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Entscheid

100 2019 216

Verwaltungsgericht

12. August 2020Deutsch20 min

A.________ (Jg.1979) ist Staatsangehöriger von Kosovo. Am 24. Juli 2000 heiratete er im Heimatland die serbische Staatsangehörige …, die damals in der Schweiz niederlassungsberechtigt war (heute Schweizer Bürgerin). Am 25. Oktober 2001 kam er im Familiennachzug in die Schweiz und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Im Jahr 2006 bekam er die Niederlassungsbewilligung. Das Ehepaar hat drei gemeinsame Kinder, die wie ihre Mutter das Schweizer Bürgerrecht besitzen (Jg. 2004, 2007 und 2014). Am 1. April 2016 verurteilte das Tribunal d’arrondissement de la Broye et du Nord vaudois A.________ wegen qualifizierten Raubes und Hausfriedensbruchs (begangen am 8.3.2010) zu einer Frei­heits­strafe von sechs Jahren. Er befindet sich seit dem 23. Mai 2015 in Unter­suchungshaft bzw. im Strafvollzug. Mit Verfügung vom 21. September 2018 widerrief die Einwohnergemeinde (EG) Thun die Niederlassungs­bewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Er habe das Land bei Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen. Das Straf­ende fällt auf den 10. Mai 2021. Eine vorzeitige Entlassung hat das Kantons­gericht Waadt mit Urteil vom 30. April 2019 verweigert.

Source be.ch

100.2019.216U

DAM/BER/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 31. März 2020

Verwaltungsrichter Daum, präsidierendes Mitglied

Verwaltungsrichterin Arn De Rosa

Gerichtsschreiberin Bernasconi Zenger

A.________

zzt. Justizvollzugsanstalt Witzwil, Postfach 10, 3236 Gampelen

Beschwerdeführer

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

Kramgasse 20, 3011 Bern

sowie

Einwohnergemeinde Thun

Abteilung Sicherheit, Migrationsdienst, Hofstettenstrasse 14,

Postfach 145, 3602 Thun

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung in­folge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 27. Mai 2019; 2018.POM.722)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2020, Nr. 100.2019.216U, Seite 1

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.

A.________ (Jg.1979) ist Staatsangehöriger von Kosovo. Am 24. Juli 2000 heiratete er im Heimatland die serbische Staatsangehörige …, die damals in der Schweiz niederlassungsberechtigt war (heute Schweizer Bürgerin). Am 25. Oktober 2001 kam er im Familiennachzug in die Schweiz und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Im Jahr 2006 bekam er die Niederlassungsbewilligung. Das Ehepaar hat drei gemeinsame Kinder, die wie ihre Mutter das Schweizer Bürgerrecht besitzen (Jg. 2004, 2007 und 2014). Am 1. April 2016 verurteilte das Tribunal d’arrondissement de la Broye et du Nord vaudois A.________ wegen qualifizierten Raubes und Hausfriedensbruchs (begangen am 8.3.2010) zu einer Frei­heits­strafe von sechs Jahren. Er befindet sich seit dem 23. Mai 2015 in Unter­suchungshaft bzw. im Strafvollzug. Mit Verfügung vom 21. September 2018 widerrief die Einwohnergemeinde (EG) Thun die Niederlassungs­bewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Er habe das Land bei Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen. Das Straf­ende fällt auf den 10. Mai 2021. Eine vorzeitige Entlassung hat das Kantons­gericht Waadt mit Urteil vom 30. April 2019 verweigert.

B.

Gegen die Verfügung der EG Thun erhob A.________ am 18. Ok­to­ber 2018 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]). Zudem ersuchte er um un­ent­geltliche Rechtspflege für das Verfahren vor der POM. Mit Ent­scheid vom 27. Mai 2019 wies die POM die Beschwerde sowie das Gesuch um un­entgeltliche Rechtspflege ab.

C.

Gegen den Entscheid der POM hat A.________ am 21. Juni 2019 Ver­waltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Ent­scheid sei aufzuheben und die EG Thun sei anzuweisen, die Nieder­lassungs­bewilligung zu verlängern. Zudem hat A.________ für das ver­waltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.

Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 15. Juli 2019, die Be­schwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Bezüglich des Ge­suchs um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines Antrags. Die EG Thun erklärt mit Schreiben vom 31. Juli 2019, sie unterstützte den Ent­scheid der POM und verzichte auf eine Stellungnahme.

Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2019 hat der Instruktionsrichter das Ge­such um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Be­schwerde­sache abgewiesen. A.________ hat in der Folge den Ge­richts­kostenvorschuss bezahlt.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Ver­fahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Be­schwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten.

1.2

Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung des an­gefochtenen Entscheids, die EG Thun sei anzuweisen, die Nieder­lassungs­bewilligung zu verlängern (vgl. vorne Bst. C). – Wie bereits die POM er­läutert hat (angefochtener Entscheid E. 1b), werden Nieder­lassungs­bewilligungen unbefristet erteilt (vgl. hinten E. 2.1). Die Bewilligung wäre des­halb bei Gutheissung der Beschwerde weiterhin gültig. Mangels eines schutz­würdigen Interesses ist auf die Beschwerde insoweit nicht ein­zutreten (vgl. VGE 2018/305 vom 31.7.2019 E. 1.2).

1.3

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

Strittig sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Weg­weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz.

2.1

Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingun­gen erteilt (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Aus­länder- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20; vor dem 1.1.2019: Bun­des­gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG]). Sie kann widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Aus­länder zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG). Darunter ist eine solche von mehr als einem Jahr zu verstehen (BGE 139 I 31 E. 2.1, 139 I 145 E. 2.1). Vor­ausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2015 S. 391 E. 3.1, 2013 S. 543 E. 3.1). Der Widerrufsgrund der länger­fristigen Freiheitsstrafe ist auch bei Ausländerinnen und Ausländern mit Niederlassungsbewilligung anwendbar, die sich seit mehr als 15 Jahren un­unterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 63 Abs. 2 AuG in der Fassung vom 19. Juni 2015 [AS 2016 S. 1249, 1263], Art. 126 Abs. 1 AIG analog; vgl. BGer 2C_305/2018 vom 18.11.2019 E. 3.2 mit Hinweis).

2.2

Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt (vgl. vorne Bst. A). Das Strafurteil ist rechtskräftig. Damit hat er den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe gesetzt, was er nicht bestreitet (Beschwerde S. 4). Der Widerruf der Niederlassungs­bewilligung ist folglich trotz der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz grund­sätzlich zulässig (vgl. E. 2.1 hiervor). Der Beschwerdeführer erachtet die Entfernungsmassnahme jedoch als unverhältnismässig.

2.3

Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie auf­grund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhält­nis­mässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AIG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Inter­essen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicher­heit und Ordnung und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu be­rück­sichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzel­fall (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, je mit Hin­weisen). Beeinträchtigt die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege fa­mi­liärer Beziehungen oder das Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 der Euro­päischen Menschen­rechtskonvention [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 Abs. 1 BV), bilden Grund­lage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Hat die be­troffene Person minderjährige Kinder, sind in diese Prüfung ausser­dem die nach dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) und Art. 11 BV zu berück­sichtigenden Interessen im Zusammenhang mit dem Kindeswohl einzu­beziehen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1). Wird eine Person weggewiesen, die wie hier zu einer länger­fristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, muss ausser­dem die Frage der Zu­mut­barkeit des Wegweisungsvollzugs Teil der um­fassenden be­willigungs­rechtlichen Interessenabwägung bilden (vgl. BGE 135 II 110 E. 4.2; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 4.1).

3.

Das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens, dem Ver­halten gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im All­ge­meinen und der Rückfallgefahr.

3.1

Zum Verschulden ist Folgendes festzuhalten:

3.1.1

Das Verschulden, das die betroffene Person mit der längerfristigen Frei­heitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beurteilung des öffent­lichen Interesses. Die Schwere des Verschuldens bemisst sich regel­mässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 4.2). Praxis­gemäss sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Ver­schulden bzw. einen aus fremdenpolizeilicher Sicht sehr schwer­wiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4).

3.1.2

Das Tribunal d’arrondissement de la Broye et du Nord vaudois ver­urteilte den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren (Akten EG Thun pag. 129 ff.; vorne Bst. A). Bereits das Strafmass spricht für ein sehr schweres Verschulden. Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf die konkreten Tatumstände: Der Beschwerdeführer beteiligte sich aus Hab­gier an einem Raub. Er war dabei vermummt und bewaffnet und legte eine be­sondere Kaltblütigkeit an den Tag (Akten EG Thun pag. 158). Raub ge­hört gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. c des Schweizerischen Strafgesetz­buches (StGB; SR 311.0) zu den Anlasstaten, die zwingend zu einer Landes­verweisung führen. Auch wenn diese Bestimmung hier nicht direkt an­wend­bar ist, weil die Tat vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurde, ist dieser Wertung bei der ausländerrechtlichen Interessenabwägung Rechnung zu tragen (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Und schliesslich verfolgt die Recht­sprechung bei schweren Straftaten, insbesondere bei Gewaltdelikten, aus­länder­rechtlich eine strenge Praxis (BGE 125 II 521 E. 4a/aa; BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3).

3.2

Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten gegenüber der öffent­lichen Sicherheit und Ordnung.

3.2.1

Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert haben, besteht aufgrund ihrer Einsichtslosigkeit ein erhebliches sicher­heits­polizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wieder­holte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die be­treffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechts­ordnung zu halten (vgl. BGE 139 I 145 E. 3.8; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hinweisen).

3.2.2

Der Beschwerdeführer hat neben der Anlasstat folgende weitere De­likte begangen: verschiedene Strassenverkehrsdelikte, einfache Körper­verletzung, Fälschung von Ausweisen und Widerhandlungen gegen die Aus­ländergesetzgebung, versuchter Diebstahl, Hausfriedensbruch und Sach­beschädigung sowie Gehilfenschaft zum Diebstahl, zum Haus­friedens­bruch und zur Sachbeschädigung, weiter ein Vergehen gegen das Waffen­gesetz (Akten EG Thun pag. 68 ff., 92 ff. und 110 ff.). Die Delikte be­ging er teils vor, teils nach der Anlasstat vom 8. März 2010 (vgl. an­gefochtener Entscheid E. 2b). Er hat wiederholt und über einen langen Zeit­raum delinquiert. Auch wenn die erwähnten Delikte weniger schwer wiegen als der Raub, zeigen sie doch, dass der Beschwerdeführer uneinsichtig und un­belehrbar ist und sich nicht an die geltende Rechtsordnung halten kann (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 4b).

3.3

Weiter ist die Rückfallgefahr zu beurteilen:

3.3.1

Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Per­son verübt hat. Bei schweren Straftaten, wozu auch Raub gehört, muss an­gesichts der von diesen Delikten ausgehenden potenziellen Gefahr für die Gesellschaft ausländerrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Da Art. 5 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) hier nicht an­wend­bar ist, bildet das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr zudem nicht Vor­aus­setzung einer Wegweisungsmassnahme. Vielmehr dürfen auch ge­ne­ral­präventive Überlegungen mitberücksichtigt werden. Der konkreten Pro­gnose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Re­sozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der um­fassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Aus­schlag (BGE 136 II 5 E. 4.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1, je mit Hinweisen).

3.3.2

Der Beschwerdeführer hat zwischen 2003 und 2012 regelmässig und auch schwer delinquiert. Weder die zahlreichen Verurteilungen zu be­dingten und unbedingten Strafen, noch die laufenden Probezeiten oder die Zeit in Untersuchungshaft konnten ihn dazu bewegen, sein Verhalten zu ändern. Entgegen seinen Ausführungen (Beschwerde S. 7) hat er seine Schuld auch nicht eingesehen, sondern bestreitet nach wie vor, den Raub und den Hausfriedensbruch begangen zu haben (vgl. Urteil des Kantons­gerichts Waadt vom 30.4.2019 E. 2.1 [act. 7A]). Es besteht deshalb im heutigen Zeitpunkt nach wie vor eine Rückfallgefahr. Dafür spricht auch der Um­stand, dass das Kantonsgericht Waadt die vorzeitige bedingte Ent­lassung des Beschwerdeführers namentlich wegen der ungünstigen Legal­prognose oberinstanzlich verweigert hat (E. 2.3.2 des erwähnten Urteils). Dass die Anlasstat inzwischen rund zehn Jahre zurückliegt (Beschwerde S. 5), spricht nicht entscheidend für den Beschwerdeführer. Er wurde auch da­nach noch mehrmals straffällig (Akten EG Thun pag. 92, 94 ff., 110 ff.). Zu­dem ist er seit dem 23. Mai 2015 in Untersuchungshaft bzw. im Strafvoll­zug und hatte keine Gelegenheit mehr, in Freiheit zu delinquieren. Die Rück­fallgefahr verleiht dem öffentlichen Interesse an der Entfernungs­massnahme daher zusätzliches Gewicht.

3.4

Die POM hat nach dem Gesagten zu Recht geschlossen, es be­stehe aufgrund des sehr schweren Verschuldens, der wiederholten (Mehr­fach-)Delinquenz sowie der Rückfallgefahr ein sehr gewichtiges öffentliches Inter­esse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Weg­weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz (angefochtener Ent­scheid E. 4d).

4.

Bei den privaten Interessen, die der Entfernungsmassnahme entgegen­stehen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen drohenden Nachteile zu berücksichtigen.

4.1

Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2001 im Alter von 22 Jahren in die Schweiz ein. Seine Anwesenheitsdauer fällt damit selbst dann lang aus, wenn man sie um die Zeitspanne relativiert, die er in Unfreiheit verbracht hat (BGE 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 5.1). Mit der POM ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer entgegen seiner Ansicht in der Schweiz nicht erfolgreich integriert hat (angefochtener Ent­scheid E. 5b). Gegen eine erfolgreiche Integration spricht bereits seine er­hebliche Straffälligkeit (Art. 4 Bst. a der hier noch anwendbaren Ver­ordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländer [VIntA; AS 2007 S. 5551]; neuerdings ausdrücklich Art. 58a Abs. 1 Bst. a AIG). Ihm ist zudem anzulasten, dass er zwischen Februar 2015 und März 2018 Sozialhilfeleistungen von Fr. 79'501.-- bezogen hat und seine Familie immer noch von der Sozialhilfe unterstützt werden muss (Akten EG Thun pag. 191; Beschwerde S. 8). Positiv anzurechnen ist ihm, dass er vor seiner Verhaftung rund sieben Jahre bei der gleichen Arbeit­geberin gearbeitet hat (Akten EG Thun pag. 203). Es ist jedoch fraglich, ob er nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug wiederum eine Arbeits­stelle finden wird. Dies namentlich auch deshalb, weil er keine Berufs­ausbildung absolviert hat (Akten EG Thun pag. 7). Die bei der POM ein­gereichte Bestätigung vom 2. Oktober 2018 räumt entsprechende Zweifel jeden­falls nicht aus. Darin steht lediglich, der Beschwerdeführer könne nach seiner Entlassung «voraussichtlich» eine Arbeitsstelle bei einer Ge­rüste­bauunternehmung antreten; eine konkrete Zusage sowie Angaben zum Beschäftigungsgrad und zum Lohn fehlen (vgl. Akten POM 3A1). Der Be­schwerdeführer macht geltend, er sei sozial gut integriert, belegt diese Aus­sage jedoch nicht (Beschwerde S. 6). Es ist davon auszugehen, dass die soziale Integration dem entspricht, was von jeder ausländischen Person mit vergleichbar langer Aufenthaltsdauer in der Schweiz erwartet werden kann. Gesamthaft betrachtet ist der Beschwerdeführer jedoch unterdurch­schnittlich integriert.

4.2

Zu würdigen sind weiter die dem Beschwerdeführer und seinen An­gehörigen durch die Entfernungsmassnahme drohenden Nachteile:

4.2.1

Was die Rückkehr nach Kosovo anbelangt, hat die POM zutreffend er­wogen, dass der Beschwerdeführer dort aufgewachsen und mit den sprach­lichen, kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten seines Heimat­landes nach wie vor vertraut ist (angefochtener Entscheid E. 5c/aa). Er hat sich für familiäre Anlässe gelegentlich in Kosovo aufgehalten und während dieser Zeit im Elternhaus gewohnt. Zu einigen seiner acht Ge­schwister (Akten EG Thun pag. 35) hat er ebenfalls noch Kontakt (Akten EG Thun pag. 202). Die familiären Bindungen in Kosovo scheinen eng zu sein, hat doch seine dort lebende Verwandtschaft den Gerichtskosten­vorschuss für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bezahlt (vgl. act. 7). Auch wenn die Wiedereingliederung in Kosovo für den Be­schwerde­führer sicher eine Herausforderung darstellt, ist sie ihm möglich und zumutbar. Der familiäre Rückhalt wird ihm dabei helfen. Zudem ist er jung und gesund und konnte in der Schweiz Arbeitserfahrungen sammeln, was ihm bei seiner beruflichen Wiedereingliederung sicherlich von Nutzen sein wird. Dass die wirtschaftliche Situation in Kosovo schwieriger ist als in der Schweiz, trifft wohl zu (vgl. Beschwerde S. 7). Darin liegen jedoch keine spezifischen persönlichen Umstände, die eine Ausreise als unzumutbar er­schienen liessen, zumal hiervon nicht allein der Beschwerdeführer, sondern viel­mehr die gesamte dort lebende Bevölkerung betroffen ist (vgl. BGE 139 II 393 E. 6; BVR 2015 S. 487 [VGE 2014/339 vom 23.3.2015, be­stätigt durch BGer 2C_338/2015 und 2D_22/2015 vom 12.5.2015] nicht publ. E. 4.4.1).

4.2.2

In familiärer Hinsicht leitet der Beschwerdeführer aus der Beziehung zu seiner Ehefrau und seinen drei minderjährigen Kindern mit Schweizer Bürger­recht unter Hinweis auf Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ein gewichtiges Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz ab. Er macht ins­besondere geltend, die Wegweisung würde die Ehefrau und die Kinder schwer treffen (Beschwerde S. 5 f.). – Wie bereits die POM ausgeführt hat (an­gefochtener Entscheid E. 5c/cc), würde die Entfernungsmassnahme das Familien­leben erheblich beeinträchtigen, sollten seine Ehefrau und seine Kinder in der Schweiz verbleiben. Der Beschwerdeführer hat sich diese familiären Konsequenzen jedoch selber zuzuschreiben, hat ihn doch auch seine Verantwortung als Ehemann und Vater nicht davon abgehalten, mehr­fach und schwer zu delinquieren. Sein eigenes Interesse, nicht von der Familie getrennt zu werden, fällt deshalb nicht entscheidend ins Ge­wicht. Seine Ehefrau und seine Kinder würde die Trennung sicherlich mit einer gewissen Härte treffen. Jedoch mussten sie den Alltag bereits während der letzten knapp fünf Jahre ohne den Beschwerdeführer be­wältigen. Ob sie die Beziehungen zu ihm während dieser Zeit überhaupt noch gepflegt haben, ist nicht bekannt. Die Ausführungen des Be­schwerde­führers, er habe seine Kinder seit seiner Verhaftung im Mai 2015 «nie mehr richtig gesehen», sprechen eher dagegen (Beschwerde S. 5). Im Hinblick auf das Kindeswohl ist sodann zu berücksichtigen, dass die Kinder in ihrem ver­trauten Umfeld bei der Mutter bleiben und unter den hiesigen Lebens­bedingungen aufwachsen können. Zudem können die Ehefrau und die Kinder den Kontakt zum Beschwerdeführer in beschränktem Rahmen auch über die Distanz mittels der modernen Kommunikationsmittel und im Rahmen von gegenseitigen Besuchen pflegen. Die familiären Beziehungen be­gründen damit insgesamt ein nicht unbedeutendes privates Interesse an einem weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz; diesem Inter­esse kann aber aus den erwähnten Gründen nur beschränktes Ge­wicht zukommen.

4.3

Zusammenfassend fällt somit auf privater Seite vorab die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern ins Gewicht. Die lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist hingegen ins­besondere mit Blick auf die unterdurchschnittliche Integration deutlich zu relativieren; zudem stehen der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kosovo keine wesentlichen Hindernisse entgegen.

5.

Dispositiv

5.1 Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Inter­essen ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer wurde unter anderem wegen qualifizierten Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren ver­urteilt. Damit hat er ein sehr schweres Verschulden auf sich geladen. Be­reits vor und auch nach der Tat war er mehrmals straffällig geworden. Im Ver­bund mit der Rückfallgefahr begründet dies ein gewichtiges öffentliches Inter­esse an seiner Fernhaltung. Obschon sich der Beschwerdeführer schon relativ lange in der Schweiz befindet, ist er insgesamt unterdurch­schnitt­lich integriert. Seiner Rückkehr nach Kosovo stehen keine wesent­lichen Hindernisse entgegen. In familiärer Hinsicht wird zwar die Beziehung zu seiner Ehefrau und seinen Kindern eingeschränkt. Den Kontakt können die Betroffenen jedoch weiterhin pflegen. Der Widerruf der Nieder­lassungs­bewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz er­weisen sich demnach auch im Licht von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV sowie der KRK als verhältnismässig. Das gilt im Übrigen auch unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Privatleben. Zwar ist nach einer recht­mässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren nach der jüngeren bundes­gerichtlichen Rechtsprechung anzunehmen, dass die so­zialen Be­ziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass eine Auf­enthalts­beendigung besonderer Gründe bedarf (BGE 144 I 266 E. 3.9). Solche Gründe liegen hier mit Blick auf die schwere Straffälligkeit des Be­schwerde­führers vor, zumal die Integration wie dargelegt nicht erfolgreich ver­laufen ist (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVR 2019 S. 314 E. 5.2 mit Hin­weisen). Eine Verletzung des Rechts auf Privatleben ist daher ebenfalls zu verneinen.

5.2 Hat der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG erfüllt und erweist sich der Be­willigungs­widerruf nach dem Gesagten als verhältnismässig, kommt die Er­teilung einer Aufenthaltsbewilligung (mit Auflagen) als mildere Mass­nahme gegen­über dem Entzug der Niederlassungsbewilligung nicht in Be­tracht (vgl. etwa BGer 2C_538/2017 vom 9.1.2018 E. 2.4; VGE 2018/350 vom 28.6.2019 E. 4.5). Die POM hat die Erteilung einer Aufenthalts­bewilligung so­mit zu Recht nicht geprüft.

6.

Der angefochtene Entscheid hält somit der Rechtskontrolle stand. Die Be­schwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, so­weit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2). Das Verwaltungsgericht be­urteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats­anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit im Strafvollzug (vgl. vorne Bst. A). Die POM hat die Anordnung der EG Thun bestätigt, wonach er die Schweiz am Tag seiner Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen hat. Bei diesen Gegebenheiten kann dar­auf verzichtet werden, eine neue Ausreisefrist festzulegen. Es wird Sache der zuständigen Ausländerbehörde sein, eine solche Frist an­zu­setzen, wenn aus Sicht der Strafvollzugsbehörden die Anwesenheit des Be­schwerdeführers in der Schweiz nicht mehr erforderlich ist.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerde­führer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

- Einwohnergemeinde Thun

- Staatssekretariat für Migration

Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Hinweis: Bezüglich einer allfälligen Verlängerung der oben erwähnten Frist siehe auch die Verordnung des Schweizerischen Bundesrats vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19 [SR 173.110.4]).

VGE 31

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

VGE 2018/305

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 34 AIGart. 34 LEIart. 34 LStrI

Art. 63 AIGart. 63 LEIart. 63 LStrI

Art. 62 AIGart. 62 LEIart. 62 LStrI

BGE 139 I 31ATF 139 I 31DTF 139 I 31

BGE 139 I 145ATF 139 I 145DTF 139 I 145

BVR 2015 391

BVR 2013 543

Art. 126 AIGart. 126 LEIart. 126 LStrI

2C_305/2018

Art. 96 AIGart. 96 LEIart. 96 LStrI

BGE 139 I 31ATF 139 I 31DTF 139 I 31

BVR 2013 543

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.

BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1

BGE 143 I 21ATF 143 I 21DTF 143 I 21

BVR 2015 391

Art. 11 BVart. 11 Cst.art. 11 Cost.

BGE 143 I 21ATF 143 I 21DTF 143 I 21

BGE 135 II 110ATF 135 II 110DTF 135 II 110

BVR 2013 543

BGE 134 II 10ATF 134 II 10DTF 134 II 10

BVR 2013 543

BGE 139 I 145ATF 139 I 145DTF 139 I 145

BGE 139 I 31ATF 139 I 31DTF 139 I 31

BGE 125 II 521ATF 125 II 521DTF 125 II 521

BVR 2013 543

BGE 139 I 145ATF 139 I 145DTF 139 I 145

BVR 2013 543

BGE 139 I 16ATF 139 I 16DTF 139 I 16

BGE 136 II 5ATF 136 II 5DTF 136 II 5

BVR 2013 543

BGE 134 II 10ATF 134 II 10DTF 134 II 10

BVR 2013 543

Art. 58a AIGart. 58a LEIart. 58a LStrI

BGE 139 II 393ATF 139 II 393DTF 139 II 393

BVR 2015 487

VGE 2014/339

2C_338/2015

2D_22/2015

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

BGE 144 I 266ATF 144 I 266DTF 144 I 266

BVR 2019 314

Art. 63 AIGart. 63 LEIart. 63 LStrI

Art. 62 AIGart. 62 LEIart. 62 LStrI

2C_538/2017

VGE 2018/350

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG