hauptantrag, der Entscheid der Anwaltsaufsichtsbehörde vom 1. Mai 2019 sei aufzuheben.

̶ Die Beschwerdeführerin hat gleichzeitig für das Verfahren vor dem Ver­waltungsgericht ein Gesuch um un­entgeltliche Rechtspflege ge­stellt, dieses jedoch nicht begründet.

̶ Die Beschwerdeführerin hat das Gesuch mit Eingabe vom 16. Juli 2019 wieder zurückgezogen, in welcher sie festgehalten hat, sie erfülle aktu­ell die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege nicht.

̶ Die Anwaltsaufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 6. August 2019 auf eine Beschwerdevernehmlassung verzichtet.

̶ B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) hat mit Beschwerde­antwort vom 22. August 2019 beantragt, die Beschwerde sei abzu­weisen, soweit darauf einzutreten sei.

̶ Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 13. September 2019 ein Ab­lehnungsbegehren gegen Verwaltungsrichter … ge­stellt, auf welches das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Sep­tem­ber 2019 (VGE 2019/312) wegen verspäteter Geltend­machung nicht ein­getreten ist. Die von der Beschwerdeführerin da­gegen erhobene Be­schwerde hat das Bundesgericht abgewiesen, so­weit es darauf ein­getreten ist (BGer 1B_536/2019 vom 14.1.2020).

̶ Im vorliegenden Verfahren hält die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Oktober 2019 an ihrem Standpunkt fest.

̶ Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]; vgl. auch Art. 22 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]), wobei es den angefochtenen Entscheid auf Rechts­verletzungen hin überprüft (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

̶ Streitgegenstand bildet allein die Frage, ob die Anwaltsaufsichts­behörde den Beschwerdegegner rechtmässig vom Berufsgeheimnis gegen­über der Beschwerdeführerin entbunden hat.

̶ Die Prüfung allfälliger Verstösse gegen die Berufsregeln durch den Be­schwerde­gegner bildet demgegenüber nicht Gegenstand des vor­liegenden Verfahrens, sondern darüber ist mit Entscheid der Anwalts­aufsichts­behörde vom 6. Mai 2019 (Verfahren AA 18 174) befunden worden, wobei von der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdegegner abgesehen worden ist.

̶ Dieser Entscheid bildete Gegenstand des mit Urteil vom 4. Juni 2019 ab­geschlossenen Verfahrens 100.2019.183, womit der Antrag der Be­schwerde­führerin auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem betreffenden Verfahren gegenstandslos geworden ist.

̶ Das Bundesgericht hat die Beschwerde gegen das Urteil des Ver­waltungs­gerichts vom 4. Juni 2019 abgewiesen (BGer 2C_644/2019 vom 9.7.2019).

̶ Der Beweisantrag auf Beizug der Akten des Betreibungsamts Bern-Mittel­land ist mangels Entscheidrelevanz abzuweisen.

̶ Nach Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Frei­zügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegen­über jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen in­folge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist, wobei sie sich aber unter bestimmten Voraussetzungen vom Be­rufsgeheimnis ent­binden lassen können (vgl. auch Art. 321 Ziff. 2 des Schweizeri­schen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]).

̶ Gemäss Art. 38 Abs. 1 KAG verfügt die Anwaltsaufsichtsbehörde die Be­frei­ung vom Berufsgeheimnis, wenn das Interesse der Anwältin oder des Anwalts an der Offenbarung wesentlich höher ist als das Interesse der Klientschaft an der Geheimhaltung, was namentlich der Fall ist, wenn das Berufsgeheimnis die Anwältin oder den Anwalt da­ran hindert, einen ungerechtfertigten erheblichen Vermögensnachteil abzuwenden (Art. 38 Abs. 2 KAG).

̶ Nach konstanter Rechtsprechung wird die Befreiung von der Schwei­ge­pflicht gewährt, um einer Anwältin oder einem Anwalt die ge­richtliche Durch­setzung ihrer oder seiner Honorarforderung gegen die Mandant­schaft zu ermöglichen, sofern Letztere ihrerseits kein höher­rangiges Inter­esse an der Aufrechterhaltung des Anwaltsgeheimnis­ses hat (vgl. statt vieler BGE 142 II 256 [BGer 2C_215/2015 vom 16.6.2016] nicht publ. E. 5.2 mit Hinweisen).

̶ Die Beschwerdeführerin beschränkt sich in ihrer Beschwerde darauf, dem Beschwerdegegner verschiedene Berufsregelverletzungen vorzu­werfen.

̶ Die behaupteten Berufsregelverletzungen bilden jedoch wie ausgeführt nicht Gegenstand des Entbin­dungsverfahrens und die Beschwerde­führerin verkennt, dass der Entbindungsentscheid mit Bezug auf die Recht­mässigkeit der Honorarforderung keinerlei materielle Rechts­wirkung entfaltet; vielmehr soll die Entbindung der Anwältin bzw. dem An­walt lediglich ermöglichen, ohne Verletzung des disziplinar- und straf­rechtlich geschützten Berufs­geheimnisses die behauptete Hono­rar­forderung gerichtlich geltend zu machen (vgl. z.B. BGer 2C_439/2017 vom 16.5.2018 E. 3.3).

̶ Beim Entbindungsentscheid ist stets eine Interessenabwägung vorzu­nehmen (BGE 142 II 307 E. 4.3.3 mit Hinweisen).

̶ Die Mandantin bzw. der Mandant muss ein eigenes, höherrangiges Ge­heim­haltungsinteresse darlegen (vgl. BGer 2C_42/2010 vom 28.4.2010 E. 3.4).

̶ Die Beschwerdeführerin tut im vorliegenden Fall kein eigenes Interesse an der Aufrechterhaltung des Anwaltsgeheimnisses dar, sondern be­schränkt sich darauf, das Interesse des Beschwer­degegners an einer Ent­bindung zu bestreiten.

̶ Die für den Entbindungsentscheid massgebliche, einen späteren Zivil­prozess über die Honorarforderung in keiner Weise präjudizierende Inter­essenabwägung fällt mangels eines von der Beschwer­deführerin geltend gemachten Geheimhaltungsinte­resses zugunsten des Be­schwer­degegners aus.

̶ Die vorinstanzlich verfügte Befreiung vom Berufsgeheimnis hält folglich der Rechtskontrolle ohne weiteres stand.

̶ Die Beschwerde ist demnach als offensichtlich unbegründet abzu­weisen, soweit darauf einzutreten ist.

̶ Die Beschwerdeführerin wird damit kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG).

̶ Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG), wobei die Kosten­note des Rechtsvertreters des Be­schwer­degegners zu keinen Be­merkungen Anlass gibt.

̶ Das Verwaltungsgericht beurteilt offensichtlich unbegründete Be­schwer­den in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Ju­ni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats­anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Sachverhalt

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden der Beschwerdeführerin auf­erlegt.

3. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für das Ver­fah­ren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, festgesetzt auf Fr. 1'698.95.-- (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.

4. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdegegner

- Anwaltsaufsichtsbehörde

Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

VGE 04

VGE 2019/312

1B_536/2019

Erwägungen

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

Art. 76 VRPGart. 76 LPJAart. 76 VRPG

Art. 77 VRPGart. 77 LPJAart. 77 VRPG

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

2C_644/2019

Art. 38 KAGart. 38 LAart. 38 KAG

Art. 38 KAGart. 38 LPCCart. 38 LICol

Art. 38 KAGart. 38 LAart. 38 KAG

Art. 38 KAGart. 38 LPCCart. 38 LICol

BGE 142 II 256ATF 142 II 256DTF 142 II 256

2C_215/2015

2C_439/2017

BGE 142 II 307ATF 142 II 307DTF 142 II 307

2C_42/2010

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG