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Entscheid

100 2019 205

Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID)

24. August 2020Deutsch5 min

2. Auf Grund der Vereinbarung gemäss Ziff. 1 hiervor wird die Verfü­gung der Gemeinde Spiez vom 18.01.2019, welche Herrn A.________ zur Beseitigung der Kiesablagerung auf [dem Grundstück Spiez Gbbl. Nr. 1________] verpflichtet hatte, gegenstandslos.

Source be.ch

100.2019.205A

KEP/BIP/SRE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Abschreibungsverfügung des Einzelrichters

vom 24. August 2020

Verwaltungsrichter Keller

Gerichtsschreiber Bieri

A.________

vertreten durch Fürsprecher …

Beschwerdeführer

gegen

Einwohnergemeinde Spiez

Baupolizeibehörde, Sonnenfelsstrasse 4, Postfach 119, 3700 Spiez

vertreten durch Rechtsanwältin …

Beschwerdegegnerin

und

Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern

Reiterstrasse 11, 3011 Bern

sowie

B.________

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.08.2020, Nr. 100.2019.205A, Seite 1

betreffend Baupolizei; Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands be­züglich Ablagerung von Material im Wald (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 23. Mai 2019; RA Nr. 120/2019/15)

Der Einzelrichter zieht in Erwägung,

dass die Einwohnergemeinde Spiez mit Eingaben vom 30. Juni und vom 7. Juli 2020 einen am 21. Juni 2020 zwischen ihr, A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B.________ aus­sergerichtlich abgeschlossenen Vergleich eingereicht hat mit folgen­dem Wortlaut:

«1. Die Parteien vereinbaren, dass die Einwohnergemeinde Spiez mit ei­genem Personal, eigenen Mitteln und auf eigene Kosten die umstrit­tene Kiesablagerung auf dem Grundstück [Spiez Gbbl.] Nr. 1________ […] vollumfänglich beseitigt.

Herr A.________ und Frau B.________ […] erklären hier­mit ihre Zustimmung zur vorgenannten Beseitigung der Kiesablage­rung durch die Einwohnergemeinde Spiez.

Sachverhalt

2. Auf Grund der Vereinbarung gemäss Ziff. 1 hiervor wird die Verfü­gung der Gemeinde Spiez vom 18.01.2019, welche Herrn A.________ zur Beseitigung der Kiesablagerung auf [dem Grundstück Spiez Gbbl. Nr. 1________] verpflichtet hatte, gegenstandslos.

Mit der Gegenstandslosigkeit der Verfügung der Gemeinde vom 18.01.2019 wird auch die von Herrn A.________ gegen diese Ver­fügung erhobene Beschwerde vom 20.02.2019 an die [Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern; heute: Bau- und Ver­kehrsdirektion] und die Beschwerde vom 15.06.2019 an das Ver­waltungsgericht des Kantons Bern gegenstandlos, so dass die […] Parteien das Verwaltungsgericht um Erlass der entsprechenden Ab­schreibungsverfügung ersuchen.

3. Bezüglich der durch das Beschwerdeverfahren entstanden Kosten vereinbaren die Parteien […], dass Herr A.________ und die Ein­wohnergemeinde Spiez je die Hälfte der entstandenen Verfahrens­kosten übernehmen. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten werden weggeschlagen, d.h. jede Partei trägt die ihr entstandenen Parteikosten selber.

4. Zu den von den Parteien […] übernommenen Leistungsverpflichtun­gen ist festzuhalten, dass sie ausschliesslich im Bestreben erfolgten, einen Beitrag zur Ermöglichung einer allseits angestrebten gütlichen Lösung zu leisten.

Es darf somit aus diesen Leistungsverpflichtungen im Rahmen des vorliegenden Vergleichs in keiner Weise eine Anerkennung eines rechtswidrigen Verhaltens der betreffenden Partei abgeleitet wer­den.»

dass ein gerichtlicher Vergleich nicht nur vorliegt, wenn ein solcher vor einer Verwaltungsjustizbehörde oder unter deren Mitwirkung abgeschlossen wird, sondern auch, wenn die Parteien einen aussergerichtlich zustande gekommenen Vergleich zu den Akten bzw. zu Protokoll geben und dieser von der Verwaltungsjustizbehörde genehmigt wird (Art. 114 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs­rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kom­mentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 39 N. 11 sowie Art. 114 N. 9 und 10),

Erwägungen

dass die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern keine Bemerkungen zum Vergleich vom 21. Juni 2020 angebracht hat (vgl. Eingabe vom 3.8.2020),

dass der von den Parteien abgeschlossene Vergleich genehmigt werden kann,

dass mit dem von den Parteien geschlossenen und gerichtlich zu genehmi­genden Vergleich das rechtserhebliche Interesse an der Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 15. Juni 2019 wegfällt und das Verfahren 100.2019.205 daher als erledigt vom Geschäftsver­zeichnis abzuschreiben ist (Art. 39 Abs. 1 VRPG),

dass im Vergleichsfall die Parteien über die Verlegung der Verfahrens- und der Parteikosten unter sich verfügen können (Art. 110 Abs. 1 und 3 VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 110 N. 6 und 12),

dass die Verfahrenskosten für das Verfahren vor der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern antragsgemäss dem Beschwerde­führer und der Gemeinde je hälftig aufzuerlegen sind,

dass es sich mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens rechtfertigt, auf das Erheben von Verfahrenskosten für das Verfahren vor dem Verwal­tungsgericht zu verzichten (vgl. Art. 108 Abs. 1 VRPG),

dass antragsgemäss keine Parteikosten zu sprechen sind,

dass sich die Zuständigkeit des Einzelrichters aus Art. 39 Abs. 1 VRPG und Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) ergibt.

Dispositiv

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Die Vereinbarung vom 21. Juni 2020 wird gerichtlich genehmigt.

Das Verfahren 100.2019.205 wird als durch aussergerichtlich abge­schlossenen und gerichtlich genehmigten Vergleich als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

Die Kosten des Verfahrens vor der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin antragsgemäss je hälftig, ausmachend je

Fr. 400.--, auferlegt. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wer­den keine Verfahrenskosten erhoben.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegnerin

- Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern

- B.________

- Bundesamt für Umwelt

und mitzuteilen:

- Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Abschreibungsverfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundes­gericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen­heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes­ge­richt (BGG; SR 173.110) geführt werden.

VGE 24

Art. 39 VRPGart. 39 LPJAart. 39 VRPG

Art. 110 VRPGart. 110 LPJAart. 110 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 39 VRPGart. 39 LPJAart. 39 VRPG

Art. 57 GSOGart. 57 LOJMart. 57 GSOG