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Entscheid

100 2019 209

Verfügung vom 28. Mai 2020

7. April 2020Deutsch27 min

Source be.ch

Sachverhalt

A.

Der irakische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1987) reiste am 26. Februar 1997 zusammen mit seiner Familie in die Schweiz ein. Die Familie ersuchte um Asyl, das ihnen unter Anerkennung der Flüchtlings­eigenschaft am 9. Oktober 1997 gewährt wurde. Im Jahr 2002 erhielt A.________ die Niederlassungsbewilligung. Am 11. März 2014 stellte das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) fest, dass das Asyl von A.________ erloschen ist (Asylverzicht) und er nicht mehr als Flüchtling gilt.

Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau sprach A.________ am 3. Dezember 2015 schuldig der Brandstiftung, der Gehilfenschaft zu ver­suchtem Betrug, der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie des in Umlaufsetzens falschen Geldes. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten und zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen. Auf Berufung hin bestätigte das Ober­gericht des Kantons Bern am 16. Januar 2017 die erstinstanzliche Ver­urteilung wegen in Umlaufsetzens falschen Geldes. Gleichzeitig stellte es fest, dass die übrigen erstinstanzlichen Schuldsprüche und die Frei­heits­strafe in Rechtskraft erwachsen sind.

Mit Verfügung vom 21. November 2017 widerrief das Amt für Migration und Per­sonenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungs­dienste [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Zudem setzte es ihm eine Ausreisefrist.

B.

Hiergegen erhob A.________ am 21. Dezember 2017 Be­schwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]). Diese wies die Beschwerde am 13. Mai 2019 ab, soweit sie darauf eintrat, und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 5. Juli 2019. Die POM verweigerte A.________ mangels Pro­zess­bedürftigkeit zudem die unentgeltliche Rechtspflege für das Be­schwerde­verfahren.

C.

Gegen den Entscheid der POM hat A.________ am 17. Juni 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit folgenden Anträgen:

«1. Es sei der Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 13. Mai 2019 aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass der Einwohnerdienst, Migration und Fremden­polizei der Stadt Bern seiner Amtsausübung nicht gerecht nach­gekommen sei.

3. Es sei die Niederlassungsbewilligung nicht zu widerrufen bzw. zu er­neuern.

4. Als Eventuale seien die Vollzugshindernisse festzustellen und als Folge davon eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.»

Gleichzeitig hat er für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, das er am 4. Juli 2019 ergänzt und mit weiteren Unterlagen versehen hat.

Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 31. Juli 2019 die Abweisung der Beschwerde; nicht einzutreten sei auf die Beschwerde hinsichtlich der Fest­stellungsanträge (Rechtsbegehren 2 und 4). Was das Gesuch um un­ent­geltliche Rechtspflege angeht, hat sie sich eines Antrags enthalten.

Mit Eingabe vom 26. August 2019 hält A.________ an seiner Be­schwerde fest. Zu den Unterlagen, die der MIDI dem Verwaltungsgericht am 19. Februar 2020 zugestellt hat, haben sich die Verfahrensbeteiligten nicht vernehmen lassen.

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Ver­fahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Be­schwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 f. hiernach und hinten E. 6 einzu­treten.

1.2

Feststellungsbegehren bedürfen eines ausgewiesenen Fest­stellungs­interesses und sind gegenüber rechtsgestaltenden Begehren sub­sidiär und damit nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse der das Fest­stellungsbegehren stellenden Partei mit einem Leistungs- oder Ge­staltungs­begehren nicht gewahrt werden kann (BVR 2018 S. 310 E. 7.2 mit Hin­weisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49 N. 19 ff.). – Mit der Aufhebung des angefochtenen Ent­scheids der POM stellt der Beschwerdeführer ein rechtsgestaltendes Rechts­begehren, mit dem er sich gegen den Widerruf seiner Nieder­lassungs­bewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz wendet (vgl. auch Rechtsbegehren 3). Der Feststellungsantrag betreffend die «ge­rechte» Amtsausübung, den der Beschwerdeführer zusätzlich stellt (Rechts­begehren 2), geht insofern ins Leere, als die Gemeinde am vor­liegenden Verfahren nie beteiligt war. Soweit das MIP oder die POM an­gesprochen sind, braucht der Vorwurf nicht in einem Feststellungs­verfahren beurteilt zu werden. Ob der angefochtene Entscheid rechtens ist, über­prüft das Verwaltungsgericht im Rahmen des Gestaltungsbegehrens. Das gilt namentlich auch für den Einwand, die POM sei ihrer Unter­suchungs­pflicht nicht nachgekommen (vgl. act. 7). Insoweit fehlt es an einem schutzwürdigen Feststellungsinteresse und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.3

Der Beschwerdeführer beantragt an sich die Aufhebung des an­gefochtenen Entscheids insgesamt und damit auch die Verweigerung der un­entgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren (Rechts­begehren 1). In seiner Beschwerde äussert er sich aber mit keinem Wort, in­wiefern der Kostenschluss der POM Recht verletzen soll. Mangels Be­gründung ist auf die Beschwerde in diesem Punkt ebenfalls nicht ein­zu­treten (Art. 32 Abs. 2 VRPG).

1.4

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

Umstritten sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Be­schwerde­führers und dessen Wegweisung aus der Schweiz.

2.1

Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Be­dingungen erteilt (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Aus­länder- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20; vor dem 1.1.2019: Bundes­gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG]). Sie kann widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Aus­länder zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG). Darunter ist eine solche von mehr als einem Jahr zu verstehen (BGE 139 I 145 E. 2.1, 139 I 31 E. 2.1). Vor­ausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2015 S. 391 E. 3.1, 2013 S. 543 E. 3.1). Der Widerrufsgrund der länger­fristigen Freiheitsstrafe ist auch bei Ausländerinnen und Ausländern mit Nieder­lassungsbewilligung anwendbar, die sich seit mehr als 15 Jahren un­unter­brochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 63 Abs. 2 AuG in der Fassung vom 19. Juni 2015 [AS 2016 S. 1249, 1263], Art. 126 Abs. 1 AIG analog; vgl. BGer 2C_305/2018 vom 18.11.2019 E. 3.2 mit Hinweis).

2.2

Der Beschwerdeführer wurde vom Regionalgericht Emmental-Ober­aargau am 3. Dezember 2015 zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten ver­urteilt (Akten MIDI pag. 181). Diese Strafe ist in Rechtskraft erwachsen, wie das Obergericht mit seinem Urteil vom 16. Januar 2017 festgestellt hat (Akten MIDI pag. 228). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, einen aus­länder­rechtlichen Widerrufsgrund gesetzt zu haben. Der Widerruf der Nieder­lassungsbewilligung ist trotz der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz grundsätzlich zulässig (vgl. E. 2.1 hiervor). Der Beschwerdeführer rügt allerdings, die Entfernungsmassnahme sei unverhältnismässig.

2.3

Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie auf­grund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als ver­hältnis­mässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AIG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Inter­essen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicher­heit und Ordnung gegen die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzel­fall (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, je mit Hin­weisen). Beeinträchtigt die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen oder das Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 der Euro­päischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 Abs. 1 BV), bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Wird eine Person weggewiesen, die wie hier zu einer längerfristigen Frei­heits­strafe verurteilt wurde, muss ausserdem die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Teil der umfassenden bewilligungsrechtlichen Inter­essenabwägung bilden (vgl. BGE 135 II 110 E. 4.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.1).

3.

Das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens, dem Ver­halten gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im All­ge­meinen und der Rückfallgefahr.

3.1

Das Verschulden, welches die betroffene Person mit der länger­fristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Be­urteilung des öffentlichen Interesses. Die Schwere des Verschuldens be­misst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87], 129 II 215 E. 3.1). Dabei ist nicht nur die Anlasstat von Bedeutung. Das migrationsrechtliche Ver­schulden ergibt sich vielmehr aus einer Gesamtbetrachtung des de­lik­tischen Verhaltens. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in be­son­derer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 145 E. 3.8; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hinweisen).

3.2

Zum Verschulden des Beschwerdeführers ist Folgendes festzu­halten:

3.2.1

Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau erklärte den Be­schwerde­führer am 3. Dezember 2015 schuldig der Brandstiftung (be­gangen am 15.5.2012), der Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug (be­gangen am 15.5.2012), des in Umlaufsetzens falschen Geldes (begangen am 17.2.2012) sowie der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und gegen das Betäubungsmittelgesetz (beides mehrfach begangen in den Jahren 2012 und 2013). Der amtlich verbeiständete Beschwerdeführer meldete einzig bezüglich der Verurteilung wegen in Umlaufsetzens falschen Geldes Berufung an (vgl. Akten MIDI pag. 215 f.). Dies aber er­folglos; das Obergericht bestätigte den erstinstanzlichen Schuldspruch und die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 80.-- (Akten MIDI pag. 229). Die übrigen erstinstanzlichen Schuldsprüche und die Ver­urteilung zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten blieben unangefochten und sind in Rechtskraft erwachsen (vgl. Akten MIDI pag. 227 f.). Somit ist der Einwand des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, er habe das Urteil «von Anfang an nicht akzeptiert» und das Verfahren aus finanziellen Gründen nicht weitergezogen (Beschwerde S. 6).

3.2.2

Soweit der Beschwerdeführer meint, er habe bei der Brandstiftung keine zentrale Rolle gespielt und sei nur in Begleitung seines Freundes «zur falschen Zeit am falschen Ort» gewesen (Beschwerde S. 6), kann ihm nicht gefolgt werden. Wie der Urteilsbegründung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau zu entnehmen ist, haben der Beschwerdeführer und eine weitere Person auf einer Waldweggabelung ein Auto mit Brennmittel über­gossen und angezündet und damit eine Feuersbrunst verursacht. Da­bei habe aufgrund der Hitzeentwicklung die konkrete Gefahr bestanden, dass das Feuer auf Sträucher, Bäume und Laub übergreift und sich un­kontrolliert ausbreitet (vgl. Akten POM 5A1, Begründung des Urteils vom 3.12.2015 [nachfolgend: Urteilsbegründung] S. 19 f.). Zwar hat der Be­schwerde­führer zu Beginn des Strafverfahrens die im zur Last gelegte Brand­stiftung und den versuchten Betrug bestritten. Indes hat er während der Untersuchungshaft ein Geständnis abgelegt und zugegeben, sich mit den anderen Beteiligten getroffen zu haben, um den Tatablauf zu be­sprechen. Er hat eingeräumt, vor dem Anzünden des Autos Teile ab­montiert, das Auto angezündet und nach der Tat den Autoschlüssel depo­niert zu haben (Urteilsbegründung S. 12 f.). Auch sei ihm bewusst ge­wesen, dass der Fahrzeugdiebstahl der Versicherung gemeldet werde (Urteils­begründung S. 14). Damit ist unverständlich, weshalb er die be­gangenen Taten nun bestreitet. Darüber hinaus gehört Brandstiftung ge­mäss Art. 66a Abs. 1 Bst. i des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) zu den Anlasstaten, die zwingend zu einer Landesverweisung führen. Auch wenn diese Bestimmung hier nicht direkt anwendbar ist, unter­streicht sie die Schwere der Gesetzesverletzung und ist der darin zum Aus­druck gebrachten Wertung des Gesetzgebers insofern Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; jüngst statt vieler BGer 2C_129/2020 vom 9.3.2020 E. 4.1). Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht als Ersttäter be­zeichnet werden kann. So sind in der Zeit von 2008 bis 2012 Übertretungen der Betäubungsmittelgesetzgebung sowie Strassenverkehrsdelikte akten­kundig, darunter eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln und Fahren in fahr­unfähigem Zustand (vgl. Akten MIDI pag. 30, 88 f.; Strafregisterauszug vom 8.5.2017, Akten MIDI pag. 265 f.). Dieses Verhalten zeugt von fehlen­dem Respekt gegenüber der öffentlichen Ordnung. Gesamthaft betrachtet ist mit der POM von einem nicht mehr leichten Verschulden des Be­schwerde­führers auszugehen. Die Häufung von Straftaten, auch wenn es sich nicht um gravierende Delinquenz handelt, unterstreicht das sicher­heits­polizeiliche Interesse an der Entfernungsmassnahme zusätzlich (an­gefochtener Entscheid E. 4a/dd und E. 4b).

3.3

Weiter ist die Rückfallgefahr zu beurteilen:

3.3.1

Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat. Bei schweren Straftaten muss, angesichts der von diesen Delikten ausgehenden potenziellen Gefahr für die Gesellschaft, aus­länder­rechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hin­genommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.2). Da Art. 5 Anhang I des Frei­zügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) hier nicht anwendbar ist, bildet zudem das Vorliegen einer gegenwärtigen Ge­fahr nicht Vor­aus­setzung einer Wegweisungsmassnahme. Vielmehr dürfen auch general­präventive Überlegungen mitberücksichtigt werden. Der kon­kreten Pro­gnose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Re­sozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der um­fassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Aus­schlag (BGE 136 II 5 E. 4.2; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1 mit Hin­weisen).

3.3.2

Die Vorinstanz hat erwogen, ein gewisses Rückfallrisiko bestehe und könne nicht hingenommen werden (angefochtener Entscheid E. 4c). Da­gegen bringt der Beschwerdeführer einzig vor, er habe aus seinen Fehlern gelernt und wolle nun sein Leben in Ordnung bringen (Beschwerde S. 9). Anzuerkennen ist, dass er seit Oktober 2013, soweit ersichtlich, straf­recht­lich nicht mehr verurteilt wurde. Zwei Strafuntersuchungen wegen ge­ring­fügigen Betrugs sowie wegen Raubes, Drohung und Missbrauchs einer Fern­meldeanlage wurden eingestellt, nachdem ein strafbares Verhalten bzw. seine Täterschaft nicht nachgewiesen werden konnten (vgl. Akten MIDI pag. 106 ff. und Akten POM pag. 52-49). Das Regionalgericht Emmen­tal-Oberaargau gewährte dem Beschwerdeführer zwar den be­dingten Strafvollzug, legte mit Blick auf die Vorstrafen aber eine relativ lange Probezeit von 4 Jahren fest (Urteilsbegründung S. 39). Das Ober­gericht sprach die Geldstrafe wegen in Umlaufsetzens falschen Geldes un­bedingt aus mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer bereits drei­mal zu einer Geldstrafe verurteilt werden musste und aus den bis­herigen Strafen offensichtlich nichts gelernt habe (Akten MIDI pag. 225). Negativ ins Gewicht fällt zudem, dass der Beschwerdeführer hauptsächlich aus ego­istischen finanziellen Motiven delinquierte (vgl. Urteilsbegründung S. 32; Akten MIDI pag. 222) und vor Verwaltungsgericht keine Einsicht in das Unrecht seiner Taten zeigt (vgl. vorne E. 3.2.2). Er ist unbestrittener­massen verschuldet und derzeit arbeitslos (dazu hinten E. 4.2). Bei dieser Sach­lage hat die Vorinstanz richtigerweise ein gewisses Rückfallrisiko be­jaht. Am 14. Februar 2020 ist der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Wider­handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und häuslicher Ge­walt vorläufig festgenommen worden. Bei einer Hausdurchsuchung wurden 69 Marihuana-Pflanzen sowie mehrere Säcke voll getrockneter Marihuana-Blüten aufgefunden. Gemäss den spontanen Aussagen gegenüber der Polizei hat der Beschwerdeführer seine (Mit-)Ver­antwortung jedenfalls nicht ab­gestritten (act. 9A). Auch wenn diese Vorfälle strafrechtlich noch nicht be­urteilt sind, gibt es doch starke Indizien, dass sich die Rückfallgefahr effektiv verwirklicht hat.

3.4

Zusammenfassend besteht aufgrund des nicht mehr leichten Ver­schuldens und der Rückfallgefahr ein gewichtiges öffentliches Interesse am Wider­ruf der Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Weg­weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz.

4.

Bei den privaten Interessen, die der Entfernungsmassnahme entgegen­stehen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen drohenden Nachteile zu berücksichtigen.

4.1

Je länger eine Ausländerin oder ein Ausländer in der Schweiz an­wesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die An­ordnung eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu stellen. Zu be­rück­sichtigen ist auch, in welchem Alter die ausländische Person in die Schweiz eingereist ist. Die Anwesenheitsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon sehr lange in der Schweiz aufhält, soll nur mit be­sonderer Zurückhaltung widerrufen werden; allerdings ist dies bei wieder­holter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier geboren ist und ihr ganzes Leben in der Schweiz verbracht hat (Aus­länderin oder Ausländer der «zweiten Generation»; BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.1). Der Bewilligungswiderruf ist auch nach längerem Aufenthalt in der Schweiz eher zulässig, wenn die ausländische Person in der Schweiz nicht integriert ist (vgl. BGE 139 I 31 E. 3.2; BGer 2A.119/2001 vom 15.10.2001 E. 2b; BVR 2015 S. 487 [VGE 2014/339 vom 23.3.2015] nicht publ. 4.1; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 5.1). – Der heute 32-jährige Beschwerdeführer ist im Alter von 10 Jahren in die Schweiz eingereist. Auch wenn er nicht zu den Ausländern der «zweiten Generation» gehört, verbrachte er prägende Abschnitte seiner Jugend in der Schweiz. Er weist damit, wie die POM zutreffend bemerkt (an­gefochtener Entscheid E. 5b), eine sehr lange Aufenthaltsdauer auf.

4.2

Die POM ist überzeugend zum Schluss gekommen, dass die Inte­gra­tion des Beschwerdeführers insgesamt nicht gelungen ist:

4.2.1

Der Beschwerdeführer beherrscht die deutsche Sprache. Der Vor­instanz ist beizupflichten, dass dieser Umstand angesichts der langen Auf­ent­haltsdauer und des Einreisealters nicht als besondere Integrations­leistung gelten kann (angefochtener Entscheid E. 5d).

4.2.2

Der Beschwerdeführer hat in einem Sportgeschäft eine Anlehre ab­sol­viert (vgl. Urteilsbegründung S. 36). Eine regelmässige und gefestigte Er­werbstätigkeit über längere Zeit behauptet er indes nicht und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Zuletzt war er Ende 2017 für ein Call Center und da­nach während kurzer Zeit für ein Stellenvermittlungsbüro tätig (vgl. Akten POM pag. 33-30; act. 3B [Lohnausweis 2018]). Seit Oktober 2018 bezieht er Leistungen der Arbeitslosenversicherung (vgl. Abrechnungen der Ar­beits­losenkasse mit Hinweis auf Rahmenfrist ab 23.10.2018, Akten POM 5A1, Beilagen zur Eingabe vom 4.3.2019; act. 3B). Zeitweise war er auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen (vgl. Akten MIDI pag. 261 [vom 1.4.2006 bis 31.3.2007, vom 1.4. bis 30.4.2008 sowie vom 1.4. bis 30.9.2009], pag. 279 [von Mai 2014 bis Februar 2016]). Der Gesamtbetrag der ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe beläuft sich auf über Fr. 52ʹ000.--. An der Sache vorbei geht der Einwand, er könne «sofort einer Arbeit nach­gehen, sobald [der] Ausweis erneuert würde» (Beschwerde S. 10). Die Nieder­lassungsbewilligung wird unbefristet erteilt (vorne E. 2.1). Die Kon­troll­frist, die am 28. Februar 2018 abgelaufen ist (vgl. Akten MIDI pag. 140, 142), hat keinen Einfluss auf die Rechtsbeständigkeit der Bewilligung (vgl. BVR 2019 S. 314 E. 3.1 mit Hinweisen). Laut der Bestätigung vom 7. Ja­nuar 2020 wird der Beschwerdeführer aktuell wiederum vom Sozial­dienst seiner Wohngemeinde unterstützt (act. 9A). Ihm ist weiter anzu­lasten, dass er verschuldet ist. Er bemüht sich wohl um Abzahlung der Schulden und ein Teil der Arbeitslosenentschädigung unterliegt der Ein­kommens­pfändung (vgl. Abrechnungen Arbeitslosenkasse [act. 3B]). Hin­gegen hat das Total der betriebenen Forderungen in den vergangenen zwei Jahren weiter zugenommen, zwar von Fr. 81ʹ690.75 (Stichtag: 22.5.2017) auf Fr. 98ʹ243.65 (Stichtag: 4.7.2019; vgl. Schuldner-Infor­mationen vom 22.5.2017, Akten MIDI pag. 277 f.; Schuldner-Informationen vom 4.7.2019, act. 3B).

4.2.3

In sozialer Hinsicht bringt der Beschwerdeführer einzig vor, er sei Vater eines Schweizer Kindes (geb. 4.12.2017; act. 1C). Seine Tochter hat er allerdings nicht anerkannt (Beschwerde S. 5, 10). Die Erklärung, die Vater­schaftsanerkennung sei mangels eines gültigen Ausweises nicht mög­lich gewesen, leuchtet nicht ein, zumal sein irakischer Reisepass weiter­hin gültig ist (vgl. Akten POM pag. 54). Eine gelebte Beziehung zu seiner Tochter bzw. zur Kindsmutter besteht offenkundig nicht (vgl. act. 1C). Wie bereits die POM zutreffend ausgeführt hat (angefochtener Entscheid E. 5d), gibt es keine Hinweise darauf, dass der alleinstehende Beschwerdeführer in besonderem Mass gefestigte soziale Kontakte und Freundschaften zur ein­heimischen Bevölkerung pflegen würde.

4.3

Zu würdigen sind weiter die dem Beschwerdeführer und seinen An­gehörigen durch die Entfernungsmassnahme drohenden Nachteile:

4.3.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in seiner Heimat weder Bezugspersonen noch eine Perspektive. Zudem habe die POM die ver­schlechterte Sicherheitslage im Nordirak nicht berücksichtigt. Zwar sei er «im Jahr 2013 in den Nordirak [gereist], um dort über seine Zukunft nach­zudenken und vielleicht […] Fuss zu fassen». Im Irak habe er jedoch «nicht länger als einige Monate ausharren» können (Beschwerde S. 8). Auch seine Eltern und Geschwister wollten nach dem Zerfall des Saddam-Regimes in ihre Heimat zurückkehren. Sie hätten sich dort ebenfalls nicht zu­rechtgefunden, weshalb sie alle wieder in der Schweiz leben würden (vgl. Beschwerde S. 8, 10).

4.3.2

Zunächst ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seine ersten Lebens­jahre als Kind im Heimatland verbracht hat und mit den dortigen sprach­lichen, kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten vertraut ist. Im Herbst 2012 weilte er für mehrere Monate im Nordirak und liess sich am 18. November 2012 in Suleimaniya einen irakischen Reisepass aus­stellen. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz erklärte er am 21. Februar 2013, er wolle auf sein Asyl verzichten (vgl. Akten MIDI pag. 58 f.). Gestützt auf diese Erklärung stellte das BFM am 11. März 2014 fest, dass sein Asyl er­loschen ist und der Beschwerdeführer nicht mehr als Flüchtling gilt (Akten MIDI pag. 195 f.). Der Beschwerdeführer reiste mehrmals in den Nordirak und blieb dort für mehrere Wochen bis Monate (vgl. die Ein- und Ausreise­stempel «Erbil International Airport» im schweizerischen Reiseausweis bzw. irakischen Reisepass in den Jahren 2012, 2013 und 2014; Akten MIDI pag. 64, 145, 155 ff.). Laut dem erstinstanzlichen Strafurteil lebten seine Mutter und Schwester offenbar noch Ende 2015 im Irak, wobei der Vater damals zu ihnen gereist sei, um sie in die Schweiz zu holen (Urteils­begründung S. 36). Aktenkundig ist sodann ein Rückreisevisum für die Zeit vom 10. bis 25. Oktober 2018; der Beschwerdeführer beabsichtigte, seine Mutter in der Türkei abzuholen (vgl. Akten POM pag. 56). Somit ist mit der POM davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Nordirak über einen gewissen sozialen Empfangsraum verfügt, an den er anknüpfen kann (an­gefochtener Entscheid E. 5e). Daran ändert nichts, dass seine Eltern und Geschwister angeblich wieder in der Schweiz wohnen.

4.3.3

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe aufgrund des damals herrschenden Krieges die Schule nicht besuchen können, weshalb er weder die kurdische noch arabische Sprache lesen oder schreiben könne (vgl. Beschwerde S. 8). Die nordkurdische Sprache, die im Nordirak am weitesten verbreitet ist, wird immerhin vorwiegend im kurdisch-lateinischen Alphabet geschrieben. Die Schriftsprache könnte der Beschwerdeführer, so­weit erforderlich, noch erlernen (vgl. VGE 2017/138 vom 31.7.2018 E. 5.4.1 [bestätigt durch BGer 2C_787/2018 vom 11.3.2019] in Bezug auf einen sri lankischen Staatsangehörigen). Die wiederholten Aufenthalte im Nord­irak sind sodann ein Indiz dafür, dass sich der Beschwerdeführer dort zu­rechtfand. Es dürfte ihm zwar nicht leicht fallen, einen Arbeitsplatz zu finden. Doch handelt es sich dabei nicht um ein gänzlich unüberwindbares Hinder­nis, zumal der Beschwerdeführer noch relativ jung und ohne familiäre Verpflichtungen ist, so dass er nur für sich selbst zu sorgen hat. Zweifel­los sind die Lebensumstände im Nordirak schwieriger als in der Schweiz. Es mag stimmen, dass ihm die «Ungerechtigkeit, der Macht­miss­brauch, die Korruption und die […] befremdete Kultur» Mühe bereiten (Be­schwerde S. 8). Doch hiervon ist nicht er allein, sondern die gesamte dort lebende Bevölkerung betroffen (vgl. für diese Würdigung statt vieler BGer 2C_515/2017 vom 22.11.2017 E. 3.2.2; VGE 2018/407 vom 3.9.2019 E. 5.3).

4.3.4

Hinsichtlich der Sicherheitslage im Heimatland ist Folgendes zu er­wägen: Der Beschwerdeführer stammt aus der Region der von der kurdischen Regionalregierung («Kurdistan Regional Government» [KRG]) be­herrschten Gebiete. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts be­steht in den vier Provinzen des KRG – das Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie Halabja gebildet – keine Situation allgemeiner Gewalt, und es liegen auch keine konkreten An­haltspunkte dafür vor, dass sich dies in absehbarer Zeit massgeblich ändern würde. Der Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen wird grund­sätzlich als zumutbar beurteilt unter der Voraussetzung, dass die be­treffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (BVGE 2008/5 E. 7.5.8). Diese Praxis hat das Bundes­ver­waltungs­gericht bestätigt (jüngst etwa BVGer D-6464/2018 vom 26.2.2020 E. 10.1, D-2976/2019 vom 9.10.2019 E. 8.3.1, u.a. mit Hinweis auf das Referenz­urteil BVGer E-3737/2015 vom 14.12.2015). Zur aktuellen Si­tua­tion bleibt Folgendes anzufügen: Anfang Oktober 2019 hat sich im Irak eine Protest­bewegung gegen die Korruption und hohe Arbeitslosigkeit im Land formiert, wobei die Sicherheitskräfte teilweise mit grosser Brutalität gegen die Demonstrantinnen und Demonstranten vorgegangen sind. Die Protest­bewegung konzentriert sich gemäss Medienberichten in erster Linie auf die Haupt­stadt Bagdad und den schiitischen Süden (vgl. «Mehr als ein Dutzend Menschen sterben bei jüngsten Protesten in Irak», NZZ vom 11.11.2019, «Iran bringt die Iraker gegen sich auf», NZZ vom 3.11.2019). Ge­mäss Praxis der Asylbehörden gilt ein Wegweisungsvollzug in den Zentral­irak, welcher von gewaltsamen Auseinandersetzungen geprägt ist, seit längerem als generell unzumutbar (vgl. BVGE 2013/1 E. 6.3.3.1; BVGer E-3796/2019 vom 26.8.2019 E. 10.2.2). Demgegenüber herrscht in der KRG-Region keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. auch BGer 2C_740/2017 vom 6.3.2018 E. 5.2.3). Wie erwähnt hielt sich der Be­schwerde­führer während längerer Zeit dort auf. Es darf daher an­ge­nommen werden, dass er ein Beziehungsnetz vor Ort hat und nicht völlig auf sich allein gestellt wäre. Zudem ist unwidersprochen geblieben (an­gefochtener Entscheid E. 6), dass der Beschwerdeführer über Angehörige ver­fügt, die ihn von der Schweiz aus (freiwillig) finanziell oder moralisch unter­stützen können.

4.3.5

Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet. Zu seiner Tochter, die er nicht anerkannt hat, pflegt er keinen Kontakt (vorne E. 4.2.3). Durch die Weg­weisung würden zwar die Kontakte zu seinen hier lebenden Familien­angehörigen erschwert. Diese Beziehungen können jedoch auch über die Distanz weitergepflegt werden, insbesondere über die üblichen Kom­mu­ni­kations­mittel oder mittels Besuchen.

4.4

Insgesamt sind die privaten Interessen am Verbleib des Be­schwerde­führers in der Schweiz mit Blick auf dessen lange Aufenthalts­dauer von einigem Gewicht. Die Integration kann aber nicht als gelungen be­zeichnet werden. Die Wiedereingliederung im Irak dürfte dem Be­schwerde­führer zwar nicht leicht fallen, sie kann ihm aber zugemutet werden.

5.

Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen er­gibt Folgendes: Der Beschwerdeführer wurde unter anderem wegen Brand­stiftung zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt. Sein Ver­schulden gewichtet gesamthaft nicht leicht (vorne E. 3.2). Bereits zuvor hat er, wenn auch nicht schwerwiegend, mehrfach gegen die Rechtsordnung ver­stossen. Im Verbund mit der Rückfallgefahr begründet dies ein ge­wichtiges öffentliches Interesse am Widerruf seiner Niederlassungs­bewilligung (vorne E. 3.3 f.). Die privaten Interessen an einem Verbleib des Be­schwerdeführers in der Schweiz haben dagegen zurückzustehen: Zwar fällt seine Aufenthaltsdauer mit über 20 Jahren sehr lang aus; gleichwohl ist es ihm nicht gelungen, sich in die hiesigen Verhältnisse zu integrieren (vorne E. 4.2). Die Wiedereingliederung im Irak dürfte ihm nicht leicht fallen. Für eine gewisse Verbundenheit mit seiner Heimat spricht indes, dass er seit dem Jahr 2012 wiederholt in seine Heimat gereist ist (E. 4.3). Das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts überwiegt jenes des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz. Der an­gefochtene Entscheid hält nach dem Erwogenen der Rechtskontrolle stand. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Be­schwerde­führers aus der Schweiz erweisen sich somit als verhältnis­mässig. Hat der Beschwerdeführer – wie hier – den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG erfüllt und erweist sich der Bewilligungswiderruf als verhältnismässig, kommen eine Verwarnung oder die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als mildere Massnahme gegen­über dem Entzug der Niederlassungsbewilligung nicht in Betracht (vgl. etwa BGer 2C_538/2017 vom 9.1.2018 E. 2.4; VGE 2017/256 vom 6.3.2018 E. 6.2 [bestätigt durch BGer 2C_338/2018 vom 23.8.2018]). Dem ent­sprechenden Antrag (vgl. Rechtsbegehren 4 bzw. Beschwerde S. 10) kann deshalb nicht stattgegeben werden.

6.

Im Eventualstandpunkt beantragt der Beschwerdeführer schliesslich die Fest­stellung von Vollzugshindernissen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 4). Für eine solche Feststellung ist das Verwaltungsgericht sachlich nicht zu­ständig, weshalb der Antrag unzulässig ist (VGE 2018/290 vom 19.7.2019 E. 7). Gleichwohl dürfen Vollzugshindernisse, die zu einer vorläufigen Auf­nahme führen könnten (Art. 83 AIG), vor jeder wegweisenden Behörde geltend gemacht werden. Diese prüft nach pflichtgemässem Ermessen, ob es die geltend gemachten Umstände rechtfertigen, eine Beurteilung der Voll­zugssituation bzw. eine allfällige vorläufige Aufnahme beim sachlich zu­ständigen SEM zu beantragen (Art. 83 Abs. 6 AIG). Im vorliegenden Fall be­stehen keine Anhaltspunkte, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak im Sinn von Art. 83 Abs. 3 AIG unzulässig sein könnte (vgl. vorne E. 4.3). Andere Gründe, welche den Vollzug der Wegweisung als un­zulässig erscheinen liessen, sind weder vorgebracht noch erkennbar. Die vor­läufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs ist aufgrund der Straf­fälligkeit des Beschwerdeführers im Übrigen ausgeschlossen (Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG). Ein Antrag an das SEM zur Beurteilung der Voll­zugs­situation fällt damit ausser Betracht.

7.

Die Beschwerde erweist sich somit in allen Teilen als unbegründet und ist ab­zuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 6 hiervor und vorne E. 1.2 f.). Die Vorinstanz setzte eine Ausreisefrist bis zum 5. Juli 2019 an, die inzwischen abgelaufen ist (vorne Bst. B). Gegen den Beschwerdeführer dürfte ein Ermittlungsverfahren oder eine Strafuntersuchung im Gang sein (vorne E. 3.3.2). Bei dieser Sachlage verzichtet das Verwaltungsgericht darauf, eine neue Ausreisefrist festzulegen (vgl. BVR 2008 S. 193 E. 8). Es wird Sache der Ausländerbehörde sein, eine solche Frist anzusetzen, wenn aus Sicht der zuständigen Strafverfolgungs- bzw. Strafvollzugsbehörden die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht mehr er­forder­lich ist.

8.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerde­führer an sich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Er hat für das ver­waltungs­gerichtliche Verfahren indes um unentgeltliche Rechtspflege er­sucht.

Dispositiv

8.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel ver­fügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Ver­hältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aus­sichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinn­aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die des­halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Über­legung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Ge­fahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1).

8.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss in der Sache als von vorn­herein aussichtslos bezeichnet werden. Die POM hat eingehend und zu­treffend begründet, weshalb die ausländerrechtliche Interessen­abwägung nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallen kann. Ins­be­son­dere hat sie die Gesichtspunkte klar benannt, die für die Würdigung des Ver­schuldens, der Integration und der Rückkehr in den Nordirak ent­scheidend sind. Dabei hat sie auch auf die massgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts und des Bundesgerichts Bezug genommen. Dies darf bei der Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im oberinstanz­lichen Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden (BVR 2015 S. 487 E. 7.2 mit Hinweisen). Gegen die vorinstanzlichen Erwägungen bringt der Be­schwerdeführer nichts wesentlich Neues vor. Er stellt den rechtskräftigen Schuld­spruch des Regionalgerichts in Frage und kritisiert nur punktuell und wenig substanziiert die Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Mass­nahme. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit abzu­weisen, ohne dass die Prozessarmut noch zu prüfen wäre.

8.3 Da über das Gesuch erst im Endentscheid befunden wird und der Be­schwerdeführer deshalb keine Gelegenheit hatte, sein Rechtsmittel nach Ab­weisung dieses Begehrens zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungs­gebühren zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Be­schwerde­führer auferlegt.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

- Staatssekretariat für Migration

Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes­gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Hinweis: Bezüglich einer allfälligen Verlängerung der oben erwähnten Frist siehe auch die Verordnung des Schweizerischen Bundesrats vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19 [SR 173.110.4]).