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Entscheid

100 2019 223

Klage vom 16. September 2019

4. März 2020Deutsch23 min

Der kosovarische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1972) reiste zu­sammen mit seiner ersten Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn (Jg. 1995) am 15. August 1998 in die Schweiz ein und ersuchte für die Familie um Asyl. Bereits im Jahr 1991 hatte A.________ in der Schweiz erfolglos ein Asylgesuch gestellt. Im Jahr 1999 wurde der zweite Sohn von A.________ und seiner Ehefrau geboren. Im Mai 2001 lehnte das damalige Bundes­amt für Flüchtlinge (BFF; heute: Staats­sekretariat für Migration [SEM]) die Asylgesuche aller vier Familien­mitglieder ab und wies sie aus der Schweiz weg. Weil der Vollzug der Wegweisung in die damalige Re­pu­blik Jugoslawien nicht zumutbar war, wurde die Familie vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Die Ehe wurde am 8. Oktober 2003 geschieden.

Source be.ch

100.2019.223U

BDE/BER/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 27. Februar 2020

a.o. Verwaltungsrichterin Baerfuss Klossner, präsidierendes Mitglied

Verwaltungsrichterin Arn De Rosa

Gerichtsschreiberin Bernasconi Zenger

A.________

vertreten durch Fürsprecher …

Beschwerdeführer

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

Kramgasse 20, 3011 Bern

betreffend Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 3. Juni 2019; 2018.POMGS.70)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.02.2020, Nr. 100.2019.223U, Seite 1

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.

Der kosovarische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1972) reiste zu­sammen mit seiner ersten Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn (Jg. 1995) am 15. August 1998 in die Schweiz ein und ersuchte für die Familie um Asyl. Bereits im Jahr 1991 hatte A.________ in der Schweiz erfolglos ein Asylgesuch gestellt. Im Jahr 1999 wurde der zweite Sohn von A.________ und seiner Ehefrau geboren. Im Mai 2001 lehnte das damalige Bundes­amt für Flüchtlinge (BFF; heute: Staats­sekretariat für Migration [SEM]) die Asylgesuche aller vier Familien­mitglieder ab und wies sie aus der Schweiz weg. Weil der Vollzug der Wegweisung in die damalige Re­pu­blik Jugoslawien nicht zumutbar war, wurde die Familie vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Die Ehe wurde am 8. Oktober 2003 geschieden.

Am 5. März 2004 heiratete A.________ eine in der Schweiz nieder­lassungs­berechtigte Italienerin und erhielt gestützt auf die Ehe eine Aufent­halts­bewilligung EG/EFTA (heute: EU/EFTA). Diese wurde letztmals bis zum 4. März 2013 verlängert. Aus dieser Ehe gingen zwei Kinder hervor (Jg. 2004 und 2005). Die Ehe wurde am 25. November 2014 geschieden.

Am 20. August 2014 verurteilte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel­gesetz, teilweise bandenmässig und mengenmässig qualifiziert begangen, Geld­wäscherei, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und Wider­handlungen gegen das Ausländergesetz zu einer unbedingten Freiheits­strafe von 48 Monaten. A.________ befand sich ab 17. März 2016 im Straf­vollzug; am 29. März 2018 wurde er bedingt entlassen.

Am 4. November 2016 heiratete A.________ eine in der Schweiz nieder­lassungsberechtigte kosovarische Staatsangehörige. Mit ihr hat er drei vorehelich geborene Kinder (Jg. 2008, 2014 und 2016).

Am 21. März 2018 verurteilte das Obergericht des Kantons Solothurn A.________ u.a. wegen Raubes, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Widerhandlung gegen das Wirt­schafts­gesetz sowie Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten. A.________ be­findet sich seit dem 3. Januar 2019 im Strafvollzug.

Mit Verfügung vom 21. November 2018 verweigerte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungs­dienste [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), die Verlängerung der Aufent­halts­bewilligung EU/EFTA (richtig: die Erteilung einer Aufenthalts­bewilligung; vgl. hinten E. 3.1) und wies A.________ unter Ansetzung einer Aus­reise­frist bzw. auf den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Straf­vollzug aus der Schweiz weg.

B.

Hiergegen erhob A.________ am 19. Dezember 2018 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicher­heits­direktion des Kantons Bern [SID]). Mit Entscheid vom 3. Juni 2019 wies die POM die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat, und ordnete an, dass A.________ die Schweiz am Tag seiner Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen habe. Zudem gewährte sie ihm antrags­gemäss die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechts­vertreters als amtlicher Anwalt.

C.

Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 4. Juli 2019 Ver­waltungs­gerichtsbeschwerde erhoben mit den Anträgen, der Entscheid der POM vom 3. Juni 2019 sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern, eventuell sei die POM anzuweisen, die Frage der Nähe der Be­ziehungen zu seinen Kindern mit seiner jetzigen Ehefrau und die Frage der Zumutbarkeit der Rückkehr nach Kosovo näher abzuklären. Im Wei­te­ren ersucht er für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht um un­ent­gelt­liche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher An­walt.

Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 29. Juli 2019, die Be­schwerde sei abzuweisen. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechts­pflege stellt sie keinen Antrag.

Am 7. November 2019 und am 28. Januar 2020 hat A.________ weitere Unterlagen eingereicht.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Ver­fahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

1.2

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

Auf den 1. Januar 2019 ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 16. De­zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländer­gesetz, AuG; SR 142.20) in Kraft getreten, die auch den Gesetzestitel und die offizielle Abkürzung ändert. Der Erlass heisst neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG). Mit der Teilrevision sind die Anforderungen an den Familiennachzug erhöht worden. Das vorliegende Verfahren wurde je­doch vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eingeleitet, weswegen das alte Recht (AuG in der bis zum 31.12.2018 gültigen Fassung [AS 2007 S. 5437) anwendbar bleibt (Art. 126 Abs. 1 AIG analog).

3.

In der Sache ist strittig, ob dem Beschwerdeführer die Aufenthalts­bewilligung zu Recht verweigert wurde.

3.1

Die dem Beschwerdeführer letztmals erteilte Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA lief am 4. März 2013 ab, ohne dass er um Verlängerung ersucht hätte (vgl. vorne Bst. A; Akten MIDI pag. 694 f., 944). Die Ehe mit einer Italienerin, welche Anlass zur Erteilung besagter Aufenthaltsbewilligung gab, wurde am 25. November 2014 geschieden (vorne Bst. A; Akten MIDI pag. 891). Der Beschwerdeführer hat somit unbestrittenermassen keinen An­spruch mehr auf eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Gestützt auf die Ehe mit einer in der Schweiz niederlassungsberechtigten kosovarischen Staats­angehörigen (vgl. vorne Bst. A; Akten MIDI pag. 682) hat er aber grund­sätzlich Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 Abs. 1 AuG (vgl. angefochtener Entscheid E. 3). Das Rechts­begehren des Beschwerdeführers (vorne Bst. C) ist entsprechend umzu­deuten. Da seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder in der Schweiz nieder­lassungsberechtigt sind (vgl. Akten MIDI pag. 682) und die familiären Be­ziehungen (soweit möglich) gelebt werden, kann sich der Beschwerde­führer zudem auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) be­rufen.

3.2

Der Anspruch auf Familiennachzug erlischt jedoch unter anderem, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 Bst. b AuG). Ein ausländerrechtlicher Widerrufsgrund und damit ein ‒ unter Vor­behalt der Prüfung der Verhältnismässigkeit ‒ gerechtfertigter Eingriff in den Anspruch nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV liegt namentlich dann vor, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe ver­urteilt wurde (Art. 62 Abs. 1 Bst. b AuG). Darunter ist eine solche von mehr als einem Jahr zu verstehen (BGE 139 I 31 E. 2.1, 139 I 145 E. 2.1). Vor­aus­gesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2015 S. 391 E. 3.1, 2013 S. 543 E. 3.1).

Dispositiv

3.3 Der Beschwerdeführer wurde am 20. August 2014 und am 21. März 2018 zu unbedingten Freiheitsstrafen von 48 und 28 Monaten verurteilt (vorne Bst. A; Akten MIDI pag. 735 ff., 737, 283 ff., 340). Beide Urteile sind rechts­kräftig. Der Anspruch auf Familiennachzug ist demnach grundsätzlich er­loschen, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Er erachtet die Ver­weigerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Weg­weisung jedoch als unverhältnismässig.

3.4 Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung unter Anordnung der Weg­weisung ist auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur dann zu­lässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessen­abwägung als verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AuG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Ent­fernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ord­nung gegen die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Ver­bleib in der Schweiz abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4, 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, je mit Hinweisen). Beeinträchtigt die Ent­fernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen bzw. das Privatleben im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV, bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Hat die betroffene Person minderjährige Kinder, sind in diese Prüfung ausser­dem die nach dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) und Art. 11 BV zu berück­sichtigen­den Interessen im Zusammenhang mit dem Kindeswohl einzu­beziehen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1).

4.

Das öffentliche Interesse an der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens, dem Ver­halten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im All­ge­meinen und der Rückfallgefahr.

4.1 Das Verschulden, das die betroffene Person mit der längerfristigen Frei­heitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beurteilung des öffent­lichen Interesses. Seine Schwere bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 4.2). Die POM ist aufgrund der hohen Freiheitsstrafen von 48 und 28 Monaten (vorne E. 3.3; Bst. A) von einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen (an­ge­fochtener Entscheid E. 6a). Das ist nicht zu beanstanden, zumal sich dieser da­zu nicht näher äussert. Es ist nichts ersichtlich, das die Würdigung der POM in Frage stellen könnte. Die Rechtsprechung verfolgt sowohl bei schweren Betäubungsmitteldelikten als auch bei Gewaltdelikten ausländer­recht­lich eine strenge Praxis (BGE 125 II 521 E. 4a/aa; BGer 2C_640/2013 vom 25.11.2013 E. 2.3). Beide Delikte gehören zudem zu den Anlasstaten ge­mäss Art. 66a Abs. 1 Bst. o und c des Schweizerischen Strafgesetz­buches (StGB; SR 311.0), die zwingend zu einer Landesverweisung führen. Auch wenn diese Bestimmung hier nicht direkt anwendbar ist, weil die Taten vor deren Inkrafttreten begangen wurden, unterstreicht sie die Schwere der Gesetzesverletzung und ist den darin enthaltenen ver­fassungs­rechtlichen Wertungen (Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV) insoweit Rech­nung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2).

4.2 In die Interessenabwägung einzubeziehen ist weiter das Verhalten der ausländischen Person gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicher­heit im Allgemeinen. Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig straf­fällig geworden sind, besteht ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Inter­esse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar noto­rische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Per­son von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder in der Lage ist, sich an die hiesige Rechts­ordnung zu halten (BGE 139 I 145 E. 3.8; BVR 2013 S. 543 E. 4.3). – Der Beschwerdeführer hat neben den bereits erwähnten, am 20. August 2014 bzw. 21. März 2018 abgeurteilten Straftaten (vorne Bst. A), diverse weitere Delikte begangen: So wurde er zwischen dem 15. Mai 2003 und dem 23. Oktober 2014 insgesamt zwölf Mal zu Freiheits- und Geldstrafen so­wie gemeinnütziger Arbeit verurteilt, namentlich wegen diverser Dieb­stähle, falscher Anschuldigung, diverser Verstösse gegen die Strassen­verkehrs­gesetzgebung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs sowie Ver­gehen gegen das Waffengesetz (Akten MIDI pag. 956 ff., 355 ff.; ange­fochtener Entscheid E. 6b). Hinzu kommen diverse Bussen in den Jahren 2006 bis 2016, hauptsächlich wegen Strassenverkehrsdelikten, aber auch wegen mehrfachen Tätlichkeiten und geringfügiger Sachbeschädigung (Akten MIDI pag. 152, 211 f., 218, 841, 843, 881, 901 f., 921). Wie die POM richtig ausgeführt hat, hat der Beschwerdeführer somit regelmässig und teil­weise erheblich delinquiert, was zeigt, dass er nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Das sicherheitspolizeiliche Inter­esse an der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung erhält dadurch zu­sätzliches Gewicht.

4.3 Zur Rückfallgefahr ergibt sich Folgendes:

4.3.1 Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Per­son verübt hat. Bei schweren Straftaten, wozu qualifizierte Wider­handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Raub gehören, muss, an­gesichts der von diesen Delikten ausgehenden potentiellen Gefahr für die Gesellschaft, ausländerrechtlich selbst ein relativ geringes Rück­fallrisiko nicht hingenommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BGer 2C_738/2019 vom 19.12.2019 E. 4.2.2). Da Art. 5 Anhang I des Frei­zügig­keitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) hier nicht anwendbar ist, ist für die Wegweisung nicht erforderlich, dass eine gegenwärtige Gefahr vor­liegt. Vielmehr dürfen auch generalpräventive Überlegungen mit­berück­sichtigt werden (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2 im Umkehrschluss; BGer 2C_69/2019 vom 4.11.2019 E. 4.1 betr. Widerruf einer Nieder­lassungs­bewilligung). Die konkrete Prognose über das Wohlverhalten so­wie der Resozialisierungs­gedanke des Strafrechts müssen bei der um­fassen­den fremdenpolizei­lichen Interessenabwägung zwar ebenfalls be­rück­sichtigt werden, geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1 mit Hinweisen).

4.3.2 Der Beschwerdeführer hat zwischen 2003 und 2016 regelmässig und auch schwer delinquiert. Weder die zahlreichen Verurteilungen zu be­ding­ten und unbedingten Strafen noch die Freiheitsentzüge, laufenden und teil­weise verlängerten Probezeiten sowie ausländerrechtlichen Ver­warnungen (vgl. Akten MIDI pag. 168 f. und 1063 f.) konnten den Be­schwerde­führer dazu bewegen, sein Verhalten zu ändern. Auch die Ehen und die Geburten seiner Kinder hatten keinen positiven Einfluss auf sein Ver­halten. Obschon er am 20. August 2014 zu einer vierjährigen Freiheits­strafe verurteilt worden war und am 25. September 2014 erneut Vater ge­worden war, beging er am 11. Oktober 2014 einen Raub. Das Obergericht des Kantons Solothurn bezeichnete ihn denn auch als «einen völlig unein­sichtigen Straftäter» (vgl. Akten MIDI pag. 330). Der Beschwerdeführer ver­hielt sich sodann nicht einmal im Strafvollzug tadellos, sondern musste auch dort mehrmals diszipliniert werden (vgl. Akten MIDI pag. 655; Be­schwerde­beilage [BB] 4 S. 3). Wie bereits die POM ausgeführt hat (ange­fochtener Entscheid E. 6c/aa), lässt dieses Verhalten auf eine erhebliche kriminelle Energie und eine grosse Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechts­ordnung schliessen. Folglich besteht beim Beschwerdeführer eine er­hebliche Rückfallgefahr. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Be­schwerdeführer nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug eine Ar­beits­stelle als Metzger antreten kann (vgl. act. 8A): Es ist fraglich, ob er in dieser Tätigkeit Fuss fassen wird, ging er doch bis zum Antritt des Straf­vollzugs nie einer längerfristigen Erwerbstätigkeit nach (vgl. hinten E. 5.1). Der Beschwerdeführer scheint selber davon auszugehen, dass ein Rückfall nicht ausgeschlossen ist, macht er doch lediglich geltend, die Rückfall­gefahr habe abgenommen, da er keine Drogen mehr konsumiere und nach der Entlassung eine Arbeitsstelle in Aussicht habe (Beschwerde S. 3). In den Akten finden sich indes keine Hinweise, dass die Delinquenz des Be­schwerde­führers allein auf Drogenprobleme zurückzuführen ist. Im Übrigen muss, wie erwähnt, bei schweren Straftaten selbst ein relativ geringes Rück­fallrisiko nicht hingenommen werden.

4.4 Nach dem Gesagten ist mit der POM von einem gewichtigen öffent­lichen Interesse an der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und an der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz auszugehen (an­gefochtener Entscheid E. 6d).

5.

Diesem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Be­schwerdeführers gegenüberzustellen, wobei die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind.

5.1 Der heute 47-jährige Beschwerdeführer reiste zuletzt im August 1998 in die Schweiz ein. Er ist folglich bald 22 Jahre im Land. Die Aufent­halts­dauer ist zwar namentlich mit Blick auf die Zeit, die er nicht ordnungs­ge­mäss in der Schweiz oder in Unfreiheit verbracht hat, zu relativieren. Trotz­dem verbleibt noch eine Aufenthaltsdauer von mehr als zehn Jahren, was auch die POM als lang beurteilt. Zu Recht ging die POM aber davon aus, dass sich der Beschwerdeführer während dieser Zeit nur ungenügend integrieren konnte: Gegen eine erfolgreiche Integration spricht bereits die er­hebliche Straffälligkeit (Art. 4 Bst. a der hier noch anwendbaren Ver­ordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländer [VIntA; AS 2007 S. 5551]; heute Art. 58a Abs. 1 Bst. a AIG). Auch beruflich-wirtschaftlich konnte sich der Beschwerdeführer nicht inte­grieren. Er ging nie einer längerfristigen Erwerbstätigkeit nach (vgl. Akten MIDI pag. 329). Zwischen Dezember 2008 und Februar 2018 bezog er So­zial­hilfe von Fr. 177'132.-- (Akten MIDI pag. 730). Zudem ist er hoch ver­schuldet. Gegen ihn bestehen Verlustscheine im Umfang von Fr. 145'430.60 und offene Betreibungen von Fr. 47'330.85 (Akten MIDI pag. 729). In sozialer Hinsicht macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass er nebst den Kontakten zu seiner Ehefrau und zu einigen seiner Kinder weitere gefestigte Kontakte und Freundschaften zur einheimischen Be­völkerung pflegen würde. Die POM hat nach dem Gesagten zu Recht er­kannt, dass die Integration des Beschwerdeführers insgesamt nicht ge­lungen ist (angefochtener Entscheid E. 7b).

5.2 Zu würdigen sind schliesslich die Auswirkungen der Entfernungs­massnahme auf den Beschwerdeführer und dessen Angehörige:

5.2.1 Hinsichtlich der Rückkehr nach Kosovo ist mit der POM festzu­halten, dass die Wiedereingliederung im Heimatland zwar sicher nicht ein­fach ist, der Beschwerdeführer jedoch gute Voraussetzungen hat, um diese zu bewältigen (angefochtener Entscheid E. 7c): Er hat die ersten 26 Jahre seines Lebens hauptsächlich in Kosovo verbracht und ist mit der Sprache und Kultur seines Heimatlands vertraut. Zudem ist er gesund und noch relativ jung, womit er intakte Möglichkeiten hat, beruflich wieder Fuss zu fassen und sich sozial einzugliedern. Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, dass seine Wiedereingliederungsmöglichkeiten in Kosovo intakt sind und ihm eine Rückkehr in seine Heimat möglich und zumutbar ist.

5.2.2 In familiärer Hinsicht sind die Ehe sowie die Beziehung des Be­schwerde­führers zu seinen Kindern zu würdigen. Der Beschwerdeführer ist mit einer in der Schweiz niederlassungsberechtigten kosovarischen Staats­angehörigen verheiratet und hat mit ihr drei Kinder, die ebenfalls über Nieder­lassungsbewilligungen verfügen. Obwohl die Ehefrau selber aus Kosovo stammt, ist es ihr und den Kindern wohl nicht ohne weiteres zu­mut­bar, dem Beschwerdeführer ins Heimatland zu folgen; sie schliessen ein Leben in Kosovo denn auch aus (BB 3). Die Wegweisung des Be­schwerde­führers würde somit wahrscheinlich zu einer Trennung von der Familie führen, wodurch das Familienleben erheblich beeinträchtigt würde. Was den Beschwerdeführer angeht, ist mit der POM festzuhalten, dass er sich diese familiären Konsequenzen seines Handelns selber zuzuschreiben hat und sein Interesse, nicht von seiner Familie getrennt zu werden, des­halb nicht entscheidend gewichtet (angefochtener Entscheid E. 7d/bb). Im Wei­te­ren musste der Ehefrau bei der Heirat bewusst sein, dass sie das Ehe­leben womöglich nicht in der Schweiz wird führen können, da der Be­schwerde­führer zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftig verurteilt und im Straf­vollzug war (Akten MIDI pag. 734). Es liegt auf der Hand, dass für die ge­samte Familie die persönliche Anwesenheit des Ehemanns und Vaters wünschens­wert wäre. Jedoch war der Beschwerdeführer auch in den letzten Jahren mehrheitlich im Strafvollzug und damit abwesend, so dass seine Familie ohne ihn auskommen musste. Es bestehen keine Anhalts­punkte dafür, dass die Ehefrau in dieser Zeit nicht in der Lage gewesen wäre, den Familienalltag allein zu bewältigen, oder dass das Kindswohl ge­fährdet gewesen wäre. Im Hinblick auf das Kindeswohl ist weiter zu be­rück­sichtigen, dass die Kinder mit ihrer Mutter im vertrauten Umfeld ver­bleiben und unter den hiesigen Lebensbedingungen aufwachsen können. Die Ehe­frau und die Kinder können die Beziehung zum Beschwerdeführer mittels der modernen Kommunikationsmittel und durch Besuche in Kosovo pflegen. Die übrigen Kinder des Beschwerdeführers leben ohnehin getrennt von ihm und haben, wenn überhaupt, nur gelegentlich Kontakt zu ihm (vgl. Akten MIDI pag. 718). Sie würde die Wegweisung weniger hart treffen. Die fa­mi­liären Beziehungen begründen damit insgesamt ein nicht unbe­deutendes privates Interesse an einem weiteren Verbleib des Be­schwerde­führers in der Schweiz.

5.2.3 Zusammenfassend fallen somit auf privater Seite vorab die Be­ziehungen des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und den gemein­samen Kindern ins Gewicht. Die lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist hin­gegen insbesondere mit Blick auf die nicht gelungene Integration deut­lich zu relativieren; zudem stehen der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kosovo keine wesentlichen Hindernisse entgegen. Der entscheid­wesent­liche Sachverhalt ergibt sich mit genügender Klarheit aus den Akten. Es sind deshalb keine weiteren Abklärungen zur Beziehungsnähe des Be­schwerde­führers zu seinen Kindern mit seiner jetzigen Ehefrau bzw. zur Zu­mutbarkeit einer Rückkehr nach Kosovo erforderlich. Es besteht folglich kein Anlass, die Sache für weitere Abklärungen zu dieser Frage an die POM zurückzuweisen (vgl. Eventualbegehren, vorne Bst. C).

6.

Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen er­gibt Folgendes: Der Beschwerdeführer wurde unter anderem wegen Be­täubungs­mitteldelikten und wegen eines Raubes zu Freiheitsstrafen von 48 und 28 Monaten verurteilt. Damit hat er ein schweres Verschulden auf sich ge­laden. Bereits zuvor war er während Jahren wiederholt straffällig ge­worden. Im Verbund mit der Rückfallgefahr begründet dies ein gewichtiges öffent­liches Interesse an seiner Fernhaltung. Die lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist aufgrund der sowohl in beruflich-wirtschaftlicher als auch in so­zialer Hinsicht nicht gelungenen Integration zu relativieren. Bedeutende Hinder­nisse stehen der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kosovo nicht entgegen. In familiärer Hinsicht wird zwar die Beziehung zu seiner Ehe­frau und seinen Kindern eingeschränkt. Den Kontakt können die Be­troffenen jedoch weiterhin pflegen. Die Kinder können zudem in ihrem bis­herigen Umfeld verbleiben. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz erweisen sich demnach auch im Licht von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV sowie der KRK als verhältnismässig. Das gilt im Übrigen auch unter dem Ge­sichts­punkt des Rechts auf Privatleben. Zwar ist nach einer rechtmässigen Auf­enthaltsdauer von rund zehn Jahren nach der jüngeren bundesgericht­lichen Rechtsprechung anzunehmen, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass eine Aufenthaltsbeendigung beson­derer Gründe bedarf (BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.9). Massgebend bleibt aber allemal eine Gesamtabwägung der Interessen, wobei insbesondere dem Grad der (effektiven) Integration eine wesentliche Bedeutung zu­kommt (vgl. BVR 2019 S. 314 E. 5.2, insb. E. 5.2.3 mit Hinweisen [bestätigt durch BGer 2C_292/2019 vom 8.4.2019]). Ist die Integration – wie hier – trotz langer Aufenthaltsdauer unterdurchschnittlich und überwiegen die öffent­lichen Interessen an der Entfernungsmassnahme insgesamt die privaten Interessen der betroffenen Person an einem Verbleib in der Schweiz, ist das Recht auf Privatleben nicht verletzt, soweit der Schutz­bereich dieser Garantie überhaupt betroffen ist.

7.

Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist ab­zuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zwei­er­besetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Or­ga­nisation der Gerichtsbehörden und der Staats­anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit im Strafvollzug (vgl. vorne Bst. A). Die POM hat angeordnet, dass er die Schweiz am Tag seiner Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen habe. Unter diesen Vor­aussetzungen verzichtet das Verwaltungsgericht darauf, eine neue Aus­reise­frist anzusetzen. Es wird Sache der zuständigen Ausländerbehörde sein, eine solche Frist anzusetzen, wenn aus Sicht der Strafvollzugs­behörden die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht mehr erforderlich ist.

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be­schwerde­führer an sich kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Partei­kosten­ersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat indes für das ver­waltungs­gerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Bei­ordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht.

8.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel ver­fügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Ver­hältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aus­sichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren an­zusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel ver­fügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb aus­tragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1).

8.3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss in der Sache von vorn­herein als aussichtslos bezeichnet werden: Die POM hat einlässlich be­gründet, weshalb die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und die Weg­weisung rechtmässig sind. Dabei hat sie auf die massgebliche Recht­sprechung des Verwaltungsgerichts und des Bundesgerichts Bezug ge­nommen. Dies darf bei der Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im ober­instanzlichen Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden (BVR 2015 S. 487 E. 7.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat dagegen vor Ver­waltungs­gericht kaum substanzielle Einwände erhoben. Dass der Be­schwerde unter diesen Umständen kein Erfolg beschieden sein konnte, musste auch für den Beschwerdeführer erkennbar sein. Das Gesuch um un­entgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozess­armut zu prüfen wäre.

8.4 Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im End­entscheid befunden wird und der Beschwerdeführer deshalb keine Gele­gen­heit hatte, sein Rechtsmittel nach Abweisung dieses Begehrens zu­rück­zu­ziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühren zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Für das Gesuchsverfahren betreffend unentgeltliche Rechts­pflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). Partei­kosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Be­schwerde­führer auferlegt.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

- Staatssekretariat für Migration

Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

VGE 27

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 126 AIGart. 126 LEIart. 126 LStrI

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

BGE 139 I 31ATF 139 I 31DTF 139 I 31

BGE 139 I 145ATF 139 I 145DTF 139 I 145

BVR 2015 391

BVR 2013 543

Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.

BGE 139 I 145ATF 139 I 145DTF 139 I 145

BGE 139 I 31ATF 139 I 31DTF 139 I 31

BVR 2013 543

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.

BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1

BGE 143 I 21ATF 143 I 21DTF 143 I 21

BVR 2015 391

Art. 11 BVart. 11 Cst.art. 11 Cost.

BGE 143 I 21ATF 143 I 21DTF 143 I 21

BVR 2013 543

BGE 134 II 10ATF 134 II 10DTF 134 II 10

BVR 2013 543

BGE 125 II 521ATF 125 II 521DTF 125 II 521

2C_640/2013

Art. 121 BVart. 121 Cst.art. 121 Cost.

BGE 139 I 31ATF 139 I 31DTF 139 I 31

BGE 139 I 145ATF 139 I 145DTF 139 I 145

BVR 2013 543

BGE 139 I 16ATF 139 I 16DTF 139 I 16

2C_738/2019

BGE 136 II 5ATF 136 II 5DTF 136 II 5

2C_69/2019

BGE 136 II 5ATF 136 II 5DTF 136 II 5

BVR 2013 543

Art. 58a AIGart. 58a LEIart. 58a LStrI

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

BGE 144 I 266ATF 144 I 266DTF 144 I 266

BVR 2019 314

2C_292/2019

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 111 VRPGart. 111 LPJAart. 111 VRPG

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

Art. 111 VRPGart. 111 LPJAart. 111 VRPG

BVR 2019 128

BGE 142 III 138ATF 142 III 138DTF 142 III 138

BVR 2015 487

BVR 2014 437

Art. 112 VRPGart. 112 LPJAart. 112 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG