Lexipedia

Entscheid

100 2019 229

Einspracheentscheid vom 17. Februar 2020

20. Juli 2020Deutsch4 min

Source be.ch

Sachverhalt

100.2019.229A

KEP/KIB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Abschreibungsverfügung des Einzelrichters

vom 23. Juni 2020

Verwaltungsrichter Keller

Gerichtsschreiber Tschumi

A.________ AG

Beschwerdeführerin

gegen

Einwohnergemeinde Münchenbuchsee

Bauabteilung, Bernstrasse 12, 3053 Münchenbuchsee

Beschwerdegegnerin

und

Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern

Reiterstrasse 11, 3011 Bern

betreffend Baupolizei; Benützungsverbot für gewerblich vermietete Räume

(Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom

5. Juni 2019; RA Nr. 120/2019/26)

Abschreibungsverfügung vom 23.06.2020, Nr. 100.2019.229A, Seite 1

Der Einzelrichter zieht in Erwägung,

dass die Einwohnergemeinde (EG) Münchenbuchsee die gewerblich ver­mieteten Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Gasthofs B.________ auf Parzelle Münchenbuchsee Gbbl. Nr. 1________ mit Verfügung vom 8. März 2019 mit einem Benützungsverbot belegte,

dass die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE; heute: Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern [BVD]) die von der C.________ AG als Grundeigentümerin dagegen erhobene Be­schwerde mit Entscheid vom 5. Juni 2019 abwies,

Erwägungen

dass die A.________ AG als Mieterin der fraglichen Räum­lichkeiten gegen diesen Entscheid am 7. Juli 2019 (Postaufgabe: 8.7.2019) Ver­waltungs­gerichtsbeschwerde erhoben hat und die Auf­hebung des Ent­scheids der BVE vom 5. Juni 2019 beantragt,

dass das fragliche Benützungsverbot mit Bauarbeiten im Gasthof B.________ im Zusammenhang steht, die mit Blick auf eine gast­wirtschaft­liche Zwi­schennutzung ohne vorgängige Einholung einer Bau­bewilligung in An­griff genommen wurden,

dass mit Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittel­land vom 23. September 2019, der unangefochten geblieben ist, die An­passungen für die gastgewerbliche Zwischennutzung bewilligt wurden,

dass die Hochbaukommission der EG Münchenbuchsee am 20. Februar 2020 die Baubewilligung betreffend «Nutzungsänderung: Umnutzung Gäste­zimmer Erdgeschoss in Treuhandbüro/Dienstleistungsnutzung» erteilte und diese unangefochten geblieben ist,

dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 21. April 2020 den Ver­fahrens­beteiligten Gelegenheit gegeben hat, sich zur Gegen­standslosig­keit des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht und zur Kostenverlegung bei Gegen­stands­losigkeit des Verfahrens zu äus­sern,

dass sich die Beschwerdeführerin dazu nicht geäussert hat,

dass die BVD mit Eingabe vom 28. April 2020 auf eine diesbezügliche Stel­lungnahme verzichtet,

dass die EG Münchenbuchsee am 5. Mai 2020 beantragt, das Beschwerde­verfahren vor dem Verwaltungsgericht aufgrund der von ihr am 20. Februar 2020 erteilten Baubewilligung als gegenstandslos zu er­klären, wobei von Amtes wegen zu prüfen sei, ob die Gegenstandslo­sigkeit vollumfänglich oder nur teilweise sei, und die Verfahrenskosten vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen,

dass die EG Münchenbuchsee betont, dass die Beschwerdeführerin ihre Tä­tigkeit bisher im «Bistro» ausübte, die Baubewilligung vom 20. Februar 2020 aber für das «Sääli» erteilt worden sei,

dass sich die Beschwerdeführerin gemäss Eingabe vom 15. November 2019 (S. 2 unten) bewusst ist, dass sie in diesen Raum umziehen muss,

dass die EG Münchenbuchsee weiter vorbringt, das Benützungsverbot sei für alle gewerblich vermieteten Räumlichkeiten im Erdgeschoss ver­hängt worden, weshalb fraglich sei, ob es nur teilweise oder vollständig gegenstandslos werde,

dass sich vorliegend nicht die Frage nach der Gegenstandslosigkeit des Be­nützungsverbots, sondern die Frage nach der Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht stellt,

dass ein rechtserhebliches Interesse der Beschwerdeführerin an der Fort­führung des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht weg­gefallen ist, nachdem die Nutzung des Gästezimmers («Sääli») als «Treuhandbüro/Dienstleistungsnutzung» bewilligt worden ist,

dass das Verfahren daher gemäss Art. 39 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) als erle­digt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist,

dass der EG Münchenbuchsee für die Zwischenverfügung vom 13. Dezem­ber 2019, mit welcher ihr Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wir­kung abgewiesen wurde, keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 108 Abs. 2 Satz 2 VRPG),

dass es im Übrigen der Verfahrensstand rechtfertigt, keine Verfahrenskos­ten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und Art. 110 VRPG),

dass keine Parteikosten entstanden sind (Art. 104 Abs. 1 VRPG),

dass sich die einzelrichterliche Zuständigkeit aus Art. 39 Abs. 1 VRPG und Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) ergibt.

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Das Verfahren 100.2019.229 wird zufolge Gegenstandslosigkeit vom Ge­schäftsverzeichnis abgeschrieben.

Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden weder Verfah­renskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdegegnerin

- Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern

und mitzuteilen:

- C.________ AG

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Abschreibungsverfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen­heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.