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Entscheid

100 2019 215

Verfügung vom 13. Dezember 2019

1. Juli 2020Deutsch19 min

B.________ und C.________ reichten am 25. Mai 2018 (Eingang: 5.6.2018) bei der Einwohnergemeinde (EG) Hindelbank ein Baugesuch ein für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit sieben Wohnungen samt Ab­bruch/Versetzen der bestehenden Trafostation … auf den Parzellen Hindel­bank Gbbl. Nrn. 1________ und 2________. Die Parzellen liegen in der Wohn- und Ge­werbezone (WG3) und sind der Lärm-Empfindlichkeitsstufe (ES) III zu­geordnet. Es ist vorgesehen, im Mehrfamilienhaus eine Aussenwohn­gruppe der Justizvollzugsanstalt (JVA) Hindelbank zu führen. Am 23. Juli 2018 erhob die A.________ GmbH Einsprache. B.________ und C.________ reichten am 31. August 2018 (Eingang: 4.9.2018) überarbeitete Pläne ein. Mit Gesamtentscheid vom 21. Dezember 2018 erteilte das Regierungs­statthalteramt (RSA) Emmental die Baubewilligung und wies die Ein­sprache ab.

Source be.ch

100.2019.215U

STE/NUI/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 2. Juli 2020

Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Abteilungspräsidentin i.V.

Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichterin Steinmann

Gerichtsschreiberin Nuspliger

A.________ GmbH

Beschwerdeführerin

gegen

B.________ und C.________

vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdegegnerschaft

und

Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern

Reiterstrasse 11, 3011 Bern

sowie

Einwohnergemeinde Hindelbank

Bauverwaltung, Dorfstrasse 14, 3324 Hindelbank

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.07.2020, Nr. 100.2019.215U, Seite 1

betreffend Baubewilligung; Neubau eines Mehrfamilienhauses mit sieben Wohnungen (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kan­tons Bern vom 22. Mai 2019; RA Nr. 110/2019/17)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.

B.________ und C.________ reichten am 25. Mai 2018 (Eingang: 5.6.2018) bei der Einwohnergemeinde (EG) Hindelbank ein Baugesuch ein für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit sieben Wohnungen samt Ab­bruch/Versetzen der bestehenden Trafostation … auf den Parzellen Hindel­bank Gbbl. Nrn. 1________ und 2________. Die Parzellen liegen in der Wohn- und Ge­werbezone (WG3) und sind der Lärm-Empfindlichkeitsstufe (ES) III zu­geordnet. Es ist vorgesehen, im Mehrfamilienhaus eine Aussenwohn­gruppe der Justizvollzugsanstalt (JVA) Hindelbank zu führen. Am 23. Juli 2018 erhob die A.________ GmbH Einsprache. B.________ und C.________ reichten am 31. August 2018 (Eingang: 4.9.2018) überarbeitete Pläne ein. Mit Gesamtentscheid vom 21. Dezember 2018 erteilte das Regierungs­statthalteramt (RSA) Emmental die Baubewilligung und wies die Ein­sprache ab.

B.

Dagegen erhob die A.________ GmbH am 28. Januar 2019 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE; heute: Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern [BVD]). Diese wies die Be­schwerde mit Entscheid vom 22. Mai 2019 ab, soweit sie darauf eintrat, und bestätigte den Gesamtentscheid des RSA Emmental vom 21. De­zem­ber 2018.

C.

Hiergegen hat die A.________ GmbH am 20. Juni 2019 Verwaltungs­gerichts­beschwerde erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei auf­zuheben und das Baugesuch mit Projektänderung sei nicht zu bewilligen; eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und im Sinn der Er­wägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

B.________ und C.________ beantragen mit Beschwerdeantwort vom 18. Ju­li 2019, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die BVE schliesst mit Vernehmlassung vom 4. Juli 2019 auf Ab­weisung der Beschwerde. Die EG Hindelbank hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Ver­fahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt und hat als Nachbarin des Baugrundstücks (Parzelle Hindel­bank Gbbl. Nr. 3________) ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Die Be­stim­mungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach ein­zutreten.

1.2

Das Eventualbegehren (Rückweisungsantrag) begründet die Be­schwerde­führerin nicht. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht ein­zutreten, da sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15; zu den Begründungsanforderungen vgl. auch BVR 2006 S. 470 E. 2.4).

1.3

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

2.1

Die JVA Hindelbank ist die einzige Vollzugsanstalt für Frauen in der deutsch­sprachigen Schweiz. Sie dient dem Vollzug von Strafen und Mass­nahmen im geschlossenen und offenen Bereich für Frauen mit geringen bis höchsten Sicherheitsrisiken. Die insgesamt 107 Haftplätze verteilen sich auf sieben Wohngruppen (samt Aussenwohngruppe; zum Ganzen Portrait JVA Hindelbank, einsehbar unter <www.pom.be.ch>, Rubriken «Justizvollzug/Erwachsenenvollzug/JVA Hindelbank/Portrait»; Be­schwer­de­beilage 16). Seit 20 Jahren betreibt die JVA Hindelbank die Aussen­wohn­gruppe Steinhof in Burgdorf mit 12 Plätzen. Sie beabsichtigt, diese künftig in rund 900 m Entfernung zur JVA in Hindelbank anzusiedeln. Hier­für plant die Beschwerdegegnerschaft als private Bauherrschaft den Neu­bau eines Mehr­familienhauses auf den im Eigentum der Gemeinde und der BKW (Trafo­station) stehenden Parzellen. Die JVA Hindelbank (Kanton) wird sich ein­mieten (Medienmitteilung vom 23.3.2018, Akten RSA [act. 3B] pag. 123; eben­falls einsehbar unter <www.be.ch>, Rubriken «Medien/Medien­mitteilungen»; Akten RSA [act. 3B] pag. 132; vgl. Routen­planer auf <www.google.ch/maps>; für Hintergründe zur Aussenwohn­gruppe Steinhof vgl. Baechtold/Weber/Hostettler, Strafvollzug, 3. Aufl. 2016, S. 123 f.).

2.2

Das Mehrfamilienhaus soll fünf Wohnungen und im Dachgeschoss zwei Studios umfassen. Die Wohnungen enthalten jeweils drei Zimmer (im Erd­geschoss vier), ein Küchen- und Wohnbereich, ein Bad und ein WC (Projekt­änderungspläne vom 1./2.9.2018, Akten BVE [act. 3A] hinter pag. 34). Im Aussenraum sind begrünte Aufenthaltsbereiche, ein Spielplatz so­wie Auto- und Fahrradabstellplätze vorgesehen (Projektänderungsplan vom 1./2.9.2018, Akten BVE [act. 3A] hinter pag. 42). Ein Zaun ist in den Plänen nicht eingezeichnet; gemäss Angaben der Bauherrschaft soll die Par­zelle von einem üblichen Gartenzaun umgeben sein (Stellungnahme vom 11.9.2018, Akten RSA [act. 3B] pag. 92). Ausserdem sind Video­kameras im äusseren Eingangsbereich und im Vorraum des Mehrfamilien­hauses vorgesehen, wo die Schlüsselübergabe stattfindet und sich die Post­fächer befinden. Die Videokameras sind mit dem Hauptbetrieb ver­bunden und sollen die Sicherheit und Überwachung unterstützen (zum Ganzen Auszug aus Betriebskonzept Aussenwohngruppe zur Video­überwachung [Akten RSA act. 3B pag. 109]). Nach Angaben der Bauherr­schaft soll das Gebäude Platz für 12 Bewohnerinnen bieten. Die nicht von diesen be­anspruchten Flächen werden als Pikettzimmer, Büro sowie Ess- und Aufent­haltsräume genutzt (Stellungnahme vom 11.9.2018, Akten RSA [act. 3B] pag. 92).

3.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Betrieb der Aussenwohn­gruppe der JVA Hindelbank sei ausschliesslich in einer Zone für öffentliche Nutzungen (ZöN) nach Art. 77 BauG zonenkonform.

3.1

Als ZöN (Freiflächen) bezeichnen die Gemeinden die für Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse verwendeten oder noch benötigten Grund­stücke oder Grundstückteile (Art. 77 Abs. 1 BauG). Eine ZöN dient der Gemeinde mithin dazu, einen Standort für eine öffentliche Baute oder An­lage zu sichern und die dafür benötigte Fläche von privater Überbauung frei­zuhalten (Bernhard Waldmann, Zonen für öffentliche Bauten und An­lagen, in BR 2003 S. 87 ff., 89; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I/II, 5./4. Aufl. 2020/2017, Art. 77 N. 1). Wie die Vorinstanz zu­treffend festgehalten hat (angefochtener Entscheid E. 4c), müssen aber nicht sämtliche Bauten, die einer öffentlichen Aufgabe dienen, zwingend in einer ZöN angesiedelt werden; sie können vielmehr auch in einer anderen Bau­zone zonenkonform sein (ausführlich dazu Daniel Gsponer, Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, Diss. Zürich 1999, S. 11 ff.; Bernhard Waldmann, a.a.O, S. 88). In der Praxis wurden verschiedene öffentliche Bauten nicht konsequent in ZöN verwiesen, sondern auch in anderen Bauzonen zu­gelassen. So können etwa Unterkünfte für Asylbewerbende je nach Aus­gestaltung sowohl in einer ZöN als auch in einer Wohnzone zulässig sein (Bau­direktion 25.5.1991, in BVR 1992 S. 103 E. 2b; BVR 1988 S. 263 E. 4; vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 71 N. 4, Art. 77 N. 2 und Art. 24 N. 31 Bst. b; Daniel Gsponer, a.a.O., S. 79 f.). Das Gleiche gilt für Kindergärten und Tagesschulen (BVR 2019 S. 51 E. 5.2). Ähnlich verhält es sich hier: Auch wenn der Betrieb einer Aussenwohngruppe in einer ZöN zonen­konform wäre, heisst das noch nicht, dass sie damit in der WG3 auto­matisch zonenfremd ist.

3.2

Zwar trifft zu, dass die Gemeinde über eine ZöN G für die Anstalten Hindel­bank verfügt (Zonenplan und Art. 45 des Baureglements vom 29.6.2005 der EG Hindelbank [GBR], Akten BVE [act. 3A] hinter pag. 34). Diese ist für den Betrieb der Anstalten in den bestehenden Bauten vor­behalten. Beim geplanten Mehrfamilienhaus handelt es sich aber nicht um diese Anstalten (Hauptbetrieb), sondern um eine Art Filiale in Form einer ört­lich vom Hauptbetrieb getrennten Aussenwohngruppe (zum Unterschied auch hinten E. 4.6). Obwohl die Aussenwohngruppe in der ZöN G zweifel­los zonenkonform wäre, ist der Beschwerdeführerin somit nicht zu folgen, wenn sie aus Art. 45 GBR schliesst, diese sei von vornherein zwingend in der ZöN G zu realisieren. Die Zonenkonformität in einer anderen Bauzone ist nicht ausgeschlossen und im Einzelnen zu prüfen (vgl. hinten E. 4). Für die hier in Frage stehende Aussenwohngruppe ist ferner unerheblich, dass auch die anderen JVA im Kanton Bern (Witzwil, St. Johannsen, Thorberg) in einer ZöN angesiedelt sind und beispielsweise bei der JVA Witzwil die ge­schlossene Übergangswohngruppe an den Hauptbetrieb angeschlossen ist (vgl. Beschwerde S. 7; Beschwerdebeilagen 11 und 15).

3.3

Die Gemeinde hat daneben weitere ZöN ausgeschieden (z.B. Kir­chen­areal, Alterswohnbauten, Gemeindeverwaltung, Feuerwehr­magazin, Schulen; vgl. ZöN A-E gemäss Art. 45 GBR). Nach Angaben der Be­schwerde­führerin ist auch die Notunterkunft für Asylsuchende in einer Zivil­schutz­anlage und damit in einer ZöN betrieben worden (Beschwerde S. 6; Be­schwerdebeilage 13). Selbst wenn sämtliche Bauten im öffentlichen Inter­esse in ZöN angesiedelt wären, bedeutet das nach dem Gesagten aber nicht, dass die Gemeinde für ein Mehrfamilienhaus, in dem die Aussen­wohngruppe einer JVA geplant ist, eine eigene Zone schaffen muss. Anders als die Beschwerdeführerin meint, wäre die Gemeinde inso­fern nicht an eine «bisherige Ortsplanungspraxis» gebunden, zumal eine Aussen­wohngruppe in Hindelbank erstmals zur Diskussion steht.

3.4

Nichts anderes ergibt sich aus der Arbeitshilfe für die Ortsplanung zum Musterbaureglement des Amtes für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR; einsehbar unter: <www.jgk.be.ch>, Rubriken «Raum­planung/Arbeitshilfen [AHOP]/Musterbaureglement [MBR]»; Be­schwerde­beilage 10). Sie bestätigt vielmehr, dass öffentliche Nutzungen in ge­mischten Wohn- und Arbeitszonen zulässig sind (Verwaltungsgebäude, Werk­hof, Feuerwehrmagazin usw., vgl. die Hinweise zu Ziff. 22 MBR). Einer ZöN bedürfe es nur, wenn eine besondere Nutzung festgelegt werden solle (z.B. Kirche, Sportanlagen), die vorgesehenen Bauten von den zonengemässen baupolizeilichen Vorschriften abweichen würden (Schule, Turnhalle) und immer dann, wenn eine Enteignung erforderlich sei. Hier steht weder eine Enteignung zur Diskussion noch ist umstritten, dass das Vorhaben die baupolizeilichen Vorschriften der WG3 einhält. Die Vor­instanz hat zudem einlässlich begründet, dass es in der WG3 zonen­konform ist und damit keine besondere Nutzung darstellt, die einer ZöN be­dürfte (angefochtener Entscheid E. 4d und 5; vgl. E. 4 hiernach). Die Rüge, sie habe nicht ansatzweise begründet, weshalb keine besondere Nutzung ge­geben sein soll, erweist sich als unbegründet.

4.

Die Beschwerdeführerin bestreitet die Zonenkonformität des Vorhabens in der WG3.

4.1

Eine Baubewilligung setzt unter anderem voraus, dass die Baute oder Anlage dem Zweck der Nutzungszone entspricht, mithin zonen­konform ist (Art. 22 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700]; Art. 2 Abs. 1 BauG). Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Zonenkonformität bilden die von der Gemeinde für den betreffenden Zonentyp erlassenen Vor­schriften (vgl. Art. 4 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 und 2 Bst a BauG; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 71 N. 4). Die kommunalen Zonenvorschriften äussern sich zum Zweck der Nutzungszone, bestimmen darüber hinaus aber auch die in der Zone abstrakt zulässigen und verbotenen Einwirkungen, soweit diese nicht bereits durch das übergeordnete Bundesrecht abschliessend vorgegeben sind (BVR 2010 S. 113 E. 3.1; VGE 2018/440 vom 7.11.2019 E. 3.1, 2018/84 vom 6.12.2018 E. 2.1; Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, 2006, Art. 22 N. 21). In diesem Sinn hält Art. 24 Abs. 1 BauG fest, dass Bauten und Anlagen nicht zu Einwirkungen auf die Nachbarschaft führen dürfen, die der Zonenordnung widersprechen. Unter Einwirkungen sind auch ideelle Immissionen zu verstehen, also solche, die das seelische Emp­finden verletzen bzw. unangenehme Eindrücke erwecken und das ruhige und angenehme Wohnen beeinträchtigen. Sie können die Nachbar­schaft direkt belästigen oder aber indirekte Wirkungen zeitigen, indem sie durch eine unästhetische oder sonst wie unerfreuliche Umgebung die Wohn­qualität – und sei es auch nur den Ruf der Wohngegend – beein­trächtigen (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 24 N. 2; für Sexgewerbe VGE 2018/185 vom 1.3.2019 E. 3.3 mit Hinweisen).

4.2

Das Vorhaben liegt in der WG3, die der ES III zugeordnet ist. In der WG3 sind Wohnbauten sowie Bauten mit mässig störenden Betrieben zu­gelassen. Ausgeschlossen sind neue Landwirtschaftsbetriebe jeder Art so­wie gewerbliche Nutzungen, die ein überdurchschnittlich hohes Mass an quartier­fremdem Verkehr verursachen (Art. 35 GBR). Die WG3 ist damit u.a. für Wohnbauten bestimmt. Das Bundesrecht regelt nicht, was als Wohn­nutzung zu gelten hat. Unter den Begriff fallen etwa Tätigkeiten wie Er­holung, Schlafen, Essen oder Hausarbeit. Darüber hinaus werden der Wohn­nutzung auch Freizeitbeschäftigungen und andere Nutzungen zu­gerechnet, sofern diese einen hinreichenden Bezug zum Wohnen auf­weisen (BVR 2019 S. 51 E. 3.3 mit Hinweisen; Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 22 N. 25). Dabei sind weder die Staatsbürgerschaft bzw. der aus­länder­rechtliche Status der Bewohnerinnen und Bewohner noch die Besitz­verhältnisse entscheidend. Ebenfalls keine Rolle spielt, ob individuell, in der Familie oder gemeinschaftlich gewohnt wird (Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 22 N. 25; für Asylunterkünfte BVR 1995 S. 499 E. 6c, 1992 S. 14 E. 2; Bau­direktion 25.5.1991, in BVR 1992 S. 103 E. 2c; BVR 1988 S. 263 E. 4; VGE 2015/42 vom 22.4.2015 E. 4).

4.3

Bei der Auslegung von kommunalen Erlassen ist zu beachten, dass die Gemeinden im Bereich ihrer Bau- und Zonenordnung im Rahmen der ge­setzlichen Regelungen und der übergeordneten Planung autonom sind (Art. 65 Abs. 1 BauG). Ihnen kommt deshalb bei der Anwendung ihrer eigenen Normen ein gewisser Beurteilungsspielraum zu und die Recht­mittel­instanzen auferlegen sich entsprechend gegenüber der Auf­fassung der Gemeinde eine gewisse Zurückhaltung. Beurteilungsspielraum ge­niessen die Gemeinden allerdings nur bei der Wahl zwischen mehreren recht­lich haltbaren Auslegungen einer Norm. Dabei ist auch von Belang, wie die Gemeinde die zur Diskussion stehende Vorschrift bisher in der Praxis verstanden und gehandhabt hat (statt vieler BVR 2019 S. 51 E. 6.2 mit Hinweisen). Dies gilt auch dann, wenn die Gemeinde wie hier nicht selber Baubewilligungsbehörde ist, sondern sich als Verfahrensbeteiligte auf die entsprechende Auslegung beruft (BGer 1C_484/2016 vom 28.6.2017 E. 2.1.2; BVR 2019 S. 51 E. 6.2; VGE 2019/151 vom 12.2.2020 E. 4.1).

4.4

Nach Ansicht der Gemeinde handelt es sich bei der Aussen­wohn­gruppe um eine reine Wohnnutzung (Stellungnahme Ge­meinde vom 20.9.2018, Akten RSA [act. 3B] pag. 60): Die Aussenwohn­gruppe sei als offene Vollzugsform zur Wiedereingliederung in die Gesell­schaft vor­gesehen. Die Bewohnerinnen würden auf die Entlassung vor­bereitet, indem sie ihr Leben möglichst eigenständig bewältigen und einer externen Be­schäftigung nachgehen. Das Ziel sei, ein möglichst normales Leben zu führen. Die Frauen würden nicht eingesperrt und könnten sich frei be­wegen. Dabei würden sie von Sozialarbeitenden betreut. Die Vorinstanz hat diese Auffassung als nachvollziehbar und unter Berücksichtigung der Ge­meindeautonomie als rechtlich haltbar erachtet: Es handle sich um eine ge­meinschaftliche Wohnform, die mit derjenigen von Asylunterkünften oder be­treuten Wohngemeinschaften vergleichbar sei. Mit Blick auf die Zonen­konformität dürften eine mögliche Andersartigkeit oder besondere Ver­haltens­weisen von Bewohnerinnen keine Rolle spielen. Für die Annahme der Wohnnutzung sprächen vor allem die Grösse (fünf Wohnungen und zwei Studios mit 12 Plätzen) und das Konzept (Wiedereingliederung in realitäts­nahem Umfeld) der Aussenwohngruppe. Das Mehrfamilienhaus sei mit gewöhnlichen Wohnungen ausgestattet. Dass ebenfalls Büros und Pikett­zimmer vorgesehen seien, ändere an der hauptsächlichen Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken nichts (angefochtener Entscheid E. 5i).

4.5

Das Vollzugskonzept der JVA Hindelbank sieht einen stufenweisen Über­gang zur Entlassung in Form von Vollzugsöffnungen vor. In der Aussen­wohngruppe bereiten sich die Bewohnerinnen unter realitätsnahen Be­dingungen und mit immer grösseren Freiräumen gezielt auf die gesell­schaft­liche Wiedereingliederung vor. Sie gehen im Rahmen des offenen Voll­zugs einer externen Beschäftigung nach oder befinden sich im so­genannten Arbeitsexternat. Als externe Beschäftigung gelten Praktika oder temporäre Arbeitseinsätze, die in der Regel mindestens drei Monate dauern (z.B. in Alters- und Pflegeeinrichtungen, Gastronomie, Wäsche­versorgung, Gärtnerei, Verkauf). Die Arbeitsstellen (Beschäftigungsgrad 80%) werden vor dem Übertritt in die Aussenwohngruppe organisiert. In der Variante des Arbeitsexternats verfügen die Bewohnerinnen über eine eigene Arbeitsstelle. Einen Arbeitstag pro Woche verbringt jede Frau in der Aussen­wohngruppe. Dieser wird unter anderem für Therapie- und Bezugs­personen­gespräche und für konkrete Entlassungsvorbereitungen genutzt. Vier Wohnungen sind für Teilwohngruppen mit je drei Bewohnerinnen vor­gesehen. Die Teilwohngruppen versorgen und organisieren sich selber (Ein­kauf und Verpflegung), einmal in der Woche gibt es ein gemeinsames Essen. In der Wohnung im Erdgeschoss befinden sich gemeinsame Räume und Büros. Die Führung, Betreuung und Organisation der Aussen­wohn­gruppe übernehmen Sozialarbeitende. Die Aufenthaltsdauer in der Aussen­wohngruppe beträgt zwischen 3 und 18 Monaten (zum Ganzen Voll­zugskonzept der JVA Hindelbank, Akten RSA [act. 3B] pag. 94 ff., 106; Power­Point-Präsentation zum Projekt Aussenwohngruppe an Tagung resoz17 vom 30.3.2017, Akten RSA [act. 3B] pag. 62 ff.).

4.6

Das geplante Mehrfamilienhaus unterscheidet sich weder in der äusseren noch inneren Gestaltung von anderen Mehrfamilienhäusern und weicht auch nicht von baupolizeilichen Vorschriften ab (vgl. vorne E. 2.2 und 3.4). Die Bewohnerinnen bewältigen ihr Leben möglichst selbständig und gehen einer externen Beschäftigung nach. Das Mehrfamilienhaus dient da­mit den typischen Tätigkeiten, die der Wohnnutzung zugerechnet werden (vorne E. 4.2). Da die Frauen gemeinschaftlich in Teilwohngruppen wohnen, ist der von der Vorinstanz herangezogene Vergleich mit Wohn­formen wie z.B. betreutes Wohnen oder Asylunterkünften nicht zu bean­standen. So wie bei Asylunterkünften Staatsbürgerschaft bzw. ausländer­recht­licher Status und bei betreutem Wohnen der Gesundheitszustand der Be­wohnerinnen und Bewohner keine Rolle spielen für die Qualifikation als Wohn­nutzung (vgl. vorne E. 4.2), verhält es sich hier mit der strafrecht­lichen Vergangenheit der Bewohnerinnen. Mit Blick auf ihre Zielsetzung, Nutzung und Erscheinungsform unterscheidet sich die geplante Aussen­wohn­gruppe auch klar vom Justizvollzug im Hauptbetrieb, obwohl gewisse Kontroll- und Überwachungsmassnahmen fortbestehen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz mit Blick auf die Grösse und das Konzept der Aussenwohngruppe in Übereinstimmung mit der Ge­meinde zum Schluss gelangte, dass es sich hier überwiegend um eine Wohn­nutzung handelt. Die vorgesehenen Büro- und Piketträume ändern daran nichts.

4.7

Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die zu er­wartenden ideellen Immissionen seien ihr als Nachbarin nicht zuzumuten. Die inhaftierten Frauen und somit auch künftige Bewohnerinnen der Aussen­wohngruppe hätten schwere Straftaten verübt. Einschätzungen zur Ge­fährlichkeit würden ihrer Natur nach keine völlige Sicherheit bieten. Dieses Wissen sei auch bei Personen mit einer durchschnittlichen Empfind­lich­keit geeignet, ein erhebliches und dauerndes Unbehagen bei Tag und Nacht auszulösen. Die Ausstattung der Liegenschaft mit video­über­wachtem Eingang und Pikettzimmern fördere und bestätige dieses potentielle Unbehagen. Zudem werde der Ruf der Wohngegend und damit ins­besondere der Wert der angrenzenden Grundstücke durch das Vor­haben beeinträchtigt und die Vermietung ihrer Liegenschaft erschwert. Die Aussen­wohngruppe werde einen erheblich störenden und nachteiligen Effekt auf ihre wirtschaftliche Tätigkeit haben (Beschwerde S. 8 f.). – Für die Aussenwohngruppe kommen nach dem Gesagten gefährliche Frauen nicht in Frage, sondern nur solche, welche die Voraussetzungen für ein Wohn- und Arbeitsexternat erfüllen (vgl. Art. 77a und 90 Abs. 2bis des Schwei­zerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) und sich auf die be­vor­stehende Entlassung vorbereiten (vgl. vorne E. 4.5). Bei ihnen ist nicht zu erwarten, dass sie fliehen oder in diesem Setting weitere Straftaten be­gehen. Die Bewohnerinnen werden zudem von Sozialarbeitenden be­treut, was mit einer Aufsicht rund um die Uhr verbunden ist. Mit der Vor­instanz ist ferner festzuhalten, dass die Aussenwohngruppe optisch nicht als solche wahr­genommen wird (vgl. auch E. 4.6 hiervor). Daran ändert auch die vor­gesehene Videoüberwachung im Eingangsbereich und Vor­raum nichts (vgl. vorne E. 2.2). Die Baubewilligung wurde im Übrigen unter der Auflage er­teilt, dass die Videoüberwachung nur auf den Parzellen Nrn. 2________ und 1________ er­folgen darf; es dürfen keine Aufnahmen von den Nach­barparzellen und vom öffentlichen Areal erstellt werden (Ziff. 4.1.2 des Ge­samtentscheids vom 21.12.2018, Akten RSA [act. 3B] pag. 7). Es ist folg­lich nicht mit Im­mis­sionen zu rechnen, die über jene einer üblichen Wohn­nutzung hin­aus­gehen und der Nachbarschaft nicht zugemutet werden könnten.

5.

5.1

Nach dem Gesagten erweist sich das Vorhaben als zonenkonform und hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Be­schwerde ist unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unter­liegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen und der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerschaft die Par­tei­kosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG).

5.2

Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Partei­kosten­verordnung, PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Be­schwerde­verfahren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz. Innerhalb dieses Rahmen­tarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache ge­botenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig­keit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der Rechtsvertreter der Be­schwerde­gegnerschaft macht in seiner Kostennote vom 5. Juni 2020 ein Honorar von Fr. 5'150.-- geltend, zuzüglich Auslagen von Fr. 33.30 und MWSt (act. 7). Das Honorar erscheint angesichts der obgenannten Kriterien als überhöht. Der Verfahrensgegenstand war auf die Zonen­konformität beschränkt und die Bedeutung der Streitsache ist durchschnitt­lich. Das Verfahren war weder besonders aufwendig noch stellten sich schwierige Rechtsfragen. Es fand nur ein einfacher Schriftenwechsel statt. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheint ein Honorar von Fr. 4'000.-- als angemessen, zuzüglich Auslagen und MWSt.

Dispositiv

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'500.--, werden der Beschwerdeführerin auf­erlegt.

Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerschaft für das Ver­fahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 4'343.85 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdegegnerschaft

- Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern

- Einwohnergemeinde Hindelbank

und mitzuteilen:

- Regierungsstatthalteramt Emmental

Die Abteilungspräsidentin i.V.: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundes­gericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­des­ge­richt (BGG; SR 173.110) geführt werden.

VGE 02

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 40 BauGart. 40 LCart. 40 BauG

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

BVR 2006 470

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 77 BauGart. 77 LCart. 77 BauG

Art. 77 BauGart. 77 LCart. 77 BauG

BVR 1992 103

BVR 1988 263

BVR 2019 51

Art. 22 RPGart. 22 LATart. 22 LPT

Art. 2 BauGart. 2 LCart. 2 BauG

Art. 4 BauGart. 4 LCart. 4 BauG

Art. 69 BauGart. 69 LCart. 69 BauG

BVR 2010 113

VGE 2018/440

Art. 24 BauGart. 24 LCart. 24 BauG

VGE 2018/185

BVR 2019 51

BVR 1995 499

BVR 1992 14

BVR 1992 103

BVR 1988 263

VGE 2015/42

Art. 65 BauGart. 65 LCart. 65 BauG

BVR 2019 51

1C_484/2016

BVR 2019 51

VGE 2019/151

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG

Art. 11 Parteikostenverordnungart. 11 Ordonnance sur les dépensart. 11 Parteikostenverordnung

Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG

Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol