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Entscheid

100 2019 256

Einspracheentscheid vom 19. August 2019

5. Februar 2020Deutsch18 min

Die Steuerverwaltung des Kantons Bern veranlagte A.________ für die Steuerjahre 2003-2007 mit Verfügungen vom 22. Mai 2018 nach Er­messen, weil dieser trotz Mahnung keine Steuererklärungen eingereicht hatte. Dabei setzte sie das steuerbare Einkommen jeweils auf Fr. 80'000.-- bei den Kantons- und Gemeindesteuern und auf Fr. 90'000.-- bei der direkten Bundessteuer sowie das steuerbare Vermögen auf Fr. 1'900'000.-- fest. Auf die dagegen erhobene Einsprache trat die Steuerverwaltung mangels rechtsgenüglicher Begründung mit Entscheiden vom 17. Juli 2018 nicht ein.

Source be.ch

100.2019.256/257U

ARB/IMA/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 10. Januar 2020

Verwaltungsrichterin Arn De Rosa

Gerichtsschreiberin Imfeld

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern

Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

und

Steuerrekurskommission des Kantons Bern

Nordring 8, 3013 Bern

betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2003-2007; Nichteintreten auf Rekurs und Beschwerde (Entscheide der Steuer­rekurskommission des Kantons Bern vom 27. Juni 2019;

100 18 589-593, 200 18 483-487)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.01.2020, Nrn. 100.2019.256/

257U, Seite 1

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.

Die Steuerverwaltung des Kantons Bern veranlagte A.________ für die Steuerjahre 2003-2007 mit Verfügungen vom 22. Mai 2018 nach Er­messen, weil dieser trotz Mahnung keine Steuererklärungen eingereicht hatte. Dabei setzte sie das steuerbare Einkommen jeweils auf Fr. 80'000.-- bei den Kantons- und Gemeindesteuern und auf Fr. 90'000.-- bei der direkten Bundessteuer sowie das steuerbare Vermögen auf Fr. 1'900'000.-- fest. Auf die dagegen erhobene Einsprache trat die Steuerverwaltung mangels rechtsgenüglicher Begründung mit Entscheiden vom 17. Juli 2018 nicht ein.

B.

A.________ reichte am 2. Oktober 2018 bei der Steuerverwaltung ein mit «Antrag auf Wiedereinsetzung / Beschwerde / Aufsichtsbeschwerde» be­zeichnetes Schreiben ein. Die Steuerverwaltung leitete diese Eingabe an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK) weiter, die sie als Rekurs und Beschwerde entgegennahm. Mit Entscheiden vom 27. Juni 2019 trat die StRK auf die verspätet erhobenen Rechtsmittel nicht ein.

C.

Dagegen hat A.________ am 29. Juli 2019 in einer einzigen Rechts­schrift sowohl bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er be­antragt in der Sache im Wesentlichen, die Entscheide der StRK vom 27. Ju­ni 2019 seien aufzuheben bzw. zu kassieren und seine Eingabe vom 2. Ok­tober 2018 sei an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Eventuell seien die Anträge in dieser Eingabe vom Verwaltungsgericht gutzuheissen.

Am 30. Juli 2019 hat der Abteilungspräsident die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt.

Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Vernehmlassung vom 4. Sep­tember 2019 bzw. Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2019 je die Ab­weisung der Beschwerden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen.

Mit Eingabe vom 20. August 2019 hat A.________ Beweismittel nach­gereicht und am 25. September 2019 weitere Unterlagen beigebracht. Mit Schreiben vom 6. November 2019 hat er sich erneut zur Sache ge­äussert; er hält an seinen Anträgen fest.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. De­zember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] so­wie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und hat – unter Vor­behalt von E. 2.3 hinten – ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf­hebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG so­wie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 DBG). Auf die Beschwerden ist grundsätzlich einzutreten.

1.2

Der Beschwerdeführer verweist in der Beschwerdeschrift mehrfach auf seine Eingaben an die Steuerverwaltung und die StRK, auch auf solche in Veranlagungsverfahren betreffend drei Gesellschaften, deren einziger Ver­waltungsrat er ist. Der Verweis auf frühere Rechtsschriften stellt keine rechts­genügliche Begründung im Sinn von Art. 32 Abs. 2 VRPG dar; es darf le­diglich ergänzend auf früher Gesagtes hingewiesen werden (BVR 2006 S. 193 [VGE 22333 vom 20.1.2006] nicht publ. E. 1.3; VGE 2016/74 vom 26.10.2016 E. 1.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kom­mentar zum berni­schen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15). Die pauschalen Ver­weise des Beschwerdeführers sind somit lediglich im Sinn einer Ergänzung der in den Verwaltungsgerichtsbeschwerden vorgebrachten Rügen auf­zufassen. Auf Einwände, die der Beschwerdeführer in früheren Rechts­schriften bzw. in anderen Verfahren erhoben hat, in den nun zu be­urteilenden Beschwerden aber nicht substanziiert, ist in den folgenden Er­wägungen aus den genannten Gründen nicht einzugehen.

1.3

Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeinde­steuern als auch der Bun­dessteuer angefochten, so muss das Ver­waltungs­gericht zwei Entscheide fällen, da es sich um zwei verschiedene Steuern handelt, die unterschiedli­chen Gemeinwesen zukommen und in ge­trennten Verfahren veranlagt werden. Die beiden Entscheide können aber in ein und derselben Urteils­schrift getroffen werden (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2, 135 II 260 E. 1.3.1 [Pra 99/2010 Nr. 37], 130 II 509 E. 8.3 [Pra 94/2005 Nr. 114]). Weil vorlie­gend die einschlägigen Be­stim­mungen des kantonalen und eidgenössi­schen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hin­sicht­lich kommunaler, kantonaler und eidge­nössischer Steuern.

1.4

Die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Ge­setzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

1.5

Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

Streitgegenstand der verwaltungsgerichtlichen Verfahren bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Eingabe vom 2. Oktober 2018 nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer bestreitet vorab die Zuständig­keit der StRK.

2.1

Den Akten lässt sich zum Sachverhalt Folgendes entnehmen: Mit Ent­scheiden vom 17. Juli 2018 trat die Steuerverwaltung auf die Ein­sprache des Beschwerdeführers betreffend die Steuerjahre 2003-2007 nicht ein (vgl. Vorakten StV, act. 6D pag. 96, 114, 123, 132 und 200). Am 2. Ok­tober 2018 gelangte dieser mit «Antrag auf Wiedereinsetzung / Be­schwerde / Aufsichtsbeschwerde gegen die Ermessensveranlagungen» an die Steuerverwaltung (vgl. Vorakten StV, act. 6B pag. 33 ff.). Diese wies ihn mit Schreiben vom 12. Oktober 2018 darauf hin, dass ihm gegen die Ver­anlagungs­verfügungen grundsätzlich die ordentlichen Rechtsmittel zur Ver­fügung stünden. Für eine Wiedererwägung rechtskräftiger Ver­anlagungs­verfügungen müsse er ein formelles Revisionsgesuch beim Ge­schäfts­bereich Recht und Koordination der Steuerverwaltung stellen. Eine Auf­sichts­beschwerde sei nicht angezeigt, da er in der Sache bereits mit einer anderen Eingabe an die Finanzdirektion des Kantons Bern (FIN) ge­langt sei. Insgesamt kam die Steuerverwaltung zum Schluss, bezüglich der Ein­gabe des Beschwerdeführers vom 2. Oktober 2018 bestehe kein weiterer Handlungs­bedarf (vgl. Schreiben der Steuerverwaltung vom 12.10.2018, Vor­akten StV, act. 6B pag. 35 f.). Da der Beschwerdeführer auf der korrekten Behandlung seiner Eingabe beharrte (vgl. Schreiben des Be­schwerde­führers vom 8.11.2018 S. 2, Vorakten StV, act. 6B pag. 37 f.), forderte ihn die Steuerverwaltung am 13. Dezember 2018 auf, allfällige Wieder­herstellungsgründe und Revisionsgründe zu nennen, ansonsten sie die Eingabe vom 2. Oktober 2018 an die StRK weiterleiten werde (vgl. E‑Mail der Steuerverwaltung vom 13.12.2018, Vorakten StV, act. 6B pag. 53). Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Angabe solcher Gründe und bat um Weiterleitung der Eingabe an die StRK (vgl. E‑Mail des Be­schwerde­führers vom 13.12.2018, Vorakten StV, act. 6B pag. 55). Diesem Be­gehren kam die Steuerverwaltung am 18. Dezember 2018 nach (vgl. Schreiben der Steuerverwaltung vom 18.12.2018, Vorakten StRK, act. 6A pag. 3). Die StRK teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. De­zem­ber 2018 mit, dass sie als Rechtsmittelinstanz der Steuer­verwaltung einzig zur Überprüfung von Entscheiden dieser Vorinstanz zu­ständig sei. Da­zu müsse innert der 30‑tägigen Rechtsmittelfrist Rekurs bzw. Be­schwerde eingereicht werden. Aufsichtsbeschwerden fielen hin­gegen nicht in ihre Zuständigkeit. Sie stellte daher in Aussicht, dass sie die Eingabe des Be­schwerdeführers als Rekurs bzw. Beschwerde weiter­behandeln werde. Zu­dem wies sie ihn auf die Möglichkeit hin, die Rechts­mittel ohne Kosten­folge zurückzuziehen (vgl. Schreiben der StRK vom 19.12.2018, Vorakten StRK, act. 6A pag. 5 f.). Der Beschwerdeführer be­antragte daraufhin die Wieder­herstellung der Rekurs- bzw. Beschwerdefrist (vgl. Schreiben des Be­schwerdeführers vom 31.1.2019 S. 8, Vorakten StRK, act. 6A pag. 112 ff.) und liess sich am 11. Juni 2019 erneut zur Sache vernehmen (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 11.6.2019, Vorakten StRK, act. 6A pag. 157 ff.). Mit Entscheiden vom 27. Juni 2019 verneinte die StRK das Vorliegen von Gründen zur Wieder­herstellung der Rechts­mittel­frist und trat wegen Verspätung auf Rekurs und Beschwerde nicht ein (vgl. Vorakten StRK, act. 6A pag. 167 ff.).

2.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Eingabe vom 2. Oktober 2018 beziehe sich inhaltlich nicht auf die Nichteintretensentscheide der Steuer­verwaltung vom 17. Juli 2018, sondern auf das Vorgehen der Steuer­verwaltung im Veranlagungsverfahren, weshalb die StRK zu deren Be­handlung nicht zuständig gewesen sei (vgl. Beschwerden S. 2, 6 und 16). – Die StRK behandelt Rekurse und Beschwerden, die gegen Ein­sprache­entscheide der Veranlagungsbehörde erhoben werden (Art. 195 Abs. 1 StG; Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Oktober 2018 trägt unter anderem den Titel «Beschwerde». Sie wurde von der Steuerverwaltung mit dem Einverständnis des Be­schwerde­führers an die StRK weitergeleitet, die ihm vorab ihren Zuständig­keits­bereich erläuterte und darauf hinwies, dass ihr gegenüber der Steuer­verwaltung keine Aufsichtsfunktion zukomme. Dem Beschwerdeführer war so­mit bekannt, dass die StRK nur tätig werden konnte, soweit sich seine Ein­gabe gegen die Nichteintretensentscheide der Steuerverwaltung richtet. Da er die Gelegenheit zum (kostenlosen) Rückzug nicht nutzte, sondern viel­mehr mit Schreiben vom 31. Januar 2019 Anträge stellte, die auf die Nicht­eintretensentscheide Bezug nahmen, war die StRK gehalten, die Ein­gabe als Rekurs und Beschwerde entgegenzunehmen. Der Beschwerde­führer hat denn auch weder in diesem Schreiben noch in seiner Stellung­nahme vom 11. Juni 2019 zur Rekurs- und Beschwerdevernehmlassung der Steuerverwaltung die angebliche Unzuständigkeit der StRK geltend ge­macht. Die Rüge der mangelnden Zuständigkeit der Vorinstanz erweist sich so­mit als unbegründet.

2.3

Ohnehin ist fraglich, ob der Beschwerdeführer durch die Entscheide der StRK überhaupt beschwert ist, soweit er ihre Unzuständigkeit rügt. Hätte sich die StRK als unzuständig erachtet, wäre sie auf die Eingabe eben­falls nicht eingetreten. Das Ergebnis wäre somit dasselbe gewesen wie bei Nichteintreten wegen verpasster Rechtsmittelfristen. Mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen kann diese Frage jedoch offenbleiben.

3.

Die Vorinstanz ist auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Oktober 2018 wegen Fristversäumnis nicht eingetreten.

3.1

Es ist unbestritten, dass die Einspracheentscheide der Steuer­verwaltung vom 17. Juli 2018 datieren und dass die Eingabe vom 2. Ok­to­ber 2018 nicht innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist gemäss Art. 196 Abs. 1 StG bzw. Art. 140 Abs. 1 DBG der Post übergeben wurde (vgl. an­gefochtene Entscheide E. 4). Der Beschwerdeführer verlangte da­her vor der StRK die Wiederherstellung der Rekurs- und Beschwerdefrist. Die Ein­gabe sei verspätet erfolgt, weil er die zahlreichen Sendungen der Steuer­verwaltung jeweils nicht unverzüglich geöffnet habe und zudem die Rechts­mittel­belehrung auf den Nichteintretensentscheiden falsch gewesen sei (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 31.1.2019 S. 3 und 8, Vor­akten StRK, act. 6A pag. 112 ff.). Vor Verwaltungsgericht macht der Be­schwerde­führer in diesem Zusammenhang wie bereits vor den Vor­instanzen geltend, die Ermessensveranlagungen seien völlig unerwartet ein­getroffen und hätten zudem nicht mit B-Post verschickt werden dürfen (vgl. Beschwerden S. 30 f.). – Die StRK hat erwogen, der Beschwerde­führer habe unter anderem aufgrund einer E‑Mail der Steuerverwaltung vom 13. Februar 2018 mit den Ermessensveranlagungen rechnen müssen. Es sei unverständlich, weshalb er die Sendungen der Steuerverwaltung nicht unverzüglich geöffnet habe. Daran ändere nichts, dass die Briefe mit B-Post verschickt worden seien. Da der Beschwerdeführer keine gesetzlich vor­gesehenen Hinderungsgründe geltend mache, könne die Frist­versäumnis nicht entschuldigt werden (vgl. angefochtene Entscheide E. 6).

3.2

Auf einen verspäteten Rekurs bzw. eine verspätete Beschwerde wird nur eingetreten, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere er­hebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass das Rechtsmittel innert 30 Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrunds ein­gereicht wurde (Art. 161 Abs. 3 StG; Art. 140 Abs. 4 i.V.m. Art. 133 Abs. 3 DBG). Erhebliche Gründe liegen vor, wenn die säumige Person aus hin­reichenden, objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen und wenn ihr auch keine Nachlässigkeit vorzuwerfen ist. Es muss sich um Gründe von einigem Gewicht handeln, z.B. schwere Erkran­kung oder Un­fall, höhere Gewalt, plötzlich eintretende Handlungsunfähig­keit, un­erwarteter Tod naher Angehöriger (vgl. BVR 2014 S. 130 E. 3.2.1; VGE 2018/80/81 vom 16.4.2018 E. 3.3).

3.3

Soweit das Vorgehen des Beschwerdeführers beim Erhalt von Sen­dun­gen der Steuerverwaltung überhaupt die Nichteintretensentscheide vom 17. Juli 2018 bezüglich der Steuerjahre 2003-2007 betrifft, ist darin kein Hinderungs­grund zu erblicken. Der Beschwerdeführer hat es sich selber zu­zuschreiben, wenn er die Briefe jeweils nicht sofort öffnete und deren In­halt zur Kenntnis nahm. Insbesondere musste er mit den Nicht­eintretens­entscheiden rechnen, nachdem er gegen die Veranlagungs­verfügungen der Steuerverwaltung Einsprache erhoben hatte. Zudem ist das Versenden mit gewöhnlicher Post für Verfügungen und Entscheide der Steuer­verwaltung üblich und zulässig (vgl. Art. 159 Abs. 2 StG; VGE 2015/298/299 vom 3.8.2016 E. 3.1, 2013/258/259 vom 12.3.2015 E. 2.2 mit Hin­weisen). Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern die Rechts­mittel­belehrung auf den Nichteintretensentscheiden nicht korrekt sein soll. Sie enthält Angaben zum Rechtsmittel, der Rechtsmittelfrist sowie -instanz und genügt damit den gesetzlichen Anforderungen (vgl. Art. 159 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 Bst. d VRPG bzw. Art. 116 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 Bst. d VRPG). Vor dem Verwaltungsgericht räumt der Beschwerde­führer denn auch selber ein, dass eine Wiederherstellung der Rekurs- bzw. Be­schwerdefrist nicht zweckmässig gewesen wäre, weil er mit seiner Ein­gabe insbesondere Fehler der Steuerverwaltung im Veranlagungsverfahren und somit vor Erlass der Nichteintretensentscheide habe geltend machen wollen (vgl. Beschwerden S. 16). Die StRK hat damit zutreffend fest­gehalten, dass der Beschwerdeführer keine Hinderungsgründe im Sinn von Art. 161 Abs. 3 StG bzw. Art. 140 Abs. 4 i.V.m. Art. 133 Abs. 3 DBG dar­getan hat, weshalb sie zu Recht wegen Fristversäumnis auf die Eingabe vom 2. Oktober 2018 nicht eingetreten ist.

4.

Weiter rügt der Beschwerdeführer die Missachtung der Veranlagungs­verjährung.

4.1

Die StRK hat erwogen, zwar habe sie als Rechtsmittelinstanz die Ver­anlagungsverjährung von Amtes wegen zu prüfen; dies jedoch nur, falls das Rechtsmittel gültig ergriffen werde. Da auf die Eingabe des Be­schwerde­führers wegen Verspätung nicht einzutreten sei, stelle sich die Frage der Verjährung nicht (vgl. angefochtene Entscheide E. 7). Der Be­schwerde­führer führt diesbezüglich einzig aus, die Verjährung sei von Amtes wegen zu berücksichtigen (vgl. Beschwerden S. 19).

4.2

Es ist unbestritten, dass der Eintritt der Veranlagungsverjährung von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 142 II 182 E. 3.2.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Frage der Verjährung indes materiell-rechtlicher Natur (BGE 144 II 427 E. 9.2.1; BGer 2C_1067/2017 vom 11.11.2019 E. 3.2). Die Veranlagungsverjährung darf daher nur geprüft werden, wenn auf das Rechtsmittel einzutreten ist; ins­besondere muss das Rechtsmittel fristgerecht ergriffen worden sein (vgl. Michael Beusch, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schwei­zerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 120 DBG N. 21 mit Hinweis auf BGE 133 II 366 E. 3.4).

4.3

Die StRK ist auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Ok­to­ber 2018 wegen Fristversäumnis nicht eingetreten. Es war ihr daher ver­wehrt, die Angelegenheit unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten zu be­handeln und sie hat sich zu Recht nicht mit der Frage der Verjährung be­fasst. Die angefochtenen Entscheide halten auch in dieser Hinsicht der Rechts­kontrolle stand.

5.

Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer die Weiterleitung der vor­liegenden Angelegenheit an die «für eine Wiedereinsetzung zuständige Be­hörde» (vgl. Beschwerden S. 7). Mit der «Wiedereinsetzung» will er er­reichen, hinsichtlich der Steuerperioden 2003-2007 wieder in die Lage vor Er­lass der Ermessensveranlagungen versetzt zu werden (vgl. Be­schwerden S. 5). Welche Behörde er diesbezüglich als zuständig erachtet, ist den Beschwerden nicht zu entnehmen. Für die Aufhebung oder Ab­änderung von Steuerveranlagungen und den entsprechenden Rechts­mittel­entscheiden kommt grundsätzlich das ordentliche Rechtsmittel­verfahren in Be­tracht. Diesbezüglich ist im Kanton Bern je nach Ver­fahrensstand die Steuer­verwaltung, die StRK oder das Verwaltungsgericht zuständig. Sind Ver­fügungen oder Entscheide rechtskräftig geworden, können sie ge­ge­benen­falls mittels Revision gemäss Art. 202 ff. StG bzw. Art. 147 ff. DBG ab­geändert werden; ein entsprechendes Gesuch ist jedoch nicht akten­kundig (vgl. auch Schreiben der Steuerverwaltung vom 12.10.2018 S. 1, Vor­akten StV, act. 6B pag. 35 f.; Schreiben der StRK vom 19.12.2018 S. 2, Vor­akten StRK, act. 6A pag. 5 f.). Die Weiterleitung der Sache an die Auf­sichts­behörde erscheint angesichts der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geboten; im Übrigen ist den Akten zu entnehmen, dass die zu­ständige Direktion die Eingabe vom 2. Oktober 2018 bereits als auf­sichts­recht­liche An­zeige entgegengenommen hat (vgl. Schreiben der FIN vom 22.11.2018, Vor­akten StRK, act. 6A pag. 39). Nach dem Ge­sagten besteht wie vor der Vor­instanz auch vor Verwaltungsgericht kein Anlass, die Ein­gabe des Be­schwerde­führers vom 2. Oktober 2018 an eine andere Be­hörde weiter­zuleiten.

6.

Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht wegen Verspätung nicht auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Oktober 2018 eingetreten. Der für diese Beurteilung massgebende Sachverhalt ist aus den dem Ver­waltungs­gericht vorliegenden Akten betreffend die hier interessierenden Steuer­jahre 2003-2007 hinreichend ersichtlich. Der Antrag des Be­schwerde­führers auf Edition weiterer Akten ist abzuweisen (antizipierte Be­weis­würdigung; statt vieler BGE 144 II 427 E. 3.1.3; BVR 2015 S. 557 E. 3.8). Weitere Gründe, die die angefochtenen Entscheide als rechts­fehler­haft erscheinen lassen könnten, sind nicht dargetan. Die zahlreichen Ein­wände des Beschwerdeführers zum materiellen Recht und zum Ver­fahren vor Erlass der Ermessensveranlagungen liegen ausserhalb des Streit­gegenstands (vgl. vorne E. 2 f.). Entgegen seiner An­sicht besteht auch kein Anlass zu einer Kassation von Amtes wegen (Art. 40 Abs. 1 VRPG; vgl. Beschwerden S. 2, 6 und 15). Soweit er mit die­sem Antrag mehr oder etwas anderes verlangt als mit dem Antrag auf Auf­hebung der an­gefochtenen Entscheide, ist nicht ersichtlich, inwiefern die richtige Über­prüfung der Nichteintretensentscheide der StRK durch die angeblichen im Ver­anlagungsverfahren begangenen Fehler verunmöglicht oder wesentlich er­schwert wird. Auch die Ausführungen und Hinweise in den weiteren Ein­gaben des Beschwerdeführers (vgl. vorne Bst. C) vermögen am Ergebnis der vorliegenden Verfahren nichts zu ändern. Die Beschwerden erweisen sich damit als unbegründet und sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7.

Bei diesem Ausgang der Verfahren wird der Beschwerdeführer kosten­pflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Es sind weder Parteikosten noch eine Partei­entschädigung zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 2 und 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver­waltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]).

Dispositiv

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2003-2007 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2003-2007 wird ab­gewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Die Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.--, werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Steuerverwaltung des Kantons Bern

- Steuerrekurskommission des Kantons Bern

- Eidgenössische Steuerverwaltung

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

VGE 10

Art. 201 StGart. 201 LIart. 201 StG

Art. 9 BStVart. 9 OIFDart. 9 BStV

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 201 StGart. 201 LIart. 201 StG

Art. 145 DBGart. 145 LIFDart. 145 LIFD

Art. 140 DBGart. 140 LIFDart. 140 LIFD

Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 145 DBGart. 145 LIFDart. 145 LIFD

Art. 140 DBGart. 140 LIFDart. 140 LIFD

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

BVR 2006 193

VGE 22333

VGE 2016/74

BGE 142 II 293ATF 142 II 293DTF 142 II 293

BGE 135 II 260ATF 135 II 260DTF 135 II 260

BGE 130 II 509ATF 130 II 509DTF 130 II 509

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 195 StGart. 195 LIart. 195 StG

Art. 140 DBGart. 140 LIFDart. 140 LIFD

Art. 196 StGart. 196 LIart. 196 StG

Art. 140 DBGart. 140 LIFDart. 140 LIFD

Art. 161 StGart. 161 LIart. 161 StG

Art. 140 DBGart. 140 LIFDart. 140 LIFD

Art. 133 DBGart. 133 LIFDart. 133 LIFD

BVR 2014 130

VGE 2018/80/81

Art. 159 StGart. 159 LIart. 159 StG

VGE 2015/298/299

Art. 159 StGart. 159 LIart. 159 StG

Art. 52 VRPGart. 52 LPJAart. 52 VRPG

Art. 116 DBGart. 116 LIFDart. 116 LIFD

Art. 52 VRPGart. 52 LPJAart. 52 VRPG

Art. 161 StGart. 161 LIart. 161 StG

Art. 140 DBGart. 140 LIFDart. 140 LIFD

Art. 133 DBGart. 133 LIFDart. 133 LIFD

BGE 142 II 182ATF 142 II 182DTF 142 II 182

BGE 144 II 427ATF 144 II 427DTF 144 II 427

2C_1067/2017

Art. 120 DBGart. 120 LIFDart. 120 LIFD

BGE 133 II 366ATF 133 II 366DTF 133 II 366

Art. 202 StGart. 202 LIart. 202 StG

Art. 147 DBGart. 147 LIFDart. 147 LIFD

BGE 144 II 427ATF 144 II 427DTF 144 II 427

BVR 2015 557

Art. 40 VRPGart. 40 LPJAart. 40 VRPG

Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 145 DBGart. 145 LIFDart. 145 LIFD

Art. 144 DBGart. 144 LIFDart. 144 LIFD

Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG

Art. 145 DBGart. 145 LIFDart. 145 LIFD

Art. 144 DBGart. 144 LIFDart. 144 LIFD