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Entscheid

100 2019 247

EinzelrichterIn des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

4. August 2020Deutsch30 min

A.________ (geb. 1955) zog nach der Trennung von seiner Ehefrau im Jahr 2008 von B.________ (Kanton Bern) in den Kanton Wallis. Am 18. Juni 2014 meldete er Wohnsitz in E.________ [Kanton Zug] an. Auf Ersuchen der Gemisch­ten Gemeinde (GG) B.________ stellte die Steuerverwaltung des Kantons Bern mit Verfügung vom 15. September 2017 fest, das Hauptsteuerdomizil von A.________ für das Steuerjahr 2016 befinde sich in B.________, wo er die Nutzniessung an einer Liegenschaft habe. Die hiergegen erhobene Ein­sprache blieb ohne Erfolg (Entscheid vom 28.2.2018).

Source be.ch

100.2019.247U

STN/STS/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 30. Juli 2020

Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Stohner

Gerichtsschreiberin Straub

A.________

vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführer

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern

Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

und

Steuerrekurskommission des Kantons Bern

Nordring 8, 3013 Bern

betreffend Festlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes 2016 (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 18. Juni 2019;

100 18 134)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.07.2020, Nr. 100.2019.247U, Seite 1

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.

A.________ (geb. 1955) zog nach der Trennung von seiner Ehefrau im Jahr 2008 von B.________ (Kanton Bern) in den Kanton Wallis. Am 18. Juni 2014 meldete er Wohnsitz in E.________ [Kanton Zug] an. Auf Ersuchen der Gemisch­ten Gemeinde (GG) B.________ stellte die Steuerverwaltung des Kantons Bern mit Verfügung vom 15. September 2017 fest, das Hauptsteuerdomizil von A.________ für das Steuerjahr 2016 befinde sich in B.________, wo er die Nutzniessung an einer Liegenschaft habe. Die hiergegen erhobene Ein­sprache blieb ohne Erfolg (Entscheid vom 28.2.2018).

B.

Am 29. März 2018 gelangte A.________ an die Steuerrekurs­kommission des Kantons Bern (StRK). Diese wies den Rekurs mit Ent­scheid vom 18. Juni 2019 ab.

C.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 19. Juli 2019 beantragt A.________, der Entscheid der StRK vom 18. Juni 2019 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er im Steuerjahr 2016 seinen steuerrechtlichen Wohn­sitz in E.________ gehabt habe.

Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Vernehmlassung vom 25. Juli 2019 bzw. Beschwerdeantwort vom 6. September 2019 die Ab­weisung der Beschwerde.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde als letzte kantonale Instanz zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuer­gesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Rekursverfahren teilgenommen, ist durch den an­gefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inter­esse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind er­füllt (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG). Auf die Be­schwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten.

1.2

Der Beschwerdeführer beantragt nebst der Aufhebung des an­gefochtenen Entscheids, es sei festzustellen, dass er seinen steuerrecht­lichen Wohnsitz im Jahr 2016 in E.________ gehabt habe. Feststellungsbegehren sind im Verhältnis zu Leistungs- oder Gestaltungs­begehren subsidiär und da­mit nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse der das Fest­stellungs­begehren stellenden Partei mit einem Leistungs- oder Ge­staltungs­begehren nicht gewahrt werden kann (BVR 2018 S. 310 E. 7.3, 2016 S. 273 E. 2.2, 2014 S. 33 E. 1.4; BGE 141 II 113 E. 1.7 S. 123). Das mit dem vorliegenden Feststellungsantrag verfolgte Ziel, die Verneinung der Steuerpflicht im Kanton Bern pro 2016, kann mit der Aufhebung des an­gefochtenen Entscheids erreicht werden. Ein darüber hinausgehendes Inter­esse an der Feststellung der Zuständigkeit des Kantons Zug ist weder er­kennbar noch dargetan. Ausserdem ist es nicht Sache des Verwaltungs­gerichts, über die Steuerhoheit eines anderen Kantons zu befinden. Auf das Feststellungsbegehren ist daher nicht einzutreten.

1.3

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

2.1

Natürliche Personen sind gemäss Art. 4 Abs. 1 StG aufgrund per­sön­licher Zugehörigkeit im Kanton Bern steuerpflichtig, wenn sie hier ihren steuer­rechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben. Steuerrechtlichen Wohn­sitz im Kanton Bern hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Ab­sicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (Art. 4 Abs. 2 StG; vgl. auch Art. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmo­ni­sierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Der steuerrechtliche Wohnsitz liegt mithin am Ort, an dem sich der Mittelpunkt der persönlichen Lebensinteressen der steuer­pflichtigen Person befindet (vgl. BVR 2018 S. 239 E. 2.2; BGE 138 II 300 E. 3.2, 132 I 29 E. 4.1; Oesterhelt/Seiler, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kom­mentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 3 StHG N. 46). Im Verhältnis zu anderen Kantonen ist die bundesgerichtliche Recht­sprechung zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung zu be­achten (Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]).

2.2

Der Mittelpunkt der Lebensinteressen, also der ideelle und mate­rielle Schwerpunkt des Lebens einer Person (BVR 1999 S. 152 E. 2b), be­stimmt sich nach der Gesamtheit der objektiv erkennbaren äusseren Um­stände (nach aussen erkennbare Absicht) und nicht nach den bloss er­klärten Wünschen der steuerpflichtigen Person oder deren gefühlsmässiger Ver­bundenheit mit einem bestimmten Ort (innerer Wille); der steuerrecht­liche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar (BVR 2018 S. 239 E. 2.3; BGE 143 II 233 E. 2.5.2, 138 II 300 E. 3.2). Dem polizeilichen Domizil, an dem die Schriften hinterlegt sind oder die politischen Rechte ausgeübt werden, kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Es handelt sich dabei bloss um ein äusseres Merkmal, das gemeinsam mit dem übrigen Ver­halten der steuerpflichtigen Person ein Indiz für das Steuerdomizil bilden kann (BVR 2018 S. 239 E. 2.3; BGE 132 I 29 E. 4.1). Wenn sich eine Per­son ab­wechslungsweise an zwei Orten aufhält, ist für die Bestimmung des steuer­rechtlichen Wohnsitzes anhand der äusserlich wahrnehmbaren fa­mi­liären, beruflichen, wirtschaftlichen und weiteren rechtserheblichen Lebens­umstände zu ermitteln, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unter­hält (BVR 2001 S. 1 E. 2c; BGE 132 I 29 E. 4.2, BGer 2C_480/2019 vom 12.2.2020 E. 2.2.2). Dies beurteilt sich jeweils aufgrund der Gesamt­heit der Umstände des Einzelfalls (BGE 138 II 300 E. 3.2; BVR 1999 S. 159 E. 2c), wobei die Verhältnisse am Ende der betroffenen Steuerperiode mass­gebend sind (Art. 9 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 4b Abs. 1 StHG).

2.3

Das Hauptsteuerdomizil von unselbständig erwerbstätigen Per­sonen liegt grundsätzlich am Ort, an dem sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der täglichen Erwerbstätigkeit nach­zugehen (BVR 2001 S. 1 E. 2d; BGE 132 I 29 E. 4.2, 125 I 54 E. 2b; BGer 2C_73/2018 vom 3.6.2019 E. 3.2). Eine Ausnahme besteht nach ständiger Rechtsprechung für verheiratete Steuerpflichtige, die regelmässig an den Wochenenden zu ihrer Familie zurückkehren: Die persönlichen und fa­miliären Bindungen zum Aufenthaltsort der Familie können sich als stärker erweisen als diejenigen zum Arbeitsort, sodass die betroffenen Steuer­pflichtigen in der Regel am Aufenthaltsort der Familie zu besteuern sind, selbst wenn sie lediglich die Wochenenden und die Freizeit dort ver­bringen (BVR 1999 S. 364 E. 4b/aa; VGE 2016/220 vom 6.9.2017 E. 2.3 [bestätigt durch BGer 2C_888/2017 vom 27.3.2018]; BGE 132 I 29 E. 4.2, 125 I 54 E. 2b/aa; BGer 2C_533/2018 vom 30.10.2019 E. 2.4 f., 2C_1045/2016 vom 3.8.2017 E. 3.4). Bei alleinstehenden Personen ist das Er­fordernis der regelmässigen Rückkehr an den Wochenenden besonders streng zu handhaben und es ist vermehrt noch als bei verheirateten Per­sonen zu berücksichtigen, ob weitere als nur familiäre Beziehungen für ein Über­gewicht der Bindungen zum einen oder anderen Ort sprechen. Da­durch erhält der Grundsatz, wonach das Hauptsteuerdomizil von Un­selb­ständig­erwerbenden am Arbeitsort liegt, grösseres Gewicht: Trotz all­wöchent­licher Rückkehr an einen Familienort können die Beziehungen zum Arbeits­ort namentlich überwiegen, wenn sich die Betroffenen dort eine Wohnung eingerichtet haben oder dort über einen besonderen Freundes- und Bekanntenkreis verfügen (vgl. BGE 125 I 54 E. 2b/bb; BGer 2C_469/2014 vom 9.12.2014, in StE 2015 A 24.21 Nr. 31 E. 3.2).

2.4

Die Steuerbehörden haben die den Steuerwohnsitz konsti­tuierenden Sachverhaltselemente von Amtes wegen abzuklären und dabei den steuerrechtlichen Wohnsitz als steuerbegründende Tatsache grund­sätz­lich nachzuweisen (Art. 166 Abs. 2 StG; BVR 2018 S. 239 E. 2.5; BGE 140 II 248 E. 3.5, 138 II 300 E. 3.4). Wenn der frühere Wohn­sitz­kanton für ein paar Jahre anerkannt hat, dass sich das Hauptsteuerdomizil in einem anderen Kanton befinde, so kann er zwar auf eine neue Steuer­periode hin die Besteuerungshoheit wieder in Anspruch nehmen, hat aber ge­mäss der oben genannten Grundregel eine massgeblich veränderte Fakten­lage zu seinen Gunsten nachzuweisen. Gelingt ihm dies nicht, bleibt es bei der Domizilzuordnung im anderen Kanton. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die steuerpflichtige Person ihren Mitwirkungspflichten im Rahmen des Zumut­baren nachgekommen ist (BGer 2C_911/2018 vom 17.3.2020 E. 4.2, 2C_533/2018 vom 30.10.2019 E. 2.5.1 f., 2C_170/2012 vom 12.7.2012 E. 3.2; vgl. auch VGE 23210 vom 13.10.2008 E. 3.2 [bestätigt durch BGer 2C_827/2008 vom 16.6.2009 E. 4.1]). Der Unter­suchungs­grundsatz findet seine Grenzen in der Mitwirkungspflicht der Parteien. Die steuer­pflichtige Person hat darum bei der Sachverhaltsermittlung und bei der Beweis­leistung aktiv mitzuwirken, unabhängig davon, ob sie die ob­jek­tive Beweis­last trägt (Art. 166 Abs. 2 StG; Art. 123 und 126 DBG; vgl. auch Art. 20 VRPG; allgemein dazu BVR 2016 S. 65 E. 2.3, 2010 S. 541 E. 4.2.3 [zur Durchsetzungshaft], 2009 S. 415 E. 2.2 [zur Sozialhilfe]; VGE 2014/220 vom 23.9.2016 E. 3.5.2; BGer 2C_597/2017 vom 27.3.2018 E. 3.2 mit Hin­weisen; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 130 N. 7; Zweifel/Hunziker, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 123 DBG N. 6 ff.). Wirkt sie an der Ermittlung steuerbegründender oder -erhöhender Tatsachen nicht gehörig mit, so ist nicht nach der allgemeinen Be­weislast­regel zu Ungunsten der beweisbelasteten Behörde zu ent­scheiden, son­dern sind die beweislos gebliebenen – mithin unabklärbaren und un­gewissen – Tatsachen unter Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten zu würdigen (VGE 2014/220 vom 23.9.2016 E. 3.5.2, 23210 vom 13.10.2008 E. 3.2 [bestätigt durch BGer 2C_827/2008 vom 16.6.2009 E. 4.1]; Zweifel/

Hunziker, a.a.O., Art. 130 DBG N. 16 und 29).

3.

Fraglich und zu prüfen ist, ob sich das Steuerdomizil des Beschwerde­führers für das Jahr 2016 im Kanton Bern befunden hat.

3.1

Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2014 in E.________ angemeldet. Er bringt vor, er lebe dort mit seiner Lebens­gefährtin, mit der er seit Sommer 2016 liiert sei. Die Feststellung, dass sein Hauptsteuerdomizil 2016 im Kan­ton Bern gewesen sei, beruhe auf einer unrichtigen Würdigung des Sach­verhalts und verletze Art. 4 Abs. 1 und 2 StG Mit B.________ verbinde ihn einzig die Tatsache, dass seine Eltern, seine Kinder und ein Teil der Ver­wandten dort bzw. in der Umgebung leben würden, was indes keinen Wohn­sitz begründe. Es bestehe auch keine Absicht des dauernden Ver­bleibens, zumal er die Liegenschaft, an der er die Nutzniessung habe, ledig­lich als Ferienwohnung nutze.

3.2

Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bis zur Trennung von seiner damaligen Ehefrau im Jahr 2008 mit seiner Familie in B.________ lebte. Von dort zog er gemäss eigenen Angaben in den Kanton Wallis und später nach … (FR), bevor er sich im Jahr 2014 in E.________ an­meldete. Die GG B.________ tätigte gemäss eigenen Angaben bereits im Jahr 2011 Abklärungen zum steuerlichen Wohnsitz des Beschwerde­führers, verfolgte die Frage jedoch offenbar nicht weiter. Im Jahr 2015 nahm sie das Dossier wieder auf (vgl. Vorakten StV [act. 3B] pag. 10). Aus den Akten ergibt sich somit zunächst, dass die GG B.________ und mit ihr der Kanton Bern als vormaliger Wohnsitzkanton trotz offenbar bestehender Zweifel bezüglich des Steuerdomizils des Beschwerdeführers das Vor­liegen eines ausserkantonalen Hauptsteuerdomizils während mehrerer Jahre anerkannte. Es liegt folglich grundsätzlich an den Steuerbehörden des Kantons Bern, eine massgeblich veränderte Faktenlage zu ihren Gunsten nachzuweisen, wenn sie die Steuerhoheit erneut in Anspruch nehmen wollen (vgl. vorne E. 2.4).

3.3

Im Rahmen der erneuten Abklärungen wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. September 2015, vom 9. November 2015 sowie einem Mahnschreiben vom 8. Februar 2016 aufgefordert, einen Frage­bogen für Personen mit Wochenaufenthalt im Kanton Bern auszufüllen. Der Be­schwerdeführer nahm am 15. Oktober 2015 und 16. Dezember 2015 zu seiner Wohnsituation Stellung, jedoch ohne den Fragebogen auszufüllen. Das Schreiben vom 8. Februar 2016 blieb unbeantwortet (Vorakten StV pag. 1-8). Am 30. Januar 2017 und am 6. März 2017 forderte die GG B.________ den Beschwerdeführer auf, den Fragebogen für Personen mit Wochen­aufenthalt im Kanton Bern auszufüllen (Vorakten StV pag. 18 bzw. 26). Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung erneut nicht nach. Die Vor­instanz erwog, indem er den Fragebogen nicht ausgefüllt und die dortigen Fragen auch nicht anderweitig beantwortet habe, habe der Be­schwerde­führer seine Mitwirkungspflicht verletzt (angefochtener Entscheid E. 4. und 4.6). In seinem Schreiben vom 15. Oktober 2015 führte der Be­schwerde­führer aus, er habe in B.________ lediglich ein behelfsmässiges Büro («bureau de dépannage») behalten, um seine Enkelkinder so oft wie mög­lich sehen zu können. In der Gemeinde gehe er regelmässigen Frei­zeit­aktivitäten nach, verbringe aber grundsätzlich alle Nächte bei seiner Freundin in C.________ und übernachte nur ausnahmsweise in B.________. Im Schreiben vom 16. Dezember 2015 verwies er auf diese Angaben und fügte an, er habe keinen Wochenaufenthalt in B.________, sondern in der Ge­meinde seiner Freundin. Wenngleich er zur Frage des Wochen­aufenthalts und der Beziehung zur Gemeinde Stellung nahm, zeigte sich der Beschwerdeführer doch insofern unkooperativ, als er den ihm wieder­holt zugestellten Fragebogen nicht ausfüllte und weder zu seinem aktuellen Wohn­sitz oder seiner Erwerbstätigkeit noch zum geltend gemachten Wochen­aufenthalt in C.________ konkrete Angaben machte. Damit hat er seine Mit­wirkungspflicht verletzt. In Bezug auf das Streitgegenstand bildende Steuer­jahr 2016 hat er die Mitwirkung sogar gänzlich verweigert und weder den ihm wiederholt zugestellten Fragebogen ausgefüllt noch anderweitig auf die Schreiben der GG B.________ reagiert. Die beweislos gebliebenen Tat­sachen sind daher im Rahmen einer Wahrscheinlichkeitsprüfung frei zu würdigen (vgl. vorne E. 2.4; angefochtener Entscheid E. 4.7).

4.

Den Akten lassen sich folgende Informationen zur Arbeitstätigkeit und zum Arbeits­ort des Beschwerdeführers entnehmen:

4.1

Im Rahmen der von der GG B.________ im Jahr 2011 durchgeführten Ab­klärungen erklärte der Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 11. De­zember 2011, er sei aufgrund seiner Aktivitäten verpflichtet, im Wallis zu wohnen, verbringe jedoch 70 % der Nächte bei seiner Freundin im Kanton Neuenburg. Bei seinem Sohn in B.________ habe er einen Com­puter, den er regelmässig am Vormittag zum Arbeiten benutze. Die meisten seiner Aktivitäten würden in der Region stattfinden, weshalb es viel prak­tischer sei, bei seinem Sohn ein Büro zu haben. Er übernachte auch spo­radisch in B.________, wenn es für eine Rückkehr nach … oder in den Kanton Neuenburg zu spät geworden sei (vgl. Vorakten StV pag. 9). Im Jahr 2011 arbeitete der Beschwerdeführer also regelmässig von B.________ aus und hatte die meisten beruflichen Aktivitäten in der Region. Zwar gab er ebenfalls an, aus beruflichen Gründen im Kanton Wallis wohnen zu müssen, machte aber nicht geltend, tatsächlich auch dort zu arbeiten.

4.2

Im Rahmen der Abklärungen im Jahr 2015 äusserte sich der Be­schwerde­führer zwar nicht zu seinem Arbeitsort, erklärte jedoch, seine Si­tua­tion habe sich nicht verändert, und erwähnte erneut ein Büro in B.________ («bureau de dépannage»; vgl. Vorakten StV pag. 7). Gemäss den Angaben in der Steuererklärung 2015 des Kantons Zug war er im Jahr 2015 als Angestellter mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % für die D.________ mit Sitz in … (FR) tätig (vgl. Vorakten StV pag. 49). Bei dieser Arbeitgeberin handelt es sich um eine «Société à responsabilité limitée unipersonnelle» (eine GmbH nach französischem Recht mit nur einem Gesellschafter), die von September 2007 bis Februar 2017 im fran­zösischen Handels- und Gesellschaftsregister von … (Registre de Commerce et des Sociétés [R.C.S.] …) eingetragen war. Als (einziger) Ge­schäftsführer der Gesellschaft ist in mehreren französischen Online-Nach­schlagewerken für Handels- und Gesellschaftsregisterinformationen der Beschwerdeführer verzeichnet. Obwohl die Gesellschaft ihren Sitz in Frank­reich hatte, ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit in wesentlichem Umfang in Frankreich verrichtete. Insbesondere deutet der in der Steuererklärung 2015 des Kantons Zug geltend gemachte Pauschal­abzug für Berufsauslagen nicht auf durch einen langen Arbeits­weg bedingte Fahr- oder Übernachtungskosten hin. Da der Beschwerde­führer angab, seine Situation habe sich seit 2011 nicht verändert, und zu­dem beteuerte, er verbringe sämtliche Nächte bei seiner (damaligen) Freundin in C.________, deutet auch nichts darauf hin, dass er von E.________ aus arbeitete. Vielmehr lassen seine Angaben darauf schliessen, dass er im Jahr 2015 weiterhin von seinem Büro in B.________ aus tätig war.

4.3

Für das vorliegend strittige Steuerjahr 2016 fehlen jegliche Angaben zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers. Bei den diesbezüglichen Er­hebungen durch die Veranlagungsbehörden verweigerte er die Mitwirkung, und auch im Rahmen der Rechtsmittelverfahren äusserte er sich nicht zu seinem Arbeitgeber, Arbeitsort oder Einkommen. Der Aufforderung der Steuer­rekurskommission, innert Frist eine allfällige Erwerbstätigkeit mit ent­sprechenden Unterlagen zu belegen, kam er in seiner Stellungnahme im Re­kurs­verfahren vom 25. Juni 2018 mit der Begründung nicht nach, dass er derzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Diese Aussage bezieht sich offen­sichtlich auf die Situation im Juni 2018. Für den anwaltlich vertretenen Be­schwerdeführer konnte indes kein Zweifel daran bestehen, dass sich die Auf­forderung der Steuerrekurskommission auf das strittige Steuerjahr 2016 be­zog. Es liegt der Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer auch im Re­kurs­verfahren nicht willens war, seine Erwerbstätigkeit und sein Ein­kommen im Steuerjahr 2016 offenzulegen. Nachdem davon auszugehen ist, dass er im Jahr 2015 zu 100 % für die D.________ tätig war und vor­wiegend von seinem Büro in B.________ aus arbeitete, scheint es man­gels Hinweisen auf eine Veränderung wahrscheinlich, dass sich dies im Jahr 2016 gleich verhielt. Jedenfalls war die D.________ im Jahr 2016 nach wie vor im Handels- und Gesellschaftsregister von … eingetragen und ergibt sich aus den Registereinträgen kein Wechsel in der Geschäfts­führung. Dass der Beschwerdeführer die Geschäftsführung dennoch vom Firmen­standort in Frankreich ausübte, ist nicht anzunehmen, zumal er in seiner Einsprache vom 13. Oktober 2017 ausführte, im Zeitraum von Juni 2016 bis Oktober 2017 lediglich 39 Nächte in Frankreich verbracht zu haben, auf der anderen Seite aber 28 Übernachtungen in B.________ und der Nachbargemeinde … sowie 104 Übernachtungen im nahe ge­legenen C.________ auflistete (vgl. Vorakten StV pag. 45). Die Würdigung der fest­gestellten Sachverhaltselemente ergibt somit, dass der Beschwerde­führer im strittigen Steuerjahr 2016 wohl nach wie vor für die D.________ arbeitete, wobei es wahrscheinlich scheint, dass er dazu weiterhin sein Büro in B.________ benutzte.

5.

Der Beschwerdeführer bringt vor, seit dem Sommer 2016 in E.________ mit seiner Partnerin zusammenzuwohnen, und beruft sich auf die Rechtsprechung, wo­nach (bei jungen Steuerpflichtigen) ein Konkubinatsverhältnis am Ar­beits­ort stärker zu gewichten sei als eine fortdauernde Bindung an den (elter­lichen) Familienort.

5.1

Ein gefestigtes Konkubinat am Arbeitsort kann in der Tat ein er­heb­liches Indiz für einen dortigen steuerrechtlichen Wohnsitz darstellen (vgl. VGE 2016/220 vom 6.9.2017 E. 2.3; BGer 2C_762/2019 vom 18.11.2019 E. 3.2.5 mit Hinweisen). Hier kann indes für das Jahr 2016 nicht von einem ge­festigten Konkubinat ausgegangen werden: Der Be­schwerdeführer ist ge­mäss eigenen Angaben erst seit Sommer 2016 mit seiner Partnerin liiert (vgl. Vorakten StRK [act. 3A] pag. 54). Ausserdem fällt auf, dass er diese Be­ziehung erstmals in der Stellung­nahme vom 25. Juni 2018 im Verfahren vor der Steuerrekurskommission erwähnte, nachdem die Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung vom 14. Mai 2018 darauf hingewiesen hatte, dass er nie persönliche Beziehungen zur Gemeinde E.________ geltend gemacht habe (vgl. Vorakten StRK pag. 24). Im Rekurs­schreiben vom 29. März 2018 hatte er sich noch auf seine «Lebens­gefährtin in C.________/Kt. BL» berufen, ohne eine Beziehung in E.________ vorzu­bringen (vgl. Vorakten StRK pag. 12; siehe auch vorne E. 3.3). Dies lässt am Wahrheitsgehalt seiner jüngsten An­gaben zweifeln. In diesem Zusammen­hang scheint erwähnenswert, dass seine angebliche Lebens­partnerin in E.________ in ihrem Schreiben vom 14. Juni 2018 ausführte, der Be­schwerdeführer wohne bei ihr in C.________ [Kanton Zug], und von Ein­käufen «für meinen Haushalt» sprach – beides Formulierungen, die nicht auf einen tatsächlich bestehenden, gemeinsamen Haushalt hindeuten (vgl. Vor­akten StRK pag. 51; VGE 2016/220 vom 6.9.2017 E. 3.3). Gegen eine seit Sommer 2016 bestehende Beziehung sprechen auch die eigenen An­gaben des Be­schwerdeführers in der Einsprache vom 13. Oktober 2017: Dort hatte er seine Übernachtungsorte ab Juni 2016 aufgelistet und aus­geführt, er habe insgesamt 157 Nächte in E.________ verbracht. Er präzisierte, dass dies 99 Nächte in seinem alten und 58 Nächte in seinem neuen Do­mi­zil gewesen seien, ohne geltend zu machen, dieses neue Domizil sei eine ge­meinsame Wohnung mit einer neuen Lebenspartnerin. Vielmehr gab er an, 104 Nächte bei seiner Freundin in C.________ verbracht zu haben (vgl. Vor­akten StV pag. 45). Sollte er wie behauptet im Jahr 2016 mit einer neuen Lebens­partnerin zusammen­gezogen sein, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies in der Einsprache im Herbst 2017 erwähnt hätte, wäre darin doch ein wesentliches Indiz für den von ihm behaupteten Lebens­mittel­punkt in E.________ zu sehen. Unklar ist auch der Zeitpunkt, in dem er an die neue Adresse in E.________ gezogen sein will: In seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2018 gab er an, seit Sommer 2016 in einer gemeinsamen Wohnung mit seiner Lebens­gefährtin in E.________ zu wohnen (vgl. Vorakten StRK pag. 52). Das­selbe macht er in der vorliegen­den Beschwerde geltend. Diese Be­hauptung widerspricht indes sowohl seinen Angaben in der Einsprache vom 13. Oktober 2017, wonach er ab Juni 2016 noch 99 Nächte an seinem alten Domizil in E.________ verbracht habe (vgl. Vorakten StV pag. 45), als auch den Angaben der Steuerverwaltung des Kantons Zug. Gemäss deren Aus­kunft vom 10. August 2017 war der Beschwerdeführer von Juni 2014 bis Mitte No­vember 2016 an der …strasse … in E.________ angemeldet, wobei seine Adresse mit der Zustellanweisung c/o … ver­sehen war, dem Namen der Schwester seiner angeblichen neuen Lebens­partnerin, was auf eine Wohnsituation zur Untermiete oder als Gast hin­deutet. Erst ab Mitte November 2016 war er am Wohnsitz der behaupteten Part­nerin an der …strasse … angemeldet (vgl. Vorakten StV pag. 34).

5.2

Es kann dem Beschwerdeführer angesichts dieser Tatsache sowie seiner eigenen widersprüchlichen Angaben nicht geglaubt werden, dass er tat­sächlich im Sommer 2016 mit einer neuen Lebenspartnerin in E.________ zu­sammen­zog. Aus dem im Rekursverfahren eingereichten Schreiben der Post vom 10. November 2017 ergibt sich sodann eine weitere Anschrift am …weg … in E.________, die er offenbar gleichentags auf der Webseite der Post erfasst hatte (vgl. Vorakten StRK pag. 49). Ausserdem ist ein im Jahr 2018 an die angebliche Wohnadresse des Beschwerdeführers und seiner Lebens­partnerin versandtes Dokument seiner Ausgleichskasse akten­kundig, das mit der Zustellanweisung c/o … (also an die Schwester seiner angeblichen Lebenspartnerin) adressiert ist (vgl. Vor­akten StRK pag. 47). Auch diese vom Beschwerdeführer zu den Akten ge­reichten Dokumente lassen den behaupteten gemeinsamen Wohnsitz mit seiner angeblichen Lebenspartnerin in E.________ wenig glaubhaft erscheinen. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erfolgt diesbezüglich keine Klärung, sondern einzig der Hinweis, er müsse sich gegenüber dem Gericht nicht für die Art und Weise seiner privaten Beziehungen rechtfertigen. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht hätte es indes am Beschwerdeführer gelegen, glaub­hafte Angaben zum geltend gemachten Konkubinat und der gemein­samen Wohnung zu machen. Im Übrigen ergeben sich aus der Be­schwerde weitere eklatante Widersprüche, wenn der Beschwerdeführer sich darauf beschränkt, die angebliche Lebenspartnerin in C.________ durch die an­gebliche Lebenspartnerin in E.________ zu ersetzen, wie er dies in Bezug auf die vorgebrachten Übernachtungsorte getan hat: Während es in der Re­kurs­schrift vom 29. März 2018 noch hiess: «Die restlichen 337 Tage des Jahres verbrachte er überwiegend an seinem Wohnort in E.________, bei seiner Lebens­gefährtin in C.________/Kt BL oder bei einem Freund in …/Kt. VS bzw. im Ausland» (Vorakten StRK pag. 12), wird nunmehr behauptet: «Die rest­lichen 337 Tage des Jahres verbrachte er überwiegend an seinem Wohn­ort in E.________ bei seiner Lebensgefährtin Frau … mit welcher er seit Sommer 2016 fest liiert ist und an gemeinsamer Adresse wohnt» (Beschwerde S. 4). Angesichts seiner widersprüchlichen und un­sub­stanziierten Angaben ist nicht davon auszugehen, dass der Be­schwerde­führer im Jahr 2016 tatsächlich mit seiner angeblichen Lebens­partnerin liiert war und das Paar einen gemeinsamen Lebensmittelpunkt in E.________ hatte.

5.3

Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Umstand, dass die Vorinstanz die von ihm angebotene Zeugenaussage seiner Lebenspartnerin (vgl. Art. 19 Abs. 1 Bst. e VRPG) nicht ab­genommen habe. Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundes­verfassung [BV; SR 101]; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 21 ff. VRPG) dient einerseits der Sachaufklärung, ander­seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Ver­fahrens­beteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechts­stellung betreffen. Als solches umfasst es alle Befugnisse, die einer Partei ein­zuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 II 427 E. 3.1). Dazu gehört auch das Recht der Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden (vgl. Art. 158 Abs. 4 StG; Art. 115 DBG; BGE 145 I 167 E. 4.1, 140 I 285 E. 6.3.1, 136 I 265 E. 3.2; BVR 2012 S. 28 E. 2.3.1). Gelangen die Be­hörden in freier, pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, die vor­handenen Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Ent­scheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, können sie in anti­zipierter Beweiswürdigung auf das Erheben weiterer Beweise verzichten (vgl. statt vieler BGE 141 I 60 E. 3.3; BVR 2017 S. 255 E. 5.1; Merkli/

Aeschli­mann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 18 N. 9). – Der Beschwerdeführer hat seine Mitwirkungspflicht verletzt und im ge­samten Verfahren die von ihm erfragten Angaben zu seiner Wohn- und Arbeits­situation verweigert (vgl. vorne E. 3.3). Damit fehlt es seiner Sach­darstellung an einer hinreichenden Substanziierung. Es wäre Sache des Be­schwerdeführers gewesen, seine Vorbringen zu sub­stanziieren und der Be­hörde im Rahmen der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 20 VRPG sach­dienliche Unterlagen einzureichen. Diesen An­forderungen ist er nur un­zureichend nachgekommen. Es reicht nicht aus, anstelle von eigenen sub­stanziierten Angaben als Beweismittel Zeugen­befragungen anzubieten, damit das Gericht bzw. die StRK den Sachverhalt weiter ermittle (vgl. all­gemein dazu BVR 2016 S. 65 E. 2.3, 2014 S. 197 E. 3.1; VGE 2019/43 vom 24.4.2019 E. 5.3.2, 2017/222 vom 28.11.2017 E. 4.1; weiterführend Markus Berger, Sachverhaltsermittlung im ursprüng­lichen Verwaltungs­verfahren und im Verwaltungsprozess, in BVR 2014 S. 550 ff., insb. S. 564 ff., Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 140 N. 54 ff.; Hunziker/Mayer-Knobel, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schwei­zerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 140 DBG N. 43 f.). An­gesichts der fehlenden Bereitschaft des Beschwerdeführers, selbst etwas Ge­eignetes zur Klärung der offensichtlichen Widersprüche beizu­tragen, war die Vorinstanz nicht gehalten, die von ihm genannte Person zu be­fragen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Da sich der Be­schwerdeführer mit der Begründung, er müsse sich hierfür nicht recht­fertigen, auch gegenüber dem Gericht weigert, seine privaten Be­ziehungen zu erläutern und die vorinstanzlich festgestellten Widersprüche auf­zu­klären, ist im vorliegenden Verfahren ebenfalls von einer Befragung seiner an­geblichen Lebenspartnerin abzusehen. Der entsprechende Be­weisantrag wird abgewiesen.

6.

6.1

Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer auch privat nach wie vor mit der GG B.________ verbunden ist: Er hat die Nutzniessung an der Liegen­schaft B.________ Gbbl. Nr. 1________. Diese hatte seinen Eltern gehört und stand von 1996 bis 2001 in seinem Eigentum. Mit Kaufvertrag vom 10. Ok­to­ber 2006 erwarben die Kinder des Beschwerdeführers das Grund­stück und räumten ihm gleichzeitig die Nutzniessung daran ein. Die Drei­zimmer­wohnung im Erdgeschoss wurde offenbar bis 2015 vom Vater des Be­schwerde­führers bewohnt und wird nun an eine Drittperson vermietet. Die zweite Wohnung mit fünf Zimmern steht dem Beschwerdeführer zur Ver­fügung und wird gemäss seinen Angaben von der Familie für wöchent­liche Treffen sowie von einer Tante als Ferienwohnung genutzt. In B.________ leben eine Tochter des Beschwerdeführers mit ihren beiden Kindern (in un­mittel­barer Nachbarschaft am Chemin … …; vgl. Vorakten StV pag. 61), der Vater des Beschwerdeführers sowie weitere Verwandte. Seine beiden anderen Kinder leben gemäss den unbestrittenen vor­instanz­lichen Feststellungen im nahen …. Aufgrund dieser Um­stände ist da­von auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor eine enge Be­ziehung zu B.________ pflegt, zumal er dort auch gemäss eigenen Angaben regel­mässig Zeit mit seinen Kindern und Enkelkindern verbringt. In seinem Schreiben vom 15. Oktober 2015 gab er ausserdem an, in B.________ regel­mässigen Freizeitaktivitäten nachzugehen (vgl. Vorakten StV pag. 7). In der Ein­sprache vom 13. Oktober 2017 führte er allerdings aus, er habe es in An­betracht der «Situation» vorgezogen, diese Aktivitäten in den Folge­jahren in gastfreundlichere Gemeinden zu verlegen (vgl. Vorakten StV pag. 45).

6.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Wohnung im ersten Stock seiner Nutzniessungsliegenschaft werde als Ferienwohnung genutzt und stehe der Familie, Verwandten und Freunden zur Verfügung. Insbesondere seine Tante, die in den USA wohne, nutze die Wohnung während sechs Wochen im Jahr als Feriendomizil (Beschwerde S. 4). In der Einsprache vom 13. Oktober 2017 führte er zudem aus, er treffe sich dort fast jedes Wochen­ende mit seiner Familie zu einem Familienessen (vgl. Vorakten StV pag. 45). Eine Wohnung mit fünf Zimmern scheint für die genannten Zwecke sehr grosszügig, umso mehr als eine Tochter des Beschwerde­führers mit ihrer Familie im Nachbarhaus wohnt und die wöchentlichen Familien­essen vermutlich ebensogut dort oder bei den anderen Kindern in … stattfinden könnten. Zumindest aus wirtschaftlicher Sicht macht es zu­dem wenig Sinn, die Wohnung die meiste Zeit des Jahres unbewohnt zu lassen bzw. lediglich einen Raum als behelfsmässiges Büro zu nutzen (vgl. hier­zu vorne E. 4). Die naheliegende Vermutung, dass der Beschwerde­führer die Wohnung nicht nur sporadisch nutzt, wird durch den von der GG B.________ errechneten jährlichen Wasserverbrauch der Liegenschaft B.________ Gbbl. Nr. 1________ von 181 m3 im Jahr 2016 erhärtet. Ausgehend von einem durchschnittlichen jährlichen Wasserverbrauch von 60 m3 pro Kopf ge­langte die Steuerverwaltung zum Schluss, dass im Jahr 2016 min­destens zwei Personen dort gewohnt haben müssen. Der Beschwerde­führer entgegnet, da die Wohnung als Ferienwohnung genutzt werde, sei der festgestellte Wasserverbrauch nicht unüblich. Ausserdem habe sich der Ver­brauch im Vergleich zu den Vorjahren nicht verändert. Dieser Argumen­tation kann nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass der Wasser­verbrauch in den Jahren zuvor zumeist ähnlich hoch war. Lediglich in den Jahren 2014 und 2015 war der Verbrauch mit 125 m3 bzw. 116 m3 merklich tiefer, wobei sich der tiefste Wert im Jahr 2015 damit erklären lässt, dass die Wohnung im Parterre nach dem Auszug des Vaters des Beschwerde­führers im März 2015 bis zum Einzug des neuen Mieters Anfang Juli 2015 leer stand. Der Beschwerdeführer verkennt indes, dass auch der Wasser­verbrauch in den Vorjahren auf seine eigene Anwesenheit in der Gemeinde hin­deuten könnte, nachdem bereits im Jahr 2011 seitens der Gemeinde der Ver­dacht bestand, er halte sich mehrheitlich dort auf. Dass die Zahlen keine wesentliche Änderung im Jahr 2016 aufzeigen, ist deshalb vorliegend nicht von Bedeutung. Der Wasserverbrauch weist klar darauf hin, dass mehrere Personen permanent in der Liegenschaft wohnten. Er lässt sich jeden­falls mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten wöchentlichen Fa­mi­lien­essen und den Ferienaufenthalten seiner Tante von sechs Wochen pro Jahr nicht erklären.

7.

7.1

Zusammenfassend weist der Beschwerdeführer zahlreiche Bezugs­punkte zur GG B.________ auf. Es ist davon auszugehen, dass er im Jahr 2016 mehrheitlich von seinem Büro in B.________ aus arbeitete. Ausserdem steht ihm dort eine Wohnung mit fünf Zimmern zur Verfügung, seine Tochter wohnt mit ihrer Familie im Nachbarhaus und weitere Familien­angehörige leben in der nahen Umgebung. Die Angaben des Beschwerde­führers zu seinem angeblichen Lebensmittelpunkt in E.________ dagegen sind unsubstanziiert und widersprüchlich, und es ist nicht glaubhaft, dass der Be­schwerde­führer im Jahr 2016 an einer der wechselnden Adressen tat­säch­lich einen gemeinsamen Haushalt mit seiner angeblichen Lebens­partnerin führte. Die Beziehung zu seinen Kindern und Enkelkindern, seinem Vater und weiteren Verwandten sowie die Nutzniessung an einer Liegen­schaft, in der ihm eine Wohnung jederzeit zur Verfügung steht und von wo aus er seiner Arbeit nachging, sind klare Hinweise für einen Lebens­mittelpunkt in B.________. Zudem lässt der Wasserverbrauch der Liegen­schaft B.________ Gbbl. Nr. 1________ darauf schliessen, dass dort im Jahr 2016 mehr als eine Person lebte, was ebenfalls dafür spricht, dass der Be­schwerde­führer tat­säch­lich seinen Lebensmittelpunkt dort hatte.

7.2

Die StRK hat nach dem Gesagten zu Recht geschlossen, der steuer­rechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers habe sich im massgeb­lichen Steuerjahr 2016 in der GG B.________ befunden. Die Beschwerde er­weist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

8.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten­pflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG).

Dispositiv

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3ʹ500.‒, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegnerin

- Steuerrekurskommission des Kantons Bern

- Eidgenössische Steuerverwaltung

und mitzuteilen:

- Gemischte Gemeinde B.________

Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundes­gericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­des­ge­richt (BGG; SR 173.110) geführt werden.

VGE 30

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG

Art. 76 VRPGart. 76 LPJAart. 76 VRPG

Art. 77 VRPGart. 77 LPJAart. 77 VRPG

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 201 StGart. 201 LIart. 201 StG

Art. 201 StGart. 201 LTart. 201 LTB

Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG

Art. 151 StGart. 151 LTart. 151 LTB

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

BVR 2018 310

BVR 2016 273

BVR 2014 33

BGE 141 II 113ATF 141 II 113DTF 141 II 113

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 4 StGart. 4 LIart. 4 StG

Art. 4 StGart. 4 LTart. 4 LTB

Art. 4 StGart. 4 LIart. 4 StG

Art. 4 StGart. 4 LTart. 4 LTB

BVR 2018 239

BGE 138 II 300ATF 138 II 300DTF 138 II 300

BGE 132 I 29ATF 132 I 29DTF 132 I 29

Art. 3 StHGart. 3 LHIDart. 3 LAID

BVR 1999 152

BVR 2018 239

BGE 143 II 233ATF 143 II 233DTF 143 II 233

BGE 138 II 300ATF 138 II 300DTF 138 II 300

BVR 2018 239

BGE 132 I 29ATF 132 I 29DTF 132 I 29

BVR 2001 1

BGE 132 I 29ATF 132 I 29DTF 132 I 29

2C_480/2019

BGE 138 II 300ATF 138 II 300DTF 138 II 300

BVR 1999 159

Art. 9 StGart. 9 LIart. 9 StG

Art. 9 StGart. 9 LTart. 9 LTB

Art. 4b StHGart. 4b LHIDart. 4b LAID

BVR 2001 1

BGE 132 I 29ATF 132 I 29DTF 132 I 29

BGE 125 I 54ATF 125 I 54DTF 125 I 54

2C_73/2018

BVR 1999 364

VGE 2016/220

2C_888/2017

BGE 132 I 29ATF 132 I 29DTF 132 I 29

BGE 125 I 54ATF 125 I 54DTF 125 I 54

2C_533/2018

2C_1045/2016

BGE 125 I 54ATF 125 I 54DTF 125 I 54

2C_469/2014

Art. 166 StGart. 166 LIart. 166 StG

Art. 166 StGart. 166 LTart. 166 LTB

BVR 2018 239

BGE 140 II 248ATF 140 II 248DTF 140 II 248

BGE 138 II 300ATF 138 II 300DTF 138 II 300

2C_911/2018

2C_533/2018

2C_170/2012

VGE 23210

2C_827/2008

Art. 166 StGart. 166 LIart. 166 StG

Art. 166 StGart. 166 LTart. 166 LTB

Art. 123 DBGart. 123 LIFDart. 123 LIFD

Art. 126 DBGart. 126 LIFDart. 126 LIFD

Art. 20 VRPGart. 20 LPJAart. 20 VRPG

BVR 2016 65

BVR 2010 541

BVR 2009 415

VGE 2014/220

2C_597/2017

Art. 123 DBGart. 123 LIFDart. 123 LIFD

VGE 2014/220

2C_827/2008

Art. 130 DBGart. 130 LIFDart. 130 LIFD

Art. 4 StGart. 4 LIart. 4 StG

Art. 4 StGart. 4 LTart. 4 LTB

VGE 2016/220

2C_762/2019

VGE 2016/220

Art. 19 VRPGart. 19 LPJAart. 19 VRPG

Art. 26 KVart. 26 ConstCart. 26 KV

Art. 21 VRPGart. 21 LPJAart. 21 VRPG

BGE 144 II 427ATF 144 II 427DTF 144 II 427

Art. 158 StGart. 158 LIart. 158 StG

Art. 158 StGart. 158 LTart. 158 LTB

Art. 115 DBGart. 115 LIFDart. 115 LIFD

BGE 145 I 167ATF 145 I 167DTF 145 I 167

BGE 140 I 285ATF 140 I 285DTF 140 I 285

BGE 136 I 265ATF 136 I 265DTF 136 I 265

BVR 2012 28

BGE 141 I 60ATF 141 I 60DTF 141 I 60

BVR 2017 255

Art. 20 VRPGart. 20 LPJAart. 20 VRPG

BVR 2016 65

BVR 2014 197

VGE 2019/43

BVR 2014 550

Art. 140 DBGart. 140 LIFDart. 140 LIFD

Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG

Art. 151 StGart. 151 LTart. 151 LTB

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG

Art. 151 StGart. 151 LTart. 151 LTB

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG