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Entscheid

100 2019 250

Regierungsstatthalteramt (RSA)

23. April 2020Deutsch13 min

A.________ beantragte eine (kostenlose) Fristverlängerung für die Ein­reichung seiner Steuererklärung für das Jahr 2016 bis am 15. September 2017. Diesem Antrag entsprach die Steuerverwaltung des Kantons Bern. Da A.________ die Frist ungenutzt hatte verstreichen lassen und auch nicht um eine weitere (kostenpflichtige) Fristverlängerung ersucht hatte, forderte ihn die Steuerverwaltung mit Mahnung vom 10. Oktober 2017 auf, die Steuererklärung innert 30 Tagen einzureichen. Gleichzeitig teilte sie ihm mit, dass eine Mahngebühr von Fr. 60.-- erhoben werde, die in seiner Schluss­abrechnung belastet werde. Am 5. November 2017 gab A.________ in TaxMe-Online die Steuererklärung frei und die unterschriebene Frei­gabequittung ging am 8. November 2017 bei der Steuerverwaltung ein. Mit Verfügungen vom 10. Januar 2018 veranlagte die Steuerverwaltung A.________ für das Jahr 2016 sowohl bei den Kantons- und Gemeinde­steuern als auch bei der direkten Bundessteuer auf ein steuerbares Ein­kommen und Vermögen von je Fr. 0.--. Zugleich auferlegte sie A.________ wie angekündigt eine Mahngebühr von Fr. 60.--. Dagegen erhob A.________ am 6. Februar 2018 Einsprache, welche die Steuer­verwaltung mit Einspracheentscheid vom 22. Mai 2018 abwies.

Source be.ch

100.2019.250U

STN/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 31. März 2020

Verwaltungsrichter Stohner

Gerichtsschreiberin Imfeld

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern

Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

und

Steuerrekurskommission des Kantons Bern

Nordring 8, 3013 Bern

betreffend Mahngebühr im Veranlagungsverfahren 2016 (Entscheid der Steuer­rekurs­kommission des Kantons Bern vom 18. Juni 2019;

100 18 278)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2020, Nr. 100.2019.250U, Seite 1

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.

A.________ beantragte eine (kostenlose) Fristverlängerung für die Ein­reichung seiner Steuererklärung für das Jahr 2016 bis am 15. September 2017. Diesem Antrag entsprach die Steuerverwaltung des Kantons Bern. Da A.________ die Frist ungenutzt hatte verstreichen lassen und auch nicht um eine weitere (kostenpflichtige) Fristverlängerung ersucht hatte, forderte ihn die Steuerverwaltung mit Mahnung vom 10. Oktober 2017 auf, die Steuererklärung innert 30 Tagen einzureichen. Gleichzeitig teilte sie ihm mit, dass eine Mahngebühr von Fr. 60.-- erhoben werde, die in seiner Schluss­abrechnung belastet werde. Am 5. November 2017 gab A.________ in TaxMe-Online die Steuererklärung frei und die unterschriebene Frei­gabequittung ging am 8. November 2017 bei der Steuerverwaltung ein. Mit Verfügungen vom 10. Januar 2018 veranlagte die Steuerverwaltung A.________ für das Jahr 2016 sowohl bei den Kantons- und Gemeinde­steuern als auch bei der direkten Bundessteuer auf ein steuerbares Ein­kommen und Vermögen von je Fr. 0.--. Zugleich auferlegte sie A.________ wie angekündigt eine Mahngebühr von Fr. 60.--. Dagegen erhob A.________ am 6. Februar 2018 Einsprache, welche die Steuer­verwaltung mit Einspracheentscheid vom 22. Mai 2018 abwies.

B.

Gegen den Einspracheentscheid reichte A.________ am 18. Juni 2018 Re­kurs bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK) ein. Des Weiteren ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Zwischen­verfügung vom 18. September 2018 wies die StRK ein von A.________ gegen die Vizepräsidentin der StRK gestelltes Ablehungsbegehren ab, was vom Verwaltungsgericht (VGE 2018/353 vom 8.1.2019) und vom Bundes­gericht bestätigt wurde (BGer 2C_157/2019 vom 12.3.2019). Mit Entscheid vom 18. Juni 2019 wies die StRK den Rekurs von A.________ ab, soweit sie darauf eintrat. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies sie wegen Aussichtslosigkeit ab.

C.

Dagegen hat A.________ am 22. Juli 2019 Verwaltungsge­richts­beschwerde erhoben mit dem Hauptantrag auf Aufhebung des an­gefochtenen Entscheids. Eventuell beantragt er insbesondere, es sei fest­zustellen, dass der Einspracheentscheid an einem Formmangel leide (fehlende Unterschrift). Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Ver­nehmlassung vom 7. August 2019 bzw. Beschwerdeantwort vom 15. Au­gust 2019 je die Abwei­sung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 28. Sep­tember 2019 hat sich der Beschwerdeführer nochmals zur Sache ge­äussert und weitere Rechtsbegehren gestellt. Namentlich beantragt er, es sei die Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Gebühr festzustellen.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Der Beschwerdeführer hat am vor­instanz­lichen Rekursverfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Ent­scheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be­schwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.

1.2

Der Beschwerdeführer beantragt nebst der Aufhebung des Ent­scheids der StRK auch die Aufhebung des Einspracheentscheids der Steuer­verwaltung. Damit verkennt er, dass bereits seinem Rekurs an die StRK voller Devolutiveffekt zugekommen ist und der Ent­scheid der Vor­instanz an die Stelle des Einspracheentscheids der Steuer­verwaltung ge­treten ist. Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Ver­waltungsgericht kann allein der Rechtsmittelentscheid der StRK bilden (BVR 2010 S. 411 E. 1.4; BGE 129 II 438 E. 1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7 f. und Art. 72 N. 13). Auf die Be­schwerde ist deshalb nicht einzu­treten, soweit sie sich gegen den Ein­sprache­entscheid der Steuer­verwal­tung richtet.

1.3

Feststellungsbegehren sind gegenüber Leistungs- oder Ge­stal­tungs­begehren subsidiär und damit nur zulässig, wenn das schutz­würdige Inter­esse der das Feststellungsbegehren stellenden Partei mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren nicht gewahrt werden kann (BVR 2018 S. 310 E. 7.3, 2016 S. 273 E. 2.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 20). Wird dem Antrag des Beschwerdeführers auf Auf­hebung des angefochtenen Entscheids entsprochen, ist er von der Be­zahlung der Mahngebühr von Fr. 60.-- befreit. Ein darüber hinausgehendes be­sonderes Feststellungsinteresse ist nicht ersichtlich und wird vom Be­schwerde­führer auch nicht dargetan. Auf die betreffenden Feststellungs­begehren (vorne Bst. C) ist nicht einzutreten.

1.4

Der Streitwert erreicht den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb der vorliegende Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge­richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

1.5

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

2.1

Der Beschwerdeführer rügt, der Einspracheentscheid der Steuer­verwaltung vom 22. Mai 2018 sei nicht unterschrieben. Ein Einsprache­entscheid sei keine Massenverfügung und die Unterschrift sei Gültigkeits­erfordernis.

2.2

Veranlagungsverfügungen und Einspracheentscheide werden der steuer­pflichtigen Person schriftlich eröffnet (Art. 159 Abs. 1 StG). Zur Schrift­lichkeit gehört grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift. Bei Ver­fügungen und Entscheiden, die im Rahmen der Massenverwaltung ergehen, ist die Unterschrift jedoch entbehrlich (Art. 151 StG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 Bst. g VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 52 N. 20; Peter Locher, Kommentar zum DBG, III. Teil, 2015, Art. 116 N. 45). Als Massen­verfügungen gelten auch Einspracheentscheide (VGE 2017/334/335 vom 8.8.2018 E. 3.4, 2017/191/192 vom 25.4.2018 E. 2.2 f.; auf eine gegen den letztgenannten Entscheid erhobene Be­schwerde trat das Bundesgericht nicht ein [BGer 2C_453/2018 vom 24.5.2018]). Die Unter­schrift stellt bei Einspracheentscheiden mithin kein Gültigkeits­erfordernis dar. Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, dass die fehlende Unterschrift die Gültigkeit des Einspracheentscheids vom 22. Mai 2018 nicht hindert.

3.

3.1

Der Beschwerdeführer beanstandet die Mahngebühr von Fr. 60.--, die ihm wegen Nichteinreichens der Steuererklärung innerhalb der ge­währten Fristerstreckung auferlegt worden ist. Konkret rügt er eine Ver­letzung des Kostendeckungsprinzips.

3.2

Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Steuer­erklärung 2016 nicht innert der bis zum 15. September 2017 erstreckten Frist eingereicht hat. Dementsprechend hat er sich ab dem 16. September 2017 in Verzug befunden, weshalb die Steuerverwaltung ihn ab diesem Zeit­punkt hat mahnen dürfen (vgl. Mahnung vom 10.10.2017, Vor­akten StV [act. 4B] pag. 14).

3.3

Rechtsgrundlage für die streitige Mahngebühr von Fr. 60.-- bildet die Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantons­verwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). Die GebV stützt sich ihrerseits auf das Gesetz vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG; BSG 620.0). Dieses Gesetz regelt die Grund­sätze der Gebührenerhebung (Art. 1 Bst. d FLG i.V.m. Art. 66 FLG) und legt die Ausnahmen davon fest (Art. 67 FLG). Es enthält die Grund­sätze der Gebührentarife (Art. 68 FLG) und deren Bemessung (Art. 69 ff. FLG). Diese Grundsätze werden in der GebV konkretisiert. Die in der GebV und ihren Anhängen aufgeführten Dienstleistungen sind gebührenpflichtig (Art. 2 Abs. 1 GebV). Die Gebühren sollen alle Kosten decken, die dem Kanton durch die betreffende Leistung entstehen (Art. 2a Abs. 1 GebV). Die Gebühren werden grundsätzlich nach Taxpunkten festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 GebV), wobei der Wert des Taxpunkts einen Franken beträgt (Art. 4 Abs. 2 GebV). Gemäss Anhang 6 Ziff. 2.6 GebV (Gebührentarif der Finanz­direktion) wird für «Mahnungen für noch nicht eingereichte Steuer­erklärungen» eine Gebühr von Fr. 60.-- erhoben (60 Taxpunkte). Diese Mahn­gebühr entspricht dem Gebührenrahmen von Fr. 20.-- bis Fr. 80.-- ge­mäss Art. 36 GebV i.V.m. Art. 4 GebV. Damit besteht eine dem Legalitäts­prinzip im Bereich der Kausalabgaben genügende kantonale Rechts­grund­lage (vgl. BGer 1C_78/2012 vom 10.10.2012 E. 6.2).

3.4

Die Gebühr ist das Entgelt für eine bestimmte, von der abgabe­pflichtigen Person veranlasste Amtshandlung. Sie soll Kosten, welche dem Ge­meinwesen durch die Amtshandlung entstanden sind, ganz oder teil­weise decken (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 2764). Entsprechend sind Verwaltungsgebühren ge­schuldet, wenn eine Person durch ihr Verhalten eine Amtshandlung ver­anlasst oder ver­ursacht hat. Nach dem Kostendeckungsprinzip, welches auch bei Ver­waltungs­gebühren greift, soll der Gesamtertrag der erhobenen Ab­gaben die Gesamtkosten des Gemeinwesens für den betreffenden Ver­waltungs­zweig nicht oder höchstens geringfügig übersteigen; bei Ver­waltungs­gebühren sind der beanspruchte Personal- und Materialaufwand mass­geb­lich (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 58 N. 13 und 16; BGE 132 II 47 E. 4.1). Das Äquivalenz­prinzip ver­langt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Miss­verhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen darf und sich in ver­nünftigen Grenzen bewegen muss (BGE 132 II 47 E. 4.1). Das Äquivalenz­prinzip erscheint als «gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnis­mässig­keitsgrundsatzes» (BGE 126 I 180 E. 3a/bb). Im Unter­schied zum Kosten­deckungsprinzip bezieht es sich somit nicht auf die Ge­samtheit der Er­träge und Kosten in einem bestimmten Verwaltungszweig, sondern immer nur auf das Verhältnis von Abgabe und Leistung im kon­kreten Fall (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 58 N. 19). Der Wert der staatlichen Leistung bemisst sich entweder nach dem Nutzen, den sie der pflichtigen Per­son einträgt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten In­an­spruch­nahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Ver­waltungs­zweigs. Das Prinzip verlangt nicht, dass Gebühren in jedem Einzel­fall exakt dem Verwaltungsaufwand entsprechen. Schematische, auf Wahr­scheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Be­messungs­massstäbe widersprechen dem Äquivalenzprinzip daher grund­sätzlich nicht. Solche Schematisierungen dürfen aber nicht zu sachlich un­haltbaren oder rechtsungleichen Ergebnissen führen (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 58 N. 20 f.).

3.5

Die Vorinstanz hat erwogen, es sei notorisch, dass in der öffent­lichen Verwaltung der Aufwand (u.a. Personal- und Informatikaufwand) den Er­trag deutlich übersteige, weshalb die Ansätze der GebV längst nicht kosten­deckend seien bzw. das Kostendeckungsprinzip vom Verordnungs­geber ohnehin berücksichtigt worden sei. Von weiteren Beweis­mass­nahmen könne abgesehen werden. Die Beweisanträge des Be­schwerde­führers, die StRK habe einen entsprechenden Amtsbericht der zuständigen Stelle einzuholen oder selbst eine Schätzung der mit Mahn­gebühren er­zielten Erträge der Steuerverwaltung vorzunehmen, seien ab­zuweisen. Nicht verletzt sei auch das Äquivalenzprinzip. Der abzugeltende Ver­waltungs­aufwand umfasse die Feststellung des Nichteingangs der Steuer­erklärung, die Überwachung der Verspätung, das Ausstellen der Mahnung, den Versand, die Geschäftskontrolle sowie die Überwachung der Mahn­gebühr (BGer 2P.89/2001 vom 10.7.2001 E. 2c). Zwar sei das Mahn­wesen der Steuerverwaltung heute weitergehend EDV-unterstützt als zur Zeit des zitierten Bundesgerichtsentscheids 2P.89/2001 vom 10. Juli 2001. Dies be­deute aber in keiner Weise, dass Mahnungen vollautomatisch ge­neriert und ver­sandt würden. Weiterhin sei damit auch immer ein gewisser Arbeits- bzw. Kontroll- und Bearbeitungsaufwand verbunden. So müsse die Er­stellung und der Versand einer Mahnung von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter ausgelöst werden. Die Fristenkontrolle beim Mahnwesen könne ebenfalls nicht ausschliesslich EDV-Programmen überlassen werden. Eine Mahngebühr von Fr. 60.-- sei keinesfalls unangemessen hoch (angefochtener Entscheid E. 3.5).

3.6

Im von der Vorinstanz zitierten Entscheid 2P.89/2001 vom 10. Juli 2001 hatte sich das Bundesgericht mit einer mit der bernischen Regelung im Wesentlichen übereinstimmenden solothurnischen Verordnungs­bestimmung zu befassen, wonach bei nicht ordnungs- bzw. fristgemässer Ein­reichung der Steuererklärung eine Mahngebühr von Fr. 50.-- erhoben wird. Das Bundesgericht folgerte, die «administrativen Vorgänge [seien] doch mit einem entsprechenden Zeitaufwand verbunden, für welchen die vor­liegend erhobene Gebühr von Fr. 50.-- (pro Mahnung) nicht übersetzt er­scheint, und zwar weder unter dem Gesichtswinkel des Kosten­deckungs­prinzips noch aus jenem des Äquivalenzprinzips» (E. 2c). Wie die Vor­instanz zutreffend erwogen hat, gilt dieser Schluss auch heute noch trotz weiter­gehender EDV-Unterstützung. Die Höhe der Mahngebühr für noch nicht eingereichte Steuererklärungen ist im Kanton Bern letztmals im Jahr 2011 angepasst und von Fr. 50.-- auf Fr. 60.-- angehoben worden, wobei die Grundsätze des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips aus­drücklich be­rücksichtigt worden sind (vgl. Vortrag der Finanzdirektion an den Re­gierungs­rat zur Teilrevision der GebV, S. 3 f., einsehbar unter: <www.rr.be.ch>, Ru­briken «Sitzungen Regierungs­rat/2011/Re­gierungs­sitzung vom 9.11.2011/Finanzdirektion [FIN] – Einzel­geschäfte/

2011.RRGR.1442/Vor­trag»). Vor diesem Hintergrund konnte die Vorinstanz die Beweisanträge des Beschwerdeführers in zulässiger anti­zipierter Be­weis­würdigung abweisen (statt vieler BGE 144 II 427 E. 3.1.3; BVR 2018 S. 206 E. 4.5). Sodann hat die Vorinstanz das Gesuch des Be­schwerde­führers um unentgeltliche Rechtspflege mit Blick auf die klare Rechtslage zu Recht wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen.

3.7

Soweit der Beschwerdeführer ferner sinngemäss eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots behauptet, da «Mahntypen» unterschiedlich behandelt würden, ist sein Vorbringen nicht stichhaltig. Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleich­heit ungleich zu behandeln ist. Die Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn zwei Sach­verhalte, die miteinander verglichen werden können, ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt werden (vgl. BGE 141 I 153 E. 5.1). Im zu be­urteilenden Fall ist keine Ungleichbehandlung erkennbar. Gemäss An­hang 6 Ziff. 2.10 GebV (Gebührentarif der Finanzdirektion) werden für «Mahnungen im Inkassoverfahren» gleich wie für «Mahnungen für noch nicht eingereichte Steuererklärungen» 60 Taxpunkte veranschlagt; andere «Mahn­typen» sind im Gebührentarif nicht aufgeführt. Von gebühren­pflichtigen Mahnungen zu unterscheiden sind (kostenlose) Zahlungs­erinnerungen (vgl. Zahlungserinnerung der StV vom 28.7.2018, Vor­akten StRK [act. 4A] pag. 64).

3.8

Die weiteren Ausführungen und Hinweise des Beschwerdeführers ver­mögen am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern. Die Be­schwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit dar­auf einzutreten ist.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten­pflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG).

Dispositiv

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1ʹ500.--, werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Steuerverwaltung des Kantons Bern

- Steuerrekurskommission des Kantons Bern

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundes­gericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­des­ge­richt (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Hinweis: Bezüglich einer allfälligen Verlängerung der oben erwähnten Frist siehe auch die Verordnung des Schweizerischen Bundesrats vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19 [SR 173.110.4]).

VGE 31

VGE 2018/353

2C_157/2019

Art. 201 StGart. 201 LIart. 201 StG

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 201 StGart. 201 LIart. 201 StG

BVR 2010 411

BGE 129 II 438ATF 129 II 438DTF 129 II 438

BVR 2018 310

BVR 2016 273

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 159 StGart. 159 LIart. 159 StG

Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG

Art. 52 VRPGart. 52 LPJAart. 52 VRPG

VGE 2017/334/335

2C_453/2018

Art. 1 FLGart. 1 LFAart. 1 LAF

Art. 66 FLGart. 66 LFAart. 66 LAF

Art. 67 FLGart. 67 LFAart. 67 LAF

Art. 68 FLGart. 68 LFAart. 68 LAF

Art. 69 FLGart. 69 LFAart. 69 LAF

1C_78/2012

BGE 132 II 47ATF 132 II 47DTF 132 II 47

BGE 132 II 47ATF 132 II 47DTF 132 II 47

BGE 126 I 180ATF 126 I 180DTF 126 I 180

2P.89/2001

2P.89/2001

2P.89/2001

BGE 144 II 427ATF 144 II 427DTF 144 II 427

BVR 2018 206

BGE 141 I 153ATF 141 I 153DTF 141 I 153

Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG