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Entscheid

100 2019 242

Ausländerrecht

20. Mai 2020Deutsch17 min

A.________ (Jg. 1960) wird seit 1. Juni 2018 von der Einwohner­gemeinde (EG) Thn im Rahmen der Sozialhilfe wirtschaftlich unterstützt. Er erlitt Ende 2017 einen Unfall und ist seither teilweise auf einen Rollstuhl an­gewiesen. Er bewohnt in Thun eine rollstuhlgängige 2½ Zimmer-Wohnung zu einem Mietzins von Fr. 1'670.-- zuzüglich Fr. 180.-- Neben­kosten. Am 25. Februar 2019 verfügte die EG Thun, Ab­teilung Soziales, dass sie diesen Mietzins längstens bis zum 31. März 2019 übernehme. Gleich­zeitig setzte sie die anrechenbaren Miet­kosten im Sozial­hilfebudget ab 1. April 2019 auf Fr. 1'400.-- (inkl. Neben­kosten) fest.

Source be.ch

100.2019.242U

KEP/BIP/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 7. Mai 2020

Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichter Keller, Verwaltungsrichter Stohner

Gerichtsschreiber Bieri

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Einwohnergemeinde Thun

Abteilung Soziales, Hofstettenstrasse 14, Postfach 145, 3602 Thun

Beschwerdegegnerin

und

Regierungsstatthalteramt Thun

Scheibenstrasse 3, 3600 Thun

betreffend Sozialhilfe; anrechenbarer Mietzins (Entscheid des Regierungs­statthalteramts Thun vom 20. Juni 2019; shbv 5/2019)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.05.2020, Nr. 100.2019.242U, Seite 1

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.

A.________ (Jg. 1960) wird seit 1. Juni 2018 von der Einwohner­gemeinde (EG) Thn im Rahmen der Sozialhilfe wirtschaftlich unterstützt. Er erlitt Ende 2017 einen Unfall und ist seither teilweise auf einen Rollstuhl an­gewiesen. Er bewohnt in Thun eine rollstuhlgängige 2½ Zimmer-Wohnung zu einem Mietzins von Fr. 1'670.-- zuzüglich Fr. 180.-- Neben­kosten. Am 25. Februar 2019 verfügte die EG Thun, Ab­teilung Soziales, dass sie diesen Mietzins längstens bis zum 31. März 2019 übernehme. Gleich­zeitig setzte sie die anrechenbaren Miet­kosten im Sozial­hilfebudget ab 1. April 2019 auf Fr. 1'400.-- (inkl. Neben­kosten) fest.

B.

Dagegen gelangte A.________ mit (innert Nachfrist verbesserter) Be­schwerde vom 24. März 2019 an das Regierungs­statt­halter­amt (RSA) Thun. Der Regierungsstatthalter wies die Be­schwerde am 20. Juni 2019 ab.

C.

Hiergegen hat A.________ mit Eingabe vom 15. Juli 2019 Ver­waltungs­gerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss, der an­gefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm sei weiterhin der gesamte Miet­zins inkl. Nebenkosten im Sozialhilfebudget anzurechnen.

Die EG Thun hat mit Beschwerdeantwort vom 15. August 2019 die Ab­weisung der Beschwerde beantragt und weitere Unterlagen beigebracht. Der Regierungsstatthalter von Thun schliesst mit Beschwerde­vernehm­lassung vom 13. August 2019 auf Abweisung der Beschwerde, soweit dar­auf einzutreten sei. Er beantragt zudem, der Beschwerde sei die auf­schiebende Wirkung zu entziehen.

Von der Gelegenheit, sich zu den Eingaben der anderen Verfahrens­beteiligten zu äussern, haben A.________ und die EG Thun mit Ein­gaben vom 5. September 2019 bzw. vom 27. August 2019 Gebrauch ge­macht. Auf das Einreichen weiterer Bemerkungen haben die Ver­fahrens­beteiligten anschliessend verzichtet.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teil­genommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind ein­gehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist ein­zutreten.

1.2

Umstritten ist die Reduktion des anrechenbaren Mietzinses um monat­lich Fr. 450.-- und damit eine wiederkehrende Leistung auf un­beschränkte Dauer. In solchen Fällen gilt als Streitwert der zwanzigfache Be­trag einer einjährigen Leistung (VGE 2011/406 vom 23.8.2012 E. 1.3, 2011/146 vom 8.7.2011 E. 1.2, je mit Hinweis auf Art. 92 der Schwei­ze­rischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozess­ordnung, ZPO; SR 272]). Der Streitwert übersteigt somit Fr. 20'000.--, wes­halb die Be­urteilung der Angelegenheit in Dreierbesetzung erfolgt (Art. 57 Abs. 1 i.V.m. Art. 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Or­ga­nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

1.3

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

2.1

Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Ver­fassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundes­verfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Be­treuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein un­ab­ding­bar sind. Der kantonalgesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewähr­leistet jeder bedürftigen Person per­sönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Für die Ausrichtung und Bemessung der wirt­schaft­lichen Hilfe sind nach Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Ok­tober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozial­hilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien der Schweize­rischen Konferenz für Sozial­hilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richt­linien) in der Fassung der vierten über­arbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14, 12/15 und 12/16 verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine ab­weichende Regelung vorsehen (zum Ganzen BVR 2019 S. 450 E. 2.1, 2019 S. 383 E. 2.1, je mit Hinweisen).

2.2

Laut den SKOS-Richtlinien umfasst die materielle Grundsicherung nebst dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt u.a. auch die Wohnkosten (vgl. BVR 2016 S. 352 E. 2.3; SKOS-Richtlinie B.1). Der Wohnungs­miet­zins ist anzurechnen, soweit er im ortsüblichen Rahmen liegt. Das Ver­waltungs­gericht stellt in der Regel auf kommunale und regionale Miet­zins­richt­linien ab und respektiert damit den Gestaltungs- und Ermessens­spiel­raum der mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Behörden (BVR 2013 S. 151 E. 3.2). – Überhöhte Wohnkosten sind solange zu über­nehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht (vgl. SKOS-Richt­linie B.3). Die Sozialhilfeorgane haben die Aufgabe, die Sozial­hilfe­bezüge­rinnen und -bezüger bei der Suche nach günstigem Wohn­raum aktiv zu unter­stützen. Bevor der Umzug in eine günstigere Woh­nung ver­langt wird, ist die Situation im Einzelfall genau zu prüfen, wo­bei insbeson­dere die Grösse und Zusammensetzung der Familie, eine all­fällige Ver­wurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesund­heit der betroffenen Per­sonen sowie der Grad der sozialen Integration zu be­rück­sichtigen sind. Weigern sich unterstützte Personen, eine günstigere Woh­nung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare güns­tigere Wohnung um­zuziehen, dann können die anrechenbaren Wohn­kosten auf jenen Betrag reduziert werden, der durch die günstigere Woh­nung ent­standen wäre (BVR 2007 S. 272 E. 4.1, 2004 S. 277 E. 3.4). – Das Ver­waltungsgericht setzt bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines Wohnungs­wechsels einen recht strengen Massstab an. Ein Umzug in eine kosten­günstigere Wohnung ist zumutbar, auch wenn damit gewisse Härten – z.B. ein Herausreissen aus der gewohnten Umgebung – verbunden sind und gewisse Ein­schränkungen in der Lebensqualität in Kauf genommen werden müssen. Hin­gegen kann beispielsweise die Rücksicht auf den an­geschlagenen Gesundheits- und Gemütszustand von Familienmitgliedern (nament­lich Kindern) einen Umzug als unzumutbar erscheinen lassen (BVR 2007 S. 272 E. 4.2, 2004 S. 277 E. 3.5 mit weiteren Hinweisen; VGE 2018/292 vom 19.2.2019 E. 4.1; zum Ganzen auch BGer 2P.207/2004 vom 7.9.2004 E. 3.2; Guido Wizent, Sozialhilferecht, 2020 [nachfolgend: Sozialhilferecht], N. 501 ff.; ders., Die sozialhilferecht­liche Bedürftigkeit, Diss. Basel 2014 [nach­folgend: Bedürftigkeit], S. 309 ff.).

3.

Sachverhaltlich lässt sich den Akten Folgendes entnehmen:

3.1

Der Beschwerdeführer lebt in einem 1-Personenhaushalt. Er bezog seine 2½ Zimmer-Wohnung am 1. Oktober 2017. Zuvor wohnte er während Jahren in …. Der Bruttomietzins beträgt Fr. 1'850.-- pro Monat (Netto­miete: Fr. 1'670.--; Nebenkosten Akonto: Fr. 180.--; vgl. Mietvertrag, in unpag. Akten Gemeinde [act. 4A]; Beschwerde S. 2; vorne Bst. A).

3.2

Ende 2017 erlitt der Beschwerdeführer bei einem Sturz aus meh­reren Metern Höhe Brüche am rechten Schienbein und am linken Waden­bein. Er war danach mehrere Wochen bettlägerig. Er reichte dem Sozial­dienst (SD) am 23. August 2018 ein Arztzeugnis ein, wonach er «bis auf weiteres intermittierend auf einen Rollstuhl angewiesen» sei (vgl. unpag. Akten Gemeinde). «Intermittierend» bedeutet «zeitweilig aus­setzend, nach­lassend; mit Unterbrechungen, zeitlichen Zwischenräumen erfolgend, ver­laufend» (<www.duden.de/recht­schreibung/inter­mittierend>). Der Be­schwer­de­führer ist seit dem Unfall vollständig arbeitsunfähig (letztes akten­kundiges Arztzeugnis bestätigt Arbeitsunfähigkeit bis 31.8.2019, Be­schwerde­beilage [act. 1C]). Die gesundheitliche Situation hat sich seit dem Un­fall nur langsam verbessert; während des Heilungsprozesses traten Kom­plikationen auf (u.a. eine Stauungsdermatitis). Möglicherweise werden weitere operative Eingriffe (Revision einer Wunde bzw. der Platte) erfolgen (vgl. zur gesundheitlichen Situation Arztbericht vom 13.3.2019; Journal SD S. 66, Eintrag vom 20.6.2018; je in Vorakten RSA [act. 3A]).

3.3

Gemäss eigener Darstellung verbringt der Beschwerdeführer 70 % des Tages im Rollstuhl, da bisher «eine maximale Belastung der Hälfte des Körper­gewichts zulässig» sei. Mit Gehhilfen könne er keine Gegenstände (z.B. Teller oder Tassen) transportieren (Beschwerde S. 1). Gegenüber dem Sozialdienst erklärte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 14. Juni 2019, dass «die Belastung systematisch, entsprechend den Beschwerden, in den kommenden zwei Monaten etwas gesteigert» werden dürfe. Die Geh­stöcke müssten belassen werden sowie zur Entlastung ebenfalls der Roll­stuhl. Die letzte Kontrolle im Inselspital habe hinsichtlich seiner der­mato­logischen Probleme «eine sichtliche Verbesserung» gezeigt (vgl. auch E-Mail vom 16.7.2019; Beilagen zur Beschwerdeantwort [act. 4]). Über den weiteren gesundheitlichen Verlauf ist nichts bekannt. – Wohnung und Um­gebung sind laut Angaben des Beschwerdeführers zu «99 % rollstuhl­gängig» («völlige Barrierefreiheit im Wohn-/Schlafraum, völlig offener Ess­bereich/Küche, Balkon und […] Bad inkl. Dusche mit Rollstuhl/Nachthafen und Waschmaschine/Tumbler»). Der Beschwerdeführer erachtet es als glück­lichen Zufall, dass er vor dem Unfall in diese Wohnung gezogen sei (Be­schwerde 1 f.).

3.4

Der Beschwerdeführer wird seit Anfang Juni 2018 im Rahmen der Sozial­hilfe wirtschaftlich unterstützt (vorne Bst. A; unpag. Akten Ge­meinde). Bei den ersten Abklärungen wurde angesprochen, dass die Miet­kosten zu hoch seien; sie würden aber vorläufig übernommen (vgl. etwa Ab­klärungsprotokoll vom 7.3.2019, in unpag. Akten Gemeinde; Journal SD S. 59, Eintrag vom 20.7.2018, in Vorakten RSA). Am 6. August 2018 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich eröffnet, dass die Mietzinslimite für 1-Per­sonen­haushalte Fr. 850.-- zuzüglich Nebenkosten beträgt (unpag. Akten Gemeinde). Mit E-Mail vom 8. August 2018 bestätigte er, davon Kennt­nis genommen zu haben, und bedankte er sich für die Zusage, den aktuellen Mietzins bis Ende Januar 2019 zu übernehmen (vgl. Journal SD S. 51, Eintrag vom 8.8.2018, in Vorakten RSA). Nachdem der Be­schwerde­führer mit einem Arztzeugnis belegen konnte, dass er teilweise auf einen Roll­stuhl angewiesen ist, bewilligte die Dienstleitung der Ab­teilung Soziales eine höhere Mietzinslimite entsprechend der Regelung bei den Er­gänzungs­leistungen (vgl. unpag. Akten Gemeinde). Nach Art. 10 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Er­gänzungs­leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) werden bei alleinstehenden Personen für Wohnkosten (inkl. Neben­kosten) als jährlicher Höchstbetrag Fr. 13'200.-- anerkannt. Bei der not­wendigen Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung werden zusätzlich Fr. 3'600.-- anerkannt (Ziff. 3). Dies ergibt einen monatlichen Bruttomietzins von maximal Fr. 1'400.--. Mit E-Mail vom 3. Oktober 2018 teilte eine Mit­arbeiterin des Sozialdienstes dem Beschwerdeführer mit, er werde eine Ver­fügung bezüglich «Abzugs des Mietzinses» erhalten; ab Februar 2019 würde der Mietzins gemäss «den Richtlinien der EL übernommen» (Journal SD S. 39, Eintrag vom 3.10.2018, in Vorakten RSA). Im Januar 2019 wurde der Beschwerdeführer informiert, dass das Budget für die kommenden Monate angepasst und neu eine Miete von Fr. 1'400.-- (inkl. Nebenkosten) be­rücksichtigt werde (vgl. Schreiben vom 30.1.2019, in unpag. Akten Ge­meinde; vgl. auch Journal SD S. 28, Eintrag vom 24.1.2019, in Vorakten RSA). Mit Verfügung vom 25. Februar 2019 wurde der ins Grundlagen­budget aufzunehmende Mietzins per 1. April 2019 auf diesen Betrag her­ab­gesetzt (vorne Bst. A).

4.

Strittig ist, ob dem Beschwerdeführer ein Wohnungswechsel zumutbar ist.

4.1

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, ein Umzug sei unzumutbar. Er beruft sich in seiner Beschwerde namentlich darauf, dass er auf eine roll­stuhl­gängige Wohnung und Umgebung angewiesen sei; seine momen­tane Wohnsituation erfülle diese Anforderungen zu 99 %. Dank seiner Wohnung könne er seine Selbständigkeit bewahren und habe einen teuren «Reha-Aufenthalt» absagen und so Kosten einsparen können. – Aufgrund der Akten ist nicht restlos klar, in welchem Umfang der Beschwerdeführer noch einen Rollstuhl benötigt bzw. ob er auch in der Wohnung auf den Roll­stuhl angewiesen ist. Er benötigt nur teilweise einen Rollstuhl und ver­fügt eben­falls über Gehhilfen; ausserdem hat sich seine gesundheitliche Situation seit dem Unfall (langsam) verbessert (vgl. dazu vorne E. 3.2 f.). Es kann jedoch zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass er eine rollstuhlgängige Wohnung benötigt, wie dies auch Gemeinde und Vor­instanz tun.

4.2

Zwar können gesundheitliche Probleme dazu führen, dass einer sozial­hilfebedürftigen Person ein Wohnungswechsel nicht zugemutet werden kann. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass ein Umzug bei gesundheitlichen Beschwerden per se unzumutbar ist (vgl. z.B. VGE 2019/48 vom 17.6.2019 E. 4.2, 2018/292 vom 19.2.2019 E. 4.5). Der Um­stand, dass der Beschwerdeführer eine rollstuhlgängige Wohnung be­nötigt, lässt somit die Anordnung der Gemeinde noch nicht unzumutbar er­scheinen. Vielmehr muss anhand der gesamten Umstände geprüft werden, ob ihm ein Wohnungswechsel in eine günstigere rollstuhlgängige Wohnung zu­mutbar ist (vorne E. 2.2). Zu beachten ist dabei vorab, dass Gemeinde und Vorinstanz der Rollstuhlbedürftigkeit des Beschwerde­führers Rechnung getragen haben, indem sie für die Wohnkosten von den An­sätzen des ELG (Bruttomietzins von maximal Fr. 1'400.--) ausgegangen sind, die wesentlich über den sozialhilferechtlichen Ansätzen liegen (vorne E. 3.4). Die momentanen Mietkosten von brutto Fr. 1'850.-- sind mit Blick hier­auf deutlich zu hoch.

4.3

Es mag zutreffen, dass sich die Wohnungssuche für den Be­schwerde­führer nicht einfach gestaltet (vgl. Eingabe vom 5.9.2019 Ziff. 1 [act. 7]; so auch vorinstanzliche Beschwerde Ziff. 4, in Vorakten RSA). Er ver­mag aber nicht zu belegen, dass er sich ernsthaft um eine günstigere Wohnung bemüht hätte. In seiner Eingabe vom 5. September 2019 (Ziff. 1) er­wähnt er bloss einige wenige Objekte, für die er sich – offenbar bereits einige Zeit zurückliegend – interessiert habe (vgl. auch Journal SD S. 4, Ein­trag vom 9.4.2019, in Vorakten RSA). Es erscheint nicht unrealistisch, in Thun eine rollstuhlgängige Wohnung zu finden, die den EL-Ansätzen ent­spricht. Bei einer Suche in der Internetdatenbank von Immoscout finden sich in Thun jedenfalls mehrere Wohnungen mit Lift, für welche ein Brutto­miet­zins von maximal Fr. 1'400.-- verlangt wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kann sodann selbst ein Wechsel in eine andere Ge­meinde innerhalb der Region nicht als grundsätzlich unzumutbar be­zeichnet werden (vgl. VGE 2011/406 vom 23.8.2012 E. 3.4 mit Hinweis auf BVR 2004 S. 277 E. 3.7; vgl. ferner Guido Wizent, Sozialhilferecht, N. 505). Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in Thun besonders ver­wurzelt wäre; vielmehr lebt er erst wenige Jahre in seiner aktuellen Wohnung; vorher lebte er in … (vorne E. 3.1). Dass er in einer anderen Wohnung in der näheren Umgebung nicht mehr auf die Unter­stützung seiner guten Freundin zählen könnte (vgl. dazu Beschwerde S. 2), bringt er nicht vor.

4.4

Zwar mag die aktuelle Wohnung optimal auf die gesundheitlichen Be­dürfnisse des Beschwerdeführers abgestimmt sein. Auch ist er mit Wohnung und Umgebung bestens vertraut (vgl. vorne E. 3.3). Dies be­deutet aber noch nicht, dass ihm ein Umzug in eine andere Wohnung nicht zu­gemutet werden kann. Im Sozialhilfebudget sind nicht die Kosten für eine optimale Lösung zu veranschlagen. Vielmehr bleibt ein Umzug in eine günstigere Wohnung – wie gesehen – auch zumutbar, wenn damit gewisse Härten verbunden sind und Einbussen der Lebensqualität einhergehen (vorne E. 2.2). Gegen den Umzug selber sprechen hier keine ärztlichen Be­denken. Solches macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend. Wie der Re­gierungsstatthalter richtig erwogen hat, kann der Beschwerdeführer bei einem Umzug organisatorisch und finanziell unterstützt werden (vgl. auch BGer 8C_95/2007 vom 13.8.2007 E. 3.3, 2P.207/2004 vom 7.9.2004 E. 3.3; Guido Wizent, Bedürftigkeit, S. 312; angefochtener Entscheid E. 3.3). Gleiches gilt für die Wohnungssuche. Der Sozialdienst hat dem Be­schwerde­führer bereits in Aussicht gestellt, ihm bei der Wohnungssuche und beim Umzug zu helfen (Journal SD S. 4, Eintrag vom 9.4.2019, in Vor­akten RSA). Der Regierungsstatthalter hat sodann richtigerweise darauf hin­gewiesen, dass dem Beschwerdeführer in einer neuen Wohnung ge­wisse Hilfsmittel (Halterungen, Einstiegshilfen) bereitgestellt und mitunter durch Kostengutsprachen von der Sozialhilfe übernommen werden könnten (an­gefochtener Entscheid E. 3.3).

4.5

Das Vorgehen der Gemeinde erweist sich auch in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig. Der Beschwerdeführer erhält seit Anfang Juni 2018 wirt­schaftliche Unterstützung; die Wohnkosten wurden erst per 1. April 2019 angepasst. Sodann wurde der Beschwerdeführer bereits zu Beginn der wirtschaftlichen Unterstützung darauf hingewiesen, dass seine Miet­kosten zu hoch sind (vorne E. 3.4). Ihm musste klar sein, dass der Mehr­betrag nur vorübergehend übernommen werden kann. Die zuständigen Sozial­arbeiterinnen brachten im schriftlichen Verkehr mit ihm mehrmals und eindeutig zum Ausdruck, dass der bisher berücksichtigte Mietzins auch deut­lich über den EL-Ansätzen liegt (vorne E. 3.4). Der Beschwerdeführer unter­zeichnete zudem mindestens einmal ein Grundlagenbudget, in dem für die Zukunft eine Herabsetzung der Mietkosten auf Fr. 1'400.-- vor­gesehen war, solange er auf den Rollstuhl angewiesen ist (vgl. Grund­lagen­budget 1.2.-31.3.2019 S. 2, in unpag. Akten Gemeinde; vgl. auch Ein­gabe des Beschwerdeführers vom 5.9.2019 Ziff. 2). Vor diesem Hinter­grund erscheint wenig glaubhaft, dass die Gemeinde dem Beschwerde­führer – wie von ihm behauptet (Beschwerde S. 1; Eingabe vom 5.9.2019 Ziff. 2) – telefonisch eine vollständige Anrechnung der Kosten zugesichert hat, solange er auf den Rollstuhl angewiesen sei. Kommt hinzu, dass un­gewiss ist, wie lange der Heilungsprozess noch andauern wird (vorne E. 3.2). In den Akten finden sich keine Anhaltspunkte für eine solche Zu­sicherung. Der Beschwerdeführer gesteht denn vor Verwaltungsgericht selber ein, dass es sich womöglich um ein Missverständnis seinerseits ge­handelt habe (vgl. Eingabe vom 5.9.2019 Ziff. 2). Jedenfalls vermag sich der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht auf eine rechtlich ge­schützte Zusicherung bzw. Vertrauensgrundlage zu berufen, die eine Her­ab­setzung des Mietzinses per 1. April 2019 rechtsfehlerhaft erscheinen liesse (vgl. allgemein zum Schutz des Vertrauens in behördliche Zu­sicherungen Art. 9 BV; BGE 137 I 69 E. 2.5.1; BVR 2013 S. 85 E. 6.1).

4.6

Auch was der Beschwerdeführer weiter vorbringt, lässt den Woh­nungs­wechsel nicht unzumutbar erscheinen: Unbehelflich ist das Ar­gu­ment, er habe «dank» seiner Wohnung und einer guten Freundin einen drei­monatigen «Reha-Aufenthalt» absagen können, der viel mehr Kosten ver­ursacht hätte als die zur Diskussion stehenden überhöhten Miet­kosten (vgl. Beschwerde S. 2; vorne E. 4.1). Dass er den «Reha-Aufenthalt» ab­sagen konnte, ändert nichts am Umstand, dass günstigere, zu­mutbare Wohnungen verfügbar sind, die den gesundheitlichen Bedürf­nissen des Be­schwerde­führers ebenfalls gerecht werden (vgl. vorne E. 4.2-4.4). Es fehlt mit­hin an einem rechtserheblichen Zusammenhang zwischen der Absage des «Reha-Aufenthalts» und der Zumutbarkeit des Wohnungs­wechsels (zu­treffend Beschwerdeantwort Ziff. 5). Es erscheint im Übrigen ohne­hin frag­lich, ob durch die Absage des «Reha-Aufenthalts» tatsächlich Kosten ein­gespart werden konnten, hätte dieser doch möglicherweise den Heilungs­verlauf positiv beeinflusst. Nicht nachvollziehbar ist sodann, wes­halb es dem Beschwerdeführer nur in der aktuellen Wohnung möglich sein sollte, auf externe medizinische Betreuung (namentlich Spitex) zu ver­zichten (vgl. dazu Beschwerde an RSA Ziff. 5, in Vorakten RSA).

4.7

Zusammengefasst kann dem Beschwerdeführer ein Wohnungs­wechsel zugemutet werden.

5.

5.1

Nach dem Erwogenen hat die Vorinstanz die Herabsetzung des an­rechen­baren Bruttomietzinses per 1. April 2019 auf Fr. 1'400.-- zu Recht be­stätigt. Damit hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

5.2

Mit dem Entscheid in der Hauptsache erübrigt es sich, das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung zu beurteilen (vgl. BVR 2012 S. 314 E. 5.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 28 N. 5).

6.

Für das Ver­fahren vor dem Verwaltungsgericht sind ungeachtet des Ver­fahrens­ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG). Ersatzfähige Parteikosten sind im verwaltungsgericht­lichen Ver­fahren keine angefallen (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. 104 VRPG).

Dispositiv

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten ge­sprochen.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegnerin

- Regierungsstatthalteramt Thun

Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundes­gericht, Schweizer­hof­quai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele­genheiten ge­mäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes­gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

VGE 07

Art. 52 Sozialhilfegesetzart. 52 LASocart. 52 Sozialhilfegesetz

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

VGE 2011/406

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

BVR 2019 450

BVR 2019 383

BVR 2016 352

BVR 2013 151

BVR 2007 272

BVR 2004 277

BVR 2007 272

BVR 2004 277

VGE 2018/292

2P.207/2004

VGE 2019/48

VGE 2011/406

BVR 2004 277

8C_95/2007

2P.207/2004

Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Cost.

BGE 137 I 69ATF 137 I 69DTF 137 I 69

BVR 2013 85

BVR 2012 314

Art. 102 VRPGart. 102 LPJAart. 102 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG