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Entscheid

100 2019 222

Baubewilligung/Baupolizei

2. März 2021Deutsch27 min

Source be.ch

Sachverhalt

A.

Die chilenische Staatsangehörige B.________ (geb. …, Jg. 1983; Be­schwerde­führerin 2) heiratete am 14. Juni 2013 in Chile einen Schweizer Bürger. Sie ist Mutter von vier vorehelichen Kindern: C.________ (Jg. 2000), A.________ (Jg. 2004; Beschwerdeführerin 1), D.________ (Jg. 2005) und E.________ (Jg. 2009). Nach der Heirat lebte das Ehepaar zunächst mit C.________ und E.________ in Chile; A.________ und D.________ lebten dort bei ihrem leiblichen Vater. Nach der Rückkehr des Ehemanns in die Schweiz reiste B.________ zusammen mit den beiden bei ihr wohnhaften Kindern am 7. Au­gust 2014 in die Schweiz ein, wo sie eine Aufenthaltsbewilligung im Fa­miliennachzug erhielten. Am 27. Februar 2017 kam die gemeinsame Tochter F.________ zur Welt. Nachdem sich A.________ vom De­zem­ber 2017 bis Februar 2018 erstmals in der Schweiz aufgehalten hatte, er­suchte sie am 22. Februar 2018 bei der Schweizer Botschaft in Santiago de Chile um ein Visum für den langfristigen Aufenthalt zwecks Verbleibs bei ihrer Mutter in der Schweiz; seit Februar 2018 lebt sie hier bei ihrer Familie. Mit Ver­fügung vom 17. Dezember 2018 wies das Amt für Migration und Per­sonen­stand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Be­völkerungs­dienste [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), das Gesuch um Familiennachzug ab und wies A.________ aus der Schweiz weg. Zudem setzte es ihr eine Aus­reise­frist.

B.

Hiergegen erhoben B.________ und A.________ am 21. Januar 2019 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]). Am 31. Mai 2019 wies die POM die Beschwerde ab und setzte A.________ eine Ausreisefrist bis zum 12. Juni 2019.

C.

Gegen den Entscheid der POM haben B.________ und A.________ am 2. Juli 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde er­hoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und A.________ sei der Aufenthalt zwecks Verbleibs bei ihrer Mutter zu bewilligen. Des Weiteren haben sie den Antrag gestellt, A.________ sei während der Dauer des Verfahrens im Sinn einer vor­sorglichen Massnahme der Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten. Gleich­zeitig haben sie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um un­ent­geltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amt­liche An­wältin ersucht.

Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 19. Juli 2019 die Abweisung der Beschwerde. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten.

Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2019 hat der Instruktionsrichter das Ge­such um Erlass einer vorsorglichen Massnahme gutgeheissen, zumal das MIP die Anwesenheit von A.________ geduldet und sich die POM dem Antrag nicht widersetzt hat. Er hat das MIP angewiesen, Handlungen zum Vollzug der Wegweisung vorläufig zu unterlassen.

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerinnen haben am vorinstanz­lichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid be­sonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf­hebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

Auf den 1. Januar 2019 ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 16. De­zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländer­gesetz, AuG; SR 142.20) in Kraft getreten, die auch den Gesetzestitel und die offizielle Abkürzung geändert hat. Der Erlass heisst neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Aus­länder- und Integrationsgesetz, AIG). Mit der Teilrevision sind die Anforde­rungen an den Familiennachzug erhöht worden. Das vorliegende Verfahren wurde jedoch vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eingeleitet, wes­wegen das alte Recht (AuG und Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu­lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201] je in der bis zum 31.12.2018 gültigen Fassung [AS 2007 S. 5437 bzw. AS 2007 S. 5497]) anwendbar bleibt (Art. 126 Abs. 1 AIG analog; vgl. statt vieler VGE 2018/378 vom 18.12.2019 E. 4 [zur Publ. bestimmt]).

3.

Strittig ist, ob die Vorinstanz den Nachzug der Beschwerdeführerin 1 zu Recht verweigert hat. Für den vorliegenden Fall sind folgende rechtliche Grund­lagen massgebend:

3.1

Gemäss Art. 44 des hier noch anwendbaren AuG (vgl. E. 2 hiervor) kann ausländischen Ehegattinnen und -gatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthalts­bewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine be­darfs­gerechte Wohnung vorhanden ist und sie nicht auf Sozialhilfe an­gewiesen sind. Diese Bestimmung vermittelt für sich genommen keinen Rechts­anspruch auf Familiennachzug. Vielmehr bleibt die Bewilligungs­erteilung – auch wenn die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt sind – im fremdenpolizeilichen Ermessen (BGE 139 I 330 E. 1.2, 137 I 284 E. 1.2). Der ausländische Elternteil kann sich für den Familiennachzug aller­dings auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschen­rechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bun­des­verfassung (BV; SR 101) berufen, wenn er über ein gefestigtes An­wesen­heitsrecht verfügt und die familiären Beziehungen tatsächlich gelebt werden (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 mit zahlreichen Hinweisen). Wie die Vor­instanz zutreffend festgehalten hat, sind diese Voraussetzungen hier erfüllt. Ins­besondere ist das Anwesenheitsrecht der Beschwerdeführerin 2 ge­festigt, verfügt sie als Ehefrau eines Schweizer Bürgers doch über einen Auf­enthaltsanspruch in der Schweiz (vgl. angefochtener Entscheid E. 4c). Ob auch die Beziehung der Beschwerdeführerin 1 zum Stiefvater ein Recht auf Familiennachzug begründen könnte (vgl. Beschwerde S. 5 f.), spielt bei dieser Ausgangslage keine Rolle. Die Beschwerdeführerinnen machen nicht geltend, daraus sei ein über Art. 8 EMRK hinausgehender Rechts­anspruch auf Anwesenheit abzuleiten. Nicht zielführend ist der Hinweis auf die sog. Inländerdiskriminierung, die sich beim Familiennachzug von Dritt­staats­angehörigen durch Schweizer Bürgerinnen und Bürger ergibt im Ver­gleich zum Nachzug durch Freizügigkeitsberechtigte. Das Bundesgericht hat eine richterliche Korrektur der Schlechterstellung wiederholt abgelehnt (vgl. BGE 136 II 120 E. 3.5; BGer 2C_323/2018 vom 21.9.2018 E. 5; unter An­wendung des AIG etwa BGer 2C_836/2019 vom 18.3.2020 E. 2 mit Hin­weisen). Es besteht kein Anlass, von der insoweit gefestigten Recht­sprechung abzuweichen, zumal sich die Beschwerdeführerinnen nicht näher mit der Frage auseinandersetzen.

3.2

Der Familiennachzug setzt zusätzlich zu den in Art. 44 AuG ge­nannten Erfordernissen voraus, dass der Nachzug innerhalb von zwölf Mo­na­ten geltend gemacht wird (Kinder über zwölf Jahre; Art. 47 Abs. 1 und 3 AuG sowie Art. 73 Abs. 1 VZAE), kein Rechtsmissbrauch und keine Wider­rufs­gründe nach Art. 62 AuG gegeben sind, der nachziehende Elternteil das Sorgerecht hat und das Kindeswohl dem Nachzug nicht ent­gegensteht. Ein Nachzug ausserhalb der erwähnten Frist wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (sog. nachträg­licher Familien­nachzug; Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG und Art. 73 Abs. 3 VZAE; vgl. zum Ganzen BGE 137 I 284 E. 2.7, 136 II 78 E. 4.7 f. [Pra 99/2010 Nr. 70]). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Verweigerung des Fa­mi­lien­nachzugs grundsätzlich mit Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ver­einbar (vgl. etwa BGE 139 I 330 E. 2 mit Hinweisen). Den Fristen in Art. 47 AuG kommt (auch) die Funktion zu, den Zuzug von ausländischen Per­sonen zu steuern. Hierbei handelt es sich praxisgemäss um ein legitimes staatliches Interesse, um das Recht auf Familienleben im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK beschränken zu können (BGer 2C_207/2017 vom 2.11.2017 E. 5.2.2,2C_1/2017 vom 22.5.2017 E. 4.1.2, u.a. mit Hinweis auf BGE 137 I 284 E. 2.1). Aus dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) er­geben sich keine weitergehenden Bewilligungsansprüche (BGE 143 I 21 E. 5.5.2).

3.3

Die Beschwerdeführerinnen anerkennen, dass die Frist von Art. 47 Abs. 1 AuG mit dem Gesuch vom 22. Februar 2018 (Akten MIDI 3B pag. 1 ff.) nicht eingehalten ist und deshalb ein nachträglicher Familien­nachzug zur Diskussion steht (Beschwerde S. 6). Wie die Vorinstanz zu­treffend festgehalten hat (E. 4d), ist insoweit unerheblich, dass es der Mutter nur deshalb nicht möglich gewesen sein soll, ihre Tochter vor Ablauf der Frist nachzuziehen, weil der Vater die Übertragung des Sorgerechts ver­weigert habe (vgl. Beschwerde S. 7; dazu BGer 2C_917/2019 vom 25.3.2020 E. 4.4.2 mit Hinweisen; ferner hinten E. 4.5). Die Beschwerde­führerinnen sind der Ansicht, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe verneint und dabei auch den Vorgaben der EMRK und KRK nicht gebührend Rechnung getragen (vgl. Beschwerde S. 5 ff. und 8).

3.4

Wichtige familiäre Gründe für die Bewilligung des nachträglichen Nach­zugs nach Art. 47 Abs. 4 AuG liegen vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (Art. 75 VZAE). Ent­gegen dem Wortlaut dieser Verordnungsbestimmung ist nach der Recht­sprechung jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl ab­zustellen; es bedarf vielmehr der Würdigung aller erheblichen Umstände im Einzel­fall. Dabei ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Zweck der Fristenregelung Rechnung zu tragen, welche die Integration der Kinder erleichtern will, indem diese durch einen frühzeitigen Nachzug unter anderem auch eine möglichst um­fassende Schulbildung in der Schweiz geniessen sollen (vgl. BGer 2C_634/2017 vom 14.8.2018 E. 3.4.2,2C_38/2017 vom 23.6.2017 E. 4.2; zu den im Einzelfall zu berücksichtigenden Elementen vgl. etwa BGer 2C_132/2016 vom 7.7.2016 E. 2.3.3). Zudem geht es darum, Nach­zugs­gesuchen entgegenzuwirken, die erst kurz vor Erreichen des er­werbs­fähigen Alters gestellt werden, wobei die erleichterte Zulassung zur Er­werbs­tätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer echten Familien­gemein­schaft im Vordergrund steht. Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Frist muss nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme bleiben; da­bei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG aber so zu handhaben, dass der An­spruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung ge­wahrt bleibt (vgl. etwa BGer 2C_802/2017 vom 10.6.2018 E. 4.1,2C_1/2017 vom 22.5.2017 E. 4.1.3, je mit weiteren Hinweisen). Im Einzel­fall ist sorgfältig zu prüfen, ob dem Kindeswohl durch eine Kontinuität der bisherigen Be­treuung oder durch einen Umzug in die (unvertraute) neue Umgebung besser entsprochen werden kann (BGer 2C_182/2016 vom 11.11.2016 E. 2.2, u.a. mit Hinweis auf BGer 2C_303/2014 vom 20.2.2015 E. 6.1). Ein wichtiger Grund liegt etwa vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland beispielsweise wegen des Todes oder der Krank­heit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist. Praxis­gemäss liegen indes keine wichtigen familiären Gründe vor, wenn im Heimat­land alternative Pflegemöglichkeiten bestehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen, weil dadurch vermieden werden kann, dass die Kinder aus ihrer bisherigen Umgebung und dem ihnen vertrauten Beziehungsnetz ge­rissen werden (vgl. BGer 2C_550/2018 vom 21.12.2018 E. 2.2,2C_591/2017 vom 16.4.2018 E. 2.2.2; zum Ganzen VGE 2019/57 vom 25.6.2019 E. 4.3).

3.5

Zu prüfen ist somit, ob bzw. inwieweit eine Änderung der Be­treuungs- und Erziehungsmöglichkeiten eingetreten ist, die eine Über­siedlung der Beschwerdeführerin 1 in die Schweiz notwendig erscheinen lässt, und keine alternativen Betreuungsmöglichkeiten bestehen, die ihren Be­dürf­nissen besser entsprechen als ein Umzug in die Schweiz (vgl. zum Prüf­programm auch VGE 2017/137 vom 2.2.2018 E. 3.5). Es obliegt im Rahmen der prozessualen Mitwirkungspflicht der nachzugswilligen Person, die entsprechenden Umstände nicht nur zu behaupten, sondern auch zu be­legen (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AuG; BGer 2C_1154/2016 vom 25.8.2017 E. 3.1,2C_1/2017 vom 22.5.2017 E. 4.1.4). An den Nach­weis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Recht­sprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm hier drohen (BGE 137 I 284 E. 2.2; BGer 2C_550/2018 vom 21.12.2018 E. 2.2,2C_340/2017 vom 15.6.2018 E. 2.3). Dabei geht es inhaltlich nicht darum, dass alternative Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland überhaupt fehlen. Es ist nach der Rechtsprechung mit Art. 8 EMRK nicht vereinbar, einen Fa­miliennachzug erst dann zuzulassen, wenn keine einzige andere Alter­native zur Betreuung des Kindes in seinem Heimatland zur Verfügung steht. Eine solche Alternative muss aber dann ernsthaft in Betracht ge­zogen und sorgfältig geprüft werden, wenn das Kind bereits älter ist, sich seine Integration schwieriger gestalten dürfte und die zum in der Schweiz lebenden Elternteil aufgenommene Beziehung noch nicht allzu eng er­scheint (BGer 2C_591/2017 vom 16.4.2018 E. 2.2.2,2C_467/2016 vom 13.2.2017 E. 3.1.3, je mit Hinweis auf BGE 133 II 6 E. 3.1.2 [Pra 96/2007 Nr. 124]; zum Ganzen VGE 2019/57 vom 25.6.2019 E. 4.4).

4.

Zu klären ist, ob im Fall der Beschwerdeführerin 1 wichtige familiäre Gründe für die Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs vorliegen.

4.1

Die Beschwerdeführerin 1 (geb. ... 2004) lebte nach der Tren­nung ihrer Eltern im April 2007 bei ihrem leiblichen Vater in Chile, der da­mals das alleinige Sorgerecht für sie innehatte; im Juli 2007 reiste ihre Mutter offenbar aus beruflichen Gründen nach Neuseeland, worauf fortan auch der jüngere Bruder D.________ (Jg. 2005) beim Vater lebte (vgl. Beschwerde S. 3; Akten MIDI 3C pag. 17; Akten MIDI 3B pag. 32; Beschwerdebeilage [BB] 4; unbestrittene Ausführungen POM in E. 6a). Die Beschwerdeführerinnen machen im Wesentlichen geltend, A.________ habe im Heimatland von ihrem Vater, der unter einer schweren Hautkrankheit leide, keine adäquate Betreuung (mehr) erfahren; sie sei im väterlichen Haushalt ausserdem einem gewaltgeprägten Umfeld aus­gesetzt. Demgegenüber fühle sie sich bei ihrer Mutter und deren Familie in der Schweiz sehr wohl; sie wünsche sich nichts sehnlicher, als in ihrem aktuellen familiären Umfeld verbleiben zu können. Schliesslich habe sie sich hier in der Schweiz erfolgreich integriert und würden auch gesund­heit­liche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.

4.2

Dem ins Recht gelegten Arztbericht vom 25. Juli 2018 lässt sich ent­nehmen, dass der Vater der Beschwerdeführerin 1 seit 1998 an der Haut­krank­heit Psoriasis erythrodermica leidet (Schuppenflechte auf einem Gross­teil der Haut mit entzündlichen Veränderungen) und deswegen in Be­handlung ist (Akten MIDI 3B pag. 84 f.). Inwieweit die Krankheit seine Be­treuungs­fähigkeit beeinträchtigt, ist aus dem Bericht jedoch nicht ersicht­lich. Eine solche Schlussfolgerung ergibt sich auch nicht anderweitig: Der Vater stellt sich mit Schreiben vom 13. Januar 2019 (BB 7) zwar auf den Stand­punkt, 2017 sei für ihn in gesundheitlicher Hinsicht ein besonders schwieriges Jahr gewesen. Er habe viele schmerzhafte Wunden, wobei auch die Gelenke betroffen seien. Aufgrund der Krankheit sei sein «Stress­niveau» angestiegen, was zu vielen Problemen mit seiner Tochter geführt habe. Seine Überforderung führt er allerdings selber darauf zurück, dass «seine Tochter nur zu ihrer Mutter» gewollt habe (vgl. S. 2 des Schreibens bzw. S. 1 der Übersetzung; Beschwerde S. 4). Daraus lässt sich mit der POM nicht ableiten, der Vater sei wegen seiner Krankheit nicht fähig, seine Tochter weiterhin zu betreuen. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, sieht sich der Vater selber ausdrücklich in der Lage, den jüngeren Bruder von A.________ mit Hilfe der im gleichen Haushalt wohnenden Gross­eltern weiterhin zu betreuen (vgl. S. 2 des erwähnten Schreibens bzw. S. S. 1 der Übersetzung). Auch dieser Umstand lässt an der be­haupteten Betreuungsunfähigkeit erhebliche Zweifel aufkommen, zumal der Bruder unbestritten im väterlichen Haushalt verbleiben wird; ein Familien­nachzug ist für ihn derzeit ausdrücklich nicht vorgesehen (Akten MIDI 3B pag. 35). Nichts anderes ergibt sich in diesem Zusammenhang schliesslich an­gesichts der Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 selber: Danach konnte der Vater aufgrund der Hautverletzungen nicht gut schlafen; ausser­dem hätten sich die Medikamente nachteilig ausgewirkt und ihn irritiert (vgl. Schreiben vom 14.1.2019, BB 8). Sie führt insoweit einzig näher aus, der Vater sei wütend geworden, wenn sie sich nicht zu hundert Prozent an die Regeln gehalten habe (vgl. auch Beschwerde S. 4). Darin ist mit der Vor­instanz keine unzureichende Betreuung der Beschwerdeführerin 1 auf­grund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Vaters zu erblicken.

4.3

Die Beschwerdeführerinnen kritisieren, die Vorinstanz habe bei der Be­urteilung der weiteren Umstände fälschlicherweise auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids abgestellt statt auf denjenigen der Ge­suchseinreichung (Beschwerde S. 8 f.). – Es trifft zu, dass für den An­spruch auf Familiennachzug nach Art. 42 ff. AuG grundsätzlich das Alter des Kindes im Zeitpunkt des Nachzugsgesuchs massgebend ist (BGE 136 II 497 E. 3.4 ff. [Pra 100/2011 Nr. 50]), dies im Unterschied zum An­wesen­heitsanspruch, der aus Art. 8 EMRK abgeleitet wird (Zeitpunkt der Ent­scheidfindung; vgl. zum Ganzen BGE 145 I 227 [Bestätigung der Praxis; Pra 109/2020 Nr. 11]). Die Frage, ob die Bewilligungsvoraussetzungen nach dem nationalen Ausländerrecht erfüllt sind, beurteilt sich jedoch ent­gegen den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen nicht allein nach den Ge­gebenheiten im Gesuchszeitpunkt. Zu berücksichtigen sind vielmehr auch die Umstände, die sich bis zum Entscheidzeitpunkt ergeben. Das gilt nament­lich für die Frage, inwiefern wichtige familiäre Gründe (insb. Kindeswohl) für einen nachträglichen Familiennachzug sprechen (vgl. BGer 2C_73/2016 vom 26.9.2016 E. 3.4).

4.4

Die Beschwerdeführerin 1 war im Gesuchszeitpunkt (22.2.2018) noch nicht ganz 14 Jahre alt. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sie bereits früh Verantwortung übernommen hat, etwa bei der Unter­stützung des Vaters, der Betreuung des jüngeren Bruders und im Haushalt (an­gefochtener Entscheid E. 6c). Das anerkennen die Beschwerde­führerinnen letztlich ebenfalls, auch wenn sie die Lebensumstände in Chile unter dem Gesichtswinkel des Kindeswohls kritisieren (vgl. dazu hinten E. 4.6). Die Vorinstanz weist sodann zutreffend darauf hin, dass A.________ im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids bereits über 15-jährig war (E. 6d); mittlerweile ist sie 16 Jahre alt. In diesem Alter ist der Ab­lösungs­prozess der Kinder vom Elternhaus regelmässig weit fort­geschritten. Jugendliche in diesem Alter sind in der Lage, tägliche Ver­richtungen selbständig wahrzunehmen. Eine gewisse Betreuung nament­lich in schwierigen Lebenssituationen erscheint zwar weiterhin nötig, jedoch kann auf die punktuelle Unterstützung von Vertrauenspersonen – auch ausser­halb der engeren Familie – zurückgegriffen werden (vgl. BGer 2D_5/2013 vom 22.10.2013 E. 5.3,2C_578/2012 vom 22.2.2013 E. 5.3,2C_174/2012 vom 22.10.2012 E. 4.2,2C_305/2012 vom 1.10.2012 E. 4.2; VGE 2019/57 vom 25.6.2019 E. 5.4). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass A.________ nicht ein ihrem Alter entsprechendes hohes Mass an Eigenständigkeit erreicht hat. Auch vor diesem Hintergrund ist nicht er­kenn­bar, weshalb es dem Vater unmöglich sein soll, eine dem Alter seiner Tochter entsprechende punktuelle Betreuung zu übernehmen. Dasselbe gilt für die unbestrittenermassen in die Kinderbetreuung einbezogenen Gross­eltern. Diese leiden zwar offenbar an altersbedingten Krankheiten und sollen teilweise körperlich behindert sein (vgl. Beschwerde S. 4; Akten MIDI 3B pag. 83); der Vater bezeichnete sie aber noch im Januar 2019 selber als «grosse Hilfe» (vgl. dessen Schreiben 13.1.2019 S. 2 bzw. S. 1 der Übersetzung, BB 7).

4.5

Was das geltend gemachte gewalttätige Umfeld im väterlichen Haus­halt anbelangt, ist die Beschwerdeführerin 1 nach der Darstellung in der Beschwerdeschrift von ihrem Vater beschimpft und angeschrien worden; er habe ihr ausserdem damit gedroht, sie müsse arbeiten gehen, sollten die Leistungen in der Schule nachlassen (vgl. Beschwerde S. 4). Nähere Substanziierungen lassen die Ausführungen allerdings auch in diesem Zusammenhang vermissen; ergänzend wird nur angeführt, der Gross­vater habe den Vater stets verteidigt und seine Enkelin geschlagen. Ein­mal habe A.________ grosse Angst gehabt und sich im Zimmer ein­ge­sperrt, worauf der Grossvater die Zimmertür zerstört habe, um seine Enkelin zu schlagen; später habe er die Beschwerdeführerin 1 vom Fahrrad ge­rissen, damit diese nicht die Polizei rufe. Die Beschwerdeführerinnen er­wähnen aber mit keinem Wort, wann und unter welchen Umständen sich dieser Vorfall abgespielt und inwiefern es sich nicht um einen Einzelfall ge­handelt haben soll. Konkrete Anhaltspunkte, dass die Beschwerde­führerin 1 entsprechenden Übergriffen ausgesetzt gewesen wäre, ergeben sich denn auch nicht anderweitig. Wie die POM zutreffend erwogen hat (E. 6c), wurde im Gegenteil noch im März 2018 als Grund für den Familien­nachzug ausschliesslich die Krankheit des Vaters genannt. Im August 2018 stand zwar erstmals zur Diskussion, die Tochter sei oftmals «verbal und körper­lich nicht gut behandelt» worden (vgl. Akten MIDI 3B pag. 31 ff. und 82). Das angeblich gewalttätige Umfeld im Heimatland rückte aber, wie die POM zutreffend festgehalten hat, erst im Lauf des Beschwerdeverfahrens zu­nehmend ins Zentrum; insoweit ist mit der Vorinstanz eine gewisse «Dramatisierung» nicht von der Hand zu weisen. Weiter will die Mutter nach eigenen Angaben bereits in den Jahren 2014 und 2016 festgestellt haben, dass es der Tochter bei deren Vater nicht besonders gut gehe bzw. der Vater bei der Kinderbetreuung Mühe habe (Beschwerde S. 3). Sie hat darauf­hin aber – abgesehen von erfolglosen Bemühungen um die Zuteilung des alleinigen Sorgerechts (vgl. Beschwerde S. 3 und 6 f.) – offenbar nichts unter­nommen, um ihrer Tochter zu helfen; sie folgte im Gegenteil im Jahr 2014 ihrem Ehemann in die Schweiz und liess ihre Tochter beim Kindes­vater in Chile zurück. Ein Nachzug der Tochter war zu jenem Zeitpunkt nicht geplant (vgl. Akten MIDI 3C pag. 17). Obschon sie (auch) bei ihrem Be­such Anfang 2016 festgestellt habe, dass ihre Tochter vernachlässigt werde, reiste die Mutter erst im Verlauf des Jahres 2017 wieder nach Chile. Dieses Verhalten durfte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 2 ent­gegen­halten, auch wenn die drei anderen Kinder in der Schweiz ebenfalls auf sie angewiesen sind (vgl. Beschwerde S. 7). Dass sich die Mutter nur des­halb nicht stärker für ihre Tochter eingesetzt habe, weil durch eine polizei­liche Meldung «viel zu grosse Konsequenzen» für das Kind ent­standen wären (vgl. Beschwerde S. 7), erscheint jedenfalls bei Auftreten tat­sächlicher psychischer und physischer Gewalt im väterlichen Haushalt nicht nachvollziehbar. Weshalb die Sorgerechtsklage vom 8. Mai 2016 (BB 4) erfolglos war, legt die Beschwerdeführerin 2 schliesslich nicht dar.

4.6

Ein kindeswohlgefährdendes Umfeld ergibt sich sodann auch nicht aus den weiteren Umständen und Unannehmlichkeiten, welche die Be­schwerde­führerinnen schildern: Danach musste A.________ eine Mutter­rolle einnehmen und ihren Bruder vollumfänglich anstelle des Vaters be­treuen, mit ihrem Bruder und dem Vater ein Zimmer teilen und Letzterem, was sie nicht gern gemacht habe, eine Hautcreme auftragen. Sie sei «als junge Haushälterin gehalten» worden (vgl. Beschwerde S. 8 und 4). Diese Vor­bringen bleiben unbelegt. Wohl mag zutreffen, dass A.________ in einem patriarchalisch geprägten Haushalt gelebt und deshalb, insbeson­dere auch im Vergleich zum jüngeren Bruder, gewisse Benachteiligungen er­fahren hat. Es ist aber nicht aussergewöhnlich, dass Geschwister für ihre jüngeren Brüder und Schwestern eine gewisse Verantwortung über­nehmen, sich verschiedene Familienmitglieder zusammen ein Zimmer teilen und innerhalb einer Familie gegenseitig auch unangenehme Gefällig­keiten anfallen (vgl. angefochtener Entscheid E. 6c). Gegen eine ernsthafte kindes­wohlgefährdende Umgebung spricht schliesslich, dass A.________ im Februar 2019 Ferien bei ihrer Familie in Chile verbracht hat (Akten POM pag. 25). Eine massgebliche Änderung der Betreuungssituation, welche eine Übersiedelung der Beschwerdeführerin 1 in die Schweiz erfordern würde, ist damit mit der Vorinstanz auch aus diesen Gründen zu verneinen. Dass die familiären, wohnlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Chile nicht mit dem Schweizer Standard vergleichbar sind, dürfte anzunehmen sein. Dieser Umstand begründet jedoch keinen wichtigen Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG.

4.7

Zu keinem anderen Ergebnis führt schliesslich der Gesundheits­zustand der Beschwerdeführerin 1 selber: Gemäss Arztbericht vom 16. April 2019 (BB 14) war sie nach rund acht Monaten Aufenthalt in der Schweiz erstmals wegen Adipositas und Prädiabetes in einer ärztlichen Sprech­stunde; zudem ist sie offenbar bei der Erziehungsberatung an­gemeldet (BB 13). Seit ihrer Einreise in der Schweiz habe sie über elf Kilo­gramm Körpergewicht verloren, da sie hier – anders als in Chile – auf ihre Er­nährung achte und sich regelmässig bewege (vgl. Beschwerde S. 11). Aus gesundheitlicher Sicht ist zwar erstrebenswert, dass A.________ ihr Ge­wicht weiter reduziert, um Spätfolgen des Übergewichts zu vermeiden, ins­besondere die Entwicklung eines Diabetes mellitus. Es ist jedoch nicht er­sichtlich, weshalb eine solche Gewichtsreduktion bzw. -kontrolle nur in der Schweiz möglich sein soll. Die Beschwerdeführerin 1 dürfte im Gegen­teil inzwischen hinsichtlich Ernährung ein Gesundheitsbewusstsein ent­wickelt haben, welches ihr auch ausserhalb ihres aktuellen Umfelds in der Schweiz ermöglicht, auf ihr Gewicht zu achten. Dass sie in Chile zu einer solchen Gewichtskontrolle vor allem wegen ihres psychischen Zustands bzw. den dortigen familiären Verhältnissen nicht in der Lage sein soll und ihr Vater sie dort zum Essen dränge (Beschwerde S. 11), ist nicht erstellt. Auch wenn die Beschwerdeführerin 1 in Chile während eines Ferien­aufenthalts erneut an Gewicht zugelegt haben soll, sind die Ursachen für das Übergewicht unklar und es kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass das Übergewicht auf eine unzureichende Betreuung durch den Vater bzw. die Grosseltern zurückzuführen wäre; abgesehen davon ist die Be­schwerde­führerin 1 gemeinsam mit ihrer Mutter nach Chile gereist. Wie die POM zutreffend festgehalten hat (E. 6e), steht es der Beschwerdeführerin 1 ab­gesehen davon frei, auch im Heimatland – gegebenenfalls mit finan­zieller Unterstützung ihrer Mutter – professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. zur bisherigen finanziellen Unterstützung Akten MIDI 3B pag. 82). Es ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass eine ent­sprechende Behandlung in Chile nicht erhältlich wäre.

4.8

Nach dem Gesagten lässt sich mit der POM nicht auf fehlende Be­treuungs­möglichkeiten bzw. eine massgebliche Änderung in der Be­treuungs­situation schliessen. Auch wenn es A.________ in der Schweiz nach eigener Darstellung besser geht als im Heimatland und sie sich bei ihrer hier wohnhaften Familie sehr wohl fühlt (vgl. Beschwerde S. 4, 7 und 9), kann das Kindeswohl damit nicht vorrangig durch eine Übersiedelung in die Schweiz gewahrt werden, wie es für die Bewilligung des nachträglichen Familien­nachzugs vorausgesetzt wird. Die Beschwerdeführerin 1 ist schon älter und hat über viele Jahre nicht mit ihrer Mutter zusammengelebt. Wie bis­her kann die Unterstützung durch diesen Elternteil auch von der Schweiz aus geleistet werden. Die POM weist im Übrigen zu Recht darauf hin, dass sogar eine bezahlte Betreuung für A.________ zumutbar wäre. Den Kontakt mit den bisherigen Bezugspersonen könnte die Beschwerde­führerin 1 auch in diesem Rahmen weiterhin pflegen (vgl. angefochtener Ent­scheid E. 6d; dazu etwa BGer 2C_578/2012 vom 22.2.2013 E. 5.3; VGE 2016/159 vom 4.4.2017 E. 3.4). Mit diesem Argument der POM setzen sich die Beschwerdeführerinnen mit keinem Wort auseinander und sie be­streiten nicht, dass alternative Betreuungsmöglichkeiten denkbar wären, sie sich aber nicht darum bemüht haben (vgl. Beschwerde S. 7 f.). Dass die Beschwerdeführerin 1 hier in der Schweiz eine Regelklasse be­sucht und ihr die Integration in der Schule laut Bestätigung der Schulleitung «voll­ständig gelungen» ist (Beschwerde S. 3 und 9 f.; BB 6), führt zu keinem anderen Ergebnis. Es wirft im Übrigen durchaus Fragen auf, dass die Beschwerde­führerin 1 ihr Schreiben vom 14. Januar 2019 (BB 8) in Spanisch verfasst hat, waren ihr doch bereits im November 2018 von der Schul­leitung «stetig besser werdende Deutschkenntnisse» attestiert worden (BB 6). Insgesamt ist zumindest offen, ob sie sich auch längerfristig in die hiesigen Verhält­nisse einzugliedern vermag; der Aufenthalt seit Fe­bru­ar 2018 wird von den Behörden bloss geduldet bzw. ist prozessual be­dingt, nicht aber bewilligt. Die Ausführungen der POM sind entgegen der Auf­fassung der Be­schwerdeführerinnen auch in dieser Hinsicht nicht zu be­anstanden (Be­schwerde S. 10).

5.

Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: Der Wunsch der Beschwerde­führerinnen, A.________ in die Schweiz nachzuziehen und in die hiesige Familien­gemeinschaft aufzunehmen, ist verständlich. Die Beschwerde­führerinnen können aber keine Umstände namhaft machen, die einen Nach­zug erforderlich erscheinen lassen. Es sind keine wesentlichen Ver­änderungen in der Betreuungssituation der Beschwerdeführerin 1 ein­getreten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass eine altersgerechte Be­treuung von A.________ in ihrer Heimat gewährleistet ist, vorab durch ihren leiblichen Vater bzw. die Grosseltern, allenfalls unter Beizug weiterer Per­sonen. Weiter liegen auch sonst keine wichtigen Gründe im Sinn des nach­träglichen Familiennachzugs vor; A.________ befindet sich in ihrem Heimat­land insbesondere nicht in einer kindeswohlgefährdenden Um­gebung und es liegen auch in medizinischer Hinsicht keine zwingenden Gründe für eine Übersiedelung in die Schweiz vor. Die heute 16-jährige A.________ hat beinahe ihr gesamtes Leben in Chile verbracht und bis Fe­bruar 2018 nur besuchsweise Kontakt mit ihrer Mutter gehabt. Auch wenn sie sich hier bei ihrer Familie in der Schweiz nach eigenen Angaben sehr wohl fühlt und ihr im Rahmen des bisherigen (unbewilligten) Auf­enthalts in der Schweiz eine gewisse Integration gelungen ist, kann das Kindes­wohl damit jedenfalls nicht vorrangig durch eine Übersiedelung von A.________ in die Schweiz gewahrt werden. Unter Berücksichtigung der ver­schiedenen Interessen (namentlich auch des Kindeswohls) ergibt sich so­mit, dass die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen wichtiger Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG verneint hat. Vor diesem Hintergrund erweist sich der angefochtene Entscheid auch im Licht von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV sowie der KRK als rechtmässig (vgl. vorne E. 3.2).

6.

Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist ab­zuweisen. Wie bereits die POM festgehalten hat, ist mit der Nicht­erteilung der Aufenthaltsbewilligung als gesetzliche Folge die Wegweisung ver­bunden (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG; angefochtener Entscheid E. 8b). Voll­zugs­hindernisse im Sinn von Art. 83 AuG bzw. AIG sind keine ersichtlich. Da die vorinstanzlich angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxis­gemäss eine neue festzulegen. Mit Rücksicht auf das laufende Schuljahr ist diese Frist ausnahmsweise grosszügig zu bemessen. Sie trägt auch der gegen­wärtigen ausserordentliche Lage aufgrund des Coronavirus aus­reichend Rechnung. Sollte die Ausreise bis zum 19. Juli 2020 aufgrund von Reise­beschränkungen nicht möglich sein, ist es Sache der Migrations­behörde, eine neue Frist anzusetzen.

7.

7.1

Bei diesem Verfahrensausgang werden die unterliegenden Be­schwerde­führerinnen an sich kostenpflichtig; Anspruch auf Parteikosten­ersatz haben sie nicht (Art. 108 Abs. 1 und 3 VPRG). Sie haben aber um un­entgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amt­liche Anwältin ersucht.

7.2

Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist und das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. De­zem­ber 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Vor­aussetzungen kann einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt bei­geordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es recht­fertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG).

Dispositiv

7.3 Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung be­steht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlust­gefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei ver­nünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon ab­sehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1).

7.4 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss in der Sache als von vorn­herein aussichtslos bezeichnet werden. Die POM hat im an­ge­fochtenen Entscheid die massgebliche Praxis zutreffend wiedergegeben und ausführlich begründet, weshalb die aufenthaltsverweigernde Mass­nahme rechtmässig ist. Dies darf bei der Beurteilung der unentgeltlichen Rechts­pflege im oberinstanzlichen Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden (vgl. BVR 2015 S. 487 E. 7.2 mit Hinweisen). Die Beschwerde­führerinnen bringen dagegen im Verfahren vor Verwaltungsgericht nichts wesent­lich Neues vor. Die geltend gemachte Betreuungsunfähigkeit des Vaters und das kindeswohlgefährdende Umfeld im Heimatland bleiben auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren weitgehend unbelegt, obwohl den (anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführerinnen spätestens seit dem an­gefochtenen Entscheid bewusst sein musste, dass es an ihnen wäre, wichtige Gründe für den Familiennachzug konkret darzutun und sach­dienlich zu belegen. Die Beschwerdeführerinnen haben sich zudem un­bestrittener­massen nicht ernsthaft um alternative Betreuungs­möglichkeiten im Heimatland bemüht, die angesichts des jugendlichen Alters von A.________, der damit verbundenen Selbständigkeit und der weiteren Umstände zu­mutbar wären. Bei dieser Sachlage kann nicht ge­sagt werden, dass sich zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im ver­waltungsgerichtlichen Ver­fahren die Gewinn- und Verlustaussichten un­gefähr die Waage hielten bzw. jene nur geringfügig kleiner waren als diese. Das Gesuch um unentgeltliche Rechts­pflege ist somit abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre.

7.5 Da über das Gesuch erst im Endentscheid befunden wird und die Be­schwerdeführerinnen deshalb keine Gelegenheit hatten, ihr Rechtsmittel nach Abweisung dieses Begehrens zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Ab­schreibungs­gebühren zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführerin 1 wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 19. Juli 2020.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Rechts­vertreterin der Beschwerdeführerinnen als amtliche Anwältin wird ab­gewiesen.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden den Be­schwerde­führerinnen auferlegt.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführerinnen

- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

- Staatssekretariat für Migration

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.