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Entscheid

100 2019 233

Regierungsstatthalteramt (RSA)

10. Juni 2020Deutsch26 min

A.________ reiste am 8. Dezember 1995 in die Schweiz ein. Er wurde in der Folge als Flüchtling anerkannt und ihm wurde Asyl gewährt. Nach fünf­jährigem Aufenthalt erhielt er die Niederlassungsbewilligung.

Source be.ch

100.2019.233U

HAT/BIP/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 29. Mai 2020

Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichterin Herzog

Gerichtsschreiber Bieri

A.________

vertreten durch Rechtsanwältin …

Beschwerdeführer

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

Kramgasse 20, 3011 Bern

sowie

Einwohnergemeinde Bern

Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, Postfach, 3001 Bern

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung eines Flüchtlings infolge schwerwiegender Verstösse gegen die öffentliche Ordnung (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 4. Juni 2019; 2017.POM.525, 2017.POM.578)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.05.2020, Nr. 100.2019.233U, Seite 1

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.

A.________ reiste am 8. Dezember 1995 in die Schweiz ein. Er wurde in der Folge als Flüchtling anerkannt und ihm wurde Asyl gewährt. Nach fünf­jährigem Aufenthalt erhielt er die Niederlassungsbewilligung.

Mit Verfügung vom 14. Juni 2017 widerrief die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), die Nieder­lassungs­bewilligung von A.________ und wies diesen aus der Schweiz weg. Zu­dem setzte sie ihm eine Ausreisefrist.

B.

Hiergegen erhob A.________ am 14. Juli 2017 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute Sicherheitsdirektion [SID]). Diese wies die Beschwerde in der Hauptsache (den Widerruf der Nieder­lassungsbewilligung und die Wegweisung betreffend) mit Entscheid vom 4. Juni 2019 ab und setzte ihm eine neue Ausreisefrist. Gleichzeitig ge­währte sie ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechts­vertreterin als amtliche Anwältin.

C.

Am 11. Juli 2019 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt die Auf­he­bung des Entscheids der POM (und der Verfügung der EG Bern) soweit den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Weg­weisung betreffend. Eventuell sei eine ausländerrechtliche Ver­warnung auszusprechen. Zudem ersucht A.________ für das verwaltungs­gericht­liche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin.

Der Abteilungspräsident hat das Verfahren am 15. Juli 2019 auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beschränkt, weil auf der eingereichten Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post AG je eine Zustellung des angefochtenen Entscheids am 6. Juni und am 12. Juni 2019 vermerkt ist.

Die Rechtsvertreterin hat sich mehrmals vernehmen lassen und ver­schie­dene Unterlagen beigebracht (Eingaben vom 25.7.2019, 8.8.2019 und 26.9.2019). Sie beantragt namens ihres Mandanten, die Beschwerde sei als fristgerecht zu betrachten und auf sie einzutreten. Eventuell sei die Be­schwerde­frist wiederherzustellen. Am 17. Oktober 2019 hat sie ab­schliessende Bemerkungen eingereicht.

Die POM beantragt mit Stellungnahme vom 15. August 2019, auf die Be­schwerde nicht einzutreten. Auf weitere Bemerkungen hat sie am 11. Ok­to­ber 2019 verzichtet.

Die EG Bern hat mit Stellungnahme vom 5. August 2019 darauf verzichtet, sich zur Frage der rechtzeitigen Beschwerdeeinreichung zu äussern.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kan­tonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Es tritt auf die Beschwerde indes nur ein, falls die Sach­urteilsvoraussetzungen erfüllt sind und namentlich die Be­schwerdefrist ge­wahrt ist (vgl. Art. 20a Abs. 2 VRPG).

1.2

Gemäss Art. 81 Abs. 1 VRPG ist die Verwaltungsgerichts­beschwerde innert 30 Tagen zu erheben, wobei die Eröffnung des an­gefochtenen Entscheids fristauslösend ist. Die Beschwerdefrist beginnt am folgenden Tag zu laufen (Art. 41 Abs. 1 VRPG) und wird gewahrt, wenn die Be­schwerdeschrift vor Ablauf der Frist dem Verwaltungsgericht, der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 VRPG).

1.3

Strittig ist, wann der Entscheid der POM der Rechtsvertreterin des Be­schwerdeführers eröffnet wurde und der Fristenlauf begann.

2.

Den Akten lässt sich hierzu Folgendes entnehmen:

2.1

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist in einer Anwalts­kanzlei mit mehreren Anwältinnen und Anwälten tätig. Laut ihren Angaben praktiziert sie als «Einzelunternehmen» mit eigener Unternehmens-Identifikations­nummer (Eingabe vom 26.9.2019 Ziff. 1 S. 1, act. 10; Be­schwerde­beilage [BB] 16). Zum Empfang von Postsendungen nutzt sie ge­mein­sam mit den anderen Anwältinnen und Anwälten ein Postfach (Nr. …), das auf die Anwaltskanzlei lautet (vgl. BB 17, act. 10A).

2.2

Trifft eine eingeschriebene Sendung ein, wird der Adressatin bzw. dem Adressaten eine Abholeinladung ins Postfach gelegt. Gemäss der Rechts­vertreterin des Beschwerdeführers wird die Sendung selber nach Avisierungs­datum (Frist) geordnet «auf einem Stapel» im geschlossenen Be­reich der Poststelle hinter dem Schalter aufbewahrt. Die Entgegen­nahme von Postsendungen hat die Anwaltskanzlei der Vertreterin offenbar folgender­massen organisiert: Am Morgen geht jeweils eine Person («Mit­arbeiter(in)/Partner(in)») zur Poststelle und nimmt die nicht ein­geschriebene Post und die Abholeinladungen für eingeschriebene Sen­dungen aus dem Postfach. Mit den Abholeinladungen geht sie zum Post­fach­schalter, wo sie die korrespondierenden eingeschriebenen Sendungen ent­gegennimmt. Diese Sendungen werden vor der Übergabe gescannt und ihr Empfang wird durch eine einzige Unterschrift auf einem «kleinen Dis­play eines Intermec Mobile Computers» quittiert (Eingabe vom 26.9.2019 Ziff. 5 S. 2 f., act. 10; vgl. auch BB 20). Gemäss der Rechts­vertreterin werden die Abholeinladungen für abwesende Anwältinnen und Anwälte je­weils bis zu deren Rückkehr bzw. längstens bis zum Ablauf der sieben­tägigen Abholfrist im Postfach liegengelassen. Es komme aber zu­weilen vor, dass die Postangestellten eine Sendung scannen, die noch nicht ab­geholt werden soll. Eine solche Zustellung werde aber auf ent­sprechenden Hin­weis hin wieder storniert. Offenbar ist diesfalls kein Zu­stellereignis in den Sendungsinformationen der Post vermerkt (Eingabe vom 25.7.2019, act. 3; vgl. auch BB 20). Laut dem Kundendienst der Schweizerischen Post «kommt täglich vor, dass nur Sendungen für ein­zelne Mitbenutzer mit­genommen werden» (BB 20).

2.3

Zur Zustellung des angefochtenen Entscheids (Sendung der POM mit der Sendungsnummer …) ergibt sich Folgendes:

Dispositiv

2.3.1 Die Rechtsvertreterin hat der Beschwerdeschrift einen Ausdruck der elektronischen Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post beigelegt (Druck­datum 12.6.2019; BB 5). Gemäss diesem wurde die Sendung zwei­mal (am 6. Juni und am 12. Juni 2019) «via Postfach zugestellt». In der de­taillierten Sendungsinformation (act. 2A) ist ersichtlich, dass an beiden Daten durch Quittierung auf dem Bildschirm eines mobilen Computers eine «Empfangs­bestätigung» für die Sendung unterzeichnet wurde (am 6.6.2019 «Empfangsperson: …»; am 12.6.2019 «Empfangsperson: …»). Gemäss der detaillierten Sendungsinformation waren am 6. Juni 2019 auf der linken Seite des Computerbildschirms drei Sendungs­nummern aufgelistet. Demnach quittierte die mit der Postabholung betraute Mit­arbeiterin an diesem Tag mit ihrer Unterschrift den Empfang von drei Sen­dungen (inkl. der Sendung der POM).

2.3.2 Die Rechtsvertreterin war ab 6. Juni 2019 über Pfingsten einige Tage ferienhalber abwesend und kehrte am 12. Juni 2019 in die Kanzlei zu­rück (vgl. BB 11 und 12). An sie adressierte eingeschriebene Sendungen seien deshalb «letztmals am 5. Juni 2019 und erstmals wieder am 12. Juni 2019 entgegengenommen» worden (Eingabe vom 25.7.2019 S. 1, act. 3). Eine Mitarbeiterin der Anwaltskanzlei (MLaw …; womöglich die Rechts­praktikantin) holte am 6. Juni 2019 die Post ab. Sie erklärt gegen­über dem Verwaltungsgericht schriftlich, dass sie «regelmässig am Morgen die Post aus dem Postfach … resp. eingeschriebene Postsendungen vom Postfach­schalter ab[hole]» (dazu und zum Folgenden BB 13). Am 6. Ju­ni 2019 habe sie den Auftrag gehabt, nur die Post für die anderen Be­nutze­rinnen und Benutzer des Postfachs mitzunehmen. Sie habe daher bloss deren Abholeinladungen behändigt und die Abholeinladung(en) für die hier auftretende Rechtsanwältin im Postfach liegen lassen. Am Post­fach­schalter habe die Postangestellte aber fälschlicherweise eine an die Rechts­vertreterin adressierte Sendung «mitgescannt», obschon für diese keine Abholeinladung vorgelegt worden sei. Auf ihr Intervenieren hin habe die Postangestellte die Zustellung wieder storniert (vgl. auch Eingaben vom 25.7.2019 und vom 8.8.2019, act. 3 bzw. 6). Die Schweizerische Post be­stätigt diese Sachverhaltsdarstellung: Die Postangestellte sei sicher, die Zu­stellung der Sendung auf dem Scanner «gelöscht» zu haben. Die «Löschung» sei aber «nicht ins System übermittelt» worden (E-Mail des Kunden­dienstes der Post vom 16.8.2019, BB 19). Die Mitarbeiterin der An­walts­kanzlei hat mit ihrer Unterschrift auf dem Bildschirm die Zustellung von drei Sendungen einschliesslich des Entscheids der POM quittiert (vgl. act. 2A; E. 2.3.1 hiervor). Gemäss der Darstellung der Rechtsvertreterin hat sie dies getan, nachdem sie darauf hingewiesen hatte, die Sendung für die Rechts­vertreterin nicht abholen zu wollen: Ihre Mitarbeiterin habe «unbe­merkt und ungewollt» die Entgegennahme der Sendung der POM mit­quittiert, weil sie von der vorgängigen «Löschung» der Zustellung der Sen­dung ausgegangen sei. Auf dem (kleinen) Bildschirm seien die einzelnen Sen­dungen kaum lesbar linksbündig laufend von unten nach oben auf­gelistet (Eingabe vom 26.9.2019 Ziff. 5 S. 3 und Ziff. 7 S. 4, act. 10). Es wird zu­gunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen, dass sich der Sach­verhalt so zugetragen hat. Hätte die Mitarbeiterin nämlich erst bei der Post­angestellten interveniert, nachdem sie den Empfang der Sendung quittiert hatte, läge eine Rückgabe einer bereits zugestellten Sendung vor (vgl. dazu hinten E. 3.2 f.).

2.3.3 Am 12. Juni 2019 holte eine Anwältin der Kanzlei die Post ab. Sie nahm an diesem Tag auch den angefochtenen Entscheid entgegen und brachte diesen in die Kanzlei. Die Schweizerische Post bestätigte gegen­über der Rechtsvertreterin, dass die Sendung «effektiv am 12. Juni 2019 […] zugestellt» worden sei (BB 15; vgl. auch BB 19).

2.4 Ist die Sendung bereits am 6. Juni 2019 zugegangen, endete die dreissig­tägige Rechtsmittelfrist am 8. Juli 2019 (vgl. zur Berechnung auch Art. 41 Abs. 2 VRPG). Diesfalls wäre die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Postaufgabe am 11. Juli 2019 verspätetet erhoben worden. Ist der an­gefochtene Entscheid aber erst am 12. Juni 2019 zugestellt worden, ist die Be­schwerdeeinreichung fristgerecht erfolgt (Fristende am 12.7.2019).

3.

Zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid am 6. Juni oder am 12. Juni 2019 zugestellt worden ist.

3.1 Die Rechtsvertreterin ist der Ansicht, der angefochtene Entscheid sei erst mit seiner effektiven Aushändigung am 12. Juni 2019 zugestellt worden (Eingabe vom 26.9.2019 Ziff. 18 S. 7, act. 10). Ihre Mitarbeiterin sei am 6. Juni 2019 einzig mit dem Auftrag zur Poststelle gegangen, die Sen­dungen der anderen Anwältinnen und Anwälte abzuholen und daher nicht be­fugt gewesen, an diesem Tag Post für sie entgegenzunehmen (vgl. Ziff. 13 S. 5 f.). Dass es zum Quittieren der Sendung gekommen sei, sei auf zwei Fehler bei der Schweizerischen Post zurückzuführen. Erstens sei die Sendung fälschlicherweise gescannt worden und zweitens sei die Löschung des Scans nicht korrekt ans System übermittelt worden. «Aus diesen Fehlern der Schweizerischen Post dürfe nicht geschlossen werden», dass der angefochtene Entscheid am 6. Juni 2019 rechtsgültig zu­gestellt worden sei (Ziff. 17 S. 7). Ausserdem seien auf der Abhol­einladung weder Absender noch Inhalt der Sendung ersichtlich gewesen. Ihre Mitarbeiterin habe somit nicht wissen können, um was für eine Sen­dung es sich gehandelt habe (vgl. Ziff. 15 S. 6).

3.2 Eine Verfügung oder ein Entscheid ist zugestellt, wenn die Sendung von der Adressatin oder vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person ent­gegen­genommen wird (Art. 44 Abs. 4 VRPG i.V.m. Art. 138 Abs. 2 der Schwei­zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivil­prozess­ordnung, ZPO; SR 272]). Ist eine Partei vertreten, so erfolgt die Zu­stellung an die Vertretung (Art. 44 Abs. 4 VRPG i.V.m. Art. 137 ZPO).

– Ein­ge­schriebene Postsendungen und Gerichtsurkunden werden den Adres­sa­tinnen und Adressaten bzw. den zum Empfang berechtigten Per­sonen nur gegen Unterschrift ausgehändigt. Durch diese qualifizierte Zu­stell­form bzw. das Unterschriftserfordernis soll sichergestellt werden, dass die Sendung tatsächlich zur Kenntnis genommen wird (vgl. BGE 145 IV 252 E. 1.3.2, 144 IV 57 E. 2.3.2 in Bezug auf den Straf­prozess). Im Unter­schied zur gewöhnlichen Post genügt somit nicht, dass die Sendung bloss in den Machtbereich der Adressatin bzw. des Adres­saten gelangt, also in den Briefkasten oder das Postfach gelegt wird. So­dann dient das Mittel des Einschreibens der Rechtssicherheit, da der Zu­stell­zeitpunkt klar nach­gewiesen werden kann (vgl. Regina Kiener, Be­merkungen zu VGE 100.2012.299, in BVR 2014 S. 141 ff., 142; Lukas Huber, in Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivil­prozess­ordnung ZPO: Kommentar, 2. Aufl. 2016, Art. 138 N. 11, 16; Julia Gschwend, in Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 138 ZPO N. 6). Eine an ein Postfach adressierte eingeschriebene Sendung gilt somit im Zeit­punkt als zugestellt, in dem sie auf der Poststelle gegen Unterschrift ab­geholt wird (vgl. BGE 130 III 396 E. 1.2.3, 100 III 3 E. 3 S. 7 f.; BGer 5A_721/2017 vom 29.1.2018 E. 3.2, 2C_35/2016 vom 18.7.2016 E. 3.1).

3.3 Zwar soll mit einer eingeschriebenen Sendung bzw. dem Unter­schrifts­erfordernis sichergestellt werden, dass von einer Sendung tatsäch­lich Kenntnis genommen wird (E. 3.2 hiervor). Für die Rechtswirksamkeit der Zustellung ist aber nicht erforderlich, dass dies auch tatsächlich ge­schieht. Eine Zustellung bleibt rechtsgültig, wenn die Sendung zurück­gewiesen, nicht mitgenommen, auf den Schaltertisch zurückgeworfen oder un­geöffnet beiseite geschoben wird (VGE 2018/264 vom 18.2.2019 E. 4.6 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGer 2C_82/2011 vom 28.4.2011, in StR 66/2011 S. 698 E. 2.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum ber­nischen VRPG, 1997, Art. 44 N. 2; Oliver Zibung, in Wald­mann/Weissen­berger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 50 N. 3). Auch die Entgegennahme durch eine Mitarbeiterin oder eine Mit­arbeiter bewirkt die Zustellung einer Sendung (so auch der Wortlaut von Art. 138 Abs. 2 ZPO [«angestellte Person»]; vgl. E. 3.2 hiervor). Nimmt eine mit der Postbesorgung betraute Hilfsperson eine Sendung entgegen und leitet diese intern nicht weiter, ändert dies nichts an der Rechtsgültigkeit einer Zustellung (vgl. auch BGE 144 IV 57 E. 2.3.2 S. 63, 122 I 139 E. 1 S. 143). Einer Anwältin oder einem Anwalt und der vertretenen Partei ist das Verhalten einer Hilfsperson zuzurechnen (vgl. BGer 4A_297/2011 vom 13.2.2013 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 114 Ib 67 E. 2c; vgl. auch BGer 5A_721/2017 vom 29.1.2018 E. 3.2, 8C_915/2014 vom 26.2.2015 E. 4.2, 2A.533/2004 vom 2.12.2004 E. 3.2.2; BVR 2019 S. 89 E. 1.5.2; VGE 2013/145 vom 3.6.2013 E. 3.2). Dies gilt selbst dann, wenn die Hilfs­person eine interne Weisung nicht beachtet hat (vgl. BGer 2C_82/2011 vom 28.4.2011, in StR 66/2011 S. 698 E. 2.3).

3.4 Die Mitarbeiterin der Rechtsvertreterin holte regelmässig die Post für alle Mitbenutzerinnen und -benutzer des Postfachs ab und quittierte dabei den Empfang von eingeschriebenen Sendungen (vorne E. 2.3.2). Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass sie dauerhaft be­vollmächtigt war, an die Anwaltskanzlei gerichtete eingeschriebene Sen­dungen in Empfang zu nehmen, zumal sie in der Sendungsverfolgung als «Emp­fangs­person» vermerkt ist (vorne E. 2.3.1). Ohne entsprechende Voll­macht hätte sie bereits zuvor keine Post für die Anwältinnen und An­wälte ent­gegennehmen können (vgl. «Factsheet» der Schweizerischen Post «Voll­macht – Abholung avisierter Sendungen durch Drittpersonen» der Schwei­zerischen Post [BB 23]). Weder ist vorgebracht noch ersichtlich, dass die Rechtsvertreterin diese Vollmacht für die Dauer ihrer kurzen Ab­wesen­heit widerrufen hätte. Die Sendung der POM konnte mithin am 6. Juni 2019 rechtsgültig durch Aushändigung an die Mitarbeiterin eröffnet werden. Daran ändert die interne Weisung nichts, wonach die Mitarbeiterin nur Post für die anderen Anwältinnen und Anwälte abholen durfte (E. 3.3 hiervor).

3.5 Die empfangsberechtigte Mitarbeiterin der Anwaltskanzlei bestätigte am 6. Juni 2019 am Postfachschalter mit ihrer Unterschrift den Empfang des angefochtenen Entscheids. Zu diesem Zeitpunkt hätte sie die Sendung der POM auch tatsächlich behändigen, mitnehmen und in der Folge vom In­halt des Kuverts Kenntnis erlangen können. Die Mitarbeiterin liess die Sen­dung aber bewusst auf der Poststelle zurück. Ihr Handeln (Quittieren des Empfangs und Zurücklassen der Sendung) ist der Rechtsvertreterin und damit dem Beschwerdeführer zuzurechnen (vgl. vorne E. 3.3). Bei diesen Gegebenheiten ist die Sendung ab dem Moment der Quittierung als zu­gestellt zu betrachten. Wie gesehen kommt bei eingeschriebenen Sen­dungen der Quittierung des Empfangs eine zentrale Bedeutung zu. Da­durch lässt sich die fristauslösende Zustellung objektiv und verlässlich be­stimmen (vorne E. 3.2). Im Sinn der Rechtssicherheit ist die Quittierung so­mit als massgebliche Handlung zu betrachten, wobei sich ein strenger Mass­stab rechtfertigt. Die Rechtsgültigkeit der Zustellung kann in der hier zu beurteilenden Konstellation nicht davon abhängen, ob die Sendung tat­säch­lich übergeben wurde oder das Kuvert die ganze Zeit hinter dem Post­schalter verblieb (vgl. auch vorne E. 3.3; insoweit unzutreffend Eingaben vom 26.9.2019 Ziff. 12 und 14 S. 5 f. und vom 17.10.2019, act. 10 bzw. 13). Die Rechtsvertreterin vermag mithin nichts aus dem Umstand abzuleiten, dass der Entscheid offenbar tatsächlich erst am 12. Juni 2019 physisch über­geben wurde (vgl. Eingabe vom 26.9.2019 Ziff. 12 S. 5 und Ziff. 23 S. 10, act. 10). Die von der Rechtsvertreterin angeführte Rechtsprechung zur Möglichkeit eines Gegenbeweises bezüglich Zustellung betrifft im Üb­ri­gen ohnehin eine wesentlich andere Konstellation (BGer 6B_753/2018 vom 13.2.2019 E. 4 mit Hinweis auf BGE 142 IV 201 E. 2.3), nämlich die Frage, ob bzw. wann eine Abholeinladung in den Briefkasten oder das Postfach ge­legt wurde. Nach dem soeben Erwogenen ist der auch Einwand un­be­helf­lich, die Mitarbeiterin habe am Schalter keine Abholeinladung vor­gelegt (vgl. Eingaben vom 8.8.2019 S. 2 und 26.9.2019 Ziff. 16 f. S. 7, act. 6 bzw. act. 10). Weiter rechtfertigen weder das Handeln noch (system­bedingte) Fehler der Post, von der Massgeblichkeit der Quittierung abzu­weichen. Nament­lich ändert an der Rechtsgültigkeit der Zustellung vom 6. Juni 2019 nichts, dass die Post die Sendung später nochmals zustellte (vgl. auch BGer 5A_721/2017 vom 29.1.2018 E. 3). Schliess­lich ist unerheblich, dass die Mitarbeiterin gar keine Sen­dungen für die Rechts­vertreterin abholen wollte. Auch eine (noch) nicht erwünschte Zu­stellung entfaltet Rechts­wirkungen.

3.6 An diesem Ergebnis ändert nichts, dass die Rechtsvertreterin er­klärt, ihre Mitarbeiterin habe den Empfang der Sendung der POM «unbe­merkt und ungewollt» mitquittiert (vorne E. 2.3.2). Selbst wenn sich der Sach­verhalt so zugetragen hat, ist die Sendung bereits am 6. Juni 2019 zu­gestellt worden: Bei der Entgegennahme von Sendungen trifft die Ver­fahrens­beteiligten eine besondere

Sorgfaltspflicht bzw. Kontrollpflicht (vgl. Regina Kiener, a.a.O., S. 142; BGer 4A_297/2011 vom 13.2.2013 E. 3.3). Dies gilt insbesondere beim Quittieren des Empfangs einer Sendung. Die Mit­arbeiterin der Anwaltskanzlei hätte bei gehöriger Sorgfalt bemerken müssen, dass sie den Empfang der Sendung der POM mitquittiert. Zwar sind die Sendungsnummern auf dem Bildschirm des mobilen Computers nur linksbündig laufend von unten nach oben und nur in kleiner Schrift auf­gelistet. Dies mag die Lesbarkeit der Zahlen bzw. der einzelnen Sendungs­nummern erschweren. Die Anzahl Zeilen bzw. Sendungen ist aber gut er­kenn­bar (vgl. act. 2A). Der Mitarbeiterin hätte daher auffallen müssen, dass sie für drei und nicht nur für zwei Sendungen unterschrieb (vorne E. 2.3.1 und 2.3.2). Bei diesen Gegebenheiten ist unerheblich, dass die Mit­arbeiterin irrtümlich von der Löschung des Scans ausgegangen ist.

3.7 Hinzu kommt, dass sich auch die Rechtsanwältin selber eine erheb­liche Sorgfaltswidrigkeit vorhalten lassen muss: Beauftragen Rechts­anwältinnen oder Rechtsanwälte eine Hilfsperson mit der Postabholung, ent­lastet sie dies nicht von der Kontrolle des Empfangs der Sendungen. Da­mit hilft der Rechtsvertreterin der Einwand nicht, sie habe erst aufgrund der Verfügung des Abteilungspräsidenten vom 26. Juli 2019 Kenntnis «von der zweimaligen Unterzeichnung der Zustellung» erlangt (vgl. Eingabe vom 8.8.2019 S. 2, act. 6). In Wahrnehmung ihrer Kontrollpflichten und bei ge­höriger Aufmerksamkeit hätte sie früher erkennen können und müssen, dass die Schweizerische Post für den angefochtenen Entscheid zwei Zu­stell­ereignisse erfasst hatte. Zum einen ist auf dem Briefumschlag die Sen­dungs­nummer aufgeklebt, mit der das Zustelldatum ohne grossen Aufwand fest­stellbar ist (vgl. für diese Würdigung auch BVR 2019 S. 82 E. 1.6.2, 2019 S. 89 E. 1.4 und 1.5.2). Zum andern lag der Rechtsvertreterin ein bereits am 12. Juni 2019 erstellter Ausdruck der Sendungsverfolgung der Post vor, aus dem sich klar ergibt, dass die Post zwei Zustellungen ver­merkt hat (BB 5), auch wenn dieser Ausdruck – anders die detaillierte Sen­dungs­verfolgung (act. 2A) – keine Angaben über Quittierung und Emp­fangs­person enthält. Die Anwältin hätte daher ernsthaft in Betracht ziehen müssen, dass die Zustellung des angefochtenen Entscheids bereits am 6. Ju­ni 2019 erfolgt ist. Dies umso mehr, als sie den Ausdruck vom 12. Juni 2019 dem Verwaltungsgericht zusammen mit der Beschwerdeschrift hat zu­kommen lassen (vorne E. 2.3.1), um damit unter Berufung auf die zweite er­fasste Zustellung die Wahrung der Beschwerdefrist zu belegen.

3.8 Die Quittierung des Empfangs der Sendung am 6. Juni 2019 als Zu­stellung zu werten, bedeutet vor diesem Hintergrund keine übertriebene Strenge (vgl. für diesen Einwand die Eingabe vom 26.9.2019 Ziff. 19 S. 8 mit Hinweis auf BGer 2C_35/2016 vom 18.7.2016 E. 3.1, act. 10; vgl. zur Hand­habung der prozessualen Pflichten auch BGer 2P.120/2005 vom 23.3.2006, in BVR 2006 S. 378 E. 4.1, je mit weiteren Hinweisen). Hätte die Rechts­vertreterin mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt und die frühere Zu­stellung bemerkt, dann wäre ihr noch beinahe ein Monat verblieben, frist­gerecht eine Beschwerde zu verfassen und einzureichen. Sie war nur wenige Tage abwesend; anders als im März 2018 hat sie die Vorinstanz nicht vorgängig über ihre Abwesenheit orientiert (act. 10 S. 2; vgl. BB 21). Solches ist jedenfalls nicht vorgebracht. Die Rechtsvertreterin wusste zu­dem, dass mit der baldigen Zustellung des Entscheids zu rechnen war. Sie hält selber fest, im Mai 2019 seien die Schlussbemerkungen und die Kosten­note eingefordert worden (Ziff. 20 S. 9). Nach dem Gesagten wird auch der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 11 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) nicht verletzt, wenn auf die rechtsgültige Zustellung am 6. Juni 2019 geschlossen wird. Nur eine Partei, die selber ein hinreichendes Mass an Sorgfalt an den Tag gelegt hat, kann sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen. Hinsichtlich des Verpassens einer Rechtsmittelfrist gilt, dass eine Partei bei einem eigenem Versäumnis selbst dann keinen (Vertrauens-)Schutz geniesst, wenn – anders als hier – zugleich ein be­hörd­licher Fehler vorliegt (vgl. BVR 2018 S. 79 E. 3.3, 2014 S. 130 E. 3.3 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Da ein rechtzeitiges Handeln bei ge­höriger Sorgfalt möglich gewesen wäre, ist auch der Einwand unbehelflich, es sei von «einer fehlerhaften angeblichen Zustellung» auszugehen, wor­aus dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen dürfe (vgl. Eingabe vom 26.9.2019 Ziff. 25 S. 11 mit diversen Hinweisen, act. 10; vgl. zu diesem Grundsatz Art. 44 Abs. 6 VRPG; BVR 2014 S. 130 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen). Auch im Fall einer mangelhaften Eröffnung verdient eine Partei nur dann rechtlichen Schutz, wenn sie selber ein hinreichendes Mass an Sorgfalt aufgebracht hat (BVR 2014 S. 130 E. 3.4).

3.9 Zusammengefasst ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid be­reits am 6. Juni 2019 zugestellt und damit fristauslösend eröffnet wurde. Dies gilt unbesehen des Umstands, dass die Anwaltskanzlei der Rechts­vertreterin keine besondere Dienstleistung wie die «Zustelllisten per Post (ZLP)» nutzt (vgl. die insofern unbehelflichen Vorbringen in der Eingabe vom 26.9.2019 Ziff. 16 S. 7, act. 10; BB 20). Damit erübrigen sich Weite­rungen zur Frage, ob dem Beschwerdeführer eine ebenfalls fristauslösende An­nahmeverweigerung vorzuhalten wäre (vgl. dazu Eingabe vom 26.9.2019 Ziff. 19 S. 7 ff. und Ziff. 21 S. 9 f., act. 10).

4.

Mit Blick auf das Erwogene begann die Beschwerdefrist am 7. Juni 2019 zu laufen, womit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Postaufgabe am 11. Juli 2019 verspätet eingereicht wurde (vgl. vorne E. 1.2 und 2.4). Zu prüfen bleibt das Gesuch um Wiederherstellung der Frist (vgl. vorne Bst. C; Ein­gaben vom 8.8.2019 und vom 26.9.2019, act. 6 bzw. act. 10).

4.1 Ist eine Partei oder ihre Vertreterin bzw. ihr Vertreter durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abge­halten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist nach Art. 43 Abs. 2 VRPG wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die ver­säumte Rechtshandlung nachholt. Entschuldbare Gründe im Sinn dieser Be­stimmung liegen vor, wenn die säumige Person aus hinreichenden, ob­jek­tiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, frist­gerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen, und wenn ihr auch keine Nachlässigkeit vorzuwerfen ist. Es muss sich um Gründe von einigem Gewicht handeln. Objektive Ursachen sind beispielsweise Natur­katastrophen; als subjektive Ursachen gelten demgegenüber Fälle, in denen die Vornahme der Handlung objektiv be­trachtet zwar möglich ge­wesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. Hierunter fällt auch ein durch fehlerhafte behördliche Angaben erzeugter Irrtum bei der be­troffenen Person (BVR 2014 S. 130 E. 3.2.1; VGE 2016/137/138 vom 10.10.2017 E. 5.1, je mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BVR 2020 S. 113 E. 3).

4.2 Die Rechtsvertreterin ist der Ansicht, die Verspätung der Be­schwerde sei «aufgrund des nicht ans System übermittelten Stornoauftrags der Post» unverschuldet (Eingabe vom 26.9.2019 Ziff. 26 S. 11, act. 10).

– Dem kann nicht gefolgt werden: Dieser technische Fehler ändert nichts daran, dass die Mitarbeiterin den Empfang der Sendung quittierte und dies hätte bemerken müssen (vgl. vorne E. 3.5 und 3.6). Unter diesen Um­ständen liegt von vornherein kein (ausser­halb ihres Machtbereichs liegender) Grund vor, der die Rechtsvertreterin am rechtzeitigen Handeln ge­hindert hätte. Hinzu kommt, dass die Rechtsvertreterin selber bereits am 12. Juni 2019 hätte bemerken können und müssen, dass auf der von ihr aus­gedruckten Sendungsinformation zwei Zustellereignisse fest­gehalten wurden (vgl. vorne E. 3.7). Sie durfte mithin nicht als bloss ent­fernte Mög­lich­keit in Betracht ziehen, dass der 6. Juni 2019 fristaus­lösendes Zu­stellungs­datum sein könnte. Eine Anwältin, die unter diesen Um­ständen erst verspätet Beschwerde erhebt, handelt nicht mit der ge­botenen Sorgfalt; es liegt auch aus diesem Grund kein unverschuldetes Hinder­nis im Sinn von Art. 43 Abs. 2 VRPG vor (vgl. für einen ähnlichen Fall BGer 2C_82/2011 vom 28.4.2011, in StR 66/2011 S. 698 E. 2.4). Das Ge­such um Wiederherstellung der Frist ist somit abzuweisen.

5.

Die dreissigtägige Beschwerdefrist nach Art. 81 Abs. 1 VRPG ist eine nicht er­streckbare Verwirkungsfrist. Das Recht zur Beschwerdeführung erlischt mit ihrem Ablauf; um allfällige Härten zu vermeiden, bleibt allein eine Wieder­herstellung der Frist vorbehalten (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 43 N. 1 und Art. 81 N. 1). Da eine solche hier ausser Betracht fällt, erweist es sich nicht als überspitzt formalistisch, auf Nichteintreten zu er­kennen (vgl. auch Gerold Steinmann, in St. Galler Kommentar zur BV, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N. 28; zum Begriff des überspitzten Formalismus statt vieler BVR 2015 S. 301 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch vorne E. 3.8). Ent­gegen der Auffassung der Rechtsvertreterin verstösst ein Nichteintreten auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Rechtsverweigerungsverbot (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 26 Abs. 2 KV; vgl. Eingabe vom 26.9.2019 Ziff. 24 S. 10 f., act. 10). Dieses würde einzig durch ein unzulässiges Nichteintreten ver­letzt (vgl. zum Begriff der formellen Rechtsverweigerung BGE 142 II 154 E. 4.2 [Pra105/2016 Nr. 98]).

6.

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Damit bleibt der angefochtene Entscheid und mit ihm die Wegweisung bestehen. Bei Nicht­eintretensentscheiden setzt das Verwaltungsgericht praxisgemäss keine neue Ausreisefrist fest (VGE 2019/352 vom 7.4.2020, 2009/239 vom 8.9.2009 E. 2.3). Da nicht der Beschwerdeführer, sondern seine Rechts­vertreterin das Verpassen der Frist zu verantworten hat, rechtfertigt es sich hier ausnahmsweise, eine neue Ausreisefrist anzusetzen (vgl. VGE 2018/264 vom 18.2.2019 E. 5.1). Sie beträgt nach der Praxis des Ver­waltungs­gerichts in der Regel sechs Wochen, wobei bei der Be­messung be­sondere Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 64d Abs. 1 AIG). Die gegenwärtige ausserordentliche Lage aufgrund des Coronavirus recht­fertigt eine längere Frist bis Ende Juli 2020. Sollte die Ausreise bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund von Reisebeschränkungen nicht möglich sein, ist es Sache der Migrationsbehörde, eine neue Frist anzu­setzen.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Er hat aber ein Gesuch um un­ent­geltliche Rechtspflege gestellt (vorne E. 1.2). Die Verwaltungsjustiz­behörde befreit eine Partei auf Gesuch hin von den Kostenpflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts­begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 ZPO). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoff­nung be­steht, ihn zu gewinnen (BVR 2016 S. 369 E. 3.1, 2015 S. 487 E. 7.1; BGE 142 III 138 E. 5.1).

7.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist verspätet erhoben worden, wes­halb ihr von vornherein keine Aussicht auf Erfolg beschieden war. Der Rechts­vertreterin ist das Wissen zuzurechnen, dass die Entgegen­nahme der eingeschriebenen Sendung bereits am 6. Juni 2019 an der Poststelle quittiert wurde (vgl. vorne E. 3.3 und 3.5); dies umso mehr, als sich die (erste) Zu­stellung auch aus der am 12. Juni 2019 gedruckten Sendungs­verfolgung er­gibt (BB 5). Die (strenge) Gerichtspraxis zur Zustellung empfangs­bedürftiger Sendungen ist bekannt und publiziert. Damit hätte die Rechts­vertreterin wissen müssen, dass die Postaufgabe am 11. Juli 2019 ver­spätet ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher wegen Aus­sichtslosigkeit abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut des Be­schwerde­führers noch zu prüfen wäre.

7.3 Da über das Gesuch erst im Endentscheid befunden wird und der Be­schwerdeführer deshalb keine Gelegenheit hatte, die Beschwerde nach Ab­weisung des Begehrens um unentgeltliche Rechtspflege zurückzu­ziehen und damit Kosten zu sparen, sind solche praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühren zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Parteikosten sind keine zu sprechen (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird ab­gewiesen.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 31. Juli 2020.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Be­schwerde­führer auferlegt.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

- Einwohnergemeinde Bern

- Staatssekretariat für Migration

Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

VGE 29

Art. 20a VRPGart. 20a LPJAart. 20a VRPG

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 41 VRPGart. 41 LPJAart. 41 VRPG

Art. 42 VRPGart. 42 LPJAart. 42 VRPG

Art. 41 VRPGart. 41 LPJAart. 41 VRPG

Art. 44 VRPGart. 44 LPJAart. 44 VRPG

Art. 44 VRPGart. 44 LPJAart. 44 VRPG

Art. 137 ZPOart. 137 CPCart. 137 CPC

BGE 145 IV 252ATF 145 IV 252DTF 145 IV 252

BGE 144 IV 57ATF 144 IV 57DTF 144 IV 57

VGE 100.2012.299

BVR 2014 141

Art. 138 ZPOart. 138 CPCart. 138 CPC

BGE 130 III 396ATF 130 III 396DTF 130 III 396

BGE 100 III 3ATF 100 III 3DTF 100 III 3

5A_721/2017

2C_35/2016

VGE 2018/264

2C_82/2011

Art. 138 ZPOart. 138 CPCart. 138 CPC

BGE 144 IV 57ATF 144 IV 57DTF 144 IV 57

BGE 122 I 139ATF 122 I 139DTF 122 I 139

4A_297/2011

BGE 114 Ib 67ATF 114 Ib 67DTF 114 Ib 67

5A_721/2017

8C_915/2014

2A.533/2004

BVR 2019 89

VGE 2013/145

2C_82/2011

6B_753/2018

BGE 142 IV 201ATF 142 IV 201DTF 142 IV 201

5A_721/2017

4A_297/2011

BVR 2019 82

BVR 2019 89

BVR 2019 1

2C_35/2016

2P.120/2005

BVR 2006 378

Art. 11 KVart. 11 ConstCart. 11 KV

BVR 2018 79

BVR 2014 130

Art. 44 VRPGart. 44 LPJAart. 44 VRPG

BVR 2014 130

BVR 2014 130

Art. 43 VRPGart. 43 LPJAart. 43 VRPG

BVR 2014 130

VGE 2016/137/138

BVR 2020 113

Art. 43 VRPGart. 43 LPJAart. 43 VRPG

2C_82/2011

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

BVR 2015 301

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 26 KVart. 26 ConstCart. 26 KV

BGE 142 II 154ATF 142 II 154DTF 142 II 154

VGE 2019/352

VGE 2018/264

Art. 64d AIGart. 64d LEIart. 64d LStrI

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 111 VRPGart. 111 LPJAart. 111 VRPG

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

BVR 2016 369

BVR 2015 487

BGE 142 III 138ATF 142 III 138DTF 142 III 138

BVR 2014 437

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG